TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/12 C2 414137-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C2 414137-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 09 10.688-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 09 10.688-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 4.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.9.2009 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Afghanistan im Auftrag eines Transportunternehmens Polizisten transportiert hätte; nachdem der Beschwerdeführer einige Monate diese Tätigkeit ausgeübt hätte, wären islamische Fanatiker an ihn herangetreten und hätten ihn zwingen wollen, einen Anschlag auf diese Polizisten durchzuführen. Da der Beschwerdeführer dies nicht wollte, sei er ausgereist und fürchte nunmehr von den Islamisten getötet zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 13 ff.

In am 11.9.2009 und am 20.10.2009 durchgeführten Einvernahmen trug der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Wesentlichen gleich vor. Zum genauen Gang dieser Einvernahmen siehe die diese protokollierende Niederschriften im Verwaltungsakt, S. 37 ff bzw. S. 67 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.6.2010, erlassen am 19.6.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 121 ff) verwiesen.

Mit am 29.6.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid eine näher begründete Beschwerde erhoben. Zum Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 219 ff).

Ein vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenes und von einem bestellten länderkundlichen Sachverständigen nach Erhebungen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erstattetes Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer, der religiöse Ausbildungen genossen hätte, der (religiösen) Gruppe der Tablighis - die Mitglieder vom pakistanischen Geheimdienst nach Afghanistan einschleusen würden - zuzurechnen wäre. Die Tablighis würden junge Männer in Afghanistan rekrutieren und in Koranschulen nach Pakistan schicken, um sie zu XXXX auszubilden. Da der Beschwerdeführer an dieser Gruppe Interesse gezeigt hätte, hätte ihn sein Bruder, der XXXX der vom Beschwerdeführer bezeichneten XXXX sei, gezwungen, bei ihm in der XXXX zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei aber von den Tablighis angehalten und aufgefordert worden zu ihnen zurückzukehren bzw. nach Pakistan zu gehen. Dies hätte den Vater des Beschwerdeführers veranlasst, diesen außer Landes zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurückgehen würde, bestünde die Möglichkeit, dass er unter Druck wieder mit den Tablighis zusammenarbeiten und nach Pakistan zur Ausbildung als XXXX gehen würde. Die Tablighis würden zwar nicht "Leute" mit Gewalt mitnehmen, aber Jugendliche, die sich von ihnen entfernen aufsuchen und mit Gewalt mitnehmen. Der Vater fürchte auch, dass der Beschwerdeführer aus eigenem zu der Gruppe zurückkehren würde. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt.Ein vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenes und von einem bestellten länderkundlichen Sachverständigen nach Erhebungen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erstattetes Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer, der religiöse Ausbildungen genossen hätte, der (religiösen) Gruppe der Tablighis - die Mitglieder vom pakistanischen Geheimdienst nach Afghanistan einschleusen würden - zuzurechnen wäre. Die Tablighis würden junge Männer in Afghanistan rekrutieren und in Koranschulen nach Pakistan schicken, um sie zu römisch 40 auszubilden. Da der Beschwerdeführer an dieser Gruppe Interesse gezeigt hätte, hätte ihn sein Bruder, der römisch 40 der vom Beschwerdeführer bezeichneten römisch 40 sei, gezwungen, bei ihm in der römisch 40 zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei aber von den Tablighis angehalten und aufgefordert worden zu ihnen zurückzukehren bzw. nach Pakistan zu gehen. Dies hätte den Vater des Beschwerdeführers veranlasst, diesen außer Landes zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurückgehen würde, bestünde die Möglichkeit, dass er unter Druck wieder mit den Tablighis zusammenarbeiten und nach Pakistan zur Ausbildung als römisch 40 gehen würde. Die Tablighis würden zwar nicht "Leute" mit Gewalt mitnehmen, aber Jugendliche, die sich von ihnen entfernen aufsuchen und mit Gewalt mitnehmen. Der Vater fürchte auch, dass der Beschwerdeführer aus eigenem zu der Gruppe zurückkehren würde. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt.

Im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs führte das Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 10.8.2010 aus, dass das Gutachten die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bestätigt hätte. Dieser wäre viel weniger ein Opfer der gegenständlichen religiösen Gruppe sondern ein Sympathisant. Daher wäre die Beschwerde abzuweisen. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Gerichtsakt.

