TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/29 S6 307658-1/2010

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Veröffentlicht am 29.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §36 Abs1
AsylG 2005 §37 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 307.658-1/2010/12E

S6 307.659-1/2010/11E

S6 307.660-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden

1) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, Zahl 06 11.111/1-BAE,1) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, Zahl 06 11.111/1-BAE,

2) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, Zahl 06 10.126/1-EAST Ost,2) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, Zahl 06 10.126/1-EAST Ost,

3) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, Zahl 06 10.127/1-BAE,3) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, Zahl 06 10.127/1-BAE,

alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr, Hahngasse

25 /5, 1090 Wien, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:25 /5, 1090 Wien, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) aus Polen kommend in Österreich ein und beantragte am 24. September 2006 für sich selbst und ihre Kinder in Österreich internationalen Schutz. Zuvor hatten die drei Beschwerdeführer bereits am 17. August 2006 in Polen einen Asylantrag gestellt. In Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006 bestätigte Polen mit Fax vom 5. Oktober 2006 seine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin (und ihrer Kinder) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin-Verordnung). Das Bundesasylamt wies daraufhin mit Bescheiden vom 10. November 2006 die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-Verordnung zuständig sei und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus.Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) aus Polen kommend in Österreich ein und beantragte am 24. September 2006 für sich selbst und ihre Kinder in Österreich internationalen Schutz. Zuvor hatten die drei Beschwerdeführer bereits am 17. August 2006 in Polen einen Asylantrag gestellt. In Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006 bestätigte Polen mit Fax vom 5. Oktober 2006 seine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin (und ihrer Kinder) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343 aus 2003, (im Folgenden: Dublin-Verordnung). Das Bundesasylamt wies daraufhin mit Bescheiden vom 10. November 2006 die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zuständig sei und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus.

Mit Bescheiden vom 5. Dezember 2006 behob der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 diese Bescheide aufgrund mangelhafter Ermittlung zum psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin, ohne den dagegen erhobenen Berufungen aufschiebende Wirkung zuerkannt zu haben.Mit Bescheiden vom 5. Dezember 2006 behob der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 diese Bescheide aufgrund mangelhafter Ermittlung zum psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin, ohne den dagegen erhobenen Berufungen aufschiebende Wirkung zuerkannt zu haben.

Am 26. März 2007 wies das Bundesasylamt die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-Verordnung zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus. Die dagegen erhobenen Berufungen rügten unter anderem, dass die Zuständigkeit zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens infolge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung mittlerweile auf Österreich übergegangen sei, weil seit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder mehr als sechs Monate verstrichen seien.Am 26. März 2007 wies das Bundesasylamt die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus. Die dagegen erhobenen Berufungen rügten unter anderem, dass die Zuständigkeit zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens infolge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung mittlerweile auf Österreich übergegangen sei, weil seit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder mehr als sechs Monate verstrichen seien.

Mit Bescheiden vom 24.05.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen gemäß § 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidungen vom 05.12.2006 über die ursprünglichen Berufungen innerhalb der siebentägigen Frist erfolgt und den Berufungen folglich aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Deshalb sei die Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin-Verordnung noch nicht abgelaufen und kein Zuständigkeitsübergang auf Österreich eingetreten.Mit Bescheiden vom 24.05.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidungen vom 05.12.2006 über die ursprünglichen Berufungen innerhalb der siebentägigen Frist erfolgt und den Berufungen folglich aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Deshalb sei die Überstellungsfrist gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin-Verordnung noch nicht abgelaufen und kein Zuständigkeitsübergang auf Österreich eingetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit Erkenntnissen vom 09.09.2010, Zl. 2007/20/1040-11 die Erstbeschwerdeführerin betreffend und vom 06.10.2010, Zln. 2007/19/0469 bis 0470-8 die minderjährigen Kinder betreffend aufgehoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Unter Verweis auf die verfahrensgegenständlichen VwGH-Erkenntnisse, insbesondere das Erkenntnis Zl. 2007/20/1040-11 vom 09.09.2010 die Erstbeschwerdeführerin betreffend wird folgendes ausgeführt:

