Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C11 414.902-1/2010/4E
C11 414.901-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Mag. FACHATHALER über die Beschwerde
1. der XXXX alias XXXX und1. der römisch 40 alias römisch 40 und
2. des XXXX alias XXXX,2. des römisch 40 alias römisch 40 ,
beide StA. INDIEN, 2. vertreten durch XXXX alias XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, FZ. 10 01.739-BAL und FZ. 10 01.740-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:beide StA. INDIEN, 2. vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, FZ. 10 01.739-BAL und FZ. 10 01.740-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine indische Staatsangehörige und hat am 24.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag nach der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen bei der Erstaufnahmestelle Ost unter den Namen XXXX gab sie an, dass sie am 16.02.2010 mit ihrem Sohn XXXX (dem Zweitbeschwerdeführer), in Begleitung eines Schleppers von Bombay an einen ihr unbekannten Ort geflogen sei. Der Flug habe ca. zwei bis drei Stunden gedauert und sie hätten dann das Flugzeug gewechselt. Sie sei dann in ein ihr unbekanntes Land weitergeflogen; der Flug habe ca. vier bis fünf Stunden gedauert. Sie sei am 17.02.2005 gegen 09:15 Uhr am Flughafen angekommen und nicht kontrolliert worden. Sie sei dann mit einem PKW mit Hilfe eines Schleppers ca. sechs bis sieben Stunden in eine ihr unbekannte Stadt in eine Wohnung gebracht worden. Am 19.02.2010 sei sie vom Schlepper zu einem Bahnhof gebracht worden und sei ca. zwei bis drei Stunden in eine ihr unbekannte Stadt gereist. Dort habe ihr der Schlepper gesagt, dass sie nun angekommen seien und er kurz weggehen müsse. Sie habe dann vier bis fünf Stunden gewartet und sei dann schließlich von einer ihr unbekannten älteren Frau gemeinsam mit ihrem Sohn in ihre Wohnung mitgenommen worden. Sie habe sich dort zwei Tage aufgehalten und die Frau habe sie dann zum Bahnhof gebracht und ihr eine Fahrkarte nach Wien gekauft, wo sie am 24.02.2010 angekommen sei um von dort weiter nach Traiskirchen zu fahren.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine indische Staatsangehörige und hat am 24.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag nach der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen bei der Erstaufnahmestelle Ost unter den Namen römisch 40 gab sie an, dass sie am 16.02.2010 mit ihrem Sohn römisch 40 (dem Zweitbeschwerdeführer), in Begleitung eines Schleppers von Bombay an einen ihr unbekannten Ort geflogen sei. Der Flug habe ca. zwei bis drei Stunden gedauert und sie hätten dann das Flugzeug gewechselt. Sie sei dann in ein ihr unbekanntes Land weitergeflogen; der Flug habe ca. vier bis fünf Stunden gedauert. Sie sei am 17.02.2005 gegen 09:15 Uhr am Flughafen angekommen und nicht kontrolliert worden. Sie sei dann mit einem PKW mit Hilfe eines Schleppers ca. sechs bis sieben Stunden in eine ihr unbekannte Stadt in eine Wohnung gebracht worden. Am 19.02.2010 sei sie vom Schlepper zu einem Bahnhof gebracht worden und sei ca. zwei bis drei Stunden in eine ihr unbekannte Stadt gereist. Dort habe ihr der Schlepper gesagt, dass sie nun angekommen seien und er kurz weggehen müsse. Sie habe dann vier bis fünf Stunden gewartet und sei dann schließlich von einer ihr unbekannten älteren Frau gemeinsam mit ihrem Sohn in ihre Wohnung mitgenommen worden. Sie habe sich dort zwei Tage aufgehalten und die Frau habe sie dann zum Bahnhof gebracht und ihr eine Fahrkarte nach Wien gekauft, wo sie am 24.02.2010 angekommen sei um von dort weiter nach Traiskirchen zu fahren.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie im Jahr 2005 sich in einen Moslem verliebt habe und zu ihm gezogen sei. Sie selbst gehöre einer Jat-Sikh Familie an, die strikt gegen diese Beziehung gewesen sei. 2007 sei sie schwanger geworden, habe aber das Kind nicht mehr abtreiben können. Seit der Geburt ihres Sohnes habe ihr die Familie gedroht, ihren Sohn umzubringen. Drei Wochen vor ihrer Flucht habe ihre Familie ihren Freund getötet, weshalb sie geflüchtet sei. Ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, befinde sich seit seiner Geburt ständig bei ihr und habe keine eigene Fluchtgründe.
1.2. Am 04.05.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit der Hilfe eines Dolmetschs für Punjabi neuerlich einvernommen. Sie gab an, sie spreche Hindi, Punjabi, Deutsch und ein wenig Englisch und befinde sich seit sieben Jahren in Österreich. Sie sei am 18.02.2004 nach Österreich mit einem Visum eingereist und habe Herrn Dr. XXXX am XXXX geheiratet. Er sei Österreicher und sie sei ihm nachgereist. Das Visum sei für ein Jahr gültig gewesen und sie habe hier gearbeitet und dann erneut eine Verlängerung für das Visum erhalten. Im Jahre 2007 sei die Gültigkeit des Visums geendet; seitdem habe sie Probleme und halte sich in Österreich ohne Aufenthaltstitel auf. Am 31.07.2007 hätten sie sich scheiden lassen.1.2. Am 04.05.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit der Hilfe eines Dolmetschs für Punjabi neuerlich einvernommen. Sie gab an, sie spreche Hindi, Punjabi, Deutsch und ein wenig Englisch und befinde sich seit sieben Jahren in Österreich. Sie sei am 18.02.2004 nach Österreich mit einem Visum eingereist und habe Herrn Dr. römisch 40 am römisch 40 geheiratet. Er sei Österreicher und sie sei ihm nachgereist. Das Visum sei für ein Jahr gültig gewesen und sie habe hier gearbeitet und dann erneut eine Verlängerung für das Visum erhalten. Im Jahre 2007 sei die Gültigkeit des Visums geendet; seitdem habe sie Probleme und halte sich in Österreich ohne Aufenthaltstitel auf. Am 31.07.2007 hätten sie sich scheiden lassen.
Sie habe einen Brief ihres Rechtsanwaltes am 24.02.2010 erhalten und sie sei aufgefordert worden, aus Österreich auszureisen. Die Beschwerdeführerin legte dazu zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2009/22/0161-6 und Zl. 2009/22/0134-6, jeweils vom 26.01.2010 - vgl. unten Punkt I.1.3.), das Aufforderungsschreiben der Fremdenpolizei zur Ausreise, einen Mietvertrag für eine Wohnung im Attnang-Puchheim für eine Drei-Zimmer-Wohnung, eine Aufenthaltskarte, einen indischen Führerschein sowie eine E-Card für sich und ihren Sohn vor. Die Beschwerdeführerin gab an, gesund zu sein.Sie habe einen Brief ihres Rechtsanwaltes am 24.02.2010 erhalten und sie sei aufgefordert worden, aus Österreich auszureisen. Die Beschwerdeführerin legte dazu zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2009/22/0161-6 und Zl. 2009/22/0134-6, jeweils vom 26.01.2010 - vergleiche unten Punkt römisch eins.1.3.), das Aufforderungsschreiben der Fremdenpolizei zur Ausreise, einen Mietvertrag für eine Wohnung im Attnang-Puchheim für eine Drei-Zimmer-Wohnung, eine Aufenthaltskarte, einen indischen Führerschein sowie eine E-Card für sich und ihren Sohn vor. Die Beschwerdeführerin gab an, gesund zu sein.
Nach der Wahrheitsbelehrung gab die Erstbeschwerdeführerin an, bisher nicht die Wahrheit gesagt zu haben; all ihre Angaben im bisherigen Asylverfahren seien falsch. Sie habe einen falschen Namen angegeben und sei bereits seit 2004 in Österreich. Sie sei in der Zwischenzeit einige Male nach Indien gefahren, um ihre Eltern und Schwiegereltern zu besuchen; dies sei jedoch vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels gewesen. Sie habe bisher nicht die Wahrheit gesagt, da sie Angst gehabt habe, nach Indien zurückgeschickt zu werden; sie habe wegen ihrer Scheidung Angst gehabt, nach der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abgeschoben zu werden und habe alle ihre Wertgegenstände (Schmuck, Reisepass, Arbeitserlaubnis, Bestätigung zum Deutschkurs und alle weiteren Papiere) versteckt. Sie habe aber vergessen, wo sie diese versteckt habe.
Auf Aufforderung, ihren bisherigen Lebenslauf zu schildern, gab die Erstbeschwerdeführerin an:
"Ich bin am XXXX im Dorf XXXX geboren. Ich habe von 1990 bis 2004 die Schule besucht, ich habe die Grundschule, Hauptschule und College besucht in XXXX. In XXXX habe ich die Matura gemacht. Ich habe daneben auch eine Berufsschule besucht. Dort habe ich Cosmetic und Schneiderei gelernt. Am XXXX habe ich Dr. XXXX geheiratet. Ich habe mich dann von ihm scheiden lassen. Ich habe dann im Mai oder Juni 2007 einen Brief vom Gericht erhalten. Meine Tante XXXX (sie ist österreichische Staatsbürgerin und wohnt in XXXX) hat mir erzählt, dass die Scheidung bereits durchgeführt wurde. Ich hatte keine Ahnung. Ich glaubte meiner Tante. Nachher sagte meine Tante zu mir, ich solle nach Indien reisen und dort hätte Sie für mich einen anderen Mann. Ich reiste daher am 17.07.2007 nach Indien. Ich habe am XXXX XXXX geheiratet. Meine Tante alles gemacht. Meine Tante wollte nicht, dass ich mit meinem ersten Ehemann weiter zusammenlebe und so hat sie mir meinen zweiten Ehemann in Indien ausgesucht. Sie hat auch meinen ersten Ehemann ausgesucht. Meine Tante hat mich gezwungen, dass ich mich scheiden lassen soll und dass ich einen anderen Mann heiraten soll. Ich bin am 07.08.2007 nach Österreich eingereist. Am 09.08.2007 sagte meine Tante zu mir, sie möchte mich nicht mehr sehen und dann ging ich ins Frauenhaus in XXXX. Meine Tante hat mich dorthin geschickt. Ich lebte im Frauenhaus 6 oder 7 Monate. Dort habe ich im Frauenhaus ein Mädchen namens XXXX (damals indische Staatsbürgerin) kennengelernt. Ich habe dann mit Ihrer Familie zusammengelebt in XXXX in der Ortschaft XXXX. Der Vater von meiner Freundin hat die österreichische Staatsbürgerschaft, die Mutter und die Tochter die indische Staatsbürgerschaft. Ich habe dort bis August 2008. Dann wohnte ich in der XXXX bis 24.02.2010. Ich bin dort noch immer gemeldet. Jetzt wohne ich unter anderem Namen in Attnag-Buchheim."Ich bin am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Ich habe von 1990 bis 2004 die Schule besucht, ich habe die Grundschule, Hauptschule und College besucht in römisch 40 . In römisch 40 habe ich die Matura gemacht. Ich habe daneben auch eine Berufsschule besucht. Dort habe ich Cosmetic und Schneiderei gelernt. Am römisch 40 habe ich Dr. römisch 40 geheiratet. Ich habe mich dann von ihm scheiden lassen. Ich habe dann im Mai oder Juni 2007 einen Brief vom Gericht erhalten. Meine Tante römisch 40 (sie ist österreichische Staatsbürgerin und wohnt in römisch 40 ) hat mir erzählt, dass die Scheidung bereits durchgeführt wurde. Ich hatte keine Ahnung. Ich glaubte meiner Tante. Nachher sagte meine Tante zu mir, ich solle nach Indien reisen und dort hätte Sie für mich einen anderen Mann. Ich reiste daher am 17.07.2007 nach Indien. Ich habe am römisch 40 römisch 40 geheiratet. Meine Tante alles gemacht. Meine Tante wollte nicht, dass ich mit meinem ersten Ehemann weiter zusammenlebe und so hat sie mir meinen zweiten Ehemann in Indien ausgesucht. Sie hat auch meinen ersten Ehemann ausgesucht. Meine Tante hat mich gezwungen, dass ich mich scheiden lassen soll und dass ich einen anderen Mann heiraten soll. Ich bin am 07.08.2007 nach Österreich eingereist. Am 09.08.2007 sagte meine Tante zu mir, sie möchte mich nicht mehr sehen und dann ging ich ins Frauenhaus in römisch 40 . Meine Tante hat mich dorthin geschickt. Ich lebte im Frauenhaus 6 oder 7 Monate. Dort habe ich im Frauenhaus ein Mädchen namens römisch 40 (damals indische Staatsbürgerin) kennengelernt. Ich habe dann mit Ihrer Familie zusammengelebt in römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 . Der Vater von meiner Freundin hat die österreichische Staatsbürgerschaft, die Mutter und die Tochter die indische Staatsbürgerschaft. Ich habe dort bis August 2008. Dann wohnte ich in der römisch 40 bis 24.02.2010. Ich bin dort noch immer gemeldet. Jetzt wohne ich unter anderem Namen in Attnag-Buchheim.
Mein Sohn XXXX ist der Sohn von XXXX. Meine Tante reiste nach Indien und hat im März oder April 2010 XXXX erzählt, dass ich wieder mit meinem ersten Ehemann zusammen bin und dass unser Sohn nicht von ihm sondern von meinem ersten Ehemann ist. Das stimmt aber nicht.Mein Sohn römisch 40 ist der Sohn von römisch 40 . Meine Tante reiste nach Indien und hat im März oder April 2010 römisch 40 erzählt, dass ich wieder mit meinem ersten Ehemann zusammen bin und dass unser Sohn nicht von ihm sondern von meinem ersten Ehemann ist. Das stimmt aber nicht.
[...]
Ich gehöre der Volksgruppe Ghumihar an. Ich bin geschieden. XXXX rief mich an, und sagte mir, ich lasse mich von dir scheiden und dann hat er die Scheidungspapiere an die Adresse meines ersten Ehemannes geschickt. Ich sollte dann unterschreiben. Meine Tante hat ihm die Adresse gegeben. Dann habe ich unterschrieben. XXXX sagte zu mir, er möchte mich nicht mehr zurückhaben und ich dürfte ihn nicht mehr anrufen.Ich gehöre der Volksgruppe Ghumihar an. Ich bin geschieden. römisch 40 rief mich an, und sagte mir, ich lasse mich von dir scheiden und dann hat er die Scheidungspapiere an die Adresse meines ersten Ehemannes geschickt. Ich sollte dann unterschreiben. Meine Tante hat ihm die Adresse gegeben. Dann habe ich unterschrieben. römisch 40 sagte zu mir, er möchte mich nicht mehr zurückhaben und ich dürfte ihn nicht mehr anrufen.
Mein erster Ehemann sagte, ich brauche keine Angst haben, er hat nicht gewusst, dass meine Tante eine falsche Frau ist. Er sagte zu mir, wenn ich das schon vorher gewusst hätte, dann hätte er sich nicht von mir scheiden lassen. Er sagte zu mir, ich könne noch ein Mal zu ihm kommen. Er sagte, er möchte mich haben. Jetzt wohne ich zwar wieder alleine, ich treffe mich aber wieder mit meinem ersten Ehemann. Wir wollen wieder heiraten und zusammenleben.
Am XXXX habe ich XXXX nach unserer Sikh Tradition geheiratet und deshalb ist unser Sohn am XXXX geboren."Am römisch 40 habe ich römisch 40 nach unserer Sikh Tradition geheiratet und deshalb ist unser Sohn am römisch 40 geboren."
Bis zur ihrer Ausreise hätten ihre Eltern ihren Lebensunterhalt bestritten. In ihrer Heimat lebten noch ihre Eltern, sowie ihr Bruder und zwei Tanten und ein Onkel. Ihr Vater sei zuckerkrank, ihre Mutter sei Hausfrau und ihr Bruder Maurer. Ihre Eltern lebten vom Gehalt ihres Bruders, weiters bekämen diese Gelder von einem weiteren Bruder, der in den Philippinnen lebe.
