Norm
AVG §69 Abs1Spruch
S20 411.796-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Mag. HULLA, Asylzentrum der Caritas Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, FZ. 09 13.967-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Mag. HULLA, Asylzentrum der Caritas Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, FZ. 09 13.967-EAST Ost zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ. S20 411.796-1/2010-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, GZ. S20 411.796-1/2010-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragssteller, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 11.11.2009 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.11.2009 wurde er durch ein Organ des LPK Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen, zu seinem Antrag niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er über Nachfrage nach Beschwerden oder Krankheiten an, dass er sich gut fühle und auch in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen.
Am 03.02.2009 wurde er im Rahmen des Parteiengehörs von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er sich körperlich und geistig gut fühle. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er nicht nach Griechenland zurück möchte, da er bereits ein Mal von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden sei. Er wäre anschließend sieben Monate in Istanbul aufhältig gewesen und dann direkt mit einem Lkw mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gekommen. Er hätte in Griechenland überhaupt keine Unterkunft gehabt und deshalb auf der Straße geschlafen. Auch hätte er mit einigen Algeriern in Griechenland Probleme gehabt. Einige Familienmitglieder dieser Personen seien von der Polizei in Algerien erschossen worden und nun würde er beschuldigt, etwas mit der Ermordung zu tun zu haben. Er habe sich nicht an die Polizei in Griechenland gewandt, da die ihn beschuldigenden Personen erst nach Griechenland gekommen wären, nachdem er bereits ausgereist wäre. Persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Griechenland sprechen würden, wurden von ihm nicht vorgebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, FZ. 09 13.967-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates GRIECHENLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach GRIECHENLAND gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, FZ. 09 13.967-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates GRIECHENLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach GRIECHENLAND gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu GRIECHENLAND, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, dem Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung, zu Polizeiübergriffen, zum Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend stellte die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der Antragsteller im Rahmen seines Vorbringens bestätigt hätte, gesund zu sein und keine psychischen Probleme zu haben. Zudem seien bislang auch keinerlei Befunde oder Atteste, die auf eine zwischenzeitige medizinische Behandlung hindeuten würden, bei der Behörde eingelangt.
2. Mit Schreiben vom 22.02.2010 brachte der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift wurden eingangs die Fluchtgründe aus der Heimat des BF, dass er von Terroristen verfolgt werde, wiederholt. Die Verfolgung erstrecke sich mittlerweile auch bis nach Griechenland. Weiters wird in der Beschwerde - gestützt auf UNHCR-Positionspapier und Berichte von Pro Asyl - ausgeführt, dass das griechische Asylsystem derzeit keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren biete. Weiters würden die Feststellungen zum griechischen Asylverfahren im angefochtenen Bescheid großteils veraltet sein und entsprechen nicht der aktuellen Gesetzeslage. Griechenland besitze auch kein adäquates Versorgungssystem und erfülle derzeit nicht die gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards für die Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern, was auch durch ein Urteil des VG Würzburg vom 10.3.2009 belegt werde. Im Bericht des UNHCR vom Dezember 2009 spreche sich dieser unmissverständlich gegen eine Überstellung im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus. Auch würde die Abschiebung des BF aufgrund der dargelegten Asylrechtslage in Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten und Österreich hat somit von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Von gesundheitlichen Problemen wurde seitens des BF nichts vorgebracht.2. Mit Schreiben vom 22.02.2010 brachte der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift wurden eingangs die Fluchtgründe aus der Heimat des BF, dass er von Terroristen verfolgt werde, wiederholt. Die Verfolgung erstrecke sich mittlerweile auch bis nach Griechenland. Weiters wird in der Beschwerde - gestützt auf UNHCR-Positionspapier und Berichte von Pro Asyl - ausgeführt, dass das griechische Asylsystem derzeit keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren biete. Weiters würden die Feststellungen zum griechischen Asylverfahren im angefochtenen Bescheid großteils veraltet sein und entsprechen nicht der aktuellen Gesetzeslage. Griechenland besitze auch kein adäquates Versorgungssystem und erfülle derzeit nicht die gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards für die Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern, was auch durch ein Urteil des VG Würzburg vom 10.3.2009 belegt werde. Im Bericht des UNHCR vom Dezember 2009 spreche sich dieser unmissverständlich gegen eine Überstellung im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus. Auch würde die Abschiebung des BF aufgrund der dargelegten Asylrechtslage in Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten und Österreich hat somit von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Von gesundheitlichen Problemen wurde seitens des BF nichts vorgebracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl: S20 411.796-1/2010-4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung an den Antragsteller erfolgte vorerst durch Hinterlegung im Akt (23.03.2010), da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl: S20 411.796-1/2010-4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung an den Antragsteller erfolgte vorerst durch Hinterlegung im Akt (23.03.2010), da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war.
