TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/28 D7 309211-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D7 309211-1/2008/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2007, Zahl 05 22.978-BAE, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.01.2008, 26.03.2008 und 13.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2007, Zahl 05 22.978-BAE, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.01.2008, 26.03.2008 und 13.07.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mitDie Beschwerde wird in allen Spruchpunkten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit

§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 26.12.2005 von Ungarn kommend in das Bundesgebiet und brachte am 27.12.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 3).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 26.12.2005 von Ungarn kommend in das Bundesgebiet und brachte am 27.12.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 3).

Die Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2005 bei der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See/Grenzpolizeiinspektion Apetlon niederschriftlich zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 7).

Am 05.01.2006 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch, niederschriftlich einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 21 bis 31).

Mit Schreiben vom 18.01.2006 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt eine Stellungnahme gemäß § 24a Abs. 5 AsylG 1997 ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 49 bis 55).Mit Schreiben vom 18.01.2006 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt eine Stellungnahme gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, AsylG 1997 ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 49 bis 55).

Am 18.01.2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 57 bis 59).

Am 27.01.2006 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens ärztlich untersucht (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 67 bis 69).

Am 13.03.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 99 bis 109).

Am 04.05.2006 langten beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, die mit Zustimmung der Beschwerdeführerin angeforderten Ergebnisse der Datenanfrage ein. Eine teilweise Übersetzung des Beschlusses sowie der Begründung des ungarischen Asylamtes liegen im Akt des Bundesasylamtes ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 133 bis 177).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2007, Zahl 05 22.978-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2007, Zahl 05 22.978-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß

§ 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 191 bis 243).Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 191 bis 243).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2007, Zahl 05 22.978-BAE, zugestellt am 15.01.2007, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 19.01.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde) ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 249 bis 275).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2007, Zahl 05 22.978-BAE, zugestellt am 15.01.2007, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 19.01.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde) ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 249 bis 275).

Am 02.04.2007 langte ein Konvolut von Unterlagen beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Für den 17.01.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 11.10.2007 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführerin Urkunden (Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX vom 14.10.2006, 01.07.2007 und 10.10.2007, dortige Wiedervorstellungen vom 20.06.2007 und 25.09.2007, Schreiben des Facharztes für Lungenkrankheiten Herr XXXX vom 14.08.2007, Verlaufkontrolle von Herrn XXXX vom 06.12.2007, Karteiauszug vom 15.10.2007 bis 14.12.2007 und Befundbericht von Herrn XXXX vom 06.12.2007) vorgelegt und die Verhandlung zwecks Einholung eines Gutachtens von Herrn XXXX, sowie Beiziehung des Sachverständigen Herrn XXXX, als Gutachter in der nächsten Verhandlung, auf unbestimmte Zeit vertagt.In der Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführerin Urkunden (Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 vom 14.10.2006, 01.07.2007 und 10.10.2007, dortige Wiedervorstellungen vom 20.06.2007 und 25.09.2007, Schreiben des Facharztes für Lungenkrankheiten Herr römisch 40 vom 14.08.2007, Verlaufkontrolle von Herrn römisch 40 vom 06.12.2007, Karteiauszug vom 15.10.2007 bis 14.12.2007 und Befundbericht von Herrn römisch 40 vom 06.12.2007) vorgelegt und die Verhandlung zwecks Einholung eines Gutachtens von Herrn römisch 40 , sowie Beiziehung des Sachverständigen Herrn römisch 40 , als Gutachter in der nächsten Verhandlung, auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Bescheid vom 11.02.2008, Zahl 309.211-C1/7Z-VIII/40/07, wurde Herr Universitätsprofessor XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren bestellt und mit Schreiben vom selben Tag mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Bescheid vom 11.02.2008, Zahl 309.211-C1/7Z-VIII/40/07, wurde Herr Universitätsprofessor römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren bestellt und mit Schreiben vom selben Tag mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.

Am 12.03.2008 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 08.03.2008 von Herrn XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 12.03.2008 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 08.03.2008 von Herrn römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Am 26.03.2008 wurde die am 17.01.2008 vertagte Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates fortgesetzt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, sowie der Sachverständige Herr XXXX (beschäftigt sich XXXX) als Länderkundiger Sachverständiger, teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 18.03.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Die Beweisaufnahme wurde bezüglich des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin geschlossen, bezüglich der Beschwerdeführerin noch nicht, da noch Auskünfte von österreichischen Ärzten bezüglich ihres Gesundheitszustandes eingeholt werden mussten. Danach wurde die Verhandlung geschlossen.Am 26.03.2008 wurde die am 17.01.2008 vertagte Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates fortgesetzt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, sowie der Sachverständige Herr römisch 40 (beschäftigt sich römisch 40 ) als Länderkundiger Sachverständiger, teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 18.03.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Die Beweisaufnahme wurde bezüglich des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin geschlossen, bezüglich der Beschwerdeführerin noch nicht, da noch Auskünfte von österreichischen Ärzten bezüglich ihres Gesundheitszustandes eingeholt werden mussten. Danach wurde die Verhandlung geschlossen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008,

Zahl 309.212-C1/15E-VIII/40/07 wurde die Berufung des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin vom 19.01.2007, Zahl 0522.977-BAE, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1Zahl 309.212-C1/15E-VIII/40/07 wurde die Berufung des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin vom 19.01.2007, Zahl 0522.977-BAE, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins

und 2 AsylG 1997 abgewiesen (siehe Kopie im Akt). Der Bescheid wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt XXXX, wo sich dieser in Auslieferungshaft befand, aufgefolgt und erwuchs in Rechtskraft.und 2 AsylG 1997 abgewiesen (siehe Kopie im Akt). Der Bescheid wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt römisch 40 , wo sich dieser in Auslieferungshaft befand, aufgefolgt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2008 wurden, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Ärzte, Herr XXXX sowie das Krankenhaus XXXX, um Beantwortung folgender Fragen ersucht:Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2008 wurden, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Ärzte, Herr römisch 40 sowie das Krankenhaus römisch 40 , um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Ist die Genannte derzeit bei Ihnen in Behandlung?

Falls Ja, woran leidet die Genannte und auf welche Behandlung und Medikamente ist diese auf Grund ihrer Erkrankung angewiesen und wie lange wird sich die Behandlung voraussichtlich noch hinziehen?

Ist die Genannte aus heutiger Sicht transportfähig (Flugreise)?

Am 10.04.2008 langte die Schreiben von Herrn XXXX und von Herrn XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 10.04.2008 langte die Schreiben von Herrn römisch 40 und von Herrn römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Am 17.04.2008 langten die Schreiben von Herrn XXXX und Frau XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 17.04.2008 langten die Schreiben von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Am 20.05.2008 langte ein Schreiben des Krankenhauses XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 20.05.2008 langte ein Schreiben des Krankenhauses römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Am 13.07.2009 wurde eine neuerliche Verhandlung vom ursprünglich zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 12.06.2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Nachdem der Sachverhalt bezüglich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin bereits in den beiden Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat umfassend erhoben worden und somit entscheidungsreif war, diente die weiter Verhandlung ausschließlich dazu, der Beschwerdeführerin die bis dahin nicht vertreten war, die Ergebnisse der ärztlichen Antwortschreiben und die aktuellen Länderberichte, wobei sich die Lage seit der letzten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hatte, zur Kenntnis zu bringen. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Befunden und Schreiben sowie einen Zeitungsartikel in Vorlage.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.07.2009 wurden, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, die seitens der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angeführten Ärzte, Herr XXXX um Beantwortung folgender Fragen ersucht:Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.07.2009 wurden, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, die seitens der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angeführten Ärzte, Herr römisch 40 um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Ist die Genannte derzeit bei Ihnen in Behandlung?

Falls Ja, woran leidet die Genannte und auf welche Behandlung und Medikamente ist diese auf Grund ihrer Erkrankung angewiesen und wie lange wird sich die Behandlung voraussichtlich noch hinziehen?

Welche Folgen hätte eine Nichtbehandlung der festgestellten Erkrankung(en) bzw. würde diese eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten?

Ist die Genannte aus medizinischer Sicht transportfähig (Flugreise)?

Am 20.07.2009 langte ein Schreiben der Ärztin Frau XXXX beim Asylgerichtshof ein.Am 20.07.2009 langte ein Schreiben der Ärztin Frau römisch 40 beim Asylgerichtshof ein.

Am 22.07.2009 langte ein Schreiben des Arztes Herrn XXXX beim Asylgerichtshof ein.Am 22.07.2009 langte ein Schreiben des Arztes Herrn römisch 40 beim Asylgerichtshof ein.

Am 17.08.2009 langte ein Schreiben der Ärztin Frau XXXX beim Asylgerichtshof ein.Am 17.08.2009 langte ein Schreiben der Ärztin Frau römisch 40 beim Asylgerichtshof ein.

Am 28.08.2009 langte ein Schreiben der Ärztin Frau XXXX beim Asylgerichtshof ein.Am 28.08.2009 langte ein Schreiben der Ärztin Frau römisch 40 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 10.11.2009 wurde der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Dem Schreiben war das Ergebnis einer Anfrage der Länderdokumentation vom 20.10.2009 beigelegt, aus der hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind.Mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 10.11.2009 wurde der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Dem Schreiben war das Ergebnis einer Anfrage der Länderdokumentation vom 20.10.2009 beigelegt, aus der hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind.

Am 25.11.2009 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu Schreiben des Asylgerichthofes vom 10.11.2009 beim Asylgerichtshof ein, in dem unter anderem behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin auch noch andere Medikamente, benötigen würde.

Mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 02.03.2010 wurde der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Dem Schreiben war das Ergebnis einer Anfrage der Länderdokumentation vom 25.02.2010 beigelegt, aus der hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind, sowie aktuelle Länderberichte, wobei sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat.Mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 02.03.2010 wurde der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Dem Schreiben war das Ergebnis einer Anfrage der Länderdokumentation vom 25.02.2010 beigelegt, aus der hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind, sowie aktuelle Länderberichte, wobei sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Am 11.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.610/2008 festgestellt, dass die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 ermöglichen soll, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurden zwei Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres erwachsenen Sohnes zu den Gründen für deren Ausreise aus Serbien war nach den beiden Verhandlungen entscheidungsreif und es wurde daher auch mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, Zahl 309.212-C1/15E-VIII/40/07, die Berufung des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin vom 19.01.2007, ZahlDer Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.610 aus 2008, festgestellt, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 ermöglichen soll, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurden zwei Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres erwachsenen Sohnes zu den Gründen für deren Ausreise aus Serbien war nach den beiden Verhandlungen entscheidungsreif und es wurde daher auch mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, Zahl 309.212-C1/15E-VIII/40/07, die Berufung des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin vom 19.01.2007, Zahl

05 22.977-BAE, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist mittlerweile in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin immer wieder behaupteten zahlreichen Krankheiten, zu welchen die Beschwerdeführerin selbst jedoch angeblich keine konkreten Angaben machen konnte, mussten immer wieder Erhebungen bei österreichischen Ärzten durchgeführt und die Möglichkeit des Erhalts der benötigten Medikamente in Serbien abgeklärt werden. Nachdem der Sachverhalt bezüglich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin bereits in den beiden Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat umfassend erhoben worden und somit entscheidungsreif war, diente die weitere Verhandlung nur dazu, die von der Beschwerdeführerin vorenthaltenen Informationen zu ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand zu erlangen und die Ergebnisse der ärztlichen Antwortschreiben und bei dieser Gelegenheit auch aktuelle Länderberichte, wobei sich die Lage seit der letzten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat, zur Kenntnis zu bringen. Denselben Zweck verfolgten das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, dem das Ergebnis einer Anfrage der Länderdokumentation vom 20.10.2009 beigelegt war, aus der hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind und das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010, dem ein weiteres Ergebnis einer weiteren Anfrage der Länderdokumentation vom 25.02.2010 beigelegt war, aus der ebenfalls hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind. Weiters wurden mit diesem Schreiben aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, wobei sich diese seit der letzten Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat.05 22.977-BAE, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist mittlerweile in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin immer wieder behaupteten zahlreichen Krankheiten, zu welchen die Beschwerdeführerin selbst jedoch angeblich keine konkreten Angaben machen konnte, mussten immer wieder Erhebungen bei österreichischen Ärzten durchgeführt und die Möglichkeit des Erhalts der benötigten Medikamente in Serbien abgeklärt werden. Nachdem der Sachverhalt bezüglich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin bereits in den beiden Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat umfassend erhoben worden und somit entscheidungsreif war, diente die weitere Verhandlung nur dazu, die von der Beschwerdeführerin vorenthaltenen Informationen zu ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand zu erlangen und die Ergebnisse der ärztlichen Antwortschreiben und bei dieser Gelegenheit auch aktuelle Länderberichte, wobei sich die Lage seit der letzten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat, zur Kenntnis zu bringen. Denselben Zweck verfolgten das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, dem das Ergebnis einer Anfrage der Länderdokumentation vom 20.10.2009 beigelegt war, aus der hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind und das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010, dem ein weiteres Ergebnis einer weiteren Anfrage der Länderdokumentation vom 25.02.2010 beigelegt war, aus der ebenfalls hervorgeht, zu welchem Preis die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich sind. Weiters wurden mit diesem Schreiben aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, wobei sich diese seit der letzten Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben und seit der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat bezüglich der behaupteten Asylgründe um eine "entscheidungsreife Rechtssache". Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben und seit der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat bezüglich der behaupteten Asylgründe um eine "entscheidungsreife Rechtssache". Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiterzuführen.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer KraftDas Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).(Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 27.12.2005 gestellt.

Gemäß

§ 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den am 17.01.2008 und 26.03.2008 anberaumten Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat, sowie des länderkundigen Sachverständigen in der am 26.03.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat, Erörterung der in diesen beiden Verhandlungen und in der Verhandlung am 13.07.2009 eingeführten Länderdokumente (welche sich seit den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat) und Einsicht in das von Herrn XXXX für den Unabhängigen Bundesasylsenat erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachtaten vom 08.03.2008, Anfragebeantwortungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat der Ärzte/innen Herrn XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten vom 07.04.2008, Herrn XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 10.04.2008, Herrn XXXX, Facharzt für Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Chirotherapie vom 14.04.2008, Frau XXXX, Fachärztin für Chirurgie vom 17.04.2008, Herr XXXX Chirurgische Abteilung des XXXX vom 14.05.2008, Antwortschreiben von Herrn XXXX, Chirurgische Abteilung, XXXX vom 20.07.2009, Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.08.2009, Befundbericht von Frau XXXX, Facharzt für Physikalische Medizin, Zusatzfach Rheumatologie, vom 26.08.2009, Anfragenbeantwortung zum Erhalt und den Kosten von bestimmten Medikamenten in Serbien vom XXXX, Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Erhalt und den Kosten der von ihr benötigten Medikamente in Serbien vom 25.11.2009, vorläufiger Patientenbrief der XXXX vom XXXX samt beiliegender medizinischer Unterlagen, Nachtrag einer Anfragebeantwortung zum Erhalt und den Kosten von bestimmten Medikamenten in Serbien vom 25.02.2010, samt Länderberichten zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Nachtrag bezüglich Erhalt und den Kosten der von ihr benötigten Medikamente in Serbien vom 11.03.2010 und den Länderberichten.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den am 17.01.2008 und 26.03.2008 anberaumten Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat, sowie des länderkundigen Sachverständigen in der am 26.03.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat, Erörterung der in diesen beiden Verhandlungen und in der Verhandlung am 13.07.2009 eingeführten Länderdokumente (welche sich seit den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat) und Einsicht in das von Herrn römisch 40 für den Unabhängigen Bundesasylsenat erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachtaten vom 08.03.2008, Anfragebeantwortungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat der Ärzte/innen Herrn römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten vom 07.04.2008, Herrn römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 10.04.2008, Herrn römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Chirotherapie vom 14.04.2008, Frau römisch 40 , Fachärztin für Chirurgie vom 17.04.2008, Herr römisch 40 Chirurgische Abteilung des römisch 40 vom 14.05.2008, Antwortschreiben von Herrn römisch 40 , Chirurgische Abteilung, römisch 40 vom 20.07.2009, Frau römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.08.2009, Befundbericht von Frau römisch 40 , Facharzt für Physikalische Medizin, Zusatzfach Rheumatologie, vom 26.08.2009, Anfragenbeantwortung zum Erhalt und den Kosten von bestimmten Medikamenten in Serbien vom römisch 40 , Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Erhalt und den Kosten der von ihr benötigten Medikamente in Serbien vom 25.11.2009, vorläufiger Patientenbrief der römisch 40 vom römisch 40 samt beiliegender medizinischer Unterlagen, Nachtrag einer Anfragebeantwortung zum Erhalt und den Kosten von bestimmten Medikamenten in Serbien vom 25.02.2010, samt Länderberichten zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Nachtrag bezüglich Erhalt und den Kosten der von ihr benötigten Medikamente in Serbien vom 11.03.2010 und den Länderberichten.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige von Serbien. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an und stammt aus XXXX in Serbien.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige von Serbien. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an und stammt aus römisch 40 in Serbien.

II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus Serbien maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Serbien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus Serbien maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Serbien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus Serbien ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der einzige Sohn der Beschwerdeführerin ist nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich nach Serbien zurückgekehrt.

Herrn XXXX geht in seinem Gutachten vom XXXX davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt findet. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen auftritt. Die Symptomatik ist im gegenständlichen Fall leicht ausgeprägt, äußert sich im Wesentlichen durch immer wieder auftretende Angstgefühle und eine Durchschlafstörung mit Abträumen. Als belastende Faktoren sind im Wesentlichen die Migrationssituation und eine Angst vor einer eventuellen Rückkehr in das Heimatland, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem Sohn zu sehen. Hinweis auf das Vorliegen der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung war nicht fassbar.Herrn römisch 40 geht in seinem Gutachten vom römisch 40 davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt findet. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen auftritt. Die Symptomatik ist im gegenständlichen Fall leicht ausgeprägt, äußert sich im Wesentlichen durch immer wieder auftretende Angstgefühle und eine Durchschlafstörung mit Abträumen. Als belastende Faktoren sind im Wesentlichen die Migrationssituation und eine Angst vor einer eventuellen Rückkehr in das Heimatland, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem Sohn zu sehen. Hinweis auf das Vorliegen der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung war nicht fassbar.

Aus psychiatrischer Sicht ist eine Fortführung der nervenärztlichen Behandlung empfehlenswert.

Es findet sich aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, die die Beschwerdeführerin an der Teilnahme an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung hindern würde (Gutachten Seite 7 und 8).

Herr XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten führt in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 07.04.2008 aus, dass bei der Patientin sich ein mittel- bis schwergradiges allergisches Asthma bronchiale mit Pollenallergie finde, bei welchem mit lebenslanger Behandlungszeit zu rechnen ist sowie eine Polypose des Dickdarmes, welche eine zur Zeit idealerweise jährliche, späterhin zweijährliche lebenslange endoskopische Kontrolle des Dickdarmes erfordert.Herr römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten führt in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 07.04.2008 aus, dass bei der Patientin sich ein mittel- bis schwergradiges allergisches Asthma bronchiale mit Pollenallergie finde, bei welchem mit lebenslanger Behandlungszeit zu rechnen ist sowie eine Polypose des Dickdarmes, welche eine zur Zeit idealerweise jährliche, späterhin zweijährliche lebenslange endoskopische Kontrolle des Dickdarmes erfordert.

Herr XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie geht in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.04.2008 davon aus, dass die Patientin soweit aus seinem Fachgebiet (Neurologie/Psychiatrie) zu beurteilen transportfähig ist.Herr römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie geht in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.04.2008 davon aus, dass die Patientin soweit aus seinem Fachgebiet (Neurologie/Psychiatrie) zu beurteilen transportfähig ist.

Frau XXXX, Fachärztin für Chirurgie, führt in ihrem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 17.04.2008 aus, dass die Patientin zuletzt am 03.05.2007 in ihrer Ordination war und sie derzeit bezüglich Thrombose leider keine Auskünfte geben könne.Frau römisch 40 , Fachärztin für Chirurgie, führt in ihrem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 17.04.2008 aus, dass die Patientin zuletzt am 03.05.2007 in ihrer Ordination war und sie derzeit bezüglich Thrombose leider keine Auskünfte geben könne.

Herr XXXX, Facharzt für Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Chirotherapie erklärt in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 14.04.2008, dass die Patientin nicht mehr bei ihm in Behandlung ist und geht in seinem Schreiben aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin aber zum Zeitpunkt des Schreibens transportfähig war, wobei zu beachten sei, dass die Patientin an einer Thrombose am rechten Bein litt die operativ saniert wurde. Hier solle bezüglich der Flugtauglichkeit ein Dermatologe bzw. Internist beigezogen werden.Herr römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Chirotherapie erklärt in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 14.04.2008, dass die Patientin nicht mehr bei ihm in Behandlung ist und geht in seinem Schreiben aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin aber zum Zeitpunkt des Schreibens transportfähig war, wobei zu beachten sei, dass die Patientin an einer Thrombose am rechten Bein litt die operativ saniert wurde. Hier solle bezüglich der Flugtauglichkeit ein Dermatologe bzw. Internist beigezogen werden.

Herr XXXX führt in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 14.05.2008 aus, dass die Patientin zuletzt am 10.10.2007 in der tagesklinischen Behandlung zur Darmspiegelung war und eine Schilddrüsenoperation am 28.06.2007 durchgeführt worden sei. Aus Sicht des datierten Schreibens sei die Patientin ohne medizinische Einschränkung für eine Flugreise transportfähig.Herr römisch 40 führt in seinem Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 14.05.2008 aus, dass die Patientin zuletzt am 10.10.2007 in der tagesklinischen Behandlung zur Darmspiegelung war und eine Schilddrüsenoperation am 28.06.2007 durchgeführt worden sei. Aus Sicht des datierten Schreibens sei die Patientin ohne medizinische Einschränkung für eine Flugreise transportfähig.

Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in Ihrem Schreiben vom 13.08.2009 aus, dass sie die Patientin seit 14.01.2009 medizinisch betreut. Die Patientin sei seit dieser Zeit wegen folgender Krankheiten behandelt worden:Frau römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in Ihrem Schreiben vom 13.08.2009 aus, dass sie die Patientin seit 14.01.2009 medizinisch betreut. Die Patientin sei seit dieser Zeit wegen folgender Krankheiten behandelt worden:

Chron. Lumbalsyndrom und recidiv. thorakle Schmerzen bei hochgradiger Osteochondrose L5 und ausgeprägter Osteochondrosis intervertebralis Th4-Th9 (Infiltrationen hier und beim Facharzt, phys. Therapie). Pollenallergie, Asthma bronchiale - möglicherweise Mischform COPD. Trotz Basismedikation mit Seretidediscus und Berodualinhal. kam es 3x zu Exazerbationen, die durch Euphyllininfusionen und Antibiotika gebessert werden konnten.

Hypertonie bei Adipositas, Hyerlipidämie, Zust. nach Strumektomie-lat Hypothyreose, chron. gastritis, Colonpolyposis, reakt. Depressio. Derzeit leidet die Patientin weiter unter starken Schmerzen der rechten UE und erhält Infiltrationen bei FA für Orthopädie. Zum Ausschluss einer PAVK wurde die Patientin an eine Gefäßambulanz überwiesen. Folgende Medikamente müssen laufend bis auf weiteres eingenommen werden:

Amlodipin 10 mg: 0-0-1, Blopress 8 mgplus: 1-0-0, Euthox 75 mg:

1-0-0 2x wö 11/2, Simvastad 40 mg: 0-0-11/2, Zyrtec 10 mg: 1-0-0, Seretide Discus 1-0-1, Berodual i.B., Bromazepan i.B., Myolastan 50 mg: 0-0-1, Novalgin i.B., Nexium 10 mg: 1-0-0

Eine Nichtbehandlung würde zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Eine Kontrolle der Therapie in regelmäßigen Abständen ist notwendig. Es sollten auch 1/2 jährliche coloskopische Kontrollen vorgenommen werden, da eine Colonpolyposis besteht. (letzte Polypenabragung 5/09) und eine carcinomatöse Entartung der Polypen bei nicht zeitgerechter Abtragung zu befürchten wäre.

Herr XXXX, Chirurgische Abteilung, XXXX, führt in seinem Schreiben vom 20.07.2009 aus, dass die Patientin multiple Polypen im Dickdarm hat und bis jetzt in zwei coloskopischen Sitzungen z.T. abgetragen wurden. Da manche Polypen zum Zeitpunkt der Untersuchungen bzw. Behandlungen noch sehr klein waren, d.h. unter 3 mm Durchmesser, konnten sie in den bisherigen Sitzungen nicht abgetragen werden und sind deshalb weitere Coloskopien zu planen. Einige der Polypen waren sogenannte tubulöse und tubulo-villöse Polypen mit bis zu mittelgradigen Zellatypien. D.h. es ist damit zu rechnen, wenn keine weiteren Kontrollen erfolgen, dass sich auf der Basis eines dieser Polypen ein Dickdarmcarzinom entwickelt. Eine medikamentöse Behandlung ist nicht notwenig, Kontroll-Endoskopien zumindest im 2-jährigen Abstand sind aber voraussichtlich zeitlebens notwendig. Sollten ein oder mehrere Polypen bei zukünftigen Abtragungen hochgradige Zellatypien zeigen oder bereits bösartig entartet sein, wäre eine Entfernung des betroffenen Dickdarmabschnittes notwendig.Herr römisch 40 , Chirurgische Abteilung, römisch 40 , führt in seinem Schreiben vom 20.07.2009 aus, dass die Patientin multiple Polypen im Dickdarm hat und bis jetzt in zwei coloskopischen Sitzungen z.T. abgetragen wurden. Da manche Polypen zum Zeitpunkt der Untersuchungen bzw. Behandlungen noch sehr klein waren, d.h. unter 3 mm Durchmesser, konnten sie in den bisherigen Sitzungen nicht abgetragen werden und sind deshalb weitere Coloskopien zu planen. Einige der Polypen waren sogenannte tubulöse und tubulo-villöse Polypen mit bis zu mittelgradigen Zellatypien. D.h. es ist damit zu rechnen, wenn keine weiteren Kontrollen erfolgen, dass sich auf der Basis eines dieser Polypen ein Dickdarmcarzinom entwickelt. Eine medikamentöse Behandlung ist nicht notwenig, Kontroll-Endoskopien zumindest im 2-jährigen Abstand sind aber voraussichtlich zeitlebens notwendig. Sollten ein oder mehrere Polypen bei zukünftigen Abtragungen hochgradige Zellatypien zeigen oder bereits bösartig entartet sein, wäre eine Entfernung des betroffenen Dickdarmabschnittes notwendig.

Würden die zumindest zweijährigen notwendigen Coloskopien unterbleiben und die Umwandlung eines der Polypen in ein Dickdarmcarzinom erfolgen, dann wäre bei Nichtbeachtung tatsächlich eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben.

Aufgrund der jetzt vorliegenden Erkrankung ist eine Transportfähigkeit in jedem Fall und zu jedem Zeitpunkt gegeben.

Zusammenfassend müsse aus Sicht des behandelnden Arztes gesagt werden:

Die Patientin leidet an einer sogenannten Polypose des Dickdarms, welche eine zur Zeit idealerweise jährliche, späterhin zweijährliche lebenslange endoskopische Kontrolle des Dickdarms erfordert. Bei ungünstigem Krankheitsverlauf, d.h. bei Entartung eines oder mehrerer Polypen, kann sich die Notwendigkeit ergeben, Teile des Dickdarmes oder den gesamten Dickdarm zu entfernen.

Aus diesem Grund ergibt sich die Notwendigkeit lebenslanger Nachsorguntersuchungen.

Für die von der Patientin vorgebracht Notwendigkeit einer alle 6 Monate durchzuführenden Darmspiegelung gibt es keinen Grund und es wurde diese Maßnahmen von unserem Behandlungsteam nicht empfohlen.

Frau XXXX, Fachärztin für Physikalische Medizin, Zusatzfach Rheumatologie, führt in ihrem Befundbericht vom 26.08.2009 aus, dass die Patientin Schmerzen im Bereich der Hals- bis Lendenwirbelsäule, Schultergürtel und über den gesamten Kopf angegeben habe.Frau römisch 40 , Fachärztin für Physikalische Medizin, Zusatzfach Rheumatologie, führt in ihrem Befundbericht vom 26.08.2009 aus, dass die Patientin Schmerzen im Bereich der Hals- bis Lendenwirbelsäule, Schultergürtel und über den gesamten Kopf angegeben habe.

Klinisch: Adipositas permagna. Die Rotation des Kopfes war deutlich bewegungseingeschränkt, 30°-0°-60°. Der Tonus der Nacken-Schultergürtelmuskulatur erhöht. Die Schultergelenke waren ohne Schmerzen frei beweglich. An der Wirbelsäule besteht eine geringe Skoliose. Die Hüftgelenke waren klinisch unauffällig, der Lasegue negativ, der Zehen-Fersengang kraftvoll durchführbar.

Bei der Kontrolluntersuchung war die Rotation mit 70°-0°-60° deutlich gebessert.

Eine Abschlussuntersuchung konnte nicht erfolgen, da die Patientin ohne Bekanntgabe des Grundes nach 3 Behandlungen nicht mehr in die Ordination kam. Es besteht keine Einschränkung der Transportfähigkeit, die Patientin bewegt sich frei.

Röntgenmorphologisch besteht an der Halswirbelsäule ein altersgemäß unauffälliger Befund. Degenerative Veränderungen und eine Skoliose an BWS - LWS, eine dorsale Bandscheibenerniedrigung verbunden mit einer geringen Verschiebung bei L4.

Diagnose: Cerviocephales - umbovertebrales Syndrom, Periarthropathie humeri bilateralis.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.12.2005 zusammen mit ihrem Sohn illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.12.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Das Asylverfahren des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Sohn der Beschwerdeführerin kehrte mittlerweile nach Serbien zurück. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten im Bundesgebiet, geht keiner Arbeit nach und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.12.2005 zusammen mit ihrem Sohn illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.12.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Das Asylverfahren des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Sohn der Beschwerdeführerin kehrte mittlerweile nach Serbien zurück. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten im Bundesgebiet, geht keiner Arbeit nach und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

II.3.5. Zur Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Herkunftsort der Beschwerdeführerin XXXX und im restlichen Serbien wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Herkunftsort der Beschwerdeführerin römisch 40 und im restlichen Serbien wird festgestellt:

1. Lage der Roma in XXXX und Serbien1. Lage der Roma in römisch 40 und Serbien

Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14]).

Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16).

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4).

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia (includes Kosovo), Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008, Seite 24) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14).

Die Lage der Roma im Staat Serbien ist je nach Region sehr unterschiedlich. Es gibt neuralgische Punkte oder Regionen, wo Übergriffe und Diskriminierung seitens gewalttätiger Jugendlicher und Skinheads und auch Polizei sehr häufig stattfinden.

Das betrifft vor allem die Vojvodina, dort speziell in der Hauptstadt Novi Sad und in Srem.

Desgleichen ist ein neuralgischer Punkt die Hauptstadt Belgrad und zuletzt Südserbien, Leskovac, Vranje.

Dort ist die Situation der Roma gekennzeichnet von Übergriffen verschiedenster Seite. Darin werden im Einzelnen Übergriffe gegen Roma, Diskriminierungsfälle dokumentiert. Grundlage sind ausführliche Recherchen.

Ich verfolge die Situation seit 2002, seit der Anerkennung der Roma durch Serbien als nationale Minderheit. Seit dieser Zeit gibt es Dokumentationen des Europäischen Roma-Rechte-Zentrums (ERRC) in Budapest/Ungarn.

Bei den Übergriffsfällen, die dokumentiert wurden, geht hervor, dass Übergriffe nie über längere Zeit andauerten. Es gab sehr wohl Ausbrüche von Gewalt, die es auch nach wie vor gibt. Bis dato ist kein einziger Fall dokumentiert, dass es über einige Jahre gehende Übergriffe auf dieselbe Person durch Polizei- oder Privatpersonen gibt.

Solche Fälle würde das ERRC sofort, wenn es bekannt würde, an den Gerichtshof in Den Haag melden.

Es wird in keiner der sehr ausführlichen Dokumentationen Kraljevo erwähnt, es handelt sich immer um Vojvodina, Belgrad oder Südserbien. Kraljevo liegt in der Mitte Serbiens.

Bei der letzten Volkszählung 2002 wies Kraljevo eine Einwohnerzahl von 121.707 Personen total auf. Davon offiziell Roma: 876. Das ist die offizielle Zahl. Wie man weiß, ist die reale Zahl mindestens 3 - 4mal höher und wird auf ca. 3.000 geschätzt. Das heißt die Roma sind die größte Minderheit in Kraljevo neben den Serben, die knapp 118.000 Personen ausmachen. Alle anderen Minderheiten, die es gibt, sind wesentlich geringer.

In Kraljevor gibt es 6 Roma-Organisationen.

Es gibt außerhalb - am Stadtrand von Kraljevo - eine Romasiedlung von Kosovo-Roma-Flüchtlingen namens Grdica.

Dort gibt es ein Projekt der Stadtverwaltung zusammen mit NGOS. Man möchte die sanitäre Situation mit Geldmitteln von 40.000 Euro verbessern. Es wurde auch 2006 ein Roma-Council-Kraljevo von den Roma gewählt und zwar von 1.000 Roma. Dieser vertritt die Roma in der Gemeinde Kraljevo. Weiters gibt es Projekte von NGOS (Improvement of the Roma Settlement Grdicka Kosovo).

In keiner Stadt, auch nicht in Kraljevo, lassen sich auf Roma Übergriffe ausschließen.

"Trotz der Häufigkeit der Übergriffe und einer allgemeinen Verschlechterung der Lage für die Minderheiten haben gewalttätige Übergriffe bis jetzt noch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man sagen könnte, dass in ganz Serbien eine Atmosphäre herrscht, in dem Leib und Leben eines jeden einzelnen Rom bedroht sei". (Gutachten vom 03.09. von XXXX S 37)."Trotz der Häufigkeit der Übergriffe und einer allgemeinen Verschlechterung der Lage für die Minderheiten haben gewalttätige Übergriffe bis jetzt noch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man sagen könnte, dass in ganz Serbien eine Atmosphäre herrscht, in dem Leib und Leben eines jeden einzelnen Rom bedroht sei". (Gutachten vom 03.09. von römisch 40 S 37).

Im Jahre 2007 haben in Serbien Wahlen stattgefunden. Es gab auch 2 Roma Parteien namens Romska-Partija, diese ist in der Vojvodina, die andere heißt Uhija Roma Srbije, beide konnten einen Abgeordneten in das Parlament senden.Es gibt auch einen 3. Roma-Abgeordneten.

Das Minderheitengesetz von 2002 verlangt, dass es die 5 % Hürde nicht gibt für Minderheiten. 0.4% der Wählerstimmen gilt für Minderheiten reicht, um einen Abgeordneten in das Parlament zu senden. Deshalb konnten die Rom die abgeordneten entsenden. Das neue Minderheitengesetz von 2002 erlaubt auch, dass man von Minderheiten Abgeordneter oder Personen in der öffentlichen Verwaltung einsetzt (Justiz, Polizei, Schule).

In der Vojvodina gibt es das schon. Es gibt dort auch viel Positives. Ich weiß es für Kraljevo nicht, dort gibt es jedenfalls 1 Rom-Vertreter in der Gemeinde.

Wenn Roma kriminelle Delikte begehen, werden diese genauso bestraft, wie in jedem anderen Land. Bisher wurde nicht bekannt, dass jemand, der im Ausland um Asyl angesucht hätte, deswegen im Fall seiner Rückkehr mit Nachteilen oder Bestrafung zu rechnen hätte (Gutachten von Prof. Mozes Heinschink in der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008, Verhandlungsschrift Seite 10ff).

2. Soziale Unterstützung

Soziale Unterstützung können serbische Staatsbürger erhalten, die nachweislich einer der anspruchsberechtigten Personengruppen angehören (z.B. Alleinerziehende, Behinderte, alte Menschen, Waisen etc.). Diesbezügliche Anträge und Anfragen sind an folgende Stelle zu richten:

"Centar za socijalni rad" (Zentrum für Soziale Wohlfahrt)

M. Obilica 1

18530 Surdulica

Tel.: 017 / 85-935

Arbeitslose, die zuvor in einem mindestens 12-monatigen beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, können eine zeitlich begrenzte Arbeitslosenunterstützung beantragen.

"NEA - National Employment Agency"

Vojvode Misica bb

Tel.: 017 / 815 133

Serbische Staatsbürger ohne Arbeitsverhältnis können einen staatlichen Krankenversicherungsschutz erhalten, indem sie sich zunächst bei der Nationalen Agentur für Arbeit ("NEA") offiziell arbeitslos melden.

Über die Höhe der seitens versicherter Patienten zu erbringenden sogenannten "symbolischen" Beteiligungskosten im Rahmen von Arztbesuchen, Eingriffen und medikamentöser Versorgung kann keine pauschale Aussage getroffen werden, da sich die Zuzahlungen u.a. nach Art der Untersuchung, der verordneten Therapie bzw. dem jeweiligen Medikament richten (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, Serbien vom 31.08.2009).

3. Medizinische Versorgung

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14).

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 21).

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfe-Empfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge.

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt.

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    Diabetes mellitus (Engpässe bei der Versorgung mit speziellen Insulinformen kommen nur

noch selten vor)

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden.

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc

(Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, Serbien Versorgung, vom 30.04.2008)

Der Allgemeinmediziner muss dem Patienten ein Rezept ausstellen (gilt nicht für Allgemeinmediziner und Apotheken im privaten Sektor). Medikamente sind in privaten Apotheken verfügbar und alle Arten von Medikamenten (in inländischen pharmazeutischen Fertigungsstätten hergestellt oder aus dem Ausland eingeführt) sind zum Marktpreis erhältlich.

Die Medikamente von der "Positivliste" sind nur für Personen erhältlich, die über eine staatliche Krankenversicherung versichert sind. Die Medikamente sind kostenfrei. Der Patient muss nur einen Eigenanteil von RSD 40 (EUR 0,40) bezahlen. Daher muss er das vom Allgemeinmediziner des Gesundheitszentrums ausgestellte Rezept vorlegen. Wenn das Medikament nicht in einer der unten genannten Listen aufgeführt ist, muss der Patient dafür zahlen.

Liste A (auf Serbisch, Wirkstoffe sind aufgeführt) - die Medikamente sind kostenfrei, der Patient muss jedoch einen Eigenanteil von RSD 40 (EUR 0,43) zahlen.3).

Liste A1 (auf Serbisch, Wirkstoffe sind aufgeführt) - der Patient muss jedoch 25% der Kosten übernehmen.

Liste B (auf Serbisch, Wirkstoffe sind aufgeführt) - die Medikamente unterliegen einer speziellen Regelung.

Liste C (auf Serbisch, Wirkstoffe sind aufgeführt) - die Medikamente unterliegen einer speziellen Regelung.

Alle genannten Listen sind auf der Website der staatlichen Krankenversicherung (HIF) verfügbar:

http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=84&Itemid=233

Die psychosoziale Unterstützung ist sowohl vom Staat als auch in privaten Einrichtungen erhältlich. Es gibt psychologische Dienste im Zentrum für Sozialarbeit in jeder Gemeinde. Die privaten Einrichtungen variieren von Stadt zu Stadt.

Für die Behandlung in staatlichen Einrichtungen muss die Person das Zentrum für Sozialarbeit in der Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz hat, aufsuchen und dort einen Termin vereinbaren. Das Zentrum für Sozialarbeit prüft die Berechtigung zur Sozialfürsorge gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum allgemeinen Verwaltungsverfahren. Die grundlegenden Formen der sozialen Unterstützung, die den Leistungsberechtigten angeboten wird, sind: Adoption, Vormundschaft, Unterbringung in einer Sozialfürsorgeeinrichtung oder in einer Pflegefamilie, Beihilfen für Haushaltshilfen und Unterstützung, Haushaltshilfe, Tagespflege, Familienbeihilfe, Unterstützung bei der Berufsausbildung und andere soziale Dienste. Diese Dienste sind kostenfrei.

Die privaten Einrichtungen stehen nach einer Terminvereinbarung zur Verfügung, eine Sitzung von 50 Minuten mit einem Psychologen oder Psychiater kostet ca. EUR 40.

Darüber hinaus bieten die Nichtregierungsorganisationen (NRO) abhängig von ihren laufenden Programmen Unterstützung in diesem Bereich (Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in die Herkunftsländer 31.03.2009)

Das Präparat zur Behandlung der obstruktiven Bronchitis und Asthma Formenterol ist für Verwendung in Serbien zugelassen, ist jedoch in hiesigen Apotheken zurzeit nicht erhältlich. In Apotheken sind die folgende Präparate zur Inhalation erhältlich, die den gleichen Therapiezweck haben: Servent aerosol (eine Packung zu 120 Dosen kostet ca. 22 Euro), Berodual aerosol 10ml (1 Packung kostet ca. 10 Euro), Salbutamol aerosol 10ml (1 Packung kostet ca. 2,5 Euro). Patienten, die einen Krankenschein der staatlichen Krankenversicherung der Republik Serbien besitzen, zahlen für die genannten Medikamente nur eine Kostenbeteiligung von 20-25% der genannten Preise.

Das Präparat Voltaren 50mg (Diclofenac) ist in hiesigen Apotheken unter den folgenden Namen erhältlich: Diklofen Tabl., Diclofenac Tabl. Eine Packung zu 20 Tabl. Diclofenac 50mg kostet ca. 1 Euro. Patienten mit staatlicher Krankenversicherung zahlen nur eine Kostenbeteiligung von 25% des genannten Preises.

Das Präparat Adumbran (Oksazepam) ist hier nicht mehr für Verwendung zugelassen und ist nicht in Apotheken erhältlich. In Apotheken ist das sehr ähnliche Präparat Bromazepam Tabl. erhältlich. Eine Packung zu 30 Tabl. Bromazepam ä 3mg kostet ca. 1 Euro. Patienten mit staatlicher Krankenversicherung zahlen nur eine Kostenbeteiligung von 25% des genannten Preises.

Alle Bürger in der Republik Serbien haben die gleichen Rechte auf Gesundheitsschutz, ungeachtet der nationalen, Rassen- oder religiösen Zugehörigkeit. Auch Angehörige der ethnischen Gruppe der Roma haben die gleichen Rechte auf den Gesundheits- und Sozialschutz, und sie verwirklichen auch diese Rechte tatsächlich.

Damit ein Patient seine Behandlung auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung verwirklichen kann, muß er einen Krankenschein besitzen. Dieses Dokument erhält der Patient in seiner Heimatgemeinde. Angestellte sind krankenversichert über ihren Arbeitgeber. Arbeitslose erhalten die Krankenversicherung vermittels des Arbeitsbüros. Sozialfälle und Personen, die nicht um sich sorgen können, erhalten den Krankenschein mit Hilfe des lokalen Gemeindezentrums für soziale Arbeit. Die Tatsache allein, daß jemand an einer Asthma leidet, stellt eine ausreichende rechtliche Grundlage dar, in seiner Heimatgemeinde einen Krankenschein zu bekommen. Den Krankenschein muß die Gemeindefiliale der staatlichen Krankenversicherung aufgrund der medizinischen Unterlagen, die die Natur der Krankheit belegen, ausstellen (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23.12.2008).

Weitere Serbien erhältliche Medikamente:

  • -Strichaufzählung
    Ergenyl chrono 500mg: erhältlich wäre "Eftil" 500 für ca. 10 EUR pro 30 Tabletten

  • -Strichaufzählung
    Saroten retard 25mg: erhältlich wäre "Amitriptilin" 25 für ca. 14 EUR pro 25 Tabletten

  • -Strichaufzählung
    Zyprexa 10mg: erhältlich wäre "Zolasta" 10mg für ca. 86 EUR pro 30 Tabletten

(Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zum Erhalt und den Kosten von bestimmten Medikamenten in Serbien vom 20.07.2009).

Laut Befund von Dr. Monika Rehcenauer vom 13.08.2009 benötigt die Beschwerdeführerin folgende Medikamente: Amlodipin, Blopress plus, Euthyrox, Simvastad, Zyrtec, Seretide Discus, Berodual, Bromazepam, Myolastan, Novalgin, Nexium

Amlodipin, Euthyrox, Simvastad, Seretide Discus, Berodual, Bromazepam, Myolastan sowie Nexium befinden sich auf der Positivliste der Medikamente (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 11/09 idF. Amtsblatt Nr. 83/09), für die die staatliche Versicherung für Krankenversicherte den größten Teil der Kosten bezahlt und der Patient nur eine Kostenbeteiligung zu leisten hat. Konkret beträgt die Eigenleistung für jedes Medikament 50 Dinar, ca. 0,54 Euro.Amlodipin, Euthyrox, Simvastad, Seretide Discus, Berodual, Bromazepam, Myolastan sowie Nexium befinden sich auf der Positivliste der Medikamente (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 11/09 in der Fassung Amtsblatt Nr. 83/09), für die die staatliche Versicherung für Krankenversicherte den größten Teil der Kosten bezahlt und der Patient nur eine Kostenbeteiligung zu leisten hat. Konkret beträgt die Eigenleistung für jedes Medikament 50 Dinar, ca. 0,54 Euro.

Für eine Injektion mit Metamizol (Wirkstoff von Novalgin) ist ebenfalls eine Beteiligung von 50 Dinar zu leisten.

In Tablettenform ist Metamizol nicht in der Positivliste verzeichnet, ist aber unter anderem unter dem Namen Analgin (10x500 mg) zum Preis von ca. 33 Dinar (0,35 Euro) erhältlich.

Zyrtec (Wirkstoff Cetirizin) befindet sich ebenfalls nicht auf der Positivliste, ist aber unter dem Namen Letizen erhältlich. Eine Packung (10x10 mg) kostet ca. 154 Dinar (1,66 Euro).

Blopress plus gegen Hypertonie, bestehend aus Candesartan (Antihypertonikum) und Hydrochlorothiazid (Diuretikum) ist weder unter diesem Namen noch als Generikum verfügbar, dafür aber sonstige ACE-Hemmer mit unterschiedlichen Wirkstoffen in Kombination mit Hydrochlorothiazid. Diese Medikamente befinden sich auch auf der Positivliste.

(Anfragenbeantwortung der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes vom 20.10.2009 zum Erhalt und den Kosten von bestimmten Medikamenten in Serbien die laut Befund von Dr. Reichenauer von der Beschwerdeführerin benötigt werden)

Nachtrag der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes zur Auskunft vom 20.10.2009 (Packungsgrößen und Preise)

Amlodipin: 20x5mg: ab 362, 15 Dinar

Amlodipin: 20x10mg: ab 517, 83 Dinar

Euthyrox: 50x100mcg: ab 156,4 Dinar

Euthyrox: 50x50mcg: ab 131,6 Dinar

Euthyrox: 50x100mcg: ab 164,99 Dinar

Simvastad: als ZOCOR 28x20mg ab 715,24 Dinar

als VASILIP 28x10mg ab 375,84 Dinar

Seretide Discus: 60x ab 3191,17 Dinar

Berodual Inhalationslösung: 20ml(0.5mg+0.25mg)/ml ab 332,64 Dinar

Berodual N: Spray zum Inhalieren: 10ml /200Dosen: ab 751,28 Dinar

Bromazepam: 30x1,5mg ab 63,02 Dinar

30x3mg ab 84,19 Dinar

Myolastan: 20x50mg ab 366,75 Dinar

Nexium: 7x40mg ab 655,18 Dinar

7x20mg ab 495,33 Dinar

Metamizol inj.im iv 50x2,5g/5ml ab 17,88 Dinar

ACE-Hemmer in Kombination mit Hydrochlorothiazid:

Beispielsweise:

Prilenap H (Enalapril + Hydrochlorothiazid): 20x(10mg+25mg) ab 214,32 Dinar

Tritace comp (Ramipril + Hydrochlorothiazid): 28x(5mg + 25mg) ab 429,53 Dinar

In der Beschwerdeergänzung vom 25.11.2009 angeführte Medikamente:

Saroten:

Saroten retard 25mg: als "Amitriptilin" 25 für ca. 14 EUR pro 25 Tabletten

Saroten (Wirkstoff Amitriptylin, trizyklisches Antidepressivum) unter den Namen Amizol. Das Medikament wird allerdings in der letzten Zeit nicht so oft verschrieben, da dieses u.a. sarke Herzstörungen und sexuelle Disfunktion bewirken kann.

Möglicher Ersatz: Anafranil (Wirkstoff: Chlomipramin), das ebenfalls ein trizyklisches Antidepressivum ist. 30x25mg ab 253,05 Dinar

Spiriva: 30x18mcg: der Einzelhandelspreis konnte nicht ermittelt werden, der Großhandelspreis beträgt 3.144,90 Dinar

Tramadol(or): der Einzelhandelspreis konnte nicht ermittelt werden, der Großhandelspreis beträgt 176,4 Dinar für 20x50mg

100 Dinar entsprechend circa 1 Euro.

Krankenversicherte leisten für Anafranil und Tramadol jeweils eine Zuzahlung von 50 Dinar,

für Spiriva ist eine Eigenbeteiligung von 25 Prozent zu leisten.

(Nachtrag einer Anfragebeantwortung zum Erhalt und den Kosten von bestimmten Medikamenten in Serbien vom 25.02.2010)

II.4.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte nach Vorlage von Identitätsdokumenten im Asylverfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.römisch zwei.4.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte nach Vorlage von Identitätsdokumenten im Asylverfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 4.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Die Beschwerdeführerin gab in den niederschriftlichen Einvernahme bei der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See/Grenzpolizeiinspektion Apetlon an, dass sie in ihrer Heimat von einem Mann angesprochen und gefragt worden sei, ob sie Lust hätte in den Westen zu gehen. Da es ihr in ihrer Heimat nicht gut gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin mit dem Mann vereinbart, dass er sie und ihren Sohn für ¿ 2.500,- nach Österreich bringe. Auch seien sie und ihr Sohn zu Hause misshandelt worden.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 05.01.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zusammen mit ihrem Sohn mit dem Bus nach Beograd (Belgrad) gefahren sei. Dort habe sie einen LKW-Fahrer gesucht und gefunden, der sie um einen Betrag von ¿ 2.500,- zur serbisch-ungarischen Grenze gebracht habe.

In ihrer Heimat habe die Beschwerdeführerin bis November 2004 eine Boutique gehabt. Die Beschwerdeführerin habe an die Polizei monatlich ¿ 500,- Schutzgeld bezahlen müssen. Als sie das nicht mehr gekonnt hätte, seien Polizisten in ihr Geschäft gekommen und hätten der Beschwerdeführerin Waren und den Verkaufserlös weggenommen. Die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung oder auf der Straße malträtiert worden. Auch habe sie sich ausziehen und mit "ihnen" schlafen müssen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei gefesselt und mit Knüppeln zusammengeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihrer Eltern um einen geringen Betrag von ¿ 5.000.- verkaufen und an "sie" geben müssen, da ihr mit dem Tod des Sohnes gedroht worden sei.

Im Zuge der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin als Fluchtmotiv an, dass sie immer wieder von Polizisten schikaniert worden sei. Ihr Sohn sei mitgenommen worden und es sei auch Geld von der Beschwerdeführerin verlangt worden. Zuletzt hätte man ¿ 10.000,- von ihr verlangt und die Beschwerdeführerin habe die Wohnung verkaufen müssen. Diese Schikanen hätten nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2000 begonnen.

Am 13.03.2006 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sie ab 1999 von Serben geschlagen und als Zigeuner beschimpft worden sei.

Ab 2000 habe die Beschwerdeführerin Ruhe gehabt, da sie Schutzgeld an zwei Polizisten bezahlt habe. Ab August oder September 2004 habe die Beschwerdeführerin nichts mehr bezahlen können, wodurch der Ärger begonnen habe. Ihr Sohn sei insgesamt fünf Mal von "den beiden" Polizisten entführt worden und die Beschwerdeführerin habe für dessen Freilassung zahlen müssen. Ihrem Sohn sei zu Hause von den Polizisten das Knie mit einem Baseballschläger zertrümmert worden, auch sei ihm eine Schnittwunde zugefügt worden. Die Beschwerdeführerin sei ein Mal beim Vorsitzenden des öffentlichen Gerichts und beim Chef der Polizeistation gewesen. Danach gefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nie vergewaltigt worden sei.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin aufgrund von Ungereimtheiten aus, da sie nicht glaubhaft machen konnte, dass der Staat Serbien nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, etwaige Verfolgung durch Private (in diesem Fall: unbekannte Serben) hintanzuhalten. Trotz Vorhalten habe die Asylwerberin den Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten nicht auf nachvollziehbare Weise entgegentreten können.

Aus der Einvernahme am 05.01.2006 gehe hervor, dass sich die Asylwerberin ausziehen und mit den beiden Polizisten schlafen hätte müssen. Dies sei am 13.03.2006 nicht hervor gekommen und die Asylwerberin habe einen sexuellen Kontakt auch in Abrede gestellt. Die Asylwerberin meinte, dass es am 05.01.2006 zu einem Missverständnis gekommen sei. Die Niederschrift sei ihr aber am 05.01.2006 rückübersetzt worden und die Asylwerberin habe diese auch unterschrieben.

Laut Bericht über die ärztliche Untersuchung am 27.01.2006 seien von der Asylwerberin letztlich ¿ 10.000,- verlangt worden und beim Bundesasylamt sei hervorgekommen, dass es lediglich ¿ 5.000,-

gewesen seien. Hierzu habe die Asylwerberin gemeint, dass sie insgesamt ¿ 10.000,- und zuletzt ¿ 5.000,- bezahlen hätte müssen. Dies werde als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal ein weit höherer Betrag herauskomme, wenn man die einzelnen Summen addiere.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche weiters, dass sich die Asylwerberin beim Chef der Polizeistation XXXX über die Verhaltensweise der beiden Polizisten beschwert habe und sie dessen Namen nicht angeben könne. Auch sei ihr der Name der Vorsitzenden beim Bezirksgericht in XXXX nicht bekannt, mit der sie einige Zeit später wegen der Verhaltensweisen der Polizisten gesprochen habe, als diese das Knie ihres Sohnes mit einem Baseballschläger zertrümmert hätten. Dass es zu diesen Übergriffen gekommen sei, müsse zudem bezweifelt werden, zumal ihr Sohn für diesen Vorfall als Zeitpunkt Winter 2004/2005 angegeben habe und laut seinen Angaben seine Mutter nicht dabei gewesen sei bzw. ihm die Verletzungen auch nicht zu Hause zugefügt worden seien, wie seine Mutter behauptet habe. Ihr Sohn habe auch angegeben, dass die Asylwerberin bereits im Jahre 2002 oder 2003 bei Gericht gewesen sei. Hinzu komme, dass sich aus den Angaben des Sohnes der Asylwerberin ergebe, dass das Schutzgeld eigentlich bis März 2005 bezahlt worden sei.Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche weiters, dass sich die Asylwerberin beim Chef der Polizeistation römisch 40 über die Verhaltensweise der beiden Polizisten beschwert habe und sie dessen Namen nicht angeben könne. Auch sei ihr der Name der Vorsitzenden beim Bezirksgericht in römisch 40 nicht bekannt, mit der sie einige Zeit später wegen der Verhaltensweisen der Polizisten gesprochen habe, als diese das Knie ihres Sohnes mit einem Baseballschläger zertrümmert hätten. Dass es zu diesen Übergriffen gekommen sei, müsse zudem bezweifelt werden, zumal ihr Sohn für diesen Vorfall als Zeitpunkt Winter 2004 aus 2005, angegeben habe und laut seinen Angaben seine Mutter nicht dabei gewesen sei bzw. ihm die Verletzungen auch nicht zu Hause zugefügt worden seien, wie seine Mutter behauptet habe. Ihr Sohn habe auch angegeben, dass die Asylwerberin bereits im Jahre 2002 oder 2003 bei Gericht gewesen sei. Hinzu komme, dass sich aus den Angaben des Sohnes der Asylwerberin ergebe, dass das Schutzgeld eigentlich bis März 2005 bezahlt worden sei.

Bemerkenswert sei außerdem, dass der Sohn der Asylwerberin nichts von der Entführung durch die beiden Polizisten im Feber oder März 2005 erwähnt habe bzw. davon, dass er sich mehrere Tage in ihrer Gewalt befunden haben soll. Laut Angaben der Asylwerberin sei ihr Sohn nämlich sieben Tage nicht nach Hause gekommen. Aus dem Vorbringen ihres Sohnes sei auch nicht hervor gekommen, dass die Asylwerberin ihn mehrmals freikaufen habe müssen.

Aufgrund vorangeführter Widersprüchlichkeiten, auch in Zusammenhang mit den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Ausreisegründe nicht der Wahrheit entsprechen und die Asylwerberin eine Fluchtgeschichte konstruiert habe.

Abgerundet werde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch durch die Angaben, welche die Asylwerberin anlässlich ihrer Asylantragstellung in Ungarn gemacht habe. Dort habe sie nämlich überhaupt nicht behauptet, dass es zu irgendwelchen Schutzgeldzahlungen an Polizisten gekommen sei, sondern vielmehr, dass ihr Sohn zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert worden sei. Er habe für diese stehlen oder jemanden umbringen sollen. Die Polizei in Serbien stünde in Verbindung mit der Mafia (erstinstanzlicher Bescheid vom 12.07.2007, Seiten 20 bis 21).

In der Beschwerde wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten.

Zusammengefasst wurde im Wesentlichen falsche Beweiswürdigung, materielle Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angeführt sowie ausgeführt, dass die Schikanen seitens der Polizisten im Jahre 1999 begonnen hätten und die Beschwerdeführerin zwei Mal im Monat ¿ 500,- Schutzgeld bezahlen habe müssen.

Mitte 2000 habe die Beschwerdeführerin die Schutzgeldzahlungen vorübergehend eingestellt.

Nachdem ihr Sohn mit einem Baseballschläger geschlagen, durch eine Glastür gestoßen und mehrfach gefoltert worden sei, habe sie Anfang 2001 wieder begonnen zu zahlen, diesmal

¿ 500,- monatlich.

Anfang Februar 2005 sei der Sohn der Asylwerberin sieben Tage lange eingesperrt gewesen und die Beschwerdeführerin habe ¿ 5.000,-

Lösegeld bezahlen müssen. Insgesamt sei ihr Sohn seit 1999 ca. 20 Mal mitgenommen, gefoltert, bedroht und misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch zwei Mal beim Hauptmann der Polizei vorgesprochen und habe auch zwei handschriftliche Beschwerden eingebracht. Weiters wurden Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur Situation der Roma in Serbien gemacht.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung in nicht absehbarem Ausmaß ausgesetzt wäre, und auf die Ausführungen betreffend Gesundheitszustand und Vernichtung der Existenzgrundlage und wirtschaftlichen Basis sowie die Probleme der medizinischen Versorgung der Roma in Serbien verwiesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung in nicht absehbarem Ausmaß ausgesetzt wäre, und auf die Ausführungen betreffend Gesundheitszustand und Vernichtung der Existenzgrundlage und wirtschaftlichen Basis sowie die Probleme der medizinischen Versorgung der Roma in Serbien verwiesen.

Zur Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgeiet nach Serbien im Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde lediglich ausgeführt, dass diese aufgrund Bekämpfung der Spruchpunkte I. und II. mitumfasst sei.Zur Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgeiet nach Serbien im Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde lediglich ausgeführt, dass diese aufgrund Bekämpfung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mitumfasst sei.

Die erkennende Richterin geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylamt sowie der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.

Zunächst fiel auf, dass die Beschwerdeführerin bei der Grenzbezirksstelle/Grenzpolizeiinspektion nach ihrer Reiseroute gefragt angab, dass sie mit einem Kastenwagen mit verdunkelten Scheiben gefahren sei, daher über die Route nichts angeben könne, sowie dass sie von einem Mann angesprochen worden sei, welcher sie gefragt habe, ob sie nicht Lust hätte in den Westen zu gehen und sie habe für sich und ihren Sohn ¿ 2.500,- bezahlt, während sie widersprüchlich dazu bei ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.01.2006, nur rund eine Woche später angab, dass sie und ihr Sohn mit dem Bus nach Beograd gefahren und dort einen LKW-Fahrer gesucht hätten. Auch hatte die Beschwerdeführerin bereits am 11.03.2005 einen Asylantrag in Ungarn gestellt. Interessant erscheint in diesen Zusammenhang das Ergebnis der Datenanfrage in Ungarn, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Asylantragstellung in Ungarn angab, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn von Belgrad aus mit einem gültigen Reisepass und mit einem ungarischen Visum per Bus nach Ungarn gereist sei:

"...7. Angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthalten

Aufgrund dessen, das ich mit einem Kastenwagen mit verdunkelten Scheiben gefahren bin, kann ich über die Route nichts angeben.

8. Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.)

Ich habe für mich und meinen Sohn XXXX 2500 Euro bezahlt. In meiner Heimat hat mich ein Mann angesprochen und mich gefragt, ob ich Lust hätte in den Westen zu gehen. Da es uns in unserer Heimat nicht gut ging unterhielt ich mich mit dem Mann. Mit dem Mann habe ich dann vereinbart, dass er mich und meinen Sohn für 2500 Euro nach Österreich bringt. Daraufhin gab ich dem Mann das Geld und am nächsten Tag wurden wir von Beograd abgeholt. Die Route kann ich nicht beschreiben, da die Scheiben verdunkelt waren..." (Einvernahme am 27.12.2005, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 7).Ich habe für mich und meinen Sohn römisch 40 2500 Euro bezahlt. In meiner Heimat hat mich ein Mann angesprochen und mich gefragt, ob ich Lust hätte in den Westen zu gehen. Da es uns in unserer Heimat nicht gut ging unterhielt ich mich mit dem Mann. Mit dem Mann habe ich dann vereinbart, dass er mich und meinen Sohn für 2500 Euro nach Österreich bringt. Daraufhin gab ich dem Mann das Geld und am nächsten Tag wurden wir von Beograd abgeholt. Die Route kann ich nicht beschreiben, da die Scheiben verdunkelt waren..." (Einvernahme am 27.12.2005, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 7).

"...Frage: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen bzw. wie kamen Sie nach Österreich?

A: Am 10.03.2005 bin ich zusammen mit meinem Sohn XXXX von XXXX mit dem Bus nach Beograd gefahren. Dort haben wir einen LKW-Fahrer gesucht und gefunden. Dieser hat uns um den Betrag von 2.500,- Euro zur serbisch-ungarischen Grenze gebracht. Die Grenze haben wir allein an einer Stelle, wo uns der LKW-Fahrer abgesetzt hat, zu Fuß illegal passiert. In Ungarn haben wir dann am XXXX in XXXX einen Asylantrag gestellt. Wir wurden in einem Lager in XXXX untergebracht und haben bis zu unserer Ausreise nach Österreich durchgehend dort gewohnt und haben Ungarn bis zur Ausreise nach Österreich nicht verlassen..." (Einvernahme am 05.01.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seite 27).A: Am 10.03.2005 bin ich zusammen mit meinem Sohn römisch 40 von römisch 40 mit dem Bus nach Beograd gefahren. Dort haben wir einen LKW-Fahrer gesucht und gefunden. Dieser hat uns um den Betrag von 2.500,- Euro zur serbisch-ungarischen Grenze gebracht. Die Grenze haben wir allein an einer Stelle, wo uns der LKW-Fahrer abgesetzt hat, zu Fuß illegal passiert. In Ungarn haben wir dann am römisch 40 in römisch 40 einen Asylantrag gestellt. Wir wurden in einem Lager in römisch 40 untergebracht und haben bis zu unserer Ausreise nach Österreich durchgehend dort gewohnt und haben Ungarn bis zur Ausreise nach Österreich nicht verlassen..." (Einvernahme am 05.01.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seite 27).

"...Umstände, unter denen Sie nach Ungarn gelangt sind, Ort und Zeitpunkt des Grenzübertrittes nach Ungarn:

Wir sind mit meinem Sohn gemeinsam am 11.März 2005 aus Belgrad abgereist und mit einem gültigen Reisepass und einem Visum für Ungarn mit einem Bus nach Szabadka gefahren..." (Einvernahme am 31.03.2005 in Ungarn, Akt des Bundesasylamtes, Seite 167).

Diese widersprüchlichen Angaben zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin immer wieder bereit war unwahre Angaben im Asylverfahren zu machen, hätten jedoch für sich allein (noch) nicht zur Beurteilung des gesamten Vorbringens als unglaubwürdig geführt.

Weiters fiel auf, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Fluchtgrund befragt, ihre Aussage kontinuierlich steigerte. Während die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 05.01.2006 und bei der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren im Wesentlichen angab, ab dem Jahr 2000 von Polizisten schikaniert worden zu sein, hatte sie im ungarischen Asylverfahren im Wesentlichen angegeben, dass ihr Sohn von Polizisten schikaniert worden sei. In der Einvernahme am 13.03.2006 beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin sodann als Grund weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe erstmals an, dass ab dem Jahr 1999 Serben in ihr Haus eingedrungen und diese ihren Sohn zusammen geschlagen hätten, die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2004 aufgrund Schutzgeldzahlungen Ruhe gehabt hätte und ab August oder September 2004 von Polizisten malträtiert worden sei. In ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass im Jahr 1999 die Schikanen von zwei Polizisten begonnen hätten (Akt des Bundesasylamtes, Seite 253):

"...Frage: Nennen Sie uns bitte zusammengefasst die Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.

Antwort: Ich habe in meiner Heimat eine Boutique gehabt. Diese habe ich bis November 2004 geführt. In dieser Zeit musste ich an die Polizei monatlich 500,-- Euro Schutzgeld bezahlen. Als ich das nicht mehr konnte und nicht mehr ausreichend Geld hatte, kamen die Polizisten in mein Geschäft, nahmen mir Waren weg sowie den Verkaufserlös. Sie begannen mich zu malträtieren, entweder in der Wohnung oder auf der Straße..." (Einvernahme am 05.01.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seite 29).

"...F: Warum haben Sie beschlossen, die Heimat zu verlassen?

A: Ich habe auf dem Markt gearbeitet. Ich hatte zwei Tische auf dem Markt, ich habe mich bemüht, meinem Sohn alles zu bieten, aber die Polizisten haben meinen Sohn ständig schikaniert, weil wir Zigeuner sind. Mit ihm gemeinsam haben sie auch mich mit einem Baseball-Schläger geschlagen, sie haben ihn gegen Glas gestoßen, das ihm die Hand zerschnitt. Sie wollten ihn dazu zwingen, ein Verbrecher zu sein. Der Polizist hat mich gezwungen, dass ich eine meiner Wohnungen um Euro 5.000,-- verkaufe, sie ist aber bis zum heutigen Tage noch Euro 30.000,-- wert. (Einvernahme am 31.03.2005 im ungarischen Asylverfahren, Akt des Bundesasylamtes, 169).

"...Ich verließ mein Heimatland, weil Serben in mein Haus eingedrungen sind. Sie schlugen meinen Sohn und mich zusammen. Mein Sohn hat eine Schnittnarbe. Zwei Polizisten teilten uns mit, dass wir innerhalb von 48 Stunden das Land verlassen müssen. Die zwei Polizisten wollten uns nicht mehr beschützten, weil ich ihnen nicht mehr Schutzgeld bezahlen konnte. Die Serben schlugen ständig die Auslagenscheibe ein und beschimpften uns als Zigeuner. Die Serben sagten, dass wir Zigeuner dort keinen Platz hätten und wären wir ihre Sklaven. Die Serben rissen mir auch die Haare vom Kopf. Wir litten sehr viel. Es gab Tage, da ich nicht wusste, wo sich mein Sohn befindet. Die Serben drangen ständig in mein Haus ein und demolierten die Einrichtung. Das Essen warfen sie weg. Sie rissen uns die Klamotten vom Leib...

[...]

"...F: Wann drangen Serben in Ihr Haus ein und schlugen Sie und Ihren Sohn zusammen?

A: Das Ganze begann bei den Bombardierungen in Serbien, ab dem Jahre 1999.

F: Wie oft drangen Serben in Ihr Haus ein und wurden Sie zusammengeschlagen?

A: Etwa ein Mal im Monat kamen sie in unser Haus. Manchmal schrieben sie auch Schimpfwörter an die Wand, wie tote Zigeuner, ihr gehört in ein Lager.

F: Wie oft drangen insgesamt Serben in Ihr Haus ein?

A: Bis zum Jahre 2000 kamen Serben zehn oder fünfzehn Mal in unser Haus. Anschließend kamen sie nicht mehr in unser Haus. Auf der Straße und in meinem Geschäft wurden wir aber beschimpft und malträtiert.

F: Von wem wurden Sie auf der Straße und im Geschäft malträtiert?

A: Von Serben.

F: Wie zeigte sich die Malträtierung im Geschäft und auf der Straße?

A: Sie kamen ins Geschäft und beschimpften mich als Zigeunerin. Ich müsste das Land verlassen. Ich soll mich verkaufen lassen und ihnen das Geld geben.

F: Um welche Serben handelt es sich hierbei?

A: Ich kenne deren Namen nicht. Es sind Serben und kommen diese aus

XXXX.römisch 40 .

F: Kamen immer die gleichen Serben?

A: Nein. Es waren verschiedene.

F: Wie oft kamen diese in ihr Geschäft?

A: Von 2000 bis 2003 hatte ich zwar Ruhe. Ich wurde lediglich auf der Straße und nicht in meinem Geschäft beschimpft. Im Frühling 2000 kamen zwei Polizisten in zivil und sagten sie, dass sie mich beschützen würden, wenn ich normal arbeiten möchte, jedoch müsste ich ihnen Euro 500,-- Schutzgeld bezahlen. Ich bezahlte ihnen das Schutzgeld bis August oder September 2004. Das Geschäft ging dann nicht mehr so gut. Dann begannen die Polizisten uns zu malträtieren..." (Einvernahme am 13.03.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 101 bis 103).

Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin sogar innerhalb einer Einvernahme am 13.03.2006 beim Bundesasylamt widersprüchlich waren. Sprach die Beschwerdeführerin anfangs davon, dass bis zum Jahr 2000 zehn oder fünfzehn Mal Serben in ihr Haus gekommen seien, danach nicht mehr, jedoch sei sie auf der Straße und in ihrem Geschäft beschimpft und malträtiert worden, führte sie später widersprüchlich dazu aus, dass sie von 2000 bis 2003 Ruhe hatte und lediglich auf der Straße und nicht im Geschäft beschimpft worden sei. Wie sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn XXXX ergibt, findet sich aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin an der Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung hindern würde. Die Widersprüche in den Angaben im Rahmen ein und derselben Einvernahme zeigen somit auf, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin sogar innerhalb einer Einvernahme am 13.03.2006 beim Bundesasylamt widersprüchlich waren. Sprach die Beschwerdeführerin anfangs davon, dass bis zum Jahr 2000 zehn oder fünfzehn Mal Serben in ihr Haus gekommen seien, danach nicht mehr, jedoch sei sie auf der Straße und in ihrem Geschäft beschimpft und malträtiert worden, führte sie später widersprüchlich dazu aus, dass sie von 2000 bis 2003 Ruhe hatte und lediglich auf der Straße und nicht im Geschäft beschimpft worden sei. Wie sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn römisch 40 ergibt, findet sich aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin an der Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung hindern würde. Die Widersprüche in den Angaben im Rahmen ein und derselben Einvernahme zeigen somit auf, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.

Dieser Umstand spiegelt sich auch hinsichtlich der Schutzgeldzahlung wieder, da die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt immer von ¿ 500,- monatlich sprach, in der Beschwerde jedoch widersprüchlich dazu anführte, zwei Mal im Monat ¿ 500,- und erst ab Anfang 2001 ¿ 500,- monatlich bezahlt zu haben. Bei ihrer Befragung im Rahmen des ungarischen Asylverfahrens, erwähnte die Beschwerdeführerin diese angeblichen Schutzgeldzahlungen für ihre Person und ihr Geschäft jedoch mit keinem Wort, sondern gab an, dass sie einen Polizisten nur dafür bezahlt habe, damit er nicht sie bzw. ihre Boutique beschütze, sondern ihren Sohn und ihr Reisepässe besorge:

"... Ich habe in meiner Heimat eine Boutique gehabt. Diese hab ich

bis November 2004 geführt. In dieser Zeit musste ich an die Polizei monatlich 500,-- Euro Schutzgeld bezahlen..." (Einvernahme am 05.01.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seite 28).

"...Sie verlangten Zahlungen im Wert von ¿ 500,--, [...] Zwei Mal im Monat bezahlte die BW ¿ 500,--, [...] Sie leistete wieder ca. ¿ 500,-- im Monat an die drohenden serbischen Polizisten, diesmal mit einer Zahlung monatlich..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 253).

"...A: Fragen Sie nur ihn. Mit der Wohnung, die ich verkauft habe, habe ich den Polizisten bezahlt, damit er ihm ein wenig hilft und ihn beschützt, und dieser Polizist hat auch geholfen, dass wir einen Reisepass erhielten..." (Einvernahme am 31.03.2005, Akt des Bundesasylamtes, Seite169).

Auch hatte die Beschwerdeführerin im ungarischen Asylverfahren ausdrücklich und wiederholt von drei Polizisten gesprochen, während sie bei ihren anderen Einvernahmen und in ihrer Berufung in Österreich ausdrücklich und wiederholt von nur zwei Polizisten sprach. Der Sohn der Beschwerdeführerin (BW1) sprach in der Verhandlung am 26.03.2008 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sogar von vier Polizisten:

"...Aber in der Folge kamen am nächsten Tag drei Polizisten in zivil zu uns nach Hause und prügelten meinen Sohn wie nie zuvor.

[...]

F: Haben sie davor andere schikaniert? Wissen Sie von solchen Vorfällen?

A: Sie benahmen sich auch zuvor so, dass sie zu dritt im Dienst betrunken waren, es kam häufig vor, dass sie die Zigeuner schwer verprügelten, sogar auch Kinder..." (Einvernahme am 31.03.2005 in Ungarn, Übersetzung im Akt des Bundesasylamtes, Seite 171 bis 173).

"...Zwei Polizisten teilten uns mit, dass wir innerhalb von 48 Stunden das Land verlassen müssen. Die zwei Polizisten wollten uns nicht mehr beschützen, weil ich ihnen nicht mehr Schutzgeld zahlen konnte.

[...]

Im Frühling kamen zwei Polizisten in Zivil und sagten, dass sie mich beschützten würden, wenn ich normal arbeiten möchte, jedoch müsste ich ihnen Euro 500,-- Schutzgeld bezahlen.

[...]

F: Wer entführte immer Ihren Sohn?

A: Die beiden Polizisten in Zivil.

[...]

F: Wie heißen die beiden Polizisten?

A: Sie waren in zivil und sagten, dass sie von der Kriminalpolizei wären. Sie hatten eine Kokarde.

F: Wie erfolgte die Geldübergabe bezüglich der Euro 500,-- Schutzgeld?

A: In meinem Geschäft. Bestätigung wurde keine ausgestellt.

F: Wem bezahlten Sie die Euro 500,-- Schutzgeld?

A: Diesen zwei Polizisten in Zivil.

F: Zu welcher Polizeistation gehörten diese beiden?

A: Zur Polizeistation in XXXX. Es gibt nur eine Polizeistation in XXXX.A: Zur Polizeistation in römisch 40 . Es gibt nur eine Polizeistation in römisch 40 .

F: Beschreiben Sie die beiden Polizisten.

A: Einer war zwischen 180 und 190cm groß, korpulent, Haare dunkelbraun und kurz, kein Bart, etwa 35 Jahre alt. Der zweite war etwa 155cm groß, Haare dunkelbraun, etwa 35 Jahre alt, kein Bart. Sie sprachen sich nie mit einem Namen an, ich sah aber, dass sie zum SUP XXXX hineingingen..." (Einvernahme am 13.03.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 105).A: Einer war zwischen 180 und 190cm groß, korpulent, Haare dunkelbraun und kurz, kein Bart, etwa 35 Jahre alt. Der zweite war etwa 155cm groß, Haare dunkelbraun, etwa 35 Jahre alt, kein Bart. Sie sprachen sich nie mit einem Namen an, ich sah aber, dass sie zum SUP römisch 40 hineingingen..." (Einvernahme am 13.03.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 105).

"...VL: Waren es immer nur die beiden Polizisten, die an Sie herangetreten sind?

BW1: Die 2 haben mich ständig malträtiert, es waren noch 2 andere, in der Kanzlei arbeiteten sie zu viert. Die beiden anderen waren nicht oft dabei.

VL: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 13.03.2006 (AS 103), haben Sie wörtlich angegeben: "...F: Hatten Sie Probleme mit Behörden oder Polizei? A: Ich hatte nur die erwähnten Probleme mit den beiden Polizisten". Jetzt sagen Sie, es waren 4 Polizisten, was sagen Sie dazu?

BW1: Nein, ich sage nur, sie haben in der Kanzlei gearbeitet. Sie haben mit mitgenommen und da waren die anderen beiden da.

VL: Somit sind Sie immer nur von den beiden eben zuvor namentlich genannten Polizisten aufgesucht worden, aber niemals von den beiden anderen?

BW1: Ja, es sind nur immer die 2 bei mir aufgetaucht. Die anderen beiden habe ich nur in der Kanzlei der Polizeistation gesehen. Sie haben mich nie geschlagen.

VL: Haben Sie die beiden aus der Kanzlei jemals außerhalb der Kanzlei gesehen, wenn ja, wann war das?

BW1: Es war vielleicht der 2. oder 3. Monat im Jahr 2000.

VL: Nach dem Jahr 2000 sahen Sie diese beiden nicht mehr?

BW1: Wir mussten unsere Wohnung verkaufen.

VL: Haben Sie nach dem Jahr 2000 die beiden aus der Kanzlei gesehen?

BW1: Vielleicht haben sie mich 2 oder 3 mal geschlagen.

VL: Sind Sie sich bewusst, dass Sie sich widersprechen, eben haben Sie noch behauptet, dass Sie von den beiden aus der Kanzlei nie geschlagen wurden.

BW1: Ich widerspreche mich nicht. Ich habe gesagt, einige Male. Einige Male wurde ich von denen aus der Kanzlei geschlagen, die anderen 2 haben das öfters gemacht..." (Verhandlungsschrift vom 26.03.2008, Seiten 4 und 5).

Würden die seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Schikanen seitens der Polizisten der Wahrheit entsprechen so müssten ihre Aussagen und jene ihres Sohnes in dieser Hinsicht übereinstimmen und nicht zwischen zwei, drei und vier Polizisten, variieren. Insbesondere die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin zeigt, wie unsicher er in seinen Angaben war und wie er vergeblich versuchte, sich durch vage Behauptungen herauszureden, dabei aber in weitere Widersprüche verstrickte, wodurch in der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat, der Eindruck verstärkt wurde, dass es sich um keine tatsächlich erlebten Vorfälle handeln kann.

Dem nicht genug, steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auch hinsichtlich der Anzahl der Mitnahmen ihres Sohnes. So erwähnte die Beschwerdeführerin erstmals ihm Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, das ihr Sohn mitgenommen worden sei und führte bei ihrer Einvernahme am 13.03.2006 beim Bundesasylamt aus, dass ihr Sohn im Jahr 2004 fünf Mal entführt worden sei. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn seit 1999 ca. 20 Mal mitgenommen worden sei, während sie im ungarischen Asylverfahren widersprüchlich dazu angegeben hatte, dass ihr Sohn einmal verschleppt worden sei. Der Sohn (BW1) der Beschwerdeführerin sprach in der Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008 jedoch von einer, später von zwei Entführungen:

"...F: Wann waren die Entführungen ihres Sohnes?

A: Das war alles im Jahre 2004, als ich ihnen kein Geld mehr geben konnte.

F: Können Sie die Entführungen zeitlich näher eingrenzen?

A: September 2004, Oktober 2004, November 2004, Dezember 2004 und Feber 2005." (Einvernahme am 13.03.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seite 103).

"...Seit 1999 wurde der Sohn ca. 20 Mal an verschiedene Orte mitgenommen und dort auf die eine oder andere Art gefoltert, bedroht und misshandelt..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 253)

"...VL: Wie oft wurden Sie entführt?

BW1: Nur dieses eine Mal.

VL: Heben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Mutter widersprüchlich zu Ihren heutigen Angaben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2006 behauptet hat, dass Sie 5x entführt wurden und Ihre Mutter jedes Mal Geld für Ihre Freilassung zahlen musste (Akt der Mutter S 103). Sie behaupten widersprüchlich, dass Sie nur ein einziges Mal entführt wurden.

BW1: Sie haben mich nur das eine Mal mitgenommen. Das zweite Mal, wenn ich mit einem Mädchen auf der Straße war, haben sie mich mitgenommen und geschlagen..." (Verhandlungsschrift Unabhängiger Bundesasylsenat vom 26.03.2008, Seite 7).

Bei einer Entführung handelt es sich um ein einprägsames Erlebnis, sowohl für den Betroffenen selbst als auch für die Familienangehörigen und ist daher nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin weder den Zeitpunkte und noch die Anzahl der Entführungen einheitlich angeben konnte, sondern die Anzahl der Entführungen zwischen ein Mal, fünf Mal und sogar 20 Mal variierten. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass es tatsächlich keine Entführungen gegeben hat. Dieser Eindruck wurde auch durch die widersprüchliche Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin verstärkt.

Hinsichtlich der Verletzung des Sohnes der Beschwerdeführerin finden sich ebenfalls gravierende Widerspruche zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. So gab die Beschwerdeführerin an, dass das Knie ihres Sohnes mit einem Baseballschläger zertrümmert worden sei, der Vorfall sei zu Hause in ihrer Anwesenheit passiert während der Sohn der Beschwerdeführerin (BW1), der in den beiden Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat, widersprüchlich dazu angab, dass sein Knie von einem dicken Kabel verletzt worden sei und dies auf der Polizeistation passiert sei:

"...Sie zertrümmerten mit einem Baseballschläger das Knie meines Sohnes.

[...]

F: Wo wurden Ihrem Sohn die Verletzungen zugefügt?

A: Bei uns zu Hause und war ich dabei..." (Einvernahme am 13.03.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seite 105).

"...VL: Wurden Sie jemals am Knie verletzt?

BW1: Ja.

VL: Wie oft, wann und wie und von wem?

BW1: 1x. Von XXXX. Er hat mich geschlagen und auf die Erde geschmissen.BW1: 1x. Von römisch 40 . Er hat mich geschlagen und auf die Erde geschmissen.

VL: Wo und wann war das?

BW1: Ich glaube auf der Polizeistation. Das war jedenfalls vor 2005. Ich wurde mit einem dicken Kabel damals verprügelt.

VL: Wann genau war das und wie viele Polizisten?

BW1: Ich glaube 1-2 Jahre davor. Der zweite Polizist hat mich auch verprügelt, aber auf das Knie hat mich nur der eine geschlagen. Es war das rechte Knie.

VL: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie widersprüchlich zu Ihren heutigen Angaben in der Einvernahme vor dem BAA am 05.01.2005 (AS 37), behauptet hätten, dass Sie 2004 von 1 Polizisten in einer dunklen Seitengasse mit einem Holzknüppel geschlagen wurden, heute sprechen Sie von einem Kabel auf der Polizeistation.

BW1: In der Einvernahmeschrift vor dem BAA steht auch, dass sie mich mit dem Kabel geschlagen haben.

VL: Sie haben anlässlich der 2. Einvernahme am 13.03.2006 behauptet, dass der Vorfall mit der Kniescheibe im Winter 2004/2005 stattgefunden hat und Sie zum Fluss Morawa gefahren wurden. Heute haben Sie angegeben, dass sich der Vorfall bei der Polizeistation ereignet habe.VL: Sie haben anlässlich der 2. Einvernahme am 13.03.2006 behauptet, dass der Vorfall mit der Kniescheibe im Winter 2004 aus 2005, stattgefunden hat und Sie zum Fluss Morawa gefahren wurden. Heute haben Sie angegeben, dass sich der Vorfall bei der Polizeistation ereignet habe.

BW1: Ich weiß nicht, wie oft sie mich geschlagen haben, daran kann ich mich nicht erinnern..." (Verhandlungsschrift vom 26.03.2008, Seite 6).

Wenn einem das Knie zertrümmert wird handelt es sich wohl unweigerlich um ein einschneidendes Erlebnis, das extreme Schmerzen wenn nicht sogar körperliche (Dauer)folgen nach sich zieht bzw. ziehen kann, sodass zumindest der Ort und auch das verwendete Werkzeug in Erinnerung bleiben müssten. Auch dieses Vorbringen muss aus den bereits oben erwähnten Gründen als frei erfunden gewertet werden.

Schließlich gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 13.03.2006 erstmals an, das sie nur ein Mal beim Vorsitzenden des öffentlichen Gerichts des Bezirksgerichtes und beim Chef der Polizeistation gewesen sei, während sie in ihrer Beschwerde ausführte, dass sie zwei Mal beim Hauptmann der Polizei vorgesprochen habe und zwei handschriftliche Beschwerden eingebracht habe. Dem nicht genug gab die Beschwerdeführerin (BW2) in der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat an, dass sie fünf bis sieben Mal bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wobei ihr Sohn zwei bis drei Mal dabei gewesen sei und zwei oder drei Mal eine Anzeige beim Kreisgericht erstattet hätte, wobei ihr Sohn alle drei Mal dabei gewesen sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin (BW1) gab widersprüchlich dazu in derselben Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat an, dass er nur ein Mal dabei gewesen sei:

"...F: Erstatteten Sie Anzeige bei Gericht bezüglich der Verhaltensweisen der beiden Polizisten?

A: Ich war beim Vorsitzenden des öffentlichen Gerichts beim Bezirksgericht XXXX und war ich auch zuerst beim Chef der Polizeistation. Der Chef der Polizeistation versprach mir, dass er mit den beiden Polizisten sprechen wird und dass mir und meinem Sohn nichts mehr passieren wird. Nach einer Woche wurde es jedoch schlimmer. Sie zertrümmerten mit einem Baseballschläger das Knie meines Sohnes. Sie schubsten meinen Sohn und fiel er auf ein Fenster. Dabei verletzte er sich am Arm und hat eine Schnittwunde.A: Ich war beim Vorsitzenden des öffentlichen Gerichts beim Bezirksgericht römisch 40 und war ich auch zuerst beim Chef der Polizeistation. Der Chef der Polizeistation versprach mir, dass er mit den beiden Polizisten sprechen wird und dass mir und meinem Sohn nichts mehr passieren wird. Nach einer Woche wurde es jedoch schlimmer. Sie zertrümmerten mit einem Baseballschläger das Knie meines Sohnes. Sie schubsten meinen Sohn und fiel er auf ein Fenster. Dabei verletzte er sich am Arm und hat eine Schnittwunde.

F: Waren Sie anschließend noch einmal beim Chef der Polizeistation?

A: Nein. Ich durfte nicht, weil die beiden Polizisten es verboten haben.

[...]

F: Wann waren Sie beim Chef der Polizeistation?

A: Das weiß ich nicht genau, es war glaublich im Sommer 2004.

F: Wann waren Sie beim Gericht in XXXX?

A: Einige Tage nachdem das Knie meines Sohnes durch die beiden Polizisten verletzt wurde. Es war glaublich im September 2004.

F: Wie heißt der Chef der Polizeistation mit dem Sie sprachen?

A: Das weiß ich nicht, irgendetwas mit B.

F: Wie heißt der Vorsitzende des öffentlichen Gerichts beim Bezirksgericht in XXXX?

A: Das weiß ich nicht. Es war eine Frau.

[...]

F: Wie oft waren Sie bei dieser Vorsitzenden bzw. beim Polizeichef?

A: Immer nur einmal..." (Einvernahme am 13.03.2006, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 105 bis 107).

"...VL: Wissen Sie noch, wann Sie und Ihre Mutter zum Polizeichef Ihres Heimatortes gingen, um die Vorkommnisse mit dem Polizisten anzuzeigen?

BW1: Ja, wir waren dort, auch meine Mutter. Ich war beim Polizeichef meines Heimatortes.

VL: Wann war das?

BW1: An das genaue Jahr kann ich mich nicht erinnern.

VL: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 13.03.2006 haben Sie das Jahr genannt (AS 99).

BW1: Damals war ich ruhiger. Ich kann mich wirklich nicht erinnern.

VL: Wissen Sie, ob Sie die Vorfälle jemals beim Bezirksgericht Ihres Heimatortes angezeigt haben?

BW1: Ja. Meine Mutter hat dort die Anzeige gemacht.

VL: Waren Sie dabei?

BW1: 1x war ich mit.

VL: Wie viele Anzeigen gab es beim Kreisgericht?

BW1: Sicherlich 3x. 1x war ich mit der Mutter, die Mutter war 2x alleine beim Kreisgericht. Wir haben alle Anzeigen zurückziehen müssen.

VL: Sie werden doch noch etwa wissen, wann Sie die Anzeige erstattet haben. So eine Vorgangsweise ist ein einprägsames Erlebnis.

BW1: Ich kann es nicht erklären. Ich weiß nicht, wie ich es erklären soll, ich weiß es nicht..." (Verhandlungsschrift beim Unabhängigen Bundesasylsenat vom 26.03.2008, Seite 5 und 6).

"...VL: Wie oft haben Sie wegen Übergriffe von Polizisten bei der Polizeistation und beim Kreisgericht Anzeige erstattet?

BW2: Ich habe sie ein paar Mal angezeigt.

VL: Wie oft waren Sie bei der Polizei?

BW2: Ich habe sie angezeigt.

VL wiederholt die Frage.

BW2: Ca. 5-7mal.

VL: Sie haben 5-7 Mal gegen die Polizisten Anzeige bei der Polizei erstattet?

BW2: Ja.

VL: Wie oft war Ihr Sohn bei den 5-7mal Anzeigenerstattungen dabei?

BW2: 2-3mal war er nicht dabei.

VL: Das heißt, er war 3-4 mal dabei?

BW2: Ja.

VL: Wie oft haben Sie beim Kreisgericht gegen die Polizisten Anzeige erstattet?

BW2: Zwei- oder dreimal, ich weiß es nicht genau.

VL: Eine Anzeigeerstattung beim Kreisgericht ist nicht alltäglich. Man muss doch wissen, wie oft man solch eine Anzeige erstattet.

BW2: Ich leide an Depressionen, ich weiß nichts mehr.

VL: Wissen Sie noch, wie oft Ihr Sohn bei der Anzeigeerstattung am Kreisgericht dabei war?

BW2: Alle 3x.

VL: Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX wird keine Depression diagnostiziert.VL: Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von römisch 40 wird keine Depression diagnostiziert.

BW2: Ich habe Dokumente, dass ich Depressionen habe. Ich bekomme gegen Depressionen nonstop Spritzen, aber nur wenn ich die Rettung anrufe, diese gibt mir Spritzen.

VL: Ihr Sohn hat heute angegeben, dass er nur 1x bei der Anzeigeerstattung beim Kreisgericht dabei war. Sie sagen jetzt, dass er dreimal dabei gewesen war.

BW2: Ich weiß es nicht. Ich bin nicht bei Sinnen. Ich kann mich nicht erinnern..." (Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Seiten 9 und 10).

Da aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn XXXX keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgeht und die Beschwerdeführerin laut Gutachten in der Lage war an der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat teilzunehmen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vergeblich versuchte Ausreden für die gravierenden Widersprüche in ihrem Vorbringen zu finden.Da aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn römisch 40 keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgeht und die Beschwerdeführerin laut Gutachten in der Lage war an der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat teilzunehmen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vergeblich versuchte Ausreden für die gravierenden Widersprüche in ihrem Vorbringen zu finden.

Schlussendlich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.01.2006 an, dass sie sich ausziehen und mit Polizisten schlafen hätte müssen. Bei ihrer Einvernahme am 13.03.2006 behauptete die Beschwerdeführerin jedoch, dass dies nicht so gewesen sei. Dieser Widerspruch wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat vorgehalten, jedoch vermochte sie keine überzeugende Erklärung dafür abgeben:

"...Ich musste mich ausziehen und auch mit Ihnen schlafen..."

(Einvernahme am 05.01.2006, erstinstanzlichre Verwaltungsakt, Seite 29).

"...F. Gab es sonst noch Übergriffe gegen Ihre Person, außer diesen Schlägen?

A: Ich wurde geschlagen bzw. wurden mit die Haare ausgerissen. Ich kann nicht sagen, dass ich auch vergewaltigt wurde, wenn es nicht so war. Ich wurde nämlich nicht vergewaltigt...

[...]

F: Hatten Sie einen sexuellen Kontakt mit den beiden Polizisten oder mit den Serben, die bis zum Jahr 2000 in Ihr Haus eindrangen?

A: Nein. Ich kann nicht sagen, dass ich einen hatte, wenn es nicht so war.

F: Aus der Ersteinvernahme geht hervor, dass Sie sich hätten ausziehen und mit den Polizisten schlafen müssen!

A: Das habe ich nicht gesagt. Die Polizisten zerrten lediglich an meinem Gewand. Ich musste aber nicht mit ihnen schlafen. Vielleicht handelte es sich um ein Missverständnis..." (Einvernahme am 13.03.2006, Akt des Bundesasylamtes Seite 107).

"...VL: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben (Bescheid S 20, AS 229) aus. Dies, da Sie vor dem BAA am 05.01.2006 behauptet haben, dass Sie sich vor Polizisten ausziehen hätten müssen und mit diesen schlafen hätten müssen, jedoch am 13.06.2006 behauptet haben, dass das nicht der Fall war. Was sagen Sie dazu?

BW2: Ersteres habe ich nicht gesagt. Ich wurde vielleicht falsch verstanden.

VL: Diesbezüglich führt das BAA aus, dass Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde und Sie jede Seite unterschrieben haben.

BW2: Sie wollten uns nicht einmal zuhören, aus welchen Gründen wir gekommen sind. Das Protokoll wurde uns schon vorgelesen..."

(Verhandlungsschrift vom 26.03.2008, Seite 9).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Serbien vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die erkennende Richterin im Lauf der beiden Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat gewinnen konnte, in Verbindung mit den oben angeführten zahlreichen Widersprüchen, ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus Serbien frei erfunden sind.

II.4.3. Die Feststellungen wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3) beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus Serbien frei erfunden waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Serbien.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3) beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus Serbien frei erfunden waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Serbien.

Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Serbien ihren Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte, die Beschwerdeführerin eine Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, und in den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat, sowie der Verhandlung am 13.07.2009 beim Asylgerichtshof:Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Serbien ihren Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte, die Beschwerdeführerin eine Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, und in den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat, sowie der Verhandlung am 13.07.2009 beim Asylgerichtshof:

"VL: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Serbien ihren Lebensunterhalt bestreiten?

BW: Ja. Wir hatten zu Hause alles, wir hatten sogar 2 Wohnungen..."

(Einvernahme am 17.01.2008 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat).

ER: Wovon haben Sie in Serbien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe als Händlerin am Markt gearbeitet. Ich hatte einen Marktstand. Davon habe ich gut gelebt.

ER: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe die 8 jährige Grundschule abgeschlossen, danach ist meine Schwester gestorben und ich habe auf ihre Kinder aufgepasst und konnte meine Ausbildung nicht fortsetzen und habe gearbeitet. ..." (Verhandlungsschrift vom 13.07.2009, Seite 4).

Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 08.03.2008, Seite 7 und 8.Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 08.03.2008, Seite 7 und 8.

Die Feststellungen zur physischen Verfassung der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf Anfragebeantwortungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat von Herrn XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten vom 07.04.2008, Herrn XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 10.04.2008, Herrn XXXX, Facharzt für Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Chirotherapie vom 14.04.2008, Frau XXXX, Fachärztin für Chirurgie vom 17.04.2008, Herr XXXX vom XXXX, Antwortschreiben von Herrn XXXX, Chirurgische Abteilung, XXXX vom 20.07.2009, Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.08.2009, Befundbericht von Frau XXXX, Facharzt für Physikalische Medizin, Zusatzfach Rheumatologie, vom XXXX und einem vorläufiger Patientenbrief der XXXX vom XXXX samt beiliegender medizinischer Unterlagen.Die Feststellungen zur physischen Verfassung der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf Anfragebeantwortungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat von Herrn römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten vom 07.04.2008, Herrn römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 10.04.2008, Herrn römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Chirotherapie vom 14.04.2008, Frau römisch 40 , Fachärztin für Chirurgie vom 17.04.2008, Herr römisch 40 vom römisch 40 , Antwortschreiben von Herrn römisch 40 , Chirurgische Abteilung, römisch 40 vom 20.07.2009, Frau römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.08.2009, Befundbericht von Frau römisch 40 , Facharzt für Physikalische Medizin, Zusatzfach Rheumatologie, vom römisch 40 und einem vorläufiger Patientenbrief der römisch 40 vom römisch 40 samt beiliegender medizinischer Unterlagen.

II.4.4. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin illegal ins Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.12.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 13.07.2009 an, dass sie in Österreich keine Familienangehörigen habe und keiner Arbeit nachgehe:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin illegal ins Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.12.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 13.07.2009 an, dass sie in Österreich keine Familienangehörigen habe und keiner Arbeit nachgehe:

ER: Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt?

BF: Zurzeit lebe ich alleine.

ER: Wo hält sich Ihr Sohn derzeit auf?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe seit 2 Monaten nichts mehr von ihm gehört. Er war in Österreich in Strafhaft. Das letzte Mal habe ich ihn in Haft gesehen. Damals hat er mir beim Besuch im Gefängnis gesagt, dass er wahrscheinlich unmittelbar nach Verbüßung seiner Haftstrafe nach Serbien abgeschoben wird. Ich bin davon überzeugt, dass mein Sohn von den österreichischen Behörden nach Serbien abgeschoben wurde, aber wie gesagt, habe ich seit 2 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihm.

ER: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?

BF: Nein.

ER: Haben Sie Verwandte in Serbien?

BF: Ich habe dort niemanden. Möglicherweise ist mein Sohn wieder in Serbien.

ER: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

ER: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?

BF: Nein..." (Verhandlungsschrift vom 13.07.2009, Seite 4).

Dass sich daran etwas geändert hätte brachte die Beschwerdeführerin bis dato nie vor, auch nicht in ihrer letzten schriftlichen Stellungnahme vom 11.03.2010.

II.4.5. Die Feststellungen zur Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf den in der Berufungsverhandlung vom 26.03.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschriften vom 26.03.2008, Seite 13), dem in der Verhandlung vom 13.07.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschriften vom 13.07.2009, Seite 6), Übermittlung von Länderberichten mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010 zu aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien (die sich seit der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008 nicht entscheidungswesentlich geändert hat), dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Herrn XXXX in der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008, Verhandlungsschrift Seite 10ff), der Anfragebeantwortung für die Länderdokumentation des Asylgerichtshofes bezüglich der von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente vom 20.10.2009, Nachtrag zur Anfrage der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes zur Auskunft vom 20.10.2009 bezüglich der von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente vom 25.02.2010).römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf den in der Berufungsverhandlung vom 26.03.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschriften vom 26.03.2008, Seite 13), dem in der Verhandlung vom 13.07.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschriften vom 13.07.2009, Seite 6), Übermittlung von Länderberichten mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010 zu aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien (die sich seit der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008 nicht entscheidungswesentlich geändert hat), dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Herrn römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008, Verhandlungsschrift Seite 10ff), der Anfragebeantwortung für die Länderdokumentation des Asylgerichtshofes bezüglich der von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente vom 20.10.2009, Nachtrag zur Anfrage der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes zur Auskunft vom 20.10.2009 bezüglich der von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente vom 25.02.2010).

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen den Inhalt des Gutachtens von XXXX in der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008 und die Heranziehung der ihnen in den Verhandlungen vor dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen und Anfragebeantwortungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der Lage der Roma in Serbien und haben sich seit den Beschwerdeverhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert.Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen den Inhalt des Gutachtens von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008 und die Heranziehung der ihnen in den Verhandlungen vor dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen und Anfragebeantwortungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der Lage der Roma in Serbien und haben sich seit den Beschwerdeverhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

In Serbien werden Roma nicht alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt (siehe dazu Feststellungen II.3.5.1. Allgemein). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie Serbien verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.In Serbien werden Roma nicht alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt (siehe dazu Feststellungen römisch zwei.3.5.1. Allgemein). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie Serbien verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Serbien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Serbien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung in nicht absehbarem Ausmaß ausgesetzt wäre und auf Ausführungen betreffen der Vernichtung der Existenzgrundlage und wirtschaftlichen Basis verwiesen werde, kann das diesbezügliche Vorbringen von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus Serbien ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Serbien schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 13.07.2009 selbst angegeben, dass sie zu Hause "alles hatte, sogar zwei Wohnungen" und als Händlerin mit Marktstand "gut gelebt" habe (Verhandlungsschrift vom 13.07.2009, Seite 4). Nachdem die Beschwerdeführerin sogar Eigentümerin von zwei Wohnungen in Serbien ist, kann die Behauptung in der Stellungnahme vom 11.03.2010, wonach die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu Wohnungsmarkt haben sollte, nicht nachvollzogen werden.

Die erkennende Richterin kann weiters nicht nachvollziehen, weshalb in der Stellungnahme vom 11.03.2010 behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin mangels Identitätsdokument keine Registrierung in Serbien erwirken und mangels Registrierung keine Sozial- und Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen könne. Die Beschwerdeführerin hat entgegen dieser Behauptungen in der Stellungnahme bereits beim Bundesasylamt ihren Reisepass im Original samt Visum (Kopie des Originals im Akt des BAA Seiten 127 bis 131) in Vorlage gebracht. Bei dem von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vorgelegten Reisepass handelt es sich zweifellos um ein Identitätsdokument.

Wenn in der Beschwerde auf ihre Ausführungen betreffend Gesundheitszustand verweist, sowie Probleme bei der medizinischen Versorgung von Roma in Serbien behauptete werden, können diese Befürchtungen bzw. Behauptungen von der erkennende Richterin, auf Grund des Umstandes, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen, nicht nachvollzogen werden (siehe dazu Feststellungen II.3.5.3. Medizinische Versorgung).Wenn in der Beschwerde auf ihre Ausführungen betreffend Gesundheitszustand verweist, sowie Probleme bei der medizinischen Versorgung von Roma in Serbien behauptete werden, können diese Befürchtungen bzw. Behauptungen von der erkennende Richterin, auf Grund des Umstandes, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen, nicht nachvollzogen werden (siehe dazu Feststellungen römisch zwei.3.5.3. Medizinische Versorgung).

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Es ist nicht davon auszugehen, dass die geistig nicht als krank zu bezeichnende Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen II.3.3. bzw. psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn XXXX vom 08.03.2008, Seite 7 und 8) im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien, entgegen der Behauptungen in der Beschwerde, eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung (siehe Feststellungen II.3.5.3. Medizinische Versorgung), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Wie aus den Feststellungen hervorgeht genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung, weshalb die Behauptung in der Stellungnahme vom 11.03.2010, wonach die Beschwerdeführerin keinen Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien hätte nicht nachvollzogen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an der oben festgestellten Krankheiten (II.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten handelt, die nicht auch in Serbien behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen II.3.5.3. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma ist im vorliegenden Fall auszugehen (siehe Länderfeststellungen II.3.5.3. Medizinische Versorgung), auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Serbien generell nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann zudem mit Unterstützung durch ihren mittlerweile nach Serbien zurückgekehrten erwachsenen Sohn im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der beigezogene medizinische Sachverständige hat im Gutachten festgehalten, dass eine Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Aus den Anfragenbeantwortungen für den Asylgerichtshof geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich und eine Behandlung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich ist (siehe dazu Feststellungen II.3.5.3. Medizinische Versorgung). Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Serbien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die physische Konstitution der psychisch gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Es ist nicht davon auszugehen, dass die geistig nicht als krank zu bezeichnende Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen römisch zwei.3.3. bzw. psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn römisch 40 vom 08.03.2008, Seite 7 und 8) im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien, entgegen der Behauptungen in der Beschwerde, eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.3. Medizinische Versorgung), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Wie aus den Feststellungen hervorgeht genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung, weshalb die Behauptung in der Stellungnahme vom 11.03.2010, wonach die Beschwerdeführerin keinen Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien hätte nicht nachvollzogen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an der oben festgestellten Krankheiten (römisch zwei.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten handelt, die nicht auch in Serbien behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.3. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma ist im vorliegenden Fall auszugehen (siehe Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.3. Medizinische Versorgung), auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Serbien generell nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann zudem mit Unterstützung durch ihren mittlerweile nach Serbien zurückgekehrten erwachsenen Sohn im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der beigezogene medizinische Sachverständige hat im Gutachten festgehalten, dass eine Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Aus den Anfragenbeantwortungen für den Asylgerichtshof geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Serbien erhältlich und eine Behandlung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich ist (siehe dazu Feststellungen römisch zwei.3.5.3. Medizinische Versorgung). Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Serbien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die physische Konstitution der psychisch gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien Art. 3 EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten im Bundesgebiet und lebt allein. Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dessen Berufung bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.03.2008, GZ: 309.212-C1/15E-VIII/40/07, abgewiesen wurde und der Sohn der Beschwerdeführerin nach Serbien zurückgekehrt ist. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten im Bundesgebiet und lebt allein. Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dessen Berufung bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.03.2008, GZ: 309.212-C1/15E-VIII/40/07, abgewiesen wurde und der Sohn der Beschwerdeführerin nach Serbien zurückgekehrt ist. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtssprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres nicht ganz fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres nicht ganz fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Asylverfahrens bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in Serbien. Im Hinblick auf ihr gemäß

Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes insgesamt fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar mittlerweile Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, aber erstmals am 08.09.2009 an einem Sprachkurs teilgenommen (Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs vom 18.11.2009 liegt im Akt ein), obwohl sie bereits seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin besucht keine weiteren Fortbildungsveranstaltungen in Österreich. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin damit nicht dargetan.Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes insgesamt fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar mittlerweile Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, aber erstmals am 08.09.2009 an einem Sprachkurs teilgenommen (Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs vom 18.11.2009 liegt im Akt ein), obwohl sie bereits seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin besucht keine weiteren Fortbildungsveranstaltungen in Österreich. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin damit nicht dargetan.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Serbien vor. In Serbien ist eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr nach Serbien existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung nach Serbien selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Serbien vor. In Serbien ist eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr nach Serbien existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung nach Serbien selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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