TE AsylGH Beschluss 2010/10/4 C8 415518-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 415.518-1/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010, AIS: 10 06.779 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Pakistan, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010, AIS: 10 06.779 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Pakistan, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm. § 41a AsylG 2005, idgF. BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.06.2009 erstmalig einen Asylantrag.

In der mit dem Beschwerdeführer am 30.06.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er seine Heimat deshalb verlassen hätte, weil er eine Liebesaffäre mit der Tochter eines Banditen gehabt habe. Der Vater seiner Freundin sei im Ort als Schlägertyp bekannt gewesen. Als dieser von der Affäre mit seiner Tochter erfahren habe, hätte er ihn deswegen einmal attackiert. Letztlich habe er ihn mit dem Umbringen bedroht. Von diesem Übergriff habe er eine Verletzung oberhalb des rechten Augenlides davongetragen. Er hätte Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb aus seiner Heimat geflüchtet.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.09.2009, Zl. 09 07.695-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Pakistan ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.09.2009, Zl. 09 07.695-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF. abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Pakistan ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die von ihm genannten Fluchtgründe nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass er eine Liebesaffäre mit der Tochter eines Banditen gehabt hätte, dieser als Schlägertyp bekannt gewesen sei und daher befürchten hätte müssen, von diesem bzw. "seinen Leuten" umgebracht zu werden.

Es sei davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden den Beschwerdeführer als Staatsbürger durchaus rechtkonform behandeln bzw. behandelt hätten und es deren Aufgabe gewesen wäre, ihn als Privatperson vor Übergriffen Dritter zu schützen.

Nach der Asylantragstellung in Österreich sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen, indem er es verabsäumt habe dem Bundesasylamt umgehend seine Anschrift mitzuteilen und untergetaucht wäre. Mit dieser Handlung stelle der Beschwerdeführer deutlich dar, dass er kein Interesse an der Führung seines Asylverfahrens in Österreich habe und darüber hinaus offensichtlich keinerlei Wert auf den Schutz des österreichischen Staates legen würde.

Am 02.09.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009, GZ: 09 07.695-BAS, gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Verwaltungsakt hinterlegt. Als Begründung dafür wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle hätte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG für nicht zweckmäßig.Am 02.09.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009, GZ: 09 07.695-BAS, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Verwaltungsakt hinterlegt. Als Begründung dafür wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle hätte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG für nicht zweckmäßig.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs gemäß § 3 AsylG mit 17.09.2009 in Rechtskraft.Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs gemäß Paragraph 3, AsylG mit 17.09.2009 in Rechtskraft.

Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Pakistan und die Feststellung gemäß § 8 AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan erwuchs ebenso mit 17.09.2009 in Rechtskraft.Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Pakistan und die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan erwuchs ebenso mit 17.09.2009 in Rechtskraft.

Am 02.08.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung beim Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab dieser auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seit seiner letzten Entscheidung über seinen Asylantrag Österreich verlassen habe, an, dass seine Mutter sehr schwer krank sei und er im September 2009 Österreich verlassen habe. Zurückgekehrt sei er mit einem PKW, indem er in die tschechische Republik illegal eingereist sei. In einer tschechischen Stadt, deren Namen der Beschwerdeführer nicht nennen könne, habe er sich den dortigen Behörden gestellt. Er habe ihnen erklärt, dass er freiwillig nach Pakistan zurückkehren wolle, diese hätten ihn dann per Flugzeug mit einer ihm unbekannten Airline im September 2009 nach Karachi/Pakistan gebracht. Die tschechischen Behörden hätten ihm darüber keine Schriftstücke ausgehändigt.

Als Begründung seines neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie des Mädchens, in welches er verliebt gewesen sei, seine Großmutter erschossen hätte. Daher würde ihm diese Familie suchen und er hätte deshalb sein Heimatdorf verlassen müssen. Das Hauptproblem sei aber gewesen, dass ihn am College, während seines Aufenthaltes in Pakistan, die religiöse Gruppe "Jamiate Islamia" verprügelt und verfolgt habe. Die Gruppe habe unbedingt gewollt, dass er ihnen beitrete und weil er dies nicht getan habe, sei er aufgrund von falschen Anschuldigungen bzw. Anzeigen in einem Gefängnis untergebracht worden. Seither fürchte er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, dass ihn die Familie des Mädchens umbringen würde und er Angst vor der "Jamiate Islamia" hätte. Am 17.09.2010 teilte das Innenministerium der tschechischen Republik dem Bundesasylamt Wien mit, dass der Beschwerdeführer in der tschechischen Republik nie um Asyl angesucht habe. Man habe auch keine Information aufliegen, dass der Beschwerdeführer jemals um ein Visum bzw. um eine Niederlassungsbewilligung bei den tschechischen Behörden angesucht hätte. Der Beschwerdeführer sei in der tschechischen Republik den dortigen Behörden unbekannt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer von Seiten des Bundesasylamtes einvernommen und gab dieser auf die Frage, ob er hinsichtlich seines angegebenen Fluchtgrundes aus seinem ersten Verfahren in Österreich etwas zu ergänzen bzw. richtigzustellen habe, an, dass alles stimmen würde und er nichts zu ergänzen habe.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach seiner 1.

