Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 409710-1/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 03.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Zl. 09 04.418-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 03.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Zl. 09 04.418-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.04.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Zuge der Erstbefragung an, dass er wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Polizeibeamter in Jammu und Kaschmir mit militanten Gruppen in Konflikte geraten sei. Er sei von diesen bedroht worden und hätte sich auf den Schutz seitens der Polizei nicht mehr verlassen können.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2009 sowie am 18.08.2009 gab der Antragsteller an, dass er Sikh sei und nach seinem Schulabschluss im Jahr 2000 zwei Jahre in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe dann seit dem Jahre 2003 nach Absolvierung der Aufnahmeprüfung für den Polizeidienst bis XXXX als Polizist in Jammu und Kaschmir sowie in New Delhi gearbeitet. Als Fluchtgrund gab er an, Angst gehabt zu haben, von Mitgliedern militanter Gruppen umgebracht zu werden.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2009 sowie am 18.08.2009 gab der Antragsteller an, dass er Sikh sei und nach seinem Schulabschluss im Jahr 2000 zwei Jahre in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe dann seit dem Jahre 2003 nach Absolvierung der Aufnahmeprüfung für den Polizeidienst bis römisch 40 als Polizist in Jammu und Kaschmir sowie in New Delhi gearbeitet. Als Fluchtgrund gab er an, Angst gehabt zu haben, von Mitgliedern militanter Gruppen umgebracht zu werden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
In der Begründung stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass sein Herkunftsstaat Indien sei und seine Identität aufgrund der vorgelegten Beweismittel feststehe. Er verfüge auch über fundiertes Wissen rund um die Organisation und den Aufgabenbereich im Polizeidienst und bestehe daher kein Zweifel daran, dass seine Angaben hinsichtlich seines Wirkens im indischen Polizeidienst den Tatsachen entsprechen würden. Er sei in Indien verheiratet und Vater eines noch minderjährigen Sohnes.
Seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert, er verfüge über enge familiäre Beziehungen und soziale Kontakte im Herkunftsstaat und laboriere auch an keinen Krankheiten. Der bloße Umstand einer Asylantragstellung führe nicht zu einer Gefährdung eines Rückkehrers, sondern lediglich allenfalls zu einer Überprüfung seiner Daten.
Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen verfüge und in Österreich nicht verfestigt oder verankert sei. Er besuche in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Er verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er finanziere sich den Lebensunterhalt in Österreich durch Gelegenheitsarbeiten.
Nach einer Darstellung zur Lage in Indien führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Fluchtgründe nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genüge, zumal es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig vorgetragenes, in der Sache selbst auf keinerlei Beweismittel gestütztes und teils auch unplausibles Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Beschwerdeführers habe. Ein Zusammenhang der Ausreise des Beschwerdeführer zu dem zentral vorgebrachten Vorfall im Jahr 2005 sei kaum erkennbar, habe er auch nicht plausibel darlegen können, wie die Extremisten in Kaschmir seinen Wohnort herausfinden hätten können. Es sei schwer zu glauben, dass ein Angehöriger einer Spezialeinheit freimütig mit Verkäufern über seine Identität und Wohnadresse plaudern würde. Der Beschwerdeführer habe lediglich spekuliert, dass es sich bei den Personen, die nach ihm gefragt hätten, um Extremisten gehandelt haben könnte, und sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein ausgebildeter Kämpfer einer Spezialeinheit alleine aufgrund des Umstandes, dass Unbekannte nach ihm gefragt hätten, seinen Heimatkontinent verlassen würde. Es sei dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. In weiterer Folge zeigte das Bundesasylamt auf, dass dem Beschwerdeführer überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten.