Die Beschwerdeführerin gab an, weder vorbestraft zu sein und noch in ihrem Heimatland inhaftiert gewesen zu sein. Sie habe dort keine Probleme mit Behörden gehabt und es habe auch keine Fandungsmaßnahmen oder ähnliches gegen sie gegeben. Sie sei nicht Mitglied einer politischen Partei und habe auch nicht wegen ihrer Religion oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und sei auch nicht in sonstige Auseinandersetzungen verwickelt gewesen. Sie habe in Indien keine Probleme gehabt und dort gut gelebt. Sie habe in Indien ihren ersten Ehemann, einen österreichschen Staatsbürger, geheiratet und sei nach Österreich gereist, um mit ihm zusammenzuleben.
Wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurück müsse, habe sie Angst um ihr Leben. Es könne alles passieren. Ihr zweiter Ehemann könnte sich an ihr rächen. Ihre Eltern hätten nichts von der zweiten Heirat gewusst. Als sie dies erfahren hätten, hätten sie geraten bei ihrem ersten Ehemann zu bleiben. Sollte sie nach Indien zurückkehren, dann sollte sie gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann zurückkommen. Hier in Österreich lebe noch ihre Tante und deren Familie. Weiters lebe hier ihr erster Ehemann. Derzeit arbeite sie nicht. Sie habe bis Februar fünf Jahre lang hier gearbeitet und auch einen Deutschkurs besucht. In Österreich lebe sie gemeinsam mit ihrem namentlich näher bezeichneten Cousin. Seit 2004 habe sie im Gastronomie- und Hotelbereich gearbeitet; weiters habe sie in einem Krankenhaus gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, weiter in Österreich leben zu wollen. Sie wolle ihren ersten Mann erneut heiraten. Der Erstbeschwerdeführerin wurde die Länderfeststellung vorgehalten, wonach Frauen grundsätzlich Schutz bei den Sicherheitsbehörden suchen können. Weiters bestehe für Frauen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Schwieriger gestalte sich diese für Frauen mit Kindern oder mit schlechter Ausbildung (Hinweis auf U.K. Home Office: Indien: "Operation Guidance Note: India", April 2009). Die Beschwerdeführerin wollte dazu nichts anmerken. Abschließend gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe in Österreich mit ihren ersten Ehemann gelebt und wolle hier bleiben. Wenn sie als alleinstehende Frau nach Indien zurück müsse, bekäme sie dort Probleme. Sie wolle, dass ihr Sohn in Österreich zur Schule geht. Wenn sie wieder arbeiten könne, habe sie keine Probleme mit den Behörden.
1.3. Das fremdenpolizeiliche Verfahren zum Aufenthaltsverbot:
Aus dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX zum auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbot nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 7 und 9 FPG 2005 gegen die Erstbeschwerdeführerin vom 04.02.2009, Zl. E1/88/2009 (vormals Fr-201/14/08), wird zu deren Familienleben ausgeführt, dass das Familienleben zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem ersten Ehemann nur kurz - wenn überhaupt - dann nur für einige Wochen bestanden habe und von einem Familienleben im Sinne der EMRK nicht gesprochen werde könne. Aus der Niederschrift der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres erstes Ehemannes ergebe sich, dass der sexuelle Kontakt nur ein paar Wochen währte und dies ein Indiz dafür sei, dass ein länger andauerndes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.Aus dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 zum auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbot nach Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, 7 und 9 FPG 2005 gegen die Erstbeschwerdeführerin vom 04.02.2009, Zl. E1/88/2009 (vormals Fr-201/14/08), wird zu deren Familienleben ausgeführt, dass das Familienleben zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem ersten Ehemann nur kurz - wenn überhaupt - dann nur für einige Wochen bestanden habe und von einem Familienleben im Sinne der EMRK nicht gesprochen werde könne. Aus der Niederschrift der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres erstes Ehemannes ergebe sich, dass der sexuelle Kontakt nur ein paar Wochen währte und dies ein Indiz dafür sei, dass ein länger andauerndes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.
Zu den öffentlichen Interessen wird ausgeführt, dass die Bekämpfung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen für die ordnungsgemäße Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes von sehr hohem Interesse sei. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin sei das Vorliegen sowohl von der Behörde erster als auch zweiter Instanz eindeutig festgestellt worden. Durch das von der Erstbeschwerdeführerin gezeigte Verhalten habe sie eindeutig gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Von einem Wegfall oder einer Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr aufgrund des Eingehens einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe könne nicht gesprochen werden. Das Erlangen aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Vorteile durch vorsätzliche Falschangaben vor einer Fremdenbehörde sowie dem Vortäuschen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei stark verpönt und es seien diesbezügliche Übertretungen nach dem FPG 2005 mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ahnden. Auch der VwGH vertrete in seinem Erkenntnis vom 05.04.2002, 2001/18/0220, die Ansicht, dass die Berufung auf eine Ehe, trotz nicht vorliegendem Familienleben ein erhebliches, die öffentliche Ordnung beeinträchtigendes Verhalten darstelle. Im Ergebnis bzw. als Gesamtbild sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass durch einen massiven Verstoß gegen FPG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei.Zu den öffentlichen Interessen wird ausgeführt, dass die Bekämpfung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen für die ordnungsgemäße Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes von sehr hohem Interesse sei. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin sei das Vorliegen sowohl von der Behörde erster als auch zweiter Instanz eindeutig festgestellt worden. Durch das von der Erstbeschwerdeführerin gezeigte Verhalten habe sie eindeutig gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Von einem Wegfall oder einer Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr aufgrund des Eingehens einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe könne nicht gesprochen werden. Das Erlangen aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Vorteile durch vorsätzliche Falschangaben vor einer Fremdenbehörde sowie dem Vortäuschen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei stark verpönt und es seien diesbezügliche Übertretungen nach dem FPG 2005 mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ahnden. Auch der VwGH vertrete in seinem Erkenntnis vom 05.04.2002, 2001/18/0220, die Ansicht, dass die Berufung auf eine Ehe, trotz nicht vorliegendem Familienleben ein erhebliches, die öffentliche Ordnung beeinträchtigendes Verhalten darstelle. Im Ergebnis bzw. als Gesamtbild sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass durch einen massiven Verstoß gegen FPG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei.
Zur Abwägung nach § 66 FPG wird im Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion ausgeführt:Zur Abwägung nach Paragraph 66, FPG wird im Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion ausgeführt:
"Unter Berücksichtung der Bestimmungen des § 66 FPG 2005 und des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist diese aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung dringend erforderlich und unabdingbar zur Erreichung der Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, vorwiegend zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit anderer."Unter Berücksichtung der Bestimmungen des Paragraph 66, FPG 2005 und des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist diese aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung dringend erforderlich und unabdingbar zur Erreichung der Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, vorwiegend zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit anderer.
Eine Interessenabwägung im Sinne des § 66 FPG 2005 ergab jedenfalls, dass Ihre private Integration in Österreich nicht ausreicht, die öffentlichen Interessen an einer Entfernung aus dem österreichischen Bundesgebiet zu überwiegen. Nach der Scheidung von Ihrem Ehegatten heirateten Sie am 24.07.2007 in Indien einen in Indien aufhältigen und wohnhaften indischen Staatsangehörigen, Ihr gemeinsamer Sohn wurde am XXXX in XXXX geboren und wohnt bei Ihnen in XXXX. Aufgrund des Aufenthaltes Ihres Sohnes XXXX in Österreich ohne Aufenthaltstitel wurde dieser mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 aus Österreich ausgewiesen, wogegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht wurde. Diese Berufung wird jedoch mit gleichem Bescheiddatum wie der gegenständliche Berufungsbescheid abgewiesen und relativiert sich dadurch auch der Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK sowie dem § 66 FPG 2005. Eine Trennung von Ihrem Sohn ist daher ausgeschlossen.Eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 66, FPG 2005 ergab jedenfalls, dass Ihre private Integration in Österreich nicht ausreicht, die öffentlichen Interessen an einer Entfernung aus dem österreichischen Bundesgebiet zu überwiegen. Nach der Scheidung von Ihrem Ehegatten heirateten Sie am 24.07.2007 in Indien einen in Indien aufhältigen und wohnhaften indischen Staatsangehörigen, Ihr gemeinsamer Sohn wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und wohnt bei Ihnen in römisch 40 . Aufgrund des Aufenthaltes Ihres Sohnes römisch 40 in Österreich ohne Aufenthaltstitel wurde dieser mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 aus Österreich ausgewiesen, wogegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht wurde. Diese Berufung wird jedoch mit gleichem Bescheiddatum wie der gegenständliche Berufungsbescheid abgewiesen und relativiert sich dadurch auch der Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie dem Paragraph 66, FPG 2005. Eine Trennung von Ihrem Sohn ist daher ausgeschlossen.
Aufgrund Ihres mehrjährigen Fehlverhaltens, unter gröblicher Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, kann für Sie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb die Interessenabwägung zu Ihren Ungunsten getroffen werden musste.
Aus sicherheits- wie auch aus kriminalpolizeilicher Sicht ist der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Normen in Österreich oberste Priorität einzuräumen und lässt sich in Ihrem Fall daher nur eine negative Zukunftsprognose erstellen.
Ein Eingriff in die Bestimmungen des Art. 8 EMRK ist in Ihrem Fall daher jedenfalls statthaft, da diese fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt erforderlich ist, um die öffentliche Ordnung, hier auf dem Gebiet der strikten Vollziehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften, sicherzustellen.Ein Eingriff in die Bestimmungen des Artikel 8, EMRK ist in Ihrem Fall daher jedenfalls statthaft, da diese fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt erforderlich ist, um die öffentliche Ordnung, hier auf dem Gebiet der strikten Vollziehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften, sicherzustellen.
Das öffentliche Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes in Österreich ist sehr hoch, da nur mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesichert ist, dass von Ihnen zukünftig keine groben Verletzungen bzw. Umgehungshandlungen für die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung, das heißt Rechtsverletzungen des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes, mehr begangen werden.
Ihr indischer Ehegatte lebt in Indien, Ihr einziges am 24.11.2007 geborenes Kind wohnt bei Ihnen in XXXX und hat keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Daher hat die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX gegen Ihren Sohn XXXX gemäß §53 Abs. 1 FPG 2005 eine Ausweisung erlassen, wogegen Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht haben. Auch diese Berufung wird mit gleichem Bescheiddatum wie der ggst. Berufungsbescheid abgewiesen. Für den Fall einer gemeinsamen Abschiebung mit Ihrem minderjährigen Kind nach Indien scheint dieser aufenthaltsbeendende Eingriff sowohl unter Berücksichtigung des § 66 FPG 2005 wie auch Art. 8 EMRK zumutbar und auch zulässig. Eine unzulässige Trennung der Familie XXXX im Sinne des Art. 8 EMRK erfolgt im Falle der Durchsetzung der gegen Sie und Ihren Sohn verhängten fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht. Durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfolgt keine Trennung Ihrer Familie, sondern eine Familienzusammenführung in Indien gemeinsam mit Ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind."Ihr indischer Ehegatte lebt in Indien, Ihr einziges am 24.11.2007 geborenes Kind wohnt bei Ihnen in römisch 40 und hat keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Daher hat die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 gegen Ihren Sohn römisch 40 gemäß §53 Absatz eins, FPG 2005 eine Ausweisung erlassen, wogegen Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht haben. Auch diese Berufung wird mit gleichem Bescheiddatum wie der ggst. Berufungsbescheid abgewiesen. Für den Fall einer gemeinsamen Abschiebung mit Ihrem minderjährigen Kind nach Indien scheint dieser aufenthaltsbeendende Eingriff sowohl unter Berücksichtigung des Paragraph 66, FPG 2005 wie auch Artikel 8, EMRK zumutbar und auch zulässig. Eine unzulässige Trennung der Familie römisch 40 im Sinne des Artikel 8, EMRK erfolgt im Falle der Durchsetzung der gegen Sie und Ihren Sohn verhängten fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht. Durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfolgt keine Trennung Ihrer Familie, sondern eine Familienzusammenführung in Indien gemeinsam mit Ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind."
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0161-6, gegen diesen Bescheid vom 04.02.2009 zum Aufenthaltsverbot wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen dazu geht hervor:
"Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot."Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Verehelichung mit einem österreichischen Staatsbürger erstmals eine bis zum 17. November 2005 befristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck ¿begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG' erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nach ihrer Einreise in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann gewohnt, sondern bei einer Tante in XXXX Unterkunft genommen. Für ihren Aufenthaltszweck seien ihr in der Folge befristete Aufenthaltstitel erteilt worden. Diese Aufenthaltstitel habe die Beschwerdeführerin jedoch nur deswegen erhalten, weil sich ihr Ehemann zweimal zum Schein an der gleichen Adresse angemeldet habe und ein gemeinsames Familienleben vorgetäuscht worden sei. Diese Ehe sei mit Rechtskraft vom 31. Juli 2007 geschieden worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten nicht mehr existiert habe.Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Verehelichung mit einem österreichischen Staatsbürger erstmals eine bis zum 17. November 2005 befristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck ¿begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG' erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nach ihrer Einreise in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann gewohnt, sondern bei einer Tante in römisch 40 Unterkunft genommen. Für ihren Aufenthaltszweck seien ihr in der Folge befristete Aufenthaltstitel erteilt worden. Diese Aufenthaltstitel habe die Beschwerdeführerin jedoch nur deswegen erhalten, weil sich ihr Ehemann zweimal zum Schein an der gleichen Adresse angemeldet habe und ein gemeinsames Familienleben vorgetäuscht worden sei. Diese Ehe sei mit Rechtskraft vom 31. Juli 2007 geschieden worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten nicht mehr existiert habe.
Die Beschwerdeführerin habe durch das vorsätzliche Eingehen einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe und die damit verbundenen Falschangaben gegenüber österreichischen Behörden bzw. einem Organ einer Fremdenbehörde unrichtige Angaben hinsichtlich des Zwecks ihres Aufenthaltes in Österreich gemacht.
In der weiteren Bescheidbegründung setzte sich die belangte Behörde mit dem Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemannes auseinander und zeigte Widersprüche in diesen Angaben auf. Sie führte ausdrücklich aus, dass sich die Beschwerdeführerin ¿sogar nach rechtskräftiger Auflösung' der Ehe (gemeint: nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) im Rahmen eines Verlängerungsantrages am 16. November 2006 auf diese Ehe berufen habe, obwohl ¿eine solche' (gemeint: ein Familienleben) zumindest seit Oktober 2006 nicht mehr bestanden habe. Aus den Niederschriften sei erkennbar, dass ¿ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, wenn überhaupt, nur für einige Wochen bestanden hat'.In der weiteren Bescheidbegründung setzte sich die belangte Behörde mit dem Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemannes auseinander und zeigte Widersprüche in diesen Angaben auf. Sie führte ausdrücklich aus, dass sich die Beschwerdeführerin ¿sogar nach rechtskräftiger Auflösung' der Ehe (gemeint: nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) im Rahmen eines Verlängerungsantrages am 16. November 2006 auf diese Ehe berufen habe, obwohl ¿eine solche' (gemeint: ein Familienleben) zumindest seit Oktober 2006 nicht mehr bestanden habe. Aus den Niederschriften sei erkennbar, dass ¿ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, wenn überhaupt, nur für einige Wochen bestanden hat'.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen sehr groß sei. Die Berufung auf eine Ehe trotz Fehlens eines Familienlebens stelle ein die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigendes Verhalten dar. Dadurch sei die Annahme gerechtfertigt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei.
Zur Interessenabwägung nach § 66 (iVm § 60 Abs. 6) FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von ihrem österreichischen Ehemann am 24. Juli 2007 in Indien einen indischen Staatsangehörigen geheiratet habe und der gemeinsame Sohn am XXXX in XXXX geboren worden sei. Gegen dieses Kind sei eine Ausweisung verfügt worden. Somit sei der aufenthaltsbeendende Eingriff für den Fall einer gemeinsamen Abschiebung mit dem Kind zumutbar und zulässig.Zur Interessenabwägung nach Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6,) FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von ihrem österreichischen Ehemann am 24. Juli 2007 in Indien einen indischen Staatsangehörigen geheiratet habe und der gemeinsame Sohn am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei. Gegen dieses Kind sei eine Ausweisung verfügt worden. Somit sei der aufenthaltsbeendende Eingriff für den Fall einer gemeinsamen Abschiebung mit dem Kind zumutbar und zulässig.
Auf Grund des langjährigen Fehlverhaltens scheine ein zehnjähriger Beobachtungszeitraum bis zum Ablauf der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausreichend, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt des von ihr an den Tag gelegten Verhaltens vor Augen zu führen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Ziffer 2,).
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt hat.
Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die oben zitierten Feststellungen der belangten Behörde für die Beurteilung nicht ausreichen, ob tatsächlich ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt wurde. Diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid somit als mangelhaft anzusehen.Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die oben zitierten Feststellungen der belangten Behörde für die Beurteilung nicht ausreichen, ob tatsächlich ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt wurde. Diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid somit als mangelhaft anzusehen.
Die belangte Behörde hat das Aufenthaltsverbot aber auch auf § 60 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Gemäß § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dürfen Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 7. Februar 2008, 2007/21/0293, ausgesprochen, dass ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs. 1 NAG gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG gewertet werden darf.Die belangte Behörde hat das Aufenthaltsverbot aber auch auf Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dürfen Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 7. Februar 2008, 2007/21/0293, ausgesprochen, dass ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 30, Absatz eins, NAG gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gewertet werden darf.
Die Beschwerdeführerin tritt der behördlichen Feststellung nicht entgegen, dass sie sich zwecks Verlängerung ihres Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen hat, obwohl ein Familienleben zumindest in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat. Somit durfte die belangte Behörde den genannten Tatbestand als erfüllt ansehen.
Dies hat weiters zur Folge, dass dem Beschwerdevorbringen, es sei der Verdacht der Aufenthaltsehe bereits geprüft worden, bevor die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erhalten habe, der Boden entzogen ist. Die belangte Behörde hat nämlich, nachdem sich die Beschwerdeführerin wiederum auf die Ehe zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels berufen hat, entsprechende Erhebungen vorgenommen und das Aufenthaltsverbot erlassen, ohne dass der Beschwerdeführerin in Kenntnis ihres Fehlverhaltens die Verlängerung des Aufenthaltstitels bewilligt worden wäre.
Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt und die Gefährdungsannahme nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt und die Gefährdungsannahme nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG gerechtfertigt sei.
Das Aufenthaltsverbot erweist sich auch im Grunde der Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG nicht als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin ist zwar nun mit einem indischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, das sich jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ausgewiesen wurde. Somit kann ein gemeinsames Familienleben nicht in Österreich geführt werden. Die Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrer Berufstätigkeit reicht für sich genommen nicht aus, ihrem Interesse an einem Verbleib in Österreich ein größeres Gewicht zu geben als dem von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen öffentlichen Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Das Aufenthaltsverbot erweist sich auch im Grunde der Interessenabwägung nach Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FPG nicht als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin ist zwar nun mit einem indischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, das sich jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ausgewiesen wurde. Somit kann ein gemeinsames Familienleben nicht in Österreich geführt werden. Die Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrer Berufstätigkeit reicht für sich genommen nicht aus, ihrem Interesse an einem Verbleib in Österreich ein größeres Gewicht zu geben als dem von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen öffentlichen Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Das Aufenthaltsverbot ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, 2006/18/0449). Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist ihr darin Recht zu geben, dass das Aufenthaltsverbot keine Strafe darstellt und somit nicht den Zweck hat, dem Fremden ¿den Unrechtsgehalt' des Verhaltens vor Augen zu führen. Aus dem Verweis in der Bescheidbegründung auf die Notwendigkeit eines zehnjährigen Beobachtungszeitraums ist jedoch der Schluss zu ziehen, dass die belangte Behörde in gesetzeskonformer Weise den Bestand der Gefährdungsprognose als für die Dauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblich erachtet hat. Die Beschwerde vermag keine Gründe aufzuzeigen, warum diese Gefährdungsprognose schon vor Ablauf der festgesetzten Zeit als nicht mehr maßgeblich anzusehen wäre."Das Aufenthaltsverbot ist - unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, 2006/18/0449). Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist ihr darin Recht zu geben, dass das Aufenthaltsverbot keine Strafe darstellt und somit nicht den Zweck hat, dem Fremden ¿den Unrechtsgehalt' des Verhaltens vor Augen zu führen. Aus dem Verweis in der Bescheidbegründung auf die Notwendigkeit eines zehnjährigen Beobachtungszeitraums ist jedoch der Schluss zu ziehen, dass die belangte Behörde in gesetzeskonformer Weise den Bestand der Gefährdungsprognose als für die Dauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblich erachtet hat. Die Beschwerde vermag keine Gründe aufzuzeigen, warum diese Gefährdungsprognose schon vor Ablauf der festgesetzten Zeit als nicht mehr maßgeblich anzusehen wäre."
Ebenso wurde die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX, vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0134-6, als unbegründete abgewiesen.Ebenso wurde die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 , vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0134-6, als unbegründete abgewiesen.
Aus dem Akt der Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion XXXX geht weiters hervor, dass am 29.04.2010 bei der Polizeiinspektion XXXX eine Tasche u.a. mit den Reispässen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gefunden worden sei.Aus dem Akt der Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion römisch 40 geht weiters hervor, dass am 29.04.2010 bei der Polizeiinspektion römisch 40 eine Tasche u.a. mit den Reispässen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gefunden worden sei.
1.4. Aus dem Untersuchungsbericht vom 31.05.2010 des Bundeskriminalamtes, Abteilung für Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, geht zum Führerschein der Erstbeschwerdeführerin, die diesen am 04.05.2010 bei der Befragung vorgelegt hat hervor, dass es sich bei diesem wahrscheinlich um eine Totalfälschung handle.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Mit den Bescheiden jeweils vom 22.07.2010 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den beiden Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 einer Beschwerde vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit den Bescheiden jeweils vom 22.07.2010 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den beiden Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 einer Beschwerde vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesasylamt führte aus, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig seien. U.a. wird ausgeführt:
"Aus den fremdenpolizeilichen Unterlagen geht hervor, dass Ihr erster und nunmehr geschiedener Ehegatte Dr. XXXX für Sie den Aufenthaltstitel beantragte. Tatsächlich lebte dieser zu dieser Zeit aber mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter zusammen. Sie seien ins Bundesgebiet eingereist hätte jedoch nicht wie angegeben bei Ihrem Ehegatten in Tirol sondern bei Ihren Verwandten in XXXX Unterkunft genommen."Aus den fremdenpolizeilichen Unterlagen geht hervor, dass Ihr erster und nunmehr geschiedener Ehegatte Dr. römisch 40 für Sie den Aufenthaltstitel beantragte. Tatsächlich lebte dieser zu dieser Zeit aber mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter zusammen. Sie seien ins Bundesgebiet eingereist hätte jedoch nicht wie angegeben bei Ihrem Ehegatten in Tirol sondern bei Ihren Verwandten in römisch 40 Unterkunft genommen.
Nur zum Schein hätte sich Ihr Ehegatte mehrmals mit Ihnen an gemeinsamer Adresse angemeldet. Am 16.11.2006 hätten Sie einen weiteren Verlängerungsantrag für einen Aufenthaltstitel für den Zweck Familiengemeinschaft mit Österreicher eingebracht. Sie seien am 25.06.2007 von Dr. XXXX einvernehmlich geschieden worden, wobei Sie angegeben hätten die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei mindestens 6 Monaten also mit Oktober 2006 begründeten.Nur zum Schein hätte sich Ihr Ehegatte mehrmals mit Ihnen an gemeinsamer Adresse angemeldet. Am 16.11.2006 hätten Sie einen weiteren Verlängerungsantrag für einen Aufenthaltstitel für den Zweck Familiengemeinschaft mit Österreicher eingebracht. Sie seien am 25.06.2007 von Dr. römisch 40 einvernehmlich geschieden worden, wobei Sie angegeben hätten die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei mindestens 6 Monaten also mit Oktober 2006 begründeten.
