Norm
AVG §71Spruch
B5 263.666-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2005, FZ. 05 08.784 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2005, FZ. 05 08.784 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer hat am 21.06.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2005, FZ. 05 08.784 EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2005, FZ. 05 08.784 EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (am 15.07.2005 und am 18.07.2005) an der aktenkundigen Zustelladresse XXXX durch Hinterlegung beim Postamt XXXXzugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 19.07.2005 datiert wurde. Der Bescheid wurde nicht behoben. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer vom 07.07.2005 bis 09.02.2006 an der obengenannten Adresse mit dem Vermerk "Obdachlos - Abgabestelle Ja" gemeldet war.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (am 15.07.2005 und am 18.07.2005) an der aktenkundigen Zustelladresse römisch 40 durch Hinterlegung beim Postamt XXXXzugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 19.07.2005 datiert wurde. Der Bescheid wurde nicht behoben. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer vom 07.07.2005 bis 09.02.2006 an der obengenannten Adresse mit dem Vermerk "Obdachlos - Abgabestelle Ja" gemeldet war.
3. Mit dem am 13.08.2005 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der obdachlose Beschwerdeführer sich seit 07.07.2005 an der obengenannten Adresse als Abgabestelle angemeldet habe. Er sei zuvor in Schubhaft gewesen und sei aus dieser (am 29.06.2005) lediglich frei gelassen worden, da er im Hungerstreik gewesen sei. Deshalb sei er derzeit immer noch geschwächt und "in den letzten drei Wochen" bei einer (namentlich nicht genannten) Bekannten notdürftig aufgenommen worden. Er habe kaum aus dem Haus gehen können und deshalb den Hinterlegungszettel der Post nicht empfangen können. Bei seiner Vorsprache am 12.08.2005 an seiner Postabgabestelle sei ihm der Hinterlegungszettel ausgehändigt und er darüber informiert worden, dass die Frist bereits verstrichen sei.3. Mit dem am 13.08.2005 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der obdachlose Beschwerdeführer sich seit 07.07.2005 an der obengenannten Adresse als Abgabestelle angemeldet habe. Er sei zuvor in Schubhaft gewesen und sei aus dieser (am 29.06.2005) lediglich frei gelassen worden, da er im Hungerstreik gewesen sei. Deshalb sei er derzeit immer noch geschwächt und "in den letzten drei Wochen" bei einer (namentlich nicht genannten) Bekannten notdürftig aufgenommen worden. Er habe kaum aus dem Haus gehen können und deshalb den Hinterlegungszettel der Post nicht empfangen können. Bei seiner Vorsprache am 12.08.2005 an seiner Postabgabestelle sei ihm der Hinterlegungszettel ausgehändigt und er darüber informiert worden, dass die Frist bereits verstrichen sei.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 263.666-0/2008/7E, als verspätet zurückgewiesen.
4. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Hungerstreik von der erkennenden Behörde nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werde, da es ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, die Nahrungsaufnahme zu verweigern. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Grund des Hungerstreiks "kaum aus dem Haus gehen können", werde zudem kein Glauben geschenkt, da er offenkundig acht Tage nach der Schubhaftentlassung in der Lage gewesen sei, die bürokratischen Erfordernisse einer behördlichen Meldung zu erbringen. Wenn es dem Beschwerdeführer möglich sei, mit der Meldebehörde in Kontakt zu treten - und sei es durch Benennen eines Vertreters - sei es ihm auch zumutbar, die Abgabestelle beispielsweise durch einen bevollmächtigen Vertreter aufsuchen zu lassen oder der erkennenden Behörde eine neue, wenn auch nur vorübergehende Abgabestelle bekannt zu geben oder die Behörde von einer allfälligen Erkrankung in Kenntnis zu setzen.
5. In seiner rechtzeitigen Beschwerde dagegen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits am Tag seiner Schubhaftentlassung am 29.06.2005 beim Verein an seiner nunmehrigen Abgabestelle vorgesprochen habe, der die Annmeldung nach Ausfüllen der Hauptwohnsitzbestätigung übernommen habe und die Hauptwohnsitzanmeldungen gesammelt beim Bezirksamt vorgelegt habe. Deshalb sei die Anmeldung auch erst am 07.07.2005 erfolgt. Er sei am 21.06.2005 von der Schubhaft vor die Asylbehörde zur Einvernahme vorgeführt worden und hätte sich schon zum damaligen Zeitpunkt im Hungerstreik befunden. Bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung habe er 14 Kilo abgenommen und sei es somit nachvollziehbar, dass er nicht nur unter physischen, sondern auch unter psychischen Probleme gelitten habe. Erst am 12.08.2005 sei er wieder in der Lage gewesen, an seiner Postabgabestelle vorzusprechen. Drei Wochen davor habe er erst notdürftig von jemandem aufgenommen werden können. Dies sei bereits längere Zeit nach seiner Entlassung aufgrund von Haftunfähigkeit gewesen, was ebenso seinen Genesungsprozess verzögert habe.
6. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren unbeschadet der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren unbeschadet der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:2.1. Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).
Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindestens leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist hat sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters zurechnen zu lassen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Der Wiedereinsetzungswerber hat zur Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes im Wiedereinsetzungsantrag ladungsfähige Adressen der zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben ist. (Vgl. VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0065; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948)
2.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er zum Zustellungszeitpunkt und weiter bis zum 12.08.2005 aufgrund seiner Schwächung durch den Hungerstreik dispositionsunfähig gewesen wäre.2.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er zum Zustellungszeitpunkt und weiter bis zum 12.08.2005 aufgrund seiner Schwächung durch den Hungerstreik dispositionsunfähig gewesen wäre.
Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schubhaftentlassung am 29.06.2005 - trotz Schwächung durch den Hungerstreik - offensichtlich ausreichend bei Kräften war, seine Abgabestelle aufzusuchen und dort eine behördliche Meldung in die Wege zu leiten. Auch davor war er sowohl am 23.06.2005 beim Bundesasylamt als auch am 28.06.2005 physisch und psychisch in der Lage, eine Einvernahme durchzuführen. Hinweise einer - wie vom Beschwerdeführer angedeuteten - körperlichen Dispositionsunfähigkeit lagen offensichtlich nicht vor. Laut Angaben des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 13.08.2010 als auch in der gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamts vom 19.08.2005 gerichteten Beschwerdeschrift vom 27.08.2005 wird ausgeführt, dass er die letzten drei Wochen vor dem 12.08.2005 bei einer Bekannten notdürftig aufgenommen worden sei und dort aufgrund der Schwächung durch den Hungerstreik "kaum" aus dem Haus gehen habe können. Eine Rückrechnung ergibt, dass er sich somit erst seit 22.07.2007 dort aufgehalten haben kann. Die Verständigung über die erfolgte Hinterlegung wurde aber bereits vier Tage zuvor am 18.07.2007 - an seiner Kontaktadresse zurückgelassen.
Nicht nur, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nicht - wie man nach seinem behaupteten körperlichen Verfallszustand davon ausgesehen müsste - zu einer entsprechenden medizinischen Betreuung in ein Krankenhaus begeben hat, legte er zudem zur Bekräftigung seiner diesbezüglichen Behauptung trotz zweier Schriftsätze keinen einzigen medizinischen Beleg in Form eines Arztbriefes oder einer Arztbesuchsbestätigung bei, bot diesbezüglich auch keine Zeugen an, ja nannte nicht einmal den Namen bzw. die Adresse der Person, unter deren Aufnahme er "dispositionsunfähig" gewesen wäre, wobei er auch die Art der Beeinträchtigung, aufgrund der er "kaum das Haus verlassen" hätte können, nicht darlegte.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die schlichte Behauptung einer krankheitsbedingten Dispositionsunfähigkeit im Wiedereinsetzungsantrag ohne weitere überprüfbare Hinweise oder angebotene Beweismittel die Voraussetzungen des § 71 AVG nicht glaubhaft darzutun.Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die schlichte Behauptung einer krankheitsbedingten Dispositionsunfähigkeit im Wiedereinsetzungsantrag ohne weitere überprüfbare Hinweise oder angebotene Beweismittel die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG nicht glaubhaft darzutun.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.12.2010