Nach Wiedergabe einer kurzen Zusammenfassung des vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens und - nicht näher ausgeführter - Feststellung, "die Begründung des BAW" sei nicht nachvollziehbar wurde im Detail moniert, dass I. die belangte Behörde offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt habe; II. sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden bzw. geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich tendenziöse Zusammenfassungen fänden und "aktuellste Länderquellen" nicht einbezogen worden seien; III. die belangte Behörde keinen Experten beigezogen habe und nicht ersichtlich sei, dass das entscheidende Organ des Bundesasylamtes über spezielles Fachwissen zu Indien verfüge; IV. die belangte Behörde auch in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative "von völlig falschen Voraussetzungen" ausgehe, da dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Vergangenheit bei der indischen Polizei Glaubwürdigkeit zugebilligt und auch die Tätigkeit seiner Verwandtschaft bei Polizei und Militär nicht in Abrede gestellt worden sei, wodurch sich "aus dieser besonderen Konstellation" ergebe, dass "für den BF eine IFA nicht existiert"; V. die Behörde generell verkenne, dass es sich bei Indien nicht um einen sicheren Staat handle, die große Masse der Bevölkerung Indiens in Armut lebe und ohne soziales Netzwerk ein Überleben - selbst für einen jungen und gesunden Menschen - "nicht zulässig" sei; VI. die die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführer darlegenden Argumente nicht stichhaltig seien; VII. "die Bindungen" des Beschwerdeführers zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden seien - der Beschwerdeführer sei unbescholten, sorge zusammen mit Freunden für seine bescheidene Lebensgrundlage und nütze die gegenwärtige Zeitspanne, in der er keiner Arbeit nachgehen könne, "indem er sich nützlich macht" und "durch seine Bereitschaft zur Freiwilligenarbeit zum Allgemeinwohl in Österreich beiträgt"; VIII. die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei, zumal Österreich dringend - hoch und niedrig qualifizierte - Migranten benötige; IX: innerhalb des Bundesasylamt kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden habe, obwohl dies notwendig gewesen wäre und der Beschwerdeführer "ein Recht darauf" gehabt habe; X. die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig sei, da "im Österreichischen Rechtssystem [...] stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen" und es daher unverständlich sei, warum in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde; XI. der Beschwerdeführer "als Mensch zweiter Klasse" behandelt worden sei, da sein Asylantrag "nicht ausreichend ernsthaft behandelt" und kein Experte beigezogen worden sei sowie keine konkreten Erhebungen im Herkunftsland durchgeführt worden seien.Nach Wiedergabe einer kurzen Zusammenfassung des vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens und - nicht näher ausgeführter - Feststellung, "die Begründung des BAW" sei nicht nachvollziehbar wurde im Detail moniert, dass römisch eins. die belangte Behörde offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt habe; römisch zwei. sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden bzw. geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich tendenziöse Zusammenfassungen fänden und "aktuellste Länderquellen" nicht einbezogen worden seien; römisch drei. die belangte Behörde keinen Experten beigezogen habe und nicht ersichtlich sei, dass das entscheidende Organ des Bundesasylamtes über spezielles Fachwissen zu Indien verfüge; römisch vier. die belangte Behörde auch in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative "von völlig falschen Voraussetzungen" ausgehe, da dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Vergangenheit bei der indischen Polizei Glaubwürdigkeit zugebilligt und auch die Tätigkeit seiner Verwandtschaft bei Polizei und Militär nicht in Abrede gestellt worden sei, wodurch sich "aus dieser besonderen Konstellation" ergebe, dass "für den BF eine IFA nicht existiert"; römisch fünf. die Behörde generell verkenne, dass es sich bei Indien nicht um einen sicheren Staat handle, die große Masse der Bevölkerung Indiens in Armut lebe und ohne soziales Netzwerk ein Überleben - selbst für einen jungen und gesunden Menschen - "nicht zulässig" sei; römisch sechs. die die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführer darlegenden Argumente nicht stichhaltig seien; römisch sieben. "die Bindungen" des Beschwerdeführers zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden seien - der Beschwerdeführer sei unbescholten, sorge zusammen mit Freunden für seine bescheidene Lebensgrundlage und nütze die gegenwärtige Zeitspanne, in der er keiner Arbeit nachgehen könne, "indem er sich nützlich macht" und "durch seine Bereitschaft zur Freiwilligenarbeit zum Allgemeinwohl in Österreich beiträgt"; römisch acht. die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei, zumal Österreich dringend - hoch und niedrig qualifizierte - Migranten benötige; IX: innerhalb des Bundesasylamt kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden habe, obwohl dies notwendig gewesen wäre und der Beschwerdeführer "ein Recht darauf" gehabt habe; römisch zehn. die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig sei, da "im Österreichischen Rechtssystem [...] stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen" und es daher unverständlich sei, warum in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde; römisch elf. der Beschwerdeführer "als Mensch zweiter Klasse" behandelt worden sei, da sein Asylantrag "nicht ausreichend ernsthaft behandelt" und kein Experte beigezogen worden sei sowie keine konkreten Erhebungen im Herkunftsland durchgeführt worden seien.
Es ergehe daher der Antrag auf 1. Behebung der asylbehördlichen Entscheidung; 2. Feststellung der Unzulässigkeit a) der Abweisung des Asylantrages; b) der Erklärung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien; c) der Ausweisung nach Indien; 3. Zurückverweisung des Falles zur "nochmaligen, sorgfältigen Bearbeitung durch das Bundesasylamt"; 4. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor inhaltlicher Entscheidung; 5. Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung; 6. Veranlassung "konkrete[r] persönliche[r] Erhebungen im Herkunftsland"; 7. Beiziehung eines "Experten"; 8. Vorhalt sämtlicher Ergebnisse und Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme; 9. Überprüfung der aktuellen Situation in Indien sowie 10. Gewährung von Asyl.
Ebenso werde der Antrag gestellt, aufschiebende Wirkung zu gewähren, "da ansonsten der BF einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden hätte". Der Antrag auf Verfahrenshilfe werde im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für Situationen, in denen ein solcher erforderlich sei, gestellt. Im Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, U 561/09-10, verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.03.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) mit, dass diese innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch zu Fragen familiärer und privater Umstände erstatten können. Weiters wurden folgende aktuellen Unterlagen und Berichte (einschließlich Textauszügen) zu Indien aufgelistet, auf welche sich der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung stützen werde:
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12. August 2008)
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12. Mai 2009)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 4. Oktober 2009, Stand September 2009
Christian Brüser, Gutachten vom 13. November 2007, Teil B (allgemeines Gutachten)
Es wurde festgehalten, dass der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, ob das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig gewertet werden könne oder nicht - jedenfalls die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Es wurde den Verfahrensparteien freigestellt, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, und angeboten, in die angeführten Länderdokumente Einsicht zu nehmen.
Am 13.04.2010 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme:
"Dem BF wurde bezüglich des Vorbringens, viele aus seiner Familie und Verwandtschaft wären in Indien im Polizeidienst beschäftigt, die Glaubwürdigkeit zugebilligt.
Durch den Polizeidienst rückte der BF in eine prominente Stellung und wurde zum Angriffsziel von ihm näher genannten bösen Elementen.
Aus der persönlichen Situation heraus scheidet somit die IFA aus. Außerdem könnte der BF außerhalb einer engeren Heimatumgebung keine Hilfe durch Freunde und Verwandte erhalten.
Ein Leben des dauerhaften Versteckens ist überdies keine zumutbare Möglichkeit iSd von der UN aufgestellten Konzeptes einer dauerhaften Relokalisationsmöglichkeit.
Aus den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass dem BF im Falle der Rückkehr zumindest ein warmes Zelt und eine warme Mahlzeit am Tag garantiert wäre.
Wiederholt wird der Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Die Einvernahme durch das BAA ist keine Verhandlung im eigentlichen Sinne, sondern wird als Beweisaufnahme gedeutet. Ein freies Erzählen sämtlicher Gründe ist daher häufig nicht möglich; so geschehen auch in der Einvernahme des BF vor dem BAA.
Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung könnte dem BF ein faires Verfahren ermöglicht werden. Dieses Grunderfordernis für das Asylverfahren ergibt sich auch aus den Richtlinien des Lissabon-Vertrages."
Am 13.07.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters nach Angaben zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut, ich bin gesund.") und seinen Personalien Folgendes zu Protokoll gab:
"VR: Wann haben Sie Indien verlassen?
BF: Am 05.03.2009.
VR: Das BAA ist davon ausgegangen, dass Sie in Indien als Polizist tätig waren. Der AGH hat derzeit keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln und geht daher ebenfalls davon aus, dass Sie in Indien als Polizist tätig waren.
VR: Warum haben Sie sich als Polizist nicht in ein Gebiet außerhalb Ihres Heimatgebietes versetzen lassen, um den von Ihnen befürchteten Problemen aus dem Weg zu gehen?
BF: Es gibt Probleme überall in Indien, ich war nämlich in Sri Nagar, als auch in Nagarland, dort gibt es Terrorismus und jetzt hat sich das auch auf New Delhi ausgebreitet. Überall hätte ich Probleme bekommen.
VR: Was hätten Sie sich denn erwartet, als Sie sich dazu entschlossen haben, Polizist zu werden?
BF: Als ich dieser Abteilung beigetreten bin, dachte ich, dass ich all meine Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen erledigen werde und für meine Abteilung einen guten Ruf schaffen werde. Aber das Problem fing an, als ich 3 Jahre in Sri Nagar stationiert war. Meine Abteilung wird überall dorthin geschickt, wo die Militanten sehr aktiv sind, sei es Sri Nagar oder Nagarland oder XXXX. Ich habe mich an vorderster Front gehalten und mich mit den Sitten und der Sprache vertraut gemacht, dadurch bekam ich als 1. Probleme. Ich geriet ins Visier der Militanten.BF: Als ich dieser Abteilung beigetreten bin, dachte ich, dass ich all meine Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen erledigen werde und für meine Abteilung einen guten Ruf schaffen werde. Aber das Problem fing an, als ich 3 Jahre in Sri Nagar stationiert war. Meine Abteilung wird überall dorthin geschickt, wo die Militanten sehr aktiv sind, sei es Sri Nagar oder Nagarland oder römisch 40 . Ich habe mich an vorderster Front gehalten und mich mit den Sitten und der Sprache vertraut gemacht, dadurch bekam ich als 1. Probleme. Ich geriet ins Visier der Militanten.
VR: Wie sie gemerkt haben, dass Sie ins Visier der Militanten geraten waren, warum haben Sie sich nicht z.B. in den Süden des Landes versetzen lassen?
BF: Das ist nicht möglich. Nach der Ausbildung werden wird dorthin geschickt, wo die Probleme sind und man kann nicht von sich aus den Posten auswählen. Wie gesagt, unsere Abteilung wird nur dorthin geschickt, wo die Militanten am aktivsten sind.
VR: Welche Abteilung war das?
BF: CRPF.
VR: Das ist die gesamte Polizei, welche Abteilung meinen Sie?
BF: Es gibt nur diesen einen Begriff, die CRPF.
VR: D.h. alle Beamten der CRPF waren immer dort, wo die Militanten waren?
BF: Das ist richtig.
VR: Können Sie sonst noch irgendetwas zu der Einheit angeben, wo Sie angeblich gearbeitet haben?
BF: Ja, ich habe Beweise mit, welche belegen, dass vor Kurzem 75 CRPF-Angestellte und kurz danach 10 oder 15 überfallen wurden.
BF legt vor 2 Zeitungsartikel der XXXX, über die Übergriffe der Naxaliten gegen die Polizei.BF legt vor 2 Zeitungsartikel der römisch 40 , über die Übergriffe der Naxaliten gegen die Polizei.
VR: Ich möchte etwas über Ihre Einheit wissen, diese muss einen bestimmten Namen haben?
BF: Meine Einheit war XXXX.BF: Meine Einheit war römisch 40 .
VR: XXXX was?VR: römisch 40 was?
BF: Meine Einheit hieß XXXX.BF: Meine Einheit hieß römisch 40 .
VR: Waren Sie außerhalb von Sri Nagar und Nagarland noch irgendwo stationiert?
BF: Ja, einige Zeit war ich auch in Delhi stationiert. Auch in Kerala und XXXX, XXXX und XXXX.BF: Ja, einige Zeit war ich auch in Delhi stationiert. Auch in Kerala und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
VR: Wo waren Sie zuletzt stationiert?
BF: In Nagarland.
VR: Bis wann haben Sie dort Dienst versehen?
BF: Ich war dort ca. eineinhalb Jahre stationiert. Bis XXXX, so genau kann ich es nicht sagen.BF: Ich war dort ca. eineinhalb Jahre stationiert. Bis römisch 40 , so genau kann ich es nicht sagen.
VR: Wo waren Sie bis zu Ihrer Ausreise?
BF: Bei einem Freund im XXXX.BF: Bei einem Freund im römisch 40 .
VR: Wie heißt dieser Freund und wo genau wohnt er?
BF: Im Dorf XXXX, XXXX, er heißt XXXX.BF: Im Dorf römisch 40 , römisch 40 , er heißt römisch 40 .
VR: Waren Sie nur bei diesem Freund bis zur Ausreise?
BF: Ja.
VR: Vor dem BAA haben Sie am 15.04.2009 angegeben, dass Sie zuletzt in New Delhi stationiert gewesen wären, Ihr letzter Arbeitstag der XXXX gewesen wäre und Sie sich danach bis zu Ihrer Ausreise bei Verwandten und Freunden in XXXX und XXXX aufgehalten haben.VR: Vor dem BAA haben Sie am 15.04.2009 angegeben, dass Sie zuletzt in New Delhi stationiert gewesen wären, Ihr letzter Arbeitstag der römisch 40 gewesen wäre und Sie sich danach bis zu Ihrer Ausreise bei Verwandten und Freunden in römisch 40 und römisch 40 aufgehalten haben.
BF: Es war so, die letzte Stationierung war schon im Nagarland, da ich aber Probleme dort hatte und eine Versetzung wollte, musste ich öfters nach Dehli, um dort Einvernahmen abzugeben. Bezüglich XXXX:
Dort gibt es auch einen Freund, diesen habe ich nur besucht, aber ich habe dort nicht übernachtet.
VR: Haben Sie Ihren Dienst quittiert oder sind Sie nach wie vor Polizist?
BF: Ich habe selbst meinen Dienst quittiert und bin nicht mehr dabei.
VR: Wie haben Sie das gemacht?
BF: Ich habe mündlich meinen Dienst quittiert und als Begründung angegeben, aufgrund der militanten Bedrohung könnte ich dort nicht mehr arbeiten.
VR: Haben Sie Ihre Waffe abgegeben?
BF: Ja, ich habe alles abgegeben. Meine Waffe, meine Uniform, alles.
VR: Warum haben Sie dann Ihren Ausweis nicht abgegeben?
BF: Ich habe keine schriftliche Dienstquittierung gemacht, deshalb musste ich die Identitätskarte auch nicht abgeben. Ich bin einfach auf Urlaub gegangen.
VR: Sie haben gerade gesagt, Sie haben begründet den Dienst quittiert, jetzt geben Sie an, einfach auf Urlaub gegangen zu sein?
BF: Ich bin auf Urlaub gegangen und gab mündlich an, dass ich Probleme hatte und es sein kann, dass ich meinen Dienst nicht mehr antrete. Wenn man auf Urlaub geht, muss man Waffe und Uniform abgeben. Die Identitätskarte gibt man erst bei schriftlicher Quittung ab.
VR: Wem gegenüber haben Sie gesagt, dass Sie auf Urlaub gehen?
BF: Meinem Vorgesetzten.
VR: Wer genau war das?
BF: Er heißt XXXX und er war damals auch in Nagarland stationiert.BF: Er heißt römisch 40 und er war damals auch in Nagarland stationiert.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie in Delhi Ihren Urlaub angetreten haben und nicht mehr zurückgekehrt seien?
BF: Wegen dem Stress kann ich mich nicht an alle Daten erinnern, aber ich habe Ihnen meine Probleme erzählt.
VR: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Indien?
BF: Ich habe Angst vor den Militanten und diese sind auch eine große Bedrohung für mich.
VR: Wie, glauben Sie, dass die Militanten Sie irgendwo in Indien finden würden, wenn Sie nicht nach Nagarland zurückkehren würden?
BF: Die Militanten sind überall in Indien und sie finden ihre Ziele auch, egal wo sich diese Personen befinden. Außerdem ist meine Heimat nur 200km von Sri Nagar entfernt, das ist die Hochburg der Militanten.
VR: Kennen die Militanten Ihren Namen?
BF: Ja.
VR: Woher?
BF: Die Militanten haben ihre Leute und die Aufgaben dieser Leute ist es, herauszufinden, welche Polizisten besonders aktiv sind und wer wo arbeitet. Das sind ihre Spione.
VR: D.h. Sie wissen das nicht, Sie vermuten, dass die Militanten Ihren Namen kennen?
BF: Ich weiß, dass sie meinen Namen kennen.
VR: Woher?
BF: Weil die Militanten in meinem Dorf nach mir mit meinem Namen gesucht haben und fragten, wo sich diese Person befindet. Das war 2 oder 3 Mal.
VR: Wann war das?
BF: Sowohl als ich im Dienst war, als auch nach meiner Ausreise aus Indien.
VR: Wann nach der Ausreise?
BF: März oder April 2010.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Die Männer, die befragt wurden bezüglich meiner Person, haben dies meiner Familie weitergesagt und diese hat es mir mitgeteilt.
VR: Befürchten Sie sonst noch irgendwelche Probleme, außer mit den Militanten?
BF: Nein, ich habe nur dieses Problem.
VR: Hat es irgendwann schon Probleme mit diesen Personen gegeben?
BF: Nachdem der Führer von einer Gruppierung der Militanten, XXXX, in einem Feuergefecht getötet wurde, wo auch ich beteiligt war, haben sie angefangen, nach mir zu suchen. Persönlich gab es keine Übergriffe, da ich geflüchtet bin. Aber sie haben nach mir gesucht und es wäre etwas geschehen, wenn ich dort geblieben wäre.BF: Nachdem der Führer von einer Gruppierung der Militanten, römisch 40 , in einem Feuergefecht getötet wurde, wo auch ich beteiligt war, haben sie angefangen, nach mir zu suchen. Persönlich gab es keine Übergriffe, da ich geflüchtet bin. Aber sie haben nach mir gesucht und es wäre etwas geschehen, wenn ich dort geblieben wäre.
