Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D14 411655-3/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 08.883-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 08.883-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
I.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau Sanet (Betroffene zu D14 411654-3/2010) und seinen vier minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (Betroffene zu D14 411656-3/2010, D14 411657-3/2010, D14 411658-3/2010 und D14 411659-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau Sanet (Betroffene zu D14 411654-3/2010) und seinen vier minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Betroffene zu D14 411656-3/2010, D14 411657-3/2010, D14 411658-3/2010 und D14 411659-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 10 00.469-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird, und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Polen zulässig sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 10 00.469-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei wird festgestellt, dass der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird, und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Polen zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.
I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2010 mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2010, Zl. 10 00.469-BAI in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2010 mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2010, Zl. 10 00.469-BAI in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass die vom Betroffenen behaupteten Angaben zu seinen Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht hätten. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat - wiederholte Verhöre durch eine Spezialeinheit zur Terrorbekämpfung - habe die Grundanforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfüllen können.
Abgesehen davon, dass der Betroffene sein Vorbringen auf vage Vermutungen und allgemeine Aussagen gestützt habe und es ihm auch auf Nachfrage nicht möglich gewesen sei, die erfolgten Vorfälle konkret darzulegen, habe sich die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens letztendlich auch aus den massiv widersprüchlichen Ausführungen zum letzten Vorfall vor der Ausreise im Vergleich zu den Ausführungen seiner Ehefrau in deren Einvernahme ergeben.
Neben dem Umstand, dass dem Betroffene im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden dem Betroffenen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch für den Betroffenen eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.
Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde, in der dieser sowie der Bescheid betreffend seine Ehefrau und die Bescheide betreffend seine mj. Kinder vollinhaltlich angefochten wurden (Verweis auf § 36 Abs. 3 AsylG 2005).römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde, in der dieser sowie der Bescheid betreffend seine Ehefrau und die Bescheide betreffend seine mj. Kinder vollinhaltlich angefochten wurden (Verweis auf Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005).
I.6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, Zl. D14 411655-2/2010/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, Zl. D14 411655-2/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen begründet. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens
Der Betroffene habe die von ihm erlebten Vorfälle weder zeitlich benennen können, noch deren Dauer und Ablauf ansatzweise schildern können.
Der angeblich letzte Vorfall vor der Ausreise sei der einzige, der vom Betroffenen und seiner Ehefrau in der Einvernahme am 01.06.2010 vor dem Bundesasylamt auffallend detailreich geschildert worden sei. Dieser sei im Vergleich mit den diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau jedoch massiv widersprüchlich, woraus sich endgültig die Konstruiertheit des Vorbringens evidenter Maßen ergeben habe.
Der Asylgerichtshof kam letztlich zum Schluss, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung eine zielgerichtete intensive Verfolgung aus den Schilderungen des Betroffenen und seiner Ehefrau nicht ableitbar sei, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens jedoch zweifelsfrei vorliege.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.09.2010 in Rechtskraft.
I.7. Am 23.09.2010 stellte der Betroffene den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er am 24.09.2010 (Erstbefragung) dahingehend, dass er Angst um sein Leben habe, da er nach wie vor von der Miliz gesucht werde. Er habe Rebellen mit Lebensmitteln geholfen. Der Schwager des Betroffenen sei vor 4 Monaten von unbekannten Männern mitgenommen worden. Er sei am nächsten Tag entlassen worden und am Abend an einem Herzinfarkt verstorben. Sein Schwager sei immer gesund gewesen. Ansonsten habe der Betroffene keinen Asylgrund. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wie sein Vater sterben müsse. Die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei ihm seit vier Monaten, seit dem Tod seines Schwagers bekannt.römisch eins.7. Am 23.09.2010 stellte der Betroffene den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er am 24.09.2010 (Erstbefragung) dahingehend, dass er Angst um sein Leben habe, da er nach wie vor von der Miliz gesucht werde. Er habe Rebellen mit Lebensmitteln geholfen. Der Schwager des Betroffenen sei vor 4 Monaten von unbekannten Männern mitgenommen worden. Er sei am nächsten Tag entlassen worden und am Abend an einem Herzinfarkt verstorben. Sein Schwager sei immer gesund gewesen. Ansonsten habe der Betroffene keinen Asylgrund. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wie sein Vater sterben müsse. Die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei ihm seit vier Monaten, seit dem Tod seines Schwagers bekannt.
Im Rahmen der Einvernahme vom 30.09.2010 erklärte der Betroffene - der gemeinsam mit seiner Ehefrau einvernommen wurde, dass sich seit der Rechtskraft vom 14.09.2010 keine Änderungen ergeben hätten und der Betroffene bereits vor seiner Ausreise Probleme gehabt habe, da er Rebellen geholfen habe. Wie in der Erstbefragung schilderte der Betroffene den Tod seines Schwagers. Zudem sei aus Telefonaten mit den Angehörigen in Erfahrung gebracht worden, dass seitens von Beamten der Miliz nach wie vor nach dem Betroffenen gefragt werde. Zuletzt sei nach telefonischer Auskunft der Schwester am 27.09.2010 nach dem Betroffenen gefragt worden. Auch die Situation in der Heimat habe sich laut telefonischer Auskunft der Angehörigen in der Heimat verschlechtert.
Auf Vorhalt entsprechender Ländervorhalte erklärte der Betroffene, dass in Dagestan, wenn in Erfahrung gebracht werde, dass einer aus der Familie bei den Rebellen sei, das ganze Haus vernichtet werde, was sich aus dem Fernsehen ergebe. Zudem würden die Justizorgane Angst machen.
Zum Bruder der Ehefrau des Betroffenen, der sich seit Jahren in Österreich befinde, erklärte die Ehefrau, dass zu diesem telefonischer Kontakt bestehe, mehr sei aufgrund der Entfernung nicht möglich. Es hätten sich im Übrigen keine Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben.
In einer weiteren Einvernahme am 14.10.2010 ergänzte der Betroffene, dass er aus einem Telefonat mit seiner Schwester am 13.10.2010 erfahren habe, dass Militäreinheiten in seinem Dorf stationiert seien und täglich Menschen umgebracht werden würden. Zwei oder drei Mal sei nach dem Betroffenen gefragt worden.
I.8. Im Anschluss an die Einvernahme vom 14.10.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.römisch eins.8. Im Anschluss an die Einvernahme vom 14.10.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.
I.9. Am 14.10.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 18.10.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.9. Am 14.10.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 18.10.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, D14 411655-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 00.469-BAI, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, D14 411655-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 00.469-BAI, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 03.09.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt neuerlich, dass er Rebellen geholfen habe, wobei er bereits im Vorverfahren vor dem Bundesasylamt am 01.06.2010 angegeben habe, dass ihm bloß vorgeworfen sei, mit Widerstandskämpfern etwas zu tun gehabt zu haben.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 03.09.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt neuerlich, dass er Rebellen geholfen habe, wobei er bereits im Vorverfahren vor dem Bundesasylamt am 01.06.2010 angegeben habe, dass ihm bloß vorgeworfen sei, mit Widerstandskämpfern etwas zu tun gehabt zu haben.
Nunmehr brachte der Betroffene vor, dass sein Schwager vor mehreren Monaten von unbekannten Männern mitgenommen worden sei. Diese hätten ihn am nächsten Tag entlassen und sei er am Abend desselben Tages an einem Herzinfarkt gestorben. In der Erstbefragung erklärte der Betroffene, dass er seit vier Monaten vom Tod des Schwagers wisse, seine Ehefrau meinte, dass der Tod des Schwagers seit drei oder vier Monaten bekannt sei. Am 14.09.2010 erklärte er im Widerspruch dazu, vor ca. einem Monat telefonisch vom Tod des Schwagers erfahren zu haben.
Abgesehen vom Tod seines Schwagers stützte er seine Verfolgungsgefahr auf telefonische Informationen seiner Angehörigen im Herkunftsstaat. Die Angehörigen des Betroffenen würden telefonisch mitteilen, dass nach wie vor nach dem Betroffenen durch Beamte der Miliz gefragt werde und sich die Situation in der Heimat des Betroffenen stark verschlimmert habe (Einvernahme vom 30.09.2010). Die Anrufe hätten sowohl vor als auch nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes stattgefunden. Am 14.10.2010 vermeinte der Betroffene dass er am Vortag mit der Schwester telefoniert habe. Diese habe dem Betroffenen von der Stationierung von Militäreinheiten und täglichen Morden berichtet sowie, dass zwei oder drei Mal bei der Schwester nach dem Betroffenen nachgefragt worden sei.
Zum Tod des Schwagers - der im Übrigen nicht durch Fremdverschulden erfolgt sein soll - bleibt anzumerken, dass dieser bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgt sein soll und der Betroffene auch davon gewusst habe. Dieser Fluchtgrund ist deshalb von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Im Übrigen war es dem Betroffenen auch nicht möglich den Tod des Schwagers zu belegen.
Es bleibt weiters festzuhalten, dass ein Telefonat kein objektives, nachvollziehbares Bescheinigungsmittel darstellt und in keiner Weise geeignet erscheint, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, noch dazu wo die telefonischen Informationen von Seiten naher Angehöriger des Betroffenen stammen sollen.
Abgesehen davon steigerte der Betroffene sein Vorbringen in den nur wenige Tage auseinander liegenden Einvernahmen dermaßen - am 14.10.2010 vermeinte er, dass er aus einem aktuellen Telefonat mit seiner Schwester erfahren habe, dass täglich Leute durch das im Heimatort stationierte Militär umgebracht werden würden -, dass von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist.
Zudem ist bei den gravierend dargestellten Verhältnissen im Heimatort des Betroffenen nicht nachvollziehbar, warum sich dessen Angehörigen weiterhin dort aufhalten können.
Das Gesamtvorbringen des Betroffenen stellt sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes erscheint demnach nicht eingetreten zu sein und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.römisch zwei.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 03.09.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.
Die Ehefrau sowie die vier Kinder des Betroffenen sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010 (D14 411654-2/2010/3E, D14 411656-2/2010/2E, D14 411657-2/2010/2E, D14 411658-2/2010/2E und D14 411659-2/2010/2E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.09.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.09.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
10.11.2010