TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/8 D11 265125-4/2010

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D11 265125-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über den Antrag des XXXX, StA Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 zu GZ 265.125-13/2008/35E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über den Antrag des römisch 40 , StA Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 zu GZ 265.125-13/2008/35E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 zu GZ 265.125-13/2008/35E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 zu GZ 265.125-13/2008/35E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Antragsteller, XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.09.2005 via Polen und Slowakei in Begleitung seiner Ehefrau, XXXX (und seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag gegenständlichen Asylantrag.Der Antragsteller, römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.09.2005 via Polen und Slowakei in Begleitung seiner Ehefrau, römisch 40 (und seinen beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag gegenständlichen Asylantrag.

Der Antragsteller wurde am 12.09.2005 im Zulassungsverfahren von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen einvernommen. Zu letzteren gab er an, dass er tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe und daher im Jahr 2000 eine Flucht nach XXXX, Aserbaidschan, notwendig gewesen sei. Am 06.08.2004 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei er nicht in seinem Haus, sondern bei Verwandten im Dorf XXXX gelebt bzw. sich versteckt habe. Im September 2004 sei er vom russischen Militär mitgenommen, geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Einige Tage später sei er von Verwandten freigekauft worden, woraufhin er sich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe.Der Antragsteller wurde am 12.09.2005 im Zulassungsverfahren von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen einvernommen. Zu letzteren gab er an, dass er tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe und daher im Jahr 2000 eine Flucht nach römisch 40 , Aserbaidschan, notwendig gewesen sei. Am 06.08.2004 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei er nicht in seinem Haus, sondern bei Verwandten im Dorf römisch 40 gelebt bzw. sich versteckt habe. Im September 2004 sei er vom russischen Militär mitgenommen, geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Einige Tage später sei er von Verwandten freigekauft worden, woraufhin er sich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antragsteller am 27.04.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab auf die Frage, aus welchen Gründen er aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei, an, er habe einmal einem verletzten Kämpfer geholfen, woraufhin seine Probleme begonnen hätten. Anfang September 2004 sei er von maskierten Männern von zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. An einem Tag sei er verprügelt worden und hätten sich die Männer nach dem (damaligen) Verletzten erkundigt, dem er einen Monat zuvor geholfen habe. Am zweiten Tag sei er gegen Bezahlung von US $ 1.500,- wieder freigelassen worden, wobei der Betrag von den Verwandten beglichen worden sei.

Auf die Frage, ob er seinen Herkunftsstaat früher schon einmal verlassen habe, antwortete der Antragsteller, er sei im Jahr 2000 nach XXXX, Aserbaidschan, gereist. Dort habe er bis 2002 "nichts gemacht", er habe "einfach nur gelebt". Dort sei er von einer Organisation für Menschenrechte namens XXXX versorgt worden. In XXXX sei er gemeinsam mit seiner Familie gewesen, dort habe er auch geheiratet. Nachdem die Unterstützung im Jahr 2002 beendet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei gereist. In der Türkei habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gewohnt und hätten sie sich bis 2004 in der Türkei aufgehalten. Auf die Frage, ob er sich jemals um eine Arbeit bemüht habe, meinte der Antragsteller, es habe keine Arbeit gegeben. In der Türkei sei er aber bei der Schwarzarbeit erwischt worden, daher seien sie nach XXXX (Karbadino-Balkarien) abgeschoben worden. Von XXXX seien sie in den Bezirk XXXX gereist, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten.Auf die Frage, ob er seinen Herkunftsstaat früher schon einmal verlassen habe, antwortete der Antragsteller, er sei im Jahr 2000 nach römisch 40 , Aserbaidschan, gereist. Dort habe er bis 2002 "nichts gemacht", er habe "einfach nur gelebt". Dort sei er von einer Organisation für Menschenrechte namens römisch 40 versorgt worden. In römisch 40 sei er gemeinsam mit seiner Familie gewesen, dort habe er auch geheiratet. Nachdem die Unterstützung im Jahr 2002 beendet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei gereist. In der Türkei habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gewohnt und hätten sie sich bis 2004 in der Türkei aufgehalten. Auf die Frage, ob er sich jemals um eine Arbeit bemüht habe, meinte der Antragsteller, es habe keine Arbeit gegeben. In der Türkei sei er aber bei der Schwarzarbeit erwischt worden, daher seien sie nach römisch 40 (Karbadino-Balkarien) abgeschoben worden. Von römisch 40 seien sie in den Bezirk römisch 40 gereist, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten.

Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der ärztlichen Begutachtung vom 12.12.2005 erstmals behauptet, eine halbe Stunde von Fußtritten und Faustschlägen, ja sogar mit einer Metallstange malträtiert worden zu sein, erwiderte der Antragsteller, er habe Angst gehabt, und gab an, er wisse nicht, ob er übertrieben habe.

Auf weiteren Vorhalt, er habe im Rahmen der ersten Einvernahme auch seinen im Rahmen der Begutachtung genannten Türkeiaufenthalt nicht genannt, behauptete BF1, er sei nicht danach gefragt worden.

Weiters merkte der Organwalter an, der Antragsteller mache heute nur teilweise Angaben, im Zuge der ersten Einvernahme habe der detaillierte Angaben hinsichtlich eines Vorfalls im Jahr 2000 gemacht, worauf der Antragsteller antwortete, es habe sich um einen anderen Vorfall gehandelt, damals habe er Widerstandskämpfer geholfen. Nochmals nachgefragt, warum er den heute genannten (fluchtauslösenden) Vorfall im Rahmen der ersten Einvernahme nicht genannt habe, gab er an, er sei nur allgemein befragt worden. Nach Wiederholung der Frage behauptete der Antragsteller, seine heutigen Schilderungen hätten sich (auch) zugetragen.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat genau am 16(17).10.2004 verlassen habe, antwortete der Antragsteller, es habe sich so ergeben. Nochmals nachgefragt, welche Probleme sich im Jahr 2000 ergeben hätten, meinte er, es sei ihm nichts passiert und er sei in keiner Weise bedroht worden. Er sei eben für sein Volk gewesen.

Auf Vorhalt, er habe im Jahr 2004 einer unbekannten Person geholfen, warum solle daher an seiner Person ein Interesse bestehen, behauptete BF1, darauf wisse er keine Antwort.

In seinem Herkunftsstaat leben noch seine Mutter, zwei Brüder und mehrere Onkel und Tanten. Diese hätten keine Probleme.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 28.04.2006, FZ. 05 14.258-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.) Das Vorbringen des Antragstellers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 28.04.2006, FZ. 05 14.258-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.) Das Vorbringen des Antragstellers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung ein. Es wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr auf Grund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien zumindest davon auszugehen sei, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) seien derzeit nicht möglich. Die allgemeinen Zustände in Tschetschenien seien katastrophal.Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung ein. Es wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr auf Grund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien zumindest davon auszugehen sei, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) seien derzeit nicht möglich. Die allgemeinen Zustände in Tschetschenien seien katastrophal.

Der Asylgerichtshof führte am 24.06.2009 im Besein des Antragstellers und seines gewillkürten Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Über Befragen, was die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht gewesen seien, gab der Antragsteller an, er habe Angst um sein Leben gehabt, deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Er würde so gerne zu Hause leben und mit seiner Mutter zusammen sein. Aufgefordert, alle Verfolgungshandlungen und die Gründe dafür im Detail zu schildern, führte er aus, bis zum Beginn des zweiten Krieges habe er sich intensiv mit dem Islam beschäftigt. In XXXX habe es einen militärischen Stützpunkt gegeben, wo es viele Freiwillige gegeben habe. Er habe sich diesen Freiwilligen angeschlossen und habe geholfen. Nochmals nachgefragt, wie er geholfen habe, gab er an, er habe bis Ende 1999 geholfen. Danach hätten die Russen XXXX eingenommen und es habe ihn der Mut verlassen. Deswegen habe er auch Angst um sein Leben. Während jener genannten Zeit habe er Verwundete transportiert. In der Folge habe es Säuberungsaktionen gegeben, woraufhin er im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen habe. Seine Probleme bestünden nach wie vor.Über Befragen, was die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht gewesen seien, gab der Antragsteller an, er habe Angst um sein Leben gehabt, deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Er würde so gerne zu Hause leben und mit seiner Mutter zusammen sein. Aufgefordert, alle Verfolgungshandlungen und die Gründe dafür im Detail zu schildern, führte er aus, bis zum Beginn des zweiten Krieges habe er sich intensiv mit dem Islam beschäftigt. In römisch 40 habe es einen militärischen Stützpunkt gegeben, wo es viele Freiwillige gegeben habe. Er habe sich diesen Freiwilligen angeschlossen und habe geholfen. Nochmals nachgefragt, wie er geholfen habe, gab er an, er habe bis Ende 1999 geholfen. Danach hätten die Russen römisch 40 eingenommen und es habe ihn der Mut verlassen. Deswegen habe er auch Angst um sein Leben. Während jener genannten Zeit habe er Verwundete transportiert. In der Folge habe es Säuberungsaktionen gegeben, woraufhin er im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen habe. Seine Probleme bestünden nach wie vor.