3. Mit Schreiben, einlangend am 22.06.2010, übermittelte der Antragsteller über seine rechtliche Vertreterin, Mag. Katrin HULLA, Caritas Wien, den nun gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 23.03.2010, Zl: S20 411.796-1/2010-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an das Bundesasylamt. In der Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, dass der Antragsteller, nachdem er in Schubhaft genommen wurde, am 23.03.2010 einen Selbstmordversuch unternommen hätte und daher in die XXXX eingewiesen worden wäre. Die beigebrachten ärztlichen Befunde würden beweisen, dass der ASt unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die eine längerfristige psychiatrische und medikamentöse Behandlung erfordere. Das Krankheitsbild hätte sicher schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestanden, allerdings war der ASt nicht krankheitseinsichtig und hat der diese Erkrankung nicht vorgebracht. Die durch die Inschubhaftnahme ausgelöste psychotische Krise des ASt hat jetzt erst zu einer Diagnose der Erkrankung geführt.3. Mit Schreiben, einlangend am 22.06.2010, übermittelte der Antragsteller über seine rechtliche Vertreterin, Mag. Katrin HULLA, Caritas Wien, den nun gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 23.03.2010, Zl: S20 411.796-1/2010-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an das Bundesasylamt. In der Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, dass der Antragsteller, nachdem er in Schubhaft genommen wurde, am 23.03.2010 einen Selbstmordversuch unternommen hätte und daher in die römisch 40 eingewiesen worden wäre. Die beigebrachten ärztlichen Befunde würden beweisen, dass der ASt unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die eine längerfristige psychiatrische und medikamentöse Behandlung erfordere. Das Krankheitsbild hätte sicher schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestanden, allerdings war der ASt nicht krankheitseinsichtig und hat der diese Erkrankung nicht vorgebracht. Die durch die Inschubhaftnahme ausgelöste psychotische Krise des ASt hat jetzt erst zu einer Diagnose der Erkrankung geführt.
Dem Antrag wurde ein Arztkurzbrief vom XXXX und ein Patientenbrief vom XXXX des XXXX als Beilage angeschlossen. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller am 23.03.2010 stationär aufgenommen worden war, sowie die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, paranoide Schizophrenie F20,0 und mittelgradige depressive Episode F32,1. Der Antragsteller wurde nach einem Selbstmordversuch bei drohender Abschiebung nach GRIECHENLAND stationär aufgenommen. Er wäre antidepressiv mit Trittico behandelt worden, was zu einer Besserung der depressiven Symtomatik führte. Unter Ansatz von Lyrica besserte sich auch die Aufnahme manifester Angstsymtomatik. In Bezug auf die psychosomatische Symtomatik kann der ASt deutlich von der angesetzten antipsychotischen Therapie mit Zyprexa profitieren. Der ASt hätte erklärt, dass er schon in Algerien und dann auch in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auch in diesen Ländern habe sich der Patient schon verfolgt gefühlt.Dem Antrag wurde ein Arztkurzbrief vom römisch 40 und ein Patientenbrief vom römisch 40 des römisch 40 als Beilage angeschlossen. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller am 23.03.2010 stationär aufgenommen worden war, sowie die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, paranoide Schizophrenie F20,0 und mittelgradige depressive Episode F32,1. Der Antragsteller wurde nach einem Selbstmordversuch bei drohender Abschiebung nach GRIECHENLAND stationär aufgenommen. Er wäre antidepressiv mit Trittico behandelt worden, was zu einer Besserung der depressiven Symtomatik führte. Unter Ansatz von Lyrica besserte sich auch die Aufnahme manifester Angstsymtomatik. In Bezug auf die psychosomatische Symtomatik kann der ASt deutlich von der angesetzten antipsychotischen Therapie mit Zyprexa profitieren. Der ASt hätte erklärt, dass er schon in Algerien und dann auch in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auch in diesen Ländern habe sich der Patient schon verfolgt gefühlt.
Aus ärztlicher Sicht wäre dem ASt aufgrund der psychiatrischen Symtomatik eine Abschiebung nicht zuzumuten, da ein engmaschiges Medikations- und Versorgungssetting nicht gewährleistet wäre. Es wäre wünschenswert dem ASt in Österreich eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über den gegenständlichen Antrag wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über den gegenständlichen Antrag wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2.1. Der Antragsteller stützt seinen Antrag im Wesentlichen auf den Selbstmordversuch, welchen er am 23.03.2010 durch Erhängen unternommen hat. Dieses Verhalten und seine darauf folgende Einweisung in die Psychiatrie hätte ergeben, dass der ASt an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und paranoide Schizophrenie leide. Dieses Krankheitsbild hätte sicher schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem BAA bestanden, allerdings wäre der ASt nicht krankheitseinsichtig gewesen und hätte diese daher nicht vorgebracht. Die Inschubhaftnahme hätte diese Krise nunmehr ausgelöst.
