TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/27 C10 243402-3/2010

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

C10 243402-3/2010/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde desr XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.859-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde desr römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.859-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.09.2003 einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT) persönlich eingebracht. Am 17.09.2003 wurde der Bf. vom BAT niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.09.2003 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT) persönlich eingebracht. Am 17.09.2003 wurde der Bf. vom BAT niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.10.2003, Zl. 03 27.859-BAT, zugestellt am 20.10.2003, den Asylanttrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.10.2003, Zl. 03 27.859-BAT, zugestellt am 20.10.2003, den Asylanttrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Die gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes am 28.10.2003 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2003 durch mündliche verkündeten Bescheid gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides erfolgte am 23.01.2004, Zl. 243.502/4-II/04/03, zugestellt am 06.02.2004.3. Die gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes am 28.10.2003 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2003 durch mündliche verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides erfolgte am 23.01.2004, Zl. 243.502/4-II/04/03, zugestellt am 06.02.2004.

4. Der gegen den Bescheid des UBAS erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19, stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

5. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem ab 01.07.2008 zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl. C10 243402-2/2008/15E, der Beschwerde des Bf. gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, Zl. 05 22.387-BAT, stattgegeben und dem Bf. gemäß § 7 iVm § 10 Abs 2 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl. C10 243402-2/2008/15E, der Beschwerde des Bf. gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, Zl. 05 22.387-BAT, stattgegeben und dem Bf. gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geklärt erscheint.

II.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)

1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

3. Dem Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. C10 243402-2/2008/15E, gemäß § 7 iVm § 10 Abs 2 Asyl 1997 gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Dem Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. C10 243402-2/2008/15E, gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Asyl 1997 gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Durch die rechtskräftige Gewährung von Asyl an den Bf. und der Feststellung der ihm zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit dem oben genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.4. Durch die rechtskräftige Gewährung von Asyl an den Bf. und der Feststellung der ihm zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit dem oben genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

5. Auf die Frage, ob der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde überhaupt zu Recht erlassen wurde, war nicht weiter einzugehen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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