Auf die Frage, welche Probleme es nach seine Rückkehr gegeben habe, antwortete der Antragsteller, er habe zurückkehren müssen. Nach Wiederholung der Frage behauptete der Antragsteller, er sei einmal mitgenommen worden, davon habe er bereits berichtet. Wiederum aufgefordert, nochmals detaillierter zu schildern, führte er aus, jener Vorfall habe sich an der Adresse zugetragen, wo er gemeldet gewesen sei. Dort habe er mit seiner Familie gelebt. In der Früh seien maskierte Männer gekommen, wobei diese die Tür aufgebrochen haben. Daraufhin sei das Schloss kaputt gewesen. Wer das Schloss repariert habe, könne er nicht beantworten. Auf Vorhalt, er werde doch nicht in einer Wohnung mit kaputtem Schloss gelebt haben, erwiderte der Antragsteller, er habe sich nach dem Vorfall versteckt.

Nochmals nachgefragt, ob er also unmittelbar nach seiner Rückkehr die Wohnung aufgegeben habe, antwortete der Antragsteller, seine Familie habe noch in der Wohnung gelebt. Daher wisse er nicht, ob seine Ehefrau das kaputte Schloss habe reparieren lassen. Außerdem wisse er nicht, wie die maskierten Männer eingedrungen seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dann verstehe er nicht, warum der Antragsteller behaupte, dass das Schloss kaputt gewesen sei, woraufhin dieser entgegnete, er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Tür kaputt gewesen sei.

Auf die Frage, wie viele Leute eingedrungen seien, antwortete er, dies könne er nicht beantworten. Nochmals nachgefragt, ob ihm eine ungefähre Angabe möglich sei, behauptete der Antragsteller, er könne es nicht sagen, einige seien auf der Straße gestanden. Weiters befragt, wie spät es gewesen sei, führte er aus, es sei zeitig in der Früh gewesen, er habe noch geschlafen. Er sei alleine im Schlafzimmer gewesen, sie hätten ihn mitgenommen, ohne das er sich etwas anziehen habe können. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und mit einem Auto weggebracht.

Auf die nächste Frage, wie es weitergegangen sei, behauptete der Antragsteller, sie hätten ihn in irgendeine Zelle gebracht, dort sei er zusammen geschlagen worden. Nachgefragt, ob es auch weitere Vorfälle gegeben habe, gab er an, er sei auch nach bestimmten Personen gefragt worden. Nochmals nachgefragt, ob er noch weitere Details erzählen könne, führte der Antragsteller aus, er sei zusammengeschlagen und gefoltert worden, weiters habe man ihm Fragen gestellt. Aufgefordert, die Folterhandlungen im Detail zu schildern, gab er an, er sei zusammengeschlagen worden. Diesbezüglich nochmals aufgefordert, ob er Genaueres schildern könne, antwortete der Antragsteller, er sei nicht nur mit den Händen, sondern auch mit Eisengegenständen und mit den Füßen geschlagen und getreten worden. Auf die Frage, ob sich sonst noch etwas zugetragen habe, behauptete der Antragsteller, er sei auch mit Strom gefoltert worden. Nochmals nachgefragt, auf welche Weise dies geschehen sei, stellte der Antragsteller die Frage, wie dies gemeint sei. Der vorsitzende Richter erklärte dazu, er wolle hören, auf welche Weise der Antragsteller unter Strom gesetzt worden sei, woraufhin dieser zögerlich antwortete, man habe den Strom an seine Finger angeschlossen. Nochmals nachgefragt, wie genau vorgegangen worden sei, gab er an, sie hätten seinen Daumen angeschlossen und behauptete nach einer weiteren Frage, dass nur ein Daumen angeschlossen worden sei.

Auf die Frage, ob sich dies in der Zelle zugetragen habe bzw. ob sich noch jemand in der Zelle aufgehalten habe, antwortete der Antragsteller, er sei in der Zelle festgehalten worden. Auf die nächste Frage, wie lange diese Folterhandlungen angedauert hätten bzw. ob diese wiederholt worden seien, behauptete der Antragsteller, es habe sich um einen "einzigen Vorfall" gehandelt. An die Dauer bzw. Länge der Folterhandlungen könne er sich nicht mehr erinnern. Vielleicht habe es eine halbe Stunde gedauert. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies habe er auch beim Gutachter gesagt, allerdings habe er dort die Folter mit Strom anders dargestellt, woraufhin der Antragsteller erwiderte, er vergesse so vieles, sein Gedächtnis sei sehr schlecht.

