TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/3 D6 411787-1/2010

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Veröffentlicht am 03.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D6 411787-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2010, FZ. 09 03.866-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2010, FZ. 09 03.866-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D6 267766-2/2010 und einer zum Aufenthalt in Österreich zwecks Studium berechtigten georgischen Staatsangehörigen. Sein Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer am 31.3.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D6 267766-2/2010 und einer zum Aufenthalt in Österreich zwecks Studium berechtigten georgischen Staatsangehörigen. Sein Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer am 31.3.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Einvernahme am 23.4.2009 verneinte der Vater als gesetzlicher Vertreter eigene Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers und gab an, einen "Antrag auf ein Familienverfahren in Bezug auf [sein] Verfahren" stellen zu wollen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.2.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, die georgische Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der gesetzliche Vertreter habe für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Asylgründe und keine Gefährdung für den Fall der Rückkehr vorgebracht. Der Antrag des gesetzlichen Vertreters sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2010 abgewiesen worden. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers sei nur zusammen mit seinen Eltern zulässig.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.2.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, die georgische Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der gesetzliche Vertreter habe für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Asylgründe und keine Gefährdung für den Fall der Rückkehr vorgebracht. Der Antrag des gesetzlichen Vertreters sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2010 abgewiesen worden. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers sei nur zusammen mit seinen Eltern zulässig.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die als glaubwürdig erachteten Angaben des gesetzlichen Vertreters zu den Antragsgründen des minderjährigen Beschwerdeführers unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden seien.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der gesetzliche Vertreter keine den Beschwerdeführer selbst betreffenden Fluchtgründe vorgebracht habe. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei aber eine konkrete Verfolgung aus den im Asylgesetz zitierten Gründen, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu erkennen sei. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden sei, komme für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters, noch aus den amtswegigen Ermittlungen eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr ergebe. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien könne nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dort quasi jedermann in eine derart ausweglose Situation gerate, welche eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht zulässig erscheinen lasse. Da auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Da im Verfahren des gesetzlichen Vertreters über eine Ausweisung nicht abzusprechen gewesen sei, erfolge auch im gegenständlichen Fall keine Absprache über die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der gesetzliche Vertreter keine den Beschwerdeführer selbst betreffenden Fluchtgründe vorgebracht habe. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei aber eine konkrete Verfolgung aus den im Asylgesetz zitierten Gründen, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu erkennen sei. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden sei, komme für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters, noch aus den amtswegigen Ermittlungen eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr ergebe. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien könne nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dort quasi jedermann in eine derart ausweglose Situation gerate, welche eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht zulässig erscheinen lasse. Da auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Da im Verfahren des gesetzlichen Vertreters über eine Ausweisung nicht abzusprechen gewesen sei, erfolge auch im gegenständlichen Fall keine Absprache über die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zu D6 267766-2/2010 und einer zum Aufenthalt in Österreich zwecks Studium berechtigten georgischen Staatsangehörigen. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 17.12.2005 unter Angabe eines falschen Namens, eines unrichtigen Geburtsdatums sowie eines ebenfalls falschen Geburtsortes einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.1.2006 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückwies, Ungarn gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärte und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn auswies; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.3.2006 ab. Noch vor Zustellung dieser Entscheidung war der Vater des Beschwerdeführers freiwillig ausgereist, um nach Georgien zurückzukehren.1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zu D6 267766-2/2010 und einer zum Aufenthalt in Österreich zwecks Studium berechtigten georgischen Staatsangehörigen. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 17.12.2005 unter Angabe eines falschen Namens, eines unrichtigen Geburtsdatums sowie eines ebenfalls falschen Geburtsortes einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.1.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückwies, Ungarn gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärte und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn auswies; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.3.2006 ab. Noch vor Zustellung dieser Entscheidung war der Vater des Beschwerdeführers freiwillig ausgereist, um nach Georgien zurückzukehren.

Am 9.12.2007 stellte der Vater des Beschwerdeführers unter Angabe seiner richtigen Identität einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er u.a. mit seiner politischen Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der XXXX und insbesondere seiner Teilnahme an einer Demonstration im November 2007 begründete. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 4.2.2010 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 267766-2/2010 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden.Am 9.12.2007 stellte der Vater des Beschwerdeführers unter Angabe seiner richtigen Identität einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er u.a. mit seiner politischen Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der römisch 40 und insbesondere seiner Teilnahme an einer Demonstration im November 2007 begründete. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 4.2.2010 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 267766-2/2010 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles schließt sich der Asylgerichtshof den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes an.

Der minderjährige Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens ist keiner - wie immer gearteten - Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Das Bundesasylamt hat mit dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers eine Einvernahme durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragung (unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhaltes) festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien finden ihren Niederschlag in einer nicht zu beanstandenden Weise im angefochtenen Bescheid.

Auch das Ermittlungsverfahren ist aus der Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden. Der Vater des Beschwerdeführers verneinte die Frage nach eigenen Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers. Auch aus der Beschwerde gehen keine neuen Aspekte hinsichtlich der Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers hervor.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles sind auch die von der belangten Behörde getroffenen (und auf Berichte unterschiedlicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen nicht zu beanstanden und - bezogen auf die Person des minderjährigen Beschwerdeführers - gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten.

2.2 In Anbetracht des vorliegenden Ermittlungsverfahrens (und vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens) vermochte der erkennende Senat die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu beanstanden und schloss sich den Feststellungen - wie oben ersichtlich - aus folgenden Gründen an:

2.2.1 Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet: So konnte der Asylgerichtshof dem Fluchtvorbringen nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkennen, da im Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten (u.a. auch im Vergleich zu seinen Angaben in seinem ersten Verfahren) zutage getreten sind und die Angaben darüber hinaus in wesentlichen Punkten vage und unbestimmt blieben. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erstürmung der XXXX durch die Polizei, die zur Festnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers geführt haben soll, konnte auch der Generalsekretär der XXXX im Rahmen einer Befragung durch den österreichischen Verbindungsbeamten (im Gegensatz zur Erstürmung anderer Kirchen im November 2007) nicht bestätigen.2.2.1 Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet: So konnte der Asylgerichtshof dem Fluchtvorbringen nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkennen, da im Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten (u.a. auch im Vergleich zu seinen Angaben in seinem ersten Verfahren) zutage getreten sind und die Angaben darüber hinaus in wesentlichen Punkten vage und unbestimmt blieben. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erstürmung der römisch 40 durch die Polizei, die zur Festnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers geführt haben soll, konnte auch der Generalsekretär der römisch 40 im Rahmen einer Befragung durch den österreichischen Verbindungsbeamten (im Gegensatz zur Erstürmung anderer Kirchen im November 2007) nicht bestätigen.

2.2.2 Im vorliegenden Verfahren verneinte der Vater des Beschwerdeführers die Frage nach eigenen Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers und gab an, einen "Antrag auf ein Familienverfahren in Bezug auf [sein] Verfahren" stellen zu wollen (AS 21). Wenn daher der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind dessen Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn der Vater des Beschwerdeführers keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in Georgien hervorgekommen.

2.3 Der Ausgang des Verfahrens des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus den Asylakten zu dessen Verfahren.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Da der Beschwerdeführer (durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung des Beschwerdeführers (etwa aufgrund der Verfolgung seines Vaters) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor.

3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).

Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) unzulässig machen könnten: In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) unzulässig machen könnten: In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat (durch seinen Vater) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es ist angesichts der offenkundigen Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Eltern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte; laut Angaben seines Vaters (siehe S. 2 der Verhandlungsniederschrift zu D6 267766-2/2010) ist der Beschwerdeführer gesund (zur Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK insbesondere bei Abschiebungen Fremder in Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vgl. VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der Beschwerdeführer hat (durch seinen Vater) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es ist angesichts der offenkundigen Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Eltern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte; laut Angaben seines Vaters (siehe S. 2 der Verhandlungsniederschrift zu D6 267766-2/2010) ist der Beschwerdeführer gesund (zur Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK insbesondere bei Abschiebungen Fremder in Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vergleiche VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

3.4 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).3.4 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Der Vater des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit.; das betreffende Verfahren stellt sich daher gemäß § 34 AsylG 2005 als Familienverfahren gegenüber dem vorliegenden Verfahren dar. Da jedoch die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag dem minderjährigen Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.Der Vater des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit.; das betreffende Verfahren stellt sich daher gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 als Familienverfahren gegenüber dem vorliegenden Verfahren dar. Da jedoch die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag dem minderjährigen Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.

3.5 Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht abgesprochen hat und eine solche Ausweisung somit keinen Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren bildet, ist dem Asylgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers verwehrt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Verfahren ungeachtet der Verbindungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 unterlassen hat.3.5 Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht abgesprochen hat und eine solche Ausweisung somit keinen Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren bildet, ist dem Asylgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers verwehrt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Verfahren ungeachtet der Verbindungspflicht nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 unterlassen hat.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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