TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/29 E14 407442-1/2009

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Veröffentlicht am 29.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E14 407442-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zahl: 09 00.149-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zahl: 09 00.149-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (AsylG 2005) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (AsylG 2005) abgewiesen

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.10.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.10.2011 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 05.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3, 9). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 07.01.2009 statt (AS

15 - 25).

Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführer mit dem Verdacht auf eine potentiell infektiöse Erkrankung in die Lungenambulanz des LKH XXXX transferiert (AS 27).Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführer mit dem Verdacht auf eine potentiell infektiöse Erkrankung in die Lungenambulanz des LKH römisch 40 transferiert (AS 27).

Am 12.02.2009 (AS 47 - 57) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 29.05.2009 (AS 109 - 123) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien erörtert (AS 117-121, 125 - 133).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 05.06.2009, Zahl: 09 00.149-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 05.06.2009, Zahl: 09 00.149-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS

193 - 283).

Der Bescheid wurde am 09.06.2009 durch Hinterlegung beim Postamt 4010 zugestellt (AS 289).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes am 26.06.2009 Beschwerde (AS 291 - 371).

Am 01.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 373 - 391), welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl: E14 407.442-2/2010-4E stattgegeben wurde.

Verfahrensinhalt

Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Armenien verlassen habe, weil er krank sei. Er leide seit 2002 an einer chronischen Nierenerkrankung. Obwohl er in medizinischer Behandlung gewesen sei, würde sein Zustand immer schlechter (AS 21, 51, 55, 117). Seit Februar 2009 bekomme er in Österreich 3 Mal in der Woche eine Dialyse (AS 51, 117).

Zu seinen Lebensumständen in Armenien und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet sei und seine Frau nach wie vor in Armenien lebe (AS 47). Er habe zwei Brüder welche ebenso wie sein 90-jähriger Vater auch in Armenien leben (AS 47, 113). Die Familie habe eine Landwirtschaft, mit der ca. 800.000 Dram im Jahr verdient worden seien (AS 113).

Laut vorgelegten Befunden vom 06.02.2009 und 14.10.2010 besteht beim Beschwerdeführer eine terminale Niereninsuffizienz aufgrund einer systemischen Amyloidose bei familiärem Mittelmeerfieber. Die lebensnotwendigen Dialysebehandlungen werden 3x pro Woche für jeweils 4 Stunden durchgeführt. Im Rahmen des molekularbiologisch gesicherten familiären Mittelmeerfiebers besteht ein chronisch inflammatorisches Zustandsbild, sodass derzeit eine Listung für eine Nierentransplantation nicht möglich ist. Das Therapieschema des familiären Mittelmeerfiebers musste von Kolchizin mit Tahlidomid ergänzt werden, um die inflammatorische Situation zu verbessern. Daneben besteht eine latente Tuberkulose.

Der Beschwerdeführer benötigt derzeit folgende Medikamente zumeist mehrmals täglich: Aprednisolon HNP, Arenesp, Avelox, Colchicin, Concor Cor, Norvasc, Pantobrazol, Renagel, Resource, Thalidomid, Zemplar (OZ 7).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leide und eine regelmäßige Dialyse benötige (AS 225). Es ging erkennbar von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens aus stellte jedoch fest, dass dieses nicht unter eine Verfolgung im Sinne der GFK zu subsumieren sei (AS 257, 269).

Eine Dialyse könne in Armenien kostenlos durchgeführt werden und der Beschwerdeführer sei in der Lage seinen Lebensunterhalt durch seine Landwirtschaft sicherzustellen, weshalb eine Rückkehr nach Armenien auch zumutbar sei (AS 257 - 259) Der Umstand dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten schlechter und gegebenenfalls auch kostenintensiver seien, sei nicht relevant, da die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten gegeben und diese auch ausreichend seien (AS 261).

Ein Familienleben bestünde nicht (AS 225).

In der Beschwerde wurde erneut auf den ernsten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 17 Jahren nicht mehr arbeiten habe können und zur Begleichung der Behandlungskosten bereits Bodenressourcen habe verkaufen müssen (AS 291).

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1/2009-1) beinhaltend die Erstbefragung vom 07.01.2009 (AS 15 - 25), die Niederschriften vom 12.02.2009 (AS

47 - 57) und 29.05.2009 (AS 109 - 123) sowie die Beschwerde vom

26.06.2009 (AS 291 - 371)

Einsicht in folgende Unterlagen und Dokumente:

Armenische Befunde samt Übersetzung (AS 59 - 71)

Wehrdienstbuch in Kopie (AS 71 - 59) samt Dokumentenüberprüfung (AS 9)

Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 06.02.2009 (AS 135 - 187)Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 06.02.2009 (AS 135 - 187)

Arztbrief der XXXX vom 14.10.2010 (OZ 7)Arztbrief der römisch 40 vom 14.10.2010 (OZ 7)

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

Lebensverhältnisse

IOM International Organization for Migration, Returning to Armenia, Country Information, 20.11.2009 [IOM09]

caritas international, Country Sheet Armenia, January 2010 [ci10]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: August 2009), 11.08.2009 [AA09]

Gesundheit

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: August 2009), 11.08.2009 [AA09]

caritas international, Country Sheet Armenia, January 2010 [ci10]

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Armenien: Behandlung von Hepatitis C, 17.11.2008 [SFH08.11]

Staatendokumentation, Analyse: Medizinische Infrastruktur in Armenien, 13.10.2009 [SD09.10]

Dialyse und Mittelmeerfieber

S. T., Anfragebeantwortung zum Thema "Familiäres Mittelmeerfieber, Hepatitits A und B", 22.12.2008 [ST08.12]

V.A., Expert Opinion zum Thema "Familiäres Mittelmeerfieber", 19.12.2009 [VA09.12]römisch fünf.A., Expert Opinion zum Thema "Familiäres Mittelmeerfieber", 19.12.2009 [VA09.12]

Ermittlungsergebnis

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist XXXX geboren, Staatsangehöriger von Armenien und gehört der Mehrheits- und Titularethnie an. Er reiste im Februar 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist römisch 40 geboren, Staatsangehöriger von Armenien und gehört der Mehrheits- und Titularethnie an. Er reiste im Februar 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der sich aus den Befunden ergebende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird zur Gänze als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Zur Lage in Armenien

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Lebensverhältnisse

In Armenien ist die Grundversorgung durch ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft sowie die Gas- und Stromversorgung gewährleistet, wobei es immer noch zu Engpässen kommt. Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist jedoch nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. 2007 lebten nach Regierungsangaben 25% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Der offizielle Mindestlohn von 25.000 Dram (AMD) im Monat liegt unter dem Existenzminimum von 36.000 AMD (ca. EUR 75). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. [AA09 14; IOM09 13]

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 6,8 % während von einer tatsächlichen in der Höhe von ca. 30% ausgegangen wird. Es gibt Beschäftigungsprogramme und Arbeitslosenunterstützung, welche jedoch nur ausbezahlt wird, wenn zumindest ein Jahr Arbeitserfahrung vorhanden ist. Derzeit liegt diese bei 18.000 AMD. Das Beschäftigungsprogramm dauert maximal 3 Monate, bei einer Entschädigung von 8% des Mindestlohns. [IOM09 13; ci10 67, 106]

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst zwar mehrere Elemente, darunter Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren); sowie verschiedene Programme für spezielle Bevölkerungsgruppen, unterliegt jedoch wie die Arbeitslosenunterstützung besondern Kriterien. Zur Bekämpfung der Armut wird auch das System der Mikrokredite engesetzt. [SD10 43 - 45]

Auf Grund der angespannten wirtschaftlichen Lage hält der Migrationsdruck nach wie vor an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau in Kürze nicht zu erwarten ist. In verschiedenen Berichten variieren die Angaben der Armenier die das Land bereits verlassen haben von ca. 800.000-1.000.000 in den Jahren 1991 bis 2007 bis 1.220.000 alleine 2005 bis 2006. [AA09 14]

