TE AsylGH Beschluss 2010/10/8 D13 252446-0/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D13 252446-0/2008/16E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2003, FZ. 02 21.513-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2003, FZ. 02 21.513-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Absatz 5 iVm § 66 Absatz 4 AVG 1991, BGBl I Nr. 87/2008 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 26.07.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2002 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 03.12.2003, Zahl: 02 21.513-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 leg. cit für zulässig (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 03.12.2003, Zahl: 02 21.513-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, leg. cit für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Zustellung des o.a. Bescheides wurde an die vom Beschwerdeführer angegeben Adresse in XXXX, versucht, an welcher der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 04.12.2003 nach wie vor aufrecht gemeldet war. Dennoch wurde die RSa-Briefsendung am 10.12.2003 mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesasylamt retourniert. In weiterer Folge führte das Bundesasylamt am 15.12.2003 neuerlich eine Anfrage beim Zentralen Melderegister durch, welche ergab, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet war.Die Zustellung des o.a. Bescheides wurde an die vom Beschwerdeführer angegeben Adresse in römisch 40 , versucht, an welcher der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 04.12.2003 nach wie vor aufrecht gemeldet war. Dennoch wurde die RSa-Briefsendung am 10.12.2003 mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesasylamt retourniert. In weiterer Folge führte das Bundesasylamt am 15.12.2003 neuerlich eine Anfrage beim Zentralen Melderegister durch, welche ergab, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet war.

Mit Aktenvermerk vom 15.12.2003 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle jedoch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, weswegen der o.a. Bescheid vom 03.12.2003 ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt wurde. Ebenfalls am 15.12.2003 ersuchte das Bundesasylamt das Magistrat XXXX um Erhebungen, ob der Beschwerdeführer immer noch an der Meldeadresse aufhältig sei. Ein entsprechender Bericht langte beim Bundesasylamt jedoch nicht ein.Mit Aktenvermerk vom 15.12.2003 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle jedoch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, weswegen der o.a. Bescheid vom 03.12.2003 ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt wurde. Ebenfalls am 15.12.2003 ersuchte das Bundesasylamt das Magistrat römisch 40 um Erhebungen, ob der Beschwerdeführer immer noch an der Meldeadresse aufhältig sei. Ein entsprechender Bericht langte beim Bundesasylamt jedoch nicht ein.

Laut Aktenvermerk vom 21.04.2004 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesasylamt und ersuchte um die Ausfolgung einer Kopie des o.a. Bescheides, welche ihm auch ausgehändigt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass dieser Bescheid am 15.12.2003 im Akt hinterlegt und somit erlassen worden sei, weswegen er am 30.12.2003 in Rechtskraft erwachsen sei. Daraufhin machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zu dieser Zeit ständig an der angegebenen Adresse in XXXX seinen Briefkasten kontrolliert, jedoch keine Verständigung über eine Hinterlegung vorgefunden habe.Laut Aktenvermerk vom 21.04.2004 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesasylamt und ersuchte um die Ausfolgung einer Kopie des o.a. Bescheides, welche ihm auch ausgehändigt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass dieser Bescheid am 15.12.2003 im Akt hinterlegt und somit erlassen worden sei, weswegen er am 30.12.2003 in Rechtskraft erwachsen sei. Daraufhin machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zu dieser Zeit ständig an der angegebenen Adresse in römisch 40 seinen Briefkasten kontrolliert, jedoch keine Verständigung über eine Hinterlegung vorgefunden habe.

Am 29.04.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Zustellung des o.a. Bescheides und stellte vorsichtshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit welchem er die gegenständliche Beschwerde verband. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er zum Zeitpunkt des Zustellversuches an der von ihm bekanntgegebenen und im Zentralen Melderegister eingetragenen Adresse aufrecht gemeldet und wohnhaft gewesen sowie seinen Postkasten regelmäßig kontrolliert habe, von einem Zustellversuch jedoch keine Kenntnis erlangt habe, da keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei. Weiters habe das Bundesasylamt trotz positivem Ergebnis einer neuerlich durchgeführten Anfrage beim Zentralen Melderegister ohne weiteren Zustellversuch und ohne Erhebungen durch die Polizei zu veranlassen oder abzuwarten, den o.a. Bescheid im Akt hinterlegt.

Obwohl auch zwei neuerliche Anfragen an das Zentrale Melderegister vom 10.05.2004 und vom 26.07.2004 ergeben haben, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, im Zeitraum 29.11.2002 bis 31.01.2004 aufrecht gemeldet gewesen war, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2004, Zahl: 02 21.513-BAW WE, sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (Spruchpunkt I.) als auch seinen Antrag auf neuerliche Zustellung des o.a. Bescheides vom 03.12.2003 § 23 ZustellG ab (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 28.07.2004 rechtmäßig zugestellt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2004 erhob der Beschwerdeführer nicht.Obwohl auch zwei neuerliche Anfragen an das Zentrale Melderegister vom 10.05.2004 und vom 26.07.2004 ergeben haben, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , im Zeitraum 29.11.2002 bis 31.01.2004 aufrecht gemeldet gewesen war, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2004, Zahl: 02 21.513-BAW WE, sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch seinen Antrag auf neuerliche Zustellung des o.a. Bescheides vom 03.12.2003 Paragraph 23, ZustellG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 28.07.2004 rechtmäßig zugestellt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2004 erhob der Beschwerdeführer nicht.

