Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D14 411658-3/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D14 411659-3/2010/2E
D14 411656-3/2010/2E
D14 411657-3/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 08.885-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 08.885-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
I.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern XXXX und XXXX (Betroffene zu D14 411654-3/2010 und D14 411655-3/2010) und seinen drei minderjährigen Geschwistern XXXX, XXXX und XXXX (Betroffene zu D14 411656-3/2010, D14 411657-3/2010 und D14 411659-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 17.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 (Betroffene zu D14 411654-3/2010 und D14 411655-3/2010) und seinen drei minderjährigen Geschwistern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Betroffene zu D14 411656-3/2010, D14 411657-3/2010 und D14 411659-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 17.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 10 00.472-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird, und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 10 00.472-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei wird festgestellt, dass der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird, und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene - vertreten durch die Mutter - Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene - vertreten durch die Mutter - Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.
I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme der Mutter am 01.06.2010 mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2010, Zl. 10 00.472-BAI in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme der Mutter am 01.06.2010 mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2010, Zl. 10 00.472-BAI in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass die gesetzliche Vertreterin des mj. Betroffenen mangels eigener Fluchtgründe des Betroffenen für diesen auf ihre eigenen vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen habe. Seine Mutter habe jedoch keine Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können und habe es auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Fluchtgründe zur Person des Betroffenen gegeben.
Neben dem Umstand, dass dem Betroffenen im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden dem Betroffenen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Da auch keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch für den Betroffenen eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.
Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.
I.5. Der Vater des Betroffenen hat gegen dessen Bescheid vom 16.06.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid des Betroffenen gemäß § 36 Abs. 3 AsylG als mitangefochten.römisch eins.5. Der Vater des Betroffenen hat gegen dessen Bescheid vom 16.06.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid des Betroffenen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG als mitangefochten.
I.6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, Zl. D14 411658-2/2010/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, Zl. D14 411658-2/2010/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für den mj. Betroffenen im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und konnten solche auch aus dem Akteninhalt bzw. den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Dagestan nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwiesen, deren Fluchtgründe wiederum mit jenen des Vaters des Betroffenen untrennbar verknüpft sind.
In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater des Betroffenen vom 03.09.2010 (GZ. GZ. D14 411654-2/2010/3E sowie D14 411655-2/2010/3E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater des Betroffenen vom 03.09.2010 (GZ. GZ. D14 411654-2/2010/3E sowie D14 411655-2/2010/3E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.
Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern des Betroffenen begründet. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - nämlich die Festnahmen und Verhöre des Vaters - würde sich aus den vagen und oberflächlichen Ausführungen der Eltern sowie Widersprüchlichkeiten in deren Vorbringen ergeben.
Den Eltern sei es nicht möglich gewesen - bis auf den letzten Vorfall - Dauer und Ablauf der Vorfälle in irgendeiner Weise konkret zu schildern.
Der angeblich letzte Vorfall vor der Ausreise sei der Einzige, der von den Eltern in der Einvernahme am 01.06.2010 vor dem Bundesasylamt auffallend detailreich geschildert worden sei. Dieser habe sich bei einem Vergleich der diesbezüglichen Angaben der Eltern als massiv widersprüchlich herausgestellt, woraus sich endgültig die Konstruiertheit des Vorbringens evidenter Maßen ergeben habe.
Der Asylgerichtshof kam letztlich zum Schluss, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung eine zielgerichtete intensive Verfolgung aus den Schilderungen seiner Eltern nicht ableitbar sei, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens jedoch zweifelsfrei vorliege.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.09.2010 in Rechtskraft.
I.7. Am 23.09.2010 stellte der mj. Betroffene vertreten durch seine Mutter den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete die Mutter am 24.09.2010 (Erstbefragung) dahingehend, dass der Betroffene sowie im Übrigen sämtliche im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen aufgrund der Probleme des Vaters des Betroffenen nicht nach Hause zurückkehren könne. Der Schwager des Vaters sei von unbekannten Männern mitgenommen worden. Er sei am nächsten Tag entlassen worden und am Abend an einem Herzanfall verstorben. Bei einer Rückkehr befürchte die Mutter, dass der Vater ermordet werden würde und wisse sie nicht, wie sie allein mit vier Kindern überleben solle. Der Vater des Betroffenen würde von unbekannten Männern umgebracht werden. Die Änderung der Situation bzw. der Fluchtgründe sei der Mutter des Betroffenen seit drei oder vier Monaten - seit dem Tod des Schwagers - bekannt.römisch eins.7. Am 23.09.2010 stellte der mj. Betroffene vertreten durch seine Mutter den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete die Mutter am 24.09.2010 (Erstbefragung) dahingehend, dass der Betroffene sowie im Übrigen sämtliche im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen aufgrund der Probleme des Vaters des Betroffenen nicht nach Hause zurückkehren könne. Der Schwager des Vaters sei von unbekannten Männern mitgenommen worden. Er sei am nächsten Tag entlassen worden und am Abend an einem Herzanfall verstorben. Bei einer Rückkehr befürchte die Mutter, dass der Vater ermordet werden würde und wisse sie nicht, wie sie allein mit vier Kindern überleben solle. Der Vater des Betroffenen würde von unbekannten Männern umgebracht werden. Die Änderung der Situation bzw. der Fluchtgründe sei der Mutter des Betroffenen seit drei oder vier Monaten - seit dem Tod des Schwagers - bekannt.
In der Einvernahme am 14.10.2010 führte die Mutter des Betroffenen aus, dass es ihren Kindern (also auch dem Betroffenen) im Großen und Ganzen gut gehen würde und hätten diese zuhause auch keine eigenen Probleme zu gewärtigen.
I.8. Im Anschluss an die Einvernahme vom 14.10.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.römisch eins.8. Im Anschluss an die Einvernahme vom 14.10.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.
I.9. Am 14.10.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 18.10.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.9. Am 14.10.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 18.10.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, D14 411658-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 00.472-BAI-BAI, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene hat die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, D14 411658-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 00.472-BAI-BAI, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene hat die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat.
Der Betroffene stützt sich mangels eigenen Fluchtgründen auf das Fluchtvorbringen seiner Eltern XXXX und XXXX. Mit Beschluss vom heutigen Tag (D14 411654-3/2010/2E und D14 411655-3/2010/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Mangels eigenem Vorbringen folgt, dass auch betreffend den Betroffenen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen kann.Der Betroffene stützt sich mangels eigenen Fluchtgründen auf das Fluchtvorbringen seiner Eltern römisch 40 und römisch 40 . Mit Beschluss vom heutigen Tag (D14 411654-3/2010/2E und D14 411655-3/2010/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Mangels eigenem Vorbringen folgt, dass auch betreffend den Betroffenen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen kann.
Hinsichtlich der Situation in der Heimat des Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.
Zumal gegen den Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen der Eltern des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 03.09.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.
Die Eltern sowie die drei Geschwister des Betroffenen sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010 (D14 411654-2/2010/3E, D14 411655-2/2010/3E, D14 411656-2/2010/2E, D14 411657-2/2010/2E und D14 411659-2/2010/2E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.09.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.09.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
II.7. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.7. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
10.11.2010