Weiters hielt der vorsitzende Richter vor, er habe heute die Folter detailliert geschildert, daher sei kein plausibler Grund erkennbar, warum er diese Details heute anders geschildert habe als damals, worauf der Antragsteller entgegnete, er wolle ehrlich zugeben, dass er doch nicht mit Strom gefoltert worden sei. Auf diese Weise sei sein Bruder gefoltert worden, diesem habe man auch die Rippen gebrochen. Sein Bruder sei ohne Kleidung mitgenommen und nach seinem "Bruder, der in Österreich lebe" befragt worden.

Auf die Frage, wie es weitergegangen sei bzw. ob er überhaupt inhaftiert gewesen sei, antwortete der Antragsteller, er wolle zugeben, dass er (auch) nicht angehalten worden sei. Er habe jedoch Angst, dass ihm etwas zustoßen könnte. Er habe versucht, nirgends in Erscheinung zu treten und unauffällig zu bleiben. Seine Familie sei sehr verängstigt gewesen, vor allem seine jüngere Tochter. Es habe immer wieder Schießereien gegeben.

Auf die weitere Frage, was er für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab der Antragsteller an, die Situation sei noch schlechter geworden. Er habe Angst um sein Leben, er könne mitgenommen oder inhaftiert werden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, diese Befürchtung sei sehr allgemein und vage gehalten, worauf der Antragsteller erwiderte, er wisse nicht aus welchem Grund, aber er befürchte, dass er zu Hause verfolgt werde. Wenn er eine Garantie hätte, zu Hause nicht verfolgt zu werden, dann würde er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Nach wie vor würden Gegner Russlands verfolgt werden. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter nochmals vor, er habe doch gerade berichtet, unauffällig gelebt zu haben, worauf der Antragsteller entgegnete, seine Angaben, dass er Verwundeten geholfen habe, seien richtig. Außerdem habe man seinen Bruder nach ihm befragt. Auch der Bruder, der nunmehr in Frankreich lebe, sei befragt worden. Weiters sei verlangt worden, dass er ein Foto schicke und ein Telefongespräch führe.

Der Antragsteller gab anlässlich der Rückübersetzung hinsichtlich seiner Angaben, dass er Verwundeten geholfen habe, an, dass er Mitglied einer Widerstandsgruppe gewesen sei. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, was seine Aufgaben gewesen seien, antwortete der Antragsteller anfänglich wiederum mit einer Gegenfrage und führte danach aus, er sei Freiwilliger gewesen. Nach Wiederholung der Frage gab er an, er habe Wachtätigkeiten übernommen, jedoch keine Menschen getötet. Weiters behauptete er, dass er den Stützpunkt bewacht habe. Auf die Frage, ob er dies mit einer Waffe getan habe, antwortete der Antragsteller bejahend. Nochmals nachgefragt, ob er Kämpfer gewesen sei, antwortete der Antragsteller hingegen verneinend. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, wenn der Antragsteller bewaffnet einen Stützpunkt bewacht habe, dann sei er eindeutig ein Kämpfer gewesen, worauf dieser erwiderte, er habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt. In weiterer Folge führte die Antragstellervertreterin aus, diese Angaben seien ihr gestern ganz genauso geschildert worden. Nach Beginn des Krieges habe den Antragsteller der Mut verlassen. Er habe sich nicht aktiv an Kampfhandlungen beteiligt, daher sehe er sich nicht als Kämpfer. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, dass er darin keine Verfolgungshandlungen sehe, noch dazu habe er bis dato nicht davon berichtet. Der Antragsteller gab dazu an, er wolle auf den Amnesty-International Bericht vom 11. Juni 2009 zur Russischen Föderation verweisen. Es gebe weiterhin Verschleppungen von Personen, auch wenn die Anzahl der genannten Verschleppungen offiziell rückgängig sei. Dabei handle es sich um eine offizielle Angabe, inoffiziell seien die Zahlen der Verschleppungen wieder steigend. Mehrere beunruhigende Fakten seien in einem Memorandum an Präsident Medwedew mitgeteilt worden. Die Sicherheitsorgane würden Menschenrechtsverletzungen verüben und würden dafür nicht bestraft werden. Es gebe Folter und andere Arten von grober Behandlung, Verschleppung, Morde und anderes. Die meisten Überfälle der Vertreter der staatlichen Behörden und privaten Personen auf Rechtsschutzaktivisten und Journalisten, Anwälte und Aktivisten der zivilen Bevölkerung würden unbestraft bleiben. Gemäß den Informationen der russischen Rechtsschutzorganisationen in den vergangenen Monaten seien infolge des Überfalls aufgrund der Rasse bereits 23 Personen umgebracht worden. Obwohl die staatlichen Orange zugeben, dass dies ein wichtiges Problem sei, gebe es bis dato kein umfassendes Programm für den Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung. Die problematische Region in Russland bezüglich der Verletzung der Menschenrechte sei der Nordkaukasus. Viele Leute hätten einfach Angst, Anzeige zu erstatten, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, z.B. wenn Verwandte verschwunden seien. Abgesehen davon werde in Tschetschenien die ganze Familie bestraft, wenn jemand beschuldigt werde, sich den Kämpfern angeschlossen zu haben. Aufgrund dessen seien Häuser verbrannt worden, obwohl nicht immer klar gewesen sei, wer für diese Taten verantwortlich gewesen sei. Russland wolle nicht, dass Kontrollen stattfinden, und auch nicht dass es diesbezüglich Berichterstatter in Tschetschenien gebe, da es dort nach wie vor zu Verletzungen der Menschenrechte komme. Deswegen sei im Juni 2008, bei der Sitzung des Europarates beschlossen worden, weiterhin einen Monitoring-Prozess in Tschetschenien durchzuführen. Weiters legte BF1 Statistiken von Memorial vor, wonach in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zahlreiche Menschen ermordet und verschleppt worden seien.

