TE AsylGH Beschluss 2010/11/2 D12 400058-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D12 400058-4/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.027-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.027-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 29.12.2007 mit seinen Eltern und seinen vier Schwestern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor, sein Vater sei in seinem Herkunftsstaat verfolgt und mitgenommen worden. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Er wisse aber nicht mehr genau wann und von wem er misshandelt worden sei.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 29.12.2007 mit seinen Eltern und seinen vier Schwestern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor, sein Vater sei in seinem Herkunftsstaat verfolgt und mitgenommen worden. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Er wisse aber nicht mehr genau wann und von wem er misshandelt worden sei.

2. Am 05.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.2. Am 05.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

3. Am 12.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei verfolgt worden und auch er selbst sei im Alter von 15 Jahren, als er seinem Vater habe helfen wollen, zusammengeschlagen worden und habe eine Narbe an der Nase davon getragen. Im Jahr 2007 sei sein Vater nicht zu Hause gewesen, daher sei der Beschwerdeführer mitgenommen und nach einer Woche freigelassen worden, als die Männer erfahren haben, dass sich sein Vater nicht mehr in der Russischen Föderation aufhalte.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2008 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen.

5. Im psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX, vom 17.02.2008 wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1.) zu Folge serieller Traumatisierung leide.5. Im psychotherapeutischen Kurzbericht von römisch 40 , vom 17.02.2008 wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1.) zu Folge serieller Traumatisierung leide.

6. Im psychiatrischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 19.05.2008 stellt dieser fest, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.6. Im psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 19.05.2008 stellt dieser fest, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

7. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 21.05.2008 gibt die Mutter des Beschwerdeführers an, dass dieser an Verfolgungswahn leide.

8. Mit Bescheid vom 06.06.2008, FZ. 07 12.308-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.8. Mit Bescheid vom 06.06.2008, FZ. 07 12.308-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei.

9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen bezüglich der schlechten Situation in Polen und der psychischen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinandergesetzt. Beim Beschwerdeführer bestehe, wie aus dem Gutachten von XXXX vom 17.02.2008 hervorgeht, eine massive posttraumatische Belastungsstörung und sei im Falle einer Abschiebung nach Polen mit der Gefahr einer Retraumatisierung zu rechnen.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen bezüglich der schlechten Situation in Polen und der psychischen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinandergesetzt. Beim Beschwerdeführer bestehe, wie aus dem Gutachten von römisch 40 vom 17.02.2008 hervorgeht, eine massive posttraumatische Belastungsstörung und sei im Falle einer Abschiebung nach Polen mit der Gefahr einer Retraumatisierung zu rechnen.

10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ. S3 400.058-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ. S3 400.058-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008, GZ. S3 400.058-1/2008/6E wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten durchgeführt wurde und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens daher auf Österreich übergegangen ist.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008, GZ. S3 400.058-1/2008/6E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten durchgeführt wurde und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens daher auf Österreich übergegangen ist.

12. In der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 28.10.2008 wird von XXXX festgehalten, dass sich die im Februar 2008 gestellte Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung), erhärtet habe.12. In der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 28.10.2008 wird von römisch 40 festgehalten, dass sich die im Februar 2008 gestellte Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung), erhärtet habe.

13. In der Einvernahme vom 29.10.2008 gab der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, er sei von maskierten Männern in Tarnanzügen vom Haus seiner Eltern in Inguschetien mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden. Er sei mit Flaschen geschlagen und gefoltert worden. Insgesamt sei er zweimal mitgenommen worden und jeweils ein bis zwei Wochen festgehalten worden. Die Mitnahmen haben sich im Jahr 2007, ungefähr einen Monat vor der Ausreise, abgespielt. Vor der Ausreise habe die Familie ungefähr fünf Monate in XXXX gelebt. Dort sei es zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen.13. In der Einvernahme vom 29.10.2008 gab der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, er sei von maskierten Männern in Tarnanzügen vom Haus seiner Eltern in Inguschetien mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden. Er sei mit Flaschen geschlagen und gefoltert worden. Insgesamt sei er zweimal mitgenommen worden und jeweils ein bis zwei Wochen festgehalten worden. Die Mitnahmen haben sich im Jahr 2007, ungefähr einen Monat vor der Ausreise, abgespielt. Vor der Ausreise habe die Familie ungefähr fünf Monate in römisch 40 gelebt. Dort sei es zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen.

14. Im psychiatrischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 10.02.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung in Remission und inkompletter Verlaufsform bestehe. Aufgrund der Remission sei die Wahrscheinlichkeit einer chronischen Verlaufsform gering und es bestehe daher keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit.14. Im psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 10.02.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung in Remission und inkompletter Verlaufsform bestehe. Aufgrund der Remission sei die Wahrscheinlichkeit einer chronischen Verlaufsform gering und es bestehe daher keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit.

15. Mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ 07 12.308- BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).15. Mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ 07 12.308- BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

16. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe völlig unterschiedliche Ausführungen zu seiner Gefährdung vorgebracht. So habe er bei der Erstbefragung am 29.12.2007 als Fluchtgrund angegeben, sein Vater werde verfolgt und er selbst sei einmal geschlagen worden. Von einer Mitnahme sei keine Rede gewesen. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er davon gesprochen einmal mitgenommen worden zu sein, während er bei einer weiteren Einvernahme von zwei Mitnahmen gesprochen habe. Außerdem gebe es massive Widersprüche zu den Aussagen seiner Mutter. So haben der Beschwerdeführer und seine Mutter unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt und Dauer der Anhaltungen des Sohnes und zur Anzahl der Anhaltungen gemacht. Außerdem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage und unkonkret und habe er einschneidende Umstände, wie seine Mitnahme, nicht näher konkretisieren können. Von einem glaubwürdigen und asylrelevanten Vorbringen könne daher nicht die Rede sein.

17. Gegen diesen am 30.03.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte weiters aus, er sei schwer traumatisiert und befinde sich in ständiger Behandlung. Außerdem seien die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte veraltet und habe sich das Bundesasylamt nicht mit der derzeit aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und keinen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Da die Tante des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und die Familie des Beschwerdeführers unterstütze würde eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung Art. 8 EMRK widersprechen.17. Gegen diesen am 30.03.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte weiters aus, er sei schwer traumatisiert und befinde sich in ständiger Behandlung. Außerdem seien die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte veraltet und habe sich das Bundesasylamt nicht mit der derzeit aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und keinen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Da die Tante des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und die Familie des Beschwerdeführers unterstütze würde eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung Artikel 8, EMRK widersprechen.

18. Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400058-2/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.18. Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400058-2/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

19. Nach Beendigung seines Asylverfahrens am 21.12.2009 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Belgien ausgereist und stellte dort einen Asylantrag. Im Rahmen des Dublin - Verfahrens wurde die gesamte Familie am 15.02.2010 nach Österreich rücküberstellt.

20. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er zunächst am 17.03.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass für ihn die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren gelten würden. Im November 2009 hätten alle Familienmitglieder negative Bescheide erhalten und Angst gehabt in die Heimat abgeschoben zu werden, daraufhin sei Kontakt mit den Verwandten in der Heimat aufgenommen worden. Sie wollten freiwillig in ihre Heimat zurückkehren, aber die Verwandten hätten mitgeteilt, dass noch nach ihnen gesucht werde.

Sein Vater habe eine Bestätigung von zu Hause bekommen, dass er in Russland gesucht werde und gefährdet sei. Auch habe die Mutter erfahren, dass ihr Bruder in einem russischen Gefängnis sitze, welcher seit 1999 als verschollen galt.

Am 08.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er zwar nicht in ärztlicher Behandlung sei, jedoch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dazu wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht des XXXX vom 17.02.2008. Hinsichtlich eigener neuer Fluchtgründe wurden keine vorgebracht, sondern nur auf die Fluchtgründe des Vaters und der Mutter verwiesenAm 08.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er zwar nicht in ärztlicher Behandlung sei, jedoch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dazu wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht des römisch 40 vom 17.02.2008. Hinsichtlich eigener neuer Fluchtgründe wurden keine vorgebracht, sondern nur auf die Fluchtgründe des Vaters und der Mutter verwiesen

21. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.419-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.).21. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.419-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits ausreichend im erstinstanzlichen Bescheid Seite 60 bis 61 und auf den Seiten 22 bis 25 des zweitinstanzlichen Erkenntnisses gewürdigt wurde und klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer unter keiner derart lebensbedrohlichen Krankheit leide, welche einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehe.

Im nunmehrigen Asylantrag habe der Beschwerdeführer sich auf dieselben Fluchtgründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen, weshalb diese bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst sind.

Die vorgebrachten Gründe, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Deshalb stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, ebenso wie er selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, ebenso wie er selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

22. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gleichlautend für die gesamte Familie, am 27.04.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen folgendes inhaltlich bezogen auf den Vater geltend machte:

Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.

Die Behörde I. Instanz wäre verpflichtet gewesen von dem vorgelegten Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.Die Behörde römisch eins. Instanz wäre verpflichtet gewesen von dem vorgelegten Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.

Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen.Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen.

23. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400058-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.23. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400058-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.06.2010, Zl. D12 400058-3/2010/2E, erwuchs am 16.06.2010 in Rechtskraft.

Der Betroffenen brachte am 09.08.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("2. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.09.2010 und 06.09.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Es wurde dabei auf die Asylgründe des Vaters und der Muter verwiesen, sowie die alten eigenen Asylgründe vorgebracht.

Der Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde dieser schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Der Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde dieser schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10.07.027- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Betroffene nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahren. Es stütze sich der neuerliche Antrag auf die Verfolgungsgründe der Eltern, eigene Verfolgungsgründe lägen nicht vor. Die eigenen Gründe seien bereits im vorangegangenen Verfahren abgehandelt worden.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 09.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400058-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ 07 12.308- BAL, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400058-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ 07 12.308- BAL, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400058-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400058-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Der Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen seiner Eltern XXXX, und XXXX. Mit Beschluss vom heutigen Tag (GZ Zl. D12 400057-4/2010/2E und GZ D12 400062-4/2010/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen ihrer Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen ebenso unglaubwürdig ist wie das eigene und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.Der Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen seiner Eltern römisch 40 , und römisch 40 . Mit Beschluss vom heutigen Tag (GZ Zl. D12 400057-4/2010/2E und GZ D12 400062-4/2010/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen ihrer Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen ebenso unglaubwürdig ist wie das eigene und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Hinsichtlich der Situation in der Heimat der Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.

Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.

Die Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Darüber hinaus muss angemerkt werden, dass sich die Betroffene in einem intakten Familienverband befindet. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

In Österreich befinden sich die Elter und drei minderjährige Geschwister sowie eine volljährige Schwester des Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Die Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten