TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/6 D3 310337-2/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 310337-2/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin in Beisein der Schriftführerin Martina Scheidl über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, Zl. 06 09.158-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin in Beisein der Schriftführerin Martina Scheidl über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, Zl. 06 09.158-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gem. § 3 i.V.m. § 8 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 29/2009 i.V.m. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 i. d.F. BGBl I Nr. 122/2009 stattgegeben und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist auf Dauer unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 31.08.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 01.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.09.2006 wurde er auf der Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei er angab, dass seine Schwester XXXX anerkannter Flüchtling und sein Bruder XXXX Asylwerber in Österreich seien. Im Übrigen hatte die Einvernahme die Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates, konkret der Slowakei, zum Gegenstand. Im Zuge der ärztlichen Untersuchungen im Zulassungsverfahren gab der Beschwerdeführer bereits als Fluchtmotiv eine befüchtete Einberufung zum Militärdienst in Tschetschenien, wobei er allerdings nie einen Einberufungsbefehl erhalten habe, an.Am 25.09.2006 wurde er auf der Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei er angab, dass seine Schwester römisch 40 anerkannter Flüchtling und sein Bruder römisch 40 Asylwerber in Österreich seien. Im Übrigen hatte die Einvernahme die Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates, konkret der Slowakei, zum Gegenstand. Im Zuge der ärztlichen Untersuchungen im Zulassungsverfahren gab der Beschwerdeführer bereits als Fluchtmotiv eine befüchtete Einberufung zum Militärdienst in Tschetschenien, wobei er allerdings nie einen Einberufungsbefehl erhalten habe, an.

Mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 22.02.2007, Zl. 06 09.158-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages gem. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für zuständig erklärt und unter Spruchteil II. gem. § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 22.02.2007, Zl. 06 09.158-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages gem. Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei für zuständig erklärt und unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Antragsteller in die Slowakei ausgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2007, Zl. 310.337-1/3E-XVIII/59/07, wurde der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde insbesondere mit fehlenden Ermittlungen hinsichtlich etwaiger Familienleben mit seinen Geschwistern bzw. seinem Neffen Achmed sowie hinsichtlich des psychischen Zustandes des Berufungswerbers, da zwei gleichartige Stellungnahmen hinsichtlich der Diagnose PTBS vorlägen, begründet.

Nachdem das Bundesasylamt von einem weiteren Dublinverfahren infolge Ablaufs der Überstellungsfrist Abstand nahm und der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen hatte, erfolgte am 31.05.2007 eine ergänzende Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass er gehört habe, dass seine Schwester XXXX am XXXX tot aufgefunden worden sei, dass zuvor unbekannte Männer in der Nacht gekommen seien und zwei Tage später die Leiche seiner Schwester gefunden habe.Nachdem das Bundesasylamt von einem weiteren Dublinverfahren infolge Ablaufs der Überstellungsfrist Abstand nahm und der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen hatte, erfolgte am 31.05.2007 eine ergänzende Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass er gehört habe, dass seine Schwester römisch 40 am römisch 40 tot aufgefunden worden sei, dass zuvor unbekannte Männer in der Nacht gekommen seien und zwei Tage später die Leiche seiner Schwester gefunden habe.

Er sei im Jahre XXXX in Kasachstan geboren, seine Eltern hätten sich, als er 4 Jahre alt gewesen sei, scheiden lassen. Er sei bei seinem Vater aufgewachsen. Seine Mutter sei nach Russland gegangen. Zu ihr habe er keinen Kontakt. XXXX sei er mit seinem Vater nach XXXX übersiedelt, XXXX sei sein Vater verstorben. Er sei weiterhin bei seinen Brüdern verblieben. Er habe von 1997 bis 2003 die Schule besucht, wegen des Krieges jedoch nicht regelmäßig und habe daher keine abgeschlossene Ausbildung. In der Folge habe er Erdöl verkauft. Er sei der jüngste Bruder, er habe mit seinen Brüdern und Schwestern zusammengelebt, es seien insgesamt 7 Brüder und 9 Schwestern. Wenn er bisher XXXX als Geburtsort angegeben habe, so sei dies ein Missverständnis.Er sei im Jahre römisch 40 in Kasachstan geboren, seine Eltern hätten sich, als er 4 Jahre alt gewesen sei, scheiden lassen. Er sei bei seinem Vater aufgewachsen. Seine Mutter sei nach Russland gegangen. Zu ihr habe er keinen Kontakt. römisch 40 sei er mit seinem Vater nach römisch 40 übersiedelt, römisch 40 sei sein Vater verstorben. Er sei weiterhin bei seinen Brüdern verblieben. Er habe von 1997 bis 2003 die Schule besucht, wegen des Krieges jedoch nicht regelmäßig und habe daher keine abgeschlossene Ausbildung. In der Folge habe er Erdöl verkauft. Er sei der jüngste Bruder, er habe mit seinen Brüdern und Schwestern zusammengelebt, es seien insgesamt 7 Brüder und 9 Schwestern. Wenn er bisher römisch 40 als Geburtsort angegeben habe, so sei dies ein Missverständnis.

Als er erfahren habe, dass er zum Militärdienst einberufen werde, habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Sonst sei nichts Besonderes passiert. Es seien zwei seiner Bekannten einberufen worden und habe man nach zwei Monaten ihre Leichen zurückgeschickt. Er wolle auch nicht gegen seine eigenen Landsleute kämpfen. Die Einberufung habe er 1-2 Wochen vor seiner am 3. August 2006 stattgefundenen Ausreise erhalten, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Es habe eine medizinische Voruntersuchung stattgefunden, und zwar sei eine Mitarbeiterin des Militärkommissariats ins Dorf gekommen. Bei der Untersuchung sei er für tauglich erklärt worden, 1-2 Wochen später habe er die Heimat verlassen. Von welcher Behörde er konkret einberufen worden sei, wisse er nicht. Es sei ein Militärkommissariat gewesen. Beide Elternteile seien Tschetschenen. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Heimat 1-2 Wochen nach Einberufung legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe können, gab er an, dass er nur für tauglich erklärt worden sei und dass er noch gar nicht einberufen worden sei und deshalb keine Probleme mit der Ausreise gehabt habe. Da kein genaues Datum für die Einberufung in seinem Pass gestanden sei, habe er problemlos in die Ukraine fahren können. Nur zwei seiner Brüder hätten den Militärdienst abgeleistet, einer, nämlich XXXX, sei einberufen worden, jedoch nicht für tauglich erklärt. Sein Bruder XXXX habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass seine Schwester mitgenommen und ermordet aufgefunden worden sei. Als sie mitgenommen worden sei, seien seine Brüder nicht zuhause gewesen, sondern nur die Schwestern alleine. Er sei in seinem Heimatland niemals festgenommen worden und habe sich auch nie für die Politik interessiert. Er habe auch in seinem Heimatland niemals Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Er werde auch nicht wegen seiner Religion, Volksgruppe oder Rasse verfolgt, er bete jedoch wie die Kämpfer in den Bergen und nicht wie die Anhänger Kadyrows 5 Mal am Tag, während die Leute Kadyrows nur 3 Mal am Tag beten. Deswegen sei es möglich, dass er beschuldigt werde, die Kämpfer zu unterstützen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er entweder lebenslange Haft oder dass er ebenso wie seine Schwester getötet werde. Seine Schwester XXXX, die in Österreich Asyl erhalten habe und verheiratet sei, habe mit ihm in Tschetschenien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Jetzt sei er von ihr nicht finanziell abhängig. Nach seiner Gesundheit gefragt führte er aus, dass es ihm seit er hierher gekommen sei psychisch besser gehe und er sich wegen Gastritis in ärztlicher Behandlung befinde. Wegen seiner Nieren und seiner Wirbelsäule müsse er sich behandeln lassen. Er habe auch Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Er habe keinen Brief vom Militärkommissariat erhalten, sondern sei von einer Frau nur mündlich zum Erscheinen aufgefordert worden.Als er erfahren habe, dass er zum Militärdienst einberufen werde, habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Sonst sei nichts Besonderes passiert. Es seien zwei seiner Bekannten einberufen worden und habe man nach zwei Monaten ihre Leichen zurückgeschickt. Er wolle auch nicht gegen seine eigenen Landsleute kämpfen. Die Einberufung habe er 1-2 Wochen vor seiner am 3. August 2006 stattgefundenen Ausreise erhalten, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Es habe eine medizinische Voruntersuchung stattgefunden, und zwar sei eine Mitarbeiterin des Militärkommissariats ins Dorf gekommen. Bei der Untersuchung sei er für tauglich erklärt worden, 1-2 Wochen später habe er die Heimat verlassen. Von welcher Behörde er konkret einberufen worden sei, wisse er nicht. Es sei ein Militärkommissariat gewesen. Beide Elternteile seien Tschetschenen. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Heimat 1-2 Wochen nach Einberufung legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe können, gab er an, dass er nur für tauglich erklärt worden sei und dass er noch gar nicht einberufen worden sei und deshalb keine Probleme mit der Ausreise gehabt habe. Da kein genaues Datum für die Einberufung in seinem Pass gestanden sei, habe er problemlos in die Ukraine fahren können. Nur zwei seiner Brüder hätten den Militärdienst abgeleistet, einer, nämlich römisch 40 , sei einberufen worden, jedoch nicht für tauglich erklärt. Sein Bruder römisch 40 habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass seine Schwester mitgenommen und ermordet aufgefunden worden sei. Als sie mitgenommen worden sei, seien seine Brüder nicht zuhause gewesen, sondern nur die Schwestern alleine. Er sei in seinem Heimatland niemals festgenommen worden und habe sich auch nie für die Politik interessiert. Er habe auch in seinem Heimatland niemals Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Er werde auch nicht wegen seiner Religion, Volksgruppe oder Rasse verfolgt, er bete jedoch wie die Kämpfer in den Bergen und nicht wie die Anhänger Kadyrows 5 Mal am Tag, während die Leute Kadyrows nur 3 Mal am Tag beten. Deswegen sei es möglich, dass er beschuldigt werde, die Kämpfer zu unterstützen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er entweder lebenslange Haft oder dass er ebenso wie seine Schwester getötet werde. Seine Schwester römisch 40 , die in Österreich Asyl erhalten habe und verheiratet sei, habe mit ihm in Tschetschenien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Jetzt sei er von ihr nicht finanziell abhängig. Nach seiner Gesundheit gefragt führte er aus, dass es ihm seit er hierher gekommen sei psychisch besser gehe und er sich wegen Gastritis in ärztlicher Behandlung befinde. Wegen seiner Nieren und seiner Wirbelsäule müsse er sich behandeln lassen. Er habe auch Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Er habe keinen Brief vom Militärkommissariat erhalten, sondern sei von einer Frau nur mündlich zum Erscheinen aufgefordert worden.

Nach Beischaffung des slowakischen Asylaktes und Übersetzung der relevanten Teile wurde der Antragsteller am 14.09.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, nochmals einvernommen. Der Antragsteller habe in der Slowakei nur angegeben, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle, weil dort Krieg herrsche und er um sein Leben fürchte. Darauf führte er aus, dass er in der Slowakei auch gelogen habe. Er habe Nieren- und Rückenprobleme. Da er sich geweigert habe, den Militärdienst zu absolvieren, werde er nunmehr als Deserteur angesehen. Außerdem fürchte er, genauso wie seine Schwester umgebracht zu werden. Das Bundesasylamt holte ein psychiatrisch-neurologisches Fachgutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX ein. Nach diesem liege nur eine leichtgradige Anpassungsstörung vor und könne eine posttraumatische Belastungsstörung nicht objektiviert werden. Am 16.07.2008 wurde im Wege einer neuerlichen Einvernahme das erwähnte psychiatrische Gutachten Dris. XXXX das Parteiengehör eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgab, jedoch darauf hinwies, dass er nach wie vor in psychischer Betreuung sei und dass er unter Rückenschmerzen leide. Weiters brachte er vor, dass er aus seinem Heimatdorf erfahren habe, dass 12 Tschetschenen zum Militärdienst eingezogen worden seien und ein Tschetschene von den Russen lebensgefährlich geschlagen worden sei. Außerdem hätten russische Kräfte seinen Bruder mitgenommen, stark geschlagen und darüber befragt, wo er sich aufhalte. Auch das Parteiengehör zu den Tschetschenienfeststellungen des Bundesasylamtes wurde dem Antragsteller eingeräumt.Nach Beischaffung des slowakischen Asylaktes und Übersetzung der relevanten Teile wurde der Antragsteller am 14.09.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, nochmals einvernommen. Der Antragsteller habe in der Slowakei nur angegeben, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle, weil dort Krieg herrsche und er um sein Leben fürchte. Darauf führte er aus, dass er in der Slowakei auch gelogen habe. Er habe Nieren- und Rückenprobleme. Da er sich geweigert habe, den Militärdienst zu absolvieren, werde er nunmehr als Deserteur angesehen. Außerdem fürchte er, genauso wie seine Schwester umgebracht zu werden. Das Bundesasylamt holte ein psychiatrisch-neurologisches Fachgutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 ein. Nach diesem liege nur eine leichtgradige Anpassungsstörung vor und könne eine posttraumatische Belastungsstörung nicht objektiviert werden. Am 16.07.2008 wurde im Wege einer neuerlichen Einvernahme das erwähnte psychiatrische Gutachten Dris. römisch 40 das Parteiengehör eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgab, jedoch darauf hinwies, dass er nach wie vor in psychischer Betreuung sei und dass er unter Rückenschmerzen leide. Weiters brachte er vor, dass er aus seinem Heimatdorf erfahren habe, dass 12 Tschetschenen zum Militärdienst eingezogen worden seien und ein Tschetschene von den Russen lebensgefährlich geschlagen worden sei. Außerdem hätten russische Kräfte seinen Bruder mitgenommen, stark geschlagen und darüber befragt, wo er sich aufhalte. Auch das Parteiengehör zu den Tschetschenienfeststellungen des Bundesasylamtes wurde dem Antragsteller eingeräumt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, Zl. 06 09.158-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, Zl. 06 09.158-BAI, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und auf detaillierte Feststellungen zu Tschetschenien und Tschetschenen in der Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es glaubwürdig sei, dass der Antragsteller wegen seiner Religion, Rasse, Volkszugehörigkeit oder politischer Gesinnung niemals verfolgt oder misshandelt worden sei und dass er als Tschetschene den Militärdienst nicht ableisten möchte. Völlig unglaubwürdig sei die Vermutung, dass der Tod seiner Schwester irgendetwas mit ihm zu tun habe und dass Soldaten ihn gesucht und seinen Bruder mitgenommen und geschlagen hätten, da er trotz Grenzkontrolle legal und problemlos mit seinen eigenen Reisedokumenten das Land habe verlassen können. Weiters wurde festgehalten, dass er an keiner posttraumatischen Belastungsstörung leide und die weiteren behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht als glaubhaft zu beurteilen seien, zumal er auch keinerlei diesbezügliche medizinische Unterlagen habe vorlegen können oder nicht einmal behauptet habe, dass er diesbezüglich in Behandlung sei. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um keine objektiv begründete Furcht handle, zumal der Antragsteller selbst angegeben habe, nie verfolgt worden zu sein, noch irgendwelche Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt zu haben. Die Abneigung, den Militärdienst zu leisten, sei grundsätzlich kein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, außerdem bestehe die Möglichkeit eines Alternativdienstes in Russland. Insgesamt hätten keine besonderen Umstände, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller von Vertretern staatlicher Gewalt individuell aus Gründen, wie sie in der GFK festgelegt seien, verfolgt werde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung drohe, festgestellt werden können. Aufgrund des Umstandes, dass er ohne Schwierigkeiten mit einem nationalen Reisedokument die staatliche Grenzkontrolle passiert habe, sei es als höchst wahrscheinlich anzusehen, dass kein Interesse an einer Verfolgung der Person des Antragstellers bestehe bzw. dass er auch keine solche im Falle einer etwaigen Heimkehr zu erwarten habe.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und auf detaillierte Feststellungen zu Tschetschenien und Tschetschenen in der Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es glaubwürdig sei, dass der Antragsteller wegen seiner Religion, Rasse, Volkszugehörigkeit oder politischer Gesinnung niemals verfolgt oder misshandelt worden sei und dass er als Tschetschene den Militärdienst nicht ableisten möchte. Völlig unglaubwürdig sei die Vermutung, dass der Tod seiner Schwester irgendetwas mit ihm zu tun habe und dass Soldaten ihn gesucht und seinen Bruder mitgenommen und geschlagen hätten, da er trotz Grenzkontrolle legal und problemlos mit seinen eigenen Reisedokumenten das Land habe verlassen können. Weiters wurde festgehalten, dass er an keiner posttraumatischen Belastungsstörung leide und die weiteren behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht als glaubhaft zu beurteilen seien, zumal er auch keinerlei diesbezügliche medizinische Unterlagen habe vorlegen können oder nicht einmal behauptet habe, dass er diesbezüglich in Behandlung sei. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um keine objektiv begründete Furcht handle, zumal der Antragsteller selbst angegeben habe, nie verfolgt worden zu sein, noch irgendwelche Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt zu haben. Die Abneigung, den Militärdienst zu leisten, sei grundsätzlich kein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, außerdem bestehe die Möglichkeit eines Alternativdienstes in Russland. Insgesamt hätten keine besonderen Umstände, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller von Vertretern staatlicher Gewalt individuell aus Gründen, wie sie in der GFK festgelegt seien, verfolgt werde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung drohe, festgestellt werden können. Aufgrund des Umstandes, dass er ohne Schwierigkeiten mit einem nationalen Reisedokument die staatliche Grenzkontrolle passiert habe, sei es als höchst wahrscheinlich anzusehen, dass kein Interesse an einer Verfolgung der Person des Antragstellers bestehe bzw. dass er auch keine solche im Falle einer etwaigen Heimkehr zu erwarten habe.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass das gesamte Vorbringen nichts enthält, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr i.S.d. FPG im Herkunftsland bieten würde. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, da er offensichtlich gesund und arbeitsfähig sei. Auch aus den behaupteten gesundheitlichen Problemen ergäbe sich kein Abschiebungshindernis. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller volljährig sei und kein Familienleben mit seinen in Österreich lebenden Verwandten, insbesondere mit seiner Halbschwester bestehe, zumal auch im Zeitpunkt der Ausreise kein Familienleben mehr vorgelegen sei und er mit seiner Halbschwester auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass das gesamte Vorbringen nichts enthält, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr i.S.d. FPG im Herkunftsland bieten würde. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, da er offensichtlich gesund und arbeitsfähig sei. Auch aus den behaupteten gesundheitlichen Problemen ergäbe sich kein Abschiebungshindernis. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller volljährig sei und kein Familienleben mit seinen in Österreich lebenden Verwandten, insbesondere mit seiner Halbschwester bestehe, zumal auch im Zeitpunkt der Ausreise kein Familienleben mehr vorgelegen sei und er mit seiner Halbschwester auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch MMMag. Doris Böhler, Flüchtlingsstelle der Caritas Innsbruck, fristgerecht Beschwerde. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass ihm eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe und dass tragfähige Lebensgrundlagen in seiner Heimat nicht gegeben seien und sei auch nicht richtig, dass seine Verwandten offensichtlich ohne relevante Probleme in seiner Heimatstadt lebten. Weiters wurde kritisiert, dass die Länderfeststellungen der Behörde veraltet seien. Der Antragsteller leide seit dem Mord an seiner Zwillingsschwester an wiederkehrenden Alpträumen und der psychische Gesundheitszustand habe sich nur durch den seelischen Beistand seiner (Halb)Schwester gebessert. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen für die Russische Föderation beantragt. Es wurde weiters beantragt, eine Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Er lebe nur deswegen nicht in einem Haushalt mit seiner älteren Halbschwester, weil diese nicht über genug Platz in der Wohnung verfüge. Die Schwester sei für ihn die engste und wichtigste Angehörige und verbringe er die meiste Zeit mit ihr, sodass sehr wohl ein Familienleben mit ihr bestehe.

Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu Asylgewährung, in eventu Zuerkennung des subsidiären Schutzes, in eventu Aufhebung der Ausweisung.

Mit Schreiben vom 25.03.2009 gab Rechtsanwalt Dr. Peter Zawodsky seine Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 05.03.2010 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland ein. Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ließ sich für die Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigen. Der Beschwerdeführer führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin Folgendes aus:

"VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Tschetschene und Moslem. Ich gehöre dem XXXX an.BF: Ich bin Tschetschene und Moslem. Ich gehöre dem römisch 40 an.

BR: Sind beide Elternteile von Ihnen Tschetschenen?Bundesrat:, Sind beide Elternteile von Ihnen Tschetschenen?

BF: Ja.

VR: Wo und wann sind Sie geboren?

BF: Ich bin am XXXX in der Stadt XXXX in Kasachstan.BF: Ich bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Kasachstan.

VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!

BF: Bis XXXX habe ich in XXXX gelebt, danach in der Stadt XXXX in Tschetschenien und zwar im Dorf XXXX und zwar bis zur Ausreise.BF: Bis römisch 40 habe ich in römisch 40 gelebt, danach in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien und zwar im Dorf römisch 40 und zwar bis zur Ausreise.

VR: Bei wem sind Sie aufgewachsen?

BF: Meine Eltern waren getrennt, meine Mutter war mit meinen drei Schwestern in Russland, sie ist erst im Jahre XXXX zurückgekommen. Ich bin die meiste Zeit bei meiner älteren Schwester XXXX aufgewachsen, sie ist auch in Österreich und zwar anerkannter Flüchtling. Ich war nicht immer bei ihr. Sie ist glaublich im Jahre XXXX aus Tschetschenien ausgereist. Die letzte Zeit nach der Ausreise meiner Schwester habe ich mit meinen Brüdern und Schwestern bei meiner Mutter gelebt.BF: Meine Eltern waren getrennt, meine Mutter war mit meinen drei Schwestern in Russland, sie ist erst im Jahre römisch 40 zurückgekommen. Ich bin die meiste Zeit bei meiner älteren Schwester römisch 40 aufgewachsen, sie ist auch in Österreich und zwar anerkannter Flüchtling. Ich war nicht immer bei ihr. Sie ist glaublich im Jahre römisch 40 aus Tschetschenien ausgereist. Die letzte Zeit nach der Ausreise meiner Schwester habe ich mit meinen Brüdern und Schwestern bei meiner Mutter gelebt.

