TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/12 C2 413749-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C2 413749-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, FZ. 09 15.056-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, FZ. 09 15.056-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkte II und III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei, eine ledige, fünfzehnjährige Afghanin hat am 3.12.2009 gleichzeitig mit ihrem Vater und ihrem Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern geflohen sei, da ihr Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 7 ff.

Am 10.12.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 35).

Am 11.2.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese zusammenfassend angab, dass sie zwar keine Schule besucht hätte, jedoch von ihrer Mutter unterrichtet worden wäre; gearbeitet hätte sie nicht. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass Gefahr bestanden hätte, dass sie mit einem älteren Mann

zwangsverheiratet werden hätte können (" ... dass sie mich stehlen

werden ...") und man der Familie in Afghanistan in diesem Zusammenhang gedroht hätte. Auch hätte man den Bruder der Beschwerdeführerin einmal festgenommen, offenbar da die Familie den wiederholten Anträgen des Mannes nicht nachgegeben hätte. Von Beginn der Drohungen bis zur Ausreise hätte die Beschwerdeführerin in Angst gelebt und das Haus nicht verlassen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 65 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.5.2010, erlassen am 27.5.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Zum fluchtrelevanten Vorbringen führte das Bundesasylamt beweiswürdigend lediglich aus: "Ihr Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben Ihres Vaters.

Ein Widerspruch ergab sich hinsichtlich der Angabe, wann ihr Bruder mitgenommen worden wäre. Sie sagten es wäre gleich nach der ersten negativen Antwort gewesen. Ihr Vater jedoch behauptete, es wäre ca. drei Monate nach der ersten negativen Antwort gewesen.

Die Angaben Ihres Vaters haben sich in dessen Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen. Somit ist es auch nicht glaubhaft, dass Sie in Afghanistan diesbezüglich verfolgt werden würden."

Auch könne für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keine allgemeine Gefahr erkannt werden und das Privat- und Familienleben würde der Ausweisung nicht entgegenstehen.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 75 ff) verwiesen.

Mit am 7.6.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben, die mit am 29.6.2010 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz ergänzt wurde. Zum Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 121 ff) und die im Gerichtsakt einliegende Beschwerdeergänzung verwiesen.

Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden dem Bundesasylamt und der beschwerdeführenden Partei die vom Asylgerichtshof zur Entscheidungsfindung heranzuziehenden Länderberichte mit der Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, vorgehalten. Diese Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Oktober 2009;

Home Office, Operational Guidance Note Afghanistan, April 2009;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Bericht des schwedischen Migrationsverket, Afghanistan, März 2010

Weder seitens des Bundesasylamtes noch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde zu den Berichten Stellung genommen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

Das Verfahren des Vaters und der restlichen Familie sind noch beim Asylgerichtshof anhängig.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.6.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Zur Person der Beschwerdeführerin ist festzustellen:

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und ledig.

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Afghanistan; Afghanistan ist der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig.

Die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen und den gleichlautenden Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt; auch das Bundesasylamt ging von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter aus.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ledig ist, ergibt sich aus ihren Aussagen und den gleichlautenden Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch bei ihren Eltern lebt und mit diesen reist.

Für die festgestellte Staatsangehörigkeit und daher für den festgestellten Herkunftsstaat sprechen die Sprachkenntnisse und das Wissen der beschwerdeführenden Partei über den behaupteten Herkunftsstaat.

Die Identität der Beschwerdeführerin ist nicht durch unbedenkliche Dokumente belegt und kann daher nicht festgestellt werden.

Aus dem Akteninhalt und einer am 27.9.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.

Einleitend ist festzustellen, dass der entscheidende Senat des Asylgerichtshofs der Überzeugung ist, dass afghanischen Frauen zumindest dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ihnen eine Zwangsverheiratung droht.

Zur - auch vorgebrachten - drohenden Zwangsverheiratung:

Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen, dass eine drohende Verheiratung vor dem 16. Lebensjahr jedenfalls als Zwangsverheiratung zu qualifizieren ist, eine drohende Verheiratung zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr indiziert zumindest eine Zwangsverheiratung (siehe hiezu den die Kinderrechtskonvention abbildenden § 1 EheG zur Ehemündigkeit). Auch der Umstand, dass ein viel älterer oder ein der Asylwerberin nicht näher bekannter Mann als Ehemann zur Sprache steht, indiziert, dass es sich bei der Verheiratung um eine Zwangsehe handelt.Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen, dass eine drohende Verheiratung vor dem 16. Lebensjahr jedenfalls als Zwangsverheiratung zu qualifizieren ist, eine drohende Verheiratung zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr indiziert zumindest eine Zwangsverheiratung (siehe hiezu den die Kinderrechtskonvention abbildenden Paragraph eins, EheG zur Ehemündigkeit). Auch der Umstand, dass ein viel älterer oder ein der Asylwerberin nicht näher bekannter Mann als Ehemann zur Sprache steht, indiziert, dass es sich bei der Verheiratung um eine Zwangsehe handelt.