Zu Abschluss hielt die Antragstellervertreterin fest, dass der Antragsteller ganz zu Beginn des zweiten Krieges Unterstützungshandlungen getätigt habe und in unmittelbaren Kontakt zu den Kämpfern gestanden sei. Nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges habe der BF1 die Russische Föderation verlassen, weil ihn - wie er im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst angegeben habe - "der Mut zum Kämpfen" verlassen habe. Während jener Zeit sei er zwischenzeitlich lediglich für den Zeitraum von zwei Monaten zurückgekehrt, in denen er sich versteckt gehalten und seine neuerliche Ausreise organisiert habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit für einen Kämpfer gehalten werde, dies verstärke sich aufgrund des Umstandes, dass er zuvor Kontakt zu den Kämpfern gehabt habe. Es entspreche den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, dass Kämpfer bzw. Personen die für solche gehalten werden, zu einer gefährdeten Gruppe zählen. Zudem sei die Familie des Antragstellers Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Einem Bruder des Antragstellers sei in Österreich Asyl gewährt worden, ein weiterer Bruder sei nach der Ausreise des Antragstellers mitgenommen und gefoltert worden. Der Antragsteller liefe daher auch Gefahr, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Kumulation beider Gründe, nämlich einer ihm möglicherweise unterstellten Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und der bestehenden Verfolgung seiner Kernfamilie, sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Antragstellers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass die den Antragstellern vom Bundesasylamt vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten auf Missverständnisse zurückzuführen seien. So halte das Bundesasylamt den Antragstellern unterschiedliche Datumsangaben bei der Einreise nach Aserbaidschan bzw. bei der Ausreise aus der Türkei vor und übersehe dabei, dass die Antragsteller getrennt von einander eingereist und getrennt von einander ausgereist seien.

Am 07.07.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zu den vom vorsitzenden Richter übergebenen Länderfeststellungen ein, worin zum einen die vom Antragsteller genannten Fluchtgründe im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt wurden, zum anderen hielt der Antragsteller fest, dass - wie auch den übergebenen Länderfeststellungen entnommen werden könne - die Situation in Tschetschenien nach wie vor katastrophal sei und schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Aufgrund der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges liege es nahe, dass dem Antragsteller aufgrund dieser Kontakte eine Teilnahme an aktiven Kampfhandlungen unterstellt werde, dies werde auch durch die langjährige Abwesenheit des Antragstellers verstärkt.

Weites wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller in regelmäßiger psychologischer Behandlung beim Verein für psychisch und soziale Lebensberatung, Beratungszentrum XXXX befinden würde.Weites wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller in regelmäßiger psychologischer Behandlung beim Verein für psychisch und soziale Lebensberatung, Beratungszentrum römisch 40 befinden würde.

