Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 413.310-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Senegal alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl: 06 12.778-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Senegal alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl: 06 12.778-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II des angeführten Bescheides als Herkunftsstaat "Senegal" anzuführen ist und Spruchpunkt III wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch zwei des angeführten Bescheides als Herkunftsstaat "Senegal" anzuführen ist und Spruchpunkt römisch drei wie folgt zu lauten hat:
"Sie werden gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.""Sie werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 26.11.2006. Er gab dabei den im Spruch genannten Namen an und behauptete am XXXX im Senegal geboren zu sein. Er wäre Staatsbürger des Senegal. Am 27.11.2006 erfolgte eine Erstbefragung in Gegenwart eines Dolmetschers der Sprache Mandingo vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost. Zu seinem Weg nach Österreich befragt führte der Beschwerdeführer aus, am 25.10.2006 mit einem LKW nach Mali gefahren zu sein. Am 10.11.2006 hätte er sich mit einem anderen LKW nach Libyen begeben, um von dort mit dem Schiff nach Italien zu gelangen. Von Italien wäre er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er hätte für diese durch einen Schlepper organisierte Reise nichts bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, er hätte in seiner Heimat mit einem Rebell gesprochen. Dieser unbekannte Rebell hätte das Gespräch einem weiteren Rebell weitergegeben. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, die angebliche Rebellion sei keine, da man das Volk bestehle und beraube. Einige Zeit nach dem Gespräch wäre er von zwei Männern zu den Rebellen in den Busch entführt und dort geschlagen worden. Ein anderer Rebell hätte ihm sodann zur Flucht verholfen und wäre er gleich nach Mali gelangt.1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 26.11.2006. Er gab dabei den im Spruch genannten Namen an und behauptete am römisch 40 im Senegal geboren zu sein. Er wäre Staatsbürger des Senegal. Am 27.11.2006 erfolgte eine Erstbefragung in Gegenwart eines Dolmetschers der Sprache Mandingo vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost. Zu seinem Weg nach Österreich befragt führte der Beschwerdeführer aus, am 25.10.2006 mit einem LKW nach Mali gefahren zu sein. Am 10.11.2006 hätte er sich mit einem anderen LKW nach Libyen begeben, um von dort mit dem Schiff nach Italien zu gelangen. Von Italien wäre er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er hätte für diese durch einen Schlepper organisierte Reise nichts bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, er hätte in seiner Heimat mit einem Rebell gesprochen. Dieser unbekannte Rebell hätte das Gespräch einem weiteren Rebell weitergegeben. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, die angebliche Rebellion sei keine, da man das Volk bestehle und beraube. Einige Zeit nach dem Gespräch wäre er von zwei Männern zu den Rebellen in den Busch entführt und dort geschlagen worden. Ein anderer Rebell hätte ihm sodann zur Flucht verholfen und wäre er gleich nach Mali gelangt.
2. Am 05.12.2006 wurde der Beschwerdeführer, wiederum in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Mandingo, vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer bekräftigte dabei 14 Jahre alt zu sein. Er hätte in seiner Heimat 6 Jahre die Koranschule besucht. Das Alter seiner Mutter und seines Vaters könne er nicht angeben. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, in Italien hätte ihm ein unbekannter weißer Mann geholfen, nach Österreich zu gelangen. Zu den Umständen seines Fluchtwegs nach Österreich vermochte der Beschwerdeführer trotz umfassender Befragung keinerlei nähere Ausführungen zu tätigen. Zu seinem Fluchtweg befragt bekräftigte der Beschwerdeführer, er wäre unter Leuten gewesen, von denen er nicht gewusst hätte, dass sie Rebellen gewesen seien. Nach seinen kritischen Worten über die Rebellen wäre er am nächsten Tag entführt worden. Er wäre dann zwei Tage gefangen gehalten worden, man hätte ihn brutal geschlagen. Ein Mann hätte ihn dann aber befreit, weil er so jung gewesen wäre. Die Männer, die ihn entführt hätten, würde er nicht kennen. Es wären keine Polizisten gewesen sondern Rebellen. Bei seiner Befreiung hätte er Angst gehabt in die Stadt zurückzugehen und hätte sich daher nicht an Rebellen gewandt. Auf die Frage, ob er sich nicht in einen anderen Teil seines Landes begeben hätte können, führte der Beschwerdeführer aus, sich nirgends verstecken zu können, diese seien alle im selben Land. Bei einer Rückkehr würden sie den Beschwerdeführer noch einmal entführen und töten. Auf die Frage, ob er sein Vorbringen ergänzen wolle, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nur noch einmal seinen Fluchtweg aus dem Casamance über Mali, Libyen und Italien nach Österreich bekräftigen wolle.
3. Nach Zulassung des Verfahrens fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde, diesmal vor der Außenstelle Linz, statt und zwar am 28.02.2007, wiederum in Gegenwart einer Dolmetscherin der Sprache Mandingo und einer Vertreterin des Magistrats der Stadt XXXX als gesetzlicher Repräsentantin. Eingangs der Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer am 23.10.2006 von Rebellen festgenommen worden zu sein. Er wäre bis zum 24.10.2006 bei den Rebellen aufhältig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich häufig mit Freunden und anderen Leuten am Dorfplatz namens "XXXX" getroffen hätte. Er hätte dann gesagt, was die Rebellen in ihrem Dorf machten, wäre nicht okay. Er würde nicht verstehen, dass die Rebellen zu den armen Bauern gingen und diesen Land und Lebensmittel wegnehmen. Viele Leute wären damals am Dorfplatz gewesen. Er wäre dabei gewesen und ein Freund. Die anderen Leute aus dem Dorf hätte er nicht "so gut" gekannt. Er hätte nicht gewusst, dass auch Rebellen als Spione am Dorfplatz anwesend gewesen wären. Am nächsten Tag wäre er im Dorf spazieren gegangen und wäre er dann von den Rebellen gewaltsam in einen Wald außerhalb des Dorfes verschleppt worden. Am 23.10.2006 wäre er brutal zusammengeschlagen worden. Die Rebellen hätten gemeint, da er schlecht über sie geredet hätte, müsse er nun für sie arbeiten, damit er sehen könne, wie es sei, ein Rebell zu sein. Wenn er nicht täte, was sie ihm sagte, würden sie ihn töten. Aus Angst um sein Leben sagte er, er würde tun, was sie von ihm verlangten. Ein Mann unter den Rebellen meinte zum Beschwerdeführer aber, es sei nicht gut, dass er dabei sei und würde er ihm helfen wegzukommen. Am 25.10.2006 hätte er dann in der Früh das Camp verlassen und sei davongerannt. Er wäre zu der Straße, die in die Stadt XXXX geführte, gerannt. Er hätte ein Auto gestoppt und ein Mann hätte ihn in die Stadt mitgenommen. Dort in XXXX gäbe es LKWs, die nach Mali fahren würden. Ein LKW-Fahrer hätte ihn dann mitgenommen. Auf die Frage, was sein Vater beruflich mache, führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter baue Reis an und sein Vater wäre Erdnussbauer. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hätte es keine Probleme mit den Rebellen seitens seiner Familie gegeben. Die Rebellen stammten aus seinem Dorf. Er wisse aber nicht, wie sie sich selbst nennen würden, man hätte sie nur "Rebellen" genannt. Befragt nach der letzten Wohnadresse führte der Beschwerde aus, er hätte im Dorf XXXX im Casamance gelebt und zwar im Viertel XXXX. Seine einzige Sorge im Senegal seien die Rebellen.3. Nach Zulassung des Verfahrens fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde, diesmal vor der Außenstelle Linz, statt und zwar am 28.02.2007, wiederum in Gegenwart einer Dolmetscherin der Sprache Mandingo und einer Vertreterin des Magistrats der Stadt römisch 40 als gesetzlicher Repräsentantin. Eingangs der Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer am 23.10.2006 von Rebellen festgenommen worden zu sein. Er wäre bis zum 24.10.2006 bei den Rebellen aufhältig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich häufig mit Freunden und anderen Leuten am Dorfplatz namens "XXXX" getroffen hätte. Er hätte dann gesagt, was die Rebellen in ihrem Dorf machten, wäre nicht okay. Er würde nicht verstehen, dass die Rebellen zu den armen Bauern gingen und diesen Land und Lebensmittel wegnehmen. Viele Leute wären damals am Dorfplatz gewesen. Er wäre dabei gewesen und ein Freund. Die anderen Leute aus dem Dorf hätte er nicht "so gut" gekannt. Er hätte nicht gewusst, dass auch Rebellen als Spione am Dorfplatz anwesend gewesen wären. Am nächsten Tag wäre er im Dorf spazieren gegangen und wäre er dann von den Rebellen gewaltsam in einen Wald außerhalb des Dorfes verschleppt worden. Am 23.10.2006 wäre er brutal zusammengeschlagen worden. Die Rebellen hätten gemeint, da er schlecht über sie geredet hätte, müsse er nun für sie arbeiten, damit er sehen könne, wie es sei, ein Rebell zu sein. Wenn er nicht täte, was sie ihm sagte, würden sie ihn töten. Aus Angst um sein Leben sagte er, er würde tun, was sie von ihm verlangten. Ein Mann unter den Rebellen meinte zum Beschwerdeführer aber, es sei nicht gut, dass er dabei sei und würde er ihm helfen wegzukommen. Am 25.10.2006 hätte er dann in der Früh das Camp verlassen und sei davongerannt. Er wäre zu der Straße, die in die Stadt römisch 40 geführte, gerannt. Er hätte ein Auto gestoppt und ein Mann hätte ihn in die Stadt mitgenommen. Dort in römisch 40 gäbe es LKWs, die nach Mali fahren würden. Ein LKW-Fahrer hätte ihn dann mitgenommen. Auf die Frage, was sein Vater beruflich mache, führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter baue Reis an und sein Vater wäre Erdnussbauer. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hätte es keine Probleme mit den Rebellen seitens seiner Familie gegeben. Die Rebellen stammten aus seinem Dorf. Er wisse aber nicht, wie sie sich selbst nennen würden, man hätte sie nur "Rebellen" genannt. Befragt nach der letzten Wohnadresse führte der Beschwerde aus, er hätte im Dorf römisch 40 im Casamance gelebt und zwar im Viertel römisch 40 . Seine einzige Sorge im Senegal seien die Rebellen.
4. Am 06.03.2007 stellte die verfahrensführende Referentin der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Dakar. Die Anfrage richtete sich danach, ob es Informationen zu einer Rebellengruppe im Heimatdorf des Antragstellers, die gegen die Zivilbevölkerung vorgehe, gäbe. Es wolle auch mitgeteilt werden, ob es Hinweise zur Festnahme des Antragstellers durch die Rebellen gäbe. Weiters wurde gefragt, ob der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte vor den Rebellen Schutz durch staatliche Behörden in Anspruch zu nehmen oder sich sonst als unbegleiteter Minderjähriger ohne familiären Rückhalt in anderen Teilen Senegals niederzulassen.
Einer Anzeige des Stadtpolizeikommando XXXX vom 09.07.2007 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag wegen des Verdachtes auf ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz polizeilich betreten. Er gestand Eigenkonsum von Marihuana, bestritt aber die Begehung darüber hinausgehender Straftaten.Einer Anzeige des Stadtpolizeikommando römisch 40 vom 09.07.2007 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag wegen des Verdachtes auf ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz polizeilich betreten. Er gestand Eigenkonsum von Marihuana, bestritt aber die Begehung darüber hinausgehender Straftaten.
Auf eine Urgenz des Bundesasylamtes teilte die österreichische Botschaft Dakar am 15.10.2007 mit, sie könne den Eingang der seinerzeitigen Botschaftsanfrage nicht nachvollziehen. Am 24.01.2008 stellte die verfahrensführende Referentin die Anfrage erneut, diesmal an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes.
Das Stadtpolizeikommando XXXX teilte am XXXX mit, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten beim Bezirksgericht zur Anzeige gebracht worden sei.Das Stadtpolizeikommando römisch 40 teilte am römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten beim Bezirksgericht zur Anzeige gebracht worden sei.
5. Am 15.02.2008 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Zur Frage, ob es im Dorf XXXX in Casamance Probleme mit Rebellen gegeben hätte, wurde ein Medienbericht angeführt, wonach es eine sehr starke Flüchtlingsbewegung in eben dieser ländlichen Gemeinde gegeben hätte. Diese hätte aus dem Rückzug der Regierungstruppen aus einigen Regionen resultiert. Die Angst der dortigen Bevölkerung hätte zu einem Flüchtlingsstrom nach5. Am 15.02.2008 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Zur Frage, ob es im Dorf römisch 40 in Casamance Probleme mit Rebellen gegeben hätte, wurde ein Medienbericht angeführt, wonach es eine sehr starke Flüchtlingsbewegung in eben dieser ländlichen Gemeinde gegeben hätte. Diese hätte aus dem Rückzug der Regierungstruppen aus einigen Regionen resultiert. Die Angst der dortigen Bevölkerung hätte zu einem Flüchtlingsstrom nach
XXXX geführt. Allgemein wurde unter Bezug auf Informationen von Freedom House und von Medienquellen ausgeführt, dass im Casamance, im Süden des Senegal, seit 1982 ein Konflikt zwischen der senegalesischen Regierung und separatistischen Bewegungen bestünde. Nach Abschluss eines Friedensabkommens im Jahr 2004 wäre es 2006 zu einem neuerlichen Gewaltausbruch gekommen. Familien, die aus dem Casamance in den Süden des Senegals geflohen seien, würden jedoch langsam wieder zurückkehren. Allgemein kämpfe der Landesteil mit Problemen wie Verminung und hoher Kriminalitätsrate. Ein offener Bürgerkrieg bestehe nicht mehr. Die Unabhängigkeitsbewegung MFDC sei zersplittert und scheine schwach. Seit Ende 2004 wären schätzungsweise 75 % der vertriebenen Flüchtlinge wieder nach Casamance zurückgekehrt. Mitte August 2006 sei es wieder zur Flucht von einigen 1000 Personen gekommen. Die Frage, ob der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte vor den Rebellen den Schutz durch staatliche Behörden in Anspruch zu nehmen, wurde dahingehend beantwortet, dass eine konkrete Antwort darauf eine rechtliche Beurteilung wäre, die der Staatendokumentation nicht zustände. Unter Hinweis auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums wurde jedoch ausgeführt, dass die Sicherheitskräfte im Senegal im Allgemeinen für Sicherheit und Ordnung sorgen würden. Es bestehe Bewegungsfreiheit innerhalb des Senegal. Diese sei nur in der Regionrömisch 40 geführt. Allgemein wurde unter Bezug auf Informationen von Freedom House und von Medienquellen ausgeführt, dass im Casamance, im Süden des Senegal, seit 1982 ein Konflikt zwischen der senegalesischen Regierung und separatistischen Bewegungen bestünde. Nach Abschluss eines Friedensabkommens im Jahr 2004 wäre es 2006 zu einem neuerlichen Gewaltausbruch gekommen. Familien, die aus dem Casamance in den Süden des Senegals geflohen seien, würden jedoch langsam wieder zurückkehren. Allgemein kämpfe der Landesteil mit Problemen wie Verminung und hoher Kriminalitätsrate. Ein offener Bürgerkrieg bestehe nicht mehr. Die Unabhängigkeitsbewegung MFDC sei zersplittert und scheine schwach. Seit Ende 2004 wären schätzungsweise 75 % der vertriebenen Flüchtlinge wieder nach Casamance zurückgekehrt. Mitte August 2006 sei es wieder zur Flucht von einigen 1000 Personen gekommen. Die Frage, ob der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte vor den Rebellen den Schutz durch staatliche Behörden in Anspruch zu nehmen, wurde dahingehend beantwortet, dass eine konkrete Antwort darauf eine rechtliche Beurteilung wäre, die der Staatendokumentation nicht zustände. Unter Hinweis auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums wurde jedoch ausgeführt, dass die Sicherheitskräfte im Senegal im Allgemeinen für Sicherheit und Ordnung sorgen würden. Es bestehe Bewegungsfreiheit innerhalb des Senegal. Diese sei nur in der Region
XXXX durch die Armee in Folgeangriffen der MFDC-Rebellen eingeschränkt worden.römisch 40 durch die Armee in Folgeangriffen der MFDC-Rebellen eingeschränkt worden.
Es wurde weiters ausgeführt, dass es im Senegal Einrichtungen gäbe, die alleinstehende Kinder unterstützten. dies seien zB SOS-Kinderdörfer aber auch der Verein "Amis du Senegal". Es seien auch andere internationale Hilfsorganisationen, so aus der Schweiz, im Senegal aktiv, diese wurden in der Anfragebeantwortung speziell angeführt. Diese Informationen wurden der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sodann zur Stellungnahme übermittelt.
6. In dieser Stellungnahme vom 15.04.2008 bekräftigte der Magistrat der Stadt XXXX die Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Dieser hätte seine Eltern seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen und nichts von ihnen gehört. Er hoffe sehr, dass ihnen nichts passiert sei. Die Übergriffe der Rebellen fänden statt, seit er sich erinnern könne. Sie mischten sich unter die Leute, sie horchten sich überall um wie Spione und würden ihre Gegner bei günstiger Gelegenheit abholen. Er könne sich nirgendwoanders im Senegal niederlassen, weil er ohne Familie dort nirgends wohnen könne. Der Bericht über die Kinderdörfer und Waisenhäuser im Senegal komme für ihn nicht in Betracht, da seine Eltern hoffentlich noch am Leben seien. Er sei nicht gewillt sich den Rebellen anzuschließen, er wolle weder Menschen überfallen, noch für die Rebellen töten. Kehrte er aber zurück, bliebe ihm diesbezüglich keine andere Wahl. Zu Hause könnte er so nicht leben. Soziale Unterstützung gäbe es nicht und könne er sich daher nicht in einem anderen Landesteil des Senegal niederlassen.6. In dieser Stellungnahme vom 15.04.2008 bekräftigte der Magistrat der Stadt römisch 40 die Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Dieser hätte seine Eltern seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen und nichts von ihnen gehört. Er hoffe sehr, dass ihnen nichts passiert sei. Die Übergriffe der Rebellen fänden statt, seit er sich erinnern könne. Sie mischten sich unter die Leute, sie horchten sich überall um wie Spione und würden ihre Gegner bei günstiger Gelegenheit abholen. Er könne sich nirgendwoanders im Senegal niederlassen, weil er ohne Familie dort nirgends wohnen könne. Der Bericht über die Kinderdörfer und Waisenhäuser im Senegal komme für ihn nicht in Betracht, da seine Eltern hoffentlich noch am Leben seien. Er sei nicht gewillt sich den Rebellen anzuschließen, er wolle weder Menschen überfallen, noch für die Rebellen töten. Kehrte er aber zurück, bliebe ihm diesbezüglich keine andere Wahl. Zu Hause könnte er so nicht leben. Soziale Unterstützung gäbe es nicht und könne er sich daher nicht in einem anderen Landesteil des Senegal niederlassen.
7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Suchtmitteldelikte zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Urteilsbegründung nach wurden mildernd die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Konsum und Weitergabe. Im Strafgerichtsverfahren war ein Dolmetscher für die englische Sprache verwendet worden. Am XXXX langte bei der Verwaltungsbehörde eine weitere polizeiliche Anzeige betreffend den Beschwerdeführer, bezüglich des Verdachtes des Diebstahles, ein.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Suchtmitteldelikte zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Urteilsbegründung nach wurden mildernd die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Konsum und Weitergabe. Im Strafgerichtsverfahren war ein Dolmetscher für die englische Sprache verwendet worden. Am römisch 40 langte bei der Verwaltungsbehörde eine weitere polizeiliche Anzeige betreffend den Beschwerdeführer, bezüglich des Verdachtes des Diebstahles, ein.
Wie sich aus einem im Akt einliegenden Speicherauszug des Grundversorgungssystems des Bundes ergibt, war der Beschwerdeführer wegen Raufhandelvorfällen aufgefallen. Wegen Verhaltensausfälligkeiten wurde ferner XXXX notiert, dass er nicht mehr lange im Quartier für unbegleitete Minderjährige bleiben könne. Zuletzt würde für den Beschwerdeführer ein Privatzimmer organisiert, wo er mobil betreut werde.Wie sich aus einem im Akt einliegenden Speicherauszug des Grundversorgungssystems des Bundes ergibt, war der Beschwerdeführer wegen Raufhandelvorfällen aufgefallen. Wegen Verhaltensausfälligkeiten wurde ferner römisch 40 notiert, dass er nicht mehr lange im Quartier für unbegleitete Minderjährige bleiben könne. Zuletzt würde für den Beschwerdeführer ein Privatzimmer organisiert, wo er mobil betreut werde.
8. Am 04.03.2009 erfolgte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz eine Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung seiner Herkunft. Bei dieser Befundaufnahme war die geladene Vertreterin des Beschwerdeführers des Magistrats der Stadt XXXX anwesend. Das entsprechende Gutachten von XXXX langte am 19.03.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz ein. Der Gutachter legte einleitend seine wissenschaftliche Kompetenz dar.8. Am 04.03.2009 erfolgte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz eine Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung seiner Herkunft. Bei dieser Befundaufnahme war die geladene Vertreterin des Beschwerdeführers des Magistrats der Stadt römisch 40 anwesend. Das entsprechende Gutachten von römisch 40 langte am 19.03.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz ein. Der Gutachter legte einleitend seine wissenschaftliche Kompetenz dar.
Im ersten Teil des Gutachtens werden die biographischen Angaben des "Probanden" dargestellt. Der Beschwerdeführer habe demnach zur Lage und administrativpolitischen Zugehörigkeit XXXX keine Angaben machen können. Er hätte aber von sich aus Nachbarorte XXXX genannt. Er spräche Mandingo und ein bisschen Wolof und Pular. Das Französische verstehe er nur ein klein wenig, beziehungsweise spräche er es nicht. Wolof sei die allgemeine Verkehrssprache. Er hätte Nachbarn in Pular gehabt und daher diese Sprache etwas gelernt. Französisch hätte er nicht gelernt, weil er nicht in die französische Schule gegangen wäre. Sein Vater hätte nicht gewollt, dass in seinem Haus Französisch gesprochen werde. Als er den Senegal verlassen hätte, hätte er kein Englisch gesprochen. Er sei aber mit Leuten gereist, die nur Englisch gesprochen haben. So habe er begonnen durch Zuhören einige Worte zu verstehen. Auch in Österreich hätte er Englischunterricht gehabt. Reisegefährten aus Gambia hätte der Beschwerdeführer nicht genannt.Im ersten Teil des Gutachtens werden die biographischen Angaben des "Probanden" dargestellt. Der Beschwerdeführer habe demnach zur Lage und administrativpolitischen Zugehörigkeit römisch 40 keine Angaben machen können. Er hätte aber von sich aus Nachbarorte römisch 40 genannt. Er spräche Mandingo und ein bisschen Wolof und Pular. Das Französische verstehe er nur ein klein wenig, beziehungsweise spräche er es nicht. Wolof sei die allgemeine Verkehrssprache. Er hätte Nachbarn in Pular gehabt und daher diese Sprache etwas gelernt. Französisch hätte er nicht gelernt, weil er nicht in die französische Schule gegangen wäre. Sein Vater hätte nicht gewollt, dass in seinem Haus Französisch gesprochen werde. Als er den Senegal verlassen hätte, hätte er kein Englisch gesprochen. Er sei aber mit Leuten gereist, die nur Englisch gesprochen haben. So habe er begonnen durch Zuhören einige Worte zu verstehen. Auch in Österreich hätte er Englischunterricht gehabt. Reisegefährten aus Gambia hätte der Beschwerdeführer nicht genannt.
Im zweiten Teil des Gutachtens werden die Analysegrundlage, die Problemlage, die Methode und das Ziel der Sprachanalyse dargelegt. Die Kompetenzen eines Sprechers in verschiedenen Sprache würden in der Regel eindeutige Hinweise auf die geographische Region oder die Sprachgemeinschaft erlauben, innerhalb derer er seine hauptsächliche Sozialisierung erfahren und seine Sprachkompetenzen erworben hätte. Das Englische sei in Gambia sowohl offizielle, als auch Bildungs- und Verwaltungssprache. Im senegalesischen Alltag spiele es dagegen keine Rolle. Die vom Probanden in Englisch gemachten Äußerungen seien hinsichtlich ihrer Dialektmerkmale zu beurteilen. Im Gutachten seien verschiedene Varianten des Englischen vergleichend in Betracht gezogen worden. Das Französische sei die offizielle Sprache des Senegal, die Verwaltungs- und die Bildungssprache. Mandinka sei eine in Gambia, Südsenegal und Guinea-Bissau gesprochene Sprache. In Gambia sei sie die bedeutendste Sprache. Im Senegal werde sie hauptsächlich im Casamance gesprochen, dies sei der südlich von Gambia gelegene Teil Senegals. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX liege in den sich überlappenden Verbreitungsgebieten von Mandinka und Jola. Das Fulla oder Pular sei eine häufige Kontaktsprache des Mandinka und werde ebenso in der Region Südsenegal und Gambia gesprochen. 80 % der senegalesischen Bevölkerung würden Wolof als Muttersprache oder als Verkehrssprache gebrauchen, wenngleich es im Casamance von geringerer Bedeutung als Verkehrssprache sei. Die Befragung habe auch auf eine Überprüfung der Landeskenntnisse abgestellt. Dazu würden dem Probanden fotografische Abbildungen verschiedener Objekte zur Benennung vorgelegt, die dem senegalesischen und gambischen Alltagsleben zuzurechnen seien. Dies ziele nicht auf eine Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten ab, sondern sei Teil eines Verfahrens zur Erfragung einzelner Ausdrücke in Mandinka.Im zweiten Teil des Gutachtens werden die Analysegrundlage, die Problemlage, die Methode und das Ziel der Sprachanalyse dargelegt. Die Kompetenzen eines Sprechers in verschiedenen Sprache würden in der Regel eindeutige Hinweise auf die geographische Region oder die Sprachgemeinschaft erlauben, innerhalb derer er seine hauptsächliche Sozialisierung erfahren und seine Sprachkompetenzen erworben hätte. Das Englische sei in Gambia sowohl offizielle, als auch Bildungs- und Verwaltungssprache. Im senegalesischen Alltag spiele es dagegen keine Rolle. Die vom Probanden in Englisch gemachten Äußerungen seien hinsichtlich ihrer Dialektmerkmale zu beurteilen. Im Gutachten seien verschiedene Varianten des Englischen vergleichend in Betracht gezogen worden. Das Französische sei die offizielle Sprache des Senegal, die Verwaltungs- und die Bildungssprache. Mandinka sei eine in Gambia, Südsenegal und Guinea-Bissau gesprochene Sprache. In Gambia sei sie die bedeutendste Sprache. Im Senegal werde sie hauptsächlich im Casamance gesprochen, dies sei der südlich von Gambia gelegene Teil Senegals. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 liege in den sich überlappenden Verbreitungsgebieten von Mandinka und Jola. Das Fulla oder Pular sei eine häufige Kontaktsprache des Mandinka und werde ebenso in der Region Südsenegal und Gambia gesprochen. 80 % der senegalesischen Bevölkerung würden Wolof als Muttersprache oder als Verkehrssprache gebrauchen, wenngleich es im Casamance von geringerer Bedeutung als Verkehrssprache sei. Die Befragung habe auch auf eine Überprüfung der Landeskenntnisse abgestellt. Dazu würden dem Probanden fotografische Abbildungen verschiedener Objekte zur Benennung vorgelegt, die dem senegalesischen und gambischen Alltagsleben zuzurechnen seien. Dies ziele nicht auf eine Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten ab, sondern sei Teil eines Verfahrens zur Erfragung einzelner Ausdrücke in Mandinka.
Im 3. Teil des Gutachtens wird das Ergebnis dargestellt. Zum vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch wird zunächst ausgeführt, dass dieses eine charakteristische Kombination phonologischer Merkmale des in Gambia gesprochenen Englischen aufweise. Dieses Englisch unterscheide sich in wesentlichen Merkmalen von Varianten der Sprache, die in anderen Teilen Afrikas verbreitet seien. Diese Aussage wurde in der Folge an verschiedenen Beispielen illustrativ und nachvollziehbar dargestellt. Bei einer bestimmten Sprachvariante (siehe Punkt 3.2.11. des Gutachtens) wurde auch ausgeführt, dass unwahrscheinlich sei, dass diese der Beschwerdeführer im Verkehr mit österreichischen zweisprachlichen Sprechern des Englischen erworben hätte.
Zu Mandinka wurde in der Folge dargetan, dass der Proband eine sehr gute, wahrscheinlich auch muttersprachliche lexikalische Kompetenz in dieser Sprache aufweise. Er verfüge über einen insgesamt gut ausdifferenzierten Wortschatz und verwende vielfach spezifische Ausdrücke. Er zeige auch gute Kenntnisse der Bezeichnungen von in der Region Sene-Gambien vorkommenden Pflanzen.
Im Gegensatz dazu verfüge der Beschwerdeführer über eine maximal rudimentäre Kompetenz im Französischen. Er könne darin nicht zählen und etwa auch nicht die Ausdrücke für Wasser oder Brot angeben. In Fulla und Jola verfüge der Beschwerdeführer ebenfalls nur über marginale Kompetenz. In Wolof besitze er dagegen eine sicherlich funktionale Kompetenz. Zum Arabischen verfüge er über gute Schriftkenntnisse.
Unter 3.9. des Gutachtens erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Landeskenntnissen des Probanden im Senegal. Sein Wissen zum südlich Gambias liegenden Teil Senegals, dem Casamance, ginge nicht über das Wissen hinaus, welches typischerweise auch Gambier über Casamance hätten. Dagegen hätte er in einigen zentralen Bereichen des Alltagslebens, etwa zur Landeswährung oder zu Namen von Ortschaften innerhalb seiner angeblichen Herkunftsgemeinde XXXX, nur rudimentäres und teilweise grob unrichtiges Wissen. Auch zu den Lagebeziehungen von XXXX mache der Beschwerdeführer nur sehr ungenaue und teilweise falsche Angaben. Zu einem in Casamance liegenden bedeutenden Ort hätte er auch keine Kenntnis der dort dominanten ethnischen Gruppe. Näher wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer etwa keine Angaben zur geographischen Lage von Gambia im Verhältnis zum Casamance machen hätte können, außer, dass Gambia und andere Länder den Senegal umgäben und Gambia nahe am Casamance liege. Dazu sei aber festzustellen, dass das Gemeindegebiet von XXXX direkt in nördlicher Richtung an Gambia angrenze und die wichtigste Verbindungsstraße zwischen dem Nord- und dem Südteil des Senegal durch XXXX führe. Die besondere Nähelage von XXXX zu Gambia komme in den Ausführungen des Probanden nicht zum Ausdruck, stattdessen verweise er nur auf die allgemeine Nähelage des Casamance zu Gambia. Auch die Lage von Guinea und Guinea-Bissau zum Casamance (südlich) hätte der Beschwerdeführer nicht richtig angeben können. Befragt, welches die größten Städte von Casamance seien, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nur, dass es die Städte XXXX und XXXX gebe. Auf die Frage, welche Sprache man in XXXX spreche, hätte der Beschwerdeführer erwidert, dies nicht zu wissen. Er sei nie dort gewesen. Dazu sei aber festzustellen, dass das etwa 70 km von XXXX entfernte XXXX im Zentrum des jolasprachigen Gebietes liege. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu regional bekannten Städten seien also relativ oberflächlich. Sofern der Beschwerdeführer im Casamance allgemein vertretene ethnische Gruppen aufzählen, hätte er zwar zutreffende Angaben getätigt, diese Kenntnis wäre aber nicht geeignet einen senegalesischen von einem gambischen Erfahrungshintergrund zu unterscheiden. So (siehe 3.9.4. des Gutachtens) lebten sowohl diesseits, als auch jenseits der senegalesisch-südgambischen Grenze Angehörige derselben ethnischen Gruppen (Jola, Mandinka, Fulla), beziehungsweise würden diese Sprachen in beiden Ländern gesprochen. Einige Bevölkerungsgruppen der Casamance seien auch als Einwanderer in Gambia bekannt. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht in der Lage gewesen einen Ort zu benennen, der nur 10 km nördlich von XXXX liege. Insgesamt gäbe es auf dem Gemeindegebiet von XXXX 59 Ortschaften. Er hätte aber nur 2 ungefähr angeben können. Letztlich besitze er nur eine oberflächliche Kenntnis von XXXX und hätte auch keine Kenntnisse über die Lagebeziehungen der entsprechenden Orte.Unter 3.9. des Gutachtens erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Landeskenntnissen des Probanden im Senegal. Sein Wissen zum südlich Gambias liegenden Teil Senegals, dem Casamance, ginge nicht über das Wissen hinaus, welches typischerweise auch Gambier über Casamance hätten. Dagegen hätte er in einigen zentralen Bereichen des Alltagslebens, etwa zur Landeswährung oder zu Namen von Ortschaften innerhalb seiner angeblichen Herkunftsgemeinde römisch 40 , nur rudimentäres und teilweise grob unrichtiges Wissen. Auch zu den Lagebeziehungen von römisch 40 mache der Beschwerdeführer nur sehr ungenaue und teilweise falsche Angaben. Zu einem in Casamance liegenden bedeutenden Ort hätte er auch keine Kenntnis der dort dominanten ethnischen Gruppe. Näher wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer etwa keine Angaben zur geographischen Lage von Gambia im Verhältnis zum Casamance machen hätte können, außer, dass Gambia und andere Länder den Senegal umgäben und Gambia nahe am Casamance liege. Dazu sei aber festzustellen, dass das Gemeindegebiet von römisch 40 direkt in nördlicher Richtung an Gambia angrenze und die wichtigste Verbindungsstraße zwischen dem Nord- und dem Südteil des Senegal durch römisch 40 führe. Die besondere Nähelage von römisch 40 zu Gambia komme in den Ausführungen des Probanden nicht zum Ausdruck, stattdessen verweise er nur auf die allgemeine Nähelage des Casamance zu Gambia. Auch die Lage von Guinea und Guinea-Bissau zum Casamance (südlich) hätte der Beschwerdeführer nicht richtig angeben können. Befragt, welches die größten Städte von Casamance seien, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nur, dass es die Städte römisch 40 und römisch 40 gebe. Auf die Frage, welche Sprache man in römisch 40 spreche, hätte der Beschwerdeführer erwidert, dies nicht zu wissen. Er sei nie dort gewesen. Dazu sei aber festzustellen, dass das etwa 70 km von römisch 40 entfernte römisch 40 im Zentrum des jolasprachigen Gebietes liege. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu regional bekannten Städten seien also relativ oberflächlich. Sofern der Beschwerdeführer im Casamance allgemein vertretene ethnische Gruppen aufzählen, hätte er zwar zutreffende Angaben getätigt, diese Kenntnis wäre aber nicht geeignet einen senegalesischen von einem gambischen Erfahrungshintergrund zu unterscheiden. So (siehe 3.9.4. des Gutachtens) lebten sowohl diesseits, als auch jenseits der senegalesisch-südgambischen Grenze Angehörige derselben ethnischen Gruppen (Jola, Mandinka, Fulla), beziehungsweise würden diese Sprachen in beiden Ländern gesprochen. Einige Bevölkerungsgruppen der Casamance seien auch als Einwanderer in Gambia bekannt. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht in der Lage gewesen einen Ort zu benennen, der nur 10 km nördlich von römisch 40 liege. Insgesamt gäbe es auf dem Gemeindegebiet von römisch 40 59 Ortschaften. Er hätte aber nur 2 ungefähr angeben können. Letztlich besitze er nur eine oberflächliche Kenntnis von römisch 40 und hätte auch keine Kenntnisse über die Lagebeziehungen der entsprechenden Orte.
Der Beschwerdeführer hätte zwar die Landeswährung des Senegal richtig angeführt, aber etwa die Stückelung der Banknoten des Franc CFA grob unrichtig wiedergegeben. Die behaupteten Stückelungen ließen im Gegenteil einen gambischen Erfahrungshintergrund erkennen, da die gambische aber nicht die senegalesische Währung jene Stückelung aufweise, welche der Beschwerdeführer angegeben hätte. Dem Probanden seien dann farbige Abbildungen von Franc CFA Banknoten vorgelegt worden, wobei die Nennwerte unkenntlich gemacht worden wären. Der Beschwerdeführer hätte nun zu keiner der gezeigten Banknoten einen Betrag oder deren richtigen Betrag angeben können (siehe 3.9.6.3. des Gutachtens). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum ihm bekannten niedrigsten und höchsten Betrag dieser Banknoten wären grob unrichtig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Angaben gehabt, wie teuer Brot sei. Es sei in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aber üblich, dass etwa Kinder kleine Besorgungen in Geschäften machen würden. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Brotsorte sei mittlerweile zwar auch im Senegal verfügbar, doch weit weniger häufig als in Gambia.
Unter Punkt 4 führte der Gutachter dann eine Zusammenfassung an. Der Beschwerdeführer zeige ein typisch gambisches Sprecherprofil. Seine funktionalen bis rudimentären Sprachkompetenzen in Wolof, in Fulla und in Jola verwiesen auf eine Sozialisierung im Raume Gambia-Südsenegal und seien als solche nicht geeignet zwischen diesen Ländern zu differenzieren. Daher wäre besonderes Gewicht auf die dialektale Zuordnung des vom Probanden gesprochenen Englisch zu legen gewesen. Zur englischen Sprachkompetenz des Probanden sei festzustellen, dass Personen, welche ausschließlich im Senegal sozialisiert worden seien und sich nicht etwa im anglophonen Ausland aufgehalten hätten, und die auch nicht die Schule besucht hätten, normalerweise über keine Kompetenz im Englischen verfügten. Es sei aus den biographischen Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang er in XXXX seine Englischkompetenz erworben haben hätte können. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers, sein Spracherwerb des Englischen habe erst auf seiner Reise nach Europa im Verkehr mit Sprechern aus Nigeria und anderen Ländern begonnen und wäre dann in Österreich fortgesetzt worden, sei dies nicht überzeugend. Das typisch gambische Englisch, welches er spräche, unterscheide sich in wesentlichen und konsistent auftretenden Merkmalen sowohl von nord- als auch südnigerianischen Varietäten des Englischen. Er spreche eben kein nigerianisches Englisch. Das Englisch des Beschwerdeführers sei in seiner Merkmalsstruktur homogen und nicht als ein Gemisch des Englischen anzusehen, wie es etwa während einer Reise im Kontakt mit Sprechern verschiedener Varietäten erwerbbar wäre. Im Übrigen hätte die Reise ja auch nur etwa einen Monat gedauert, folge man den Angaben des Beschwerdeführers. Die englische Sprachprobe zeige schließlich auch keine Merkmale typisch österreichischer Lernersprachen. Dagegen verfügten Senegalesen im Alter des Beschwerdeführers, auch wenn sie nicht die Schule besucht hätten, doch meist über eine gewisse funktionale Sprachkompetenz im Französischen. Es sei zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht die Schule besucht hätte, nicht besser Französisch spreche, die hätte jedoch nicht einen informellen Spracherwerb im täglichen Verkehr mit Personen außerhalb des Elternhauses gehindert. So habe der Beschwerdeführer ja eben auch in diesem informellen Verkehr andere Sprachkenntnisse wie Wolof, Fulla und Jola erworben; allerdings eben praktisch keine Kompetenz in einer im senegalesischen Kontext wichtigen, auch in XXXX gesprochenen und in den senegalesischen Medien verwendeten Sprache, nämlich dem Französischen. Der Beschwerdeführer hätte sich offenbar frei genug bewegen können, um eine Koranschule zu besuchen, eine Lehre zu absolvieren und eine Freundin zu besuchen. Sein Heimatort XXXX sei nicht isoliert, sondern liege an einer Hauptverkehrsstraße. Das Französisch sei als offizielle Landessprache, Verwaltungssprache, Bildungssprache und Unterrichtssprache aber in XXXX überaus präsent. Ferner sei schon aufgrund der Unkenntnis der senegalesischen Landeswährung eine Hauptsozialisation des Probanden im Senegal im jugendlichen Alter praktisch auszuschließen. Auch sonst verfüge er nur über geringe Kenntnisse zu seiner angeblichen senegalesischen Herkunftsgemeinde. Aus all diesen Gründen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen. Dieses Ergebnis werde auch durch das Fehlen elementarer Landeskenntnisse und der fehlenden Sprachkompetenz im Französischen gestützt. Wenn der Beschwerdeführer wirklich das Englische erst auf seiner Reise nach Österreich und im österreichischen Schulunterricht erworben hätte, dann müsste er auch in Österreich hauptsächlich Kontakt zu Sprechern des gambischen Englisch gehabt haben, da praktisch keine Einflüsse anderer Varietäten in der englischen Sprachprobe erkennbar seien. Auch in diesem Fall wäre jedoch aufgrund des Fehlens elementarer Landeskenntnisse zu Senegal ein längerer Aufenthalt oder eine Hauptsozialisierung in diesem Land praktisch auszuschließen. Auch auf die Herkunft des Probanden aus anderen Ländern gäbe es aufgrund der Sprachprobe keine Hinweise. Dem Gutachten ist eine ausführliche Bibliographie angeschlossen. Daneben hätte die Sprach-, Foto und Realiendokumentation des Gutachters ebenso Verwendung gefunden wie diverse Internetquellen benutzt worden seien.Unter Punkt 4 führte der Gutachter dann eine Zusammenfassung an. Der Beschwerdeführer zeige ein typisch gambisches Sprecherprofil. Seine funktionalen bis rudimentären Sprachkompetenzen in Wolof, in Fulla und in Jola verwiesen auf eine Sozialisierung im Raume Gambia-Südsenegal und seien als solche nicht geeignet zwischen diesen Ländern zu differenzieren. Daher wäre besonderes Gewicht auf die dialektale Zuordnung des vom Probanden gesprochenen Englisch zu legen gewesen. Zur englischen Sprachkompetenz des Probanden sei festzustellen, dass Personen, welche ausschließlich im Senegal sozialisiert worden seien und sich nicht etwa im anglophonen Ausland aufgehalten hätten, und die auch nicht die Schule besucht hätten, normalerweise über keine Kompetenz im Englischen verfügten. Es sei aus den biographischen Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang er in römisch 40 seine Englischkompetenz erworben haben hätte können. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers, sein Spracherwerb des Englischen habe erst auf seiner Reise nach Europa im Verkehr mit Sprechern aus Nigeria und anderen Ländern begonnen und wäre dann in Österreich fortgesetzt worden, sei dies nicht überzeugend. Das typisch gambische Englisch, welches er spräche, unterscheide sich in wesentlichen und konsistent auftretenden Merkmalen sowohl von nord- als auch südnigerianischen Varietäten des Englischen. Er spreche eben kein nigerianisches Englisch. Das Englisch des Beschwerdeführers sei in seiner Merkmalsstruktur homogen und nicht als ein Gemisch des Englischen anzusehen, wie es etwa während einer Reise im Kontakt mit Sprechern verschiedener Varietäten erwerbbar wäre. Im Übrigen hätte die Reise ja auch nur etwa einen Monat gedauert, folge man den Angaben des Beschwerdeführers. Die englische Sprachprobe zeige schließlich auch keine Merkmale typisch österreichischer Lernersprachen. Dagegen verfügten Senegalesen im Alter des Beschwerdeführers, auch wenn sie nicht die Schule besucht hätten, doch meist über eine gewisse funktionale Sprachkompetenz im Französischen. Es sei zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht die Schule besucht hätte, nicht besser Französisch spreche, die hätte jedoch nicht einen informellen Spracherwerb im täglichen Verkehr mit Personen außerhalb des Elternhauses gehindert. So habe der Beschwerdeführer ja eben auch in diesem informellen Verkehr andere Sprachkenntnisse wie Wolof, Fulla und Jola erworben; allerdings eben praktisch keine Kompetenz in einer im senegalesischen Kontext wichtigen, auch in römisch 40 gesprochenen und in den senegalesischen Medien verwendeten Sprache, nämlich dem Französischen. Der Beschwerdeführer hätte sich offenbar frei genug bewegen können, um eine Koranschule zu besuchen, eine Lehre zu absolvieren und eine Freundin zu besuchen. Sein Heimatort römisch 40 sei nicht isoliert, sondern liege an einer Hauptverkehrsstraße. Das Französisch sei als offizielle Landessprache, Verwaltungssprache, Bildungssprache und Unterrichtssprache aber in römisch 40 überaus präsent. Ferner sei schon aufgrund der Unkenntnis der senegalesischen Landeswährung eine Hauptsozialisation des Probanden im Senegal im jugendlichen Alter praktisch auszuschließen. Auch sonst verfüge er nur über geringe Kenntnisse zu seiner angeblichen senegalesischen Herkunftsgemeinde. Aus all diesen Gründen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen. Dieses Ergebnis werde auch durch das Fehlen elementarer Landeskenntnisse und der fehlenden Sprachkompetenz im Französischen gestützt. Wenn der Beschwerdeführer wirklich das Englische erst auf seiner Reise nach Österreich und im österreichischen Schulunterricht erworben hätte, dann müsste er auch in Österreich hauptsächlich Kontakt zu Sprechern des gambischen Englisch gehabt haben, da praktisch keine Einflüsse anderer Varietäten in der englischen Sprachprobe erkennbar seien. Auch in diesem Fall wäre jedoch aufgrund des Fehlens elementarer Landeskenntnisse zu Senegal ein längerer Aufenthalt oder eine Hauptsozialisierung in diesem Land praktisch auszuschließen. Auch auf die Herkunft des Probanden aus anderen Ländern gäbe es aufgrund der Sprachprobe keine Hinweise. Dem Gutachten ist eine ausführliche Bibliographie angeschlossen. Daneben hätte die Sprach-, Foto und Realiendokumentation des Gutachters ebenso Verwendung gefunden wie diverse Internetquellen benutzt worden seien.
9. Am 26.03.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Dolmetschers der Sprache Mandingo sowie der gesetzlichen Vertreterin des Magistrats der Stadt
XXXX vor der verfahrensführenden Referentin der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes. Aufgefordert, sich zum Gutachten XXXX zu äußern, führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe und spreche die Sprache Jola nicht. Er wäre auch nie in Guinea-Bissau gewesen und wisse nicht, was in dem Gutachten damit gemeint sei. Ansonsten habe er dazu nichts zu sagen. Er stamme nicht aus Gambia, sondern aus dem Senegal. In Österreich hätte er niemanden, er besuche viermal die Woche einen Deutschkurs. Auf die Frage, ob er abschließend noch etwas angeben wolle, erwiderte der Beschwerdeführer, Englisch während seiner Reise gelernt zu haben. Außerdem hätte er in der XXXX 4 oder 5 Monate einmal in der Woche Englisch gelernt. Deshalb könne er nicht Englisch reden wie die Briten. Dem Beschwerdeführer wurden die neuesten Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Gambia ausgefolgt, er könne dazu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Auch eine Kopie des Sprachanalysegutachtens wurde dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seiner Vertreterin ausgefolgt.römisch 40 vor der verfahrensführenden Referentin der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes. Aufgefordert, sich zum Gutachten römisch 40 zu äußern, führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe und spreche die Sprache Jola nicht. Er wäre auch nie in Guinea-Bissau gewesen und wisse nicht, was in dem Gutachten damit gemeint sei. Ansonsten habe er dazu nichts zu sagen. Er stamme nicht aus Gambia, sondern aus dem Senegal. In Österreich hätte er niemanden, er besuche viermal die Woche einen Deutschkurs. Auf die Frage, ob er abschließend noch etwas angeben wolle, erwiderte der Beschwerdeführer, Englisch während seiner Reise gelernt zu haben. Außerdem hätte er in der römisch 40 4 oder 5 Monate einmal in der Woche Englisch gelernt. Deshalb könne er nicht Englisch reden wie die Briten. Dem Beschwerdeführer wurden die neuesten Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Gambia ausgefolgt, er könne dazu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Auch eine Kopie des Sprachanalysegutachtens wurde dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seiner Vertreterin ausgefolgt.
10. Am 16.04.2010 langte bei der Verwaltungsbehörde die entsprechende Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX ein. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Schule gegangen sei und daher auch nicht Französisch gelernt hätte. Der Vater hätte Schulbildung nicht für notwendig erachtet. Daher hätte der Beschwerdeführer auch keine europäischen Sprache, das heißt weder Französisch noch Englisch gelernt. Der Beschwerdeführer hätte seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen und die Koranschule besucht. Man hätte hinterfragen müssen, wie viele Kinder aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht Französisch sprächen. Sei es überhaupt notwendig - setzt die Stellungnahme fort -, diese Sprache zu erlernen, wenn man davon ausgehen könne, dass die Menschen sich in ihren ursprünglichen Sprachen mindestens genauso gut verständigen können? Er und seine Familie hätten keine sprachlichen Probleme gehabt, da ihre Gesprächspartner aus XXXX alle Mandinka gesprochen hätte, auch der XXXX. Der Vater hätte auch nicht gewollt, dass zu Hause Französisch gesprochen werde. Im Übrigen seien die Grenzen in dieser Region vor nicht allzu langer Zeit willkürlich gezogen worden, ohne Rücksicht auf zusammengehörige Volksgruppen. In weiterer Folge ist in der Stellungnahme eine Reiseinformation des Außenministeriums von Österreich für den Senegal für den 16.04.2010 auszugsweise angeführt. Darin ist die Rede, dass von Reisen in die Region Casamance wegen fortdauernder Spannungen und Unruhen abgeraten werde. Das Bildungs- und Gesundheitswesen im Senegal sei unterentwickelt. In der Folge wurde der Fluchtweg des Beschwerdeführers in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin wiederholt. Er wäre nach Mali gekommen und von dort mit einer Gruppe von Personen aus Nigeria nach Libyen. Dabei hätte er feststellen müssen, dass er sich in seiner Muttersprache Mandinka nicht mit den anderen Personen verständigen hätte können und hätte so versucht durch Zuhören erste Worte in Englisch zu verstehen und zu sprechen. In Österreich wäre er dann in Jugendwohnhäusern in XXXX und in XXXX untergebracht gewesen, wo er sich mit Jugendlichen aus diversen Ländern wie zB Kenia, Ghana und Gambia auseinandersetzen hätte müssen. Bei der Vorbereitung auf die erste Einvernahme in XXXX hätte die Vertreterin sich mit ihm nur sehr dürftig in Englisch unterhalten können. Es wurden dann im Laufe des Jahres 2007 sehr viele junge Menschen aus Gambia in die Jugendwohnhäuser der Grundversorgung in XXXX aufgenommen. Daher möge es sein, dass ihre Art der englischen Aussprache auf die Aussprache von XXXX abgefärbt hätte. Grundsätzlich wäre er aber ein Einzelgänger gewesen.10. Am 16.04.2010 langte bei der Verwaltungsbehörde die entsprechende Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 ein. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Schule gegangen sei und daher auch nicht Französisch gelernt hätte. Der Vater hätte Schulbildung nicht für notwendig erachtet. Daher hätte der Beschwerdeführer auch keine europäischen Sprache, das heißt weder Französisch noch Englisch gelernt. Der Beschwerdeführer hätte seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen und die Koranschule besucht. Man hätte hinterfragen müssen, wie viele Kinder aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht Französisch sprächen. Sei es überhaupt notwendig - setzt die Stellungnahme fort -, diese Sprache zu erlernen, wenn man davon ausgehen könne, dass die Menschen sich in ihren ursprünglichen Sprachen mindestens genauso gut verständigen können? Er und seine Familie hätten keine sprachlichen Probleme gehabt, da ihre Gesprächspartner aus römisch 40 alle Mandinka gesprochen hätte, auch der römisch 40 . Der Vater hätte auch nicht gewollt, dass zu Hause Französisch gesprochen werde. Im Übrigen seien die Grenzen in dieser Region vor nicht allzu langer Zeit willkürlich gezogen worden, ohne Rücksicht auf zusammengehörige Volksgruppen. In weiterer Folge ist in der Stellungnahme eine Reiseinformation des Außenministeriums von Österreich für den Senegal für den 16.04.2010 auszugsweise angeführt. Darin ist die Rede, dass von Reisen in die Region Casamance wegen fortdauernder Spannungen und Unruhen abgeraten werde. Das Bildungs- und Gesundheitswesen im Senegal sei unterentwickelt. In der Folge wurde der Fluchtweg des Beschwerdeführers in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin wiederholt. Er wäre nach Mali gekommen und von dort mit einer Gruppe von Personen aus Nigeria nach Libyen. Dabei hätte er feststellen müssen, dass er sich in seiner Muttersprache Mandinka nicht mit den anderen Personen verständigen hätte können und hätte so versucht durch Zuhören erste Worte in Englisch zu verstehen und zu sprechen. In Österreich wäre er dann in Jugendwohnhäusern in römisch 40 und in römisch 40 untergebracht gewesen, wo er sich mit Jugendlichen aus diversen Ländern wie zB Kenia, Ghana und Gambia auseinandersetzen hätte müssen. Bei der Vorbereitung auf die erste Einvernahme in römisch 40 hätte die Vertreterin sich mit ihm nur sehr dürftig in Englisch unterhalten können. Es wurden dann im Laufe des Jahres 2007 sehr viele junge Menschen aus Gambia in die Jugendwohnhäuser der Grundversorgung in römisch 40 aufgenommen. Daher möge es sein, dass ihre Art der englischen Aussprache auf die Aussprache von römisch 40 abgefärbt hätte. Grundsätzlich wäre er aber ein Einzelgänger gewesen.
Der Gutachter hätte zudem seinen eigenen Aufzeichnungen zufolge gar nicht Anglistik studiert. Wörtlich wird in der behördlichen Stellungnahme ausgeführt: "Der Vergleich des von Minderjährigen gesprochenen Englisch mit diversen anderen englischsprechenden Menschen in Westafrika liegt nicht in der Kompetenz des Herrn Gutachters, denn dazu hätte er Anglistik studieren müssen". Hätte der Gutachter den Lebensweg des Minderjährigen in Österreich besser hinterfragt und diesen in seine gutachterliche Tätigkeit einfließen lassen, so hätte er sich die Vergleichsvariationen der englischen Aussprache des Minderjährigen mit der Sprache in den umliegenden Ländern des Herkunftslandes des Minderjährigen "sparen" können. Angeführt ist in der Folge der Vorname des Lehrers des Minderjährigen in der Koranschule. Weiters werden zwei kleine Orte genannt, die an der Hauptstraße von XXXX lägen. Es gäbe in XXXX auch einen kleinen Bach, dessen Flussbett oft ausgetrocknet sei.Der Gutachter hätte zudem seinen eigenen Aufzeichnungen zufolge gar nicht Anglistik studiert. Wörtlich wird in der behördlichen Stellungnahme ausgeführt: "Der Vergleich des von Minderjährigen gesprochenen Englisch mit diversen anderen englischsprechenden Menschen in Westafrika liegt nicht in der Kompetenz des Herrn Gutachters, denn dazu hätte er Anglistik studieren müssen". Hätte der Gutachter den Lebensweg des Minderjährigen in Österreich besser hinterfragt und diesen in seine gutachterliche Tätigkeit einfließen lassen, so hätte er sich die Vergleichsvariationen der englischen Aussprache des Minderjährigen mit der Sprache in den umliegenden Ländern des Herkunftslandes des Minderjährigen "sparen" können. Angeführt ist in der Folge der Vorname des Lehrers des Minderjährigen in der Koranschule. Weiters werden zwei kleine Orte genannt, die an der Hauptstraße von römisch 40 lägen. Es gäbe in römisch 40 auch einen kleinen Bach, dessen Flussbett oft ausgetrocknet sei.
In der Folge findet sich eine allgemeine Kritik an Sprachanalysen:
XXXX von der XXXX sei von der deutschen Asylbehörde ersucht worden ebenfalls Sprachanalysen durchzuführen. Er hätte dies jedoch abgelehnt. Kernproblem wäre ihm zufolge, dass die Sprachanalyse in einem größeren Verfahrenskomplex eingebettet sei. Offensichtlich solle ein Sprachanalyseverfahren mit einem länderkundlichen Analyseverfahren gekoppelt werden, um festzustellen, was der Antragsteller über sein angegebenes Herkunftsland wisse. Das bedeute aber, dass eine ganze Reihe mögliche Herkunftsländer in Frage komme - mit einer fachlich nicht überschaubaren sehr hohen Zahl von Sprachen. Eine solche Zuordnung, zum Beispiel über das Englische könne nur dann wissenschaftlich haltbar sein, wenn entsprechende systematische Untersuchungen über das in Afrika gesprochene Englisch vorlägen. Auch dürften die Staatsgrenzen oft nicht mit der Verbreitung bestimmter Varianten übereinstimmen. Solche Gutachten seien daher nicht objektiv.römisch 40 von der römisch 40 sei von der deutschen Asylbehörde ersucht worden ebenfalls Sprachanalysen durchzuführen. Er hätte dies jedoch abgelehnt. Kernproblem wäre ihm zufolge, dass die Sprachanalyse in einem größeren Verfahrenskomplex eingebettet sei. Offensichtlich solle ein Sprachanalyseverfahren mit einem länderkundlichen Analyseverfahren gekoppelt werden, um festzustellen, was der Antragsteller über sein angegebenes Herkunftsland wisse. Das bedeute aber, dass eine ganze Reihe mögliche Herkunftsländer in Frage komme - mit einer fachlich nicht überschaubaren sehr hohen Zahl von Sprachen. Eine solche Zuordnung, zum Beispiel über das Englische könne nur dann wissenschaftlich haltbar sein, wenn entsprechende systematische Untersuchungen über das in Afrika gesprochene Englisch vorlägen. Auch dürften die Staatsgrenzen oft nicht mit der Verbreitung bestimmter Varianten übereinstimmen. Solche Gutachten seien daher nicht objektiv.
Der Gutachter müsste jedenfalls Anglist sein und im gegenständlichen Fall "noch viel mehr". Es sei ein Versuch die Zweifel des Bundesasylamtes an der Richtigkeit der vom Asylwerber gemachten Angaben über seine Herkunft zu bestätigen und "so seinem Auftrag gerecht zu werden." Zu den übermittelten Feststellungen in Gambia werde keine Stellungnahme abgegeben, weil der Minderjährige eben nicht aus Gambia, sondern aus dem Senegal stamme.
11. Gutachter XXXX erstattete zu dieser Stellungnahme, welche ihm von der Verwaltungsbehörde übermittelt worden war, eine Replik, welche am 29.04.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass das entsprechende Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX eine meist lose Aneinanderreihung stereotyper Aussagen zu angeblichen afrikanischen Verhältnissen und einige Zitate ohne Quellenangaben enthielte. Es würde nirgendwo in expliziter Weise auf einen bestimmten Abschnitt des Gutachtens Bezug genommen. Es werde sinngemäß argumentiert, die englische Aussprache des Beschwerdeführers sei vom Gutachter nicht zu beurteilen gewesen, da er kein Anglist wäre. Ferner habe der Proband sein Englisch nicht in Afrika, sondern auf seiner Reise und dann in Österreich erworben. Der Bezug auf die Meinung von XXXX aus dem Jahre 1998 sei inzwischen überholt. Hier handle es sich nicht mehr um den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion.11. Gutachter römisch 40 erstattete zu dieser Stellungnahme, welche ihm von der Verwaltungsbehörde übermittelt worden war, eine Replik, welche am 29.04.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass das entsprechende Schreiben des Magistrats der Stadt römisch 40 eine meist lose Aneinanderreihung stereotyper Aussagen zu angeblichen afrikanischen Verhältnissen und einige Zitate ohne Quellenangaben enthielte. Es würde nirgendwo in expliziter Weise auf einen bestimmten Abschnitt des Gutachtens Bezug genommen. Es werde sinngemäß argumentiert, die englische Aussprache des Beschwerdeführers sei vom Gutachter nicht zu beurteilen gewesen, da er kein Anglist wäre. Ferner habe der Proband sein Englisch nicht in Afrika, sondern auf seiner Reise und dann in Österreich erworben. Der Bezug auf die Meinung von römisch 40 aus dem Jahre 1998 sei inzwischen überholt. Hier handle es sich nicht mehr um den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion.
Die Frage des Magistrats der Stadt XXXX, ob es überhaupt notwendig sei, das Französische zu lernen, wenn sich die Menschen doch in ihren ursprünglichen Sprachen mindestens genauso gut verständigen könnten, beruhe offensichtlich auf einem "tiefen Unverständnis multilingualer Gesellschaften" wie jener des Senegals und Gambias, in denen verschiedene Sprachen verschiedene Funktionen hätten und in denen der multilinguale Sprecher kontextabhängig von seinen verschiedenen Sprachkompetenzen Gebrauch mache, beziehungsweise er diese Kompetenzen auch in verschiedenen Kontexten erwerbe und festige. Die meisten Westafrikaner seien eben mehrsprachig und der Beschwerdeführer selbst sei ein gutes Beispiel dafür. Er spreche neben seiner Muttersprache, dem Mandinka, die Amts- und Bildungssprache Gambias, das Englische und verfüge über weitere funktionale bis rudimentäre Sprachkompetenzen in anderen Landessprachen. Wie im Gutachten ausgeführt zeige er damit ein typisch gambisches Sprecherprofil. Das Französische sei nun im Senegal durchaus nicht als Fremdsprache zu verstehen. Es werde eben außerhalb eines schulischen Kontextes etwa auf der Straße auch von Personen erworben, die keine Schulen besucht hätten. Wenn der Beschwerdeführer, wie er in der Stellungnahme ausgeführt, bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt hätte, hätte er schon seinen Hauptsozialisationskontext bezeichnet, indem dann einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Erwerb einer jedenfalls rudimentären französischen Sprachkompetenz zu rechnen gewesen wäre, respektive indem diesfalls eben nicht mit dem Erwerb einer englischen Sprachkompetenz zu rechnen war. Selbst wenn die Vorfahren des Beschwerdeführers - aus Gambia stammend - in XXXX zugezogen wären, wäre dies doch keineswegs einem Erwerb des Französischen entgegengestanden, da diese Sprache ja typischerweise nicht innerhalb der Familie gelernt werde. Ebenso hätte dies dem Beschwerdeführer nicht am Erwerb jener Landeskenntnisse hindern können, deren weitgehendes Fehlen, respektive deren Unrichtigkeit im Abschnitt 3.9. des Gutachtens dargestellt werde. Die Grenzen zwischen Senegal und Gambia wären im Übrigen schon vor ungefähr 100 Jahren festgelegt worden. Die früheren Kolonialsprachen Englisch und Französisch hätten seitdem immer mehr an Bedeutung als Landessprachen gewonnen und seien in den heutigen Funktionen daher nicht mehr als Fremdsprachen zu bezeichnen. Die senegalisch-gambische Grenze teile tatsächlich das Mandinka-Sprachgebiet zwischen dem frankophonen Senegal und dem anglophonen Gambia. Tatsächlich sei die Situation des Beschwerdeführers mit der eines Basken vergleichbar, der angebe, immer in Frankreich gelebt zu haben, aber nur Baskisch und Spanisch spreche.Die Frage des Magistrats der Stadt römisch 40 , ob es überhaupt notwendig sei, das Französische zu lernen, wenn sich die Menschen doch in ihren ursprünglichen Sprachen mindestens genauso gut verständigen könnten, beruhe offensichtlich auf einem "tiefen Unverständnis multilingualer Gesellschaften" wie jener des Senegals und Gambias, in denen verschiedene Sprachen verschiedene Funktionen hätten und in denen der multilinguale Sprecher kontextabhängig von seinen verschiedenen Sprachkompetenzen Gebrauch mache, beziehungsweise er diese Kompetenzen auch in verschiedenen Kontexten erwerbe und festige. Die meisten Westafrikaner seien eben mehrsprachig und der Beschwerdeführer selbst sei ein gutes Beispiel dafür. Er spreche neben seiner Muttersprache, dem Mandinka, die Amts- und Bildungssprache Gambias, das Englische und verfüge über weitere funktionale bis rudimentäre Sprachkompetenzen in anderen Landessprachen. Wie im Gutachten ausgeführt zeige er damit ein typisch gambisches Sprecherprofil. Das Französische sei nun im Senegal durchaus nicht als Fremdsprache zu verstehen. Es werde eben außerhalb eines schulischen Kontextes etwa auf der Straße auch von Personen erworben, die keine Schulen besucht hätten. Wenn der Beschwerdeführer, wie er in der Stellungnahme ausgeführt, bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt hätte, hätte er schon seinen Hauptsozialisationskontext bezeichnet, indem dann einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Erwerb einer jedenfalls rudimentären französischen Sprachkompetenz zu rechnen gewesen wäre, respektive indem diesfalls eben nicht mit dem Erwerb einer englischen Sprachkompetenz zu rechnen war. Selbst wenn die Vorfahren des Beschwerdeführers - aus Gambia stammend - in römisch 40 zugezogen wären, wäre dies doch keineswegs einem Erwerb des Französischen entgegengestanden, da diese Sprache ja typischerweise nicht innerhalb der Familie gelernt werde. Ebenso hätte dies dem Beschwerdeführer nicht am Erwerb jener Landeskenntnisse hindern können, deren weitgehendes Fehlen, respektive deren Unrichtigkeit im Abschnitt 3.9. des Gutachtens dargestellt werde. Die Grenzen zwischen Senegal und Gambia wären im Übrigen schon vor ungefähr 100 Jahren festgelegt worden. Die früheren Kolonialsprachen Englisch und Französisch hätten seitdem immer mehr an Bedeutung als Landessprachen gewonnen und seien in den heutigen Funktionen daher nicht mehr als Fremdsprachen zu bezeichnen. Die senegalisch-gambische Grenze teile tatsächlich das Mandinka-Sprachgebiet zwischen dem frankophonen Senegal und dem anglophonen Gambia. Tatsächlich sei die Situation des Beschwerdeführers mit der eines Basken vergleichbar, der angebe, immer in Frankreich gelebt zu haben, aber nur Baskisch und Spanisch spreche.
In der Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX sei des Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Englischkompetenz beginnend mit seiner Reise nach Europa, dann in der Schule in Österreich und schließlich aufgrund der Kontakte zu vielen jungen Leuten aus Gambia ab 2007 erworben hätte. Der Beschwerdeführer wäre nun bei der Befundaufnahme durch den Gutachter genau zu seinem Spracherwerb des Englischen befragt worden. Es sei zunächst bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer in so kurzer Zeit so gut Englisch gelernt haben wolle, dass er damit das ausführliche Gespräch zur Befundaufnahme bestreiten hätte können, wenn er doch in einer viel längeren Zeit überhaupt keine Kenntnisse des Französischen erworben hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch während der Gutachtensaufnahme einmal angegeben, XXXX und einmal XXXX geboren worden zu sein. Ferner sei aber das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch typisch gambisches Englisch. Es gäbe eben keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer es von Sprechern verschiedener anderer Dialekte und/oder nicht muttersprachlichen österreichischen Sprechern des Englischen erworben haben könnte. Das sei im Gutachten ausführlich erörtert worden. Gerade wenn er noch mit vielen anderen Nationalitäten zusammen gelebt haben will, sei diese typisch gambische Merkmalsstruktur seines Englischen nicht erklärbar.In der Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 sei des Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Englischkompetenz beginnend mit seiner Reise nach Europa, dann in der Schule in Österreich und schließlich aufgrund der Kontakte zu vielen jungen Leuten aus Gambia ab 2007 erworben hätte. Der Beschwerdeführer wäre nun bei der Befundaufnahme durch den Gutachter genau zu seinem Spracherwerb des Englischen befragt worden. Es sei zunächst bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer in so kurzer Zeit so gut Englisch gelernt haben wolle, dass er damit das ausführliche Gespräch zur Befundaufnahme bestreiten hätte können, wenn er doch in einer viel längeren Zeit überhaupt keine Kenntnisse des Französischen erworben hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch während der Gutachtensaufnahme einmal angegeben, römisch 40 und einmal römisch 40 geboren worden zu sein. Ferner sei aber das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch typisch gambisches Englisch. Es gäbe eben keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer es von Sprechern verschiedener anderer Dialekte und/oder nicht muttersprachlichen österreichischen Sprechern des Englischen erworben haben könnte. Das sei im Gutachten ausführlich erörtert worden. Gerade wenn er noch mit vielen anderen Nationalitäten zusammen gelebt haben will, sei diese typisch gambische Merkmalsstruktur seines Englischen nicht erklärbar.
Zur allgemeinen Kritik an der Durchführung einer Beurteilung der englischen Sprache ohne Absolvierung eines Anglistikstudiums führte der Gutachter aus, dass das afrikanische Englisch so wie jede andere afrikanische Sprache analysierbar wäre. Aufgrund eines absolvierten Studiums der Anglistik oder der Afrikanistik alleine könne noch nicht auf die tatsächliche Befähigung zu linguistischen Arbeiten, etwa der Analyse gesprochener Sprachen, geschlossen werden. Es gehe ja auch hier nicht um eine spezifisch anglistische Fragestellung, etwa zur englischen Literatur, sondern um die Feststellung von Lautmerkmalen im gesprochenen afrikanischen Englisch. Die von XXXX - soweit vom Magistrat der Stadt XXXX zitiert - verlangten systematischen Untersuchungen über "Spoken English" in Afrika lägen (nun) sehr wohl vor. Diese seien von Anglisten, allgemeinen Linguisten, Afrikanisten und anderen verfasst worden. Deren Ergebnisse seien bei der gegenständlichen Gutachtenserstellung genau berücksichtigt worden, wie sich aus den Literaturhinweisen und dem Literaturverzeichnis des Gutachtens hinlänglich ergäbe. Selbstverständlich setze die Analyse von afrikanischem Englisch auch eine Einarbeitung in die relevante wissenschaftliche Literatur voraus, die weder bei Afrikanisten, noch bei Anglisten a priori gegeben sei. Sofern ihm schlussendlich (implizit) eine falsche Argumentation in Bezug auf dokumentierte sprachliche Fakten vorgeworfen würde, möge dies konkret illustriert werden und nicht bloß eine angeblich nicht objektive Vorgangsweise behauptet werden.Zur allgemeinen Kritik an der Durchführung einer Beurteilung der englischen Sprache ohne Absolvierung eines Anglistikstudiums führte der Gutachter aus, dass das afrikanische Englisch so wie jede andere afrikanische Sprache analysierbar wäre. Aufgrund eines absolvierten Studiums der Anglistik oder der Afrikanistik alleine könne noch nicht auf die tatsächliche Befähigung zu linguistischen Arbeiten, etwa der Analyse gesprochener Sprachen, geschlossen werden. Es gehe ja auch hier nicht um eine spezifisch anglistische Fragestellung, etwa zur englischen Literatur, sondern um die Feststellung von Lautmerkmalen im gesprochenen afrikanischen Englisch. Die von römisch 40 - soweit vom Magistrat der Stadt römisch 40 zitiert - verlangten systematischen Untersuchungen über "Spoken English" in Afrika lägen (nun) sehr wohl vor. Diese seien von Anglisten, allgemeinen Linguisten, Afrikanisten und anderen verfasst worden. Deren Ergebnisse seien bei der gegenständlichen Gutachtenserstellung genau berücksichtigt worden, wie sich aus den Literaturhinweisen und dem Literaturverzeichnis des Gutachtens hinlänglich ergäbe. Selbstverständlich setze die Analyse von afrikanischem Englisch auch eine Einarbeitung in die relevante wissenschaftliche Literatur voraus, die weder bei Afrikanisten, noch bei Anglisten a priori gegeben sei. Sofern ihm schlussendlich (implizit) eine falsche Argumentation in Bezug auf dokumentierte sprachliche Fakten vorgeworfen würde, möge dies konkret illustriert werden und nicht bloß eine angeblich nicht objektive Vorgangsweise behauptet werden.
Sofern in der Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX sinngemäß ausgeführt werde, der Beschwerdeführer hätte mangels sozialer Kontakte nach außen überhaupt keinen Kontakt mit Sprechern der französischen Sprache gehabt oder auch so keine Landeskenntnisse erwerben können, so spiegle sich darin, so setzt die Replik fort, das bekannte, aber falsche europäische Stereotyp oder Klischee eines auf Selbstversorgung ausgerichteten Lebens im afrikanischen Dorf, in dem Geld keine Rolle spiele. Weder sei XXXX ein abgelegenes Dorf - der Jugendwohlfahrtsträger hätte an anderer Stelle selbst darauf hingewiesen, dass es dort Geschäfte, ein Krankenhaus und eine Gendarmarie gäbe - noch hätten in Afrika Kinder und Jugendliche keinen Zugang oder Umgang mit Geld. Brot werde im Senegal allgemein konsumiert. Die Verwendung des despektierlichen Ausdrucks "elterliche Behausung" (wie in der Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX) verweise auf ein anderes europäischen Stereotyp, nämlich das des ärmlichen "Hausens" der "Afrikaner". Beim Beschwerdeführer sei eher von landestypisch guten Wohnverhältnissen seiner Familie auszugehen. Der als Koranlehrer bezeichnete "XXXX" sei wohl nicht der Name des Koranlehrers, da dieser Ausdruck einfach nur "Koranlehrer" bedeute. Es handelt sich um eine Abwandlung des arabischen Lehnworts für Professor. Insgesamt sei es erstaunlich, dass eine öffentliche Einrichtung der Jugendwohlfahrt über ein derart geringes Wissen zu den tatsächlichen sozialen, kulturellen und sprachlichen Hintergründen der von ihr zu betreuenden Personen verfüge und stattdessen in "klischeehaften Vorstellungen afrikanischer Gegebenheiten befangen wäre". Im Rahmen dieser Stellungnahme könne darauf aber nicht weiter eingegangen werden. Das Gutachten vom 15.03.2010 bleibe vollinhaltlich aufrecht.Sofern in der Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 sinngemäß ausgeführt werde, der Beschwerdeführer hätte mangels sozialer Kontakte nach außen überhaupt keinen Kontakt mit Sprechern der französischen Sprache gehabt oder auch so keine Landeskenntnisse erwerben können, so spiegle sich darin, so setzt die Replik fort, das bekannte, aber falsche europäische Stereotyp oder Klischee eines auf Selbstversorgung ausgerichteten Lebens im afrikanischen Dorf, in dem Geld keine Rolle spiele. Weder sei römisch 40 ein abgelegenes Dorf - der Jugendwohlfahrtsträger hätte an anderer Stelle selbst darauf hingewiesen, dass es dort Geschäfte, ein Krankenhaus und eine Gendarmarie gäbe - noch hätten in Afrika Kinder und Jugendliche keinen Zugang oder Umgang mit Geld. Brot werde im Senegal allgemein konsumiert. Die Verwendung des despektierlichen Ausdrucks "elterliche Behausung" (wie in der Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 ) verweise auf ein anderes europäischen Stereotyp, nämlich das des ärmlichen "Hausens" der "Afrikaner". Beim Beschwerdeführer sei eher von landestypisch guten Wohnverhältnissen seiner Familie auszugehen. Der als Koranlehrer bezeichnete "XXXX" sei wohl nicht der Name des Koranlehrers, da dieser Ausdruck einfach nur "Koranlehrer" bedeute. Es handelt sich um eine Abwandlung des arabischen Lehnworts für Professor. Insgesamt sei es erstaunlich, dass eine öffentliche Einrichtung der Jugendwohlfahrt über ein derart geringes Wissen zu den tatsächlichen sozialen, kulturellen und sprachlichen Hintergründen der von ihr zu betreuenden Personen verfüge und stattdessen in "klischeehaften Vorstellungen afrikanischer Gegebenheiten befangen wäre". Im Rahmen dieser Stellungnahme könne darauf aber nicht weiter eingegangen werden. Das Gutachten vom 15.03.2010 bleibe vollinhaltlich aufrecht.
12. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 29.04.2010, Zl: 06 12.778-BAL, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Es könne keine Hauptsozialisierung im Senegal, insbesondere auch in XXXX in der Region Casamance, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, jedoch über gute Deutschkenntnisse.12. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 29.04.2010, Zl: 06 12.778-BAL, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Es könne keine Hauptsozialisierung im Senegal, insbesondere auch in römisch 40 in der Region Casamance, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, jedoch über gute Deutschkenntnisse.
Zu Gambia wurden allgemeine Feststellungen zur dortigen politischen Lage, zur Menschenrechtssituation, zur Situation von Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit, sowie zur medizinischen Versorgung, zur wirtschaftlichen Grundversorgung und zu Rückkehrfragen auch für unbegleitete Minderjährige angeführt. Diese Feststellungen stützen sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche den Anforderungen des § 60 AsylG 2005 entspräche. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass es in Gambia zwar Menschenrechtsprobleme und Verfolgung politischer Oppositioneller gäbe, dass aber keine allgemeine asylrelevante Gefährdung von Rückkehrern bestehe. Es sei eine Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, gewährleistet. Die gambische Regierung unterstütze auch unbegleitete Minderjährige. Diesbezüglich gäbe es auch Einrichtungen von SOS-Kinderdorf. Unter den Feststellungen ist ferner die oben referierte Zusammenfassung des Sprachgutachtens von XXXX vom 15.03.2010 angeführt. Ferner ist die gutachterliche Stellungnahme vom 29.04.2010 zu den Ausführungen des Magistrats der Stadt XXXX im Volltext angeführt.Zu Gambia wurden allgemeine Feststellungen zur dortigen politischen Lage, zur Menschenrechtssituation, zur Situation von Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit, sowie zur medizinischen Versorgung, zur wirtschaftlichen Grundversorgung und zu Rückkehrfragen auch für unbegleitete Minderjährige angeführt. Diese Feststellungen stützen sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche den Anforderungen des Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass es in Gambia zwar Menschenrechtsprobleme und Verfolgung politischer Oppositioneller gäbe, dass aber keine allgemeine asylrelevante Gefährdung von Rückkehrern bestehe. Es sei eine Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, gewährleistet. Die gambische Regierung unterstütze auch unbegleitete Minderjährige. Diesbezüglich gäbe es auch Einrichtungen von SOS-Kinderdorf. Unter den Feststellungen ist ferner die oben referierte Zusammenfassung des Sprachgutachtens von römisch 40 vom 15.03.2010 angeführt. Ferner ist die gutachterliche Stellungnahme vom 29.04.2010 zu den Ausführungen des Magistrats der Stadt römisch 40 im Volltext angeführt.
Beweiswürdigend ist ausgeführt, dass die Feststellung zur Staatsangehörigkeit sich aus dem Sprachanalysegutachten vom 15.03.2010 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.04.2010 ergebe.
Beweiswürdigend ist festgehalten, dass der Magistrat der Stadt XXXX zum Ergebnis der Sprachanalyse in keiner Weise qualifizierte Einwände vorbringen hätte können, die an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln ließen. Eine laienhafte Darstellung wäre nicht geeignet, ein Gutachten eines Sprachgutachters, der jahrelange Erfahrungen in diesem Bereich mitbringe, in Zweifel zu ziehen. Es handle sich nicht um eine Entgegnung auf "gleicher fachlicher Ebene". In der Stellungnahme vom 29.04.2010 durch den Gutachter wäre den Einwänden und "laienhaften Äußerungen" (gemeint: des Magistrats der Stadt XXXX) sehr ausführlich und nachvollziehbar entgegengetreten worden. Da der Beschwerdeführer nun aber nicht aus dem Casamance stamme, könne auch seine "Fluchtgeschichte" nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer hätte also versucht, die Behörden über sein tatsächliches Herkunftsland zu täuschen. Er hätte nicht vorgebracht, dass er im Fall einer Rückkehr nach Gambia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und "mobilen" jungen Mann, der mit XXXX seine Volljährigkeit erreiche. Mit Erreichen der Volljährigkeit sei es daher möglich und zumutbar, eine Arbeit zu finden und sich selbst zu erhalten.Beweiswürdigend ist festgehalten, dass der Magistrat der Stadt römisch 40 zum Ergebnis der Sprachanalyse in keiner Weise qualifizierte Einwände vorbringen hätte können, die an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln ließen. Eine laienhafte Darstellung wäre nicht geeignet, ein Gutachten eines Sprachgutachters, der jahrelange Erfahrungen in diesem Bereich mitbringe, in Zweifel zu ziehen. Es handle sich nicht um eine Entgegnung auf "gleicher fachlicher Ebene". In der Stellungnahme vom 29.04.2010 durch den Gutachter wäre den Einwänden und "laienhaften Äußerungen" (gemeint: des Magistrats der Stadt römisch 40 ) sehr ausführlich und nachvollziehbar entgegengetreten worden. Da der Beschwerdeführer nun aber nicht aus dem Casamance stamme, könne auch seine "Fluchtgeschichte" nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer hätte also versucht, die Behörden über sein tatsächliches Herkunftsland zu täuschen. Er hätte nicht vorgebracht, dass er im Fall einer Rückkehr nach Gambia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und "mobilen" jungen Mann, der mit römisch 40 seine Volljährigkeit erreiche. Mit Erreichen der Volljährigkeit sei es daher möglich und zumutbar, eine Arbeit zu finden und sich selbst zu erhalten.
Mangels Glaubwürdigkeit könne weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Zur Frage des subsidiären Schutzes wurde näherhin dargelegt, dass aufgrund der Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die allgemeine Situation so schlecht sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Hinzu komme, dass die gambische Regierung eben der Kinderwohlfahrt verpflichtet sei. Unbegleitete Minderjährige würden durch eine Abteilung des Sozialministeriums und auch durch nichtstaatliche Organisationen wie SOS-Kinderdorf unterstützt. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung wurde betont, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei in Österreich strafrechtlich verurteilt worden. Seine guten Deutschkenntnisse könnten alleine nicht dazu führen, dass die Ausweisung für unzulässig erklärt werden müsste.
13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde an den erkennenden Gerichtshof. Begründend wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Gambia wäre. Eine entsprechende Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX sei fristgerecht an die Verwaltungsbehörde ergangen, wäre aber von der Referentin bescheidmäßig nicht verwertet und beurteilt worden, sondern sei der Kommentar zu jener Stellungnahme durch den Gutachter selbst ohne Parteiengehör in den Bescheid eingeflossen. "Naturgemäß" verteidige der Gutachter sein Gutachten. Eine Bewertung durch das Bundesasylamt wäre ausgeblieben. Die Stellungnahme selbst möge zum Teil der Beschwerde erhoben und vom Asylgerichtshof bewertet und beurteilt werden. Der Magistrat der Stadt XXXX stelle außerdem den Antrag, den Sprachtest und das Sprachgutachten dahingehend zu überprüfen, ob die Richtlinien für den Gebrauch von Sprachgutachten, erstellt von anerkannten Linguisten im Juni 2004, eingehalten worden seien.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde an den erkennenden Gerichtshof. Begründend wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Gambia wäre. Eine entsprechende Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 sei fristgerecht an die Verwaltungsbehörde ergangen, wäre aber von der Referentin bescheidmäßig nicht verwertet und beurteilt worden, sondern sei der Kommentar zu jener Stellungnahme durch den Gutachter selbst ohne Parteiengehör in den Bescheid eingeflossen. "Naturgemäß" verteidige der Gutachter sein Gutachten. Eine Bewertung durch das Bundesasylamt wäre ausgeblieben. Die Stellungnahme selbst möge zum Teil der Beschwerde erhoben und vom Asylgerichtshof bewertet und beurteilt werden. Der Magistrat der Stadt römisch 40 stelle außerdem den Antrag, den Sprachtest und das Sprachgutachten dahingehend zu überprüfen, ob die Richtlinien für den Gebrauch von Sprachgutachten, erstellt von anerkannten Linguisten im Juni 2004, eingehalten worden seien.
Der Minderjährige habe seine Mitwirkung im Asylverfahren erfüllt. Französisch könne er nicht, weil er nicht zur Schule gegangen sei. Auf die Fluchtgründe wäre so eingegangen worden, als hätte der Minderjährige gar keine Fluchtgründe vorgebracht. Ermittlungen wären nicht getätigt worden. Der Bescheid sei insgesamt wegen nicht nachvollziehbarer Begründung und Verletzung des Parteiengehörs rechtswidrig. Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes und eine folgende Abschiebung des Minderjährigen verstießen zudem gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und so gegen das Völkerrecht.
Die speziellen Probleme, mit denen der Beschwerdeführer nach einer eventuellen Rückkehr in irgendein Land konfrontiert wäre, wären nicht berücksichtigt worden.
In der Beilage zu der Beschwerde ist ein mit "Guidelines for use of language analysis in relation to questions of national origin in refugee cases" betiteltes Dokument angeschlossen. Dieses Dokument, welches von verschiedenen Linguisten verfasst worden ist, stammt aus dem Juni 2004. Als Schlussfolgerung ist angeführt, dass Sprachanalyse mit erheblicher Vorsicht - "considerable caution" - angewandt werden solle, wenn es um Fragen der nationalen Herkunft, der Nationalität und der Staatsbürgerschaft ginge. Unter Punkt 2 ist etwa klargelegt, dass in einigen Fällen die Sprachanalyse tatsächlich benutzt werden kann, um vernünftige Schlussfolgerungen über das Sozialisationsland des Sprechers zu ziehen. Dies betreffe den Platz, in welchem der Sprecher gelernt hat, wie er Mitglied einer lokalen Gesellschaft werde. Natürlich sei das Land der Sozialisation oft das Herkunftsland. Das sei aber nicht zwingend der Fall. Urteile über die Beziehung zwischen Sprache und regionaler Identität sollten nur von qualifizierten Linguisten getroffen werden, die anerkannte und aktuelle Expertise besäßen. Expertise zeige sich, wenn jemand höhere Abschlüsse in Linguistik hätte, wenn er Publikationen verfasst hätte oder wenn er bei professionellen Assoziationen Mitglied wäre. Es sei auch selten möglich, Schlussfolgerungen zu treffen, die zu 100 % sicher wären. Man sollte keine Wahrscheinlichkeiten in Zahlen anführen, sondern in qualitativen Wahrscheinlichkeitsbezeichnungen. Sprachanalyse sei mit quantitativer Statistik nicht vereinbar, wie das oft in anderen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung der Fall sein. Wichtig seien nützliche und verlässliche Daten, schlecht wäre zum Beispiel, wenn man sich auf eine Aufnahme mit schlechter Audioqualität verlasse (siehe Punkt 5). Linguisten sollten auch einen Lebenslauf angeben, damit sich das Gericht ein besseres Bild über ihre Qualifikationen machen könne. Die Expertise von Native Speakers sei nicht dieselbe wie die von Linguisten. Bloß weil man Native Speaker einer Sprache sei, bedeute das nicht, dass man als Linguist professionell arbeiten könne.
Mehr spezifisch wird unter Punkt 8 des Dokuments angeführt, dass es viele Regionen der Welt gäbe, in denen die nationalen Grenzen nicht identisch seien mit Sprachgrenzen. Das bedeute also, dass dieselbe Sprache in verschiedenen Ländern gesprochen werde. So könne daher die Sprachanalyse benutzt werden, um die Region zu finden, in welcher die Sozialisation des Sprechers stattgefunden hätte, sie sei aber nicht nutzbringend um die Nation zu finden, in welcher sich diese Sozialisation zugetragen hätte. Zudem gäbe es das Phänomen des "Language Mixing" (Punkt 9). Oft sprechen Personen viele Sprachen. Diese könnten sich also auch wechselseitig beeinflussen, worauf entsprechend einzugehen sei. Im Übrigen würden diese Einflüsse auch ständigen Veränderungen unterworfen sein. Es gäbe auch Fälle, in denen Interviews erst Jahre nach dem Zeitpunkt geführt werden, in welchem der Asylwerber sein Herkunftsland verlassen hätte. Inzwischen könnten die verschieden Varietäten der Sprache sich schon verändert haben. Diese Phänomene seien auch oft durch die Sprecher nicht bewusst kontrollierbar. Problematisch sei schließlich auch wenn Interview reins in einer Sprache geführt würden, die nicht die Muttersprache des Sprechers sei. Problematisch sei es ferner, wenn der Einvernehmende oder der Dolmetscher einen anderen Dialekt sprächen als der Einvernommene.
14. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 19.08.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der - inzwischen volljährige - Beschwerdeführer und eine Vertrauensperson teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:
"(....)
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ja, ich bin bereit.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Identität ist richtig, wie sie auf der Karte angegeben ist. Insbesondere bin ich am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Senegal.BF: Meine Identität ist richtig, wie sie auf der Karte angegeben ist. Insbesondere bin ich am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Senegal.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich kann mich an diese Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erinnern, auch wenn sie schon längere Zeit her sind. Es war alles okay und habe ich immer die Wahrheit gesagt.
VR: Verstehen Sie bereits etwas Deutsch?
BF: Ja
VP bestätigt, dass sie mit dem BF auf Deutsch kommuniziert.
VR: Der Casamance liegt ja in unmittelbarer Nähe des südlichen Teils von Gambia. Waren Sie in Ihrem Leben jemals in Gambia?
BF: Nein, dort war ich nie.
VR: Kennen Sie irgendwelche Menschen aus Gambia?
BF: Im Asylheim, in dem ich gewohnt habe, lebten auch Menschen aus Gambia und Kenia.
VR: Haben Sie eventuell auch Kontakt zu Menschen, die jetzt in Gambia leben?
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu Leuten in Gambia. Die Leute aus Gambia, welche ich kenne, kenne ich ausschließlich aus Österreich.
VR: Haben Sie Kontakt in den Senegal?
BF: Nein, seit ich aus Afrika weg bin, habe ich zu niemandem Kontakt im Senegal.
VR: Insbesondere das auf einer Sprachanalyse basierende (29-seitige) Gutachten von XXXX vom 15.03.2010, welches zusammenfassend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia ausgeht (As. 495 BAA mit angeschlossener DVD), lässt Ihre Herkunft aus dem Senegal prima facie unwahrscheinlich erscheinen. Dieser Schluss folgt insbesondere aus der vom Beschwerdeführer gesprochenen gambischen Variante der englischen Sprache und der praktischen Unkenntnis der französischen Sprache. Dazu komme die geringe Vertrautheit mit für Senegal landestypischen Spezifika. Diese Umstände wurden an verschiedenen Beispielen im Gutachten konkret illustriert. Das Gutachten wird verlesen und erörtert.VR: Insbesondere das auf einer Sprachanalyse basierende (29-seitige) Gutachten von römisch 40 vom 15.03.2010, welches zusammenfassend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia ausgeht (As. 495 BAA mit angeschlossener DVD), lässt Ihre Herkunft aus dem Senegal prima facie unwahrscheinlich erscheinen. Dieser Schluss folgt insbesondere aus der vom Beschwerdeführer gesprochenen gambischen Variante der englischen Sprache und der praktischen Unkenntnis der französischen Sprache. Dazu komme die geringe Vertrautheit mit für Senegal landestypischen Spezifika. Diese Umstände wurden an verschiedenen Beispielen im Gutachten konkret illustriert. Das Gutachten wird verlesen und erörtert.
Verlesen wird weiters die Stellungnahme der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 12.04.2010 zum obigen Gutachten, worin insbesondere die Herkunft des Beschwerdeführers aus Casamance/Senegal bekräftigt und die Kompetenz des Gutachters XXXX insbesondere unter Verweis auf die Ausführungen von XXXX der XXXX bezweifelt wird (AS. 497-597 BAA).Verlesen wird weiters die Stellungnahme der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 12.04.2010 zum obigen Gutachten, worin insbesondere die Herkunft des Beschwerdeführers aus Casamance/Senegal bekräftigt und die Kompetenz des Gutachters römisch 40 insbesondere unter Verweis auf die Ausführungen von römisch 40 der römisch 40 bezweifelt wird (AS. 497-597 BAA).
Ebenfalls verlesen wird die Gegenstellungnahme von XXXX vom 28.04.2010 (As. 515-527 BAA), mit welcher der Gutachter seine fachliche Kompetenz darlegt und das Ergebnis seines Gutachtens bekräftigt.Ebenfalls verlesen wird die Gegenstellungnahme von römisch 40 vom 28.04.2010 (As. 515-527 BAA), mit welcher der Gutachter seine fachliche Kompetenz darlegt und das Ergebnis seines Gutachtens bekräftigt.
In Hinblick auf die (relative) Tauglichkeit von Sprachanalysen wird weiters der Bericht zur Sprachanalyse im Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der laiendialektologischen Verfahren von XXXX vom Jänner 2010 verlesen und festgehalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive des Asylgerichtshofes, bereits in anderen Asylverfahren im Instanzenzug anerkannt wurde (vgl nur VwGH vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0899; vom 17.06.2010, Zl. 2008/20/0016-7 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/53/2006; vom 19.09.2007, Zl. 312.176-1/14E-XV/53/07, hierbei wurden dieselben Methoden der Sprachanalyse seitens desselben Gutachtens wie im vorliegenden Fall verwendet). Für den Asylgerichtshof bestehen vorläufig keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens vom 15.03.2010. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht im Senegal länger gelebt hat. Es erscheint auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt plausibel, dass der BF Staatsbürger von Gambia ist. Inwieweit vorstellbar wäre, dass der BF etwa im Senegal geboren wurde und als Kind nach Gambia ist, also dennoch Staatsbürger von Senegal wäre, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt der abschließenden Würdigung des erkennenden Senates vorbehalten.In Hinblick auf die (relative) Tauglichkeit von Sprachanalysen wird weiters der Bericht zur Sprachanalyse im Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der laiendialektologischen Verfahren von römisch 40 vom Jänner 2010 verlesen und festgehalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive des Asylgerichtshofes, bereits in anderen Asylverfahren im Instanzenzug anerkannt wurde vergleiche nur VwGH vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0899; vom 17.06.2010, Zl. 2008/20/0016-7 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/53/2006; vom 19.09.2007, Zl. 312.176-1/14E-XV/53/07, hierbei wurden dieselben Methoden der Sprachanalyse seitens desselben Gutachtens wie im vorliegenden Fall verwendet). Für den Asylgerichtshof bestehen vorläufig keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens vom 15.03.2010. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht im Senegal länger gelebt hat. Es erscheint auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt plausibel, dass der BF Staatsbürger von Gambia ist. Inwieweit vorstellbar wäre, dass der BF etwa im Senegal geboren wurde und als Kind nach Gambia ist, also dennoch Staatsbürger von Senegal wäre, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt der abschließenden Würdigung des erkennenden Senates vorbehalten.
BF: Ich kann mich an die Gutachtensaufnahme erinnern. Meine frühere Vertreterin hat mir auch das Ergebnis erklärt. Ich habe aber bekräftigt, dass ich mit Gambia nichts zu tun habe und nur in Österreich Leute aus Gambia kennengelernt habe, aber nie in Gambia war. Zur Sache gebe ich an, dass mir der Gutachter gesagt hat, dass der Dialekt den ich spreche etwas mit dem Englischen zu tun hat, ich habe aber Englisch erst in Österreich gelernt, zu Hause konnte ich das nicht. Französisch habe ich, wie schon mehrfach gesagt, nicht gelernt.
VR: Aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX geht hervor, dass Sie nachdem Sie ein Handy gestohlen hätten, nach Gambia telefoniert hätten (As. 433 BAA). Was sagen Sie dazu?VR: Aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass Sie nachdem Sie ein Handy gestohlen hätten, nach Gambia telefoniert hätten (As. 433 BAA). Was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann mich an diesen Vorfall erinnern. Ich habe aber bereits der Polizei gegenüber erklärt, dass ich dieses Handy nicht gestohlen habe. Ferner habe ich erklärt, dass ich natürlich nicht nach Gambia telefoniert habe, weil ich aus dem Senegal komme und sonst keinen Kontakt mehr zu Menschen in Afrika hatte.
VR: Wie waren Ihre familiären Verhältnisse?
BF: Im Casamance wohnte ich mit meinen Eltern in einem kleinen Haus mit 3 Zimmern. Ich hatte ein eigenes Zimmer. Weitere Familienangehörige gab es keine. Meine Eltern arbeiteten in der Landwirtschaft, ich half ihnen dabei. 6 Jahre besuchte ich die Koranschule. Ich hatte auch gleichaltrige Freunde, die ich beim Besuch der Koranschule traf.
VR: Hatten Ihre Eltern einen eigenen Grund und Boden?
BF: Ich weiß es nicht, ich ging dort nur arbeiten hin.
VR: Haben Sie Ihr Heimatdorf vor der Flucht jemals verlassen?
BF: Nein.
VR: Hatten Sie im Senegal einen Personalausweis oder ein Personaldokument wie eine Geburtsurkunde?
BF: Nein, ich hatte nichts dergleichen.
VR: Was haben Sie vor Ihrer Ausreise für Pläne für Ihr weiteres Leben gehabt (Schule, Beruf)?
BF: Ich habe mir das schon überlegt, ich habe auch schon als Tischler angefangen zu arbeiten. Ich hatte einen Chef aus dem Dorf namens XXXX, der mich anrief, wenn es Arbeit gab. Ich war nur ein Helfer. Richtig angefangen zu lernen habe ich es noch nicht.BF: Ich habe mir das schon überlegt, ich habe auch schon als Tischler angefangen zu arbeiten. Ich hatte einen Chef aus dem Dorf namens römisch 40 , der mich anrief, wenn es Arbeit gab. Ich war nur ein Helfer. Richtig angefangen zu lernen habe ich es noch nicht.
VR: Wann begannen Ihre Probleme? Sie sind im November 2006 in Österreich erstmalig in Erscheinung getreten!?
BF: Im Oktober 2006, genauer gesagt am 25. Oktober des Jahres 2006.
VR: Ihre Angaben zum Fluchtweg in der Erstbefragung, As 25 BAA, werden verlesen. Sind diese richtig und vollständig?
BF: Das habe ich gesagt und das stimmt.
VR: Können Sie uns etwas genauer schildern, wie Sie vom Casamance nach Mali gekommen sind?
BF: Ich bin ja von den Rebellen angehalten worden. Jemand verhalf mir dann zur Flucht in den Busch. Mir gelang es nach XXXX zu gelangen. Von dort fuhren LKWs nach Mali und fand ich schließlich jemanden der mich mitnahmBF: Ich bin ja von den Rebellen angehalten worden. Jemand verhalf mir dann zur Flucht in den Busch. Mir gelang es nach römisch 40 zu gelangen. Von dort fuhren LKWs nach Mali und fand ich schließlich jemanden der mich mitnahm
VR: Wie lange brauchten Sie um Camp der Rebellen nach XXXX zu gelangen?VR: Wie lange brauchten Sie um Camp der Rebellen nach römisch 40 zu gelangen?
BF: Ich bin in der Früh aus dem Camp hinaus und war im Abend das erste Mal in meinem Leben in XXXX.BF: Ich bin in der Früh aus dem Camp hinaus und war im Abend das erste Mal in meinem Leben in römisch 40 .
VR: Liegt XXXX an einem Meer, an einem Fluss, im Landesinneren?VR: Liegt römisch 40 an einem Meer, an einem Fluss, im Landesinneren?
BF: Ich weiß überhaupt nichts über XXXX. Ich bin dort am Abend angekommen.BF: Ich weiß überhaupt nichts über römisch 40 . Ich bin dort am Abend angekommen.
VR: Haben Sie irgendeine Wahrnehmung machen können, zB ob es am Meer liegt, mitten im Busch oder an einem Fluss?
BF: Ich hatte keine Zeit, mich umzusehen. Ich hatte einfach große Angst und wollte nur weg. In dieser Nacht bin ich dort weg.
VR: Wie fanden Sie eigentlich den Weg nach XXXX vom Camp der Rebellen weg? Woher wussten Sie eigentlich, dass in XXXX LKWs fuhren?VR: Wie fanden Sie eigentlich den Weg nach römisch 40 vom Camp der Rebellen weg? Woher wussten Sie eigentlich, dass in römisch 40 LKWs fuhren?
BF: Ich wusste nicht, dass in XXXX LKWs wegfuhren. Ich bin einfach weggelaufen und kam dann dorthin. Wir fuhren die ganze Nacht und am nächsten Tag waren wir in Mali. Wo ich in Mali ankam, weiß ich nicht mehr. Meine entsprechenden Angaben (As 75) sind vollständig.BF: Ich wusste nicht, dass in römisch 40 LKWs wegfuhren. Ich bin einfach weggelaufen und kam dann dorthin. Wir fuhren die ganze Nacht und am nächsten Tag waren wir in Mali. Wo ich in Mali ankam, weiß ich nicht mehr. Meine entsprechenden Angaben (As 75) sind vollständig.
VR: Wissen Sie noch, wie Sie die Grenze von Senegal in Mali überquert haben? Auf einer Straße müsste es ja Polizeikontrollen gegeben haben!?
BF: Es gab keine Kontrolle. Ich saß bei dem Fahrer.
VR: Wie haben Sie sich in Mali und in Lybien eigentlich verständigt?
BF: In Mali konnte ich mich mit Mandingo verständlich machen. In Lybien war es schwieriger, traf ich aber dann auch einen Mandingo sprechenden Mann.
VR: Hatten sie in Lybien mit der dortigen Polizei, die ja einen schlechten Ruf hat, Probleme?
BF: Ich hatte keine Probleme.
VR: Mussten Sie etwas zahlen für die Überfahrt nach Italien?
BF: Ich habe nichts bezahlt.
VR: Warum war das so Ihrer Meinung nach?
BF: Ein schwarzer Mann, XXXX hat mir geholfen. Ihm habe ich meine Probleme erzählt und hat er mir geholfen. Ich habe überhaupt keine Ahnung, woher dieser Mann kam, bekräftige ich auf Nachfrage.BF: Ein schwarzer Mann, römisch 40 hat mir geholfen. Ihm habe ich meine Probleme erzählt und hat er mir geholfen. Ich habe überhaupt keine Ahnung, woher dieser Mann kam, bekräftige ich auf Nachfrage.
VR: Wo und unter welchen Umständen übten Sie an den Rebellen Kritik? So führen Sie in Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung an, dass sie mit einem Rebellen gesprochen, welcher den Gesprächsinhalt an einen anderen Rebellen weitergeleitet hätte und sie einige Zeit danach von zwei Männern entführt worden wären (As. 27). In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2006 und 28.02.2007 erklärten Sie unter Dorfbewohnern sich kritisch geäußert zu haben und am nächsten Tag von zwei Rebellen angesprochen und entführt worden zu sein (As. 41 und 75). Wie war es nun konkret? Nehmen Sie dazu Stellung!
BF: Es gab einen Platz, wo die Dorfbewohner zusammen saßen. Dort führten wir Beschwerden über die Rebellen. Ich sagte, dass es nicht okay ist, was die Rebellen machen. Sie nehmen den unschuldigen Leuten die Sachen weg und töten sie, anstatt dass sie sich bei der Regierung beschweren. Am nächsten Tag kamen dann diese zwei Männer, fragten, ob ich das alles gesagt habe und verhafteten mich.
VR: Worin bestand Ihre Kritik? Was haben die Rebellen gemacht, das Sie selbst eventuell wahrgenommen haben? Wie kam es dazu, dass Sie als einfacher junger Dorfbewohner sich so kritisch äußerten?
BF: Ich habe das gesehen, dass die Rebellen das überall im Casamance gemacht haben.
VR: Sie haben aber Ihr Heimatdorf Ihren Angaben nach nicht verlassen!?
BF: Ich habe es gehört.
VR: Waren Sie damals auf dem Platz im Dorf der einzige, der sich kritisch über die Rebellen geäußert hat oder war das einfach eine allgemeine kritische Gesprächsrunde der Dorfbewohner, bei der Sie einer der Teilnehmer waren? Waren Sie also ein Wortführer?
BF: Ich war der einzige, der das gesagt hat. Die Dorfbewohner hörten zu.
VR: Wie reagierten die Dorfbewohner?
BF: Sie haben mich nur angeschaut, aber nichts gesagt.
VR: Hat Ihnen niemand beigepflichtet oder sonst irgendwie auf Ihre Äußerungen reagiert?
BF: Nein, sie haben nichts gesagt.
VR: Gab es irgendeinen konkreten Anlass, dass Sie das gesagt haben oder haben Sie das einfach so gesagt?
BF: Wir haben geredet, irgendwie bis zu dem Punkt der Rebellen und dann habe ich mich in der geschilderten Weise geäußert.
VR: Wann und von wem wurden Sie konkret entführt?
BF: Am 23. Oktober 2006 wurde ich verhaftet und blieb 2 Tage in Haft.
VR: Können Sie versuchen, dem Senat den Moment dieser "Verhaftung" zu schildern, damit wir uns das besser vorstellen können?
BF: Ich war gerade spät Abends spazieren im Dorf, als zwei Männer auf mich zukamen und mich fragten, ob ich sie kenne. Als ich verneinte, sagten sie nur, dass ich am Vortag im Dorf schlecht über sie gesprochen hätte. Sie seien Rebellen. Einer davon trug eine Machete. Ich konnte nicht weglaufen, da sie mich, bevor sie mich noch gefragt hatten, schon an den Händen festgehalten. Sie sagten, wenn ich schreien würde, würden sie mich töten.
VR: Was können Sie uns über den Ort Ihrer Anhaltung sagen? Wie sah es dort aus, wie sahen die Rebellen aus? Teilen Sie uns Ihre Eindrücke von damals mit!
BF: Wir liefen lange durch den Busch, bevor wir zu einem Platz mit vielen Strohhütten kamen, an dem sich auch viele andere Rebellen aufhielten. Ich wurde dann in einer Hütte eingesperrt, vor der Tür stand eine Person, die die Hütte bewachte.
VR: Was passierte dann in den zwei Tagen als Sie dort waren?
BF: Ich wurde dort geschlagen, mit Händen und mit Stöcken. Das geschah außerhalb der Hütte. Ich wurde aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Das lehnte ich zunächst ab und drohten sie mich umzubringen, so stimmte ich schließlich zu. Dann hat mir ein Mann geholfen, ein großer, starker Mann, der Name ist mir nicht mehr erinnerlich, hat mir geholfen insofern, dass er mir gesagt hat, wie ich wegkomme. Er hat mir geholfen, weil ich noch jung war. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt schon akzeptiert, dass ich bei den Rebellen bleibe und war nicht mehr bewacht gewesen.
VR: Die Rebellen in diesem Camp, hatten die eine spezielle Kleidung oder sahen die aus wie ganz normale Dorfbewohner?
BF: Diese haben ganz normal ausgesehen und hatten keine Uniform an. Manche sprachen Mandingo und manche sprachen Jola.
VR: Was wissen Sie über die Rebellen?
BF: Ich kann mich eigentlich nicht mehr daran erinnern, ob mir die Rebellen noch etwas über sie erzählt haben. Sonst weiß ich nichts.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Heimat, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein. Ich war in keinem anderen europäischen Land außer in Italien, als ich nach Österreich kam. Seit meiner Ankunft in Österreich war ich in keinem anderen Land.
VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Ihrer Heimat?
BF: Nein, ich habe gar nichts gehört.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Ich habe eigentlich keine Beweismittel. Aus Österreich gibt es nach Auskunft der VP ein Schulzeugnis der XXXX aus XXXX. Ferner habe der BF Wifi- und VHS-Kurse gemacht, über deren Besuch auch entsprechende Zeugnisse existierten, welche bei Bedarf vorgelegt werden könnten.BF: Ich habe eigentlich keine Beweismittel. Aus Österreich gibt es nach Auskunft der VP ein Schulzeugnis der römisch 40 aus römisch 40 . Ferner habe der BF Wifi- und VHS-Kurse gemacht, über deren Besuch auch entsprechende Zeugnisse existierten, welche bei Bedarf vorgelegt werden könnten.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Senegal? Sie könnten ja allfälligerweise in einen anderen Landesteil gehen, zB in die Hauptstadt? Jedenfalls leben dort Ihren Angaben nach Ihre Eltern!?
BF: In meiner Herkunftsregion dem Casamance könnten mich die Rebellen umbringen, anderswo im Senegal habe ich keine Bezugspersonen.
VR: Für den Fall, dass die Beurteilung des Bundesasylamtes aufrecht bliebe, wonach Sie gambischer Staatsbürger sind, was hindert Sie daran nach Gambia zurückzukehren?
BF: Ich bin ja nicht von Gambia.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich bin gesund und war auch nicht im Krankenhaus, da ich im Zuge einer Rauferei mit einem Flasche im Gesicht geschnitten worden war, was dort genäht wurde.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Momentan habe ich keine Lebensgefährtin. Eine frühere österreichische Freundin von mir gibt an, dass ich womöglich der Vater ihres 7 Monate alten Kindes bin, es handelt sich um ein Mädchen. Ich weiß das aber nicht und deswegen mache ich jetzt einen Vaterschaftstest. Ein anderer möglicher Vater wurde durch einen Test ausgeschlossen. Derzeit habe ich sonst keine näheren Kontakte zu dem Kind oder der Frau. Ich war vor 3 Wochen bei ihr und habe auch mit ihr gesprochen und mir das Kind angesehen, dieses ist schwarz, doch wie gesagt weiß ich nicht, ob es mein Kind ist.
VR: Sie wurden wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt. Wollen Sie dazu Stellung nehmen? Ist diese Problematik jetzt vorbei? Die Wiederholung dieser strafrechtlichen Verurteilungen könnte ein schlechtes Licht auf Ihre Integrationswilligkeit werfen.
BF: Meine Probleme sind seit 2 Jahren vorbei mit den Suchtmitteln. Früher habe ich geraucht, aber nur bis 2008. Ich habe momentan nur ein Mobiltelefon.
Vorgehalten wird der Inhalt des Polizeiberichts vom XXXX des Stadtpolizeikommando XXXX (Rauchen von Marihuana XXXX).Vorgehalten wird der Inhalt des Polizeiberichts vom römisch 40 des Stadtpolizeikommando römisch 40 (Rauchen von Marihuana römisch 40 ).
BF: Das war eigentlich nur eine Kleinigkeit, die ich vergessen habe. Ich habe ja nur kurz einen Zug genommen und es dann weitergegeben. Das ändert nichts daran, dass ich grundsätzlich mit Drogen nichts mehr zu tun habe.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Momentan habe ich keinen Deutschkurs. Ich treffe aber mehrmals wöchentlich meine Betreuungspersonen. Ich bin oft mit meinen Freunden unterwegs. Wenn ich in Österreich bleiben kann, will ich Mechaniker lernen.
VP gibt informell an: Der BF wird im Herbst wieder einen Deutschkurs besuchen, momentan ist Sommerpause. Er ist seit einiger Zeit bei den Terminen mit meiner Betreuungseinrichtung sehr interessiert daran, seine Allgemeinbildung zu Österreich zu verbessern. Er hat auch viel Kontakt zu Österreicherinnen, nur momentan hat er keine Freundin..
VR unterbricht VH von 11:10-11:30 Uhr zwecks Erholungspause
VR gibt nach Umfrage mit dem BR bekannt: Auch nach dem bisherigen Verlauf der Beschwerdeverhandlung erscheint die Würdigung des BAA zur Identität des BF schlüssig. Die rechtliche Frage, ob ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG vorliegt oder von der Staatsangehörigkeit Gambias ausgegangen wird (Hauptsozialisation jedenfalls: Gambia) bleibt weiterhin der abschließenden Würdigung des erkennenden Senats vorbehalten.VR gibt nach Umfrage mit dem BR bekannt: Auch nach dem bisherigen Verlauf der Beschwerdeverhandlung erscheint die Würdigung des BAA zur Identität des BF schlüssig. Die rechtliche Frage, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG vorliegt oder von der Staatsangehörigkeit Gambias ausgegangen wird (Hauptsozialisation jedenfalls: Gambia) bleibt weiterhin der abschließenden Würdigung des erkennenden Senats vorbehalten.
Unter diesen Prämissen werden folgende im akt aufliegende Erkenntnisquellen der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2010
*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) FCO-UK Foreign and Commonwealth Office, Gambia - Travel advice, 10.02.2010
*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia, Lonely Planet Africa on a shoestring)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Gambia unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.
BF: Ich bin wie gesagt nicht aus Gambia.
Zum Senegal werden aus Gründen der Rechtssicherheit und Vollständigkeit folgende im Akt aufliegende Quellen dem Verfahren zugrundegelegt; sie werden erörtert.
*) USDOS Human Rights Report, Senegal, 11.03.2010
*) Internal Displacement Monitor Centre, 18.06.2010, New displacement and challenges to durable solutions in Casamance
*) Deutsches auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, vom 04.04.2010*) Deutsches auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, vom 04.04.2010
Folgende - vorläufige - Beurteilung folgt daraus:
Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen befriedigend. Die Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Versorgung ist bedingt gewährleistet. Da es kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen gibt, ist eine Feststellung der Staatsangehörigkeit meist nur durch Mitwirken der Betroffenen möglich. Die Situation in Casamance ist weiterhin angespannt. 2009 kam es zu erneuten Kampfhandlungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu bewaffneten Überfällen der MFDC-Rebellen. 2010 gab es im Casamance zwischen 10.000 und 40.000 intern Vertriebene. Die meisten finden jedoch Unterschlupf bei Familie, Freunden, viele in der Stadt XXXX.Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen befriedigend. Die Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Versorgung ist bedingt gewährleistet. Da es kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen gibt, ist eine Feststellung der Staatsangehörigkeit meist nur durch Mitwirken der Betroffenen möglich. Die Situation in Casamance ist weiterhin angespannt. 2009 kam es zu erneuten Kampfhandlungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu bewaffneten Überfällen der MFDC-Rebellen. 2010 gab es im Casamance zwischen 10.000 und 40.000 intern Vertriebene. Die meisten finden jedoch Unterschlupf bei Familie, Freunden, viele in der Stadt römisch 40 .
Demnach erschiene es auch einer Person wie dem BF zumutbar, sich außerhalb des Casamance im Senegal niederzulassen, wo jedenfalls kein Einfluss der Rebellen besteht und eine Existenzsicherung in der Regel möglich erscheint.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich will überhaupt nicht im Senegal leben, weil ich Angst vor den Rebellen habe. Dazu kommt, dass ich mein ganzes Leben nur in Casamance aufhältig war und die anderen Regionen gar nicht kenne. Meine Familie ist auch nur im Casamance, daher ist es mir unmöglich, sich in anderen Regionen niederzulassen.
VR: Gibt es noch aus Ihrer Sicht irgendeine Möglichkeit für Sie zu belegen, dass Sie aus dem Casamance sind? Sie könnten etwa Ihr Mobiltelefon vorlegen und zeigen, welche Nummern Sie darauf eingespeichert haben, dies im Hinblick auf etwaige Nummern aus Gambia!?
BF: In meinem Handy gibt es keine Telefonnummern aus Gambia, sonst weiß ich nicht wie ich meine Herkunft aus dem Senegal noch belegen könnte. Belegen kann ich nichts, aber meine Aussagen sind wahr.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will;
BF: Ich möchte nur noch einmal auf meine Herkunft aus dem Senegal hinweisen. Dort spricht man auch Mandingo und daher kann man aus meinem Mandingo nicht den Schluss ziehen, dass ich nicht aus dem Senegal wäre. Sonst habe ich keine weiteren Ergänzungen vorzutragen.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
Schluss des Beweisverfahrens, vorbehaltlich noch etwaig einzulangender österreichischer Gerichtsakte.
Der BF bzw. die VP werden auch ersucht dafür Sorge zu tragen, dass, sollte sich doch die Vaterschaft des BF ergeben und noch kein verfahrenserledigendes Erkenntnis ergangen sein, der AsylGH davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird.
(...)".
15. Am 23.08.2010 langten beim erkennenden Gerichtshof der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des den Beschwerdeführer betreffenden Urteils vom XXXX des Bezirksgerichts15. Am 23.08.2010 langten beim erkennenden Gerichtshof der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des den Beschwerdeführer betreffenden Urteils vom römisch 40 des Bezirksgerichts
XXXX - betreffend des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Diebstahls - ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag vom Vorwurf, ein Handy mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern weggenommen zu haben, freigesprochen worden ist; dies mangels Schuldbeweises.römisch 40 - betreffend des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Diebstahls - ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag vom Vorwurf, ein Handy mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern weggenommen zu haben, freigesprochen worden ist; dies mangels Schuldbeweises.
Am 25.08.2010 teilte die frühere gesetzliche Vertreterin (des Magistrats der Stadt XXXX) dem Asylgerichtshof mit, dass die volle Erziehung des Beschwerdeführers auch nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Stadt XXXX erfolge. Der Beschwerdeführer sei bei ihr gewesen und hätte gebeten, man wolle mit der Erlassung des Erkenntnisses bis zur Feststellung der Vaterschaft warten. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft wäre am XXXX gestellt worden. Weiters ersuchte die ehemalige gesetzliche Vertreterin um Übermittlung eines in der Verhandlung erörterten Gutachtens zu Gambia im Volltext. Schließlich ersuchte sie dem Antrag in der Beschwerde stattzugeben, wonach das Gutachten von XXXX auf die Einhaltung der Richtlinien von Sprachanalysen - wie der Beschwerde beigefügt - im Sinne der "Rechtsstaatlichkeit" zu überprüfen wäre. Diese Richtlinien würden laut Experten innerhalb der EU als Mindestmaß gelten.Am 25.08.2010 teilte die frühere gesetzliche Vertreterin (des Magistrats der Stadt römisch 40 ) dem Asylgerichtshof mit, dass die volle Erziehung des Beschwerdeführers auch nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Stadt römisch 40 erfolge. Der Beschwerdeführer sei bei ihr gewesen und hätte gebeten, man wolle mit der Erlassung des Erkenntnisses bis zur Feststellung der Vaterschaft warten. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft wäre am römisch 40 gestellt worden. Weiters ersuchte die ehemalige gesetzliche Vertreterin um Übermittlung eines in der Verhandlung erörterten Gutachtens zu Gambia im Volltext. Schließlich ersuchte sie dem Antrag in der Beschwerde stattzugeben, wonach das Gutachten von römisch 40 auf die Einhaltung der Richtlinien von Sprachanalysen - wie der Beschwerde beigefügt - im Sinne der "Rechtsstaatlichkeit" zu überprüfen wäre. Diese Richtlinien würden laut Experten innerhalb der EU als Mindestmaß gelten.
Am 03.09.2010 übermittelte die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin eine vom Beschwerdeführer übermittelte Vollmacht vom 30.08.2010, wonach er das Amt für Soziales, Jugend und Familie XXXX bis XXXX bevollmächtige, für ihn "Eingaben beim Asylgerichtshof zu tätigen".Am 03.09.2010 übermittelte die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin eine vom Beschwerdeführer übermittelte Vollmacht vom 30.08.2010, wonach er das Amt für Soziales, Jugend und Familie römisch 40 bis römisch 40 bevollmächtige, für ihn "Eingaben beim Asylgerichtshof zu tätigen".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden, sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden, sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Mandingo an und stammt aus dem Großraum Senegambia in Westafrika. Er hat seine Hauptsozialisation in Gambia erfahren. Er ist entsprechend seinen Angaben Staatsangehöriger von Senegal, hat sich aber in diesem Land, jedenfalls in den letzten Jahren vor seiner Ausreise, nicht dauerhaft/länger aufgehalten. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Casamance werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Seinen Angaben nach lebte der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit seinen weiterhin dort aufhältigen Eltern ohne ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten und war er bereits in der Landwirtschaft und als Tischlereigehilfe tätig.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Delikten nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt. Eine außergewöhnliche Form der Integration in Österreich kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat zur Zeit keine Familienangehörigen oder eine Lebensgefährtin in Österreich. Er gab an, möglicherweise Vater eines Kindes zu sein (ein Beweis hiefür liegt nicht vor), er hat aber jedenfalls zur Mutter und zum Kind keinen feststellbaren näheren Bezug.
2.2. Zum Senegal, einschließlich der behaupteten Herkunftsregion Casamance:
Zur Lage in Senegal werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Diese stehen inhaltlich weiterhin im Einklang mit den schon vom Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer im Verwaltunsgverfahren (siehe Verfahrenserzählung) erörterten Länderfeststellungen (siehe insbesondere Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX vom 16.04.2008). Daraus (hier: Dt. Auswärtiges Amt, Bericht zu Senegal vom 04.04.2010 in Bezug auf § 29a dt. AsylVfG, insb. Seiten 14 und 18) ergibt sich aktuell im Speziellen zu im/ aus dem Casamance vertriebenen Personen:Zur Lage in Senegal werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Diese stehen inhaltlich weiterhin im Einklang mit den schon vom Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer im Verwaltunsgverfahren (siehe Verfahrenserzählung) erörterten Länderfeststellungen (siehe insbesondere Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 16.04.2008). Daraus (hier: Dt. Auswärtiges Amt, Bericht zu Senegal vom 04.04.2010 in Bezug auf Paragraph 29 a, dt. AsylVfG, insb. Seiten 14 und 18) ergibt sich aktuell im Speziellen zu im/ aus dem Casamance vertriebenen Personen:
Im Senegal herrscht Bewegungsfreiheit. Teile der aus Konfliktzonen im Casamance geflohenen Zivilpersonen haben sich in befriedeten Teilen des Casamance selbst (so um die Provinzhauptstadt Ziguinchor) sowie in den nördlichen, von dem Konflikt nicht betroffenen, Teil Senegals begeben. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert und die Casamance Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Es gibt im Senegal kein funktionierendes Melde- und Registrierungswesen, daher ist eine Feststellung der Staatsangehörigkeit nur bei Mitwirkung der Betroffenen möglich.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 19.08.2010 durchgeführten mündliche Verhandlung, Beweis erhoben.
3.1. Identität des Beschwerdeführers
3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Vertretung/Betreuung durch eine österreichische Jugendwohlfahrtsbehörde nicht in der Lage war, irgendwelche Dokumente zu seiner Identität vorzulegen, aber auch nicht ersichtlich ist, dass der Jugendwohlfahrtsträger irgendwelche Versuche unternommen hätte, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seine Erziehungsberechtigten oder sonstigen Bezugspersonen in seiner Heimatregion zu kontaktieren. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, über überhaupt keine Dokumente aus dem Senegal zu verfügen, hatte er in seiner Einvernahme am 28.02.2007 in Gegenwart seiner damaligen Vertreterin des Magistrats der Stadt XXXX noch ausdrücklich gesagt, in Gambia (sic!) eine Geburtsurkunde besessen zu haben (As. 73 BAA). Auch, dass der Beschwerdeführer wohl in der Lage war, genaue Datumsangaben bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse zu machen, das Alter seiner Eltern aber nicht einmal ungefähr eingrenzen konnte, wirft bereits Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zur Frage seiner eigenen Identität auf (siehe auch die Aussage bei der sprachgutachterlichen Befundaufnahme, XXXX geboren zu sein).3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Vertretung/Betreuung durch eine österreichische Jugendwohlfahrtsbehörde nicht in der Lage war, irgendwelche Dokumente zu seiner Identität vorzulegen, aber auch nicht ersichtlich ist, dass der Jugendwohlfahrtsträger irgendwelche Versuche unternommen hätte, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seine Erziehungsberechtigten oder sonstigen Bezugspersonen in seiner Heimatregion zu kontaktieren. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, über überhaupt keine Dokumente aus dem Senegal zu verfügen, hatte er in seiner Einvernahme am 28.02.2007 in Gegenwart seiner damaligen Vertreterin des Magistrats der Stadt römisch 40 noch ausdrücklich gesagt, in Gambia (sic!) eine Geburtsurkunde besessen zu haben (As. 73 BAA). Auch, dass der Beschwerdeführer wohl in der Lage war, genaue Datumsangaben bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse zu machen, das Alter seiner Eltern aber nicht einmal ungefähr eingrenzen konnte, wirft bereits Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zur Frage seiner eigenen Identität auf (siehe auch die Aussage bei der sprachgutachterlichen Befundaufnahme, römisch 40 geboren zu sein).
3.1.2. Der Asylgerichtshof geht nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich längere Zeit in Gambia zugebracht hat, beziehungsweise dort seine Hauptsozialisation erfahren hat. Da der Beschwerdeführer demgegenüber noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sogar ausdrücklich verneint hat, jemals in Gambia gewesen zu sein, ergibt sich daraus bereits, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines gegenständlichen Asylantrages insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann.
Die Annahme der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Gambia stützt sich auf das vom Bundesasylamt eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXXX. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat dieser in umfangreicher Form und unter Darlegung der von ihm verwendeten wissenschaftlichen Methodik schlüssig dargestellt, warum er zu dem von ihm gezogenen Befund kommt. Bereits die guten Kenntnisse der englischen Sprache in Verbund mit dem völligen Fehlen von Kenntnissen der französischen Sprache deuten auf einen klaren Bezug des Beschwerdeführers zu Gambia. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der seinerzeitigen Vertretung gibt es eine wesentliche Sprachgrenze zwischen dem frankophonen Senegal und dem anglophonen Gambia. Es erscheint daher angesichts des vom Beschwerdeführer gesprochenen gambischen Englisch qualifiziert unwahrscheinlich, dass sich dieser, wie er behauptet, niemals in Gambia aufgehalten haben will. Seine diesbezügliche Erklärung, er hätte die Sprachfärbung auf seiner Reise nach Europa, beziehungsweise bei seinem Aufenthalt in Österreich angenommen, überzeugt nicht. Im Verfahren hatte er ja zunächst in diesem Kontext angegeben, mit Personen aus verschiedensten afrikanischen Ländern Kontakt gehabt zu haben, was eine dominante ausschließliche Färbung des gambischen Englisch nicht erklären könnte. Erst später wurde von der Vertreterin dargetan, dass ab 2007 der Beschwerdeführer mit vielen Personen aus Gambia untergebracht gewesen sei (obwohl er eher ein Einzelgänger geblieben wäre). Der Beschwerdeführer selbst hat aber in der Beschwerdeverhandlung ausschließliche/ganz überwiegende Kontakte zu gambischen Staatsangehörigen nicht vorgebracht. Es bleibt jedenfalls kaum erklärlich, warum der Beschwerdeführer dann landesspezifische Kenntnisse, die man nur in Gambia erlernen kann, aufgewiesen hat, wie im Gutachten erörtert, so eben zum Beispiel die Kenntnis der Stückelung der Banknoten in Gambia, wiederum im Verbund mit der völligen Unkenntnis der Stückelung von Banknoten aus dem Senegal. Dem Umstand schließlich, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch tatsächlich eine Färbung eines Sprechers aus Gambia aufweist, konnte die seinerzeitige gesetzliche Vertretung auf selber fachlicher Ebene nichts entgegensetzen, was schon in der Beschwerdeverhandlung von den Parteien unwidersprochen erörtert worden ist.Die Annahme der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Gambia stützt sich auf das vom Bundesasylamt eingeholte Gutachten des Sachverständigen römisch 40 . Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat dieser in umfangreicher Form und unter Darlegung der von ihm verwendeten wissenschaftlichen Methodik schlüssig dargestellt, warum er zu dem von ihm gezogenen Befund kommt. Bereits die guten Kenntnisse der englischen Sprache in Verbund mit dem völligen Fehlen von Kenntnissen der französischen Sprache deuten auf einen klaren Bezug des Beschwerdeführers zu Gambia. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der seinerzeitigen Vertretung gibt es eine wesentliche Sprachgrenze zwischen dem frankophonen Senegal und dem anglophonen Gambia. Es erscheint daher angesichts des vom Beschwerdeführer gesprochenen gambischen Englisch qualifiziert unwahrscheinlich, dass sich dieser, wie er behauptet, niemals in Gambia aufgehalten haben will. Seine diesbezügliche Erklärung, er hätte die Sprachfärbung auf seiner Reise nach Europa, beziehungsweise bei seinem Aufenthalt in Österreich angenommen, überzeugt nicht. Im Verfahren hatte er ja zunächst in diesem Kontext angegeben, mit Personen aus verschiedensten afrikanischen Ländern Kontakt gehabt zu haben, was eine dominante ausschließliche Färbung des gambischen Englisch nicht erklären könnte. Erst später wurde von der Vertreterin dargetan, dass ab 2007 der Beschwerdeführer mit vielen Personen aus Gambia untergebracht gewesen sei (obwohl er eher ein Einzelgänger geblieben wäre). Der Beschwerdeführer selbst hat aber in der Beschwerdeverhandlung ausschließliche/ganz überwiegende Kontakte zu gambischen Staatsangehörigen nicht vorgebracht. Es bleibt jedenfalls kaum erklärlich, warum der Beschwerdeführer dann landesspezifische Kenntnisse, die man nur in Gambia erlernen kann, aufgewiesen hat, wie im Gutachten erörtert, so eben zum Beispiel die Kenntnis der Stückelung der Banknoten in Gambia, wiederum im Verbund mit der völligen Unkenntnis der Stückelung von Banknoten aus dem Senegal. Dem Umstand schließlich, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch tatsächlich eine Färbung eines Sprechers aus Gambia aufweist, konnte die seinerzeitige gesetzliche Vertretung auf selber fachlicher Ebene nichts entgegensetzen, was schon in der Beschwerdeverhandlung von den Parteien unwidersprochen erörtert worden ist.
3.1.3. Die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin hat darüber hinausgehend allgemeine Kritik an dem Gutachter und der Methodik der Sprachanalyse geübt. In diesem Zusammenhang hat sie, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, auch einen Beweisantrag in der Beschwerde gestellt. Zunächst ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Befundaufnahme durch den Gutachter anwesend gewesen ist und Kritik an dessen Ergebnissen erst zu einem Zeitpunkt geübt hat, als das für den Beschwerdeführer ungünstige Ergebnis ihr bekanntgegeben worden ist. Jede methodologische Kritik ist schon durch diese Vorgangsweise der seinerzeitigen gesetzlichen Vertretung relativiert. Nichtsdestotrotz war diese aus Sicht des Asylgerichtshofes dennoch einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen, dies auch unter dem Aspekt - dahingehend ist der Beschwerde Recht zu geben - dass die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes unzureichend waren und dass das Bundesasylamt tatsächlich sich lediglich damit begnügt hat, die Gegendarstellung, beziehungsweise Replik des Gutachters, ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Es wäre aber Aufgabe einer Behörde, wie des Bundesasylamtes, gewesen ihre behördliche Rechtsauffassung im Bescheid transparent darzustellen, was aber zur Gänze unterlassen worden ist.
Dass der Umstand, wonach der Gutachter formal kein anglistisches Studium abgeschlossen hat, ihn für Befundungen wie vorliegende als untauglich erscheinen ließe, kann vom Asylgerichtshof nicht in dieser Form gesehen werden. Betrachtet man auch die von der seinerzeitigen Vertreterin in der Beschwerde vorgelegten Vorschläge für Richtlinien für Sprachanalysen und den umfassenden Bericht von XXXX selbst zu den verschiedenen Methoden in diesem Bereich aus Jänner 2010 - wie in der Beschwerdeverhandlung erörtert - so zeigt sich, dass in diesem Bereich linguistische Fachkenntnisse in Verbindung mit Erkenntnissen über die tatsächliche Situation vor Ort wesentlich größere Relevanz haben, als die Absolvierung eines "klassischen" anglistischen Studiums. Der diesbezügliche allgemeine Einwand der seinerzeitigen Vertretung des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Es ist auch offenkundig, dass der Bezug auf eine einzelne Meinung aus 1998 die zwischenzeitig erfolgte Weiterentwicklung des Themas und entsprechende wissenschaftliche Diskussion, wie sie in dem Bericht aus Jänner 2010 ebenfalls dargestellt worden ist, nicht widerspiegeln kann und daher auch der entsprechende Verweis darauf nicht schlagend ist.Dass der Umstand, wonach der Gutachter formal kein anglistisches Studium abgeschlossen hat, ihn für Befundungen wie vorliegende als untauglich erscheinen ließe, kann vom Asylgerichtshof nicht in dieser Form gesehen werden. Betrachtet man auch die von der seinerzeitigen Vertreterin in der Beschwerde vorgelegten Vorschläge für Richtlinien für Sprachanalysen und den umfassenden Bericht von römisch 40 selbst zu den verschiedenen Methoden in diesem Bereich aus Jänner 2010 - wie in der Beschwerdeverhandlung erörtert - so zeigt sich, dass in diesem Bereich linguistische Fachkenntnisse in Verbindung mit Erkenntnissen über die tatsächliche Situation vor Ort wesentlich größere Relevanz haben, als die Absolvierung eines "klassischen" anglistischen Studiums. Der diesbezügliche allgemeine Einwand der seinerzeitigen Vertretung des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Es ist auch offenkundig, dass der Bezug auf eine einzelne Meinung aus 1998 die zwischenzeitig erfolgte Weiterentwicklung des Themas und entsprechende wissenschaftliche Diskussion, wie sie in dem Bericht aus Jänner 2010 ebenfalls dargestellt worden ist, nicht widerspiegeln kann und daher auch der entsprechende Verweis darauf nicht schlagend ist.
Die Kritik der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin übersieht aber zentral, dass das hier relevante Gutachten keine Aussage über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers trifft, sondern lediglich eine Aussage über die Hauptsozialisation desselben. In den von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Richtlinien(vorschlägen), wie sie in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referiert sind, wird ja auch als eine der Gefahren derartiger Untersuchungen dazu genannt, dass es die Kompetenz eines linguistischen Gutachters überschreiten kann, präzise Zuordnungen der Staatsbürgerschaft zu treffen, im Gegensatz zu Aussagen über die Hauptsozialisation - etwa auf Basis der Sprachfärbungen des Sprechers. Dieser Gefahr ist der Gutachter im vorliegenden Verfahren aber entgegnet, indem er eben eine Aussage über die Hauptsozialisation und über nichts anders getroffen hat. Auch ansonsten treffen die Gefahrenpunkte, wie sie in den "Common Guidelines" beschrieben worden sind, auf das gegenständliche Gutachten nicht zu und kann dieses aus Sicht des Asylgerichtshofes daher , auch unter Zugrundelegung dieser Guidelines, nicht als bedenklich angesehen werden. Auch wenn man die Guidelines mit dem Bericht von XXXX aus Jänner 2010, wie er in der Beschwerdeverhandlung erörtert worden ist, vergleicht, ergeben sich keine signifikanten inhaltlichen Differenzen.Die Kritik der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin übersieht aber zentral, dass das hier relevante Gutachten keine Aussage über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers trifft, sondern lediglich eine Aussage über die Hauptsozialisation desselben. In den von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Richtlinien(vorschlägen), wie sie in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referiert sind, wird ja auch als eine der Gefahren derartiger Untersuchungen dazu genannt, dass es die Kompetenz eines linguistischen Gutachters überschreiten kann, präzise Zuordnungen der Staatsbürgerschaft zu treffen, im Gegensatz zu Aussagen über die Hauptsozialisation - etwa auf Basis der Sprachfärbungen des Sprechers. Dieser Gefahr ist der Gutachter im vorliegenden Verfahren aber entgegnet, indem er eben eine Aussage über die Hauptsozialisation und über nichts anders getroffen hat. Auch ansonsten treffen die Gefahrenpunkte, wie sie in den "Common Guidelines" beschrieben worden sind, auf das gegenständliche Gutachten nicht zu und kann dieses aus Sicht des Asylgerichtshofes daher , auch unter Zugrundelegung dieser Guidelines, nicht als bedenklich angesehen werden. Auch wenn man die Guidelines mit dem Bericht von römisch 40 aus Jänner 2010, wie er in der Beschwerdeverhandlung erörtert worden ist, vergleicht, ergeben sich keine signifikanten inhaltlichen Differenzen.
Daher erweist sich auch der entsprechende Beweisantrag als im gegenständlichen Verfahren nicht zielführend. Es handelt sich in der vagen Form, in der dieser Beweisantrag gestellt und begründet worden ist, schon formal um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Dazu kommt, dass etwa auch kein Vorschlag gemacht worden ist, welcher Übergutachter mit welchen Kompetenzen überhaupt in der Lage sein könnte und auf welche Weise das nun vorliegende Gutachten von XXXX dahingehend zu überprüfen, ob es allgemein gehaltenen Leitlinien aus dem Jahre 2004 entspricht. Da aber bereits die Grobprüfung des Asylgerichtshofes ergeben hat, dass die in den Guidelines angeführten Problempunkte im vorliegenden Gutachten nicht schlagend sind, war auch aus inhaltlicher Sicht dem Beweisantrag mangels Entscheidungsrelevanz für das vorliegende Verfahren nicht nachzukommen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in einem Verfahren, dem ein vergleichbares Sprachgutachten des Gutachters XXXX zugrundegelegen war, die Behandlung einer Beschwerde gegen einen darauf gestützten Bescheid des UBAS abgelehnt hat (VwGH 22.08.2007, 2007/01/0899 zu UBAS 02.07.2007, 301.230-C1/17E-XV/53/06).Daher erweist sich auch der entsprechende Beweisantrag als im gegenständlichen Verfahren nicht zielführend. Es handelt sich in der vagen Form, in der dieser Beweisantrag gestellt und begründet worden ist, schon formal um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Dazu kommt, dass etwa auch kein Vorschlag gemacht worden ist, welcher Übergutachter mit welchen Kompetenzen überhaupt in der Lage sein könnte und auf welche Weise das nun vorliegende Gutachten von römisch 40 dahingehend zu überprüfen, ob es allgemein gehaltenen Leitlinien aus dem Jahre 2004 entspricht. Da aber bereits die Grobprüfung des Asylgerichtshofes ergeben hat, dass die in den Guidelines angeführten Problempunkte im vorliegenden Gutachten nicht schlagend sind, war auch aus inhaltlicher Sicht dem Beweisantrag mangels Entscheidungsrelevanz für das vorliegende Verfahren nicht nachzukommen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in einem Verfahren, dem ein vergleichbares Sprachgutachten des Gutachters römisch 40 zugrundegelegen war, die Behandlung einer Beschwerde gegen einen darauf gestützten Bescheid des UBAS abgelehnt hat (VwGH 22.08.2007, 2007/01/0899 zu UBAS 02.07.2007, 301.230-C1/17E-XV/53/06).
3.1.4. Nächste relevante Frage im vorliegenden Verfahren war daher, ob als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinn Gambia oder Senegal festzustellen war, oder ob von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auszugehen war (aus der jüngsten Judikatur des Asylgerichtshofes, vgl. Erkenntnis vom 29.06.2010 zu Zl. A2 412.367-1/2010/6E, sowie Asylgerichtshof vom 27.07.2010 zu Zl. A2 412.613-1/2010/9E).3.1.4. Nächste relevante Frage im vorliegenden Verfahren war daher, ob als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinn Gambia oder Senegal festzustellen war, oder ob von einem Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 auszugehen war (aus der jüngsten Judikatur des Asylgerichtshofes, vergleiche Erkenntnis vom 29.06.2010 zu Zl. A2 412.367-1/2010/6E, sowie Asylgerichtshof vom 27.07.2010 zu Zl. A2 412.613-1/2010/9E).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass - völlig unbeschadet des Gutachtens von XXXX - der Beschwerdeführer im gesamten, nunmehr vier Jahre andauernden, Verfahren nur wenig substantiierte Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion, dem Casamance getroffen hat. Mag dies auch teilweise mit seinem damals geringem Alter erklärbar sein, so erweist es sich doch als nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der angeblich auf einem Dorfplatz selbst die Rebellen im Casamance kritisiert, nicht in der Lage ist, den allgemein verbreiteten Namen der Rebellengruppe oder irgendeiner Rebellengruppe in dieser Region zu nennen. Völlig unwahrscheinlich erscheint es auch, dass der Beschwerdeführer auf der Flucht in der Stadt XXXX nicht in der Lage war, irgendwelche Angaben über Umstände, die ihm dort aufgefallen sind, zu machen (vgl. aber das entsprechende völlige Unvermögen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof dazu Äußerungen zu tätigen, Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 19.08.2010). Diese beiden Aspekte lassen aus Sicht des Asylgerichtshofes bereits eindeutig darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus der Region eben nicht im Casamance aufhältig gewesen ist.In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass - völlig unbeschadet des Gutachtens von römisch 40 - der Beschwerdeführer im gesamten, nunmehr vier Jahre andauernden, Verfahren nur wenig substantiierte Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion, dem Casamance getroffen hat. Mag dies auch teilweise mit seinem damals geringem Alter erklärbar sein, so erweist es sich doch als nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der angeblich auf einem Dorfplatz selbst die Rebellen im Casamance kritisiert, nicht in der Lage ist, den allgemein verbreiteten Namen der Rebellengruppe oder irgendeiner Rebellengruppe in dieser Region zu nennen. Völlig unwahrscheinlich erscheint es auch, dass der Beschwerdeführer auf der Flucht in der Stadt römisch 40 nicht in der Lage war, irgendwelche Angaben über Umstände, die ihm dort aufgefallen sind, zu machen vergleiche aber das entsprechende völlige Unvermögen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof dazu Äußerungen zu tätigen, Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 19.08.2010). Diese beiden Aspekte lassen aus Sicht des Asylgerichtshofes bereits eindeutig darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus der Region eben nicht im Casamance aufhältig gewesen ist.
Andererseits ist zuzugeben, dass der Beschwerdeführer gewisse Angaben über örtliche Gegebenheiten tätigen konnte. So hat er ja etwa den Bürgermeister seiner angeblichen Heimatregion genannt. Er war auch in der Lage gewisse Örtlichkeiten (wenn auch sehr wenige) im Bezug auf seine Heimatgemeinde XXXX zu nennen. Die Gründe hiefür mögen nun natürlich - und das erscheint aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durchaus vorstellbar - darin liegen, dass der Beschwerdeführer einfach gewisse Fakten über den Casamance "eingelernt hat" und darüber nun aus externer Perspektive zu berichten in der Lage ist. Vorstellbar ist aber genauso, dass der Beschwerdeführer etwa im Casamance geboren ist und dass er schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt aufgrund der dort seit längerem (1982) angespannten Situation nach Gambia gezogen ist und dann dort gelebt hat, respektive aufgewachsen ist (eine derartige Emigration zwischen Senegal und Gambia wird auch im Gutachten XXXX erwähnt). Es mag auch sein, dass der Familienverbund des Beschwerdeführers teilweise in Gambia und teilweise im Senegal aufhältig ist, sprachlich lässt sich dies ja aufgrund der in beiden Regionen verwendeten Sprache Mandingo nicht feststellen. Dass unbeschadet der linguistischen Grenze zwischen Englisch und Französisch enge Wechselbeziehungen zwischen dem südlichen Teil Senegals, dem Casamance, und den angrenzenden Regionen Gambias bestehen, ist aus der Berichtslage evident und ergibt sich das auch schon daraus, dass, um in den südlichen Teil Senegals zu gelangen, man ja am Landweg Gambia passieren muss. In all diesen letztgenannten Varianten wäre von einer Staatsangehörigkeit Senegals dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer im Senegal geboren wurde, wobei es nach den Feststellungen auf eine Registrierung zum damaligen Zeitpunkt nicht zwingend ankommt.Andererseits ist zuzugeben, dass der Beschwerdeführer gewisse Angaben über örtliche Gegebenheiten tätigen konnte. So hat er ja etwa den Bürgermeister seiner angeblichen Heimatregion genannt. Er war auch in der Lage gewisse Örtlichkeiten (wenn auch sehr wenige) im Bezug auf seine Heimatgemeinde römisch 40 zu nennen. Die Gründe hiefür mögen nun natürlich - und das erscheint aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durchaus vorstellbar - darin liegen, dass der Beschwerdeführer einfach gewisse Fakten über den Casamance "eingelernt hat" und darüber nun aus externer Perspektive zu berichten in der Lage ist. Vorstellbar ist aber genauso, dass der Beschwerdeführer etwa im Casamance geboren ist und dass er schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt aufgrund der dort seit längerem (1982) angespannten Situation nach Gambia gezogen ist und dann dort gelebt hat, respektive aufgewachsen ist (eine derartige Emigration zwischen Senegal und Gambia wird auch im Gutachten römisch 40 erwähnt). Es mag auch sein, dass der Familienverbund des Beschwerdeführers teilweise in Gambia und teilweise im Senegal aufhältig ist, sprachlich lässt sich dies ja aufgrund der in beiden Regionen verwendeten Sprache Mandingo nicht feststellen. Dass unbeschadet der linguistischen Grenze zwischen Englisch und Französisch enge Wechselbeziehungen zwischen dem südlichen Teil Senegals, dem Casamance, und den angrenzenden Regionen Gambias bestehen, ist aus der Berichtslage evident und ergibt sich das auch schon daraus, dass, um in den südlichen Teil Senegals zu gelangen, man ja am Landweg Gambia passieren muss. In all diesen letztgenannten Varianten wäre von einer Staatsangehörigkeit Senegals dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer im Senegal geboren wurde, wobei es nach den Feststellungen auf eine Registrierung zum damaligen Zeitpunkt nicht zwingend ankommt.
Zu beachten war natürlich auch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (geht man davon aus, dass die Aussage im Jahre 2007, er hätte eine Geburtsurkunde aus Gambia, eine Fehlprotokollierung ist), dabei geblieben ist, Staatsangehöriger des Senegal zu sein. Diese Aussage wurde auch durch die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin, eine staatliche Behörde, den Magistrat der XXXX, konsistent unterstützt und ist nicht davon auszugehen, dass eine staatliche Behörde wie der Magistrat der Stadt XXXX, hier wissentlich falsche Herkunftsangaben billigen würde. Dazu tritt wesentlich, dass das Bundesasylamt selbst über Jahre erkennbarerweise überhaupt keine Zweifel daran zu haben schien, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Senegal stamme. Dies zeigt sich schon daraus, dass zunächst Recherchen in Bezug auf Geschehnisse im Senegal in Auftrag gegeben worden sind und die Situation im Senegal mit dem Beschwerdeführer und seiner seinerzeitigen Vertreterin erörtert worden ist. Warum das Bundesasylamt dann nach einer über 3-jährigen Verfahrensdauer ohne irgendwelche Erklärungen im Akt plötzlich ein Sprachgutachten eingeholt hat, ist aus dem Akt und verfahrensökonomisch nicht nachvollziehbar.Zu beachten war natürlich auch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (geht man davon aus, dass die Aussage im Jahre 2007, er hätte eine Geburtsurkunde aus Gambia, eine Fehlprotokollierung ist), dabei geblieben ist, Staatsangehöriger des Senegal zu sein. Diese Aussage wurde auch durch die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin, eine staatliche Behörde, den Magistrat der römisch 40 , konsistent unterstützt und ist nicht davon auszugehen, dass eine staatliche Behörde wie der Magistrat der Stadt römisch 40 , hier wissentlich falsche Herkunftsangaben billigen würde. Dazu tritt wesentlich, dass das Bundesasylamt selbst über Jahre erkennbarerweise überhaupt keine Zweifel daran zu haben schien, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Senegal stamme. Dies zeigt sich schon daraus, dass zunächst Recherchen in Bezug auf Geschehnisse im Senegal in Auftrag gegeben worden sind und die Situation im Senegal mit dem Beschwerdeführer und seiner seinerzeitigen Vertreterin erörtert worden ist. Warum das Bundesasylamt dann nach einer über 3-jährigen Verfahrensdauer ohne irgendwelche Erklärungen im Akt plötzlich ein Sprachgutachten eingeholt hat, ist aus dem Akt und verfahrensökonomisch nicht nachvollziehbar.
In Abwägung all dieser Umstände kommt der Asylgerichtshof daher zum Schluss, dass es nicht möglich ist - mit der für ein Asylverfahren notwendigen Sicherheit - die Aussage des Beschwerdeführers, er stamme (ursprünglich) aus dem Senegal und sei daher Staatsbürger dieses Landes zu widerlegen. Dies ändert nichts daran, dass entsprechend den Ausführungen des Gutachtens XXXX - unbeschadet dieses Umstandes - von einer Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen ist, was seinem späteren Vorbringen in Bezug auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Casamance bereits dem Boden entzieht.In Abwägung all dieser Umstände kommt der Asylgerichtshof daher zum Schluss, dass es nicht möglich ist - mit der für ein Asylverfahren notwendigen Sicherheit - die Aussage des Beschwerdeführers, er stamme (ursprünglich) aus dem Senegal und sei daher Staatsbürger dieses Landes zu widerlegen. Dies ändert nichts daran, dass entsprechend den Ausführungen des Gutachtens römisch 40 - unbeschadet dieses Umstandes - von einer Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen ist, was seinem späteren Vorbringen in Bezug auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Casamance bereits dem Boden entzieht.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes, auch unter Bedachtnahme auf das Sachverständigengutachten davon, aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass alle unter 3.1. angeführten Argumente im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität auch im gegenständlichen Zusammenhang relevant sind.
3.2.2.2. Zentral ist für den Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang, dass die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers letztlich jeder Plausibilität entbehrt. Seinen in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben nach hat er sich sein ganzes Leben mit relativ wenig sozialem Kontakt in seinem Heimatort aufgehalten. Er wisse nicht einmal wie die Rebellen heißen, die im Bereich des Casamance lokal begrenzte Aktionen durchführen. Dennoch will er sich letztlich ohne jeden erkennbaren Grund eines Tages am Dorfplatz öffentlich kritisch gegenüber den Rebellen geäußert haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alt war. Es habe sich danach auch nicht irgendeine Diskussion ergeben sondern alle Dorfbewohner, die er zumeist gar nicht kannte, hätten ihm einfach zugehört und nichts gesagt. Dann hätten ihn die Rebellen gezielt entführt.
Selbst wenn dies entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes zutreffe, erschiene es noch umso unwahrscheinlicher, dass die Rebellen dann, nachdem der Beschwerdeführer mit Hilfe eines der ihren aus dem Rebellencamp entflohen sei, wo auch andere Leute offenbar gegen ihren Willen festgenommen worden waren, ihn Jahre danach gezielt suchen würden, um ihn zu töten oder ihn dazu zu zwingen, für sie zu kämpfen. Die festgestellte Berichtslage zeigt ja, dass es offensichtlich nicht schwierig ist, den Rebellen zu entkommen, wenn sich doch viele intern Vertriebene sogar in Teilen des Casamance selbst noch relativ sicher aufhalten können (so etwa um die Hauptstadt Ziguinchor). Weitere Gründe, warum die Rebellen gerade ihn gezielt suchen sollten, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht anzugeben vermocht. Insgesamt ergibt sich daher dass mangels Plausibilität dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verfolgungsbehauptung an sich die Glaubwürdigkeit eindeutig abzusprechen war und sich jedenfalls daraus keine aktuelle Verfolgungsgefahr ergibt und eine solche daher auch nicht festzustellen war.
3.2.2.3. Es ist ergänzend auch auf Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Beschwerdeführers hinzuweisen. So sprach der Beschwerdeführer bei seiner zeitlich der Ausreise doch nächstgelegenen Erstbefragung am 27.11.2006 davon, dass er nur in einem Gespräch mit einem unbekannten Mann, der ein Rebell sei, sich kritisch über die Rebellen geäußert hätte, während er im späteren Verfahren ja ausführte, sich am Dorfplatz gegenüber einer größeren Gruppe von Menschen öffentlich geäußert zu haben. Hier handelt es sich um einen unüberbrückbaren Widerspruch, der auch nicht mit dem geringen Alter des Beschwerdeführers plausibel erklärbar ist.
Zum Zeitpunkt der Entführung selbst gab der Beschwerdeführer am 28.02.2007 nur vage an, dies sei am nächsten Tag gewesen, in der Beschwerdeverhandlung sprach er davon, dass er spät abends spazieren gegangen wäre, als er entführt worden sei, Auch wie der Beschwerdeführer das Camp, wenn doch vor seiner Hütte ein Wächter gestanden wäre - auch mit Hilfe eines einflussreichen Mitgliedes der Rebellen - verlassen hätte können, vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht anschaulich darzulegen, wie überhaupt auffällt, dass die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse wie auch des Fluchtwegs bis Europa ohne besondere Details erfolgt ist.
3.2.2.4. Dass der Beschwerdeführer keine engen Beziehungen zur Mutter seines angeblichen Kindes und zu diesem Kind unterhält, folgt aus seinen eigenen Einlassungen während der Beschwerdeverhandlung, aus denen sich ein entsprechendes Familienleben nicht einmal ansatzweise ableiten lässt. Es liegt auch offenbar kein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis vor. Es bestand unter diesen Umständen kein Anlass, das Ergebnis eines allfälligen streitigen Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Vaterschaft abzuwarten. Weitere Informationen diesbezüglich sind jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Gerichtshof eingebracht worden. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert, beziehungsweise von Mitarbeitern des Magistrats XXXX auch über seine Volljährigkeit hinaus betreut wird, kann nicht zu einer Feststellung einer außergewöhnlich hohen Integration in Österreich führen, dies auch unter dem Aspekt der gerichtlichen Verurteilung und auch unter Berücksichtigung offenbarer frühere disziplinärer Verfehlungen des Beschwerdeführers, wie sie aus dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem - entsprechend in der Verfahrenserzählung referiert - hervorgehen.3.2.2.4. Dass der Beschwerdeführer keine engen Beziehungen zur Mutter seines angeblichen Kindes und zu diesem Kind unterhält, folgt aus seinen eigenen Einlassungen während der Beschwerdeverhandlung, aus denen sich ein entsprechendes Familienleben nicht einmal ansatzweise ableiten lässt. Es liegt auch offenbar kein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis vor. Es bestand unter diesen Umständen kein Anlass, das Ergebnis eines allfälligen streitigen Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Vaterschaft abzuwarten. Weitere Informationen diesbezüglich sind jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Gerichtshof eingebracht worden. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert, beziehungsweise von Mitarbeitern des Magistrats römisch 40 auch über seine Volljährigkeit hinaus betreut wird, kann nicht zu einer Feststellung einer außergewöhnlich hohen Integration in Österreich führen, dies auch unter dem Aspekt der gerichtlichen Verurteilung und auch unter Berücksichtigung offenbarer frühere disziplinärer Verfehlungen des Beschwerdeführers, wie sie aus dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem - entsprechend in der Verfahrenserzählung referiert - hervorgehen.
3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Entscheidend kommt im vorliegenden Fall aber dazu, dass selbst wenn man entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes davon ausginge, dass die Einlassung des Beschwerdeführers zu ihm im Senegal widerfahrenen Geschehnissen zuträfe, für ihn dennoch nichts gewonnen wäre, da jedenfalls eine Relokationsalternative in anderen Teilen Senegals bestünde.
Das Bestehen einer solchen Relokationsalternative folgt bereits aus den Feststellungen zum Senegal, welche dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren im Jahre 2008 vorgehalten worden sind und denen letztlich inhaltlich stets nur mit dem Hinweis begegnet wurde, dass ohne familiäre Bezüge in anderen Teilen Senegals das Überleben des Beschwerdeführers nicht möglich wäre. Unbestritten ist demnach zunächst, dass der Einfluss der Rebellengruppen jedenfalls nicht über den Casamance hinausgeht. Wie bereits in diesem Erkenntnis erörtert, ist der Einfluss letztlich auf einige eng umgrenzte Teile des Casamance beschränkt. Tatsächlich hat es ja im Bereich der angeblichen Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers im Jahre 2006, sohin im Jahr der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers, militärische Auseinandersetzungen/eine Fluchtbewegung (siehe Verfahrenserzählung) gegeben, sodass auch - worauf hier nur am Rande hingewiesen wird - erklärbar sein könnte, warum der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen abgegeben hat; nämlich unter dem Aspekt, dass er sich unter Berufung auf diese allgemein bekannten Ereignisse offenbar einen positiven Verfahrensausgang erwartet hatte.
Jedenfalls aber ergibt sich daraus, dass keine Feststellung dahingehend zu treffen war, dass diese Rebellengruppen, die den Beschwerdeführer angeblich noch verfolgen oder bedrohen würden, in irgendeiner Weise die Möglichkeit hätten, ihm im größten Teil Senegals, nämlich dem nördlichen, zu finden oder zu verfolgen. Diese Aussage wird noch dadurch bestärkt, dass ja der südliche Teil des Senegals vom nördlichen geographisch durch das dazwischen liegende Land Gambia und den Gambia River eindeutig getrennt ist, sodass man plausiblerweise nicht davon ausgehen kann, dass die Rebellen quasi über ihr Einflussgebiet hinaus irgendwelche einfache Operationen durchführen könnten, welche geeignet wären, die Integrität des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.
Sofern auf wirtschaftliche Probleme hingewiesen wurde, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein volljähriger, gesunder junger Mann ist. Er spricht jedenfalls Sprachen, mit denen man sich im Senegal auch problemlos verständigen kann, wie Mandingo und Wolof. Er hat auch bereits im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich eines Handwerksberufs gearbeitet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für ihn völlig unmöglich wäre, sich am Arbeitsmarkt im Senegal zu integrieren. Dass im Senegal eine derart schlechte wirtschaftliche Lage herrsche, dass Personen regelmäßig in ihrer persönlichen Existenz bedroht wären, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer oder von seiner seinerzeitigen Vertretung auch nicht substantiiert behauptet. Die allgemeinen Ausführungen in Bezug auf die Kinderrechtskonvention sind nun formal aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend, sind aber in ihrer Unbestimmtheit ohnehin nicht geeignet, ein individuelles Risiko für den Beschwerdeführer darzutun. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers er ja auch noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern, im Senegal hat, die ihm auch bei einer Niederlassung außerhalb des Casamance unterstützen könnten oder ihm insgesamt die Wiedereingliederung in Netzwerke der senegalesischen Gesellschaft zu erleichtern in der Lage wären. Selbst wenn man annähme, dass der Beschwerdeführer starke Bezüge zu Gambia hat, was im Verfahren aufgrund der Hauptsozialisation jedenfalls vorauszusetzen ist, würde auch das sich positiv für eine Niederlassungsprognose in diesem Großraum Westafrikas auswirken. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass jedenfalls auch eine Niederlassungsalternative in Teilen des Senegals bestünde, in denen die Rebellen des Casamance überhaupt keinen Einfluss haben. Irgendeine Art der Verfolgung durch senegalesische Staatsorgane ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet worden. Somit kann auch unter diesem Aspekt der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht zum Erfolg führen.
3.4. Die Feststellungen zum Senegal gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Senegal die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zur Lage im Senegal bereits im Erstverfahren ausführlich Parteiengehör gewahrt worden ist, ebenso wurden die Berichte über den Senegal, wie sie im Jahre 2010 vorliegen, (die demgegenüber keine wesentlichen Änderungen der Lage belegen) in der Beschwerdeverhandlung vom 19.08.2010 mit dem Beschwerdeführer erörtert.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.3. zu verweisen.
Es ist schlussendlich darauf hinzuweisen, dass wenn man Gambia als Herkunftsland des Beschwerdeführers annähme, für ihn ebenso nichts gewonnen wäre, als er ja irgendeine Verfolgungssituation in Gambia zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat.
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. (insbesondere 3.3.) getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach Familienangehörige/Bezugspersonen im Senegal.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. (insbesondere 3.3.) getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach Familienangehörige/Bezugspersonen im Senegal.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist (Dass die Grundversorgung im Senegal mit Nahrungsmittel für alle Staatsbürger gewährleistet ist entspricht der Erkenntnislage und geht unmittelbar etwa aus den in das Verfahren eingeführten Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes hervor).Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist (Dass die Grundversorgung im Senegal mit Nahrungsmittel für alle Staatsbürger gewährleistet ist entspricht der Erkenntnislage und geht unmittelbar etwa aus den in das Verfahren eingeführten Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes hervor).
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Senegal existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Senegal existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Senegal abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Senegal abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Unter Punkt 3.2.2.4. wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass zur früheren Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Kind jedenfalls kein Familienleben erkennbar ist. Wie dort ausgeführt, kann auch keine Feststellung erfolgen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Kindes in Österreich ist. Selbst wenn er der Vater eines Kindes wäre, wäre in dieser besonderen Konstellation, in welcher eine nähere Beziehung nicht erkennbar ist, ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewährleistet, wozu auf die Ausführungen in der Folge hingewiesen wird.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Unter Punkt 3.2.2.4. wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass zur früheren Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Kind jedenfalls kein Familienleben erkennbar ist. Wie dort ausgeführt, kann auch keine Feststellung erfolgen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Kindes in Österreich ist. Selbst wenn er der Vater eines Kindes wäre, wäre in dieser besonderen Konstellation, in welcher eine nähere Beziehung nicht erkennbar ist, ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewährleistet, wozu auf die Ausführungen in der Folge hingewiesen wird.
4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht wesentlich länger als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht wesentlich länger als drei Jahre.
Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein Suchtmitteldelikt begangen und wurde hiezu gerichtlich verurteilt, was jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt. Angesichts des seither vergangenen noch nicht besonders langen Zeitraumes kann noch keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden, welche den Umstand dieser Verurteilung zu relativieren in der Lage wäre.Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein Suchtmitteldelikt begangen und wurde hiezu gerichtlich verurteilt, was jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt. Angesichts des seither vergangenen noch nicht besonders langen Zeitraumes kann noch keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden, welche den Umstand dieser Verurteilung zu relativieren in der Lage wäre.
Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seiner westafrikanischen Heimatregion verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Eltern und Geschwister dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seiner westafrikanischen Heimatregion verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Eltern und Geschwister dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Der Spruch der Verwaltungsbehörde war zu bestätigen, wobei in einem die notwendigen Änderungen in Bezug auf die Annahme Senegals als Herkunftsstaat anzuordnen waren.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Gutachten, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Sprachkenntnisse, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
10.11.2010