Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D12 400062-4/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.026-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.026-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 29.12.2007 mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte sie vor, ihre Familie habe Leuten von XXXX geholfen und werde deshalb verfolgt. Da sie zum gleichen "Tape" gehören, haben sie diese Leute mit Lebensmittel unterstützt und auch teilweise bei sich zu Hause versteckt. Ihr Ehemann sei deshalb schon mehrere Mal mitgenommen worden. Auch ihr Sohn sei geschlagen und diesem die Nase gebrochen worden.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 29.12.2007 mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte sie vor, ihre Familie habe Leuten von römisch 40 geholfen und werde deshalb verfolgt. Da sie zum gleichen "Tape" gehören, haben sie diese Leute mit Lebensmittel unterstützt und auch teilweise bei sich zu Hause versteckt. Ihr Ehemann sei deshalb schon mehrere Mal mitgenommen worden. Auch ihr Sohn sei geschlagen und diesem die Nase gebrochen worden.
2. Am 05.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.2. Am 05.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
3. Am 12.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihre Familie werde in ihrem Herkunftsstaat verfolgt, da sie Leute von XXXX unterstützt haben. Sie habe vor allem Angst um ihre Kinder. Da ihr Mann von den unbekannten Männern nicht zu Hause angetroffen worden sei, habe man ihren Sohn mitgenommen. Als dieser freigekommen sei, habe sie mit ihren Kindern die Russische Föderation verlassen. Nach Polen könne sie nicht zurück, da es dort nicht sicher sei. Ihre Schwester XXXX lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich.3. Am 12.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihre Familie werde in ihrem Herkunftsstaat verfolgt, da sie Leute von römisch 40 unterstützt haben. Sie habe vor allem Angst um ihre Kinder. Da ihr Mann von den unbekannten Männern nicht zu Hause angetroffen worden sei, habe man ihren Sohn mitgenommen. Als dieser freigekommen sei, habe sie mit ihren Kindern die Russische Föderation verlassen. Nach Polen könne sie nicht zurück, da es dort nicht sicher sei. Ihre Schwester römisch 40 lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich.
4. In der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.01.2008 wird von XXXX diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliegt.4. In der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.01.2008 wird von römisch 40 diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliegt.
5. Die Beschwerdeführerin legte einen psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX, vom 05.02.2008 vor. Darin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung im Übergang zur Chronifizierung leide.5. Die Beschwerdeführerin legte einen psychotherapeutischen Kurzbericht von römisch 40 , vom 05.02.2008 vor. Darin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung im Übergang zur Chronifizierung leide.
6. Im Übergutachten im Zulassungsverfahren vom 01.04.2008 wird von
XXXX diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Anpassungsstörung leide.römisch 40 diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Anpassungsstörung leide.
7. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.05.2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie wolle nicht nach Polen zurück, da es auch dort Leute der Spezialeinheit von XXXX gebe.7. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.05.2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie wolle nicht nach Polen zurück, da es auch dort Leute der Spezialeinheit von römisch 40 gebe.
8. Im psychiatrischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 19.05.2008 stellt dieser fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Anpassungsstörung bei vorbestehender emotional- instabiler Störung leide. Es bestehe aber bei einer Rückführung nach Polen keine Gefahr, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtere.8. Im psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 19.05.2008 stellt dieser fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Anpassungsstörung bei vorbestehender emotional- instabiler Störung leide. Es bestehe aber bei einer Rückführung nach Polen keine Gefahr, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtere.
9. Mit Bescheid vom 06.06.2008, FZ. 07 12.305-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.9. Mit Bescheid vom 06.06.2008, FZ. 07 12.305-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei.
10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführervertreter führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen bezüglich der schlechten Situation in Polen und der psychischen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinandergesetzt. Bei einer Ausweisung nach Polen bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung der in der EMRK, vor allem Art. 3 EMRK, verankerten Grundrechte.10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführervertreter führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen bezüglich der schlechten Situation in Polen und der psychischen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinandergesetzt. Bei einer Ausweisung nach Polen bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung der in der EMRK, vor allem Artikel 3, EMRK, verankerten Grundrechte.
11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ. S3 400.062-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ. S3 400.062-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008, GZ. S3 400.062-1/2008/6E wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht innerhalb der gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten durchgeführt wurde und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens daher auf Österreich übergegangen ist.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008, GZ. S3 400.062-1/2008/6E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht innerhalb der gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten durchgeführt wurde und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens daher auf Österreich übergegangen ist.
13. Im psychotherapeutischen Befundbericht vom 28.10.2008 wird von
XXXX die von ihm am 05.02.2008 gestellte Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung im Übergang zur Chronifizierung) bestätigt.römisch 40 die von ihm am 05.02.2008 gestellte Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung im Übergang zur Chronifizierung) bestätigt.
14. In der Einvernahme vom 29.10.2008 gab die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, ihr Ehemann sei insgesamt vier Mal im Zeitraum von 1999 bis 2006 von maskierten Männern mitgenommen und jeweils ungefähr ein Monat lang angehalten worden. Im Februar 2007 seien erneut maskierte Männer in ihr Haus in Inguschetien gekommen und haben nach ihrem Ehemann gefragt. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie den Sohn
XXXX mitgenommen. Beim Versuch die Männer von der Mitnahme ihres Sohnes abzuhalten sei die Beschwerdeführerin zur Seite gestoßen und verletzt worden. Ungefähr eine Woche nach der Mitnahme sei ihr Sohn wieder freigekommen.römisch 40 mitgenommen. Beim Versuch die Männer von der Mitnahme ihres Sohnes abzuhalten sei die Beschwerdeführerin zur Seite gestoßen und verletzt worden. Ungefähr eine Woche nach der Mitnahme sei ihr Sohn wieder freigekommen.
15. Im psychiatrischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 11.02.2009 wird diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer depressiven Anpassungsstörung bei vorbestehender emotional- instabiler Störung leide. Es liegen aber keine Hinweise für Suizidalität, keine ausgeprägte Depressivität und keine Hinweise für eine emotionale Starre vor. Eine Abschiebung sei mit medikamentöser Therapie und Psychotherapie möglich.15. Im psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 11.02.2009 wird diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer depressiven Anpassungsstörung bei vorbestehender emotional- instabiler Störung leide. Es liegen aber keine Hinweise für Suizidalität, keine ausgeprägte Depressivität und keine Hinweise für eine emotionale Starre vor. Eine Abschiebung sei mit medikamentöser Therapie und Psychotherapie möglich.
16. Mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ 07 12.305- BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).16. Mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ 07 12.305- BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
17. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe völlig unterschiedliche Ausführungen zu ihren Fluchtgründen vorgebracht. So habe sie bei ihrer Asylantragstellung in Polen nur angegeben aufgrund der Kriegssituation und damit ihre Kinder ruhig schlafen und aufwachsen könnten ihren Heimatstaat verlassen zu haben. Im Rahmen der Einvernahmen in Österreich habe die Beschwerdeführerin nie eine persönliche Gefährdung oder einen Angriff gegen sie erwähnt. Hinsichtlich der Mitnahmen ihres Sohnes sowie ihres Ehemannes gebe es Widersprüche zu den Aussagen des Sohnes bzw. Ehemannes. So habe sie unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt, Dauer und Anzahl der Anhaltungen gemacht. Da die Aussagen somit massiv widersprüchlich seien und das Vorbringen der Beschwerdeführerin außerdem äußerst vage und unkonkret sei, müsse von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werden.
18. Gegen diesen am 30.03.2009 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte dazu aus, sie habe ihr Vorbringen detailliert und übereinstimmend im Bezug auf die Aussagen ihres Ehemannes vorgebracht. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten geringen Widersprüche seien nicht geeignet die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Außerdem seien die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte veraltet und habe sich das Bundesasylamt nicht mit der derzeit aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und einen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Die Beschwerdeführerin und ihre gesamte Familie seien schwer traumatisiert und sie bedürfe weiterer medizinischer Untersuchungen. Da die Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und die Familie der Beschwerdeführerin unterstütze würde eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung Art. 8 EMRK widersprechen.18. Gegen diesen am 30.03.2009 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte dazu aus, sie habe ihr Vorbringen detailliert und übereinstimmend im Bezug auf die Aussagen ihres Ehemannes vorgebracht. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten geringen Widersprüche seien nicht geeignet die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Außerdem seien die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte veraltet und habe sich das Bundesasylamt nicht mit der derzeit aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und einen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Die Beschwerdeführerin und ihre gesamte Familie seien schwer traumatisiert und sie bedürfe weiterer medizinischer Untersuchungen. Da die Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und die Familie der Beschwerdeführerin unterstütze würde eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung Artikel 8, EMRK widersprechen.
19. Am 15.10.2010 langte im Asylgerichtshof ein Bericht der XXXX ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 12.10.2009 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles von 45 Stk.19. Am 15.10.2010 langte im Asylgerichtshof ein Bericht der römisch 40 ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 12.10.2009 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles von 45 Stk.
(Kleidung/Schuhe/Modeschmuck) in 4 Geschäften beamtshandelt wurde.
20. Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400062-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.20. Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400062-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
21. Nach Beendigung ihres Asylverfahrens am 21.12.2009 ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Belgien ausgereist und stellte dort einen Asylantrag. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde die gesamte Familie am 15.02.2010 nach Österreich rücküberstellt.
22. Am 17.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie zunächst am 17.03.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass für sie die gleichen Gründe wie in ihrem ersten Asylverfahren gelten würden. Im November 2009 hätten alle Familienmitglieder negative Bescheide erhalten und Angst gehabt in die Heimat abgeschoben zu werden, daraufhin sei Kontakt mit den Verwandten in der Heimat aufgenommen worden. Sie wollten freiwillig in ihre Heimat zurückkehren, aber die Verwandten hätten mitgeteilt, dass noch nach ihnen gesucht werde.
Am 31.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie wegen Problemen mit dem Magen behandelt werde und "Parkemed" Medikamente nehme. Weiters wurde ein Schreiben des Psychotherapeuten Erwin Klasek in Kopie übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leidet, welche die Grunderkrankung eine posttraumatische Belastungsstörung entsprechend aktualisiert und verstärkt. Ihr Mann werde wegen seiner früheren Tätigkeit nach wie vor gesucht, deshalb betreffe die Gefahr die gesamte Familie. Auch hätte sie kürzlich erfahren, dass auch ihr Bruder in einem Gefängnis sitze.
23. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.418-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.).23. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.418-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits ausreichend im erstinstanzlichen Bescheid Seite 63 bis 64 und auf den Seiten 23 bis 25 des zweitinstanzlichen Erkenntnisses gewürdigt wurde und klar ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin unter keiner derart lebensbedrohlichen Krankheit leide, welche einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehe.
Die Inhaftierung des Bruders sei nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb auch keinerlei Gefährdung für die Beschwerdeführerin zu erkennen sein. Die vorgebrachten Gründe, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Deshalb stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, ebenso wie sie selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in derren Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, ebenso wie sie selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in derren Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
24. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt, gleichlautend für die gesamte Familie, am 27.04.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen folgendes inhaltlich bezogen auf den Ehemann geltend machte:
Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.
Die Behörde I. Instanz wäre verpflichtet gewesen von dem vorgelegten Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.Die Behörde römisch eins. Instanz wäre verpflichtet gewesen von dem vorgelegten Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.
Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen.Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen.
25. Zur Zahl XXXX des LG XXXX, besteht gegen die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsermittlung als Beschuldigter wegen Vergehens des § 127 130 Abs 1 StGB.25. Zur Zahl römisch 40 des LG römisch 40 , besteht gegen die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsermittlung als Beschuldigter wegen Vergehens des Paragraph 127, 130 Absatz eins, StGB.
