TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/27 C16 415030-2/2010

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
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Spruch

C16 415.030-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, p.A. Rochusgasse 2/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.798 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, p.A. Rochusgasse 2/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.798 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und angefochtener Bescheid

Der Beschwerdeführer reiste am 02.08.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.08.2010, FZ. 10 06.798-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III) (AS 75).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.08.2010, FZ. 10 06.798-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gemäß 10 Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei) (AS 75).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgehändigt (AS 129).

Am 23.08.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Fax Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. (ASS 151).

Mit Schreiben vom 30.08.2010 informierte der Asylgerichtshof den rechtsfreundlichen Vertreter, dass er nach Lage der Akten von einer Beschwerdeerhebung außerhalb der Frist ausgehe und ersuchte um Stellungnahme (AS 175).

Mit Schreiben vom 01.09.2010 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass er beabsichtige für den Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu erheben.

Mit Faxnachricht vom 03.09.2010 (eingelangt beim Bundesasylamt am 06.09.2010) stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 179).

Mit Beschluss vom 13.09.2010, GZ. C16 415.030-1/2010/5E, zugestellt am 14.09.2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (AS 187).Mit Beschluss vom 13.09.2010, GZ. C16 415.030-1/2010/5E, zugestellt am 14.09.2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück (AS 187).

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.09.2010, FZ. 10 06.798 - BAT, zugestellt am 28.09.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF ab (AS 199, im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.09.2010, FZ. 10 06.798 - BAT, zugestellt am 28.09.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ab (AS 199, im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung stützt sich das Bundesasylamt darauf, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich am 04.08.2010 zugestellt und am 23.08.2010 eine verspätete Beschwerde eingebracht worden sei. Der Bescheid enthalte eine Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache und sei ihm unmittelbar nach der Einvernahme, welche um 16:00 Uhr beendet worden sei, ausgefolgt worden. Die Verspätung sei daher ausschließlich im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Faxnachricht vom 12.10.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 225).

Darin macht er im Wesentlichen geltend, das Bundesasylamt habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.

Da die Einvernahme des Beschwerdeführers bis 16:00 Uhr gedauert habe, sei es unmöglich, dass dieser den Bescheid bereits um 16:00 Uhr erhalten habe. Weiters sei es ihm nicht möglich gewesen, noch am selben Tag mit Hilfe der Caritas Beschwerde zu erheben, da deren Mitarbeiter um diese Zeit nicht mehr in den Amtsräumen erreichbar seien. Dem Beschwerdeführer sei außerdem gesagt worden, dass ihm der Bescheid auch an seine Adresse zugestellt werde. Dadurch sei ihm nicht klar gewesen, dass er bereits mit der Übernahme des Bescheids eine Frist auslöse.

Die Beschwerde langte am 15.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 4/2008 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, unterbleiben.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (jetzt: iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG) ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG (jetzt: in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AVG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand u.a. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 1 und 2 AVG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand u.a. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.

Versäumnis der Beschwerdefrist und Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung

Was zunächst die Versäumnis der Beschwerdefrist betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass ausweislich des Verwaltungsaktes der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 04.08.2010 persönlich zugestellt wurde.

Da die Beschwerde erst am 23.08.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie somit wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG verspätet (siehe Beschluss des Asylgerichtshofs vom 13.09.2010, GZ. C16 415.030-1/2010/5E).Da die Beschwerde erst am 23.08.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie somit wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG verspätet (siehe Beschluss des Asylgerichtshofs vom 13.09.2010, GZ. C16 415.030-1/2010/5E).

Was weiters den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betrifft, so hat das Bundesasylamt diesem zu Recht nicht stattgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der angefochtene Bescheid enthält nämlich zum einen eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Angabe der Rechtsmittelfrist in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Schrift und Sprache, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AVG nicht in Betracht kommt.Der angefochtene Bescheid enthält nämlich zum einen eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Angabe der Rechtsmittelfrist in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Schrift und Sprache, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 2 AVG nicht in Betracht kommt.

Zum anderen greift, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG nicht, da der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert wurde, die Frist einzuhalten und auch kein minderer Grad des Versehens vorlag.Zum anderen greift, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 1 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG nicht, da der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert wurde, die Frist einzuhalten und auch kein minderer Grad des Versehens vorlag.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.

Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Insoweit der Beschwerdeführer dazu zunächst anführt, es sei unmöglich, dass ihm der Bescheid am 04.08.2010 bereits um 16:00 Uhr ausgehändigt worden sei, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass dies im Bescheid des Bundesasylamts gar nicht behauptet wird, sondern dort lediglich ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer "der Bescheid unmittelbar nach Beendigung der Einvernahme [...], welche um 16 Uhr endete" ausgefolgt worden sei.

Was weiters die Möglichkeit betrifft, ein Rechtsmittel mit Hilfe der Caritas noch am selben Tag einzubringen, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass es zwar sein mag, dass zum Zeitpunkt der Aushändigung des Bescheides keine Caritas-Mitarbeiter mehr anwesend gewesen sein mögen. Nachdem die Rechtsmittelfrist jedoch zwei Wochen beträgt, stand dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung, um sich später (beispielsweise am nächsten Tag) an die Caritas zu wenden und dann mit deren Unterstützung fristgerecht Beschwerde zu erheben.

Insoweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es sei ihm aufgrund der Belehrung über die Zulassung seines Verfahrens und über die Möglichkeit einer Zustellung an seine Adresse nicht klar gewesen, dass er mit der Übernahme des Bescheides eine Frist auslöse, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass diese Behauptung zum einen nicht erwiesen ist, da sich im Akt kein Hinweis auf eine geplante zusätzliche Zustellung per Post findet (etwa Zustellungsverfügung oder tatsächlich erfolgte oder versuchte zusätzliche Zustellung).

Zum anderen sind die wesentlichen Teile des Bescheides, nämlich der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung, in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache abgefasst und es liegen keine Hinweise vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, dies zu lesen und zu verstehen, dass die Aushändigung die in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte "Zustellung" darstellt.

Da die Vernehmung des Beschwerdeführers schließlich auch unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi erfolgte und der Beschwerdeführer die Niederschrift der unmittelbar zuvor erfolgten Einvernahme nach Übersetzung durch den Dolmetscher auf jeder Seite (inklusive jener, die auf die Belehrung hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG und des Umstandes, dass deren Inhalt dem Beschwerdeführer erklärt wurde, verweist) unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hat.Da die Vernehmung des Beschwerdeführers schließlich auch unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi erfolgte und der Beschwerdeführer die Niederschrift der unmittelbar zuvor erfolgten Einvernahme nach Übersetzung durch den Dolmetscher auf jeder Seite (inklusive jener, die auf die Belehrung hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG und des Umstandes, dass deren Inhalt dem Beschwerdeführer erklärt wurde, verweist) unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hat.

Somit erscheint dem Asylgerichtshof die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, er habe keine Kenntnis von der mit der Aushändigung des Bescheides erfolgten Zustellung und den daran geknüpften Rechtsfolgen gehabt.

Nur ergänzend sei bemerkt, dass es angesichts der Bedeutung der Entscheidung des Bundesasylamts für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar ist, dass dieser im Falle der von ihm behaupteten Unklarheit nicht unverzüglich eine Rechtsberatung aufgesucht hat, um etwaige Missverständnisse aufzuklären.

Der Beschwerdeführer hätte somit bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde mit Aushändigung des Bescheides am 04.08.2010 zu laufen begonnen hat.

Schlagworte

Rechtsbelehrung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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