VR: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe 15 Geschwister, wir haben aber zwei verschiedene Mütter und einen Vater.

VR: Haben Sie sich irgendwann einmal länger als einige Wochen außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation aufgehalten?

BF: Nein.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: 9 Jahre Pflichtschule, die 10. und 11. Klasse habe ich nicht immer besucht und auch keine Zeugnisse bekommen.

VR: Wovon haben Sie in Tschetschenien gelebt?

BF: Wir haben Erdöl verkauft, nur verkauft, nicht selbst gefördert.

VR: Haben Sie sich in Tschetschenien politisch betätigt?

BF: Nein. Ich habe auch an keinen Demonstrationen teilgenommen.

VR: Haben Sie in einem der beiden Tschetschenienkriege selbst gekämpft?

BF: Nein.

VR: Waren nahe Verwandte von Ihnen aktive Kämpfer?

BF: Zwei Brüder von mir haben gekämpft und zwar im ersten Krieg.

VR: Waren Sie einfache Kämpfer oder Kommandanten?

BF: Sie waren einfache Kämpfer.

VR: Leben die beiden Brüder noch in Tschetschenien?

BF: Ja, ein Bruder lebt in Tschetschenien und der andere ist hier, er ist auch schon anerkannter Flüchtling.

VR: Hat der in Tschetschenien verbliebene Bruder dort Probleme?

BF: Sie haben Probleme wegen mir, sie wohnen nicht zu Hause.

BR: Sie verstecken sich?Bundesrat:, Sie verstecken sich?

BF: Ja, sie wechseln regelmäßig ihren Aufenthaltsort.

VR: Haben Sie die tschetschenischen Kämpfer in irgendeiner Weise unterstützt?

BF: Nein, nur mit meinen Gedanken.

VR: Haben Sie in Tschetschenien irgendwelche Probleme bei der Religionsausübung gehabt?

BF: Konkrete große Probleme hatte ich nicht, aber Bedrohungen hat es schon gegeben.

VR: Was für Bedrohungen?

BF: Ich habe in der Moschee mehrfach Probleme gehabt wegen meiner Glaubensrichtung. Sie haben gemeint, ich übe den Glauben ähnlich wie die Kämpfer aus.

VR: Wurde Ihnen unterstellt ein Wahabit zu sein?

BF: Ja.

VR: Hatte das irgendeinen besonderen Grund?

BF: Wegen meines Gebetes.

VR: Wie beten Sie anders?

BF: Ich habe ihnen gesagt, dass man 5 Mal am Tag beten muss, die anderen beten aber nur 3 Mal.

VR: Wer betet nur 3 Mal?

BF: Wir haben verschiedene Glaubensrichtungen in Tschetschenien. Wir sind Sunniten, die die 3 Mal beten sind ähnlich wie die Schiiten. Ich kann das nicht so genau erklären.

BFV: Sind das die Anhänger von Kadyrow, die 3 Mal beten?

BF: Ja.

VR: Würden Sie sich selbst als ein Vertreter des traditionellen, tschetschenischen Islam ansehen?

BF: Ja, schon.

VR: Hatten Sie selbst Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften?

BF: Ich habe Probleme gehabt, weil ich nicht zum Militär eingerückt bin.

VR: Erhielten Sie eine Aufforderung zur Musterung (Untersuchung der gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst)?

BF: Ich wurde untersucht. Ich wurde untersucht, ich habe einen Stempel im Pass.

BR: Wurden Sie zur Untersuchung vorgeladen?Bundesrat:, Wurden Sie zur Untersuchung vorgeladen?

BF: Ja.

BR: Erhielten Sie eine schriftliche Ladung?Bundesrat:, Erhielten Sie eine schriftliche Ladung?

BF: Nein.

VR: Wie haben Sie dann erfahren, dass Sie zur Untersuchung müssen?

BF: Der Postbote hat uns das mündlich gesagt, so war das in dem kleinen Dorf. Ich kann mich nicht genau erinnern, ob er auch ein Schriftstück mitgebracht hat.

VR: Können Sie ein diesbezügliches Schriftstück vorlegen?

BF: Nein.

VR: Wurden nur Sie zu dieser Untersuchung geladen oder die anderen, gleichaltrigen Burschen im Dorf auch?

BF: Alle Gleichaltrigen wurden geladen.

VR: Wann war das?

BF: Am 03.08.2006 bin ich ausgereist und es war ca. 2 bis 3 Wochen vorher.

BR: War das die Ladung zur Untersuchung, aber nicht der Einberufungsbefehl?Bundesrat:, War das die Ladung zur Untersuchung, aber nicht der Einberufungsbefehl?

BF: Es war nach der Untersuchung.

VR: Was war nach der Untersuchung?

BF: Nach der Untersuchung habe ich erfahren, dass ich in einem Monat einberufen werde.

VR: Wie haben Sie das erfahren?

BF: Der Arzt und die anderen Mitarbeiter, die mich untersucht haben, haben gesagt, dass ich für den Militärdienst gesundheitlich geeignet bin und ungefähr in einem Monat einen Einberufungsbefehl erhalten werde.

VR: Wo hat die Untersuchung stattgefunden?

BF: Am Gemeindeamt in unserem Dorf.

VR: Wie ist die Untersuchung vor sich gegangen?

BF: Sie haben en Puls, das Sehvermögen überprüft und Blut abgenommen.

VR: Waren das Militärangehörige oder zivile Ärzte?

BF: Ich weiß es nicht, sie waren von der Regierung

VR: Haben Sie irgendein Schriftstück erhalten, das besagt, dass Sie für den Militärdienst geeignet sind?

BF: Nein, ich bin aus Tschetschenien ausgereist.

VR: Wissen Sie, ob nach Ihrer Ausreise aus Tschetschenien ein Einberufungsbefehl in Abwesenheit zugestellt wurde?

BF: Es sind Militärangehörige zu uns gekommen und haben gefragt, warum ich nicht mehr daheim bin. In Tschetschenien gibt es keine Schriftstücke, im kleinen Dorf wird das alles mündlich gesagt.

BFV: Ist es richtig, dass Sie einen Vermerk über die Einberufung in Ihrem Pass hatten?

BF: Ich habe nach der Untersuchung einen Stempel in den Pass bekommen. Ich habe ihn in Österreich, aber heute nicht dabei.

Auf AS 637 befindet sich ein Vermerk mit der Kopie des Reisepasses, der besagt, dass der BF verpflichtet ist den Militärdienst zu leisten.

VR: Was war der unmittelbare Anlass der Ausreise?

BF: Der drohende Militärdienst.

VR: Warum wollten Sie den Militärdienst nicht leisten?

BF: Wenn ich den Militärdienst mache, würde ich in die Berge geschickt werden, um gegen die tschetschenischen Kämpfer zu kämpfen. Ich wollte nicht in den Bergen ums Leben kommen und auch nicht gegen meine Landsleute kämpfen.

VR Vorhalt: Sie hätten ja auch Zivildienst beantragen können.

BF: Diese Möglichkeit gibt es in Tschetschenien nicht.

VR: Wann und wie sind Sie ausgereist?

BF: Am 3. August 2006 bin ich aus Tschetschenien ausgereist. Ich bin mit dem Taxi und dem Autobus nach Petigorsk gefahren. Von dort bin ich mit dem Zug in die Ukraine nach Kiew und weiter nach Uschgrod. Von dort bin ich dann in die Slowakei und über die Slowakei nach Österreich.

VR: Haben Sie bei der Ausreise Ihre echten und unverfälschten Personaldokumente, insbesondere den Inlandsreisepass mitgeführt?

BF: Ja.

VR: Wurden Sie bei der Ausreise kontrolliert?

BF: Ja.

VR: Wie konnten Sie mit dem Stempel, dass Sie militärdienstpflichtig sind, ausreisen?

BF: Mit dem Stempel konnte ich in Russland hin und her reisen. Für die Ausreise in die Ukraine musste ich nur ein bisschen etwas zahlen.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Tschetschenien?

BF: Ja. Mein Vater ist XXXX an Krebs gestorben, aber meine Mutter und die meisten Geschwister leben noch in Tschetschenien. Meine ältere Schwester ist in Österreich, mein Bruder ist auch in Österreich. Eine Schwester von mir wurde getötet.BF: Ja. Mein Vater ist römisch 40 an Krebs gestorben, aber meine Mutter und die meisten Geschwister leben noch in Tschetschenien. Meine ältere Schwester ist in Österreich, mein Bruder ist auch in Österreich. Eine Schwester von mir wurde getötet.

VR: Können Sie Näheres zum Tod Ihrer Schwester ausführen?

BF: Nach meiner Ausreise im Dezember 2006 kamen maskierte Leute zu uns und haben meine Schwester mitgenommen. Nach zwei Tagen wurde die Leiche in der Umgebung des Dorfes gefunden.

VR: War Ihre Schwester für die tschetschenische Sache besonders engagiert?

BF: Sie haben nach mir gefragt, ich denke, dass das wegen mir passiert ist. Die Anhänger Kadyrows wollen jene Leute, die aus dem Land ausgereist sind, zum Beispiel nach Österreich, nicht.

VR: War Ihre Schwester mit einem Kämpfer oder bekannten Gegner Kadyrows verheiratet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie mit Ihren Verwandten in Tschetschenien noch Kontakt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie von ihnen noch irgendetwas anderes erfahren, außer, dass Ihre Schwester tot ist?

BF: Nein.

VR: Haben Sie etwas davon erfahren, dass nach dem Tod Ihrer Schwester nach Ihnen gesucht wurde?

BF: Militärangehörige sind mehrmals zu meiner Mutter gekommen und haben nach mir gefragt. Sie weiß nicht zu welcher Gruppe sie gehörten, sie waren in Uniform.

BR: Sie haben gesagt, dass Sie zusammen mit anderen, gleichaltrigen Burschen im Dorf untersucht wurden. Sind die anderen einberufen worden und sind sie dem Einberufungsbefehl gefolgt?Bundesrat:, Sie haben gesagt, dass Sie zusammen mit anderen, gleichaltrigen Burschen im Dorf untersucht wurden. Sind die anderen einberufen worden und sind sie dem Einberufungsbefehl gefolgt?

BF: Die meisten sind in die Berge gegangen und haben sich den Kämpfern angeschlossen. Vier bis fünf sind schon in den Bergen getötet worden.

BR: Ist niemand eingerückt?Bundesrat:, Ist niemand eingerückt?

BF: Ich habe keine Information darüber.

VR: Wann wurde das letzte Mal nach Ihnen gefragt?

BF: Im Frühling und im Herbst 2009.

VR: Was machen Sie derzeit hier in Österreich?

BF: Ich habe im Sommer als Erntehelfer gearbeitet.

VR: Haben Sie aktuelle gesundheitliche Probleme?

BF: Ich habe Probleme mit dem Rücken und meine Magenprobleme habe ich schon behandelt.

VR: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Verwandten in Österreich?

BF: Mein Bruder hat subsidiären Schutz und meine Schwester ist anerkannter Flüchtling.

VR: Wie ist Ihr Kontakt zu Ihrem Bruder und Ihrer Schwester?

BF: Wir sind in gutem Kontakt.

VR: Wie oft sehen Sie Ihre Geschwister?

BF: Fast jeden Tag. Meine Schwester jeden Tag. Wir alle wohnen in der Nähe. Die Schwester wohnt im gleichen Ort.

VR: Wohnen Sie mit Ihrer Schwester im gleichen Haushalt?

BF: Nein.

VR: Werden Sie von Ihrer Schwester irgendwie unterstützt?

BF: Ja, finanziell.

VR: Helfen Sie auch Ihrer Schwester irgendwie?

BF: Alles was ich machen kann, mache ich.

BFV: Wie haben Sie Deutsch gelernt?

BF: Ich habe einmal einen Deutschkurs besucht, da habe ich aber wenig verstanden. Ich habe dann daheim mit dem Wörterbuch Deutsch gelernt.

VR: Haben Sie irgendwelche Verwandten außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation?

BF: Ein Cousin von mir lebt in der Stadt XXXX, an der chinesischen Grenze. Ich habe Kontakt mit seinem Sohn, der allerdings in Tschetschenien lebt.BF: Ein Cousin von mir lebt in der Stadt römisch 40 , an der chinesischen Grenze. Ich habe Kontakt mit seinem Sohn, der allerdings in Tschetschenien lebt.

VR: Könnten Sie bei Ihrem Cousin in XXXX leben ohne verfolgt zu werden?VR: Könnten Sie bei Ihrem Cousin in römisch 40 leben ohne verfolgt zu werden?

BF: Tschetschenien gehört zu Russland, ich könnte auch dort verfolgt werden.

VR: Haben Sie eine Freundin oder Lebensgefährtin in Österreich?

BF: Ich werde am XXXX heiraten, zuerst moslemisch und dann standesamtlich.BF: Ich werde am römisch 40 heiraten, zuerst moslemisch und dann standesamtlich.

VR: Welchen Aufenthaltstatus hat Ihre Braut?

BF: Sie ist anerkannter Flüchtling und heißt XXXX.BF: Sie ist anerkannter Flüchtling und heißt römisch 40 .

VR: Ist Ihre Braut schwanger?

BF: Nein.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF: Ich werde umgebracht werden.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF: Nein."

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG ergänzend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ergänzend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009

Länderanalyse der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Rückkehr von russischen Staatsbürgern und Wehrdienstpflicht vom 11.08.2009

