Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E11 413.945-2/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 08.452-EAST-West beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter römisch 40 , gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 08.452-EAST-West beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF. rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF. rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 26.03.2010 durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter erstmals einen Asylantrag (Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz). Eigene Fluchtgründe für den mj. BF wurden in der Folge nicht vorgebracht.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 26.03.2010 durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter erstmals einen Asylantrag (Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz). Eigene Fluchtgründe für den mj. BF wurden in der Folge nicht vorgebracht.
I.2. Dieser Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, FZ: 10 02.667-BAS, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verbunden. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die BF keine eigenen Gründe vorbringen konnte und auch im Rahmen des Familienverfahrens keinem anderen Familienmitglied Asyl gewährt worden wäre.römisch eins.2. Dieser Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, FZ: 10 02.667-BAS, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verbunden. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die BF keine eigenen Gründe vorbringen konnte und auch im Rahmen des Familienverfahrens keinem anderen Familienmitglied Asyl gewährt worden wäre.
I.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.07.2010, Zl. E11 411.945-1/2010-3E, die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde abgewiesen und hervorgehoben, dass auch im Beschwerdeverfahren keine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes getroffen werden konnte.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.07.2010, Zl. E11 411.945-1/2010-3E, die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde abgewiesen und hervorgehoben, dass auch im Beschwerdeverfahren keine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes getroffen werden konnte.
I.4. Am 12.9.2010 stellte der gesetzliche Vertreter des BF für diesen neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in diesem Zusammenhang an, dass der Vater der Gattin sie wegen eines Erbschaftsprozesses bedrohen würde, nachdem die Gattin gegen den Vater ausgesagt hätte. Weiters hätte der Vater auch jenen Leuten Bescheid gesagt, die ihn schon bei der Flucht aus Armenien verfolgt hätten. Diese wären auch schon an ihre letzte Adresse in Armenien gekommen. Einer von den damaligen Verfolgern, XXXX, wäre auch bei diesem Besuch an der Adresse dabei gewesen. Sie haben von den Verwandten der Gattin gefordert, dass diese den Aufenthaltsort von ihnen bekannt geben sollen. Sie hätten das Haus durchwühlt und die Wohnungsbewohner auch geschlagen. Aber auch der Vater der Gattin könnte Rache nehmen, er könnte sogar das Kind entführen.römisch eins.4. Am 12.9.2010 stellte der gesetzliche Vertreter des BF für diesen neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in diesem Zusammenhang an, dass der Vater der Gattin sie wegen eines Erbschaftsprozesses bedrohen würde, nachdem die Gattin gegen den Vater ausgesagt hätte. Weiters hätte der Vater auch jenen Leuten Bescheid gesagt, die ihn schon bei der Flucht aus Armenien verfolgt hätten. Diese wären auch schon an ihre letzte Adresse in Armenien gekommen. Einer von den damaligen Verfolgern, römisch 40 , wäre auch bei diesem Besuch an der Adresse dabei gewesen. Sie haben von den Verwandten der Gattin gefordert, dass diese den Aufenthaltsort von ihnen bekannt geben sollen. Sie hätten das Haus durchwühlt und die Wohnungsbewohner auch geschlagen. Aber auch der Vater der Gattin könnte Rache nehmen, er könnte sogar das Kind entführen.
I.5. Am 23.09.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des BF vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen er erklärte, dass sein damaliger Verfolger XXXX, nachdem ihn der oberste Staatsanwalt angeklagt habe, nach zwei Monaten wieder aus dem Gefängnis entlassen worden wäre. Darüber gäbe es im Internet Berichte, die bereits im Erstverfahren vorgebracht worden wären. Hinsichtlich der Krankheiten des BF wird berichtet, dass dieser gleich nach der Geburt Herzrythmusstörungen und Atemungleichheiten gehabt hätte. Auch wäre ihm momentan ein Ortswechsel nicht zumutbar. Dem BF wurde gem. § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.5. Am 23.09.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des BF vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen er erklärte, dass sein damaliger Verfolger römisch 40 , nachdem ihn der oberste Staatsanwalt angeklagt habe, nach zwei Monaten wieder aus dem Gefängnis entlassen worden wäre. Darüber gäbe es im Internet Berichte, die bereits im Erstverfahren vorgebracht worden wären. Hinsichtlich der Krankheiten des BF wird berichtet, dass dieser gleich nach der Geburt Herzrythmusstörungen und Atemungleichheiten gehabt hätte. Auch wäre ihm momentan ein Ortswechsel nicht zumutbar. Dem BF wurde gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.8.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.8.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 135/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 12.9.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 12.9.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
II.2.Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.4. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.5. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3 a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
II.6. Gemäß § 12 a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12, a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.7. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs.3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden.
II.8. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 a Abs.2), ist gemäß § 41 a Abs.1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs.2 ist nicht anzuwenden.römisch zwei.8. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, a Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs.2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs.2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs.10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs.1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs.1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der BF beruft sich im Zuge des ggst. 2. Asylverfahrens zur Gänze auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe seines Vaters. Darüber wurde jedoch bereits mit angeführtem Erkenntnissen des Asylgerichtshofes entschieden und dem Vater des BF die Asylrelevanz seiner Angaben abgesprochen. Soweit sich der Vater des BF nunmehr darauf beruft, dass sein Schwiegervater wegen einer Aussage in einem Immobilienstreit der Gattin sie bedrohen würde, ist auf die Feststellungen bereits im ersten Verfahren zu verweisen, wonach eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der armenischen Behörden aufgrund der Länderfeststellungen gegeben ist und diese nach wie vor von Bestand ist. Es gibt keinen Anlass an dieser Feststellung zu zweifeln und es wäre daher dem BF zumutbar, Hilfe und Schutz durch die armenischen Behörden anzusprechen.
Überdies besteht gegenüber dem BF eine aufrechte Ausweisung.
Im Zuge des 3. Asylverfahrens traten auch keine Umstände zutage, wonach die Abschiebung des BF die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Hinsichtlich der Krankheitssymptome ist anzuführen, dass die vorgebrachten Beschwerden auch nach den aktuellen Länderfeststellungen in Armenien behandelbar sind.Im Zuge des 3. Asylverfahrens traten auch keine Umstände zutage, wonach die Abschiebung des BF die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Hinsichtlich der Krankheitssymptome ist anzuführen, dass die vorgebrachten Beschwerden auch nach den aktuellen Länderfeststellungen in Armenien behandelbar sind.
Bei Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.Bei Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
22.10.2010