VR: Wann war dieser Vorfall, und wo?
BF: In XXXX, XXXX. Es war XXXX, das genaue Datum weiß ich nicht mehr.BF: In römisch 40 , römisch 40 . Es war römisch 40 , das genaue Datum weiß ich nicht mehr.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass das Sommer 2005 war?
BF: Ich war auch einmal 2005 in Sri Nagar stationiert.
VR: Wenn Sie in Delhi waren, um Ihre Verhöre abzunehmen, wie lange waren Sie da durchschnittlich in Delhi und wo haben Sie sich da aufgehalten?
BF: Unser Hauptquartier war in Delhi, ich war häufig dort, besonders, als die Probleme anfingen.
VR: Haben Sie dort auch übernachtet?
BF: Ja.
VR: Haben Sie sich auch außerhalb des Hauptquartiers länger in Delhi aufgehalten?
BF: Wenn man sich allein außerhalb des Hauptquartiers bewegen möchte, braucht man eine Genehmigung, sonst darf man sich nur mit anderen Leuten fortbewegen."
Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob er in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Er spreche nur wenig Deutsch ("Ich kann einige Wörter verstehen, aber nicht sehr viel."), besuche in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität. Der Beschwerdeführer führte aus, er arbeite in Österreich als Zeitungskolporteur. Befragt nach einem Freundeskreis oder bisher nicht genannten Verwandten in Österreich, erklärte der Beschwerdeführer, er habe durch seine Arbeit "einige österreichische Freunde". Der Beschwerdeführer verneint die Frage nach einer anderen, besondere Bindung an Österreich und gab an, er sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Er sei nicht vorbestraft und seien über ihn nur ein oder zwei Verkehrsstrafen verhängt worden, die er bezahlt habe.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
zwei durch mehrere Stellen bestätigte "XXXX";
Dienstausweis des Beschwerdeführers bei der "XXXX";
vier Fotos, die den Beschwerdeführer uniformiert und bewaffnet zeigen;
zwei Zeitungsausschnitte der XXXX betreffend Übergriffe der Naxaliten gegen die Polizei.zwei Zeitungsausschnitte der römisch 40 betreffend Übergriffe der Naxaliten gegen die Polizei.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 15.04.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Dorf XXXX, Bundesstaat Punjab geboren, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist indischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat nach Absolvierung einer zwölfjährigen Schulbildung für zwei Jahre in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet und anschließend im Jahr 2003 nach absolvierter Ausbildung den Polizeidienst angetreten.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Bundesstaat Punjab geboren, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist indischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat nach Absolvierung einer zwölfjährigen Schulbildung für zwei Jahre in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet und anschließend im Jahr 2003 nach absolvierter Ausbildung den Polizeidienst angetreten.
Der Beschwerdeführer war Angehöriger der "XXXX, einer Spezialeinheit der indischen Polizei, die insbesondere in Krisengebieten und Unruheherden eingesetzt wird, und war während dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum in Jammu und Kaschmir stationiert. Im Jahr XXXX hat der Beschwerdeführer seinen Dienst bei der Polizei quittiert und ist im Jahr 2009 aus Indien ausgereist (die genauen Zeitpunkte konnten aufgrund widersprüchlichen Vorbringens nicht festgestellt werden).Der Beschwerdeführer war Angehöriger der "XXXX, einer Spezialeinheit der indischen Polizei, die insbesondere in Krisengebieten und Unruheherden eingesetzt wird, und war während dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum in Jammu und Kaschmir stationiert. Im Jahr römisch 40 hat der Beschwerdeführer seinen Dienst bei der Polizei quittiert und ist im Jahr 2009 aus Indien ausgereist (die genauen Zeitpunkte konnten aufgrund widersprüchlichen Vorbringens nicht festgestellt werden).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und besucht bzw. besuchte keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten. Der Beschwerdeführer ist volljährig, unbescholten und erwerbsfähig und arbeitet in Österreich als Zeitungskolporteur.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer machte mit Ausnahme seiner Ausführungen zu den Zeiten und Orten seiner einzelnen Stationierungen sowie zur Beendigung seines Polizeidienstes schlüssige, hinreichend detaillierte und im Ergebnis glaubhafte Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der CRPF, die er überdies mit mehreren Lichtbildern sowie einem Dienstausweis belegen konnte.
Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der CRPF von militanten Extremisten in seinem Heimatdorf gesucht wurde bzw. dass ihm aus diesem Grunde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund oberflächlicher Angaben und zahlreicher Ungereimtheiten als unglaubhaft. Dieser Würdigung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner beruflichen Tätigkeit einer Verfolgung in Indien ausgesetzt zu sein, war auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als unglaubwürdig zu werten, da sich weitere Ungereimtheiten und Widersprüche ergaben, die der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt lediglich angegeben hatte, er sei ca. vier Jahre in Badarwal (Jammu und Kaschmir) und zwei Monate in Delhi stationiert gewesen, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, er sei drei Jahre in Sri Nagar, eineinhalb Jahre in Nagaland, "einige Zeit" in Delhi sowie weiters in Kerala, XXXX, XXXX und XXXX stationiert gewesen.Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt lediglich angegeben hatte, er sei ca. vier Jahre in Badarwal (Jammu und Kaschmir) und zwei Monate in Delhi stationiert gewesen, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, er sei drei Jahre in Sri Nagar, eineinhalb Jahre in Nagaland, "einige Zeit" in Delhi sowie weiters in Kerala, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 stationiert gewesen.
Besonders widersprüchlich stellten sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Stationierung dar, zumal er vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, er sei zuletzt zwei Monate in Delhi stationiert gewesen ("Dort war ich zuletzt stationiert."), vor dem Asylgerichtshof aber behauptete, er sei zuletzt für ca. eineinhalb Jahre - bis XXXX - in Nagaland stationiert gewesen. Die über diesbezüglichen Vorhalt abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er sei zwar zuletzt in Nagaland stationiert gewesen, sei aber aufgrund von Problemen und einem Versetzungswunsch öfters nach Delhi gereist, "um dort Einvernahmen abzugeben", ist weder geeignet, die genannten Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären, noch kann sie erklären, warum der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, sein letzter Arbeitstag sei der XXXX gewesen.Besonders widersprüchlich stellten sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Stationierung dar, zumal er vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, er sei zuletzt zwei Monate in Delhi stationiert gewesen ("Dort war ich zuletzt stationiert."), vor dem Asylgerichtshof aber behauptete, er sei zuletzt für ca. eineinhalb Jahre - bis römisch 40 - in Nagaland stationiert gewesen. Die über diesbezüglichen Vorhalt abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er sei zwar zuletzt in Nagaland stationiert gewesen, sei aber aufgrund von Problemen und einem Versetzungswunsch öfters nach Delhi gereist, "um dort Einvernahmen abzugeben", ist weder geeignet, die genannten Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären, noch kann sie erklären, warum der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, sein letzter Arbeitstag sei der römisch 40 gewesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, er habe sich bis zu seiner Ausreise ausschließlich bei einem Freund im XXXX aufgehalten, ist mit seiner Angabe vor dem Bundesasylamt, er sei von XXXX bis zu seiner Ausreise bei "Verwandten und Freunden" in XXXX und XXXX gewesen, nicht in Einklang zu bringen. Auch seine Erklärung, er habe in XXXX einen Freund, den er ohne bei diesem zu übernachten besucht habe, kann den Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 18.08.2009 von "Verwandten und Freunden" gesprochen hat.Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, er habe sich bis zu seiner Ausreise ausschließlich bei einem Freund im römisch 40 aufgehalten, ist mit seiner Angabe vor dem Bundesasylamt, er sei von römisch 40 bis zu seiner Ausreise bei "Verwandten und Freunden" in römisch 40 und römisch 40 gewesen, nicht in Einklang zu bringen. Auch seine Erklärung, er habe in römisch 40 einen Freund, den er ohne bei diesem zu übernachten besucht habe, kann den Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 18.08.2009 von "Verwandten und Freunden" gesprochen hat.
Neben den dargelegten Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers konnte dieser bereits vor der Asylbehörde nicht plausibel darlegen, wie die militanten Extremisten von seiner Identität bzw. Wohnadresse Kenntnis erlangt haben sollten - hier ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass es schwer zu glauben ist, ein Angehöriger einer polizeilichen Spezialeinheit würde freimütig mit Verkäufern über seine Identität und Wohnadresse plaudern - und ist insbesondere keineswegs nachvollziehbar, dass ein Angehöriger einer paramilitärischen Spezialeinheit, der ca. fünf Jahre lang in Krisenregionen bzw. "dort, wo die Militanten waren" eingesetzt worden ist - lediglich weil "2 oder 3 mal" unbekannte Personen in seinem Dorf nach ihm gefragt bzw. gesucht hätten - dermaßen in Furcht versetzt worden wäre, dass er umgehend die Flucht ergriffen und schließlich sogar sein Heimatland verlassen hätte.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichten ist festzuhalten, dass diesen kein konkreter Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist und insbesondere der Beschwerdeführer selbst in keiner Weise erwähnt wird. Das aus den Berichten hervorgehende, die Angehörigen der Spezialeinheit CRPF treffende Berufsrisiko, bei Konfrontationen mit Aufständischen (hier: Naxaliten) zu Schaden zu kommen, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführers behaupteten Sachverhaltes zu steigern, zumal eine persönliche, allenfalls auch im privaten Lebensbereich stattfindende Verfolgung von CRPF-Polizisten in den Zeitungsberichten nicht thematisiert wurde.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der näheren Bedrohung sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein asylbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung der Situation in Indien herangezogen:
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom XXXX;britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom römisch 40 ;
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom 12.05.2009;
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, Stand September 2009;
Christian Brüser, Gutachten vom 13.11.2007, Teil B (allgemeines Gutachten).
Anhand dieser in das Verfahren eingeführten Berichte bzw. Gutachten wird festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.
Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Jat) und der Religionszugehörigkeit (Sikh) hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht feststellbar.
Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der Republik Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers dessen behauptete Furcht vor Verfolgung im Lichte seiner speziellen Situation als jahrelang aktiver Angehöriger einer paramilitärischen Spezialeinheit der Polizei und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat mangels hinreichenden Anlasses objektiv nicht nachvollziehbar und sohin nicht wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.
Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Indien hinreichend sozialisiert ist und nach Abschluss einer zwölfjährigen Schulbildung bereits ca. fünf Jahre als Mitglied einer polizeilichen Spezialeinheit gearbeitet hat, im Falle einer Rückkehr in die Republik Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Indien hinreichend sozialisiert ist und nach Abschluss einer zwölfjährigen Schulbildung bereits ca. fünf Jahre als Mitglied einer polizeilichen Spezialeinheit gearbeitet hat, im Falle einer Rückkehr in die Republik Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer ist nach eigenem Vorbringen seit April 2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz eines mehr als einjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist dennoch ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Mangels Deutschkenntnisse und mangels jeglichem Hinweis auf Teilnahme am sozialen Leben hat sich sohin auch kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer ist nach eigenem Vorbringen seit April 2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz eines mehr als einjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist dennoch ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Mangels Deutschkenntnisse und mangels jeglichem Hinweis auf Teilnahme am sozialen Leben hat sich sohin auch kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
In gegenständlicher Beschwerde wird behauptet, die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - die von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist spricht - sei verfassungs- und rechtswidrig, da im österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei. Die Beschwerde ist innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht worden; auf die Frage, ob die Frist sechs Wochen gelaufen wäre, ist daher an sich nicht einzugehen. Der Asylgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Da überwiegend das Verfahrensrecht des AVG - mit den nötigen Anpassungen durch das AsylGHG und durch das AsylG - anzuwenden ist, ist es systemkonform, auch für die Beschwerdefrist die Geltung des AVG anzuordnen.In gegenständlicher Beschwerde wird behauptet, die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - die von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist spricht - sei verfassungs- und rechtswidrig, da im österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei. Die Beschwerde ist innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht worden; auf die Frage, ob die Frist sechs Wochen gelaufen wäre, ist daher an sich nicht einzugehen. Der Asylgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass gemäß Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Da überwiegend das Verfahrensrecht des AVG - mit den nötigen Anpassungen durch das AsylGHG und durch das AsylG - anzuwenden ist, ist es systemkonform, auch für die Beschwerdefrist die Geltung des AVG anzuordnen.
Des Weiteren rügt die Beschwerde, dass innerhalb des Bundesasylamtes "kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden" habe; der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre, weil das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheide. Anstatt die Sache einer zweiten, letzten Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen, werde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof verwiesen.
Die Beschwerde tut allerdings nicht dar, woraus sich ein solches Recht auf "Kontrolle" innerhalb des Bundesasylamtes ableiten ließe.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten "Beiziehung eines Experten" ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten "Beiziehung eines Experten" ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war zurückzuweisen, zumal gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich weder um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG noch wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 AsylG aberkannt.Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war zurückzuweisen, zumal gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich weder um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG noch wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, AsylG aberkannt.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Zumal das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht kennt, war der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Zumal das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht kennt, war der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV:
Zu der vom Beschwerdeführervertreter beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Zu der vom Beschwerdeführervertreter beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ. C2 409240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ. C2 409240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.
Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundige Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch kaum substantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 AsylGHG zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
24.11.2010