Mit 31.07.2007 sei Ihre Ehe mit Dr. XXXX rechtskräftig geschieden gewesen. Bereits am 24.07.2007 hätten Sie jedoch in Indien XXXX geheiratet.Mit 31.07.2007 sei Ihre Ehe mit Dr. römisch 40 rechtskräftig geschieden gewesen. Bereits am 24.07.2007 hätten Sie jedoch in Indien römisch 40 geheiratet.
Bei der Einvernahme am 29.02.2008 vor Beamten der BPD XXXX bezüglich des fremdenpolizeilichen Verfahrens gaben Sie an, Ihre Tante hätte Sie mit Ihrem ersten Ehegatten Dr. XXXX zusammengebracht. Dieser sei nach Indien gekommen und nach 10 Tagen hätten Sie geheiratet. Es sei Liebe auf den ersten Blick gewesen. Bezüglich der Umstände dass Sie mit Dr. XXXX nie ein Familienleben geführt haben wird auf die Ausführungen in den fremdenpolizeilichen Unterlagen hingewiesen.Bei der Einvernahme am 29.02.2008 vor Beamten der BPD römisch 40 bezüglich des fremdenpolizeilichen Verfahrens gaben Sie an, Ihre Tante hätte Sie mit Ihrem ersten Ehegatten Dr. römisch 40 zusammengebracht. Dieser sei nach Indien gekommen und nach 10 Tagen hätten Sie geheiratet. Es sei Liebe auf den ersten Blick gewesen. Bezüglich der Umstände dass Sie mit Dr. römisch 40 nie ein Familienleben geführt haben wird auf die Ausführungen in den fremdenpolizeilichen Unterlagen hingewiesen.
In dieser Einvernahme vom 29.02.2008 befragt, wie es möglich war am 24.07.2008 Ihren früheren Freund zu heiraten, wenn die Ehe mit dem ersten Gatten rechtskräftig erst am 31.07.2007 geschieden gewesen sei, gaben Sie an, Sie hätten dies nicht gewusst. Sie gaben an, Sie wollten nicht zu Ihrem Gatten nach Indien weil Sie wollen, dass Ihr Sohn in Österreich aufwachse. Ihr Gatte wolle ebenfalls, dass Sie in Österreich bleiben, weil dieser auch nach Österreich kommen werde, nachdem Sie alles geregelt hätten.
Bei der Einvernahme am 02.04.2008 gaben Sie vor Beamten des Kriminalreferats des Stadtpolizeikommandos XXXX ua an, Dass die Ehe mit Dr. XXXX keine freiwillige gewesen sei. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass Sie wie zuvor angeführt in der vorigen Einvernahme angaben, es wäre Liebe auf den ersten Blick gewesen. In dieser Einvernahme gaben Sie an, Sie hätten die erste Ehe mit Dr. XXXX nicht aus Liebe geschlossen.Bei der Einvernahme am 02.04.2008 gaben Sie vor Beamten des Kriminalreferats des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ua an, Dass die Ehe mit Dr. römisch 40 keine freiwillige gewesen sei. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass Sie wie zuvor angeführt in der vorigen Einvernahme angaben, es wäre Liebe auf den ersten Blick gewesen. In dieser Einvernahme gaben Sie an, Sie hätten die erste Ehe mit Dr. römisch 40 nicht aus Liebe geschlossen.
Weiter gaben Sie an, Sie hätten aber die zweite Ehe mit XXXX aus Liebe geschlossen. Sie gaben an, Sie seien im Jänner 2007 nach Indien geflogen und hätten von dort aus Ihre Tante angerufen und dieser gesagt, dass Sie in Indien einen Mann gefunden hätten, welcher gleich alt sei wie Sie und Sie diesen heiraten würden. Sie gaben an, gleich nach der Scheidung Ihrer ersten Ehe von Dr. XXXX im Juli 2007 seien Sie nach Indien gefahren und hätten dort Ihren Freund XXXX geheiratet. Diesen hätten Sie schon von der Schule her gekannt. Weiters gaben Sie an, Sie würden von Ihrem zweiten Gatten und dem Kindesvater aus Indien in Österreich finanziell unterstützt.Weiter gaben Sie an, Sie hätten aber die zweite Ehe mit römisch 40 aus Liebe geschlossen. Sie gaben an, Sie seien im Jänner 2007 nach Indien geflogen und hätten von dort aus Ihre Tante angerufen und dieser gesagt, dass Sie in Indien einen Mann gefunden hätten, welcher gleich alt sei wie Sie und Sie diesen heiraten würden. Sie gaben an, gleich nach der Scheidung Ihrer ersten Ehe von Dr. römisch 40 im Juli 2007 seien Sie nach Indien gefahren und hätten dort Ihren Freund römisch 40 geheiratet. Diesen hätten Sie schon von der Schule her gekannt. Weiters gaben Sie an, Sie würden von Ihrem zweiten Gatten und dem Kindesvater aus Indien in Österreich finanziell unterstützt.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass Sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2010, wie oa angaben, sie hätten nicht gewusst, dass die Ehe von Ihrem ersten Gatten noch nicht geschieden sei, dies hätte Ihnen Ihre Tante anders gesagt und diese hätte auch die Ehe mit dem zweiten Gatten arrangiert. Ihre Tante hätte Sie zur Scheidung vom ersten und zur Heirat mit dem zweiten Gatten gezwungen.
Trotz Belehrung, dass Sie verpflichtet sind die Wahrheit zu sagen, machten Sie in jeder Einvernahme, sowohl vor der Polizei, der Fremdenbehörde und dem Bundesasylamt gegenteilige Angaben. Aufgrund der vielen Widersprüche können Ihre Angaben nicht als glaubwürdig erachtet werden.
Es ist demnach nicht nachvollziehbar, dass Ihre Eltern nichts von der Heirat mit dem zweiten Gatten gewusst hätten und mit diesem nicht einverstanden gewesen seien, egal ob Sie diesen selbst oder Ihre Tante für Sie ausgesucht hatte. Sie gaben an, Sie hätten Ihrer Tante mitgeteilt dass Sie einen Mann gefunden hätten, welchen Sie auch heiraten werden und dann gaben Sie an, Ihre Tante hätte diesen gefunden und Sie zur Heirat gezwungen. Fest steht, dass Sie ein Aufenthaltsverbot aufgrund der Scheinehe mit Ihrem ersten Gatten in Österreich erhielten und Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich mehrmals versuchten durch Täuschung der österreichischen Behörden Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Letztendlich gingen Sie sogar soweit, all Ihre Dokumente zu verstecken und unter einem völlig anderen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und eine erfundene Geschichte als Fluchtgrund zu präsentieren.
Trotz Nichtbestehen der nun von Ihnen vorgebrachten Rückkehrhindernisse, versuchten Sie seit 2007 dennoch alles Mögliche um nicht schon damals ausreisen zu müssen. Sie gaben an, Ihr zweiter Gatte würde nach Österreich kommen wollen, wenn Sie alles geregelt hätten. Demnach wird auch davon ausgegangen, dass Ihr zweiter Gatte umfassend von den Geschehnissen in Österreich in Kenntnis gesetzt ist und kann demnach auch nicht nachvollzogen werden, dass dieser Ihrer Tante ohne bei Ihnen nachzufragen ob dies den Tatsachen entspricht glaubt.
Überdies wird diesbezüglich angeführt, dass nicht logisch nachvollzogen werden kann, wenn Ihre Tante Sie zwingt den zweiten Ehemann zu heiraten, Sie nach Indien fahren und dies tatsächlich tun, diese bei Ihrer Rückkehr nach Österreich einfach sagt, sie wolle Sie nicht mehr sehen. Dass Sie von Ihrer Tante oder den Familienangehörigen geschlagen worden seien brachten Sie selbst überhaupt nie vor. In der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot ist jedoch angeführt, dass Sie von Ihren Familienmitgliedern misshandelt, gedemütigt und wie eine Leibeigene behandelt worden seien und Sie deswegen ins Frauenhaus gehen hätten müssen. Laut Ihren Angaben hätten Sie seither nicht mehr bei Ihrer Tante und deren Familienangehörigen gewohnt. Es ist auch nicht logisch, dass Ihre Tante nach drei Jahren im Februar 2010 nach Indien fährt und dort gegenüber Ihrem zweiten Gatten angibt, dass Sie zu Ihrem ersten Gatten zurückgegangen seien. Diese hätte Ihrem zweiten Gatten die Adresse Ihres ersten Gatten gegeben und dorthin hätte dieser die Scheidungspapiere geschickt, welche Sie dann auch unterschrieben hätten. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum Ihre Tante diesem die Adresse Ihres ersten Gatten gibt, wenn Sie seit mehr als drei Jahren nicht mehr mit diesem zusammenleben und geschieden sind. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Sie am 24.02.2010 laut im Akt befindlichen Zugticket nach Wien fuhren und am 24.02.2010 den Antrag auf internationalen Schutz unter anderem Namen stellten. Sie waren für die Behörde zur Zustellung der Ausreiseaufforderung nicht greifbar, doch Ihre Tante und Ihr erster Gatte waren offensichtlich über Ihren Aufenthalt in Österreich in Kenntnis, meldeten Sie sich doch auch mit 10.03.2010 an der Adresse Ihres ersten Gatten an.
Auch Ihre Angaben, dass Sie wieder mit Ihrem ersten Gatten zusammenkommen wollen und dieser dies auch wolle können von ho Behörde nicht nachvollzogen werden. Einerseits gaben Sie dies immer an, wenn Sie eine Verlängerung Ihres Aufenthalts in Österreich erwirken wollten und andererseits gaben sowohl Sie als auch Hr. XXXX an, dass eine Beziehung zwischen Ihnen nie funktioniert hätte. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin von Hrn. XXXX welche Ihren Angaben nach der Grund für die Trennung gewesen sei, immer noch mit Nebenwohnsitz bei diesem gemeldet ist. Aufällig ist ebenfalls, dass Sie während Sie unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellten als XXXX bis 05.05.2010 in der XXXX gemeldet waren. Während Sie ebenfalls als XXXX von 10.03.2010 bis 01.04.2010 bei Ihrem ersten Gatten gemeldet waren. Es ist nicht logisch, dass Sie, wenn Sie Ihren ersten Gatten wieder heiraten wollen, wieder von diesem von Tirol weg nach Attnang-Puchheim verziehen.Auch Ihre Angaben, dass Sie wieder mit Ihrem ersten Gatten zusammenkommen wollen und dieser dies auch wolle können von ho Behörde nicht nachvollzogen werden. Einerseits gaben Sie dies immer an, wenn Sie eine Verlängerung Ihres Aufenthalts in Österreich erwirken wollten und andererseits gaben sowohl Sie als auch Hr. römisch 40 an, dass eine Beziehung zwischen Ihnen nie funktioniert hätte. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin von Hrn. römisch 40 welche Ihren Angaben nach der Grund für die Trennung gewesen sei, immer noch mit Nebenwohnsitz bei diesem gemeldet ist. Aufällig ist ebenfalls, dass Sie während Sie unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten als römisch 40 bis 05.05.2010 in der römisch 40 gemeldet waren. Während Sie ebenfalls als römisch 40 von 10.03.2010 bis 01.04.2010 bei Ihrem ersten Gatten gemeldet waren. Es ist nicht logisch, dass Sie, wenn Sie Ihren ersten Gatten wieder heiraten wollen, wieder von diesem von Tirol weg nach Attnang-Puchheim verziehen.
Sie hatten somit in wesentlichen Punkten Ihres Vorbringens gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche in Ihren Einvernahmen. Dies spricht nicht für Ihre Glaubwürdigkeit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es idR aber bei tatsächlich erlebten Ereignissen nicht solch gravierende Widersprüche.
Zusammengefasst ist in Ihrem Fall folgendes zu sagen: Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen. In Ihrem Fall müssen jedoch Ihre Angaben in Bezug auf Ihren Fluchtgrund aufgrund Ihrer widersprüchlich geschilderten Umstände als unglaubwürdig angesehen werden
Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens offensichtlich, dass Sie durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchen um der Ausreiseaufforderung bzw Abschiebung anlässlich des gegen Sie erlassenen Aufenthaltsverbots in Österreich zu entgehen.
Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt."
Im Falle der Rückkehr sei die Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. In diesem Zusammenhang führte das Bundesasylamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Familienbezug zu Österreich habe. Weiters habe sie Verwandte in Indien. In Österreich hingegen habe sie keine Verwandte oder sonstige sozialen Bindungen. Es gebe auch sonst keine Anhaltspunkte für die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich. Insgesamt liege kein Hinweis für eine Mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK. Ihre Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Falle der Rückkehr sei die Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. In diesem Zusammenhang führte das Bundesasylamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Familienbezug zu Österreich habe. Weiters habe sie Verwandte in Indien. In Österreich hingegen habe sie keine Verwandte oder sonstige sozialen Bindungen. Es gebe auch sonst keine Anhaltspunkte für die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich. Insgesamt liege kein Hinweis für eine Mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK. Ihre Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Asylantrag und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung nach Z 6 dieser Bestimmung aberkennen könne, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen die Erstbeschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 29.02.2008 ein seit 13.03.2009 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot befristet bis 12.02.2019 für Österreich erlassen worden. Trotz Aberkennung der aufschieben Wirkung in ihrem Verfahren sei nicht davon auszugehen, dass es zu einer Trennung ihrer Familie kommen werde, zumal auch die Ausweisung ihres Sohnes durchführbar und durchsetzbar sei.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Asylantrag und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung nach Ziffer 6, dieser Bestimmung aberkennen könne, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen die Erstbeschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 29.02.2008 ein seit 13.03.2009 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot befristet bis 12.02.2019 für Österreich erlassen worden. Trotz Aberkennung der aufschieben Wirkung in ihrem Verfahren sei nicht davon auszugehen, dass es zu einer Trennung ihrer Familie kommen werde, zumal auch die Ausweisung ihres Sohnes durchführbar und durchsetzbar sei.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wird lediglich Spruchpunkt III. und IV. bekämpft. Der Asylgerichtshof möge die Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ersatzlose beheben und den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuerkennen.3.1. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wird lediglich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. bekämpft. Der Asylgerichtshof möge die Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlose beheben und den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuerkennen.
In der von der Erstbeschwerdeführerin handschriftlich in Punjabi ergänzten Beschwerde wird ausgeführt, dass sie nicht nach Indien zurückkehren wolle und weiter in Österreich leben wolle. Sie sei seit sieben Jahren hier und habe fünf Jahre lang hier gearbeitet. Ihr Sohn sei hier geboren und es sei nicht gut für sie nach Indien zurückzukehren. Sie habe in Indien niemanden, zudem sie zurück könne. Vorher habe sie den Vater ihres Sohnes gehabt, dieser habe sich jetzt aber scheiden lassen. Ihre Eltern würden verlangen, dass sie bei ihrer Rückkehr einen "guten Status" habe. Die Familie ihres Ehemannes habe ihrer Familie in Indien gedroht, dass sie die Konsequenzen zu tragen habe, wenn sie zurückkehre. Wenn Sie nach Indien zurück müsse, dürfe sie dort das Haus nicht verlassen und auch nicht arbeiten.
Sie sei zwei Mal verheiratet gewesen und durch "Einmischung ihrer Tante" väterlicherseits wieder geschieden worden. Für eine geschiedene Frau sei das Leben in Indien sehr schwierig. Ihre Tante habe ihren ersten Ehemann nach Indien mitgebracht und dort vorgestellt und sie sei selbst nicht gefragt worden.
3.2. Mit E-Mail vom 27.08.2010 wurde der Asylgerichtshof von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck davon informiert, dass die Abschiebung der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers am 29.08.2010 geplant sei. Am 30.08.2010 wurde telefonisch bestätigt, dass die beiden Beschwerdeführer am Vortag über den Flughafen Wien-Schwechat nach Indien abgeschoben worden sind. II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:3.2. Mit E-Mail vom 27.08.2010 wurde der Asylgerichtshof von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck davon informiert, dass die Abschiebung der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers am 29.08.2010 geplant sei. Am 30.08.2010 wurde telefonisch bestätigt, dass die beiden Beschwerdeführer am Vortag über den Flughafen Wien-Schwechat nach Indien abgeschoben worden sind. römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Zur Person der beiden Beschwerdeführer:
Beide sind indische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin hatte eine Tante sowie einen Cousin in Österreich mit dem sie zuletzt gemeinsam lebte. Hingegen leben noch die Eltern und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sowie ihr Bruder in Indien. Weiters lebt der zweite Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers in Indien.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und der Bundespolizeidirektion XXXX zum fremdenpolizeilichen Verfahren Zl. XXXX unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und der Bundespolizeidirektion römisch 40 zum fremdenpolizeilichen Verfahren Zl. römisch 40 unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Erstbeschwerdeführerin eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde sie bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
2.2. Die Identität der Beschwerdeführer und ihre indische Staatszugehörigkeit ergibt sich aus den dem Bundesasylamt vorgelegten Reisepässen.
3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden, mit denen lediglich die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich mit Spruchpunkt III. bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt IV. bekämpft wird:3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden, mit denen lediglich die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich mit Spruchpunkt römisch drei. bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt römisch vier. bekämpft wird:
3.1. Zur Ausweisung der beiden Beschwerdeführer nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Ausweisung der beiden Beschwerdeführer nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.1.2. Die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer greift in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein. Dieser Eingriff ist jedenfalls insofern nach Abs. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn zum Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin seit 2004 in Österreich wurde bereits mit der Ausweisungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX (wie auch zum Zweitbeschwerdeführer) festgestellt, dass dieser auf einer Aufenthaltsehe gegründet war; diese Entscheidung wurde schließlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0161-6, bestätigt (vgl. oben Punkt I.1.3.). Die in der Folge gestellten Asylanträge wurden offensichtlich nur deshalb gestellt, um das bereits gegen sie rechtskräftig entschiedene Ausweisungsverfahren zu verzögern und um sich dadurch einen weiteren vorläufigen Aufenthaltstitel zu sichern (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Diese Asylanträge wurden unter falschen Identitäten gestellt und auf eine Begründung gestützt, die sich als falsch herausgestellt hat. Dass die Anträge nur zur Sicherung eines weiteren Aufenthaltstitel gestellt wurde ist schließlich auch daraus ersichtlich, dass letztlich vor dem Asylgerichtshof lediglich die mit Spruchpunkt III. verfügte Ausweisungen bekämpft wurden. Auch wenn durch die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer aus Österreich nach Indien in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK eingegriffen wird, so ist das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der beiden in Österreich sehr hoch. Nur mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gesichert, dass zukünftig keine groben Verletzungen bzw. Umgehungshandlungen für die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung, das heißt Rechtsverletzungen des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes, mehr begangen werden kann. Die Ausweisungsentscheidung der Sicherheitsdirektion gegen die beiden Beschwerdeführer wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0161-6, bestätigt (vgl. oben Punkt I.1.3.).3.1.2. Die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer greift in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein. Dieser Eingriff ist jedenfalls insofern nach Absatz 2, dieser Bestimmung gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn zum Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin seit 2004 in Österreich wurde bereits mit der Ausweisungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 (wie auch zum Zweitbeschwerdeführer) festgestellt, dass dieser auf einer Aufenthaltsehe gegründet war; diese Entscheidung wurde schließlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0161-6, bestätigt vergleiche oben Punkt römisch eins.1.3.). Die in der Folge gestellten Asylanträge wurden offensichtlich nur deshalb gestellt, um das bereits gegen sie rechtskräftig entschiedene Ausweisungsverfahren zu verzögern und um sich dadurch einen weiteren vorläufigen Aufenthaltstitel zu sichern (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Diese Asylanträge wurden unter falschen Identitäten gestellt und auf eine Begründung gestützt, die sich als falsch herausgestellt hat. Dass die Anträge nur zur Sicherung eines weiteren Aufenthaltstitel gestellt wurde ist schließlich auch daraus ersichtlich, dass letztlich vor dem Asylgerichtshof lediglich die mit Spruchpunkt römisch drei. verfügte Ausweisungen bekämpft wurden. Auch wenn durch die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer aus Österreich nach Indien in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK eingegriffen wird, so ist das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der beiden in Österreich sehr hoch. Nur mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gesichert, dass zukünftig keine groben Verletzungen bzw. Umgehungshandlungen für die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung, das heißt Rechtsverletzungen des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes, mehr begangen werden kann. Die Ausweisungsentscheidung der Sicherheitsdirektion gegen die beiden Beschwerdeführer wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0161-6, bestätigt vergleiche oben Punkt römisch eins.1.3.).
Der erst seit Februar 2010 auf die Asylanträge gegründeter Aufenthalt ist aber zu kurz, um diesbezüglich in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK einzugreifen (vgl. zur Bewertung der zeitlichen Komponente, wonach - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist [vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541] und auch der VwGH bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht [vgl. dazu Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378]).Der erst seit Februar 2010 auf die Asylanträge gegründeter Aufenthalt ist aber zu kurz, um diesbezüglich in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8, EMRK einzugreifen vergleiche zur Bewertung der zeitlichen Komponente, wonach - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist [vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541] und auch der VwGH bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht [vgl. dazu Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378]).
Weiters hat die Erstbeschwerdeführerin in Österreich zwar eine Tante bzw. einen Cousin und somit familiäre Anknüpfungspunkte; hingegen leben noch die Eltern (bzw. Großeltern des Zweitbeschwerdeführers) und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin in Indien. Weiters lebt der Vater des Zweitbeschwerdeführers in Indien. Durch die Ausweisung kommt es somit zu keiner Trennung der (Kern)Familie, sondern vielmehr zu einer Zusammenführung in Indien mit der Familie der Erstbeschwerdeführerin bzw. auch mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers. Für eine mögliche Bindung der Erstbeschwerdeführerin (bzw. des Zweitbeschwerdeführers) kann es unter dem Aspekt ihrer Bindung an Österreich dahingestellt bleiben, ob die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem in Indien lebenden zweiten Ehemann noch verheiratet ist. Wenn die Erstbeschwerdeführer vorbringt, dass sie nun mit ihrem ersten Ehemann zusammen leben werde, ist dies für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft. Im fremdenpolizeilichen Verfahren wurde bereits festgestellt, dass sie mit ihrem ersten Ehemann eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und folglich hat sie auch bis zu ihrer Ausreise mit diesem nicht zusammengelebt.
Die Erstbeschwerdeführerin wird gemeinsam mit ihrem knapp dreijährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, nach Indien ausgewiesen. Es ist unter diesen Umständen daher insgesamt davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat als an Österreich gebunden sind.
Auch wenn der minderjährige Zweitbeschwerdeführer bislang noch nicht in Indien war, so handelt es sich bei ihm um ein Kind im lern- und anpassungsfähigen Alter. Er kehrt in Begleitung seiner Mutter nach Indien zurück, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/87, Sarumi). Es besteht zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Lage sein sollte, für ihren Unterhalt (und den des Zweitbeschwerdeführers) in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen, bisher strafgerichtlich unbescholten ist und allenfalls bereits gut Deutsch spricht.Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Lage sein sollte, für ihren Unterhalt (und den des Zweitbeschwerdeführers) in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen, bisher strafgerichtlich unbescholten ist und allenfalls bereits gut Deutsch spricht.
Somit überwiegen die Elemente die für eine Ausweisung (Aufenthaltsehe zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels, bestehende Bindung an den Herkunftsstaat) der beiden Beschwerdeführer sprechen, gegenüber ihrem weiteren Verbleib in Österreich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Somit überwiegen die Elemente die für eine Ausweisung (Aufenthaltsehe zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels, bestehende Bindung an den Herkunftsstaat) der beiden Beschwerdeführer sprechen, gegenüber ihrem weiteren Verbleib in Österreich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die Durchführung der Ausweisungen beiden Beschwerdeführer aus Gründen des Art. 3 EMRK vorübergehend aufzuschieben.Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die Durchführung der Ausweisungen beiden Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK vorübergehend aufzuschieben.
Den beiden Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in deren Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Den beiden Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in deren Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3.1.3. Somit sind die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.3. Somit sind die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Da die beiden Beschwerdeführer bereits nach Indien abgeschoben wurden, war nach § 41 Abs. 6 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Bei diesem Ergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.3.2. Da die beiden Beschwerdeführer bereits nach Indien abgeschoben wurden, war nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Bei diesem Ergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Identität, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
28.10.2010