Zwangsehe führt bei afghanischen Frauen - im Gegensatz zu allenfalls auch ungefragt verheirateten Männern - dazu, dass diese ihr Elternhaus verlassen müssen. In ihrem neuen Haushalt werden die Frauen regelmäßig wie Dienerinnen - um das Wort Sklavinnen zu vermeiden - behandelt und müssen in der Praxis insbesondere ihrem Mann - auch gegen deren Willen - sexuell gefällig sein. Dies steht für den Asylgerichtshof auf Grund des Amtswissens - beruhend auf auch in aktueller Zeit einer Vielzahl von Verhandlungen mit afghanischen Frauen - und der Berichtslage fest. In den Quellen wird vorgebracht, dass das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen bei 15 bzw. 16 Jahren liegt, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist (Bericht des deutschen Außenamtes vom 28.10.2009, S. 25) und viele Frauen wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert sind, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten (ebendort, S. 26). Nach UNICEF (zitiert nach Freedom House - Freedom in the World - Afghanistan 2010, S. 7) würden 60% der afghanischen Mädchen vor dem gesetzlichen Alter von 16 Jahren verheiratet und laut Human Rights Watch und UNIFEM (zitiert nach U.S. Department of State - 2009 Human Rights Report: Afghanistan, S. 20) sind mehr als 70% der gesamten Hochzeiten erzwungene und die Mehrheit der Bräute wäre jünger als das gesetzliche Mindestalter; die Praxis würde sich durch alle Gesellschaftsschichten ziehen. Schließlich ist dem Bericht des schwedischen Migrationsverket zu entnehmen, dass 58 - 80 % aller Eheschließungen in Afghanistan von den Familien ohne Befragung der Mädchen arrangiert werden. Es besteht daher derzeit potentiell für jedes unverheiratete afghanische Mädchen bzw. jede unverheiratete afghanische Frau - unabhängig von ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen - ab einem Alter von zehn bis vierzehn Jahren - je nach körperlicher Entwicklung und Situation der Familie - eine reale Gefahr einer Zwangsverheiratung; diese liegt nur dann nicht vor, wenn die Familie des Mädchens einerseits in der Lage ist, dieses mit hinreichender Sicherheit vor Angriffen von außen zu bewahren - etwa weil diese Familie zur Machtelite Afghanistans gehört - und wenn die Familie andererseits auf Grund ihrer "modernen" Einstellung das Mädchen bzw. die Frau auch nicht gegen ihren Willen zwangsverheiraten würde. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn das Bundesasylamt darstellen kann, warum die Familie willens und in der Lage ist, das Mädchen bzw. die Frau vor einer Zwangsverheiratung zu schützen, da dies bei Personen, die aus Afghanistan geflohen sind, regelmäßig nicht der Fall ist.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspricht oder nicht, da diese - selbst nach den Feststellungen des Bundesasylamtes - ein unverheiratetes, minderjähriges afghanisches Mädchen ist, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund der sozialen Situation in Afghanistan derzeit Zwangsverheiratung droht. Dass die Zwangsverheiratung - insbesondere auf Grund der oben dargestellten Folgen - für unverheiratete Mädchen bzw. Frauen einerseits asylrelevant ist und andererseits auch eine asylrelevante Schwere erreicht, bleibt unzweifelhaft. Dass der Staat nach der einheitlichen Berichtslage weder willens (siehe etwa U.S. Department of State - 2009 Human Rights Report: Afghanistan, S. 20) noch in der Lage ist, die Beschwerdeführerin vor diesem Schicksal zu beschützen, ist ebenso unzweifelhaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt auf Grund der das ganze Staatsgebiet treffende Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht vor.

Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I stattzugeben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins stattzugeben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.3.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des im Spruch genannten Bescheides:römisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch genannten Bescheides:

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben ist, sind die Spruchpunkte II und III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben ist, sind die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das relevante Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - dass diese ein unverheiratetes, minderjähriges afghanisches Mädchen ist, dem gegen die Gefahr einer Zwangsheirat kein hinreichender Schutz zukommt - steht auf Grund des Ermittlungsergebnisses des Bundesasylamtes fest. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das relevante Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - dass diese ein unverheiratetes, minderjähriges afghanisches Mädchen ist, dem gegen die Gefahr einer Zwangsheirat kein hinreichender Schutz zukommt - steht auf Grund des Ermittlungsergebnisses des Bundesasylamtes fest. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Zurechenbarkeit, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten