Norm
AsylG 1997 §12Spruch
E8 315.350-1/2008-36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 23.10.2007 sowie über den Asylantrag vom 30.09.2005 des XXXX, StA. Türkei, (vertreten durch RA Kocher & Bucher), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 23.10.2007 sowie über den Asylantrag vom 30.09.2005 des römisch 40 , StA. Türkei, (vertreten durch RA Kocher & Bucher), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 23.10.2007 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gem. § 61 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 23.10.2007 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.
II. Dem Asylantrag vom 30.09.2005 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 idgF Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Dem Asylantrag vom 30.09.2005 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Antragsteller (im Folgenden kurz: "A"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 29.09.2005 über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2005 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag.
Begründend führte der A aus, bewaffnete kurdische Freiheitskämpfer hätten seinen Traktor mit Lebensmitteln beladen und seien gemeinsam mit ihm in einen Hinterhalt der türkischen Armee geraten; es sei zu Kampfhandlungen gekommen und sei ein kurdischer Kämpfer verletzt und festgenommen worden; der A habe jedoch mit drei kurdischen Kämpfern in die Berge flüchten können. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass er von der Armee gesucht werde (AS. 7).
2. Am 16.05.2006 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des A vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen (AS. 47 ff). Zu seinen Fluchtgründen erstattete der A umfangreiches Vorbringen. So sei er etwa das erste Mal im August 2000 von der Gendarmerie angehalten worden, als ihm bei einem Picknick vorgeworfen worden sei, ein Fest für die PKK zu veranstalten; dabei sei dem A auch vorgeworfen worden, dass sein Onkel PKK-Kämpfer sei und sein Vater der PKK helfe. Im Jahr 2002 sei der A ein weiteres Mal angehalten worden, als er anlässlich von Wahlen für DEHAP aktiv gewesen sei; er sei geschlagen worden und man habe ihm wiederum vorgeworfen, dass er der PKK angehöre. Eine weitere Anhaltung habe es im Jahr 2003 gegeben; als er auf der Weide gewesen sei, seien drei PKK-Kämpfer zu ihm gekommen und hätten mit ihm gegessen; auch dies sei ihm bei einer darauffolgenden Festnahme vorgehalten worden; dabei habe er letztlich zugegeben, dass die drei Terroristen bei ihm gegessen hätten. Nach diesem Vorfall habe er soviel Angst gehabt, dass er nach B. gezogen sei. In weiterer Folge sei er anlässlich einer Demonstration für Öcalan wiederum festgenommen und in eine Zelle verbracht worden; die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, er hätte die Veranstaltung organisiert und er sei dann wiederum von den Polizisten zusammengeschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich kurzfristig nach Istanbul begeben. Eine weitere Anhaltung habe es im Jahr 2005 gegeben, als er an Vorbereitungen für das Newroz-Fest teilgenommen habe und in seinem Fahrzeug kurdische Tücher gefunden worden seien; bei diesem Vorfall sei auf ihn mit Gummiknüppeln eingeschlagen worden. Im April 2005 sei der A erneut festgenommen worden, als er an einer Veranstaltung der Partei DTH in
M. teilgenommen habe; anlässlich dieser Veranstaltung habe er zwei Personen für eine Nacht bei sich aufgenommen. Daraufhin hätten Polizisten die Wohnung des A gestürmt, ihn geschlagen und auf den Gendarmerieposten verbracht, wo ihm die Augen verbunden worden seien, er ausgezogen und mit kaltem Wasser übergossen und auch wiederum bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Als er in der Früh wieder zu sich gekommen sei, hätten ihm die Polizisten gedroht, man würde ihm die Beine brechen, wenn er wieder in der Nähe der DEHAP-Zentrale gesehen würde. Daraufhin habe er geantwortet, bei DEHAP würde es sich um eine legale Partei handeln; als Reaktion hätten die Gendarmen erneut auf den A eingeprügelt, ein Messer herausgeholt und ihn damit am linken Bein verletzt, woraufhin der A wiederum das Bewusstsein verloren habe. Nach diesem Vorfall habe sich der A zunächst nicht mehr aus dem Haus getraut. Am XXXX schließlich hätten zwei Guerillas an die Türe geklopft und den A gebeten, er solle ihnen helfen, Proviant in die Berge zu verschaffen, was der A auch gemacht habe. Dabei seien sie von den Soldaten ertappt worden, welche sofort zu schießen begonnen hätten; ein Guerilla sei getroffen worden; der Traktor sei angezündet worden. Der A habe fliehen können und habe die Nacht in den Bergen verbracht. Als der A sodann nach Hause gegangen sei, hätten ihm seine Mutter und sein Onkel gesagt, dass das Militär herausgefunden habe, dass er der Fahrer des Traktors gewesen sei; der Vater des A sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft gewesen. Daraufhin habe sich der A zu den übrigen Guerillas begeben und sie hätten gemeinsam zu Fuß die Grenze zum Iran passiert und sei er dann schließlich nach Österreich gereist.M. teilgenommen habe; anlässlich dieser Veranstaltung habe er zwei Personen für eine Nacht bei sich aufgenommen. Daraufhin hätten Polizisten die Wohnung des A gestürmt, ihn geschlagen und auf den Gendarmerieposten verbracht, wo ihm die Augen verbunden worden seien, er ausgezogen und mit kaltem Wasser übergossen und auch wiederum bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Als er in der Früh wieder zu sich gekommen sei, hätten ihm die Polizisten gedroht, man würde ihm die Beine brechen, wenn er wieder in der Nähe der DEHAP-Zentrale gesehen würde. Daraufhin habe er geantwortet, bei DEHAP würde es sich um eine legale Partei handeln; als Reaktion hätten die Gendarmen erneut auf den A eingeprügelt, ein Messer herausgeholt und ihn damit am linken Bein verletzt, woraufhin der A wiederum das Bewusstsein verloren habe. Nach diesem Vorfall habe sich der A zunächst nicht mehr aus dem Haus getraut. Am römisch 40 schließlich hätten zwei Guerillas an die Türe geklopft und den A gebeten, er solle ihnen helfen, Proviant in die Berge zu verschaffen, was der A auch gemacht habe. Dabei seien sie von den Soldaten ertappt worden, welche sofort zu schießen begonnen hätten; ein Guerilla sei getroffen worden; der Traktor sei angezündet worden. Der A habe fliehen können und habe die Nacht in den Bergen verbracht. Als der A sodann nach Hause gegangen sei, hätten ihm seine Mutter und sein Onkel gesagt, dass das Militär herausgefunden habe, dass er der Fahrer des Traktors gewesen sei; der Vater des A sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft gewesen. Daraufhin habe sich der A zu den übrigen Guerillas begeben und sie hätten gemeinsam zu Fuß die Grenze zum Iran passiert und sei er dann schließlich nach Österreich gereist.
Die Frage nach allfälligen politischen Aktivitäten bejahte der A; er sei einfaches Mitglied der DEHAP gewesen und habe sich auch an der Organisation verschiedener Feste beteiligt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der A nochmals an, er werde vermutlich wegen Unterstützung der PKK eingesperrt werden. In der Türkei würde offiziell nach ihm gesucht werden. Auf die Frage, warum er der PKK geholfen habe, gab der A an, er sei Kurde und fühle sich dafür verantwortlich. Die Kämpfer hätten ihn überzeugt, dass er ihnen helfen müsste; im Gegensatz zur Gendarmerie habe die PKK der Bevölkerung nie einen Schaden zugefügt.
3. Am 26.07.2006 übermittelte der A Unterlagen betreffend den Tod seines Onkels (AS. 129 ff).
4. Am 29.08.2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des A vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen (AS. 179 ff). Dabei wurde der A nochmals detailliert zu seinen bisherigen Angaben befragt und wiederholte der A im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Auf Nachfragen gab der A ergänzend an, er habe telefonisch von seinem Vater erfahren, dass das Militär in V. nach ihm frage; das Militär gehe davon aus, dass der A der PKK geholfen und sich ihr auch angeschlossen habe. Betont wurde vom A nochmals, dass seine ganze Familie verdächtigt werde, die PKK zu unterstützen und daraus resultiere die ständige Belästigung durch das Militär. Insbesondere hätten auch sein Vater und sein Onkel die PKK unterstützt.4. Am 29.08.2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des A vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen (AS. 179 ff). Dabei wurde der A nochmals detailliert zu seinen bisherigen Angaben befragt und wiederholte der A im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Auf Nachfragen gab der A ergänzend an, er habe telefonisch von seinem Vater erfahren, dass das Militär in römisch fünf. nach ihm frage; das Militär gehe davon aus, dass der A der PKK geholfen und sich ihr auch angeschlossen habe. Betont wurde vom A nochmals, dass seine ganze Familie verdächtigt werde, die PKK zu unterstützen und daraus resultiere die ständige Belästigung durch das Militär. Insbesondere hätten auch sein Vater und sein Onkel die PKK unterstützt.
5. Am 23.10.2007 brachte der A einen Devolutionsantrag ein, zumal das BAA über den Asylantrag des A noch nicht entschieden hatte. Gleichzeitig wurden auch verschiedene Dokumente vorgelegt, wie insbesondere verschiedene Fotos, auf denen der A bei pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich zu sehen ist.
6. Am 09.11.2007 kam es zu einer weiteren Urkundenvorlage, auf denen der A wiederum bei pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich zu sehen ist.
7. Am 29.11.2007 erteilte der UBAS dem BAA die Aufforderung, den Grund für die Verspätung mitzuteilen.
8. Mit Schreiben vom 06.12.2007 teilte das BAA mit, dass aufgrund der vorhandenen Rückstände an offenen Asylverfahren im gegenständlichen Fall die Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden habe können.
9. Am 18.01.2008 brachte der Vertreter des A einen weiteren Schriftsatz ein, in dem er insbesondere auf die exilpolitische Betätigung des A in Österreich hinweist. Weitere derartige Schriftsätze - auch mit Bezug auf Ereignisse in der Türkei - langten am 08.05.2008, 14.07.2008 und am 21.08.2008 ein.
10. Am 12.11.2008 erstattete der Vertreter des A wiederum umfangreiches Vorbringen. Beigelegt wurden insbesondere ein Auszug aus dem Familienregister, eine Mitgliedsbestätigung eines kurdischen Vereins in Österreich, diverse Fotos, die den A bei Demonstrationen in Österreich zeigen sowie zwei Bescheide des UBAS. Mit Schriftsatz vom 29.12.2008 wiederholte der Vertreter des A sein Vorbringen und legte einen Vereinsregisterauszug vor, auf dem der A als stellvertretender Schriftführer eines kurdischen Vereins aufscheint.
11. Am 14.01.2009 stellte der A durch seinen Vertreter einen Fristsetzungsantrag gem. § 62 AsylG. Dem zuständigen Senat wurde daraufhin mit Beschluss des Präsidenten des AsylGH aufgetragen, bis zum 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen. Dieser Beschluss wurde in weiterer Folge vom Vertreter des A beim VfGH angefochten.11. Am 14.01.2009 stellte der A durch seinen Vertreter einen Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 62, AsylG. Dem zuständigen Senat wurde daraufhin mit Beschluss des Präsidenten des AsylGH aufgetragen, bis zum 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen. Dieser Beschluss wurde in weiterer Folge vom Vertreter des A beim VfGH angefochten.
12. Mit Schriftsatz vom 15.01.2009 wies der Vertreter des A darauf hin, dass der A jeweils Samstags und Sonntags jeweils für eine Stunde das kurdische Radioprogramm "Radyo M." des "Radio H. - freies Radio G." moderiere und in dieser Funktion einer breiten Öffentlichkeit als für die kurdische Sache politisch aktive Person bekannt geworden sei. Beigelegt wurden diesbezüglich Fotos, die den
A als Radiomoderator zeigen.
13. Mit Schriftsatz vom 25.06.2009 legte der Vertreter des A wiederum Fotos vor, die den A als Teilnehmer einer pro-kurdischen Kundgebung sowie als Teilnehmer eines kurdischen Fußballturniers in Österreich zeigen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2009 legte der Vertreter des A wiederum diverse Fotos vor, die den A als Teilnehmer an pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich zeigen.
14. Mit Schriftsatz vom 17.11.2009 legte der Vertreter des A eine Mitgliedsbestätigung der Partei DTP sowie eine Beschäftigungsbewilligung den A betreffend vor.
15. Am 31.08.2010 führte der AsylGH in der Sache des A eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung schilderte der A äußerst detailreich seine bereits vor dem BAA geschilderten Fluchtgründe und legte verschiedene Beweismittel vor, wie insbesondere Bescheide der französischen Asylbehörden, mit denen zwei seiner Cousins Asyl gewährt wurde, einen Auszug aus einem Buch, in dem sein Onkel M. K. als gesuchte Person angeführt wird sowie einen Ausschnitt der türkischen Zeitung "XXXX" vom XXXX, auf dem der15. Am 31.08.2010 führte der AsylGH in der Sache des A eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung schilderte der A äußerst detailreich seine bereits vor dem BAA geschilderten Fluchtgründe und legte verschiedene Beweismittel vor, wie insbesondere Bescheide der französischen Asylbehörden, mit denen zwei seiner Cousins Asyl gewährt wurde, einen Auszug aus einem Buch, in dem sein Onkel M. K. als gesuchte Person angeführt wird sowie einen Ausschnitt der türkischen Zeitung "XXXX" vom römisch 40 , auf dem der
A bei einer Demonstration vor dem ORF-Zentrum in G. zu sehen ist.
16. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 brachte der Vertreter des A eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des AsylGH ein. Darin verweist er wiederum auf verschiedene Berichte zur exilpolitischen Tätigkeit, zu unfairen Gerichtsverfahren und Fällen von Folter in der Türkei.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gem. § 61 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs 1 AVG)1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gem. Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG)
1.1. Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.1. Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gem. Art 151 Abs 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen.Gem. Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen.
Gem. Art 129c Z 2 B-VG erkennt der AsylGH nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.Gem. Artikel 129 c, Ziffer 2, B-VG erkennt der AsylGH nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim AsylGH einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den AsylGH über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim AsylGH einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den AsylGH über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
1.2. Der A brachte beim (damaligen) UBAS am 23.10.2007 einen Devolutionsantrag ein, über welchen der UBAS nicht (mehr) entschied. Aus Art 151 Abs 39 Z 4 B-VG, wonach am 1. Juli 2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen sind, folgt - in Verbindung mit der nunmehrigen Zuständigkeit des AsylGH zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen -, dass das seinerzeitige Verfahren betreffend den Devolutionsantrag des A nunmehr als Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Art 129c Z 2 B-VG vom AsylGH weiterzuführen ist.1.2. Der A brachte beim (damaligen) UBAS am 23.10.2007 einen Devolutionsantrag ein, über welchen der UBAS nicht (mehr) entschied. Aus Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG, wonach am 1. Juli 2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen sind, folgt - in Verbindung mit der nunmehrigen Zuständigkeit des AsylGH zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen -, dass das seinerzeitige Verfahren betreffend den Devolutionsantrag des A nunmehr als Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Artikel 129 c, Ziffer 2, B-VG vom AsylGH weiterzuführen ist.
1.3. Der A stellte am 30.09.2005 einen Asylantrag; über diesen Antrag wäre innerhalb von sechs Monaten vom BAA zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das BAA nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Asylantrages über diesen entschieden hat. Aufgrund der Säumigkeit des BAA erweist sich der Devolutionsantrag (nunmehr: die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) folglich als zulässig.1.3. Der A stellte am 30.09.2005 einen Asylantrag; über diesen Antrag wäre innerhalb von sechs Monaten vom BAA zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das BAA nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Asylantrages über diesen entschieden hat. Aufgrund der Säumigkeit des BAA erweist sich der Devolutionsantrag (nunmehr: die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) folglich als zulässig.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BAA zurückzuführen ist.
1.4. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergibt, erfolgten nach Stellung des Asylantrages am 30.09.2005 zwei Einvernahmen des A durch das BAA am 16.05.2006 und 29.08.2006, ein Bescheid erging jedoch in weiterer Folge nicht und wurde der Devolutionsantrag am 23.10.2007 gestellt. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, sind seitens des BAA nicht geltend gemacht worden. In dieser Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass das BAA vom UBAS aufgefordert wurde, eine Stellungnahme hinsichtlich des Verschuldens an der Verzögerung abzugeben, woraufhin seitens des BAA mit Schreiben vom 06.12.2007 mitgeteilt wurde, dass aufgrund der vorhandenen Rückstände an offenen Asylverfahren im gegenständlichen Fall die Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden habe können. Der erkennende Gerichtshof geht daher vom überwiegenden Verschulden des BAA aus.
1.5. Der Beschwerde vom 23.10.2007 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA war daher gemäß § 61 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs 1 AVG stattzugeben.1.5. Der Beschwerde vom 23.10.2007 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA war daher gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattzugeben.
2. Zu Spruchpunkt II. (Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997)2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997)
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Auf Grund der Einvernahmen des A, der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Dokumente sowie der dem AsylGH vorliegenden Länderberichte erachtet der AsylGH die Voraussetzungen für die Asylgewährung - Hinweise darauf, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Ausschlussgründe oder Endigungsgründe vorliegt, haben sich nicht ergeben - im vorliegenden Fall als gegeben.2.2. Auf Grund der Einvernahmen des A, der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Dokumente sowie der dem AsylGH vorliegenden Länderberichte erachtet der AsylGH die Voraussetzungen für die Asylgewährung - Hinweise darauf, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Ausschlussgründe oder Endigungsgründe vorliegt, haben sich nicht ergeben - im vorliegenden Fall als gegeben.
Folglich ist dem A gemäß § 7 AsylG 1997 idgF Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Folglich ist dem A gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 12, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da der AsylGH im vorliegenden Fall nicht über eine Beschwerde entscheidet und dem Standpunkt des A vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, kann eine nähere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen (vgl. dazu VwGH E 23.11.2006, 2003/20/0166).Da der AsylGH im vorliegenden Fall nicht über eine Beschwerde entscheidet und dem Standpunkt des A vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, kann eine nähere Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen vergleiche dazu VwGH E 23.11.2006, 2003/20/0166).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung, Devolution, EntscheidungspflichtZuletzt aktualisiert am
10.11.2010