TE AsylGH Beschluss 2010/10/13 E14 409459-3/2010

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E14 409.459-3/2010-3E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173 - 175/15/2, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173 - 175/15/2, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, rechtmäßig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Vorangehendes Verfahren

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 13.07.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 5 - 7, 13), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 29.09.2009, Zahl: 09 08.221-BAW, in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (EASDer Beschwerdeführer brachte am 13.07.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 5 - 7, 13), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 29.09.2009, Zahl: 09 08.221-BAW, in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (EAS

103 - 189).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2010, GZ E14 409.459-1/2009-4E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 09.06.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2009-7).Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2010, GZ E14 409.459-1/2009-4E gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 09.06.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2009-7).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Zahl: U 1333/10, ab (OZ 1/2009-5).

Verfahrensinhalt

Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):

Er habe die Türkei verlassen, weil er am 04.04.2009 während einer Veranstaltung zu Ehren Abdullah Öcalans von Sicherheitskräften angehalten und, nachdem er Widerstand geleistet habe, für vier Tage inhaftiert worden sei (AS 23, 73, 75). In diesen vier Tagen sei er geschlagen, verbal erniedrigt und beschimpft worden (AS 23, 75). Im Zuge seiner Freilassung sei ihm von den Sicherheitsorganen zudem mitgeteilt worden, dass er ohnehin wieder festgenommen werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen, weshalb er Anfang Juni 2009 nach Istanbul geflüchtet sei und in weiterer Folge am 09.07.2009 die Türkei verlassen habe (AS 75). In der Erstbefragung hatte er darüber hinaus angegeben, dass er auch vor dem 04.04.2009 mehrmals festgenommen, geschlagen und gefoltert worden sei und auch nach seiner Entlassung von Seiten der Polizei Druck auf ihn ausgeübt worden sei (AS 23).

Weiters wolle er seinen Militärdienst nicht ableisten, da er befürchte im Osten der Türkei eingesetzt zu werden (AS 71, 83).

Zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei und bis ca. ein Monat vor seiner Ausreise in der Provinz Sanliurfa im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt habe (AS 15, 69). Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch die Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft und Viehzucht verdient (AS 69). In der Türkei würden nach wie vor seine Eltern, zwei Brüder sowie drei Schwestern leben (AS 13, 69). In Österreich sei sein Cousin aufhältig und er wohne bei einem Bekannten (AS 69, 71, 15).

Der Asylgerichtshof wertete das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig und legte es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Der Asylgerichtshof kam zum Schluss, dass die vorgebrachte einmalige Inhaftierung nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreicht, sowie dass sich aus der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes unter Einbeziehung der Lebenssituation des Beschwerdeführers und der Situation in der Türkei keine Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt (zur ausführlichen Begründung: OZ 1/2009-5E S 17 - 18).

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensgang

Am 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 13). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 27.07.2010 statt (AS 13 - 23).

Der Beschwerdeführer legte an diesem Tag auch eine Zustellvollmacht und Vollmacht zu Gunsten Dr. K., datierend vom 12.07.2010, vor (AS 27, AIS-Auszug vom 18.08.2010)

Am 02.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 persönlich ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 29 - 35). Mit Schriftstück vom selbem Tag wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen (AS 43 - 47).Am 02.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 persönlich ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 29 - 35). Mit Schriftstück vom selbem Tag wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen (AS 43 - 47).

Am 11.08.2010 (AS 55 - 103) wurden der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, sowie ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei übersetzt (AS 67, 105 - 113).

Zu Beginn der Einvernahme erklärte sich der Beschwerdeführer über Nachfragen damit einverstanden, die Einvernahme ohne seinen Vertreter zu absolvieren (AS 57).

Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 69 - 101).Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 69 - 101).

Die Niederschrift wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 11.08.2010 zugestellt (AS 117 - 119).

Die Verwaltungsakten langten am 18.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2010-2).Die Verwaltungsakten langten am 18.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2010-2).

Der Asylgerichtshof stellte mit Beschluss vom 19.08.2010, Zl. 409.459-2/2010-2E, gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist, da mangels Anwesenheit des ausgewiesenen Vertreters der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde (OZ 2/2010-2).Der Asylgerichtshof stellte mit Beschluss vom 19.08.2010, Zl. 409.459-2/2010-2E, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist, da mangels Anwesenheit des ausgewiesenen Vertreters der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde (OZ 2/2010-2).

Am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Vertreters niederschriftlich einvernommen (AS 165 - 209). Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 175 - 207).Am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Vertreters niederschriftlich einvernommen (AS 165 - 209). Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 175 - 207).

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2010-1).Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2010-1).

Verfahrensinhalt

Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung zur Gewährung von internationalem Schutz befragt gab der Beschwerdeführer an, im Juli 2010 zum Militär einberufen worden zu sein. Er wolle seinen Militärdienst jedoch nicht ableisten, da im August 2010 25 Leute im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden seien (AS 65). Darüber hinaus würden noch dieselben Gründe wie im bereits abgeschlossenen Verfahren bestehen (AS 19 - 21, 61, 169). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 05.10.2010 vor, er werde wegen seiner Demonstrationsteilnahme im April 2009 vom Gericht gesucht und habe auch damals bereits eine Ladung erhalten (AS 171, 173).

Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern und Geschwister in der Türkei aufhalten würden, er in Österreich einige Cousins habe und mit einer zum dauernden Aufenthalt Berechtigten verlobt sei, mit ihr jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe (AS 59, 169).

Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet von Österreich nicht verlassen habe (AS 19).

Das Bundesasylamt begründete den Bescheid zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe (AS 191). Dem Vorbringen, 25 Personen seien getötet worden, lasse sich kein direkter Bezug zur Person des Beschwerdeführer entnehmen (AS 191 - 193), womit sich auch die allgemeine Lage in der Türkei nicht entscheidungswesentlich geändert habe (AS 193). Es bestehe eine aufrechte Ausweisung und der nunmehrige Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen (AS 179).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (Abs. 3 lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (Abs. 3 lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (Abs. 3 lit. c) oder hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (Abs. 3a)vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Absatz 3, Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Absatz 3, Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Absatz 3, Litera c,) oder hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, (Absatz 3 a,)vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad § 12a AsylG 2005ad Paragraph 12 a, AsylG 2005

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 41a Abs. 1 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß Abs. 3 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu entscheiden.

aufrechte Ausweisung

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht. Gemäß § 10 Abs. 6 leg.cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, leg.cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Mit der seit 09.06.2010 rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Vorverfahren wurde die vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren in Spruchpunkt III verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit Zustellung dieses Erkenntnisses nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, womit im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vorliegt.Mit der seit 09.06.2010 rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Vorverfahren wurde die vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren in Spruchpunkt römisch drei verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit Zustellung dieses Erkenntnisses nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, womit im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vorliegt.

res judicata

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Die voraussichtliche zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfordert dies eine Prognose in Form einer Grobprüfung. Dabei kann der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. EB zur RV 330 dB XXIV.GP, S13). Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes führe in derartigen Fällen dazu, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht werden kann und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen (vgl. EB zur RV 330 dB XXIV.GP, S13). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass an die Prognose strenge Maßstäbe anzulegen sind.Die voraussichtliche zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfordert dies eine Prognose in Form einer Grobprüfung. Dabei kann der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche EB zur Regierungsvorlage 330 dB römisch 24 .GP, S13). Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes führe in derartigen Fällen dazu, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht werden kann und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen vergleiche EB zur Regierungsvorlage 330 dB römisch 24 .GP, S13). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass an die Prognose strenge Maßstäbe anzulegen sind.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet. Sein erstmalig im Zuge der Einvernahme vom 05.10.2010 erstattetes Vorbringen, er werde vom Gericht gesucht und habe diesbezüglich bereits vor seiner Ausreise eine Ladung erhalten ist angesichts des späten Zeitpunktes des Vorbringens - der Beschwerdeführer gab dies weder im Erstverfahren noch in der ersten Einvernahme des gegenständlichen Verfahrens an - unglaubwürdig und daher nicht geeignet eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen.

Hinsichtlich einer etwaigen Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Abschluss seines Vorverfahrens ist zunächst anzumerken, dass sich zwischenzeitlich Medienberichten zufolge die Situation in der Südosttürkei verschärft hatte (etwa: APA 08.08.2010: Bei PKK-Angriff drei türkische Soldaten getötet; APA 21.06.2010: Türkei will Kampf gegen PKK nach jüngsten Angriffen verstärken; APA 20.06.2010: PKK-Angriffe in der Türkei - "Sie werden im eigenen Blut ertrinken"), und sich aus der Berichterstattung auch ergeben hatte, dass offenbar Wehrdienstpflichtige im Grenzgebiet eingesetzt wurden (etwa APA 01.07.2010: Verluste bei PKK-Gefechten befeuern Wechsel zu Berufsheer). Jüngsten Medienberichten zu Folge scheint sich die Lage jedoch wieder entspannt zu haben (etwa APA 30.09.2010: Kurdische Rebellen verlängern Waffenruhe und APA 27.09.2010: Neue Bemühungen um ein Ende des Kurdenkonflikts in der Türkei), weshalb auch der Asylgerichtshof im Endergebnis die Ansicht des Bundesasylamtes teilt, es sei seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 09.06.2010 keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat eingetreten.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließen.

Der Folgeantrag wird somit voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Verletzungen der EMRK

Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes liegt erst 4 Monate zurück und es ist wie bereits festgestellt weder eine wesentliche Veränderung der Situation im Herkunftsstaat, noch in der Person des Beschwerdeführers liegenden Sachverhaltsänderungen ersichtlich, welche ein Risiko für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darstellen könnten.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes liegt erst 4 Monate zurück und es ist wie bereits festgestellt weder eine wesentliche Veränderung der Situation im Herkunftsstaat, noch in der Person des Beschwerdeführers liegenden Sachverhaltsänderungen ersichtlich, welche ein Risiko für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darstellen könnten.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, seit 9 Monaten verlobt zu sein, doch ergibt sich aus dem Vorbringen keine derart relevante Intensität dieser Beziehung, sodass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würden.Dass der Beschwerdeführer nunmehr über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, seit 9 Monaten verlobt zu sein, doch ergibt sich aus dem Vorbringen keine derart relevante Intensität dieser Beziehung, sodass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würden.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 nicht abzuhalten.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht abzuhalten.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, familiäre Situation, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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