Der Antragsteller sieht durch diesen Umstand offenbar einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG verwirklicht.Der Antragsteller sieht durch diesen Umstand offenbar einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verwirklicht.
2.2. Nach § 69 Abs. 2 AVG ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.2.2. Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
2.3. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach § 69 Abs. 4 AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu.2.3. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu.
3. Zu den Entscheidungsgründen:
3.1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt damit auf die sogenannten "nova reperta" ab (zB. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, und nicht auf Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (sogenannte "nova ausa superveniens" oder "nova producta"). Weil diese von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, stellen sie keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (siehe dazu Hengstschläger-Leeb 1247f, und Walter/Mayer Rz 588). Tritt durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache dem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neune Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen steht (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431).3.1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt damit auf die sogenannten "nova reperta" ab (zB. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, und nicht auf Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (sogenannte "nova ausa superveniens" oder "nova producta"). Weil diese von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, stellen sie keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (siehe dazu Hengstschläger-Leeb 1247f, und Walter/Mayer Rz 588). Tritt durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache dem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neune Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen steht (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431).
Der ins Treffen geführte Selbstmordversuch des Antragstellers erfolgte erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vom Wiederaufnahmeantrag umfassten Asylverfahrens. Es handelt es sich dabei daher nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits bestanden hätte. Der Selbstmordversuch des Antragstellers am 23.03.2010 stellt daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach § 68 Abs. 1 Z 2 AVG dar.Der ins Treffen geführte Selbstmordversuch des Antragstellers erfolgte erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vom Wiederaufnahmeantrag umfassten Asylverfahrens. Es handelt es sich dabei daher nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits bestanden hätte. Der Selbstmordversuch des Antragstellers am 23.03.2010 stellt daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar.
Weiters wurde der gegenständliche Antrag erst am 22.06.2010 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist (gerechnet ab dem Selbstmordversuch am 23.03.2010) beim Bundesasylamt eingebracht.
3.2. Insofern der Antragsteller in dem oben dargestellten Vorfall (Selbstmordversuch) zu erkennen glaubt, dass erst dadurch eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Schizophrenie zum Vorschein gekommen wäre, die jedoch bereits bestanden und erst durch die Inschubnahme ausgelöst worden wäre, ist festzustellen, dass nach dem vorliegenden Schreiben des XXXX vom XXXX der ASt nach seinen eigenen Aussagen bereits in Algerien und in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre. Es ist ihm daher entgegen zu halten, dass auch die nunmehr angeführte psychische Erkrankung nicht neu hervorgekommen ist. sondern bereits zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor der Asylbehörde bekannt war, war doch der ASt schon vor seiner Einreise nach Österreich wegen dieser Krankheit in medizinischer Behandlung. Der ASt hat jedoch im Verfahren weder vor dem BAA noch vor dem AGH psychische oder anderweitige Gebrechen vorgebracht, obwohl ihm diese aufgrund seiner Behandlungen in den genannten Ländern bekannt waren.3.2. Insofern der Antragsteller in dem oben dargestellten Vorfall (Selbstmordversuch) zu erkennen glaubt, dass erst dadurch eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Schizophrenie zum Vorschein gekommen wäre, die jedoch bereits bestanden und erst durch die Inschubnahme ausgelöst worden wäre, ist festzustellen, dass nach dem vorliegenden Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 der ASt nach seinen eigenen Aussagen bereits in Algerien und in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre. Es ist ihm daher entgegen zu halten, dass auch die nunmehr angeführte psychische Erkrankung nicht neu hervorgekommen ist. sondern bereits zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor der Asylbehörde bekannt war, war doch der ASt schon vor seiner Einreise nach Österreich wegen dieser Krankheit in medizinischer Behandlung. Der ASt hat jedoch im Verfahren weder vor dem BAA noch vor dem AGH psychische oder anderweitige Gebrechen vorgebracht, obwohl ihm diese aufgrund seiner Behandlungen in den genannten Ländern bekannt waren.
3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit gegenständlichem Antrag keine nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht wurden.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit gegenständlichem Antrag keine nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht wurden.
Selbst wenn man wie der Antragsteller die gegenteilige Auffassung vertreten sollte, dass die nunmehr festgestellte Selbstmordgefährdung bzw. psychische Erkrankung des Antragstellers eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen würde, wäre noch die Frage zu klären, ob diese alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Denn nur dann stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar (VwGH 30.6.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124).Selbst wenn man wie der Antragsteller die gegenteilige Auffassung vertreten sollte, dass die nunmehr festgestellte Selbstmordgefährdung bzw. psychische Erkrankung des Antragstellers eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen würde, wäre noch die Frage zu klären, ob diese alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Denn nur dann stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise einen Grund zur Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar (VwGH 30.6.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124).
So führt der VfGH aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..."So führt der VfGH aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..."
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.
Schlagworte
psychische Störung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
03.11.2010