Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400235-1/2008/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 01.367-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 01.367-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat - nachdem ihrem Ehemann in Österreich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugekommen war (siehe Bescheide des Ehemanns im Verwaltungsakt, S. 63 und 65) - einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der österreichischen Botschaft in Islamabad gestellt (Kopie des Originals: Verwaltungsakt, S. 7 ff, Übersetzung: Verwaltungsakt, S. 69 ff). Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass eine andere Frau ihren Ehemann hätte heiraten wollen und sich umgebracht hätte, als sie von der Verlobung der Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ehemann erfahren hätte. Daraufhin hätten Verwandte dieser Frau ihren Ehemann verprügelt und nur wegen einer Intervention von Dorfbewohnern nicht getötet. Da der Ehemann anschließend geflüchtet sei, hätte man dem Vater der Beschwerdeführerin gedroht, diese zu töten. In weiterer Folge kam es zur Hochzeit der Beschwerdeführerin mit dem (bei der Hochzeit abwesenden) Ehemann; anschließend sei die Beschwerdeführerin nach Pakistan geflohen. Zum genauen Wortlaut des Antrags wird auf den Verwaltungsakt verwiesen.
Nach Gewährung der Einreise hat die Beschwerdeführerin am 17.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2007 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie mit ihrem Mann zusammenleben möchte, der schon seit ca. fünf Jahren in Österreich lebe. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 125 ff.
Am 18.7.2007 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 155).
Am 04.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie - zu ihren Fluchtgründen befragt - angab, dass ihr Mann Probleme gehabt hätte; deshalb hätte auch sie Probleme gehabt. Im Rahmen der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, eine weibliche Dolmetscherin zu benötigen, weil sie nicht den Mut habe, mit einem Mann zu sprechen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 175 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.06.2008, erlassen am 10.06.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätte und ausschließlich deshalb einen Asylantrag gestellt hätte, um den familiären Zusammenhalt zu wahren bzw. um den selben Schutz wie ihr Ehegatte zu erhalten. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 209 ff) verwiesen.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.06.2008, erlassen am 10.06.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätte und ausschließlich deshalb einen Asylantrag gestellt hätte, um den familiären Zusammenhalt zu wahren bzw. um den selben Schutz wie ihr Ehegatte zu erhalten. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 209 ff) verwiesen.
Mit am 23.06.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deshalb kaum Angaben gemacht hätte, weil bei der Erstbefragung ausschließlich Männer anwesend gewesen wären. Ihre Erziehung, die Kultur und die Bräuche erlaubten ihr dies nicht. Vor dem Bundesasylamt habe sie darauf hingewiesen, dass sie Schwierigkeiten aufgrund der Probleme ihres Mannes gehabt hätte. Sie dachte, die Ausführungen, die im Botschaftsschreiben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe dargelegt worden sind, würden diesbezüglich ausreichen. In weiterer Folge wurden die oben dargestellten Fluchtgründe wiederholt. Dies sei ein nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannter Fluchtgrund, die Asylrelevanz sei nicht ausgeschlossen, nur weil die Verfolgungshandlungen von einem Angehörigen ausgehen würden. Darüber hinaus sei bereits ihre Angehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen bzw. Frauen ohne Schutz durch einen Ehegatten ein nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannter Fluchtgrund. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 231 ff).
Vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofs wurde am 2.6.2009 eine Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin, die im Tschador erschienen war, zu ihren Fluchtgründen befragt und wiederholte diese im Wesentlichen das oben dargestellte Fluchtvorbringen. Weiters gab sie an, dass ihre Eltern und zwei Brüder noch in Afghanistan leben würden. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrem Leben und ihrem Verhältnis zu ihrem Ehemann in Österreich befragt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 23 ff).
Mit Schreiben vom 30.06.2009 langte am 06.07.2009 beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau in Afghanistan drohe. In Österreich wäre die Beschwerdeführerin viel freier als in Afghanistan und würde insbesondere alleine einkaufen gehen und mit ihrem Sohn alleine den männlichen Kinderarzt aufsuchen. Auch wurden Länderberichte zu Afghanistan vorgelegt. In Österreich würde sich die Beschwerdeführerin weiterbilden wollen. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme wird auf das im Akt einliegende Schreiben verwiesen (Gerichtsakt, S. 61 ff).
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 06.08.2009 abermals eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Die Beschwerdeführerin erschien wieder im Tschador und wiederholte im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen zum (im Wesentlichen identen) Fluchtvorbringen des Ehemanns vorgehalten, der dieses im Wesentlichen als nicht mit den realen Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang befindlich bewertete. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 103 ff.
Am 14.09.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei ein, in dem vorerst abermals die Fluchtgeschichte wiederholt wurde. In weiterer Folge wurde das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen als dessen subjektive Meinung und als unüberprüfbar bewertet, das nicht zur Bewertung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin geeignet sei; es wurde unter einem das Gutachten eines Privatsachverständigen in das Verfahren eingeführt, in dem sich dieser mit der realen Möglichkeit der vorgetragenen Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin beschäftigt und diese für möglich hält. Zur genauen Begründung wird auf die einliegende Stellungnahme im Gerichtsakt verwiesen.
Daher wurde seitens des Asylgerichtshofes ein anderer länderkundlicher Sachverständiger beauftragt in Afghanistan Erhebungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin durchzuführen. Mit Gutachten vom 24.6.2010 führte der Gutachter aus, dass im Heimatdorf der Beschwerdeführerin verschiedene paschtunische Stämme leben würden. Auf Grund der den erhebenden Personen entgegengebrachter Feindseligkeit durch die Dorfbevölkerung seien die Dorfältesten befragt worden. Diese hätten ausgeführt, dass vor etwa zehn Jahren wirklich ein gelähmtes Mädchen Selbstmord verübt hätte. Ein junger Verwandter des Vaters dieses Mädchens - offenbar der Ehemann der Beschwerdeführerin - hätte bei der Familie des Mädchens gewohnt. Dies hätte zu Problemen für diese Familie geführt, weil es von der Bevölkerung als Schande gesehen worden sei, dass ein junger Mann mit einem Mädchen unter einem Dach wohnen würde. Daher hätte der Vater des Mädchens in der Öffentlichkeit behauptet, dass die beiden verlobt wären, um die Ehre der Familie zu wahren. Eine offizielle Verlobungszeremonie der beiden sei den Dorfältesten aber nicht bekannt gewesen. Der junge Mann sei in weiterer Folge plötzlich aus dem Haus seines Onkels verschwunden. Auch hätten die Dorfältesten von einem Streit dieses Mannes mit einem seiner Brüder gehört, ebenso hätte man erzählt, dass sich der oben erwähnte junge Mann mit einem anderen Mädchen - der Beschwerdeführerin, die die Tochter eines anderen Bruders des Vaters des behinderten Mädchens gewesen wäre - verlobt hätte. Auf Grund der bestehenden Grundstücksstreitigkeiten sei es wohl zu keiner Beratung über die Hochzeit gekommen, obwohl dies im Familienverband - so keine tiefgreifenden Probleme bestehen würden - durchaus üblich wäre. Ob es zu Drohungen oder Angriffen gegen den jungen Mann gekommen wäre, hätten die Ältesten nicht mehr sagen können, obwohl sie dies durchaus für möglich halten würden. Auch hätten die befragten Ältesten nichts darüber gewusst, dass man die Beschwerdeführerin als Wiedergutmachung für die Familie des Vaters des behinderten Mädchens gefordert hätte, auch wenn sich dies mit der Tradition in Afghanistan vereinbaren lassen würde. Im Falle der Verweigerung wäre es zur Einberufung einer Jirga gekommen, die eine Entscheidung zur Lösung des Konfliktes getroffen hätte. Nach der Einschätzung des Sachverständigen würde die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen einer weiteren Erhebung durch eine andere Person seien weitere Dorfbewohner und auch ein Ladenbesitzer (ohne Anwesenheit der Dorfältesten) befragt worden. Auch hier hätte sich im Wesentlichen die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin hätte ihren nunmehrigen Ehemann (in dessen Abwesenheit) geheiratet und sei nach Pakistan ausgereist, ansonsten wäre sie aller Wahrscheinlichkeit nach verschleppt oder zwangsverheiratet worden. Zusammengefasst kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Afghanistan erhebliche, mit Blutrache gleichzusetzender, Gefahr gedroht hätte und für den Fall der Rückkehr seine Ermordung drohen würde. Der Beschwerdeführerin könnten von Vergewaltigung oder Verschleppung bis zu zwangsweiser Scheidung und anschließender zwangsweiser Heirat, nach der sie wie eine Sklavin leben müsste, alle möglichen Sanktionen drohen. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt, S. 241 ff.
Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt, eine solche erfolgte jedoch nicht.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
U.S. Department of State, 2008 Human Right Report: Afghanistan, Februar 2009;
Home Office, Country of origin Information Report Afghanistan, Februar 2009;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Februar 2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, Mai 2009;
Human Rights Watch, Afghanistan: US Investigation of Airstrike Deaths "Deeply Flawed", Jännder 2009;
Human Rights Watch: Afghanistan: 20-Year Sentence for Journalist Upheld, März 2009;
United States Institute of Peace, The future of Afghanistan, 2009;
CSIS, Winning in Afghanistan: Creating effective Afghan Security Forces, Jänner 2008;
Karte von Afghanistan;
United Nations, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, März 2009 und
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Reisepass lautend auf die Beschwerdeführerin;
Personalausweis, lautend auf die Beschwerdeführerin;
Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin;
Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin und
ein länderkundliches Gutachten zur Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.6.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Zur Person der Beschwerdeführerin ist festzustellen:
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und nach afghanischem Recht verheiratet; sie hat einen Sohn.
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Afghanistan; Afghanistan ist der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig.
Die Identität, das Alter und die Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln. Für die festgestellte Staatsangehörigkeit und daher für den festgestellten Herkunftsstaat sprechen die Sprachkenntnisse und das Wissen der beschwerdeführenden Partei über den behaupteten Herkunftsstaat.
Aus dem Akteninhalt und einer am 4.10.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Dass die Beschwerdeführerin nach afghanischem Recht verheiratet ist, ergibt sich aus ihren Aussagen und den Erhebungen des länderkundlichen Sachverständigen; in wie weit diese Eheschließung in Österreich trotz der fehlenden Anwesenheit des Bräutigams anzuerkennen ist, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin hat behauptet, dass ihr in Afghanistan erhebliche Probleme drohen, da ihr Ehemann die Ehre seines Onkels verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin müsse als Wiedergutmachung nach der zwangsweisen Scheidung in die Familie des Onkels einheiraten oder ihr und ihrer Familie würden erhebliche Konsequenzen drohen.
Im vorliegenden Fall hat das (zweite und auf Erhebungen basierende) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ergeben, dass der Beschwerdeführerin - deren originäres Fluchtvorbringen sich als glaubhaft erwiesen hat - Vergewaltigung oder Verschleppung bis zu zwangsweiser Scheidung und anschließender zwangsweiser Heirat, nach der sie wie eine Sklavin leben müsste, droht. Anzumerken ist, dass das im Verfahren des Ehemanns erstattete Gutachten nicht die Relevanz des zweiten Gutachtens hat, da nur letzteres auf Erhebungen im Herkunftsstaat aufbauen kann, während ersteres lediglich eine Einschätzung des (damaligen) Sachverständigen darstellt.
Diese Verfolgung ist jedenfalls - bezogen auf die Intensität - asylrelevant. Darüber hinaus ist diese Verfolgung auch bezogen auf den Verfolgungsgrund aslyrelevant, weil sich diese auf die Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe ihrer Familie (sowohl bezogen auf den Vater als auch auf den Ehemann) stützt.
Dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsgebiet staatlicher Schutz zukommen würde, hat sich nicht ergeben. Auch hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführerin mangels eines sozialen Netzwerkes in einem hinreichend sicheren Gebiet Afghanistans, in dem sie für die Verfolger nicht erreichbar wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.
Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I stattzugeben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins stattzugeben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3. Es war daher nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es war daher nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte Staatsgebiet, soziale Gruppe, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
22.10.2010