Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D6 268560-0/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2006, Zl. 05 16.043-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2006, Zl. 05 16.043-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 268559-2/2010, die am 28.4.2004 einen (auf den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin bezogenen) Asylerstreckungsantrag gestellt hatte. Sie stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.9.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 268559-2/2010, die am 28.4.2004 einen (auf den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin bezogenen) Asylerstreckungsantrag gestellt hatte. Sie stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.9.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Mit Bescheid vom 31.1.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 31.1.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 27.5.2009 übermittelte das Bundesasylamt einen Schriftsatz der Mutter der Beschwerdeführerin, in der sie eine Beschwerdeergänzung formulierte sowie einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Beschluss vom 9.10.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages des Vaters der Beschwerdeführerin, der zuvor in seine Heimat zurückgekehrt war, gemäß § 2 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück.Mit Beschluss vom 9.10.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages des Vaters der Beschwerdeführerin, der zuvor in seine Heimat zurückgekehrt war, gemäß Paragraph 2, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück.
3. Am 28.9.2010 führte der Asylgerichtshof im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Asylerstreckungsverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2006 im Verfahren D6 268559-0/2008 zurückzog. Ausdrücklich aufrecht hielt die Mutter der Beschwerdeführerin die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin sowie ihren am 27.5.2009 gestellten Asylantrag.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 1.10.2010 wies der Asylgerichtshof die Rechtssache der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 6 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz an das Bundesasylamt zuständigkeitshalber weiter. In der Begründung der Weiterleitung verwies der Gerichtshof darauf, dass der mit der Beschwerdeergänzung vom 27.5.2009 unter einem gestellte Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin nicht als Folgeantrag sondern als Erstantrag anzusehen sei, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin bis zur Antragstellung am 27.5.2009 lediglich einen Asylerstreckungsantrag gestellt habe.4. Mit Verfahrensanordnung vom 1.10.2010 wies der Asylgerichtshof die Rechtssache der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz an das Bundesasylamt zuständigkeitshalber weiter. In der Begründung der Weiterleitung verwies der Gerichtshof darauf, dass der mit der Beschwerdeergänzung vom 27.5.2009 unter einem gestellte Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin nicht als Folgeantrag sondern als Erstantrag anzusehen sei, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin bis zur Antragstellung am 27.5.2009 lediglich einen Asylerstreckungsantrag gestellt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 1997 erlangen Familienangehörige von Fremden iSd § 1 Z 6 dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (iSd § 1 Z 6) eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 1997 erlangen Familienangehörige von Fremden iSd Paragraph eins, Ziffer 6, dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (iSd Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Asylgerichtshof die Rechtssache der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 1.10.2010 gemäß § 6 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber weiterleitete, da der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin vom 27.5.2009 nicht als Folgeantrag sondern als Erstantrag anzusehen ist. Damit befindet sich das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.Im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Asylgerichtshof die Rechtssache der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 1.10.2010 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber weiterleitete, da der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin vom 27.5.2009 nicht als Folgeantrag sondern als Erstantrag anzusehen ist. Damit befindet sich das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.
Da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zweifelsfrei Mitglied einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 ist und ihr Verfahren, das sich beim Bundesasylamt befindet, mit jenem der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens "unter einem" zu führen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zweifelsfrei Mitglied einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist und ihr Verfahren, das sich beim Bundesasylamt befindet, mit jenem der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens "unter einem" zu führen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
24.11.2010