Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 415.525-1/2010/2Z
B3 415.526-1/2010/2Z
B3 415.527-1/2010/2Z
B3 415.528-1/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX (3.) des XXXX und (4.) des XXXX, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31. August 2010, Zlen. (1.) 10 07.702-EASt. West, (2.) 10 07.703-EASt. West, (3.) 10 07.704-EASt. West und (4.) 10 07.705-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) des römisch 40 und (4.) des römisch 40 , alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31. August 2010, Zlen. (1.) 10 07.702-EASt. West, (2.) 10 07.703-EASt. West, (3.) 10 07.704-EASt. West und (4.) 10 07.705-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer (eine Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder; Angehörige der Volksgruppe der Roma) auf internationalen Schutz vom 23. August 2010 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dagegen erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Möglichkeit der sichtvermerksfreien Einreise mazedonischer Staatsbürger in das österreichische Bundesgebiet sei "zur Stellung eines Asylantrags missbraucht" worden. Die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht belegt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gerieten, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Entscheidung, Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer (eine Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder; Angehörige der Volksgruppe der Roma) auf internationalen Schutz vom 23. August 2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dagegen erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Möglichkeit der sichtvermerksfreien Einreise mazedonischer Staatsbürger in das österreichische Bundesgebiet sei "zur Stellung eines Asylantrags missbraucht" worden. Die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht belegt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gerieten, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Entscheidung, Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.
2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Unterstützung der Roma-Partei in Mazedonien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Das Bundesasylamt habe sich weder mit dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei vergewaltigt worden, noch mit der psychische Erkrankung des Drittbeschwerdeführers auseinander gesetzt. Auch sei auf den vorgebrachten Brandanschlag durch die Polizei, bei dem ihre Tochter verbrannt sei, nicht sachgerecht eingegangen worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie in den vorliegenden Fällen - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie in den vorliegenden Fällen - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. In den vorliegenden Fäll wird u.a. das Vorliegen von Umständen behauptet, die auch in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat mit einem Eingriff in ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte verbunden sein könnte.3. In den vorliegenden Fäll wird u.a. das Vorliegen von Umständen behauptet, die auch in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat mit einem Eingriff in ihre durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verbunden sein könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.10.2010