Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C11 415.862-2/2010/3E
C11 415.862-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010,
FZ.10 02.107-BAW WE, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.FZ.10 02.107-BAW WE, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010,
FZ. 10 02.107-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.FZ. 10 02.107-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2010 nach einem illegalen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
Mit Bescheid vom 24.08.2010, FZ. 10 02.107-BAW, des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.08.2010, FZ. 10 02.107-BAW, des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX Wien zugestellt (Aktenseite 190).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 Wien zugestellt (Aktenseite 190).
2. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 27.09.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein; gleichzeitig wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhoben.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 nicht rechtzeitig erhalten habe, da dieser an seine ehemalige Meldeadresse zugestellt worden sei; dort habe er jedoch seit dem 20.08.2010 nicht mehr gewohnt. Sein ehemaliger Vermieter habe ihn grundlos aus der Wohnung gewiesen, wodurch er auch zu seiner Post keinen Zugang mehr gehabt habe. Er sei zwar bis zum 16.09.2010 dort gemeldet gewesen, habe aber nicht mehr an den Hinterlegungszettel der Post gelangen können, um den Bescheid zu beheben. Erst durch eine Akteneinsicht am 24.09.2010 habe er schließlich von der Zustellung und vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Es träfe ihn an der Versäumnis der zweiwöchigen Beschwerdeschrift kein Verschulden, da er durch widrige Umstände an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert gewesen sei.
Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde der Bescheid aus näher ausgeführten Gründen bekämpft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 02.107-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder den behaupteten Zustellmangel, noch das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft gemacht habe. So sei auch kein Fehlverhalten oder ein straf- bzw. disziplinärrechtlich relevantes Delikt eines Postbediensteten glaubhaft vorgetragen worden. Zudem sei schon das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem österreichischen Rechtssystem von Sorgfaltslosigkeit gezeichnet gewesen und könne den Unterstellungen einer Sorgfaltslosigkeit anderer Personen in seinem Verfahren kein Glauben geschenkt werden. Ferner habe er nicht darlegen können, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzten. Vor allem auch in Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten (zehn Jahre Grundschule und zwei Jahre College) und die zahlreichen Möglichkeiten, solche Verfahrensschritte zu setzen. Er sei über den Verfahrensablauf informiert gewesen und habe ein sorgfaltsloses Handeln (dritter Personen) nicht glaubhaft machen können. Letztlich ergebe sich aus dem Verfahrensablauf, dass er am Verfahren nicht ständig mitgewirkt habe (so sei das Verfahren wegen seiner Ortsabwesenheit bereits vor der Bescheiderlassung eingestellt worden und ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden). Schließlich liege auch kein Zustellmangel vor.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 02.107-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder den behaupteten Zustellmangel, noch das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft gemacht habe. So sei auch kein Fehlverhalten oder ein straf- bzw. disziplinärrechtlich relevantes Delikt eines Postbediensteten glaubhaft vorgetragen worden. Zudem sei schon das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem österreichischen Rechtssystem von Sorgfaltslosigkeit gezeichnet gewesen und könne den Unterstellungen einer Sorgfaltslosigkeit anderer Personen in seinem Verfahren kein Glauben geschenkt werden. Ferner habe er nicht darlegen können, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzten. Vor allem auch in Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten (zehn Jahre Grundschule und zwei Jahre College) und die zahlreichen Möglichkeiten, solche Verfahrensschritte zu setzen. Er sei über den Verfahrensablauf informiert gewesen und habe ein sorgfaltsloses Handeln (dritter Personen) nicht glaubhaft machen können. Letztlich ergebe sich aus dem Verfahrensablauf, dass er am Verfahren nicht ständig mitgewirkt habe (so sei das Verfahren wegen seiner Ortsabwesenheit bereits vor der Bescheiderlassung eingestellt worden und ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden). Schließlich liege auch kein Zustellmangel vor.
3. Mit Schreiben vom 11.09.2010 (laut Faxkopfzeile vom 11.10.2010) brachte der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beschwerde innerhalb offener Frist ein. Darin bringt er neuerlich vor, dass er seine Beschwerde nicht fristgerecht habe einbringen können, da er zu seiner damaligen Wohnung keinen Zugang mehr erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung habe er zwar noch an der früheren Meldeadresse gewohnt, da ihn sein Vermieter aber hinausgeworfen habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, zu seiner Post zu gelangen. Es sei zwar richtig, dass er im Laufe seines Verfahrens Termine versäumt habe, im konkreten Fall treffe ihn jedoch kein Verschulden. Er habe von der Zustellung und vom Inhalt des Bescheides somit erst am 24.09.2010 Kenntnis erlangt. An der Verfristung träfe ihn kein Verschulden und er sei durch widrige Umstände an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert gewesen. Es sei die alleinige Schuld seines ehemaligen Vermieters, weshalb er zwecks näherer Abklärung dessen Vorladung vor das Bundesasylamt beantrage.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
A. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.) oder eine Krankheit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 35 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen. Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.) oder eine Krankheit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 35 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen. Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, bestimmt, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, bestimmt, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.
§ 15 AsylG 2005 normiert für Asylwerber besondere Mitwirkungspflichten. So haben diese nach Abs. 1 Z 4 dieser Bestimmung u.a. dem Bundesasylamt ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, nachkommt. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Paragraph 15, AsylG 2005 normiert für Asylwerber besondere Mitwirkungspflichten. So haben diese nach Absatz eins, Ziffer 4, dieser Bestimmung u.a. dem Bundesasylamt ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, nachkommt. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit begründet, dass er seit dem 20.08.2010 nicht mehr an der bisherigen Meldeadresse wohnhaft gewesen sei und somit diese Abgabestelle dauerhaft aufgegeben habe. Da ihm sein ehemaliger Vermieter aus der Wohnung gewiesen habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Bescheid vom 24.08.2010 zu erhalten, da er dadurch auch keinen Zugang zu seiner Post mehr gehabt habe. Nur seinen ehemaligen Vermieter träfe ein Verschulden, dass er nicht rechtzeitig an seine Post gelangt sei. Einen Grund für seine erst am 16.09.2010 erfolgte Ummeldung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände auf, warum die Mitteilung seines geänderten Aufenthaltsortes und des damit verbundenen Wechsels der Abgabestelle er gehindert gewesen wäre und weshalb ihn an der diesbezüglichen Unterlassung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Auf die den Beschwerdeführer treffende Verpflichtung die Änderung seiner Abgabestelle dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen, wurde er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt nachweislich belehrt (Aktenseite 139). Er hat sich jedoch erst am 16.09.2010 (somit nahezu ein Monat später) an seiner neuen Adresse angemeldet. Mit seiner Ummeldung knapp einen Monat nach seinem Umzug verhielt er sich diesbezüglich auffallend sorglos; von einem minderen Grad des Versehens kann daher nicht mehr die Rede sein, zumal er auf seine Meldepflicht in seiner Landessprache hingewiesen worden ist und mit einer Zustellung des Bescheides rechnen musste (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2005/01/0034 mit weiteren Judikaturhinweisen).Auf die den Beschwerdeführer treffende Verpflichtung die Änderung seiner Abgabestelle dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen, wurde er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt nachweislich belehrt (Aktenseite 139). Er hat sich jedoch erst am 16.09.2010 (somit nahezu ein Monat später) an seiner neuen Adresse angemeldet. Mit seiner Ummeldung knapp einen Monat nach seinem Umzug verhielt er sich diesbezüglich auffallend sorglos; von einem minderen Grad des Versehens kann daher nicht mehr die Rede sein, zumal er auf seine Meldepflicht in seiner Landessprache hingewiesen worden ist und mit einer Zustellung des Bescheides rechnen musste vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2005/01/0034 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Das Bundesasylamt hat zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.
B. Zur Zurückweisung des Asylantrages, des Antrages auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:
1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
2. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 erhobene Beschwerde wurde wie oben ausgeführt, vom Beschwerdeführer verspätet eingebracht.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
Schlagworte
Abgabestelle, Meldepflicht, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
24.11.2010