Auskunft der deutschen Botschaft in Moskau vom 30.07.2009

Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Moskau vom 23.07.2009

Anfragebeantwortung von Accord vom 3. Juli 2009

Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb gleicher Frist das Original seines russischen Inlandsreisepasses sowie eine Kopie des Flüchtlingspasses seiner Braut dem Asylgerichtshof vorzulegen. Der Original-Reisepass wurde samt einer Kopie des Flüchtlingspasses der am XXXX geborenen Verlobten des Beschwerdeführers vorgelegt. In der Folge wurde der Reisepass übersetzt und an das Bundeskriminalamt Kriminaltechnik zur Echtheitsüberprüfung übermittelt. Aus dem Untersuchungsbericht vom 03.08.2010 wurde festgestellt, dass fraglicher Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei, jedoch bei der handschriftlich gesetzten Datumsangabe im Stempelabdruck betreffend Wehrpflicht handschriftliche Korrekturen vorgenommen wurden, bezüglich weiterer Abänderungen oder Hinzufügungen sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Mit Schreiben vom 10.08.2010 wurde zu diesem Untersuchungsbericht das Parteiengehör eingeräumt, dabei führte er durch seinen ausgewiesenen Vertreter aus, dass er den Inhalt der Urkunde nicht verändert und eine solche Veränderung auch nicht veranlasst habe und dies im Übrigen auch keinen Einfluss auf sein Asylvorbringen habe.Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb gleicher Frist das Original seines russischen Inlandsreisepasses sowie eine Kopie des Flüchtlingspasses seiner Braut dem Asylgerichtshof vorzulegen. Der Original-Reisepass wurde samt einer Kopie des Flüchtlingspasses der am römisch 40 geborenen Verlobten des Beschwerdeführers vorgelegt. In der Folge wurde der Reisepass übersetzt und an das Bundeskriminalamt Kriminaltechnik zur Echtheitsüberprüfung übermittelt. Aus dem Untersuchungsbericht vom 03.08.2010 wurde festgestellt, dass fraglicher Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei, jedoch bei der handschriftlich gesetzten Datumsangabe im Stempelabdruck betreffend Wehrpflicht handschriftliche Korrekturen vorgenommen wurden, bezüglich weiterer Abänderungen oder Hinzufügungen sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Mit Schreiben vom 10.08.2010 wurde zu diesem Untersuchungsbericht das Parteiengehör eingeräumt, dabei führte er durch seinen ausgewiesenen Vertreter aus, dass er den Inhalt der Urkunde nicht verändert und eine solche Veränderung auch nicht veranlasst habe und dies im Übrigen auch keinen Einfluss auf sein Asylvorbringen habe.

Mit Schreiben vom 23.08.2010 wurde zu folgenden Dokumenten

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Stand Juli 2005. Auswärtiges Amt, Berlin 30.08.2005.

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Stand Dezember 2005. Auswärtiges Amt, Berlin 15.02.2006.

E-Mail vom 19.08.2010 betreffend der aktualisierten Daten zu III. 5. Auswärtiges Amt, Berlin 30.08.2005E-Mail vom 19.08.2010 betreffend der aktualisierten Daten zu römisch drei. 5. Auswärtiges Amt, Berlin 30.08.2005

schriftlich das Parteiengehör unter Setzung einer Frist von zwei Wochen eingeräumt und weiters um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer standesamtlich und/oder religiös verheiratet ist. Mit Schreiben vom 06.09.2010 wurde zu den übermittelten Urkunden keinerlei Stellungnahme abgegeben, jedoch mitgeteilt, dass der Antragsteller mit XXXX, welche ein anerkannter Flüchtling sei, religiös verheiratet sei und dass seine Ehefrau schwanger sei und der errechnete Geburtstermin der XXXX sei.schriftlich das Parteiengehör unter Setzung einer Frist von zwei Wochen eingeräumt und weiters um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer standesamtlich und/oder religiös verheiratet ist. Mit Schreiben vom 06.09.2010 wurde zu den übermittelten Urkunden keinerlei Stellungnahme abgegeben, jedoch mitgeteilt, dass der Antragsteller mit römisch 40 , welche ein anerkannter Flüchtling sei, religiös verheiratet sei und dass seine Ehefrau schwanger sei und der errechnete Geburtstermin der römisch 40 sei.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX in XXXX in Kasachstan geboren. Seine Eltern haben sich bald nach seiner Geburt getrennt, er wuchs zunächst bei seinem Vater auf und zog mit diesem XXXX nach XXXX. Als sein Vater im Jahre XXXX verstarb, ist er anschließend bei seinen Geschwistern, insbesondere bei seiner älteren (Halb)Schwester XXXX (die in der Zwischenzeit anerkannter Flüchtling in Österreich ist), aufgewachsen. Nach 9 Jahren Pflichtschule hat er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen Erdöl verkauft. Er hat sich selbst für die tschetschenische Sache in keiner Weise engagiert, an keinen Demonstrationen teilgenommen, in keinem Tschetschenienkrieg gekämpft und auch die tschetschenischen Kämpfer nicht unterstützt. Zwei seiner Brüder waren im ersten Krieg einfache Kämpfer, einer lebt noch in Tschetschenien, ein anderer in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er vor allem deswegen bedroht wurde, weil er 5 mal am Tag gebetet hat, jedoch die Kadyrow-Anhänger nur 3 mal. Er hatte jedoch sonst keine Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften. Über seine Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er ist mit seinem Inlandsreisepass am 03.08.2006 ausgereist und gelangte über die Ukraine und die Slowakei am 31.08.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 01.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch zum vorgebrachten Tod seiner Schwester XXXX im XXXX können keine Feststellungen getroffen werden. Er hat nach wie vor engen Kontakt mit seiner Schwester XXXX, wohnt jedoch nicht mit ihr in einem Haushalt. Laut dem vom Bundesasylamt zuletzt eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX leidet der Beschwerdeführer unter einer leichtgradigen Anpassungsstörung, aber nicht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er selbst gibt nur Rückenprobleme an, die vorher bestandenen Magenprobleme (Gastritis) seien bereits behandelt worden. Er hat am XXXX den anerkannten Flüchtling XXXX, geb. XXXX, geheiratet, seine (religiös angetraute) Ehefrau ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Kasachstan geboren. Seine Eltern haben sich bald nach seiner Geburt getrennt, er wuchs zunächst bei seinem Vater auf und zog mit diesem römisch 40 nach römisch 40 . Als sein Vater im Jahre römisch 40 verstarb, ist er anschließend bei seinen Geschwistern, insbesondere bei seiner älteren (Halb)Schwester römisch 40 (die in der Zwischenzeit anerkannter Flüchtling in Österreich ist), aufgewachsen. Nach 9 Jahren Pflichtschule hat er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen Erdöl verkauft. Er hat sich selbst für die tschetschenische Sache in keiner Weise engagiert, an keinen Demonstrationen teilgenommen, in keinem Tschetschenienkrieg gekämpft und auch die tschetschenischen Kämpfer nicht unterstützt. Zwei seiner Brüder waren im ersten Krieg einfache Kämpfer, einer lebt noch in Tschetschenien, ein anderer in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er vor allem deswegen bedroht wurde, weil er 5 mal am Tag gebetet hat, jedoch die Kadyrow-Anhänger nur 3 mal. Er hatte jedoch sonst keine Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften. Über seine Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er ist mit seinem Inlandsreisepass am 03.08.2006 ausgereist und gelangte über die Ukraine und die Slowakei am 31.08.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 01.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch zum vorgebrachten Tod seiner Schwester römisch 40 im römisch 40 können keine Feststellungen getroffen werden. Er hat nach wie vor engen Kontakt mit seiner Schwester römisch 40 , wohnt jedoch nicht mit ihr in einem Haushalt. Laut dem vom Bundesasylamt zuletzt eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 leidet der Beschwerdeführer unter einer leichtgradigen Anpassungsstörung, aber nicht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er selbst gibt nur Rückenprobleme an, die vorher bestandenen Magenprobleme (Gastritis) seien bereits behandelt worden. Er hat am römisch 40 den anerkannten Flüchtling römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet, seine (religiös angetraute) Ehefrau ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .

Zu Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

XXXX, Understanding Chechen Culturerömisch 40 , Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:

Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in Grosny entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.

Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in Grosny tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren

Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.

Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.

Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt

Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,

vom 26.11.2009

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz

Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt

Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

XXXX, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006römisch 40 , Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt sind vom 01.01.2009 bis 01.09.2009 755 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

4. Frauen und Kinder

Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.

Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands

XXXX, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006römisch 40 , Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Zum Wehrdienst von Tschetschenen wird Folgendes festgestellt:

Seit dem Jahre 2001 wurden Tschetschenen nur auf freiwilliger Basis in die russische Armee aufgenommen, insbesondere eine zwangsweise Einberufung von Tschetschenen in den Jahren 2006/2007 ist auszuschließen. Nach der russischen Verfassung besteht das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, die einen Ersatzdienst für den Fall vorsieht, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Ein Wehrersatzdienst widerspricht jedoch der tschetschenischen Tradition. Das Gesetz über den alternativen Zivildienst ist Anfang 2004 in Kraft getreten.Seit dem Jahre 2001 wurden Tschetschenen nur auf freiwilliger Basis in die russische Armee aufgenommen, insbesondere eine zwangsweise Einberufung von Tschetschenen in den Jahren 2006 aus 2007, ist auszuschließen. Nach der russischen Verfassung besteht das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, die einen Ersatzdienst für den Fall vorsieht, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Ein Wehrersatzdienst widerspricht jedoch der tschetschenischen Tradition. Das Gesetz über den alternativen Zivildienst ist Anfang 2004 in Kraft getreten.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt am 25.09.2006, am 31.05.2007, am 14.09.2007 und am 16.07.2008 (BAI), weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 05.03.2010, durch ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren einschließlich Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens durch den klinischen Neuropsychologen Mag. Dr. XXXX sowie eines psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX (durch das Bundesasylamt), durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und Untersuchung durch die Kriminaltechnik beim Bundeskriminalamt (im Auftrage des Asylgerichtshofes), durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorlage einer Kopie des Flüchtlingspasses sowie einer Bestätigung der Schwangerschaft der (religiös angetrauten) Ehefrau des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt am 25.09.2006, am 31.05.2007, am 14.09.2007 und am 16.07.2008 (BAI), weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 05.03.2010, durch ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren einschließlich Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens durch den klinischen Neuropsychologen Mag. Dr. römisch 40 sowie eines psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 (durch das Bundesasylamt), durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und Untersuchung durch die Kriminaltechnik beim Bundeskriminalamt (im Auftrage des Asylgerichtshofes), durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorlage einer Kopie des Flüchtlingspasses sowie einer Bestätigung der Schwangerschaft der (religiös angetrauten) Ehefrau des Beschwerdeführers.

Die Beweise werden wiefolgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Tschetschenien sind einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes, in der auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden entnommen. Diese wurde dem Parteiengehör unterzogen und wurden dagegen weder von Seiten des Bundesasylamtes noch von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers Einwendungen erhoben. Der Asylgerichtshof geht daher von der obigen Dokumentation aus.

Die verfahrensrelevanten Feststellungen über den Wehrdienst in Tschetschenien insbesondere zu der Frage, ob im Jahre 2006/2007 Einberufungen von Tschetschenen zur russischen Armee erfolgten, sind dem relevanten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die Lage in der Russischen Föderation vom 30.08.2005 und vom 15.02.2006 entnommen, ergänzt durch die Ausführungen des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Moskau.Die verfahrensrelevanten Feststellungen über den Wehrdienst in Tschetschenien insbesondere zu der Frage, ob im Jahre 2006 aus 2007, Einberufungen von Tschetschenen zur russischen Armee erfolgten, sind dem relevanten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die Lage in der Russischen Föderation vom 30.08.2005 und vom 15.02.2006 entnommen, ergänzt durch die Ausführungen des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Moskau.

Dem Deutschen Auswärtigen Amt muss jedenfalls zugebilligt werden, dass es zur Objektivität verpflichtet ist und ihm keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgungsstaat, noch für behaupteter maßen Verfolgte unterstellt werden könne. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beispielsweise auch der Deutsche Bundesverfassungsgerichtshof das Bemühen um Objektivität des Auswärtigen Amtes besonders hervor streicht (Heidelmann, Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstiefe im Asylverfahren, Loccumer Protokolle 75/99).

Der Asylgerichtshof geht daher von den diesbezüglichen Ausführungen in den vorgehaltenen Dokumenten, zu denen weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten des Bundesasylamtes eine Äußerung einlangte, aus. Es besteht weiters kein Zweifel daran an den - im Übrigen auch im Ergebnis unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen der Kriminaltechnik beim Bundeskriminalamt hinsichtlich handschriftlicher Korrekturen bei dem die Wehrpflicht betreffenden Stempel im Inlandspass des Beschwerdeführers.

Die Aussagen des Asylwerbers wurden wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist, insbesondere wenn es um seine persönlichen Verhältnisse geht, durchaus konkret. Ziemlich vage und wenig detailliert sind hingegen seine Angaben über die behauptete Einberufung (z.B. VR: Wie haben Sie denn erfahren, dass Sie zur Untersuchung müssen? BF: Der Postbote hat uns das mündlich gesagt. So war das in dem kleinen Dorf. Ich kann mich nicht erinnern, ob er auch ein Schriftstück mitgebracht hat.; VR: Waren das Militärangehörige oder zivile Ärzte [die Sie untersucht haben]?

BF: Ich weiß es nicht, sie waren von der Regierung.; VR: Haben Sie irgendein Schriftstück erhalten, das besagt, dass Sie für den Militärdienst geeignet sind? BF: Nein, ich bin aus Tschetschenien ausgereist.) Er konnte auch kein Datum für die Musterung und wann er angeblich hätte einrücken sollen angeben. Auch die angeblich mit seinem Verschwinden in Zusammenhang stehende Tötung seiner (Zwillings)Schwester schildert der Beschwerdeführer ziemlich vage, obwohl der vorsitzende Richter ausdrücklich den Beschwerdeführer ersucht hat, auch dazu nähere Angaben zu machen.

Es sind jedoch keine besonderen Widersprüche in dem Vorbringen aufgetaucht. Das Vorbringen, dass er im Jahre 2006 als Tschetschene (zwangsweise) zum Militärdienst eingezogen wurde, widerspricht den obigen länderspezifischen Feststellungen und den auf glaubhaften Berichten beruhenden Feststellungen über die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers. Unplausibel erscheint es auch, dass der Beschwerdeführer mit einem Wehrpflichtstempel hat ausreisen können. Äußerst unplausibel ist auch das Vorbringen, dass die Schwester des Beschwerdeführers seinetwegen mitgenommen und getötet wurde, wo der Beschwerdeführer doch selbst angegeben hat, keineswegs im tschetschenischen Widerstand in irgendeiner Weise engagiert gewesen zu sein, sondern bloß der vage behaupteten Einberufung nicht gefolgt zu sein.

Wie aus dem Untersuchungsbericht der beim Bundeskriminalamt angesiedelten Kriminaltechnik zu entnehmen ist, wurden handschriftliche Änderungen an dem Stempel betreffend Wehrpflicht vorgenommen und handelt es sich daher bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Inlandsreisepass um ein in den relevanten Punkten des Asylvorbringens verfälschtes Beweismittel.

Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Nichtengagements zum tschetschenischen Widerstand machte der Beschwerdeführer einen durchaus ehrlichen Eindruck, nicht glaubwürdig erscheint jedoch der vage vorgebrachte, mit den Länderberichten in Widerspruch stehende und mit einem verfälschten Stempel untermauerte behauptete Einziehung zum Militärdienst in der russischen Armee. Glaubhaft erscheint hingegen auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Recht verheiratet ist und dass seine religiös angetraute Ehefrau mittlerweile schwanger ist, was er auch durch eine Ablichtung des Mutter/Kind-Passes nachwies.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Weiters ist festzuhalten, dass nach Übereinstimmen der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Asylgerichthofes und des unabhängigen Bundesasylsenates keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation vorliegt, sondern für die Frage der Asylgewährung das Vorliegen einer individuellen Verfolgungsgefahr im Einzelfall zu prüfen ist (zB UBAS vom 24.01.2003, ZI. 254.119/0-VIII/22/04; AsylGH vom 23.09.2008, ZI. D3 265535-0/2008/26E; VwGH vom 26.06.2008, ZI. 2006/20/0685).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es sei hervorgestrichen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise im tschetschenischen Widerstand engagiert hat, er weder gekämpft hat, noch die tschetschenischen Widerstandskämpfer sichtbar unterstützt hat. Zwei seiner Brüder waren wohl im ersten Tschetschenienkrieg (einfache) Kämpfer, einer davon lebt jedoch (offenbar unbehelligt) weiterhin in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch gar nicht vorgebracht, dass er wegen seiner, auch nur unterstellten Nähe zum tschetschenischen Widerstand in Tschetschenien verfolgt wird.

Die als Verfolgungsgrund in das Zentrum seines Asylvorbringens gestellte Einberufung zum Wehrdienst in der russischen Armee im Jahre 2006 hat der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig vorgebracht, weil nach den obigen Länderfeststellungen zu diesem Zeitpunkt gar keine Einberufungen tschetschenischer Wehrpflichtiger zur russischen Armee erfolgten, sein diesbezügliches Vorbringen auch recht vage ist und der Wehrpflichtstempel im Pass verfälscht wurde.

Was schließlich die vorgebrachten Bedrohungen wegen der Häufigkeit des täglichen Betens betrifft, so wurden auch diese recht vage vorgebracht und hat der Beschwerdeführer insbesondere nicht konkret und stimmig eine Verfolgung, welche auch von der Intensität her asylrelevant wäre, geschildert ("Konkrete große Probleme hatte ich nicht, aber Bedrohungen hat es schon gegeben.").

Dass die (Zwillings)Schwester des Beschwerdeführers wegen seiner Wehrdienstentziehung entführt und getötet wurde, ist völlig unlogisch und unplausibel; vor dem Hintergrund der (damaligen) Situation in Tschetschenien mag es andere Gründe für die Verfolgung seiner Schwester gegeben haben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen konnte, sodass die Beschwerde zu Spruchteil I. abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen konnte, sodass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. abzuweisen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2010, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, führte der Beschwerdeführer ganz pauschal aus, dass er umgebracht werde. Damit macht jedoch der Beschwerdeführer kein konkretes, personenbezogenes und in Anbetracht seines bisherigen Vorbringens glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen geltend. Selbst wenn die Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers glaubhaft vorgebracht worden wäre, würde er deswegen eine Gefängnisstrafe erhalten, aber nicht getötet werden. Ein Engagement im tschetschenischen Widerstand hat der Beschwerdeführer - wie schon mehrmals festgehalten - nicht geleistet.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2010, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, führte der Beschwerdeführer ganz pauschal aus, dass er umgebracht werde. Damit macht jedoch der Beschwerdeführer kein konkretes, personenbezogenes und in Anbetracht seines bisherigen Vorbringens glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen geltend. Selbst wenn die Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers glaubhaft vorgebracht worden wäre, würde er deswegen eine Gefängnisstrafe erhalten, aber nicht getötet werden. Ein Engagement im tschetschenischen Widerstand hat der Beschwerdeführer - wie schon mehrmals festgehalten - nicht geleistet.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Aus dem zuletzt eingeholten neurologisch psychiatrischen Gutachten Dris. XXXX ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer unter einer leichtgradigen Anpassungsstörung leidet. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er Probleme mit dem Rücken, seine Magenprobleme wurden hingegen behandelt. Damit leidet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn an einer Erwerbstätigkeit hindern würden. Er hat nach wie vor Geschwister in Tschetschenien und mit diesen seinerzeit Erdölprodukte verkauft, auch in Österreich war der Beschwerdeführer als Erntehelfer tätig, sodass kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, durch Erwerbsarbeit das überlebensnotwendige Existenzminimum zu erwirtschaften. Noch weniger stellen die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Refoulementhindernis dar.Aus dem zuletzt eingeholten neurologisch psychiatrischen Gutachten Dris. römisch 40 ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer unter einer leichtgradigen Anpassungsstörung leidet. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er Probleme mit dem Rücken, seine Magenprobleme wurden hingegen behandelt. Damit leidet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn an einer Erwerbstätigkeit hindern würden. Er hat nach wie vor Geschwister in Tschetschenien und mit diesen seinerzeit Erdölprodukte verkauft, auch in Österreich war der Beschwerdeführer als Erntehelfer tätig, sodass kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, durch Erwerbsarbeit das überlebensnotwendige Existenzminimum zu erwirtschaften. Noch weniger stellen die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Refoulementhindernis dar.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Der Beschwerdeführer führt nicht nur mit seiner älteren Schwester XXXX, welche anerkannter Flüchtling in Österreich ist und bei dem Beschwerdeführer quasi eine "Mutterrolle" übernommen hat, ein über das durchschnittliche Maß erwachsener Verwandter hinausgehend intensives Familienleben, sondern hat auch ein solches mit seiner nach moslemischem Recht angetrauten Ehefrau XXXX. Zeichen dieses Familienlebens ist auch die nunmehrige Schwangerschaft seiner Ehefrau, wobei diese als anerkannter Flüchtling in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigt ist und insoferne einem österreichischen Staatsbürger gleichzuhalten ist. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen unbescholten und um Integration und Erwerbsarbeit bemüht. Wenn auch die Beziehung zu seiner nunmehr religiös angetrauten Ehefrau erst zu einem Zeitpunkt entstanden sein mag, wo sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes als Asylwerber in Österreich bewusst sein musste. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde jedoch zu einer dauerhaften Trennung von seinem voraussichtlich im XXXX zur Welt kommenden Kind (das somit seinen Vater nicht kennen würde) führen. Im vorliegenden Fall würde daher eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen.Der Beschwerdeführer führt nicht nur mit seiner älteren Schwester römisch 40 , welche anerkannter Flüchtling in Österreich ist und bei dem Beschwerdeführer quasi eine "Mutterrolle" übernommen hat, ein über das durchschnittliche Maß erwachsener Verwandter hinausgehend intensives Familienleben, sondern hat auch ein solches mit seiner nach moslemischem Recht angetrauten Ehefrau römisch 40 . Zeichen dieses Familienlebens ist auch die nunmehrige Schwangerschaft seiner Ehefrau, wobei diese als anerkannter Flüchtling in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigt ist und insoferne einem österreichischen Staatsbürger gleichzuhalten ist. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen unbescholten und um Integration und Erwerbsarbeit bemüht. Wenn auch die Beziehung zu seiner nunmehr religiös angetrauten Ehefrau erst zu einem Zeitpunkt entstanden sein mag, wo sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes als Asylwerber in Österreich bewusst sein musste. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde jedoch zu einer dauerhaften Trennung von seinem voraussichtlich im römisch 40 zur Welt kommenden Kind (das somit seinen Vater nicht kennen würde) führen. Im vorliegenden Fall würde daher eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen.

Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E u. a.).

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gefälschtes Beweismittel, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Privatleben, Religion, Religionsausübung, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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