Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 400068-2/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2008, FZ. 08 02.431-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2008, FZ. 08 02.431-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 12.03.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D13 400067-2/2008), ihren drei Stiefsöhnen, XXXX (Zl. D13 400069-2/2008), XXXX (Zl. D13 400070-2/2008), XXXX (Zl. D13 400071-2/2008), und den gemeinsamen Kindern XXXX (Zl. D13 400064-2/2008) und XXXX (Zl. D13 400063-2/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Daraufhin wurde sie am 12.03.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.05.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes vor, dass sie wegen ihres Ehemannes flüchten habe müssen. Dieser sei einige Male angehalten und verschleppt worden. Das letzte Mal sei er am 01.01.2008 mitgenommen und geschlagen worden und habe erst nach fünf Tagen wieder freigekauft werden können. Aus diesen Gründen hätten sie Tschetschenien verlassen müssen.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 12.03.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D13 400067-2/2008), ihren drei Stiefsöhnen, römisch 40 (Zl. D13 400069-2/2008), römisch 40 (Zl. D13 400070-2/2008), römisch 40 (Zl. D13 400071-2/2008), und den gemeinsamen Kindern römisch 40 (Zl. D13 400064-2/2008) und römisch 40 (Zl. D13 400063-2/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Daraufhin wurde sie am 12.03.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.05.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes vor, dass sie wegen ihres Ehemannes flüchten habe müssen. Dieser sei einige Male angehalten und verschleppt worden. Das letzte Mal sei er am 01.01.2008 mitgenommen und geschlagen worden und habe erst nach fünf Tagen wieder freigekauft werden können. Aus diesen Gründen hätten sie Tschetschenien verlassen müssen.
Mit Bescheid vom 05.06.2008, Zahl: 08 02.431-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung ihres Antrages Polen zuständig sei (= Spruchpunkt I.); weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (=Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.06.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 14.07.2008, GZ. S6 400.068-1/2008/3E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.Mit Bescheid vom 05.06.2008, Zahl: 08 02.431-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung ihres Antrages Polen zuständig sei (= Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (=Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.06.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 14.07.2008, GZ. S6 400.068-1/2008/3E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.
1.2. Am 24.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen, verwies jedoch neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen vor:
Heiratsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX;Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ;
Polnische Lagerkarte, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer polnischen Behörde in XXXX.Polnische Lagerkarte, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von einer polnischen Behörde in römisch 40 .
Mit Bescheid vom 25.09.2008, Zahl: 08 02.431-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.). Die Durchführung der Ausweisung wurde jedoch gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 25.03.2009 aufgeschoben (= Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des XXXX (Zl. D13 400067-2/2008) - Ehemann - angehöre und aus den Gründen ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Fluchtvorbringen ausschließlich auf das Vorbringen ihres Ehemannes bezogen. Wie schon bei ihrem Ehemann ausgeführt worden sei, stehe der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im vorliegenden Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Mit Bescheid vom 25.09.2008, Zahl: 08 02.431-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch drei.). Die Durchführung der Ausweisung wurde jedoch gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 25.03.2009 aufgeschoben (= Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des römisch 40 (Zl. D13 400067-2/2008) - Ehemann - angehöre und aus den Gründen ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Fluchtvorbringen ausschließlich auf das Vorbringen ihres Ehemannes bezogen. Wie schon bei ihrem Ehemann ausgeführt worden sei, stehe der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im vorliegenden Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.10.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes verwies.
Am 08.06.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann XXXX (Zl. D13 400067-2/2008) teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 3Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 25.05.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 08.06.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D13 400067-2/2008) teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 3Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 25.05.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes XXXX (Zl. D13 400067-2/2008).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes römisch 40 (Zl. D13 400067-2/2008).
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2010 OZ 3Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden vergleiche Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2010 OZ 3Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Mai 2010), Beilage 2;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 3Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 3Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer Heiratsurkunde nachweisen. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX (Zl. D13 400067-2/2008), welchem mit Erkenntnis vom 08.11.2010, Zl. D13 400067-2/2008/6E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an ihre Stiefsöhne XXXX (Zl. D13 400069-2/2008), XXXX (Zl. D13 400070-2/2008) und XXXX (Zl. D13 400071-2/2008) sowie die gemeinsamen Kinder XXXX (Zl. D13 400064-2/2008), XXXX (Zl. D13 400063-2/2008) und XXXX (Zl. D13 404501-1/2009).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer Heiratsurkunde nachweisen. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D13 400067-2/2008), welchem mit Erkenntnis vom 08.11.2010, Zl. D13 400067-2/2008/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an ihre Stiefsöhne römisch 40 (Zl. D13 400069-2/2008), römisch 40 (Zl. D13 400070-2/2008) und römisch 40 (Zl. D13 400071-2/2008) sowie die gemeinsamen Kinder römisch 40 (Zl. D13 400064-2/2008), römisch 40 (Zl. D13 400063-2/2008) und römisch 40 (Zl. D13 404501-1/2009).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 12.03.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 12.03.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.3. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des XXXX (Zl. D13 400067-2/2008), welchem mit Erkenntnis vom 08.11.2010, Zl. D13 400067-2/2008/6E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D13 400067-2/2008), welchem mit Erkenntnis vom 08.11.2010, Zl. D13 400067-2/2008/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
25.11.2010