Der Beschwerdeführer wiederum führte aus, dass das Gutachten seine Aussagen bestätigen würde. Auch sei die Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gutachten zutreffend als katastrophal dargestellt worden. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Gerichtsakt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Eine auf den Beschwerdeführer lautende afghanische Geburtsurkunde;

ein auf den Beschwerdeführer lautender afghanischer Führerschein;

eine Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Transportfirma, für die der Beschwerdeführer gearbeitet;

eine gemeinsame Bestätigung von UNDP, dem afghanischen Ministerium für Kommunikation und der französischen Regierung über den Abschluss eines Büro- und Computerkurses und

ein länderkundliches Gutachten.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, vielmehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, vielmehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.6.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.6.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Zur Person des Beschwerdeführers ist festzustellen:

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig.

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Afghanistan; Afghanistan ist der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Aussagen; auch das Bundesasylamt ging von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter aus.

Für die festgestellte Staatsangehörigkeit und daher für den festgestellten Herkunftsstaat sprechen die Sprachkenntnisse und das Wissen der beschwerdeführenden Partei über den behaupteten Herkunftsstaat.

Aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ergibt sich schlüssig, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität glaubhaft sind, da diese sich mit dem Ergebnis der Erhebungen des Sachverständigen in Einklang bringen ließen.

Aus dem Akteninhalt und einer am 27.9.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppe, den Tablighis, in Afghanistan hat.

Weiters wird festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vater und sein Bruder ihn zuerst durch Arbeit und anschließend durch das Außerlandesbringen des Beschwerdeführers von dieser Gruppe fernhalten wollten.

Weiters wird festgestellt, dass diese fanatische Gruppe ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hat.

Schließlich wird das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten glaubhaft gemacht und droht ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Gruppe der Tablighis auf Grund einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung, die weder durch staatlichen Schutz abgewendet werden kann noch der durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgangen werden kann.

Aus dem Gutachten, das von keinem der Parteien als falsch oder rechtwidrig bezeichnet wurde, ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer einerseits schon länger ein Naheverhältnis zur Gruppe der Tablighis hat und andererseits, dass sein Bruder ihn gezwungen hat, für ihn als XXXX zu arbeiten. Weiters wurde im Gutachten bestätigt, dass die Tablighis am Beschwerdeführer ein besonderes Interesse hatten - unabhängig davon, ob dieses auf Grund seiner XXXX oder XXXX, herrührt.Aus dem Gutachten, das von keinem der Parteien als falsch oder rechtwidrig bezeichnet wurde, ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer einerseits schon länger ein Naheverhältnis zur Gruppe der Tablighis hat und andererseits, dass sein Bruder ihn gezwungen hat, für ihn als römisch 40 zu arbeiten. Weiters wurde im Gutachten bestätigt, dass die Tablighis am Beschwerdeführer ein besonderes Interesse hatten - unabhängig davon, ob dieses auf Grund seiner römisch 40 oder römisch 40 , herrührt.

Es ist daher nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer fürchtet, dass er von den Tablighis auf Grund seiner Weigerung, ihren Zielen - wie auch immer - zu dienen, verfolgt werden würde. In der Weigerung, den Zielen der fanatischen Moslems zu dienen, ist - selbst wenn diese Weigerung auf Grund der Entscheidung des Vaters oder Bruders erfolgt - eine von den Tablighis jedenfalls unterstellte politische Gesinnung zu sehen. Dass diese Gruppe vor Gewalt nicht zurückschreckt, um Menschen wieder unter ihre Kontrolle zu bekommen, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Gruppe den Beschwerdeführer als religiös gebildeten Mann eher als (intellektuelle) Bedrohung ihrer religiösen Autorität ansieht, als einen einfachen Kämpfer, der sich von der Gruppe abwendet. Daher ist der Asylgerichtshof davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zumindest subjektiv, aus nachvollziehbaren Gründen, eine Verfolgung durch diese Gruppe fürchtet, weil diese ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

Dass weder staatlicher Schutz gegeben ist noch dem Beschwerdeführer mangels hinreichend naher und etablierter Verwandter in einem sicheren Gebiet in Afghanistan eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Gutachten, dem Amtswissen und den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof kann aber nicht darauf verzichten, darauf hinzuweisen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit keine Kontakte mehr zu den Tablighis hat; der Asylgerichtshof hält es durchaus für möglich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Beziehungen zu extremen islamischen Elementen pflegt; allerdings ist davon auszugehen, dass im Zweifel Asyl zu gewähren ist, da die (asylrelevante) Verfolgung nicht bewiesen sondern nur glaubhaft gemacht werden muss. Lediglich dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gelungen.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Da nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von den Parteien nicht bestritten wurde, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als glaubhaft gemacht zu gelten hatte, war der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten