TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/3 D15 402751-1/2008

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Veröffentlicht am 03.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 402751-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2008, FZ. 08 02.512-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2008, FZ. 08 02.512-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 11.03.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 14.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 11.03.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 14.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2008 erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise aus und Einreise in das Bundesgebiet, von Georgien mittels LKW (schlepperunterstützt) nach Istanbul gereist zu sein. Von Istanbul sei er wiederum schlepperunterstützt mit einem Reisebus nach Österreich gefahren.

Zu seinem Ausreisegrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer, im Jahr 2003 von maskierten Männern entführt worden zu sein. Diese hätten ihn in einem Wald in einem Bunker festgehalten, gefoltert und geschlagen, um Lösegeld in Höhe von US-$ 15.000 zu erpressen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe US-$ 10.000 beglichen, der Rest von US-$ 5.000 sei nicht bezahlt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer umgebracht zu werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost erklärte der Beschwerdeführer eingangs, sich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine Beweismittel und auch keine identitätsbezeugenden Dokumente. Seinen Reisepass habe er während der Ausreise verloren. Er könne auch keine weiteren Dokumente beschaffen. Diese seien nämlich allesamt verbrannt.

Zum Grund für seine Ausreise befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er ca. im Jahr 2003 für zwei Wochen von drei Osseten - die ihm nicht bekannt seien - vor seinem Sägewerk entführt worden sei. Im Bunker sei er mit einer Gaspistole angeschossen und verletzt worden (Narbe, gebrochenes Unterkiefer).

Nachdem der Beschwerdeführer die bereits in der Erstbefragung erwähnte offene Lösegeldforderung in Höhe von US-$ 5.000 (mit Zinsen) nicht bezahlt habe, sei einen Monat nach seiner Entführung sein Sägewerk abgebrannt worden.

Mit dem Sägewerk sei auch das Holz eines Kunden - eines Georgiers - abgebrannt und schulde der Beschwerdeführer auch dem Holzeigentümer 15.000 Lari.

Danach habe sich der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in Tiflis und anschließend in XXXX versteckt, wo er von Georgiern geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit gefunden und sei krank gewesen und habe ihm sein Bruder Geld gebracht, um flüchten zu können.Danach habe sich der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in Tiflis und anschließend in römisch 40 versteckt, wo er von Georgiern geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit gefunden und sei krank gewesen und habe ihm sein Bruder Geld gebracht, um flüchten zu können.

Auch in Tiflis habe der Beschwerdeführer mit Kriminellen Probleme gehabt. Diese hätten den Beschwerdeführer im Auftrag des Holzeigentümers, dem der Beschwerdeführer Geld schulde, verfolgt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2008 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn erklärte er, in Georgien über eine Geburtsurkunde, einen Personalausweis und einen Reisepass verfügt zu haben, wobei wie bereits erwähnt, die Geburtsurkunde beim Brand zerstört worden sei. Personalausweis und Reisepass habe er auf dem Reiseweg verloren.

Sein Bruder - der Handwerker sei und Kirchen baue - könne ihm keine Duplikate der verlorenen Dokumente schicken, da dies ohne seine Anwesenheit nicht möglich wäre.

Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX geboren, habe jedoch hauptsächlich im Dorf XXXX an der Grenze zu Ossetien gelebt, wo hauptsächlich Osseten gelebt hätten. Der Beschwerdeführer besitze ein Haus im Dorf XXXX und sein Bruder eines im Dorf XXXX. In XXXX habe der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2003 - immer alleine - gelebt.Der Beschwerdeführer sei im Dorf römisch 40 geboren, habe jedoch hauptsächlich im Dorf römisch 40 an der Grenze zu Ossetien gelebt, wo hauptsächlich Osseten gelebt hätten. Der Beschwerdeführer besitze ein Haus im Dorf römisch 40 und sein Bruder eines im Dorf römisch 40 . In römisch 40 habe der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2003 - immer alleine - gelebt.

Abgesehen von seinem Bruder habe er weder im Heimatland noch außerhalb des Heimatlandes Verwandte.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine Werkstätte gehabt habe, in der er Holzböden hergestellt habe. Die Werkstätte habe sich in der Nähe seines Wohnhauses in XXXX befunden und habe er diese etwa drei bis vier Monate lang (bis August 2003) von einem Osseten - dessen Namen er nicht genau angeben könne - gepachtet. Davor habe er seinen ca. 4.000 m² großen Grund landwirtschaftlich bearbeitet. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer durchschnittlich normal leben können.Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine Werkstätte gehabt habe, in der er Holzböden hergestellt habe. Die Werkstätte habe sich in der Nähe seines Wohnhauses in römisch 40 befunden und habe er diese etwa drei bis vier Monate lang (bis August 2003) von einem Osseten - dessen Namen er nicht genau angeben könne - gepachtet. Davor habe er seinen ca. 4.000 m² großen Grund landwirtschaftlich bearbeitet. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer durchschnittlich normal leben können.

Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion bzw. Religionsausübung habe er keine Probleme im Heimatland gehabt.

Erneut nach seinem Ausreisegrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer von der Entführung und der Lösegelderpressung im Jahr 2003. Er sei Mitte August von der Werkstätte entführt worden und 20 Tage festgehalten worden. Nach der Bezahlung von US-$ 10.000 durch den Bruder sei er freigelassen worden, ihm sei jedoch aufgetragen worden, die restlichen US-$ 5.000 zu bezahlen.

Nach der Freilassung habe er sich im Dorf XXXX aufgehalten und sei im November seine Werkstätte angezündet worden. In dieser Werkstätte sei ein Zimmer gewesen, in dem er auch sämtliche Dokumente aufbewahrt habe.Nach der Freilassung habe er sich im Dorf römisch 40 aufgehalten und sei im November seine Werkstätte angezündet worden. In dieser Werkstätte sei ein Zimmer gewesen, in dem er auch sämtliche Dokumente aufbewahrt habe.

Der Besitzer dieser Werkstätte habe ihn nach dem Brand ebenfalls umbringen wollen. Er sei ca. drei Monate in XXXX gewesen und sei anschließend ein Jahr in Tiflis und danach zwei Jahre in XXXX gewesen, wo ihn die Osseten aber auch der Besitzer der Werkstätte gesucht hätten. Sein Bruder, der weiterhin problemlos im Dorf XXXX leben habe können, habe dem Beschwerdeführer Geld geschickt, von dem er leben habe können.Der Besitzer dieser Werkstätte habe ihn nach dem Brand ebenfalls umbringen wollen. Er sei ca. drei Monate in römisch 40 gewesen und sei anschließend ein Jahr in Tiflis und danach zwei Jahre in römisch 40 gewesen, wo ihn die Osseten aber auch der Besitzer der Werkstätte gesucht hätten. Sein Bruder, der weiterhin problemlos im Dorf römisch 40 leben habe können, habe dem Beschwerdeführer Geld geschickt, von dem er leben habe können.

Zur Polizei sei der Beschwerdeführer nicht gegangen, da sich in diesem Fall die Männer an seinem Bruder gerächt hätten und sein Aufenthalt bekannt geworden wäre. Der Aufenthalt sei den Männern nämlich nicht bekannt gewesen. Vor August 2003 habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er nicht wisse, um wen es sich bei den Männern gehandelt habe, es seien kriminelle Banditen gewesen. Auf ihre ossetische Herkunft schließe der Beschwerdeführer aufgrund deren Sprache und dem Umstand, dass er in den Bergen von Ossetien festgehalten worden sei.

Auf Aufforderung die Entführung bzw. den Schuss auf ihn detailliert zu schildern, tätigte der Beschwerdeführer umfassende Ausführungen. Im Wesentlichen erklärte er, dass er in XXXX auf der Straße unterwegs gewesen sei, als ein Auto hinter ihm stehen geblieben sei. Er habe nach einem Schlag in den Nacken das Bewusstsein verloren und sei in einem Bunker zu sich gekommen. Nach zwei Wochen unerfüllter Lösegeldforderung sei dem Beschwerdeführer ins Gesicht geschossen worden und habe sein Bruder nach ca. drei weiteren Tagen das Geld übergeben. Er sei in dieser Zeit auch wiederholt geschlagen worden. Er sei dann ins Auto gesetzt und in der Nähe von XXXX ausgesetzt worden.Auf Aufforderung die Entführung bzw. den Schuss auf ihn detailliert zu schildern, tätigte der Beschwerdeführer umfassende Ausführungen. Im Wesentlichen erklärte er, dass er in römisch 40 auf der Straße unterwegs gewesen sei, als ein Auto hinter ihm stehen geblieben sei. Er habe nach einem Schlag in den Nacken das Bewusstsein verloren und sei in einem Bunker zu sich gekommen. Nach zwei Wochen unerfüllter Lösegeldforderung sei dem Beschwerdeführer ins Gesicht geschossen worden und habe sein Bruder nach ca. drei weiteren Tagen das Geld übergeben. Er sei in dieser Zeit auch wiederholt geschlagen worden. Er sei dann ins Auto gesetzt und in der Nähe von römisch 40 ausgesetzt worden.

Dem Beschwerdeführer sei mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen worden und habe er zahlreiche Verletzungen davongetragen, an deren Folgen er heute noch leide. Der Beschwerdeführer sei am Abend angeschossen worden und habe ihn sein Bruder am übernächsten Tag zum Arzt gebracht.

Sein Unterkiefer sei nicht gebrochen, sondern knackse dieses lediglich. Bleibende Verletzungen habe er von den Schlägen nicht davongetragen.

Wiederholt zur Zeit nach der Entführung befragt, schilderte der Beschwerdeführer sich ca. drei Monate bei seinem Bruder in XXXX aufgehalten zu haben und von diesem gepflegt worden zu sein. Er sei im November oder Dezember nach Tiflis gegangen. Der Bruder sei vom Besitzer der Werkstätte aufgesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden. Dieser habe ihn aufgrund seiner verbrannten Werkstätte gesucht und bedroht.Wiederholt zur Zeit nach der Entführung befragt, schilderte der Beschwerdeführer sich ca. drei Monate bei seinem Bruder in römisch 40 aufgehalten zu haben und von diesem gepflegt worden zu sein. Er sei im November oder Dezember nach Tiflis gegangen. Der Bruder sei vom Besitzer der Werkstätte aufgesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden. Dieser habe ihn aufgrund seiner verbrannten Werkstätte gesucht und bedroht.

Der Beschwerdeführer musste auf Nachfrage eingestehen, dass er nicht wisse, wie lange er wo gewesen sei. Er habe sich jedenfalls über ein Jahr in Tiflis aufgehalten und habe sich danach die ganze Zeit in XXXX aufgehalten, wo er wahrscheinlich drei Jahre lang gelebt habe.Der Beschwerdeführer musste auf Nachfrage eingestehen, dass er nicht wisse, wie lange er wo gewesen sei. Er habe sich jedenfalls über ein Jahr in Tiflis aufgehalten und habe sich danach die ganze Zeit in römisch 40 aufgehalten, wo er wahrscheinlich drei Jahre lang gelebt habe.

Er habe sich dort primär in seiner Mietwohnung aufgehalten und sei von seinem Bruder durch regelmäßige Geldzahlungen unterstützt worden. Er sei krank gewesen, habe jedoch keinen Arzt aufgesucht.

Von der Verfolgung habe er gewusst, da der Besitzer der Werkstätte wiederholt zu seinem Bruder gekommen sei und auch die Entführer immer wieder ausrichten lassen hätten, dass sie den Beschwerdeführer finden würden.

Wie die Entführer mit dem Bruder in Kontakt getreten seien, wisse der Beschwerdeführer nicht, er vermute jedoch über Briefe oder über den Nachbarn.

Den Grund für seine Entführung vermutete der Beschwerdeführer darin, dass er der einzige Georgier in XXXX gewesen sei und Geld gehabt habe.Den Grund für seine Entführung vermutete der Beschwerdeführer darin, dass er der einzige Georgier in römisch 40 gewesen sei und Geld gehabt habe.

Vom Holzeigentümer, dem der Beschwerdeführer Geld geschuldet habe, sei nach der Bezahlung der Schulden im Dezember 2003 durch den Bruder keine Gefahr mehr ausgegangen. Die restlichen US-$ 5.000 für die Entführer habe sein Bruder nicht auftreiben können.

Bei den Entführern habe es sich um vier bis fünf Osseten gehandelt.

Weder in Tiflis noch in XXXX habe der Beschwerdeführer Probleme zu gewärtigen gehabt. Ausgereist sei er letztlich, weil nach ihm gesucht worden sei und er sich nicht immer verstecken habe wollen.Weder in Tiflis noch in römisch 40 habe der Beschwerdeführer Probleme zu gewärtigen gehabt. Ausgereist sei er letztlich, weil nach ihm gesucht worden sei und er sich nicht immer verstecken habe wollen.

Die in der vorigen Einvernahme geschilderten Probleme in XXXX seien nicht wirklich ein Problem gewesen und würden nichts mit seiner Fluchtgeschichte zu tun haben. Er habe einen Streit mit jungen streitsüchtigen Georgiern gehabt.Die in der vorigen Einvernahme geschilderten Probleme in römisch 40 seien nicht wirklich ein Problem gewesen und würden nichts mit seiner Fluchtgeschichte zu tun haben. Er habe einen Streit mit jungen streitsüchtigen Georgiern gehabt.

Zu den Entführern befragt, erklärte der Beschwerdeführer vorerst, dass diese Zivilkleidung getragen hätten und insbesondere nicht uniformiert gewesen seien. Auf Nachfrage vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Männer maskiert gewesen seien.

Der Beschwerdeführer stehe wegen seiner Leber in medizinischer Behandlung und nehme dahingehend täglich Medikamente. Er leide an Hepatitis B. Betreffend die Beschwerden in der linken Gesichtshälfte sowie die Probleme mit den Nieren sei er noch nicht in ärztlicher Behandlung gestanden - auch nicht in Georgien, da er davor Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer wolle zudem einen Psychologen aufsuchen, da er mit niemandem über seine Gedanken sprechen könne.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er von den Entführern/Erpressern aufgrund der nach wie vor nicht beglichenen Schuld umgebracht werden könnte bzw. dass der Werkstättenbesitzer ihm keine Ruhe lassen würde. Die Probleme mit diesem habe er in der vorherigen Einvernahme nicht angeführt, da er damals psychisch durcheinander gewesen sei und hiezu auch nicht so genau befragt worden sei.

Aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit könne er auch nichts über eine Vereinbarung zur Rückzahlung der offenen Lösegeldforderung sagen. Von seinem Bruder wisse er, dass nichts Konkretes ausgemacht worden sei.

In Österreich stehe der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung, habe hier keine sozialen Kontakte und habe bis jetzt auch keinen Deutschkurs besucht.

Nach Vorhalt und Übersetzung von Länderfeststellungen zu Georgien erklärte er nach der Aufforderung hiezu Stellung zu beziehen, dass er sich in der Politik nicht so gut auskenne, da er einfacher Landwirt gewesen sei.

Das Haus in XXXX und der dazugehörende Grund seien nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers.Das Haus in römisch 40 und der dazugehörende Grund seien nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers.

In den drei Monaten nach der Entführung habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder zuhause aufgehalten, der ihn gepflegt habe. In dieser Zeit seien die Osseten nicht an ihn oder den Bruder herangetreten, hätten diese aber im November die Werkstätte angezündet. Kurz nach dem Brand in der Werkstätte sei er nach Tiflis gegangen.

Am 04.06.2008 legte der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung vom 02.06.2008 sowie einen Befund eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums vom 25.03.2008 vor.

Laut telefonischer Auskunft des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums ergebe sich aus der am 25.03.2008 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, dass im Moment keine infektiöse Hepatitis B Erkrankung vorliege, der Beschwerdeführer jedoch an Hepatitis B erkrankt gewesen sei (Aktenvermerk vom 15.09.2008).

Laut gutachtlicher Stellungnahme nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2008 leide dieser an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung.

Die belangte Behörde veranlasste weiters ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie betreffend die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen objektivierbar seien und ob der dafür angegebene Zeitraum glaubhaft sei und langte dahingehend am 10.07.2008 ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten ein.

Vor dem Gutachter schilderte der Beschwerdeführer, dass er nach der Verletzung mit der Gaspistole sieben Stunden bewusstlos gewesen sei und am nächsten Tag zu seinem Hausarzt gebracht worden sei. Der Vorfall habe am 17. Tag nach der Festnahme stattgefunden und sei er danach noch rund 30 Stunden in Gewahrsam gewesen und habe ihn sein Bruder nach der Freilassung zum Hausarzt gebracht.

Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass die Narbe sicher nicht durch einen angesetzten Schuss mit einer Gaspistole entstanden sein kann.

Der Beschwerdeführer sei schließlich am 02.09.2008 ein weiteres Mal durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen worden.

Nach Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu seinem psychischen Zustand erklärte der Beschwerdeführer, dass er normal sei, jedoch an Angstzuständen leide, deren Ursache er nicht angeben könne.

Weiters mit dem fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten konfrontiert, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er womöglich nicht gut untersucht worden sei und hielt sein Vorbringen, wonach er mit einer Pistole angeschossen worden sei, aufrecht.

Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, selbst einen Spezialisten aufzusuchen, der die Herkunft seiner Verletzung bestätigen würde. Dokumente aus seiner Heimat könne er keine beibringen.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, dass er an Hepatitis B leide, es ihm aufgrund seines gesunden Lebensstils gesundheitlich gut gehe. Medikamente nehme er keine.

Dem Beschwerdeführer wurden ergänzende Länderfeststellungen vorgelegt, die er nicht weiter kommentieren habe wollen.

Zu seinem Bruder befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser entgegen seinen früheren Ausführungen 39 Jahre alt sei und mit seiner Freundin zusammenlebe. Der Bruder lebe nach wie vor in XXXX und habe er diesen vor zwei Wochen per Telefon gesprochen. Dieser habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Dorf russisches und ossetisches Militär stationiert sei.Zu seinem Bruder befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser entgegen seinen früheren Ausführungen 39 Jahre alt sei und mit seiner Freundin zusammenlebe. Der Bruder lebe nach wie vor in römisch 40 und habe er diesen vor zwei Wochen per Telefon gesprochen. Dieser habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Dorf russisches und ossetisches Militär stationiert sei.

I.2. Mit Bescheid vom 17.09.2008, Zl. 08 02.512-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und den Beschwerdeführer in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 17.09.2008, Zl. 08 02.512-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Georgien.

Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden können.

Den Fluchtgrund des Beschwerdeführers - die behauptete Verfolgung infolge einer Entführung mit Lösegelderpressung - bewertete die belangte Behörde aufgrund der entstandenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie dem eingeholten medizinischen Gutachten, wonach die Verletzung des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm geschilderte Weise entstanden sein habe können, als unglaubwürdig. Zudem leide die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch den Umstand, dass er trotz Zumutbarkeit keine Dokumente zum Beweis seiner Identität vorgelegt habe.

Es hätten sich aus dem Vorbringen und den Länderfeststellungen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Gefährdung des Beschwerdeführers - auch nicht unter Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustandes - im Falle einer Rückkehr nach Georgien ergeben, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätte.

Auch die verfügte Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Auch die verfügte Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Am 10.10.2008 teilte die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers mit, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Übergabe des Bescheides an den Beschwerdeführer gekommen sei und dieser dem Beschwerdeführer erst am 07.10.2008 übergeben worden sei.

I.3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2008 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2008.römisch eins.3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2008 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2008.

Begründend wurde zum Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.09.2008 dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden erst am 07.10.2008 zugekommen sei.

Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

In der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und ohne dies näher darzulegen behauptet, dass dieses Vorbringen der Wahrheit entspreche.

Aufgrund der nationalen Abstammung des Beschwerdeführers aus Südossetien und den dort herrschenden Verhältnissen infolge kriegerischer Aktivitäten, sei eine Rückreise ausgeschlossen. Auch seien betreffend die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen notwendig.

Die Qualifikation des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig sei aufgrund mangelhafter Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers verfehlt.

Darüber hinaus finden sich in der Beschwerde lediglich allgemeine rechtliche bzw. in keiner Weise konkret den Beschwerdeführer betreffende Ausführungen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers am 21.10.2008 vor der belangten Behörde als Zeugin einvernommen, wo diese zusammengefasst darlegte, dass aus Versehen das Hinterlegungsschreiben in der Gastwirtschaft der Zeugin verlegt worden und erst am 06.10.2010 aufgetaucht sei. Die Zeugin habe dem Beschwerdeführer das Schriftstück am 07.10.2010 übergeben.

I.4. Mit Bescheid vom 23.10.2008, Zl. 08 02.512-BAT, wurde dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben und dies damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am Versäumnis der Beschwerdefrist infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses kein Verschulden treffe.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 23.10.2008, Zl. 08 02.512-BAT, wurde dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben und dies damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am Versäumnis der Beschwerdefrist infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses kein Verschulden treffe.

Der Beschwerdeführer ist in der Folge nach Frankreich gereist und wurde nach entsprechendem Antrag der französischen Behörden mit Schreiben vom 25.02.2009 der Überstellung des Beschwerdeführers in die Republik Österreich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2010 von Frankreich nach Österreich überstellt.Der Beschwerdeführer ist in der Folge nach Frankreich gereist und wurde nach entsprechendem Antrag der französischen Behörden mit Schreiben vom 25.02.2009 der Überstellung des Beschwerdeführers in die Republik Österreich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2010 von Frankreich nach Österreich überstellt.

Mit Schreiben vom 20.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs länderkundliche Erkenntnisquellen betreffend seinen Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen eine allfällige Integration im Bundesgebiet darzulegen.

In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 08.09.2010 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 20.08.2010 übermittelt worden sei, dieser sich in weiterer Folge bei der rechtsfreundlichen Vertretung nicht gemeldet hat.

I.5. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 08 02.512-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 14.03.2008 (Erstbefragung, AS 11-19), 19.03.2008 (AS 25-35) 28.05.2008 (AS 59-81) und am 02.09.2008 (AS 159-165), die vorgelegten Befunde, die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren sowie das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten (AS 109-111, 113-121, 123-133) und die Beschwerde vom 13.10.2008 (AS 285-293) sowie Einsicht in die im Rahmen des Parteiengehörs vom 20.08.2010 vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen:römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 08 02.512-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 14.03.2008 (Erstbefragung, AS 11-19), 19.03.2008 (AS 25-35) 28.05.2008 (AS 59-81) und am 02.09.2008 (AS 159-165), die vorgelegten Befunde, die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren sowie das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten (AS 109-111, 113-121, 123-133) und die Beschwerde vom 13.10.2008 (AS 285-293) sowie Einsicht in die im Rahmen des Parteiengehörs vom 20.08.2010 vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen:

Asylgerichtshof, Länderfeststellungen Georgien (Stand 20.02.2009)

IOM, Rückkehr nach Georgien (Stand 12.11.2009)

Bundesasylamt, Aktuelle Lage der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer, Analyse der Staatendokumentation vom 13.01.2010

Bundesasylamt, Reformen im Justizsystem, Analyse der Staatendokumentation vom 29.01.2010

I.6. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.6. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

I.6.1. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 14.03.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.römisch eins.6.1. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 14.03.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme. Die von ihm behauptete Fluchtgeschichte - Verfolgung infolge einer Entführung zur Erpressung von Lösegeld - war nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Georgien droht.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Hepatitis B ist in Georgien behandelbar wie im Übrigen die medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist.

Im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Georgien ist von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte - seinen Bruder - in Georgien.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2008 im Bundesgebiet auf, ist nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in erster Instanz nach Frankreich gereist und wurde nach Konsultationen im Rahmen des Dublinverfahrens von Frankreich nach Österreich überstellt.

Der Beschwerdeführer weist keine besondere Integration auf.

I.6.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch eins.6.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Sicherheitsbehörden

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers habe sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.

(Quelle: Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008)

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

(Quellen: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen.

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten.

(Quelle: Public Defender "Alarmed" over Cases if Voter Intimidation in Civil Georgia 9.5.2008, Zugriff 10.7.2008)

Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber vor allem aber im öffentlichen Sektor dennoch ein Problem dar. Auf niedrigerer Ebene werden die Anti- Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen.

Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter.

Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999). (Quelle: U.S.

Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007:

Georgia,11.03.2008; Europäische Kommission, ENP Progress Report:

Georgia, 03.04.2008; Freedom House, Nations in Transit 2007:

Georgia, Juni 2007)

Justiz

Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Das Hauptproblem bleibt der Rückstau an Fällen, der nur sehr schleppend abgebaut werden kann. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.

Einige Prozesse sind zumindest zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren und weniger gängige Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt in die eine oder andere Richtung zu entscheiden. Im Rahmen der Justizreform wurde ein radikaler Schritt im Vergleich zum früheren System gemacht.

Die Arbeit der Justiz bleibt dennoch stark verbesserungswürdig. Trotz aller Reformmaßnahmen sind vielfach Entscheidungen nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche.

Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter der Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.

Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

(Quelle: BAA vom 01.11.2007, Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan)

Reformen im Justizsystem

Von Gesetz wegen sind in Georgien die Voraussetzungen für eine unabhängige Gerichtsbarkeit gewährleistet. Im Rahmen der in den Jahren seit der Rosenrevolution stattgefundenen Reformen konnten die institutionellen und strukturellen Voraussetzungen für ein unabhängiges und effizientes Justizwesen verbessert werden. So wurde etwa durch eine Reihe von Maßnahmen die unabhängige Institution des Hohen Justizrates in seinen Kompetenzen gestärkt. Der Instanzenzug wurde geändert, um die Rechtssprechung effizienter zu gestalten und gleichzeitig Korruption vorzubeugen. Zudem wurden die Richtergehälter de facto erhöht, Ethikcodes eingeführt und Schulungen für Justizpersonal durchgeführt. Die erneuerten zuständigen Einrichtungen verhängten bei Vergehen Disziplinarmaßnahmen über Richter und Staatsanwälte. Im Falle, dass sich ein Bürger in einem Gerichtsverfahren ungerecht behandelt fühlt, kann er sich an den Ombudsmann wenden, bei Menschenrechtsverletzungen an das Verfassungsgericht. Vom Europarat empfohlene Maßnahmen für Korruptionsbekämpfung in der Rechtssprechung wurden im Rahmen der georgischen Justizreform beachtet.

Georgien gehört zu jenen Mitgliedsstaaten des Europarates, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als die korrupteste Institution gesehen wird: 37% der georgischen Bevölkerung gaben laut Transparency International an, dass die Justiz in ihrem Land die am meisten von Korruption betroffene Institution/Sektor sei. Im Jahr 2005 gaben noch 51% der Befragten an, dass die Justiz die korrupteste Institution/Sektor sei, was impliziert, dass auch in der Bevölkerung Verbesserungen im Justizwesen wahrgenommen werden.

Die Unabhängigkeit der Richter und Gerichte muss nicht nur gesetzlich festgelegt sein, sondern auch vom Staat in der Praxis gewährleistet werden. Die Stärkung des Hohen Justizrates, die Erhöhung der Richtergehälter, Schulungsmaßnahmen und alle anderen erfolgten Reformen sind zwar als durchaus positive Entwicklungen zu betrachten, können jedoch nicht per se als Garant für die Unabhängigkeit der Justiz genommen werden. In der Praxis konnte - trotz gegenteiliger Behauptungen des Präsidenten - die Korruption im Justizwesen noch nicht völlig ausgemerzt werden. Der Ernennungsprozess für Richter ist noch nicht hinreichend transparent organisiert. Der Rückstau an Fällen (und die damit einhergehende teilweise lange Prozessdauer) ist ebenfalls noch nicht abgearbeitet.

Verhaftungen und Verurteilungen von Demonstranten und Oppositionsaktivisten vor, während und nach oppositionellen Kundgebungen weisen ebenfalls darauf hin, dass die Richterschaft dem Druck der Exekutive weiterhin ausgesetzt ist. Jedoch kann selbst in Anbetracht der Angaben von Nichtregierungsorganisationen und Oppositionsparteien über die Anzahl vermeintlicher politischer Gefangener nicht von einer systematischen (strafrechtlichen) Verfolgung von Oppositionsaktivisten ausgegangen werden: An den größten Demonstrationen im April 2009 nahmen je nach Quelle zwischen 25.000 und 150.000 Personen teil, an weiterführenden Demonstrationen zwischen 500 und 1.000 Personen über mehrere Tage hinweg. Eine reine Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen der Opposition scheint keine Verfolgung nach sich zu ziehen, wenngleich übermäßige Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte und vorübergehende Verhaftungen selbstredend nicht gerechtfertigt sind. Eine - unter Umständen ungerechtfertigte - strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von politischen Gegnern scheint zwar vorzukommen, jedoch auch zumindest eine gewisse Intensität der oppositionellen Tätigkeit vorauszusetzen. Auch hier muss einschränkend hinzugefügt werden, dass besonders aktive politische Oppositionelle nicht systematisch verfolgt werden, und auch nicht systematisch in ungerechtfertigten Gerichtsverfahren verurteilt werden. Der Europarat räumt ein, dass die durch die Justizreformen erfolgte Entwicklung einen großen Schritt "von einer korrupten gerichtlichen Bürokratie hin zu einem modernen europäischen Justizsystem bedeute". Die Reformen der Justiz schreiten in Georgien zwar langsam, aber dennoch schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformationsgesellschaften in Zentral- und Osteuropa.1 Wenngleich die Justizreform in Georgien nicht als abgeschlossen bezeichnet werden kann und zahlreiche Mängel fortbestehen, haben die in den Jahren seit der Rosenrevolution stattgefundenen Reformen auch zu zahlreichen Verbesserungen geführt. Formell bieten die derzeitigen Reformen im georgischen Justizwesen die Möglichkeit, die Unabhängigkeit weiter und vor allem auch in der Praxis zu stärken.

Aussagen des Präsidenten und anderer hoher Regierungsbeamter weisen darauf hin, dass man sich durchaus dessen bewusst ist, dass die Einmischung einzelner Beamter ins Gerichtswesen weiterhin besteht, sowie dessen, dass weitere Reformen notwendig sind. Zu diesen notwendigen Reformen gehört etwa eine weitere Verbesserung des Ernennungsprozesses für Richter, um diesen transparent zu machen, aber auch die effektive Verfolgung von Disziplinarvergehen und Durchführung von Disziplinarmaßnahmen für Staatsanwälte und Richter, um zu zeigen, dass Korruption in der Rechtsprechung nicht geduldet wird. Laufende Schulungen werden notwendig sein, um das bis dato zum Teil noch unerfahrene Justizpersonal zu professionalisieren. (Quelle: BAA, Analyse der Staatendokumentation vom 29.01.2010)

Aktuelle Lage von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern unter Berücksichtigung des Augustkrieges 2008

Die im Zuge des Augustkrieges 2008 vertriebenen Personen kommen hinzu zu den 222.000 bis 247.000 Binnenflüchtlingen, die sich während der kriegerischen Auseinandersetzungen nach den Unabhängigkeitserklärungen von Südossetien und Abchasien Anfang der 1990er Jahre in Georgien ansiedelten, und die heute noch als Binnenflüchtlinge registriert sind. Im Gegensatz zu damals, wo rund 10.000 Personen aus Südossetien, die restlichen jedoch auch Abchasien ins georgische Kernland kamen, stammen die neu hinzugekommenen Binnenflüchtlinge fast ausschließlich aus Südossetien.

Der überwiegende Teil der im Zuge des Augustkriegs neu Vertriebenen, über 100.000 Flüchtlinge, ist innerhalb von wenigen Wochen und Monaten wieder in seine Häuser zurückgekehrt. Die Lage der in die an Südossetien angrenzenden Gebiete zurückgekehrten Georgier unterscheidet sich von Dorf zu Dorf. In einigen Ortschaften kommt es gelegentlich noch zu Schusswechseln, Diebstähle kommen vor. Zudem kommt es zu Festnehmen auf der südossetischen Seite der ABL aufgrund von "illegalem Grenzübertritt", festgenommene Personen werden jedoch üblicherweise nach Überprüfung ihrer Dokumente wieder freigelassen. Anfang August 2009 kam es zum Jahrestag des Krieges zu einem Anstieg an Gewaltvorfällen, insgesamt sind diese jedoch mit dem Einsatz der EUMM stark zurückgegangen. In einigen Dörfern sind die Menschen durch die neue "Grenzziehung" in ihrer Arbeit in der Landwirtschaft behindert.

Die Lage für Rückkehrer nach dem Augustkrieg hat sich noch nicht normalisiert, der Vorkriegszustand ist - nicht zuletzt aufgrund der neuen "Grenzziehung" und der Angst vor neuen Feindseligkeiten, die jedoch zumindest vorerst unwahrscheinlich sind - noch nicht erreicht. Jedoch scheint die Lage südlich der ABL soweit beruhigt zu sein, dass nicht von gröberen Sicherheitsbedenken oder von Verfolgungshandlungen gesprochen werden kann.

Der Großteil der Rückkehrer kann mittlerweile wieder ein geregeltes Leben führen. Dies wird unterstrichen dadurch, dass sich nur 100 der über 100.000 zurückgekehrten Georgier dazu entschlossen, ihre Häuser nach der ersten Rückkehr erneut zu verlassen. Rund 30.000 Binnenflüchtlinge werden vermutlich langfristig vertrieben bleiben. Hierbei handelt es sich vorwiegend um ethnische Georgier aus Südossetien und aus den an Südossetien angrenzenden, ehemals unter georgischer und nunmehr unter südossetisch/russischer Kontrolle stehenden Gebieten. Mehr als 26.000 Personen sind vom georgischen Flüchtlingsministerium als Binnenflüchtlinge registriert. Beinahe 21.000 dieser Binnenflüchtlinge sind in 36 neu erbauten Siedlungen und renovierten Wohnblöcken wohnhaft, etwa 5.000 in Gemeinschaftsunterkünften, die restlichen Flüchtlinge sind privat untergekommen.

Die Langzeitvertriebenen sind nach wie vor von humanitärer Hilfe abhängig. Jedoch scheint es der georgischen Regierung verhältnismäßig gut gelungen zu sein, zunächst den Massenansturm an Flüchtlingen zu bewältigen, und später einem Großteil jener Flüchtlinge, die offenbar nicht zurückkehren würden können, innerhalb kürzester Zeit neue Wohnmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Neben einer, wenn auch geringen, finanziellen Unterstützung erhalten die Binnenflüchtlinge auch materielle Zuwendungen, wie Lebensmittel, und sind krankenversichert.

Trotzdem sind weiterhin Projekte zur Besserung ihrer Lage notwendig, insbesondere die Situation jener, die sich noch in Gemeinschaftsunterkünften aufhalten, müsste rasch geklärt werden, um den Personen zur Rückkehr in ein normales Leben zu verhelfen. Da die Möglichkeit einer Reintegration Südossetiens oder Abchasiens in Georgien auch längerfristig nicht realistisch ist, ebenso wenig wie eine Rückkehr der Flüchtlinge nach Südossetien, wäre es hier notwenig, nicht nur Überbrückungsmaßnahmen zu treffen, sondern vor allem eine nachhaltige Integration dieser Binnenflüchtlinge in Georgien zu ermöglichen. Die Schaffung von Einkommensquellen stellt eine der größten Herausforderungen dar, um den Binnenflüchtlingen einen adäquaten Lebensstandard zu ermöglich.

Was die Lage von Osseten in Georgien betrifft, so konnten keine Hinweise darauf gefunden

werden, dass diese aufgrund des Augustkrieges in Georgien nunmehr einer Verfolgung oder

Diskriminierung ausgesetzt wären. (Quelle: BAA, Analyse der Staatendokumentation vom 13.01.2010)

Grundversorgung, soziale Sicherheit und medizinische Versorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus dem inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden. Der medizinische Standard entspricht nicht dem mitteleuropäischen Niveau, ist aber gemessen am Entwicklungsstand des Landes relativ hoch. Das Gesundheitswesen ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich ist. Bei Geburten, Krebs, psychiatrischen Behandlungen in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlungen, Lebensbedrohung gibt es kostenlose medizinische Behandlung. Einige Krankenhäuser sowie engagierte Ärzte, die mit internationaler Hilfe unterstützt werden behandeln besonders bedürftige Personen kostenlos. In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können in den größeren Städten (Batumi, Kutaisi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten. Allerdings sind seit 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaisi grundlegend zu verbessern. Viele der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind auch in Georgien erhältlich. Ihre Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden.

I.7. Beweiswürdigung:römisch eins.7. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid wird verwiesen, welche - soweit in der Folge nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird; ebenso werden die im erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde getroffenen schlüssigen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch seine vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzen bzw. konkretisieren.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Außerdem wurde er mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit hiezu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.

Die Fluchtgeschichte stellt sich die folgt dar.

Der Beschwerdeführer begründet seine Flucht mit einer erpresserischen Entführung im Jahr 2003. Nachdem nicht die gesamte Lösegeldforderung beglichen worden sei, würden die Entführer ihn nach wie vor aufgrund der offenen Lösegeldforderung verfolgen. Weiters hätten die Entführer im Jahr 2003 die Werkstätte, die der Beschwerdeführer vorübergehend gepachtet habe, abgebrannt und werde er seither auch vom Besitzer der Werkstätte mit Geldforderungen konfrontiert. Ebenso erwähnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch einen Kunden, dessen Holz im Zuge des Brandes verbrannt worden sei und ebenfalls Geldforderungen an den Beschwerdeführer gestellt habe.

Die belangte Behörde hat sich intensiv mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aufgrund zahlreicher Widersprüche und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung des eingeholten fachärztlichen Gutachtens, wonach die Narbe des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm geschilderte Art und Weise entstanden sein kann, völlig zu Recht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geschlossen. Der erkennende Senat fügt ergänzend hinzu, dass das Vorbringen neben zahlreichen Widersprüchen auch Ungereimtheiten und Denkunmöglichkeiten aufweist und letztlich auch unplausibel ist.

Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch in XXXX gelebt zu haben, meinte er in den folgenden Einvernahmen, dass er hauptsächlich in XXXX gelebt habe.Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch in römisch 40 gelebt zu haben, meinte er in den folgenden Einvernahmen, dass er hauptsächlich in römisch 40 gelebt habe.

Bereits der Ort der Entführung ist widersprüchlich dargelegt worden. Erklärte der Beschwerdeführer am 19.03.2008 vor seinem Sägewerk bzw. auch am 20.05.2008 von seiner Werkstätte entführt worden zu sein, erklärte er nach Aufforderung diesen Vorfall genau zu schildern, dass er in XXXX auf der Straße unterwegs gewesen sei, als ein Auto neben ihm stehen geblieben er bewusstlos geschlagen und mitgenommen worden sei.Bereits der Ort der Entführung ist widersprüchlich dargelegt worden. Erklärte der Beschwerdeführer am 19.03.2008 vor seinem Sägewerk bzw. auch am 20.05.2008 von seiner Werkstätte entführt worden zu sein, erklärte er nach Aufforderung diesen Vorfall genau zu schildern, dass er in römisch 40 auf der Straße unterwegs gewesen sei, als ein Auto neben ihm stehen geblieben er bewusstlos geschlagen und mitgenommen worden sei.

Auch den Zeitraum der Entführung konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angeben. Die Entführung soll im August 2003 gewesen sein. Am 19.03.2008 vermeinte er, dass er für zwei Wochen festgehalten worden sei. Im Unterschied hiezu vermeinte er am 28.05.2008, 20 Tage festgehalten worden zu sein. In derselben Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer dann nach Aufforderung Details der Entführung zu schildern, dass er nach zwei Wochen angeschossen worden sei und noch ca. drei weitere Tage - also 17 Tage - festgehalten worden sei. Nach Aufforderung in derselben Einvernahme das Schussattentat ausführlicher zu erläutern, erklärte er wiederum abweichend, dass er am Abend angeschossen und am übernächsten Tag - also nach zwei Tagen - freigelassen worden sei. Im fachärztlichen unfallchirurgischem Gutachten wiederum schilderte der Beschwerdeführer wiederum abgewandelt, dass er am 17. Tag nach seiner Festnahme angeschossen worden sei und ca. dreißig Stunden danach frei gelassen worden sei.

Auch die nach der Entführung erfolgte Brandstiftung der Werkstätte datierte der Beschwerdeführer am 19.03.2008 mit einem Monat nach der Entführung im weiteren Verlauf des Asylverfahrens erklärte er, dass die Werkstätte im November 2003 angezündet worden sei.

Schließlich gestalteten sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, von wem dieser verfolgt worden sei.

Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich, dass er von den Entführern verfolgt worden sei, schilderte er am 19.03.2008 von seinem Sägewerk, das bei dem Brandanschlag zerstört worden sei. Deshalb würde auch Verfolgung von einem Holzeigentümer - einem Georgier - ausgehen, da dessen Holz verbrannt sei und der Beschwerdeführer diesem das Geld für das verbrannte Holz schulde.

Am 28.05.2008 wiederum vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Werkstätte nur gepachtet gewesen sei. Diese habe er nur drei bis vier Monate gepachtet und zwar bis August 2003. Vom Verpächter sei nach der Zerstörung durch den Brand Verfolgung ausgegangen. Weiters erklärte er, dass er sich in der Folge in Tiflis und XXXX versteckt habe, da er von den Entführern und dem Werkstättenbesitzer gesucht worden sei. Nach weiteren Verfolgern in der Einvernahme am 28.05.2008 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sonst von niemandem gesucht worden sei. Nachdem ihm die belangte Behörde vorgehalten hat, dass er am 19.03.2008 noch gemeint hat, von einem Holzeigentümer verfolgt worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser nicht so gefährlich gewesen sei, da der Bruder diesem Geld für das verbrannte Holz gegeben habe. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2008 noch gemeint hat, vom Holzeigentümer verfolgt worden zu sein und von einer Bezahlung der Schuld durch seinen Bruder nichts erwähnt hat, ist nach wie vor widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2008 neben den Entführern nur den Holzeigentümer als Verfolger erwähnt hat, am 28.05.2008 schließlich nur den Besitzer der Werkstätte. Auch hat der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag am 19.03.2008 mit 15.000 Lari und am 28.05.2008 im Gegensatz hiezu mit 900 Lari angegeben.Am 28.05.2008 wiederum vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Werkstätte nur gepachtet gewesen sei. Diese habe er nur drei bis vier Monate gepachtet und zwar bis August 2003. Vom Verpächter sei nach der Zerstörung durch den Brand Verfolgung ausgegangen. Weiters erklärte er, dass er sich in der Folge in Tiflis und römisch 40 versteckt habe, da er von den Entführern und dem Werkstättenbesitzer gesucht worden sei. Nach weiteren Verfolgern in der Einvernahme am 28.05.2008 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sonst von niemandem gesucht worden sei. Nachdem ihm die belangte Behörde vorgehalten hat, dass er am 19.03.2008 noch gemeint hat, von einem Holzeigentümer verfolgt worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser nicht so gefährlich gewesen sei, da der Bruder diesem Geld für das verbrannte Holz gegeben habe. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2008 noch gemeint hat, vom Holzeigentümer verfolgt worden zu sein und von einer Bezahlung der Schuld durch seinen Bruder nichts erwähnt hat, ist nach wie vor widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2008 neben den Entführern nur den Holzeigentümer als Verfolger erwähnt hat, am 28.05.2008 schließlich nur den Besitzer der Werkstätte. Auch hat der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag am 19.03.2008 mit 15.000 Lari und am 28.05.2008 im Gegensatz hiezu mit 900 Lari angegeben.

Auch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Entführung kann sich aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht derart dargestellt haben, wie der Beschwerdeführer behauptet. Vermeinte der Beschwerdeführer am 19.03.2008 noch sich zwei Jahre in Tiflis und danach in XXXX versteckt zu haben führte er am 28.05.2008 im Gegensatz hiezu aus, sich ab November oder Dezember 2003 ca. ein Jahr in Tiflis und danach zwei Jahre in XXXX aufgehalten zu haben. Darauf hingewiesen, dass dies bei einer behaupteten Ausreise im Februar 2008 nicht möglich sei, korrigierte der Beschwerdeführer und behauptete nunmehr über ein Jahr in Tiflis und danach wahrscheinlich drei Jahre in XXXX gewesen zu sein, was aber im Lichte der bisherigen klar widersprüchlichen Ausführungen offensichtlich als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Hiezu ergänzt der erkennende Senat, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung im Übrigen ausgeführt hat, die Ausreise in Tiflis gestartet zu haben, in der Folge jedoch behauptet bis zur Ausreise in XXXX gewesen zu sein.Auch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Entführung kann sich aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht derart dargestellt haben, wie der Beschwerdeführer behauptet. Vermeinte der Beschwerdeführer am 19.03.2008 noch sich zwei Jahre in Tiflis und danach in römisch 40 versteckt zu haben führte er am 28.05.2008 im Gegensatz hiezu aus, sich ab November oder Dezember 2003 ca. ein Jahr in Tiflis und danach zwei Jahre in römisch 40 aufgehalten zu haben. Darauf hingewiesen, dass dies bei einer behaupteten Ausreise im Februar 2008 nicht möglich sei, korrigierte der Beschwerdeführer und behauptete nunmehr über ein Jahr in Tiflis und danach wahrscheinlich drei Jahre in römisch 40 gewesen zu sein, was aber im Lichte der bisherigen klar widersprüchlichen Ausführungen offensichtlich als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Hiezu ergänzt der erkennende Senat, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung im Übrigen ausgeführt hat, die Ausreise in Tiflis gestartet zu haben, in der Folge jedoch behauptet bis zur Ausreise in römisch 40 gewesen zu sein.

All diese von der belangten Behörde dargestellten Widersprüche sind aufgrund ihrer Vielzahl gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als einziges "Beweismittel" im Verfahren eine Narbe in seinem Gesicht geltend gemacht und hiezu behauptet hat, dass er während seiner Entführung mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen worden sei. Diesem Vorbringen ist das eindeutige Ergebnis des fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens vom 08.07.2008 entgegenzuhalten, in dem abschließend festgehalten worden ist, dass aus medizinisch-gutachterlicher Sicht dezidiert ausgeschlossen werden kann, dass die Narbe des Beschwerdeführers durch einen angesetzten Schuss mit einer Gaspistole entstanden sein kann. Der einzige Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers nach Vorhalt dieses Ergebnisses in der Einvernahme am 02.09.2008 war, dass er "vielleicht" nicht gut untersucht worden sei. Er stellte weiters in den Raum selbst einen Spezialisten aufzusuchen, der seine Verletzung bestätigen werde. Ein Gegengutachten ist in der Folge jedoch ausgeblieben.

Abgesehen davon, dass die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des Gutachtens in keiner Weise - auch in der Beschwerde - nicht substantiiert beanstandet wurde und auch die Fachkenntnis und Unbefangenheit des Sachverständigen selbst in der Beschwerde nicht angezweifelt wurde, bleibt auszuführen, dass das Gutachten schlüssig ist und sich keine Zweifel an der Integrität und Fachkenntnis des eingesetzten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ergeben haben. Dieser verfügt als Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie zweifelsfrei über die Möglichkeit zur Erlangung gesicherter Informationen.

Da die Verletzung offensichtlich nicht aus einem Schuss aus einer Gaspistole herrührt, wird evident, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann.

Schließlich ist - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - auch der Umstand entsprechend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Dokumente vorgelegt hat. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers vorwerfbar, da er einerseits dazu wiederholt aufgefordert worden ist, andererseits mit seinem Bruder in Kontakt steht und dieser ihm offensichtlich Dokumente zum Beweis seiner Identität übermitteln hätte können.

Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass sämtliche seiner Dokumente entweder verloren oder verbrannt seien, wäre es dem Bruder des Beschwerdeführers zweifelsfrei möglich gewesen, entsprechende Duplikate bei den Behörden anzufordern und diese dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wäre es letztlich auch jederzeit freigestanden einen Anwalt in Georgien zu konsultieren, um entsprechende behördliche Unterlagen vorzulegen, zumal er auch in Österreich von der Möglichkeit der rechtsfreundlichen Vertretung Gebrauch gemacht hat und ihm auch über seine rechtsfreundliche Vertretung die Kontaktaufnahme mit einer georgischen Anwaltei möglich und zumutbar gewesen wäre. Probleme mit staatlichen Behörden hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb es einer vom Beschwerdeführer mit einer Vollmacht ausgestatteten Person nicht möglich sein soll, entsprechende Duplikate der verbrannten bzw. verlorenen Unterlagen zu besorgen.

Der Asylgerichtshof wirft dahingehend jedoch ein, dass der Verlust der Dokumente des Beschwerdeführers konstruiert erscheint. So ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde in der Werkstätte aufbewahrt hat, wo er diese doch lediglich für drei oder vier Monate bis August 2003 gepachtet hat, die Werkstätte beim angeblichen Brand im November 2003 überhaupt nicht mehr in seinem Besitz gestanden ist und deshalb nicht nachvollziehbar ist, wieso diese dort nach wie vor aufbewahrt worden sein soll.

Auch das Verlieren seines Personalausweises und Reisepasses im Zuge der Ausreise, erscheint wenig nachvollziehbar, ist doch anzunehmen, dass auf die persönlichen Dokumente zum Beweis der Identität besonders Acht gegeben wird.

Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer trotz der zuvor dargelegten Möglichkeit, sich identitätsbezeugende Dokumente übermitteln zu lassen, davon nicht Gebrauch gemacht hat, ist der Schluss legitim, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Identität und somit die Überprüfbarkeit seines Angaben im Asylverfahren zu verschleiern. Im Übrigen deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet verlassen hat und nach Frankreich gereist ist im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der ihm seitens des erkennenden Senats eingeräumten Möglichkeit zur Lage in Georgien sowie zu einer erfolgten Integration Stellung zu beziehen, keinen Gebrauch gemacht hat, auf eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft bzw. ein mangelndes Interesse des Beschwerdeführers an seinem Asylverfahren hin.

Der Asylgerichtshof führt ergänzend ins Treffen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlegen konnte, um wen es sich bei den Entführern gehandelt haben soll und er lediglich von ihm unbekannten Osseten gesprochen hat. Ein politischer Hintergrund war aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht herzuleiten, sondern sind offensichtlich monetäre Interessen für die Entführung ausschlaggebend gewesen. Der Beschwerdeführer vermeinte nämlich am 28.05.2008 nach dem Grund für die Entführung befragt, er vermute, weil er der einzige Georgier in XXXX gewesen sei und auch Geld gehabt habe, sei er entführt worden (AS 71 des Verwaltungsaktes).Der Asylgerichtshof führt ergänzend ins Treffen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlegen konnte, um wen es sich bei den Entführern gehandelt haben soll und er lediglich von ihm unbekannten Osseten gesprochen hat. Ein politischer Hintergrund war aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht herzuleiten, sondern sind offensichtlich monetäre Interessen für die Entführung ausschlaggebend gewesen. Der Beschwerdeführer vermeinte nämlich am 28.05.2008 nach dem Grund für die Entführung befragt, er vermute, weil er der einzige Georgier in römisch 40 gewesen sei und auch Geld gehabt habe, sei er entführt worden (AS 71 des Verwaltungsaktes).

Die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers das Vorgehen der Entführer betreffend, entbehren jedoch jeglicher Logik und war den Ausführungen des Beschwerdeführers auch mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit zu versagen.

So ist nicht nachvollziehbar, dass die Entführer weder mit dem Beschwerdeführer noch mit seinem Bruder eine Vereinbarung über die Restzahlung von US-$ 5.000 getroffen haben, wo er über einen längeren Zeitraum festgehalten und sogar ins Gesicht geschossen worden sein soll, um der Geldforderung Nachdruck zu verleihen. Die Entführer sollen nach der Freilassung vorerst im Übrigen weder mit dem Beschwerdeführer noch mit seinem Bruder in Kontakt getreten sein (AS 79 des Verwaltungsaktes). Stattdessen sollen die Entführer im November 2003 die Werkstätte angezündet haben und erst nach diesem Zeitpunkt bzw. überhaupt nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers in Tiflis an seinen Bruder herangetreten sein. Diese Vorgehensweise der Entführer entbehrt wohl jeglicher Logik, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich diese nach Nichtbezahlung des Lösegeldes unmittelbar an den Beschwerdeführer gewendet hätten bzw. nicht monatelang untätig geblieben wären, um ohne Vorwarnung bzw. ohne mit weiteren konkreten Geldforderungen verbunden, die Werkstätte des Beschwerdeführers anzünden.

Zumal die Entführer lediglich Geld haben wollten, ist auch nicht logisch begründbar, warum nach Untertauchen des Beschwerdeführers nicht der Bruder erpresst worden ist, zumal dieser auch die US-$ 10.000 übergeben hat.

Verstärkt wird die offensichtliche Erfindung des Vorbringens, wenn der Beschwerdeführer nicht einmal angeben kann, wie die Entführer mit dem Bruder in Kontakt getreten sein sollen und er danach befragt ausführte, er vermute über Briefe oder über den Nachbarn (AS 71 des Verwaltungsaktes).

Selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist klar auszuführen, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund einer Entführung im Jahr 2003 geltend macht. Der Beschwerdeführer selbst hat sich nach der Entführung von Ende 2003 bis Februar 2008 weiterhin in Georgien aufgehalten. In all diesen Jahren soll er weder durch die Entführer noch durch den Werkstättenbesitzer belangt worden sein. Der Beschwerdeführer konnte konkret auch gar nicht darlegen, wieso er im Februar 2008 ausgereist ist. Danach befragt verneinte er, Probleme in Tiflis oder XXXX gehabt zu haben. Er sei ausgereist, da sein Bruder gemeint habe, dass es besser wäre, wenn er woanders hingehe. Laut Beschwerdeführer habe auch sein Bruder den Vorschlag zur Ausreise nicht begründen können (AS 73 des Verwaltungsaktes). Es mangelt dem Vorbringen sohin an jeglichem Zusammenhang mit der Ausreise.Selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist klar auszuführen, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund einer Entführung im Jahr 2003 geltend macht. Der Beschwerdeführer selbst hat sich nach der Entführung von Ende 2003 bis Februar 2008 weiterhin in Georgien aufgehalten. In all diesen Jahren soll er weder durch die Entführer noch durch den Werkstättenbesitzer belangt worden sein. Der Beschwerdeführer konnte konkret auch gar nicht darlegen, wieso er im Februar 2008 ausgereist ist. Danach befragt verneinte er, Probleme in Tiflis oder römisch 40 gehabt zu haben. Er sei ausgereist, da sein Bruder gemeint habe, dass es besser wäre, wenn er woanders hingehe. Laut Beschwerdeführer habe auch sein Bruder den Vorschlag zur Ausreise nicht begründen können (AS 73 des Verwaltungsaktes). Es mangelt dem Vorbringen sohin an jeglichem Zusammenhang mit der Ausreise.

Wiederum unter der Prämisse der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - die jedoch im konkreten Fall wie ausführlich dargelegt nicht vorliegt - ergibt sich aus den Länderberichten zu Georgien zweifellos, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, der georgische Staat somit schutzwillig und schutzfähig ist, sodass im konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass bei Verfolgung durch die Entführer bzw. den Werkstättenbesitzer die behauptete Verfolgung privater Personen durch die zuständigen Behörden geahndet wird. Georgien verfügt über entsprechend effektive Strukturen zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der Bürger und strafbare Handlungen werden verfolgt und die Kriminellen zur Verantwortung gezogen, was sich aus den Länderberichten zweifelsfrei ergibt.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Anzeige bei der Polizei erstattet und ist ihm dieser Umstand selbst zuzurechnen.

Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass der Versuch mit der ossetischen Herkunft des Beschwerdeführers/der ossetischen Herkunft der Entführer bzw. den Konflikt in Südossetien einen weiteren Asylgrund zu kreieren, ins Leere geht, da er Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen von Ende 2003 bis Februar 2008 in XXXX jeweils in einer Mietwohnung problemlos gelebt hat und abgesehen von Streit mit Georgiern (Am 28.05.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Meinungsverschiedenheiten mit Georgiern gehabt habe, diese hätten aber nicht mit seiner Sache zu tun gehabt. Junge Georgier seien sehr streitsüchtig. Ein Streit komme öfters vor, sei aber nicht wirklich das Problem gewesen.) keine gravierenden Probleme aufgrund seiner (angeblich) ossetischen Wurzeln gehabt hat.Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass der Versuch mit der ossetischen Herkunft des Beschwerdeführers/der ossetischen Herkunft der Entführer bzw. den Konflikt in Südossetien einen weiteren Asylgrund zu kreieren, ins Leere geht, da er Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen von Ende 2003 bis Februar 2008 in römisch 40 jeweils in einer Mietwohnung problemlos gelebt hat und abgesehen von Streit mit Georgiern (Am 28.05.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Meinungsverschiedenheiten mit Georgiern gehabt habe, diese hätten aber nicht mit seiner Sache zu tun gehabt. Junge Georgier seien sehr streitsüchtig. Ein Streit komme öfters vor, sei aber nicht wirklich das Problem gewesen.) keine gravierenden Probleme aufgrund seiner (angeblich) ossetischen Wurzeln gehabt hat.

Es ist im Übrigen notorisch bzw. amtsbekannt, dass sich für Heimkehrer nach Georgien - unabhängig ob aus Kerngeorgien oder dem autonomen Gebiet Südossetien stammend - keinerlei Probleme aus dem Umstand der Asylantragstellung im Ausland ergeben und ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.

Im Übrigen ist ebenfalls notorisch bzw. amtsbekannt, dass sämtliche abgeschobene georgische Asylwerber - unabhängig von ihrer Herkunft - nach Kerngeorgien und nicht nach Ossetien oder Abchasien abgeschoben werden und gilt als völlig gesichert, dass sich georgische Staatsangehörige, die aus Ossetien stammen, völlig frei im gesamten Staatsgebiet Georgiens bewegen und niederlassen können, was der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Tiflis und XXXX zweifelsfrei unter Beweis gestellt hat.Im Übrigen ist ebenfalls notorisch bzw. amtsbekannt, dass sämtliche abgeschobene georgische Asylwerber - unabhängig von ihrer Herkunft - nach Kerngeorgien und nicht nach Ossetien oder Abchasien abgeschoben werden und gilt als völlig gesichert, dass sich georgische Staatsangehörige, die aus Ossetien stammen, völlig frei im gesamten Staatsgebiet Georgiens bewegen und niederlassen können, was der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Tiflis und römisch 40 zweifelsfrei unter Beweis gestellt hat.

Auch aus den kriegerischen Handlungen im August 2008 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verfolgung abzuleiten und wird dahingehend auf die zitierten Länderberichte - insbesondere die Analyse der Staatendokumentation vom 13.01.2010 verwiesen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits im Februar 2008 ausgereist und wird in den Länderberichten zu Osseten im georgischen Kernland, die bereits vor dem Augustkrieg 2008 im georgischen Kernland gelebt haben, ausgeführt, dass diese mit keiner ethnischen Diskriminierung oder Unterdrückung konfrontiert und im Allgemeinen sehr gut integriert sind.

Die seitens des Asylgerichtshofes in das Verfahren eingeführten Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger, seriöser Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen im Übrigen in keiner Weise entgegengetreten bzw. hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme durch seine rechtsfreundliche Vertretung veranlasst, woraus auch einmal mehr ersichtlich wird, dass er kein Interesse am eigenen Asylverfahren zeigt.

Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.

Aus den Berichten zu Georgien lässt sich für einen völlig unpolitischen Bürger wie den Beschwerdeführer auch keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Diese liefern keinen Hinweis darauf, dass es in Georgien eine allgemeine Gefährdungslage gäbe, wonach jeder Rückkehrer einer Gefahr ausgesetzt wäre, die in den Nahbereich des Art. 3 EMRK kommt.Aus den Berichten zu Georgien lässt sich für einen völlig unpolitischen Bürger wie den Beschwerdeführer auch keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Diese liefern keinen Hinweis darauf, dass es in Georgien eine allgemeine Gefährdungslage gäbe, wonach jeder Rückkehrer einer Gefahr ausgesetzt wäre, die in den Nahbereich des Artikel 3, EMRK kommt.

Dem jungen, arbeitsfähigen Beschwerdeführer - einem Handwerker -, wird es bei einer Rückkehr nach Georgien offenbar möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit das für sein Überleben Notwendige zu erlangen.

Der Beschwerdeführer verfügt in der Grenzregion zwischen Georgien und Ossetien zudem über ein Haus und 4000 m² Grund sowie über einen Bruder, der ihn nach eigenen Angaben über vier Jahre lang - bis zu seiner Ausreise - finanziell unterstützt hat und mit dem der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt steht.

Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist vorab auf die von der belangten Behörde eingeführten Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Georgien zu verweisen, aus denen sich bereits die Behandlungsmöglichkeit für Hepatitis B ergibt.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich im Übrigen, dass in Georgien ganz grundsätzlich fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelbar sind.

Abgesehen von einer Bestätigung über einen Arztbesuch am 02.06.2008 und einem Befund eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar an Hepatitis B erkrankt war, beim Beschwerdeführer im Moment aber überhaupt keine infektiöse Hepatitis B Erkrankung vorliegt, wurde keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachgewiesen.

Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach entsprechender Untersuchung am 27.06.2008 hat zweifelsfrei ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt und konnte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.09.2008 mit diesem Ergebnis konfrontiert, dem nichts entgegenhalten. Er erklärte, dass er "normal sei" und Angstzustände habe, warum könne er jedoch nicht angeben.

Irgendwelche weiteren Befunde bzw. einen Behandlungsbedarf konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen am 02.09.2008, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Medikamente für seine Hepatitis B Erkrankung nehme.

Eine Behandlung der Hepatitis B ist bei Bedarf in Georgien zweifelsfrei möglich. Abgesehen davon finden sich überhaupt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.

Aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gesetzten Verhalten ist schließlich auch zweifelsfrei zu schließen, dass keine Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung nach Georgien entgegensteht. Der Beschwerdeführer konnte nämlich während des anhängigen Asylverfahrens Reisetätigkeit nach Frankreich entfalten und konnte von den französischen Behörden problemlos in das Bundesgebiet überstellt werden. Es wird sohin evident, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers durch seine Reisetätigkeit sich in keiner Weise dermaßen verschlechtert hat, um in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten und steht dieser sohin einer Abschiebung keinesfalls entgegen.

Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - was auch nicht eingefordert worden ist - einzuholen, da die eingeholten Länderberichte zu Georgien, das eingeholte Gutachten im Zulassungsverfahren, die vorgelegten Berichte sowie das Verhalten des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Beim Beschwerdeführer liegt sohin kein Krankheitsbild vor, das seiner Abschiebung entgegensteht und waren auch keine weiteren Abschiebehindernisse fassbar.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.03.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.03.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da der vorgetragene Fluchtgrund - Verfolgung infolge einer erpresserischen Entführung - sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da der vorgetragene Fluchtgrund - Verfolgung infolge einer erpresserischen Entführung - sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es wird auch nochmals ausdrücklich auf die beweiswürdigenden Überlegungen hingewiesen, wonach selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mangels Aktualität bzw. Konnex zur Ausreise, sowie aufgrund der gegebenen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des georgischen Staates gegen private Verfolgung keine asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte vorliegen.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Aus den Länderfeststellungen zu Georgien verbunden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren waren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als unpolitischer und unbescholtener georgischer Staatsangehöriger im Falle seiner Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.

II.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:römisch zwei.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:

Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Aufgrund der eingeholten Länderinformationen hat sich eindeutig ergeben, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln als auch eine medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Es ist schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Georgien über seinen Bruder verfügt, von dem er über vier Jahre lang bis zu seiner Ausreise finanziell unterstützt worden sei und der auch die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert haben soll.

Es ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über Unterstützung seines Familienangehörigen aufgrund des Familienzusammenhaltes verfügt.

Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über ein Haus und 4000 m² Grund.

Aber auch unabhängig von der Möglichkeit der Unterstützung durch seinen Bruder handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der sich sowohl handwerklich als auch landwirtschaftlich betätigt hat.

Dem Beschwerdeführer wird es bei einer Rückkehr daher jedenfalls zumutbar sein, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen und anfängliche finanzielle Schwierigkeiten allenfalls durch Unterstützung durch seinen Bruder überwinden können. Auch eine Verwertung seines Besitzes erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

II.3.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).römisch zwei.3.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Medizinische Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis B sind in Georgien zweifelsfrei vorhanden.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde letztendlich jedoch bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers überhaupt keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen und demgemäß auch überhaupt kein akuter Behandlungsbedarf fassbar ist.

Auch im Falle einer Abschiebung sind demgemäß keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.

Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

II.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.römisch zwei.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

II.4.2. Der Beschwerdeführer reiste im März 2008 illegal nach Österreich, stellte hier einen letztlich offensichtlich unbegründeten Asylantrag und erfolgte der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund eines Asylantrages. Angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer kann auch nicht von einer näheren Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet verlassen hat und nach Frankreich weitergereist ist, wo der Beschwerdeführer erst nach Konsultationen im Dublinverfahren wieder nach Österreich überstellt wurde. Lässt sich bereits aus der Ausreise während des offenen Beschwerdeverfahrens ein mangelndes Interesse an einer Integration in Österreich festhalten, konnte der Beschwerdeführer weder Deutschkenntnisse, nähere Bindungen zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, eine legale Beschäftigung oder sonst berücksichtigungswürdige integrative Aspekte aufweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm schließlich auch von der Möglichkeit, im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 20.08.2010 eine allfällige Integration nachzuweisen, keinen Gebrauch. Es ergeben sich sohin keinerlei Anhaltspunkte für eine erfolgte Integration. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).römisch zwei.4.2. Der Beschwerdeführer reiste im März 2008 illegal nach Österreich, stellte hier einen letztlich offensichtlich unbegründeten Asylantrag und erfolgte der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund eines Asylantrages. Angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer kann auch nicht von einer näheren Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet verlassen hat und nach Frankreich weitergereist ist, wo der Beschwerdeführer erst nach Konsultationen im Dublinverfahren wieder nach Österreich überstellt wurde. Lässt sich bereits aus der Ausreise während des offenen Beschwerdeverfahrens ein mangelndes Interesse an einer Integration in Österreich festhalten, konnte der Beschwerdeführer weder Deutschkenntnisse, nähere Bindungen zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, eine legale Beschäftigung oder sonst berücksichtigungswürdige integrative Aspekte aufweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm schließlich auch von der Möglichkeit, im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 20.08.2010 eine allfällige Integration nachzuweisen, keinen Gebrauch. Es ergeben sich sohin keinerlei Anhaltspunkte für eine erfolgte Integration. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der illegalen Einreise, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung, der kurzen Aufenthaltsdauer, die zudem durch einen Auslandsaufenthalt unterbrochen wurde sowie des damit an den Tag gelegten mangelnden Interesses am Asylverfahren bzw. an einer Integration im Bundesgebiet, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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