26. In der Fremdeninformation scheint ein Aufenthaltsverbot der BH XXXX, vom XXXX, zur Zl XXXX auf, Anlaß: "Öffentliche Sicherheit".26. In der Fremdeninformation scheint ein Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 , vom römisch 40 , zur Zl römisch 40 auf, Anlaß: "Öffentliche Sicherheit".
27. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400062-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.27. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400062-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von der Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.
Zur Beweiskraft des vorgelegten Schreibens wurde angeführt, dass es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches über Auftrag des Beschwerdeführers (Ehemannes) erstellt wurde, handelt.
Denn kein russisches Staatsorgan würde wohl bestätigen, dass der Beschwerdeführer in der russischen Föderation aus politischen Gründen verfolgt wird.
Auch die Angaben, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Familie in Österreich befindet, dort um politisches Asyl angesucht hat und fest entschlossen ist, sich in diesem Land für immer nieder zu lassen, spricht für ein vom Beschwerdeführer angefordertes Auftragsschreiben.
Es wurden daher diese Angaben in dem Sinne gewertet, dass sie keinen glaubhaften Kern innehaben.
Dem Betroffenen sei es auch mit seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht gelungen die zahlreichen Widersprüche zu entkräften, weshalb das Bundesasylamt insgesamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Betroffenen ausgegangen sei.
28. Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.06.2010, Zl. D12 400062-3/2010/2E, erwuchs am 16.06.2010 in Rechtskraft.
29. Die Betroffene brachte am 09.08.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("2. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.09.2010 und 06.09.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, bezogen auf die Gründe des Ehemannes, da eine Nichte des Ehemannes Ende Juni 2010 wegen diesem für drei Tage entführt worden sei. Außerdem hätte der Vater mit dem Militär Probleme bekommen. Ergänzend wurden mehrere Internetausdrucke in russischer Sprache beigebracht.
Der Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Der Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.
30. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10.07.026- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahren.
Bei den als Beweismittel vorgelegten Internetausdrucken konnte keinerlei Zusammenhang zur Person des Betroffenen bzw. zu dessen Familienangehörigen festgestellt werden. Bezüglich der Angaben, der Schwiegervater sei vom Militär gequält worden, sei außerdem anzuführen, dass kein einziges anderes Familienmitglied dazu Angaben machen konnte und auch kein Zusammenhang zu dem im Vorverfahren übermittelten handschriftlichen Brief besteht, da dieser vom Bürgermeister geschrieben worden sein soll.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 09.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
31. Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.31. Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400062-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ. 07 12.305- BAL, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400062-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ. 07 12.305- BAL, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400062-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400062-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Der Begründung des Bundesasylamtes "Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die Betroffene nicht in ihr Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des Erstverfahrens. Bei den als Beweismittel vorgelegten Internetausdrucken konnte keinerlei Zusammenhang zur Person der Betroffenen bzw. zu deren Familienangehörigen festgestellt werden. Bezüglich der Angaben - der Vater sei vom Militär gequält worden - sei außerdem anzuführen, dass dies unglaubwürdig sei und auch kein Zusammenhang zu dem im Vorverfahren übermittelten handschriftlichen Brief besteht, da dieser vom Bürgermeister geschrieben worden sein soll" wird vollinhaltlich zugestimmt.
2.2. Zumal gegen die Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen die Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
2.4. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.4. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:
XXXX (Vater)römisch 40 (Vater)
XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)
XXXX(Tochter)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
Nicht mehr im Familenverfahren gem. § 34 AsylG 2005 sind die beiden volljährigen Kinder.Nicht mehr im Familenverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 sind die beiden volljährigen Kinder.
XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
In Österreich befinden sich der Ehemann und drei minderjährige Kinder, sowie zwei volljährige Kinder der Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Der Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
2. 5. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 09.09.2010 ein.2. 5. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 09.09.2010 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
16.11.2010