Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
D1 267458-4/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2010, Zl. 10 01.112-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2010, Zl. 10 01.112-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, reiste laut eigenen Angaben am 04.11.2004 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn XXXX (D1 267460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am nächsten Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, reiste laut eigenen Angaben am 04.11.2004 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn römisch 40 (D1 267460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am nächsten Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
2. Im Zuge der am 10.11.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab sie im Wesentlichen an, dass aufgrund der Probleme ihres Mannes am XXXX ihre Wohnung von unbekannten Personen in Zivilkleidung nach Flugblättern und verbotenen Büchern durchsucht worden sei. Dabei habe man sie nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt und ihren Sohn bedroht. Zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Mannes, am 23.07.2004, habe sie gedacht, dass man sie in Ruhe lassen würde, nach dieser Hausdurchsuchung habe sie jedoch den Entschluss gefasst, Weißrussland ebenfalls zu verlassen.2. Im Zuge der am 10.11.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab sie im Wesentlichen an, dass aufgrund der Probleme ihres Mannes am römisch 40 ihre Wohnung von unbekannten Personen in Zivilkleidung nach Flugblättern und verbotenen Büchern durchsucht worden sei. Dabei habe man sie nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt und ihren Sohn bedroht. Zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Mannes, am 23.07.2004, habe sie gedacht, dass man sie in Ruhe lassen würde, nach dieser Hausdurchsuchung habe sie jedoch den Entschluss gefasst, Weißrussland ebenfalls zu verlassen.
3. Am 19.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie an einer Schilddrüsenunterfunktion leide, deren Auslöser die Tschernobyl-Katastrophe gewesen sei und sie deshalb regelmäßig Medikamente nehmen müsse. Sie sei deswegen auch schon in Weißrussland in Behandlung gewesen. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte sie im Wesentlichen aus, dass am XXXX ihre Wohnung durchsucht und ihr Sohn bedroht worden sei. Danach habe sie sich entschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. An eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden habe sie nicht gedacht. Bei dieser Hausdurchsuchung habe man ihr auch den Reisepass abgenommen. Mit ihrem Mann sei sie deshalb nicht geflüchtet, da sie früher keine Probleme gehabt habe. Lediglich ihr Mann sei verfolgt worden, habe ihr jedoch nie davon erzählt. Dies deshalb, da er bei der Partei BNF Mitglied gewesen sei. Man habe ihn zwingen wollen, "die politische Bühne" zu verlassen.3. Am 19.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie an einer Schilddrüsenunterfunktion leide, deren Auslöser die Tschernobyl-Katastrophe gewesen sei und sie deshalb regelmäßig Medikamente nehmen müsse. Sie sei deswegen auch schon in Weißrussland in Behandlung gewesen. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte sie im Wesentlichen aus, dass am römisch 40 ihre Wohnung durchsucht und ihr Sohn bedroht worden sei. Danach habe sie sich entschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. An eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden habe sie nicht gedacht. Bei dieser Hausdurchsuchung habe man ihr auch den Reisepass abgenommen. Mit ihrem Mann sei sie deshalb nicht geflüchtet, da sie früher keine Probleme gehabt habe. Lediglich ihr Mann sei verfolgt worden, habe ihr jedoch nie davon erzählt. Dies deshalb, da er bei der Partei BNF Mitglied gewesen sei. Man habe ihn zwingen wollen, "die politische Bühne" zu verlassen.
4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 22.608-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 05.11.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verfügte zugleich gemäß § 8 Absatz 2 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 22.608-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 05.11.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt römisch drei.).
In der dem Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung geht das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass gerade gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher nach ihren Angaben lediglich einfaches Parteimitglied der BNF gewesen sei, in der geschilderten Form vorgegangen worden sei. Diese habe zudem im Gegensatz zu ihrem Gatten angegeben, dass der Umzug der Familie im Jahr 2003 lediglich deshalb erfolgt sei, da eine größere Wohnung benötigt worden sei. Wäre der Ehemann tatsächlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten, hätte man diesen sofort verhaftet, eine Gruppenverfolgung von Mitgliedern der BNF habe zudem nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung werde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, in Weißrussland ebenso behandelt werden zu können und ergebe sich dies auch aus den im Akt befindlichen medizinischen Bescheinigungsmitteln.
5. Gegen diesen - der Beschwerdeführerin am 30.12.2005 durch Hinterlegung zugestellten - Bescheid wurde im Zuge des Familienverfahrens am 12.01.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher die Beschwerdeführerin abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, GZ. D1 267458-0/2008/5E, die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ab.6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher die Beschwerdeführerin abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, GZ. D1 267458-0/2008/5E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Geschehnissen in Weißrussland nicht gefolgt werden könne, weil sich ihre sachverhaltsrelevanten Angaben gänzlich auf die behaupteten Probleme ihres Ehegatten gestützt haben und in dessen Verfahren hervorgekommen sei, dass das von diesem dargebotene asylrelevante Vorbringen gänzlich unglaubwürdig sei. Individuelle, ihre eigene Person betreffende Asylgründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, vielmehr habe diese angegeben, in der Vergangenheit nicht verfolgt worden zu sein.
Dieses Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 20.11.2009 zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
7. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Verfassungsgerichtshofbe-schwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, vom 28.01.2010, Zlen. U 3101/09-4, U 3102/09-4, U 3103, U 3104/09-4, abgelehnt.
8. Am 06.02.2010 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 10 01.112-EAST West, beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am 08.02.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte und die beiden Söhne noch immer von den Behörden gesucht werden würden und dass sie deshalb nicht zurück könne. Die Söhne würden gesucht werden, um diese als Druckmittel gegen ihren Mann zu verwenden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 19 bis 25).
9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 f.).9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 f.).
10. Am 15.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab diese an, dass sie 2006 in Österreich an der Schilddrüse operiert worden sei, dass sie jetzt Tabletten nehmen würde und alle sechs Monate zur Kontrolle müsse. Sie stelle einen neuen Antrag, weil ihr Mann gesucht werde. Auch glaube sie, dass sie wegen ihrer Erkrankung nicht nachhause könne. Seitdem sie in Österreich behandelt worden sei, würde es ihr gut gehen. Ihre Krankheit würde in Weißrussland nicht behandelt werden. Weitere Gründe habe sie keine. Befragt nach ihrem Privatleben in Österreich, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine befreundete österreichische Familie habe, bei der sie einmal in der Woche im Haushalt helfen würde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 123 bis 131).
11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.112-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.112-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können, da die Beschwerdeführerin dieselben Ausreisegründe, welche sie bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angegeben habe, vorgebracht habe. Zu der von der Beschwerdeführerin dargelegten Erkrankung der Schilddrüse werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst angegeben habe, dass ihr Gesundheitszustand "normal" sei und dass sie in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten wisse, dass es in ihrer Heimat entsprechende Ärzte und die für sie relevanten Medikamente geben würde. Hinsichtlich ihres Familienlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar der Ehegatte und die Söhne die Beschwerdeführerin leben würden, jedoch seien auch deren Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf das Privatleben habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie lediglich einen Deutschkurs absolviert habe, sodass nicht von einer derartigen Integration bzw. Verfestigung in Österreich ausgegangen werden könne, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können, da die Beschwerdeführerin dieselben Ausreisegründe, welche sie bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angegeben habe, vorgebracht habe. Zu der von der Beschwerdeführerin dargelegten Erkrankung der Schilddrüse werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst angegeben habe, dass ihr Gesundheitszustand "normal" sei und dass sie in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten wisse, dass es in ihrer Heimat entsprechende Ärzte und die für sie relevanten Medikamente geben würde. Hinsichtlich ihres Familienlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar der Ehegatte und die Söhne die Beschwerdeführerin leben würden, jedoch seien auch deren Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf das Privatleben habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie lediglich einen Deutschkurs absolviert habe, sodass nicht von einer derartigen Integration bzw. Verfestigung in Österreich ausgegangen werden könne, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde.
12. Gegen diesen, am 23.02.2010 zugestellten Bescheid wurde am 27.02.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es zwei Gründe für das Asylansuchen geben würde. Erstens der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zweitens die Verfolgung der Familie durch Regierungsorgane. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich derzeit sehr gebessert; je nach dem, was ihr Arzt empfehlen würde, müsse sie in Abständen von drei bis sechs Monaten einen Endokrinologen aufsuchen. Außerdem helfe sie auch anderen, indem sie als Volonteur eine Familie unterstützen würde. Hier in Österreich sei ihr Leben außer Gefahr und habe der älteste Sohn selbstständig Deutschkurse besucht und eine Prüfung gemacht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 311-317).
13. Mit Erkenntnis vom 15.03.2010, Zl. D1 267458-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005.13. Mit Erkenntnis vom 15.03.2010, Zl. D1 267458-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005.
Der maßgebliche Grund für die Behebung durch den Asylgerichtshof war, dass im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Behebung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden (zurückweisenden) Bescheides, der Beschwerde stattzugeben und auch der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin zu beheben war.
14. Am 08.06.2010 erfolgte eine abermalige Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihre Probleme noch bestehen würden und dass ihr Ehemann Belege vorgelegt habe. Die Heimat habe sie nur deshalb verlassen, weil ihr Mann dort Probleme gehabt habe. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht vorgebracht und würden solche bis heute auch nicht bestehen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 401 ff).
15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 01.112-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 erneut gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 01.112-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 erneut gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine neuen Fluchtgründe ergeben hätten und dass es sich bei der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladung um eine Fälschung handle und somit zwar eine Änderung des Vorbringens vorliege, die aber keinen glaubhaften Kern aufweise.
16. Dagegen erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.09.2010 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er, sollte er jetzt nach Weißrussland abgeschoben werden, Leuten ausgeliefert werde, denen er erst entkommen sei. Zudem sei er durch den so genannten "Ermittlungshelfer", der im Auftrag der österreichischen Behörde ermittelt habe, denunziert worden, da nunmehr alle Befragten und deren eingeweihter Bekanntenkreis wissen würden, dass er ein "Oppositioneller" sei, der in Österreich um Asyl angesucht habe. Auch dies sei ein Grund mehr und ein neu entstandener Umstand, welcher bei einer Rückkehr nach Weißrussland seine Vernichtung bedeuten könnte. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei der Ladung ohne Zweifel um ein Originaldokument handeln würde, was keinen Interpretationsspielraum offen lassen würde und sei der Ermittlungsbericht völlig falsch zu seinen Ungunsten ausgelegt worden (Verwaltungsakt der belangte Behörde, Seite 509 ff.).
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar.
Nach § 34 Abs. 4 AsylG sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familiemitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281, unter Verweis auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 522 und 536). Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von der gleichen Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläut. zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560).Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familiemitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281, unter Verweis auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 522 und 536). Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von der gleichen Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläut. zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560).
Hinzu kommt, dass einer Beschwerde gegen die (mit der Antragszurückweisung verbundene) Ausweisung gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz AsylG eine aufschiebende Wirkung nur dann zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Wird diese nicht zuerkannt, ist die verfügte Ausweisung durchsetzbar und nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 zweiter Satz AsylG auch durchführbar; wird die aufschiebende Wirkung hingegen zuerkannt, so hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde gemäß § 37 Abs. 3 AsylG "binnen zwei Wochen" zu entscheiden, dies obwohl das gegenständliche Verfahren - dessen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Grunde des § 68 AVG bzw. der damit verbundenen Ausweisung ist - nur dann im Sinne einer Antragszurückweisung entschieden werden dürfte, wenn alle Anträge der Familienmitglieder - somit auch derjenige des Ehegatten, dessen Antragszurückweisung wegen entschiedener Sache mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 267456-4/2010/2E, ersatzlos behoben und dessen Verfahren somit wieder in die erste Instanz zurückgeführt wurde - zurückzuweisen wären. Für den Asylgerichtshof liegt auf der Hand, dass dies für eine parallele Führung der Verfahren in der jeweiligen Instanz spricht.Hinzu kommt, dass einer Beschwerde gegen die (mit der Antragszurückweisung verbundene) Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz AsylG eine aufschiebende Wirkung nur dann zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Wird diese nicht zuerkannt, ist die verfügte Ausweisung durchsetzbar und nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satz AsylG auch durchführbar; wird die aufschiebende Wirkung hingegen zuerkannt, so hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AsylG "binnen zwei Wochen" zu entscheiden, dies obwohl das gegenständliche Verfahren - dessen Verfahrensgegenstand im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Grunde des Paragraph 68, AVG bzw. der damit verbundenen Ausweisung ist - nur dann im Sinne einer Antragszurückweisung entschieden werden dürfte, wenn alle Anträge der Familienmitglieder - somit auch derjenige des Ehegatten, dessen Antragszurückweisung wegen entschiedener Sache mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 267456-4/2010/2E, ersatzlos behoben und dessen Verfahren somit wieder in die erste Instanz zurückgeführt wurde - zurückzuweisen wären. Für den Asylgerichtshof liegt auf der Hand, dass dies für eine parallele Führung der Verfahren in der jeweiligen Instanz spricht.
Aufgrund der Behebung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden (zurückweisenden) Bescheides war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.
Gegenständliche Beschwerde langte am 27.09.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 27.09.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.10.2010