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst) und überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden, da am Arbeitsmarkt Fremdsprachen- und Computerkenntnisse gefragt sind. [AA09 15 - 16; ci10 67]. Für Unterkunftslose Personen steht in Eriwan für eine maximale Unterbringung von 2 Monaten eine Unterkunft für 60 Personen zur Verfügung. Andere temporäre Unterkünfte existieren nicht, sodass Rückkehrer bei Familienangehörigen unterkommen müssen. [ci10 53, 60]. Rückkehrende Kinder können grundsätzlich in das armenische Schulsystem einsteigen, und zunächst in russischer oder anderen Sprachen unterrichtet werden, wobei sie spätestens nach einem Jahr in das "normale" armenische Schulsystem integriert werden sollen. Sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen werden von Eltern Beiträge eingehoben. Darüber hinaus fallen auch Kosten für Kleidung, Schuhe und Bücher an. [ci10 78, 79, 84 - 85]

Gesundheitsversorgung

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet und entsprechend einem Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen für bestimmte ambulante oder stationäre Behandlungen sowie für bestimmte sozial bedürftige Gruppen kostenlos. Kliniken sehen sich jedoch gezwungen, da die Geldmittel für den Betrieb nicht ausreichen, von den Patienten, wenngleich dies ungesetzlich ist, Geld für Medikamente und Behandlungen zu nehmen. In manchen Fällen müssen Patienten sogar für Behandlungen, die eigentlich kostenlos sind, einen Selbstbehalt zahlen und sich die Verpflegung selbst in die Klinik mitnehmen. Es kommt auch vor, dass Medikamente der "essential drugs list" (Liste der Basismedikamente, die theoretisch kostenfrei sein sollten) für die Bedürftigen nicht bezahlbar sind. Selbst bei Krankenversicherten können inoffizielle Zahlungen seitens der Patienten erforderlich sein. Die niedrigen Löhne der Ärzte und des weiteren Gesundheitspersonals führen ebenso zu inoffiziellen Zahlungen seitens der Patienten. "Out of pocket"-Zahlungen bilden deshalb eine bedeutende Einnahmequelle im Gesundheitswesen. Diese inoffiziellen/informellen Zahlungen haben sich zunehmend zu einem formalisierten Gebührensystem entwickelt.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft und nicht auf westeuropäischem Niveau, aber eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Vor allem für ländliche Gebiete wird die medizinische Versorgung jedoch als vor dem Zusammenbruch stehend beschrieben. Laut Transparency International Armenia empfanden die zu diesem Thema Befragten den Gesundheitssektor als den korruptesten Sektor in Armenien [AA09 14, 15; SD09.10 11; SFH08.11 1 - 3; ci10 124, 128]

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

Vorbringen

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 47, 113) und dem vorgelegten für authentisch befundenen Ausweisdokument (AS 9, 71 - 91).

Das Vorbringen, Armenien ausschließlich auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes verlassen zu haben, erachtet der Asylgerichtshof als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dieses im gesamten Verfahren stringent vorbrachte (AS 21, 51, 55, 117).

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden Befunden von anerkannten österreichischen Krankenanstalten, welche aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht in Zweifel zu ziehen sind.

Länderquellen

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2009 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Diese herangezogenen aktuellen Berichte liefern im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom Bundesasylamt vorgehalten wurden, und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

ad § 3 AsylG 2005ad Paragraph 3, AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Hingegen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist.

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers beruht auf seinem schlechten Gesundheitszustand und der in Bezug auf seine Erkrankung bestehenden mangelhaften Versorgungsmöglichkeit in Armenien, welche alle armenischen Staatsbürger gleichermaßen trifft.

Damit hat er jedoch weder eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, noch eine auf Grund der Nationalität oder der Rasse sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorgebracht hat, noch ist eine solche ersichtlich.

Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG 2005 umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG 2005 umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).

Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, inwieweit der sehr schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 3 EMRK einer Abschiebung nach Armenien entgegensteht.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, inwieweit der sehr schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Abschiebung nach Armenien entgegensteht.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B2400/07 - B2418/07 ua, festgestellt, dass sich aus den im Erkenntnis zitierten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Ausgehend davon bilden das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung und die fehlende Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat den relevanten Prüfmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht unter zu Grundlegung der Länderfeststellungen davon aus, dass die medizinische Versorgung in Armenien grundsätzlich, wenngleich auf problematischem zumal korruptem Niveau, gesichert ist.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist jedoch auszuführen, dass dieser zusammenfassend als sehr schlecht bezeichnet werden muss. Derzeit ist nicht einmal eine Listung für eine Nierentransplantation möglich, so dass ein Überleben ohne die 3x pro Woche stattfindende Dialyse nicht möglich ist, und der Beschwerdeführer sterben würde. Hinzu kommt, dass im Fall des Beschwerdeführers das familiäre Mittelmeerfieber nicht mehr durch Kolchizin alleine behandelbar, sondern als Zusatzmedikamentation Thalidomid erforderlich ist.

Die Dialysebehandlung ist zwar im Prinzip kostenlos, doch ergibt sich aus der Zusammenschau der Länderquellen, dass diese beschränkt sind und selbst im Falle von Inhabern eines kostenlosen Behandlungsplatzes noch zusätzliche Zahlungen erfolgen müssen. Die Behandlungskosten für eine Dialyse betragen derzeit 35.000 AMD (63.86 EUR) [AA09 15; ci 125]. Das für ihn ebenfalls notwendige Kolchicin kostet ca. 12.000 AMD (ca. 25 EUR) pro 100 Stück [VA09.12]. Darüber hinaus benötigt der Beschwerdeführer aber unter anderem auch Aranesp und Renagel (OZ 7), welche in Armenien überhaupt nicht erhältlich sind [ST08.12].

Falls eine Nierentransplantation jemals möglich würde, ist auszuführen, dass die Gesamtkosten für die Operation, medikamentöse Nachbehandlung und medizinische Nachsorge dafür bei ca. 40.000 US-Dollar liegen und diese kaum für ältere Patienten durchgeführt werden. Die Fachärzte stammen aus dem Ausland und es existiert in Armenien auch keine Nierenbank, was die Wartezeiten vergrößert. Die Wartezeit für eine Spendernieren hängt daher davon ab, wann der ausländische Arzt nach Armenien kommt, ob ein Angehöriger bereit ist, eine Niere zu spenden und nicht zuletzt vom Geld des Patienten [ST08.12].

Alleine die Dialysekosten einer Woche übersteigen bereits das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers. Wenn man zusätzlich in Erwägung zieht, dass der Beschwerdeführer keiner kontinuierlichen Tätigkeit mehr nachgehen kann, so ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel für die lebensnotwendige Gesundheitsversorgung des Beschwerdeführers nicht aufgebracht werden können, was in Folge zum Tod des Beschwerdeführers führen würde.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet und es im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 3 EMRK kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet und es im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen würde.

Der Beschwerde zu Spruchpunkt II ist daher Folge zu geben und dem Beschwerdeführer spruchgemäß subsidiärer Schutz zu gewähren.Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei ist daher Folge zu geben und dem Beschwerdeführer spruchgemäß subsidiärer Schutz zu gewähren.

Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch vom Asylgerichtshof eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß von einem Jahr zu erteilen ist.Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch vom Asylgerichtshof eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß von einem Jahr zu erteilen ist.

Behebung von Spruchpunkt III des Bescheides des BundesasylamtesBehebung von Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, mangelt es Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb dieser ersatzlos zu beheben ist.Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, mangelt es Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb dieser ersatzlos zu beheben ist.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und sich auch aus der Beschwerde nichts Gegenteiliges ergab. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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