Aus dem Wortlaut der §§ 36, 37 AsylG 2005 sowie Art. 20 Dublin-II-VO ergibt sich, dass ausgehend von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, denen insbesondere §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 Rechnung tragen, einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundenen Ausweisung grundsätzlich ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt; erst bei ausdrücklicher (bescheidförmiger) Zuerkennung einer solchen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ist vom Vorliegen einer aufschiebenden Wirkung auszugehen (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 518 f. und 521). Sowohl die Dublin-Verordung als auch die §§ 36 und 37 AsylG 2005 gehen davon aus, dass lediglich in geprüften Einzelfällen einer Berufung in solchen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw. muss (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Auflage, 2010 K 7 zu Art. 20 Abs. 1 lit.d Dublin-Verordnung, welcher auf K 26 ff. zu Art. 19 Abs. 3 leg.cit verweist; Funke-Kaiser in:Aus dem Wortlaut der Paragraphen 36, 37, AsylG 2005 sowie Artikel 20, Dublin-II-VO ergibt sich, dass ausgehend von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, denen insbesondere Paragraphen 36, Absatz eins und 37 Absatz eins und 2 AsylG 2005 Rechnung tragen, einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundenen Ausweisung grundsätzlich ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt; erst bei ausdrücklicher (bescheidförmiger) Zuerkennung einer solchen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ist vom Vorliegen einer aufschiebenden Wirkung auszugehen vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 518 f. und 521). Sowohl die Dublin-Verordung als auch die Paragraphen 36 und 37 AsylG 2005 gehen davon aus, dass lediglich in geprüften Einzelfällen einer Berufung in solchen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw. muss vergleiche dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Auflage, 2010 K 7 zu Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung, welcher auf K 26 ff. zu Artikel 19, Absatz 3, leg.cit verweist; Funke-Kaiser in:

Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand. April 2009, Rdn. 259 zu § 27a).Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand. April 2009, Rdn. 259 zu Paragraph 27 a,).

Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 37 AsylG 2005 bestätigt (RV 952 BlgNR 22. GP 56):Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 37, AsylG 2005 bestätigt Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 56):

[...] Handelt es sich andererseits um eine Entscheidung zur Umsetzung der Dublin-Verordnung ist - und das ist europarechtlich geboten - auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, unter anderem, dass der Berufung nur in Ausnahmefällen die aufschiebende Wirkung zukommen soll, und der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, Bedacht zu nehmen. [...].

Ausgehend davon kann nicht gegen den Wortlaut und den Telos der zitierten Normen aus der siebentägigen Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 eine ex lege bestehende (siebentägige) aufschiebende Wirkung einer Berufung im Verfahren nach § 5 AsylG 2005, gerechnet ab Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, abgeleitet werden.Ausgehend davon kann nicht gegen den Wortlaut und den Telos der zitierten Normen aus der siebentägigen Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 eine ex lege bestehende (siebentägige) aufschiebende Wirkung einer Berufung im Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 2005, gerechnet ab Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, abgeleitet werden.

Auch im Erkenntnis vom 16. April 2009, Zl. 2007/19/0730, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde, die binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage erfolgt, nicht zu einer (weiteren) Unterbrechung der Überstellungsfrist führt. Die siebentägige Frist, die gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 dem Unabhängigen Bundesasylsenat zugestanden wird, um (bescheidförmig) einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dient somit lediglich dazu, (erst) über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Sie kann daher nicht per se einer (explizit zuerkannten) aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit.d. Dublin-Verordnung gleichgehalten werden. Die in einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 getroffene Ausweisungsentscheidung ist im Zeitraum der siebentägigen Frist vielmehr formell durchsetzbar, nur nicht durchführbar. Die siebentägige Frist, binnen derer bei Erhebung eines Rechtsmittels mit der Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zuzuwarten ist, ändert nichts an der formellen Durchsetzbarkeit der Ausweisung im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 (vgl. VfGH vom 27.01.2010, Zl. 2010/21/0016, und vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617).Auch im Erkenntnis vom 16. April 2009, Zl. 2007/19/0730, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde, die binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage erfolgt, nicht zu einer (weiteren) Unterbrechung der Überstellungsfrist führt. Die siebentägige Frist, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 dem Unabhängigen Bundesasylsenat zugestanden wird, um (bescheidförmig) einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dient somit lediglich dazu, (erst) über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Sie kann daher nicht per se einer (explizit zuerkannten) aufschiebenden Wirkung im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung gleichgehalten werden. Die in einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 getroffene Ausweisungsentscheidung ist im Zeitraum der siebentägigen Frist vielmehr formell durchsetzbar, nur nicht durchführbar. Die siebentägige Frist, binnen derer bei Erhebung eines Rechtsmittels mit der Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zuzuwarten ist, ändert nichts an der formellen Durchsetzbarkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 vergleiche VfGH vom 27.01.2010, Zl. 2010/21/0016, und vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617).

Die Annahme, dass die siebentägige Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 als aufschiebende Wirkung im Sinne der Dublin-Verordnung zu interpretieren sei, wäre auch gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Verordnung entgegenstünde. Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung sehen nämlich einen grundsätzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und lediglich die Möglichkeit zur nationalen Regelung der Zuerkennung in Einzelfällen vor. Aus dem Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der nationalen Normen mit gemeinschaftsrechtsrelevantem Regelungsinhalt (vgl. bspw. EuGH 18. März 2004, Rs C-8/02, Leichtle, Randnr. 58, oder EuGH 11. September 2007, Rs C-287/05, Hendrix, Randnr. 57 und 58) folgt, dass die Frist des § 37 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 AsylG 2005 nicht als gesetzlich normierte generelle aufschiebende Wirkung verstanden werden kann; sie stellt lediglich ein (temporäres) Durchführbarkeitshindernis der Ausweisung dar und ist deutlich abgegrenzt von einem behördlichen Akt der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (vgl. auch Fahrner/Premiszl, das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, migralex, 2006, 62 [69]). In diesem Sinne nimmt auch der EuGH in der Frage der Überstellungsfrist als fristauslösendes Moment die Entscheidung über einen Rechtsbehelf nur dann an, wenn diesem aufschiebende Wirkung ausdrücklich ("durch das Gericht dieses Mitgliedstaats") beigelegt wurde (vgl. EuGH 29.01.2009, Rs C-19/08, Petrosian, Randnr. 42).Die Annahme, dass die siebentägige Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 als aufschiebende Wirkung im Sinne der Dublin-Verordnung zu interpretieren sei, wäre auch gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Verordnung entgegenstünde. Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung sehen nämlich einen grundsätzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und lediglich die Möglichkeit zur nationalen Regelung der Zuerkennung in Einzelfällen vor. Aus dem Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der nationalen Normen mit gemeinschaftsrechtsrelevantem Regelungsinhalt vergleiche bspw. EuGH 18. März 2004, Rs C-8/02, Leichtle, Randnr. 58, oder EuGH 11. September 2007, Rs C-287/05, Hendrix, Randnr. 57 und 58) folgt, dass die Frist des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 nicht als gesetzlich normierte generelle aufschiebende Wirkung verstanden werden kann; sie stellt lediglich ein (temporäres) Durchführbarkeitshindernis der Ausweisung dar und ist deutlich abgegrenzt von einem behördlichen Akt der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung vergleiche auch Fahrner/Premiszl, das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, migralex, 2006, 62 [69]). In diesem Sinne nimmt auch der EuGH in der Frage der Überstellungsfrist als fristauslösendes Moment die Entscheidung über einen Rechtsbehelf nur dann an, wenn diesem aufschiebende Wirkung ausdrücklich ("durch das Gericht dieses Mitgliedstaats") beigelegt wurde vergleiche EuGH 29.01.2009, Rs C-19/08, Petrosian, Randnr. 42).

Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Bundesasylsenat nicht die ihm gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zustehende Möglichkeit in Anspruch genommen, den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10. November 2006 erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern hat binnen der siebentägigen Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 über die Berufungen entschieden. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass in diesem Fall die Frist für die Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit.d Dublin-Verordnung ab der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch Polen, somit dem 5. Oktober 2006, zu laufen begann und in Ermangelung des Vorliegens eines Rechtsbehelfs mit (explizit zuerkannter) aufschiebender Wirkung am 5. April 2007 endete. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf Österreich über, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Bundesasylsenat nicht die ihm gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zustehende Möglichkeit in Anspruch genommen, den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10. November 2006 erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern hat binnen der siebentägigen Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 über die Berufungen entschieden. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass in diesem Fall die Frist für die Überstellung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung ab der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch Polen, somit dem 5. Oktober 2006, zu laufen begann und in Ermangelung des Vorliegens eines Rechtsbehelfs mit (explizit zuerkannter) aufschiebender Wirkung am 5. April 2007 endete. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf Österreich über, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Fristen, parlamentarische Materialien, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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