Abschließend wurde festgehalten, dass der Antragsteller weder über entsprechende finanzielle Mittel noch über Familienanschluss in der Russischen Föderation verfügen würde. Er sei psychisch krank und auf psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Darüber hinaus wäre dem Antragsteller angesichts seiner Erkrankung und fehlender familiärer Unterstützung in der Russischen Föderation die Schaffung einer entsprechenden Lebensgrundlage nicht möglich.

Am 11.03.2010 erstatte Dr. XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung): Beim Antragsteller liege derzeit keine krankheitswertige psychische Störung vor. Es lasse sich eine Anpassungsstörung mit erhöhter Ängstlichkeit, Unsicherheit und zeitweise auftretenden Schlafstörungen in Erfahrung bringen, wie sie naturgemäß in der gegenständlichen Situation als nachvollziehbar erachtet werden. Ebenfalls nachvollziehbar seien Ängste und Sorgen vor einer Abschiebung in das Heimatland und Erinnerungen an Kämpfe und an die Kriegsstimmung inklusive der damals erlittenen Ängste. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat lassen sich aus rein psychiatrischer Sicht keine gesundheitsgefährdeten Folgen erwarten.Am 11.03.2010 erstatte Dr. römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung): Beim Antragsteller liege derzeit keine krankheitswertige psychische Störung vor. Es lasse sich eine Anpassungsstörung mit erhöhter Ängstlichkeit, Unsicherheit und zeitweise auftretenden Schlafstörungen in Erfahrung bringen, wie sie naturgemäß in der gegenständlichen Situation als nachvollziehbar erachtet werden. Ebenfalls nachvollziehbar seien Ängste und Sorgen vor einer Abschiebung in das Heimatland und Erinnerungen an Kämpfe und an die Kriegsstimmung inklusive der damals erlittenen Ängste. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat lassen sich aus rein psychiatrischer Sicht keine gesundheitsgefährdeten Folgen erwarten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, GZ D11 265125-13/2008/35E wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers sei massiv widersprüchlich und unglaubwürdig. Er selbst habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt, dass sein bisheriges Fluchtvorbringen unrichtig und dass er weder mit Strom gefoltert noch angehalten worden sei, Erst bei der Rückübersetzung der Verhandlungsschrift sei vage behauptet worden, dass der Antragsteller Mitglied einer Widerstandsgruppe gewesen und bis Ende 1999 bewaffnet einen Stützpunkt bewacht habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen desinteressierten Eindruck erweckt. Der Antragsteller leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei im erwerbsfähigen Alter, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 27.07.2010 in Rechtskraft.

Am 30.08.2010 stellte der Antragsteller erneut einen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz. Er habe sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung im ersten Rechtsgang weiterhin in Österreich aufgehalten. Nun habe er neue Dokumente von Amnesty International, die er nicht früher habe vorlegen können. Seine Gründe seien nach wie vor aktuell.

Mit Bescheid der BH Bruck/Mur vom 08.09.2009, GZ 2.2.I 591-20107//14, wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt, da dieser weder seinen Meldepflichten nach dem Asylgesetz noch einer Ladung vor die BH Bruck/Mur nachgekommen sei.

Am 14.09.2010 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Befragt zu den Fluchtgründen gab er zu Protokoll, er habe bereits schon einmal angegeben, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, und dies auch begründet. Einige Gründe entsprächen der Wahrheit, andere nicht. Da sein Leben gefährdet sei, habe er die Meinung vertreten, er müsse noch Fluchtgründe hinzufügen.

Sein Leben sei nach wie vor in Gefahr. Er habe Ladungen an die alte Adresse erhalten, er werde versuchen, sich das weiterleiten zu lassen. Er sei "schon zehn Jahre" von zu Hause weg und "auch schon fünf Jahre" in Österreich. Er habe auch ein Schreiben von Amnesty International, welches er aus den USA erhalten habe. Die in Kalifornien lebende Verfasserin sei von seinem Bruder kontaktiert worden und dieser habe ihr die Situation erklärt. Er wisse, dass die Verfasserin mehrmals in Tschetschenien gewesen sei. Gemäß dieser schriftlichen Bestätigung vom 15.08.2010 werde bestätigt, dass er die tschetschenischen Widerstandskämpfer in XXXX mit Nahrungsmitteln und lebensnotwendigen Bedarfsgütern unterstützt habe.Sein Leben sei nach wie vor in Gefahr. Er habe Ladungen an die alte Adresse erhalten, er werde versuchen, sich das weiterleiten zu lassen. Er sei "schon zehn Jahre" von zu Hause weg und "auch schon fünf Jahre" in Österreich. Er habe auch ein Schreiben von Amnesty International, welches er aus den USA erhalten habe. Die in Kalifornien lebende Verfasserin sei von seinem Bruder kontaktiert worden und dieser habe ihr die Situation erklärt. Er wisse, dass die Verfasserin mehrmals in Tschetschenien gewesen sei. Gemäß dieser schriftlichen Bestätigung vom 15.08.2010 werde bestätigt, dass er die tschetschenischen Widerstandskämpfer in römisch 40 mit Nahrungsmitteln und lebensnotwendigen Bedarfsgütern unterstützt habe.

In Österreich seien seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder, außerdem der zuvor genannte Bruder. Er sei offiziell geschieden, die Kinder lebten bei der Mutter. Er habe einmal in der Woche für eine Stunde einen Deutschkurs besucht und sei unbescholten.

Im Anschluss an diese Einvernahme hob die Referentin des Bundesasylamtes mittels mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, es bestehe gegen den Antragsteller eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Dieser habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Antragsteller sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Art 8 MRK dar.Im Anschluss an diese Einvernahme hob die Referentin des Bundesasylamtes mittels mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, es bestehe gegen den Antragsteller eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Dieser habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Antragsteller sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Artikel 8, MRK dar.

Mit Mitteilung vom 14.09.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 17.09.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

Mit Beschluss vom 20.09.2010, Zl. D11 265125-3/2010/2E, stellte der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest.

Begründend wurde festgehalten, es sei angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon auszugehen, dass der Antragsteller kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Zum einen habe er nur vage dargelegt, weiterhin lebensbedrohlicher Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, ohne dies konkret zu begründen, zum anderen habe er auch im gegenständlichen Verfahren eingeräumt, im ersten Verfahrensgang zum Teil die Unwahrheit gesagt und sein Vorbringen gesteigert zu haben. Das Bestätigungsschreiben sei von einer Person verfasst worden, die sich kein eigenes Bild über die konkrete Situation des Antragstellers habe verschaffen können. Darüber hinaus "bestätigte" das Schreiben lediglich eine rein unterstützende Tätigkeit des Antragstellers, nämlich die Lieferung von Nahrungsmitteln und Bedarfsgütern für die tschetschenische Widerstandsbewegung, was einen weiteren Beleg für die Unglaubwürdigkeit der - im Erstverfahren in letzter Sekunde vorgebrachten und daher bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierten - angeblichen Widerstandstätigkeit des Antragstellers darstellt. Hätte der Antragsteller, wie im Erstverfahren vor dem Asylgerichtshof vorgebracht, tatsächlich bewaffnet ein Lager des Widerstands bewacht, so hätte er zweifelsohne Sorge getragen, dass die Bestätigung von Amnesty International auf diesen - weitaus gravierenderen - Punkt eingegangen wäre und nicht "nur" die Lieferung von Lebensmitteln und Versorgungsgütern erwähnt hätte.

Da sich das Gesamtvorbringen des Antragstellers erneut als völlig unglaubwürdig darstelle, sei auch die weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben, dass nämlich der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG. Ihm sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 zu D11-265.125/13/2008/35E ein neues Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welches für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich sei und eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich erscheinen lasse.Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Ihm sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 zu D11-265.125/13/2008/35E ein neues Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welches für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich sei und eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich erscheinen lasse.

Der Antragsteller habe stets angegeben, dass ihm in der Russischen Föderation staatliche Verfolg auf Grund von Unterstützungshandlungen und Kontakt zu tschetschenischen Kämpfern drohe. Die rechtsfreundliche Vertreterin habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch auf die Kontakte des Antragstellers zu den Kämpfern hingewiesen.

Dem Antragsteller sei am 24.09.2010 durch ein Telefax seiner Mutter an seinen in Österreich lebenden Bruder bekannt, dass gegen ihn Ladungen des Strafgerichtes XXXX vorliegen. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der Antragsteller wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen angeklagt und für den XXXX und für den XXXX geladen sei. Eine Ladung, jene für den XXXX, sei vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 erlassen worden, somit handle es sich nicht um "nova producta". Das Vorlegen dieser Ladung hätte einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis zur Folge gehabt, weswegen der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gestellt werde.Dem Antragsteller sei am 24.09.2010 durch ein Telefax seiner Mutter an seinen in Österreich lebenden Bruder bekannt, dass gegen ihn Ladungen des Strafgerichtes römisch 40 vorliegen. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der Antragsteller wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen angeklagt und für den römisch 40 und für den römisch 40 geladen sei. Eine Ladung, jene für den römisch 40 , sei vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 erlassen worden, somit handle es sich nicht um "nova producta". Das Vorlegen dieser Ladung hätte einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis zur Folge gehabt, weswegen der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gestellt werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 26.07.2010 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller (über seine Mutter bzw. seinen Bruder) mit 24.09.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 29.09.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller (über seine Mutter bzw. seinen Bruder) mit 24.09.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 29.09.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

4. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Strafgerichtes XXXX vor. Diesen Ladungen geht hervor, dass der Antragsteller wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen angeklagt und für den XXXX und für den XXXX geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe Grund zur Befürchtung, verfolgt zu werden, untermauern. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei im Vorverfahren vom AsylGH hingegen verneint worden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Strafgerichtes römisch 40 vor. Diesen Ladungen geht hervor, dass der Antragsteller wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen angeklagt und für den römisch 40 und für den römisch 40 geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe Grund zur Befürchtung, verfolgt zu werden, untermauern. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei im Vorverfahren vom AsylGH hingegen verneint worden.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren (wo - wie oben dargestellt - bereits unter Bezugnahme auf die völlige Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebesschutzes durch den zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes festgestellt wurde) nicht auf. Der Antragsteller räumte in der - zentral entscheidungsrelevanten - mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Verfahrensgang ein, dass weite Teile seines bisherigen Vorbringens, insbesondere eine Anhaltung sowie eine Folter mit Strom, unzutreffend seien, behauptete jedoch erstmals in Steigerung seines bisherigen Vorbringens, nicht nur mit Hilfslieferungen die Kämpfer unterstützt zu haben, sondern auch selbst bewaffnet ein Lager des Widerstandes bewacht zu haben. Sowohl diese Steigerung als auch die ausdrückliche Falsifizierung bisheriger wesentlicher Verfolgungsbehauptungen mussten zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Antragstellers eingestuft werden, woran sich auch bei rechtzeitiger Vorlage der gegenständlichen Ladungen nichts geändert hätte.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren (wo - wie oben dargestellt - bereits unter Bezugnahme auf die völlige Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebesschutzes durch den zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes festgestellt wurde) nicht auf. Der Antragsteller räumte in der - zentral entscheidungsrelevanten - mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Verfahrensgang ein, dass weite Teile seines bisherigen Vorbringens, insbesondere eine Anhaltung sowie eine Folter mit Strom, unzutreffend seien, behauptete jedoch erstmals in Steigerung seines bisherigen Vorbringens, nicht nur mit Hilfslieferungen die Kämpfer unterstützt zu haben, sondern auch selbst bewaffnet ein Lager des Widerstandes bewacht zu haben. Sowohl diese Steigerung als auch die ausdrückliche Falsifizierung bisheriger wesentlicher Verfolgungsbehauptungen mussten zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Antragstellers eingestuft werden, woran sich auch bei rechtzeitiger Vorlage der gegenständlichen Ladungen nichts geändert hätte.

Die im ersten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme nunmehr begehrt wird) behauptete eindeutig aktive Teilnahme am Widerstand wurde darüber hinaus weder im Folgeverfahren noch im gegenständlichen Antrag, wo äußerst vage von "Kontakten" zum Widerstand die Rede ist, vorgebracht.

Zuletzt musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass die Russische Föderation einerseits eine Person wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen, also einer Verletzung wesentlicher innerer Sicherheitsinteressen, offiziell angeklagt, andererseits mit dieser Person per Ladung verkehrt, ohne zumindest einen Festnahmeversuch zu unternehmen, bei welchem sich jedoch herausgestellt hätte, dass der Antragsteller längstens die Russische Föderation verlassen hat. Und selbst wenn sich der Ablauf so ereignet hätte, wäre es angesichts der Tatsache, dass eine Anklage wegen eines gegen die innere staatliche Sicherheit gerichteten Verbrechens vorliegt, völlig unglaubwürdig, dass einem zum ersten Verhandlungstermin nicht erschienenen Angeklagten lediglich ein zweite Ladung zu einem zweiten Termin zugestellt worden wäre, ohne schärfe Mittel zu ergreifen - insbesondere in Form einer Hausdurchsuchung oder zumindest einer Befragung der Verwandten nach dem Aufenthaltsort des Angeklagten.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht das Gericht weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits im Erkenntnis vom 26.07.2010 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.

Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.07.2010, D11 265.125-13/2008/35E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.

5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.6. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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