Asylantragstellung am 29.06.2009, ohne seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, insbesondere dem Bundesasylamt unverzüglich seine Anschrift mitzuteilen, in die Illegalität abgetaucht sei und somit die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 verletzt habe bzw. dieser offensichtlich kein Interesse an der Führung seines Asylverfahrens in Österreich gehabt habe, gab dieser an, dass er nach 2 Monaten nach Pakistan zurückgekehrt sei.Asylantragstellung am 29.06.2009, ohne seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, insbesondere dem Bundesasylamt unverzüglich seine Anschrift mitzuteilen, in die Illegalität abgetaucht sei und somit die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 verletzt habe bzw. dieser offensichtlich kein Interesse an der Führung seines Asylverfahrens in Österreich gehabt habe, gab dieser an, dass er nach 2 Monaten nach Pakistan zurückgekehrt sei.

Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer am College aufhältig gewesen wäre und seit wann er von der religiösen Gruppe der "Jamiate Islamia" verfolgt bzw. verprügelt worden sei, gab dieser an, dass ihn die Polizei gefragt habe, ob er noch andere Gründe habe. Daraufhin habe er gesagt, dass die Mitglieder der "Jamiate Islamia" versucht hätten, ihn zu beeinflussen. Er sei im Oktober 2009 in Pakistan in XXXX in einem Zimmer geschlagen und verprügelt worden. Dort habe man ihm auch seine Augen verbunden, er wisse aber nicht, wie viele Leute ihn geschlagen hätten.Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer am College aufhältig gewesen wäre und seit wann er von der religiösen Gruppe der "Jamiate Islamia" verfolgt bzw. verprügelt worden sei, gab dieser an, dass ihn die Polizei gefragt habe, ob er noch andere Gründe habe. Daraufhin habe er gesagt, dass die Mitglieder der "Jamiate Islamia" versucht hätten, ihn zu beeinflussen. Er sei im Oktober 2009 in Pakistan in römisch 40 in einem Zimmer geschlagen und verprügelt worden. Dort habe man ihm auch seine Augen verbunden, er wisse aber nicht, wie viele Leute ihn geschlagen hätten.

Auf Vorhalt, dass die tschechischen Behörden aufgrund einer Anfrage der österreichischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer in Tschechien weder um Asyl angesucht habe, noch sonstige erkennungsdienstliche Daten über den Beschwerdeführer aufliegen würden und er den tschechischen Behörden unbekannt sei, gab dieser nunmehr an, dass ihm jemand geholfen habe, die Reise nach Pakistan zu organisieren. Er hätte dafür 3.000 Euro bezahlen müssen. Den Namen der Person, die ihm geholfen habe, kenne er nicht.

Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung dann noch angegeben habe, dass er durch die tschechischen Behörden nach Pakistan abgeschoben worden sei, gab dieser an, dass er der Polizei gesagt habe, dass ihm jemand 3.000 Euro bezahlt habe. Aus Angst habe er gesagt, dass er abgeschoben worden sei. Das Geld für die Abschiebung hätte er von seinem Vater, welcher ihm das Geld aus Pakistan überwiesen habe, erhalten.

Auf Vorhalt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan nicht glaubhaft sei und er bisher keine Beweismittel vorgelegt habe, gab dieser an, dass er die Erlaubnis haben wollte, sein Lager zu verlassen, um Beweismittel nachzuschicken. Bisher sei ihm dies nicht möglich gewesen, weil er im Lager nicht anrufen hätte können, da gehört habe, dass ihm die österreichische Polizei abhören würde. Außerdem sei seine Großmutter ermordet worden. Die polizeiliche Anzeige der Ermordung seiner Großmutter und seiner Mutter sei zum besagten Zeitpunkt gewesen, als er in Pakistan im Spital gewesen wäre. Wenn er in Pakistan keine Probleme gehabt hätte, wäre er sicherlich nicht nach Österreich gekommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen bzw. Kinder oder Eltern. Seine Eltern und seine Tante bzw. 3 Brüder würden in Pakistan wohnen.

Im Anschluss an die Einvernahme des Bundesasylamtes wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF. und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an die Einvernahme des Bundesasylamtes wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF. und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er im September 2005 nach Karachi, Pakistan, zurückgekehrt sei und in der Folge, insbesondere Probleme mit der religiösen Gruppe der "Jamiate Islamia" gehabt hätte, in keinster Weise Glauben geschenkt werde, da der Beschwerdeführer völlig tatsachenwidrig einen Sachverhalt (Abschiebung durch die tschechischen Behörden) vorgetragen habe. Seine Angaben würden im klaren Widerspruch zu der Anfragebeantwortung der tschechischen Behörden stehen. Der Beschwerdeführer habe trotz seines angeblichen längeren Aufenthaltes in Pakistan bzw. in Drittstaaten weder Beweise noch sonstige Bescheinigungsmittel vorlegen können. Auch habe sich durch die erstmaligen Angaben in der Einvernahme vom 24.09.2010, dass er zwar nicht durch die tschechischen Behörden, jedoch schlepperunterstützt unter Bezahlung einer erheblichen Summe von 3.000 Euro nach Pakistan zurückgekehrt, wiederum nur ergeben, dass seine Angaben völlig unglaubwürdig wären und je nach Ermittlungsstand durch völlig unsubstantiierte vage Angaben frei abgeändert worden wären, zumal aufgrund der klaren Mitteilung und seiner Angaben kein Raum mehr verblieben sei, seine Angaben zur Abschiebung durch die tschechischen Behörden aufrecht zu erhalten.

Ergänzend werde allerdings angemerkt, dass selbst unter der hypothetischen Annahme der Wahrheitsunterstellung der Rückkehr des Beschwerdeführers aus seinen Angaben (voraussichtlich) keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich sei. Weder aus seinem Vorbringen, noch aus Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bzw. der allgemeinen Lage könne seitens des Bundesasylamtes eine entscheidungswesentliche Änderung erkannt werden als der, wonach eine Ausweisung nach Pakistan unzulässig wäre.

In Pakistan sei die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet, von Amts wegen seien seit dem 17.09.2009 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines 1. Asylverfahrens) keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Pakistan rückgeführten Personen in eine aussichtlose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. Insbesondere bestehe weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Er sei ein junger arbeitsfähiger Mann, von dem auszugehen ist, dass er im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde, zumal auch seine Familienmitglieder sich in Pakistan befinden würden. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG, beschrieben drohe. Es würden alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.In Pakistan sei die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet, von Amts wegen seien seit dem 17.09.2009 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines 1. Asylverfahrens) keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Pakistan rückgeführten Personen in eine aussichtlose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt werden. Insbesondere bestehe weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Er sei ein junger arbeitsfähiger Mann, von dem auszugehen ist, dass er im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde, zumal auch seine Familienmitglieder sich in Pakistan befinden würden. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, beschrieben drohe. Es würden alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Daher sei im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, insbesondere keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK (wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG angeführt), verbunden sei.Daher sei im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, insbesondere keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 8, EMRK (wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG angeführt), verbunden sei.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem Vorbringen, könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm insgesamt keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohen würde. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem Vorbringen, könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm insgesamt keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohen würde. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 29.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mittelung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 29.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mittelung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach § 41 a lg.cit.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach Paragraph 41, a lg.cit.

1.2. Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetztes BGBl. I Nr.4/2008 ifgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr.100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.4 aus 2008, ifgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren :

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 02.08.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht auf Grund des am 17.09.2009 in Rechtskraft getretenen Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 02.09.2009, Zl. 09 07.695 eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er eine Liebesaffäre mit der Tochter eines Banditen gehabt hat. Der Vater der Freundin ist im Ort als Schlägertyp bekannt gewesen. Als dieser von der Affäre mit seiner Tochter erfahren hat, habe er den Beschwerdeführer einmal attackiert. Letztendlich hat er ihn mit dem Umbringen bedroht. Von diesen Übergriffen habe er eine Verletzung oberhalb seines rechten Augenlides davongetragen. Er hätte Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb aus seiner Heimat geflüchtet.

Auch aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Angaben des Fluchtgrundes dieselben Gründe wie bei der ersten Asylantragstellung sind.

Das Vorbringen des Asylwerbers wurde schon im ersten Verfahren auf Grund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe als nicht asylrelevant beurteilt.

Er hat zwar im zweiten Asylantrag im Rahmen der Erstbefragung behauptet, dass er im Zuge seiner Rückkehr bzw. seines Aufenthaltes in einem College in Pakistan auch von Mitgliedern der religiösen Gruppe "Jamiate Islamia" verprügelt und verfolgt worden wäre, da diese gewollt hätten, dass er ihrer Gruppierung beitritt, doch ist auf Grund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahren davon auszugehen, dass der Asylwerber entgegen seiner Behauptung niemals in seinen Herkunftsstaat Pakistan zurückgekehrt ist.

Der Asylwerber behauptet ursprünglich, dass er illegal mit einem PKW in die tschechische Republik gefahren wäre, sich den dortigen Behörden gestellt hätte und diese ihn dann per Flugzeug in einer ihm unbekannten Fluglinie im September 2009 nach Karachi gebracht hätten, doch ergibt aus einer Anfragebeantwortung des tschechischen Innenministeriums, dass dieser dort weder um Asyl angesucht hat, noch jemals erkennungsdienstlich behandelt wurde. Außerdem wurde dem Asylwerber niemals ein Visum bzw. eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Der Asylwerber ist den tschechischen Behörden völlig unbekannt.

Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung des tschechischen Innenministeriums, gab der Asylwerber in der mit ihm vor dem Bundesasylamt am 24.09.2009 aufgenommen Niederschrift nunmehr an, dass er jemanden 3.000 Euro gezahlt bezahlt hätte, um nach Pakistan zurückzukehren.

Auf die Frage, weshalb er dies nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, behauptete dieser der Polizei davon erzählt zu haben. Er wisse allerdings nicht, ob dies auch geschrieben worden wäre.

Abgesehen davon, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, dass der Asylwerber den Namen der Person, welcher er für die Heimreise 3000 Euro gezahlt haben soll, nicht nennen konnte, so ist davon auszugehen, dass das Protokoll vom Asylwerber, mit seiner auf allen Seiten versehenen Unterschrift, diesem übersetzt wurde und kann daher die Aussage, dass er nicht wisse, ob seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Bezahlung von 3.000 Euro für seine Rückreise nach Pakistan protokolliert wurden, nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Überdies hat der Asylwerber bis dato keine von ihm in der Niederschrift angekündigten Beweismittel, dass er nach Pakistan zurückgekehrt ist, nachdem sein erster Asylantrag negativ entschieden wurde, vorgelegt. Vielmehr hat der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er - wie bereits im ersten Asylverfahren - seine Meldeadresse verschwiegen hat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Asylwerber kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens hegt.

Aber selbst unter der Annahme, dass der Asylwerber tatsächlich vom Vater seiner Freundin bzw. den Mitglieder der religiösen Gruppierung "Jamiate Islamia" angegriffen bzw. geschlagen worden wäre, wird auf die Möglichkeit verwiesen, dass sich der Asylwerber auch in anderen Landesteilen Pakistans niederlassen kann. Der Asylwerber könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, der behaupteten Verfolgung durch den Vater seiner Freundin bzw. den Mitgliedern der "Jamiate Islamia" aus seinem Dorf bzw. aus den Nachbardörfern bzw. der lokalen Polizei entgehen. Dass diese den Asylwerber überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Asylwerber (Berufserfahrung als Tagelöhner, Familienangehörige in Pakistan).

Der zweite Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zu der in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation, nicht zum Nachteil des Asylwerbers geändert und bildet keine derartige Bedrohung.

So wurde auch die Region, aus der der Asylwerber stammt, nicht durch die Folgen des Hochwassers in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem ist nicht das gesamte Staatgebiet von Pakistan von Hochwassern bzw. deren Folgen betroffen, sodass der Asylwerber auch in andere Gebiete bzw. Bundesländer seines Heimatstaates ausweichen kann.

Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) leben in Pakistan, sodass er im Falle einer Rückkehr über ein soziales Bezugsnetz verfügt.

Der Asylwerber verfügt über keine arbeitsrechtliche Bewilligung. Andere besondere Merkmale einer integrativen sind nicht hervorgekommen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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