Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 411579-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, vom 12.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 15.086-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , vom 12.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 15.086-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 09 15.086-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 04.12.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchteil II.). In Spruchteil III. wurde festgestellt, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 vorübergehend unzulässig ist.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 09 15.086-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 04.12.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). In Spruchteil römisch drei. wurde festgestellt, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 vorübergehend unzulässig ist.
In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurden die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurden die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Indien, ist am XXXX in Österreich geboren. Am 04.12.2009 stellte der gesetzliche Vertreter - XXXX (Vater) - der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Indien, ist am römisch 40 in Österreich geboren. Am 04.12.2009 stellte der gesetzliche Vertreter - römisch 40 (Vater) - der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.10.2003, Zl. 03 04.219-BAT bzw. 03 04.230-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurden mit hg. Erkenntnissen vom 05.10.2010, Zl. C1 243087-1/2010/35E bzw. C1 243549-0/2008/11E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.10.2003, Zl. 03 04.219-BAT bzw. 03 04.230-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG), abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurden mit hg. Erkenntnissen vom 05.10.2010, Zl. C1 243087-1/2010/35E bzw. C1 243549-0/2008/11E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Rechtlich ist auszuführen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin weder gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, noch hinreichende Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin nach Indien unzulässig ist, und deren Asylanträge daher gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden, und die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat, konnte auch diese keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen. Weiters haben sich keine substantiierten Hinweise für die Annahme ergeben, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Indien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.Da es den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin weder gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, noch hinreichende Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin nach Indien unzulässig ist, und deren Asylanträge daher gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurden, und die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat, konnte auch diese keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen. Weiters haben sich keine substantiierten Hinweise für die Annahme ergeben, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Indien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Da bereits die Vorrausetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Da bereits die Vorrausetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige, unverheiratete Tochter - sohin Familienangehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurden und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt wurden.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige, unverheiratete Tochter - sohin Familienangehörige im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurden und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
21.10.2010