Mit Bescheid vom 12.11.2004, Zahl: 252.446/0-VI/17/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2003 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.Mit Bescheid vom 12.11.2004, Zahl: 252.446/0-VI/17/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2003 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde vom 21.12.2004 erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.01.2004, Zl. AW 2004/20/0371-4, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0462-6, behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und führte begründend zusammengefasst aus, dass sich der Unabhängige Bundesasylsenat nicht mit der Wirksamkeit der Zustellung bzw. der Hinterlegung des o.a. Bescheides vom 03.12.2003 im Akt auseinandergesetzt, sondern lediglich festgestellt habe, dass sich aufgrund der Aktenlage und den obigen Feststellungen ergebe, dass der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Absatz 4 hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4 hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Absatz 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1998).

Der gegenständliche Zustellversuch wurde im Dezember 2003 angestellt, weshalb für die im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Paragraphen das Zustellgesetz 1982 idF BGBl. I Nr. 200/1982 gilt.Der gegenständliche Zustellversuch wurde im Dezember 2003 angestellt, weshalb für die im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Paragraphen das Zustellgesetz 1982 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982, gilt.

Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gem § 4 ZustellG der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gem Paragraph 4, ZustellG der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Adresse ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Adresse ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

2. Der Beschwerdeführer war laut der im Akt einliegenden Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 04.12.2003 (AS 107) zum Zeitpunkt des Zustellversuches des o.a. Bescheides vom 03.12.2003 an der Zustelladresse XXXX, aufrecht gemeldet. Die RSa-Briefsendung wurde jedoch dennoch ohne Hinterlegungsanzeige mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesasylamt retourniert. Ohne weiteren Zustellversuch hinterlegte das Bundesasylamt den o.a. Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, obwohl es durch neuerliche Anfrage an das Zentrale Melderegister vom 15.12.2003 (AS 111) feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aufrecht an der Adresse in XXXX gemeldet war. Zwar ist der Behörde zuzustimmen, dass die polizeiliche Meldung alleine irrelevant ist ( vgl. THIENEL Verwaltungsverfahrensrecht 4. Auflage, Wien 2006, Seite 359).Weitergehende - und in diesem Fall notwendige - weitergehende Recherchen (etwa durch die Polizei), ob der Beschwerdeführer tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnhaftig war oder nicht (bzw. ob es sich um eine Abgabestelle handelte), unterließ das Bundesasylamt aber ebenso bzw. sind aus dem Akt Ergebnisse solcher Recherchen nicht ersichtlich (Eine Beantwortung des Schreibens des Bundesasylamtes an den Magistrat2. Der Beschwerdeführer war laut der im Akt einliegenden Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 04.12.2003 (AS 107) zum Zeitpunkt des Zustellversuches des o.a. Bescheides vom 03.12.2003 an der Zustelladresse römisch 40 , aufrecht gemeldet. Die RSa-Briefsendung wurde jedoch dennoch ohne Hinterlegungsanzeige mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesasylamt retourniert. Ohne weiteren Zustellversuch hinterlegte das Bundesasylamt den o.a. Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, obwohl es durch neuerliche Anfrage an das Zentrale Melderegister vom 15.12.2003 (AS 111) feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aufrecht an der Adresse in römisch 40 gemeldet war. Zwar ist der Behörde zuzustimmen, dass die polizeiliche Meldung alleine irrelevant ist ( vergleiche THIENEL Verwaltungsverfahrensrecht 4. Auflage, Wien 2006, Seite 359).Weitergehende - und in diesem Fall notwendige - weitergehende Recherchen (etwa durch die Polizei), ob der Beschwerdeführer tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnhaftig war oder nicht (bzw. ob es sich um eine Abgabestelle handelte), unterließ das Bundesasylamt aber ebenso bzw. sind aus dem Akt Ergebnisse solcher Recherchen nicht ersichtlich (Eine Beantwortung des Schreibens des Bundesasylamtes an den Magistrat

XXXX ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich).römisch 40 ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nach fast sieben Jahren - scheinen Recherchen über diese Frage jedenfalls aussichtslos, wodurch im Zweifel davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der im Zentralen Melderegister angegebenen Adresse um eine Abgabestelle handelte.

Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Hinterlegung des o.a. Bescheides im Akt rechtmäßig erfolgte.

Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass der Bescheid vom 03.12.2003, Zahl: 02 21.513-BAW, nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, zumal es der Zustellung durch Hinterlegung im Akt an den gemäß § 8 Abs. 2 AVG genannten Voraussetzungen gefehlt hat. Es liegt somit keine rechtswirksame Erlassung des bekämpften Bescheides vor. Mangels rechtswirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer, hat der o.a. Bescheid vom 03.12.2003 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angehört und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.04.2004 daher als unzulässig.Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass der Bescheid vom 03.12.2003, Zahl: 02 21.513-BAW, nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, zumal es der Zustellung durch Hinterlegung im Akt an den gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AVG genannten Voraussetzungen gefehlt hat. Es liegt somit keine rechtswirksame Erlassung des bekämpften Bescheides vor. Mangels rechtswirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer, hat der o.a. Bescheid vom 03.12.2003 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angehört und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.04.2004 daher als unzulässig.

Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der seit der Ausfertigung des nicht rechtswirksam erlassenen Bescheides vom 03.12.2003, Zahl: 02 21.513-BAW, verstrichenen Zeit von fast sieben Jahren, weitere Ermittlungen insbesondere zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durchzuführen und einen "neuen" Bescheid zu erlassen haben wird.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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