Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S18 411366-1/2010/25E
S18 411367-1/2010/22E
S18 411368-1/2010/22E
S18 411369-1/2010/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 13.963-EAST West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 13.963-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, vertreten durch die Mutter XXXX alias2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias
XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 13.964-EAST West, zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 13.964-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, vertreten durch die Mutter XXXX alias3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias
XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 13.965-EAST West, zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 13.965-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 15.585-EAST West, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 15.585-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Die Beschwerdeführerin 1 (Mutter und gesetzliche Vertreterin) reiste gemeinsam mit den BF 2 - 3, ihren unmündigen Kindern (BF gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal über Griechenland in die Europäische Union ein und hielten sich die BF mindestens drei Monate lang in Griechenland auf, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 10.11.2009 reisten die BF 1 - 3 mittels Flugzeug aus Athen über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein, wo in weiterer Folge der BF 4 am XXXX geboren wurde.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin 1 (Mutter und gesetzliche Vertreterin) reiste gemeinsam mit den BF 2 - 3, ihren unmündigen Kindern (BF gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal über Griechenland in die Europäische Union ein und hielten sich die BF mindestens drei Monate lang in Griechenland auf, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 10.11.2009 reisten die BF 1 - 3 mittels Flugzeug aus Athen über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein, wo in weiterer Folge der BF 4 am römisch 40 geboren wurde.
Bei der Einreisekontrolle legte die BF 1 einen Zettel mit einem handschriftlichen, in englischer Sprache gehaltenen, Text vor, in welchem Sie im Wesentlichen anführte:
"Bitte helfen Sie mir. Ich bin eine alleinstehende Frau mit 3 Kindern und schwanger. Eines meiner Kinder ist in Österreich. Ich habe keinen Ehemann, er hat mich verlassen und ist zu einer anderen Frau gegangen. Ich vermisse meine Tochter und muss zu ihr gehen. Lassen Sie mich zu ihr gehen."
Im Zuge der Vernehmung vor der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen am 10.11.2009 gab die BF 1 im Wesentlichen an, dass sie in Afghanistan aufgewachsen sei. Im Alter von 15 Jahren hätte sie geheiratet und sei sie mit ihrem Gatten in den Iran gegangen. Sie hätte mit ihrem Mann vier Kinder. Jetzt sei sie im achten Monat schwanger. Vor ca. sechs Jahren habe ihr Mann eine iranische Frau geheiratet und sie hätten mit ihr gemeinsam in einem Haus in der Stadt M. gelebt, wobei ihr die Frau das Leben sehr schwer gemacht habe. Als alleinstehende Frau sei es ihr nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren, weshalb sie sich entschlossen hätte, den Iran in Richtung eines sicheren Landes zu verlassen. Ihre Mutter sei mit ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Bruder nach M. gekommen und habe einen Schlepper organisiert. Sie sei zuerst mit ihren vier Kindern mit einem Bus von M. nach Teheran gereist. In Teheran hätte sie von einem Schlepper im Flughafen Reisedokumente bekommen und daraufhin sei sie mit dem Flugzeug von Teheran in die Türkei gereist. In der Türkei seien ihre Eltern und Geschwister zu ihr gekommen, sie sei in einem Haus untergebracht gewesen. Nach ein oder zwei Tagen seien ihre Eltern und Geschwister und zwei ihrer Kinder mit einem Schlepper weitergereist. Sie sei dann mit den beiden anderen Kindern in Istanbul geblieben und dann sei sie wieder mit Schlepperhilfe mit dem Schlauchboot über das Meer nach Mytilini in Griechenland gefahren. Von Mytilini sei sie mit einer Fähre nach Athen gefahren. Dort sei sie drei Monate in einem Haus untergebracht gewesen. Am heutigen Tage gegen 05.00 Uhr sei sie von einem Mann telefonisch kontaktiert worden und dieser habe ihr mitgeteilt, dass ihr Reisepass und ihr Ticket fertig seien. Daraufhin sei sie mit den beiden Kindern zum Flughafen gefahren. Dort seien ihr von einem Mann der Reisepass und die Flugtickets übergeben worden. Soviel sie wüsste, habe ihr Bruder M. Österreich erreicht und hier um Asyl angesucht. Wo sich ihre beiden Kinder K. und Z. sowie ihre Eltern und ihre Schwester befinden würden, wüsste sie nicht.
I.1.2. Am 10.11.2009 brachte die BF 1 für sich und als gesetzliche Vertreterin der BF 2 - 3 auch für diese Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dazu wurde sie erstbefragt und vor dem BAA im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.2. Am 10.11.2009 brachte die BF 1 für sich und als gesetzliche Vertreterin der BF 2 - 3 auch für diese Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dazu wurde sie erstbefragt und vor dem BAA im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Schwechat- Flughafen am 10.11.2009 gab sie im Beisein eines von der Polizeiinspektion bestellten und beeideten Dolmetsch der Sprache Farsi/Dari vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie im achten Monat schwanger sei, aber der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Sie hätte fünf Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht, sei Hausfrau und hätte keinen Beruf erlernt. Zuletzt hätte sie in M. im Iran gelebt. Ihre Eltern sowie ihre Schwester seien gemeinsam unterwegs nach Europa, sie hätte sie das letzte Mal vor drei Monaten in der Türkei gesehen. Ihr Ehemann lebe in M. im Iran. Ihre Kinder, A. K. und Z., seien mit ihren Eltern unterwegs. In Österreich hätte sie zwei Brüder. Vor fünfzehn Jahren sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann illegal von Afghanistan in den Iran nach M. ausgewandert. Vor zirka vier Monaten sei sie gemeinsam mit ihren vier Kindern auf dem Landweg von M. nach Teheran gereist. Am selben Tag seien sie mit dem Flugzeug von Teheran nach Istanbul geflogen. In der Türkei sei sie von ihren Eltern, ihren beiden Kindern und ihrer Schwester getrennt worden. Nach einem Monat sei sie mit den Kindern Z. und A. mit einem Schlauchboot über das Meer nach Griechenland gefahren. Auf ihrer Reise via Istanbul nach Griechenland hätte sie kein Dokument gehabt. Bis zum heutigen Morgen sei sie in Griechenland gewesen. Sie sei in Athen in einem Haus untergebracht gewesen und hätte auf die Ausreise gewartet. In diesem Haus seien Leute wie sie gewesen, es seien immer wieder welche gekommen und gegangen. Nun sei sie mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. Sie hätte ihr Land verlassen, weil ihr Mann vor sechs Jahren eine Iranerin geheiratet habe. Sie hätte gemeinsam mit der iranischen Frau und ihrem Mann in M. gelebt. Ihr Mann habe sich aber nicht um sie gekümmert. Nachdem sie wieder schwanger geworden sei, habe dies seine iranische Frau sehr gestört und sie habe ihr das Leben schwer gemacht. Deshalb sei sie mit ihren vier Kindern, ihren Eltern und ihrer Schwester nach Europa gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte sie als alleinerziehende Mutter keine Überlebenschance. Mit Sanktionen hätte sie nicht zu rechnen.
I.1.3. Mit der Geburt des BF 4 am XXXX wurde seitens der BF 1 als deren gesetzlicher Vertreterin für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.römisch eins.1.3. Mit der Geburt des BF 4 am römisch 40 wurde seitens der BF 1 als deren gesetzlicher Vertreterin für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Nach Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses hatte die BF 1 sodann in einer Einvernahme am 12.01.2010 im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
Sie brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"... Frage: Sind die Personaldaten Ihrer Kinder, die Sie bei der
Datenaufnahme angegeben haben, richtig und wahrheitsgetreu?
Antwort: Ja.
Frage: Vertreten Sie Ihre Kinder in deren Asylverfahren 09 13.964, 09 13.965 und 09 15.585?
Antwort: Ja.
Frage: Erheben Sie Ihre eigenen Angaben auch zu den Angaben Ihrer Kinder?
Antwort: Ja.
Frage: Wer ist der leibliche Vater Ihrer beiden Kinder?
Antwort: Mein Ehemann XXX. Er lebt mit seiner zweiten Ehefrau, einer Iranerin, in M. im Iran.Antwort: Mein Ehemann römisch 30 . Er lebt mit seiner zweiten Ehefrau, einer Iranerin, in M. im Iran.
Aufforderung: Schildern Sie die Reise von der Türkei bis Österreich mit der Reiseroute, den Transportmitteln und allem, was sich ereignet hat und Ihnen wichtig erscheint.
Antwort: Ich war insgesamt einen Monat in Istanbul. Der Schlepper hatte uns irgendwo versteckt. Dann habe ich allein mit meinen beiden Kindern Istanbul mit dem Schlepper mit einem Pkw verlassen. Wir waren dann zirka 8 Stunden unterwegs. Dann waren wir eine Nacht in einem Wald. Dann haben wir die Türkei mit einem Schlauchboot verlassen. Wir waren zirka 40 Flüchtlinge auf dem Boot. Nach zirka 4 oder 5 Stunden waren wir in Griechenland. Wir sind auf der Insel Mytilini angekommen. Ein anderer Schlepper hat uns dann übernommen und irgendwohin gebracht. Es war ein Keller ohne Fenster. Dort waren wir zirka eine Woche. Der Schlepper hat öfters gesagt, dass wir den Keller nicht verlassen dürfen, damit wir nicht von der Polizei erwischt werden. Dann kaufte der Schlepper Schiffstickets nach Athen und wir fuhren nach Athen. Insgesamt war ich dann zirka 3 Monate in Athen. Der Schlepper hat mich und meine zwei Kinder in einer Wohnung in Athen versteckt. Er hat uns einmal täglich etwas zu essen gebracht. Wir waren Hauptbewohner der Wohnung, aber während der ganzen Zeit sind öfter auch andere Flüchtlinge gekommen und nach ein oder zwei Nächten wieder gegangen. Inzwischen wurden wir vom Schlepper fotografiert. Er hat uns gefälschte Reisepässe besorgt. Eines Tages hat er uns abgeholt und zum Flughafen gebracht. Er hat alles am Flughafen organisiert. Bis zur Passkontrolle war er selber dabei. Dann sind wir nach Wien-Schwechat geflogen und haben wir dort einen Asylantrag gestellt. Mein Reisepass wurde in Wien von der Polizei sichergestellt.
Frage: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie den Iran verlassen haben?
Antwort: Österreich. Weil mein Bruder war bereits in Österreich und wir wollten zu ihm.
...
Frage: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Athen bestritten?
Antwort: Der Schlepper hat uns versorgt.
Frage: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt?
Antwort: Weil unser Reiseziel Österreich war.
Frage. Welche Familienangehörigen besitzen Sie insgesamt?
Antwort: Meine fünf Kinder, meinen Vater, meine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester und eine Halbschwester.
Frage: Wann haben Ihre Angehörigen Afghanistan verlassen?
Antwort: Ich habe Afghanistan vor 15 Jahren mit meinem Ehemann verlassen. Unsere Kinder wurden im Iran geboren. Mein Bruder M. hat Afghanistan vor zirka zweieinhalb Jahren verlassen. Meine Eltern und mein zweiter Bruder und meine Schwester haben Afghanistan vor zirka neun Monaten verlassen.
Frage: Wo halten sich diese derzeit auf?
Antwort: Mein Ehemann ist in M. im Iran. Mein Vater ist seit zirka 2 Monaten in Österreich und wohnt in der Nähe von Wien in einer Flüchtlingspension. Meine Mutter ist derzeit noch unterwegs von der Türkei nach Österreich. Meine beiden älteren Kinder sind bei meiner Mutter. Mein Bruder M. ist seit zirka 2 Jahren in Österreich und wohnt in Wien, mein Bruder M. ist seit 2 bis 3 Monaten in Österreich und wohnt in M. in einem Flüchtlingsheim. Meine Schwester A. ist auch seit zirka 2 Monaten in Österreich, wo genau weiß ich nicht. Meine Halbschwester L. ist im Iran.
Frage: Welchen Kontakt hatten Sie zu Ihren Eltern und Ihren Geschwistern während der 15 Jahre, seit Sie in den Iran gereist sind?
Antwort: Es gab die ganzen 15 Jahre keinen Kontakt. Den ersten Kontakt hatten wir erst wieder, als meine Familie in den Iran eingereist ist, vor zirka 9 Monaten.
Frage: Welchen Kontakt hatten Sie zu Ihren Eltern und Ihren Geschwistern, seit Sie in Österreich sind?
Antwort; Wir haben uns noch nicht getroffen, seit wir in Österreich sind. Wir telefonieren aber ständig. Wir haben und das letzte Mal vor zirka 6 Monaten in Istanbul gesehen, damals als wir alle eine Nacht beisammen waren.
Frage: Besitzen Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihren beiden älteren Kindern?
Antwort: Nein. Den letzten Kontakt hatten wir vor zirka 6 Monaten in Istanbul.
Frage: Besitzen Sie Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?
Antwort: Nein. Wir leben hier in der Betreuung.
Frage: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?
Antwort: Nein.
Frage: Was erwartet Sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland?
Antwort: Nach Griechenland will ich nicht zurückkehren.
...
Frage: Aus welchem Grund möchten Sie nicht nach Griechenland zurückkehren?
Antwort: Griechenland ist kein gutes Land. Alle Flüchtlinge gehen zuerst nach Griechenland und von dort weiter in andere europäische Länder. Wenn Griechenland ein gutes Land wäre, wären alle Flüchtlinge dort geblieben.
Frage: Woher wissen Sie, dass Griechenland kein gutes Land ist?
Antwort: Ich habe von vielen anderen Flüchtlingen in Griechenland gehört, dass es dort nicht gut ist. Während meiner dreimonatigen Aufenthaltszeit in Athen habe ich viele Flüchtlinge gesehen und alle haben schlecht über Griechenland gesprochen. In Griechenland wurde ich auch nie von der Polizei oder einer Behörde kontrolliert."
I.2.1. Die Anträge der BF wurden mit in den Sprüchen der gegenständlichen Erkenntnisse bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10/1 iVm 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Die Anträge der BF wurden mit in den Sprüchen der gegenständlichen Erkenntnisse bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10/1 in Verbindung mit 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Zum Vorbringen der BF 1 führte das BAA aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF Probleme jeglicher Art in Griechenland gehabt hätten. Es wurden keine konkret nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen würden. Die BF haben in Griechenland keine Erfahrungen hinsichtlich des Asylwesens gemacht und dort keinen Asylantrag gestellt, weil sie gezielt nach Österreich gereist sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären oder diese zu erwarten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland einer den Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.römisch eins.2.3. Zum Vorbringen der BF 1 führte das BAA aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF Probleme jeglicher Art in Griechenland gehabt hätten. Es wurden keine konkret nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen würden. Die BF haben in Griechenland keine Erfahrungen hinsichtlich des Asylwesens gemacht und dort keinen Asylantrag gestellt, weil sie gezielt nach Österreich gereist sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären oder diese zu erwarten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland einer den Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.
I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit Telefax vom 26.01.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher seitens der BF 1 im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt hinsichtlich ihres Lebens in Afghanistan und im Iran wiederholt und weiter ausgeführt, sowie vorgebracht wurde, dass sie gehört habe, dass die Lage in Griechenland schlecht sei. Es würde keine Unterkunft und keine Ausbildungsmöglichkeiten geben. Es gebe keine Sicherheit, Kinder würden entführt werden um die Familien zu erpressen, Kinder würden drogenabhängig gemacht werden, es gebe Straßenkämpfe zwischen Flüchtlingen, das Geld der Flüchtlinge würde gestohlen werden und die Polizei bzw. Menschenrechtsorganisationen würde nichts dagegen tun.römisch eins.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit Telefax vom 26.01.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher seitens der BF 1 im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt hinsichtlich ihres Lebens in Afghanistan und im Iran wiederholt und weiter ausgeführt, sowie vorgebracht wurde, dass sie gehört habe, dass die Lage in Griechenland schlecht sei. Es würde keine Unterkunft und keine Ausbildungsmöglichkeiten geben. Es gebe keine Sicherheit, Kinder würden entführt werden um die Familien zu erpressen, Kinder würden drogenabhängig gemacht werden, es gebe Straßenkämpfe zwischen Flüchtlingen, das Geld der Flüchtlinge würde gestohlen werden und die Polizei bzw. Menschenrechtsorganisationen würde nichts dagegen tun.
1.3.1. Nach Sichtung der Akte seitens des erkennenden Richters erging mit Schreiben seitens des AsylGH vom 10.02.2010 an das BAA, EASt-West, im Wesentlichen Folgendes Erhebungsersuchen gemäß § 66 Abs. 1 AVG an das BAA:1.3.1. Nach Sichtung der Akte seitens des erkennenden Richters erging mit Schreiben seitens des AsylGH vom 10.02.2010 an das BAA, EASt-West, im Wesentlichen Folgendes Erhebungsersuchen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG an das BAA:
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinstehende afghanische Frau mit 3 bzw. 4 (nach einer weiteren Version 5) minderjährigen Kindern, wobei das jüngste Kind gerade einmal 2 Monate alt ist.
Gemäß der ständigen Spruchpraxis des AsylGH kann eine Überstellung nach Griechenland in speziellen Einzelfällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, insbesondere wenn es sich um vulnerable Beschwerdeführer handelt.Gemäß der ständigen Spruchpraxis des AsylGH kann eine Überstellung nach Griechenland in speziellen Einzelfällen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen, insbesondere wenn es sich um vulnerable Beschwerdeführer handelt.
Aus der Aktenlage ist nicht entnehmbar, aufgrund welcher konkreten Umstände das BAA davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall eine Unterbringung der BF 1 und ihrer Kinder in einem solchen Umfang - insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Nähe zur Ankunft in Athen - zu erwarten ist, dass nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu erwarten ist.Aus der Aktenlage ist nicht entnehmbar, aufgrund welcher konkreten Umstände das BAA davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall eine Unterbringung der BF 1 und ihrer Kinder in einem solchen Umfang - insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Nähe zur Ankunft in Athen - zu erwarten ist, dass nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu erwarten ist.
Im Zuge einer Sichtung der ho. Unterlagen nahm das ho. Gericht in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an das BAL (SB. Mag. XXXX) vom 11.12.2009 Einsicht, welche auf einen Bericht der ÖB Athen vom 1.12.2009 (S 3 f) verweist.Im Zuge einer Sichtung der ho. Unterlagen nahm das ho. Gericht in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an das BAL (SB. Mag. römisch 40 ) vom 11.12.2009 Einsicht, welche auf einen Bericht der ÖB Athen vom 1.12.2009 (S 3 f) verweist.
Zu dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeht folgende Anfrage:
Der AsylGH ersuchte das BAA gem. § 66 (1) AVG um die Durchführung folgender weiterer Erhebungsschritte:Der AsylGH ersuchte das BAA gem. Paragraph 66, (1) AVG um die Durchführung folgender weiterer Erhebungsschritte:
1.3.2. Mit Telefax vom 11.02.2010 wurde seitens des BAA mitgeteilt, dass ein Parteiengehör mit der BF 1 geplant ist. Zur Vorankündigung von Überstellungen nach Griechenland wurde mitgeteilt, dass diese mindestens 5 Arbeitstage vorher an Griechenland via DublinNet mitgeteilt werden müssen (siehe Zustimmung GR zu einem anderen Fall im Anhang). Der Tag der Ankündigung wird dabei nicht gezählt. In der Regel wird die Ankündigung jedoch schon mehr als 5 Tage vorher angekündigt, da die Ankündigung sofort nach Bekanntgabe der Flugdaten von der Fremdenpolizei an GR gesendet wird.
Außerdem werden Besonderheiten, wie körperliche Gebrechen, besondere Krankheiten die eine sofortige ärztliche Versorgung benötigen, alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern, Familien mit Kindern usw., dem jeweiligen Mitgliedsstaat mitgeteilt.
I.4. Mit 11.2.2010 ergingen seitens des AsylGH hinsichtlich der BF die Beschlüsse, den Beschwerden gegen Spruchteil II. der Bescheide des BAA vom 19.01.2010 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.4. Mit 11.2.2010 ergingen seitens des AsylGH hinsichtlich der BF die Beschlüsse, den Beschwerden gegen Spruchteil römisch zwei. der Bescheide des BAA vom 19.01.2010 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.5. Am 17.2.2010 erfolgte beim BAA eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme der BF 1, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes angab [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.5. Am 17.2.2010 erfolgte beim BAA eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme der BF 1, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes angab [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"Grund der ergänzenden Niederschrift:
...
Anfragebeantwortung der BAA- Staatendokumentation vom 11.12.2009
Telefonat mit dem griechischen Dublin Büro, 22.9.2009:
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommen und weder Verwandte noch sonst irgendeinen Platz haben wo sie wohnen können, informiert die Flughafenpolizei die Asylum Section des griechischen Innenministeriums. Diese wiederum informiert das griechische Gesundheitsministerium, das als durchführende Stelle den Belegungsstand der Unterbringungszentren kennt, um freie Kapazitäten weiß und somit den Auftrag erhält, diese Rückkehrer unterzubringen. Das Gesundheitsministerium entscheidet wo die Rückkehrer untergebracht werden, nicht ob sie überhaupt untergebracht werden.
Die Rückkehrer werden, normalerweise innerhalb von Tagen, jedenfalls so bald als möglich, untergebracht.
Telefonat mit dem griechischen Dublin Büro, 24.9.2009:
Wo genau eine bestimmte Familie untergebracht wird, kann das griechische Dublin Büro nicht sagen, da das griechische Gesundheitsministerium das besorgt. Aber das Gesundheitsministerium muß sie unterbringen und hat bisher auch noch keine Unterbringung abgelehnt.
Bericht der ÖB Athen, 1.12.2009
Auf die konkrete schriftlich formulierte Rückfrage der Botschaft an zuständiger Stelle im griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen (...), erhielt die Botschaft folgende mündliche Auskunft:
Diesen Personen (vulnerable persons, Anm.) werde auf der Warteliste automatisch Priorität eingeräumt.Diesen Personen (vulnerable persons, Anmerkung werde auf der Warteliste automatisch Priorität eingeräumt.
Bei der Ankunft von "vulnerable persons" am Flughafen, besonders wenn es sich wie in diesem Fall um eine alleinstehende Mutter mit Kindern handelt, würden die zuständigen Behörden sofort informiert und die Personen zumindest zu einer vorläufigen Unterkunft gebracht werden, um deren Obdachlosigkeit zu vermeiden.
Wenn die österreichischen Behörden die griechische Seite spätestens eine Woche vor der Ankunft informieren könnten, wäre es einfacher eine Unterkunft oder eine geeignete Wohnung zu finden.
Folgende Organisation könnten geeignete Unterkünfte vermitteln:
Thessaloniki - ????????? ?????e???? Tessa???????
Social Solidarity
Address: 12, Filipou & Siatistis, 546 31 Thessaloniki; Tel: 2310 241516 / 2310 241820, Fax: 2310 241855, E-Mail: solidso@otenet.gr
Doctors of the World
Address: 12, Sapfous street, 105 53 Athens, Tel: 210 3213150 / 210 8043678, Fax: 2103213850, E-Mail: info@mdmgreece.gr
Praxis
Address: 57, Stournari street, 104 32 Athens, Tel: 210 5205202-4,
Fax: 210 5205201, E-mail: info@praksis.gr
Hellenic Red Cross
Address: 1, Lykavitou street, 106 72 ?thens, Tel: 210 3605631 / 210 3604678 / 210 3637554, Fax: 210 3613564 / 210 3629842, E-Mail:
swd@redcross.gr
Die neue Regierung habe Arbeitsgruppen geschaffen, die sich mit der Thematik befassen und voraussichtlich bis 10. Dezember des Jahres Ergebnisse vorlegen werden.
Eine Verbesserung der Situation in den nächsten sechs Monaten werde seitens des Gesundheitsministeriums erwartet.
Abschließend empfiehlt die ÖB, die griechische Behörden etwa eine Woche vorab deutlich auf die bevorstehende Rücksendung von "vulnerable persons" mit spezifischen medizinischen Behandlungserfordernissen und dringendem Unterkunftsbedarf aufmerksam zu machen, um so den Prozess der Unterbringung zu beschleunigen.
ÖRK - Österreichisches Rotes Kreuz & Caritas Österreich: The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 24.08.2009
Im Mai 2009 veröffentlichten das Österreichische Rote Kreuz und die Caritas Austria die Ergebnisse ihrer Fact Finding Mission nach Griechenland. Aus diesem Bericht geht hervor, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen einen Asylantrag stellen können und ihre "rosa Karte" innerhalb weniger Tage ausgestellt bekommen, welche zusätzlich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem gewährleistet. Wobei auch bemerkt wurde, dass Griechenland Probleme bei der Bewältigung des großen Zustroms von Flüchtlingen und Asylwerbern hat.
Zum anderen ist im Bericht die Aussage der Direktorin von Amnesty International Griechenland zitiert, wonach Asylsuchende mit einer gültigen "pink card" nicht inhaftiert werden.
ÖRK - Österreichisches Rotes Kreuz & Caritas Österreich: The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 24.08.2009
Zur Frage der Unterbringung schildert der Bericht Engpässe und Probleme. Doch geht aus dem Bericht auch hervor, dass es Fälle von Dublin-Rückkehrern gibt, die in einem Flüchtlingszentrum (Lavrio) untergebracht sind, wobei die Unterbringungsstandards dort nach dem Bericht besser sind als in Österreich.
Es wird auch ein Fall einer aus Dänemark überstellten vulnerablen Familie angeführt, die im Ort Lavrio aufgrund staatlicher Initiative in einer Wohnung untergebracht worden ist.
Aus dem Bericht geht ebenso hervor, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden; insbesondere stellt das Lavrio-Zentrum eine auf diese Personen(gruppen) spezialisierte Einrichtung dar.
Der Bericht enthält auch eine Reihe von Informationen über Hilfsorganisationen, die Asylwerbern Unterkunft und andere Hilfe bereitstellen. Diese werden teilweise vom Staat ko-finanziert.
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Greece, Feb. 2009
Im November 2008 besuchten diplomatische Beobachter das Aufnahmezentrum Fylakio und fanden saubere, gute beleuchtete, klimatisierte Bedingungen vor. Männer und Frauen waren getrennt untergebracht, es befanden sich keine Familien oder Minderjährige im Zentrum. Es gab eine Cafeteria, Freizeiteinrichtungen im Freien, einen Telefonierraum und eine Krankenabteilung. Das Zentrum Fylakio ist für 375 Personen ausgelegt, es befanden sich aber nur 279 dort. Polizeivertreter meinten, die Aufnahmeeinrichtungen Venna, Peplos und Tychero, die in der Kritik von NGOs standen, seien wegen zurückgehender Zahlen von illegaler Einreise in der Region Evros geschlossen worden.
IOM - International Organisation for Migration, Anfragebeantwortung vom 12.06.2009
IOM führt in der nachfolgenden Anfragebeantwortung an, dass in Griechenland Asylwerber genauso Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem besitzen wie dies griechischen StaatsbürgerInnen ebenfalls zusteht.
Anfragebeantwortung IOM, 20.11.2009
Generell können alle diese Krankheitsbilder in öffentlichen Kinderspitälern behandelt werden. AW steht diese Behandlung in Notfällen kostenfrei zur Verfügung, wenn sie die pink card vorweisen können. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass u.a. der Mangel an Informationen und Übersetzern den Zugang für AW zur Gesundheitsversorgung erschweren. Üblicherweise wird, außer in Notfällen, pro Monat nur ein Rezept ausgestellt.
F: Möchten Sie zu diesen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben?
A: Darüber will ich nichts sagen, das kann ich auch nicht. Ich wiederhole nur einmal, dass ich in Österreich bleiben will. Meine ganzen Verwandten sind in Österreich. In Griechenland habe ich niemanden. Ich war insgesamt 3 Monate in Griechenland und das war schrecklich. Ich habe nur eine Bitte, ich will dass ich vom Facharzt untersucht werde. An meinem ganzen Körper kann man viele Verletzungen und Hautkrankheiten sehen. Das ist alles aufgrund meines Aufenthalts in Griechenland.
Ich habe zwei Brüder, eine Schwester und meinen Vater hier in Österreich. Ich habe die Dokumente meiner Verwandten hier in Österreich. Wenn Sie wollen, kann ich das vorlegen.
Anmerkung der Referentin:
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Sie können in Bad Kreuzen einen Arzt aufsuchen. Dieser kann Sie zu einem Facharzt überweisen. ...."
I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.01.2010 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.01.2010 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer würde sich gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bzw. gem. Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO ergeben, das Konsultationsverfahren sei mängelfrei geführt worden.Die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer würde sich gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bzw. gem. Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO ergeben, das Konsultationsverfahren sei mängelfrei geführt worden.
Eine Verpflichtung zum Selbsteintritt bestehe nicht. Da sämtliche in Österreich lebende Familienmitglieder der BF (der Vater, die Schwester und zwei Brüder der BF 1) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, der Aufenthalt der BF in Österreich erst sehr kurz sei und ein niedriger Integrationsgrad bestehe, liege im Falle der Rücküberstellung der BF nach Griechenland keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Eine Verpflichtung zum Selbsteintritt bestehe nicht. Da sämtliche in Österreich lebende Familienmitglieder der BF (der Vater, die Schwester und zwei Brüder der BF 1) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, der Aufenthalt der BF in Österreich erst sehr kurz sei und ein niedriger Integrationsgrad bestehe, liege im Falle der Rücküberstellung der BF nach Griechenland keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor.
Ebenso wenig bestehe die Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rücküberstellung der BF nach Griechenland. Asylwerber, die gem. der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, hätten die Möglichkeit, am Flughafen in Griechenland einen Asylantrag zu stellen und die "rosa Karte" zu erhalten, die ihnen ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Gesundheitsversorgung in Griechenland gewähre. Zwar könne es im Einzelfall zu durch Kapazitätsprobleme bedingten längeren Wartezeiten hinsichtlich der Unterkunftsgewährung und der Versorgung bei Asylwerbern, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestünden (z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), somit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland kommen.Ebenso wenig bestehe die Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rücküberstellung der BF nach Griechenland. Asylwerber, die gem. der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, hätten die Möglichkeit, am Flughafen in Griechenland einen Asylantrag zu stellen und die "rosa Karte" zu erhalten, die ihnen ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Gesundheitsversorgung in Griechenland gewähre. Zwar könne es im Einzelfall zu durch Kapazitätsprobleme bedingten längeren Wartezeiten hinsichtlich der Unterkunftsgewährung und der Versorgung bei Asylwerbern, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestünden (z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), somit zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland kommen.
Jedoch treffe dies nicht auf die BF zu: Mit der Ermöglichung der Asylantragstellung in Griechenland bei ihrer Rücküberstellung würden die BF einen Versorgungsanspruch erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass - vor dem Hintergrund der individuellen Überlebensfähigkeit der BF und den in Griechenland vorzufindenden Verhältnissen - die BF in der Lage seien, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass sie nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt werden würden. Zudem hätten die ergänzenden Erhebungen des AsylGH ergeben, dass den griechischen Behörden die Überstellung der BF als eine allein stehende Frau mit drei minderjährigen Kindern mindestens fünf Tage zuvor mitgeteilt werde und die griechischen Behörden den BF "automatisch Priorität einräumen". Die BF würden demgemäß zumindest vorläufig untergebracht werden, um deren Obdachlosigkeit zu vermeiden. Jedenfalls stünde Asylwerbern allgemein die Möglichkeit offen, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen geltend zu machen.
I.7. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 wurde mit Schriftsatz vom 09.06.2010 gem. Art. 144a B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips sowie Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ( Art. 3, 6 und 8 EMRK, Art. 83 Abs. 2 B-VG und Gleichbehandlung Fremder untereinander) erhoben.römisch eins.7. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 wurde mit Schriftsatz vom 09.06.2010 gem. Artikel 144 a, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips sowie Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ( Artikel 3, 6 und 8 EMRK, Artikel 83, Absatz 2, B-VG und Gleichbehandlung Fremder untereinander) erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass "mittlerweile" die Mutter mit den beiden (anderen) Kindern der BF 1 "nach Österreich gereist ist und hier einen Asylantrag gestellt hat". Sämtliche Familienmitglieder seien aus Afghanistan geflohen mit dem Ziel, in Österreich gemeinsam ohne ständige Bedrohung und Existenzangst zu leben. Der AsylGH habe kein entsprechendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Familiensituation der BF in Österreich durchgeführt; der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht entscheidungsreif gewesen. Die BF 1 sei angesichts des geringen Alters der restlichen BF in einer sehr schwierigen Situation. In Österreich hätten die BF erstmals seit langer Zeit Ruhe gefunden und könnten in einem gesicherten Umfeld leben. Die griechischen Behörden könnten für eine sichere Unterbringung der BF nicht garantieren, die BF würden bestenfalls in einem Auffanglager für Flüchtlinge untergebracht werden und höchstens einmal im Monat Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Zudem sei auf die Aussetzung der Rückbringungsverfahren von Flüchtlingen nach Griechenland durch den EGMR hinzuweisen: Weiters sei den BF angesichts ihrer Situation kein "höheres Maß an Beeinträchtigung" zuzumuten.
I.8. Von Seiten des Verfassungsgerichtshofs wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 mit Beschluss vom 21.06.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.8. Von Seiten des Verfassungsgerichtshofs wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 mit Beschluss vom 21.06.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010 hat dieser gem. Art. 144a B-VG zu Recht erkannt, dass die BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, gem. Art. 3 EMRK verletzt worden sind.römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010 hat dieser gem. Artikel 144 a, B-VG zu Recht erkannt, dass die BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, gem. Artikel 3, EMRK verletzt worden sind.
Die bekämpfte Entscheidung wurde aufgehoben.
Der Asylgerichtshof habe zunächst zutreffend festgestellt, dass ein Asylwerber im Falle der Überstellung nach Griechenland in seinem gemäß Art. 3 EMRK garantierten Recht insoweit verletzt werden kann, als Unterkunft und Versorgung in Griechenland nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies insbesondere dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall einer allein stehenden Frau mit drei Kleinkindern, wovon eines erst neun Monate alt ist, - um Asylwerber handle, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen. Um in diesen besonders gelagerten Einzelfällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu vermeiden, habe es der Asylgerichtshof selbst bereits als erforderlich erachtet, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf die Versorgung von nach Griechenland zu überstellenden Asylwerbern zu erwirken (vgl. etwa zur Einholung einer individuellen Zusicherung der [medizinischen] Versorgung eines schutzbedürftigen Asylwerbers AsylGH 16.11.2009, S14 406668-2/2009 sowie 20.5.2010, S16 412989-1/2010; vgl. zur mangelnden Zusicherung der Bereitstellung einer Unterkunft AsylGH 22.6.2009, S10 405811-2/2009, sowie zu nicht genügenden allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der Unterbringung einer Mutter mit Kleinkindern AsylGH 19.10.2009, S13 404115-2/2009).Der Asylgerichtshof habe zunächst zutreffend festgestellt, dass ein Asylwerber im Falle der Überstellung nach Griechenland in seinem gemäß Artikel 3, EMRK garantierten Recht insoweit verletzt werden kann, als Unterkunft und Versorgung in Griechenland nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies insbesondere dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall einer allein stehenden Frau mit drei Kleinkindern, wovon eines erst neun Monate alt ist, - um Asylwerber handle, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen. Um in diesen besonders gelagerten Einzelfällen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu vermeiden, habe es der Asylgerichtshof selbst bereits als erforderlich erachtet, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf die Versorgung von nach Griechenland zu überstellenden Asylwerbern zu erwirken vergleiche etwa zur Einholung einer individuellen Zusicherung der [medizinischen] Versorgung eines schutzbedürftigen Asylwerbers AsylGH 16.11.2009, S14 406668-2/2009 sowie 20.5.2010, S16 412989-1/2010; vergleiche zur mangelnden Zusicherung der Bereitstellung einer Unterkunft AsylGH 22.6.2009, S10 405811-2/2009, sowie zu nicht genügenden allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der Unterbringung einer Mutter mit Kleinkindern AsylGH 19.10.2009, S13 404115-2/2009).
Der Asylgerichtshof habe - in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland - auch im vorliegenden Fall ergänzende Erhebungen durch das Bundesasylamt veranlasst, um sicher sein zu können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihrem nach Art. 3 EMRK garantierten Recht verletzt werden.Der Asylgerichtshof habe - in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland - auch im vorliegenden Fall ergänzende Erhebungen durch das Bundesasylamt veranlasst, um sicher sein zu können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihrem nach Artikel 3, EMRK garantierten Recht verletzt werden.
Allerdings habe er sich in Folge mit einer bloß allgemeinen Mitteilung des Bundesasylamtes begnügt, dass den griechischen Behörden die Ankunft von Asylwerbern über das elektronische Kommunikationsnetzwerk "DublinNet" angekündigt werden müsse und diese Ankündigung (unter Angabe etwaiger "Besonderheiten") schon unmittelbar nach Bekanntgabe der Flugdaten von der österreichischen Fremdenpolizei an Griechenland zur Vorabinformation gesendet werde; diese Auskunft des Bundesasylamtes ergänze lediglich einen in anderem Zusammenhang erstellten Bericht der Österreichischen Botschaft Athen, wonach bei Überstellung "vulnerabler Personen" nach Griechenland durch staatliche Einrichtungen diesen zumindest vorläufig Unterkunft gewährt werde.
Für den Verfassungsgerichtshof ergab sich somit das Bild, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich zwar die Möglichkeit staatlicher Versorgung gebe, jedoch ohne fallbezogene individuelle Zusicherung der zuständigen Behörden davon nicht automatisch ausgegangen werden könne.
Wenn sich der Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführer allein mit generellen Auskünften begnüge, ersetze dies nicht eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden, wie dies im Lichte des Art. 3 EMRK für besonders schutzwürdige Personen jedoch geboten sei.Wenn sich der Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführer allein mit generellen Auskünften begnüge, ersetze dies nicht eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden, wie dies im Lichte des Artikel 3, EMRK für besonders schutzwürdige Personen jedoch geboten sei.
I.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte als erwiesen angenommen.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerden gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerden gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb sie nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen waren.
II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:
"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall:Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall:
Im vorliegenden Fall wurde weder vom Bundesasylamt noch vom Asylgerichtshof von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch gemacht. Entsprechend den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, womit das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 behoben wurde, wäre allerdings zur Klärung der Frage der Notwenigkeit des Selbsteintritts zur Vermeidung einer Verletzung der Art 3 EMRK im gegenständlichen Verfahren zwingend eine individualisierte Versorgungszusage durch die griechischen Behörden erforderlich gewesen, wie dies im Lichte des Art. 3 EMRK für besonders schutzwürdige Personen geboten ist. Laut Verfassungsgerichtshof lasse sich in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer allein stehenden Frau mit drei Kleinkindern, wovon eines erst elf Monate alt ist, aus den erfolgten Ermittlungen lediglich ableiten, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich die Möglichkeit staatlicher Versorgung gibt, jedoch kann ohne fallbezogene individuelle Zusicherung der zuständigen Behörden nicht automatisch davon ausgegangen werden.Im vorliegenden Fall wurde weder vom Bundesasylamt noch vom Asylgerichtshof von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch gemacht. Entsprechend den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, womit das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 behoben wurde, wäre allerdings zur Klärung der Frage der Notwenigkeit des Selbsteintritts zur Vermeidung einer Verletzung der Artikel 3, EMRK im gegenständlichen Verfahren zwingend eine individualisierte Versorgungszusage durch die griechischen Behörden erforderlich gewesen, wie dies im Lichte des Artikel 3, EMRK für besonders schutzwürdige Personen geboten ist. Laut Verfassungsgerichtshof lasse sich in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer allein stehenden Frau mit drei Kleinkindern, wovon eines erst elf Monate alt ist, aus den erfolgten Ermittlungen lediglich ableiten, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich die Möglichkeit staatlicher Versorgung gibt, jedoch kann ohne fallbezogene individuelle Zusicherung der zuständigen Behörden nicht automatisch davon ausgegangen werden.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Senats ergänzend anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren die Frage stellt, ob nicht auch ein Selbsteintritt geboten wäre, da mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG unter Umständen ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer erfolgt.Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Senats ergänzend anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren die Frage stellt, ob nicht auch ein Selbsteintritt geboten wäre, da mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG unter Umständen ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer erfolgt.
Wie sich aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt, sind diese - mit Ausnahme der nachgeborenen BF 4 - von der Türkei aus mit den Eltern, Geschwistern und zwei weiteren Kindern der BF 1 nach Europa aufgebrochen. Die Familie wurde allerdings während der Flucht nach Österreich getrennt. Laut den Angaben der BF 1 befinden sich nun - zusätzlich zu den BF 2 bis 4 - auch ihre anderen beiden Kinder in Österreich. Außerdem sind die Eltern und vier Geschwister der BF 1 hier aufhältig. Die BF möchten nunmehr mit ihrer Familie ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet führen.
Im vorliegenden Fall wird sich die Erstbehörde daher auch im erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung unter Umständen, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.Im vorliegenden Fall wird sich die Erstbehörde daher auch im erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, kann eine familiäre Beziehung unter Umständen, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen.
Um dies feststellen zu können, wird das BAA auch intensivere Erhebungen dahingehend zu führen haben, ob bzw. inwiefern eine familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den weiteren sich in Österreich befindlichen - zuvor erwähnten - Familienmitgliedern besteht und bejahendenfalls hat sich die Erstbehörde jedenfalls auch gehörig mit dem bestehenden Familienleben bzw. der Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK bei Verfügung einer Ausweisungsentscheidung auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt hat sich auch ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 15 Dublin-II-VO auseinanderzusetzen.Um dies feststellen zu können, wird das BAA auch intensivere Erhebungen dahingehend zu führen haben, ob bzw. inwiefern eine familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den weiteren sich in Österreich befindlichen - zuvor erwähnten - Familienmitgliedern besteht und bejahendenfalls hat sich die Erstbehörde jedenfalls auch gehörig mit dem bestehenden Familienleben bzw. der Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK bei Verfügung einer Ausweisungsentscheidung auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt hat sich auch ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführer im Hinblick auf Artikel 15, Dublin-II-VO auseinanderzusetzen.
Da die letzte Einvernahme der BF vor dem BAA bereits geraume Zeit zurückliegt, insbesondere da das Bundesasylamt aber auch das Parteiengehör hinsichtlich der ausstehenden Ermittlungsergebnisse zu wahren hat, wird darüber hinaus eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BAA stattzufinden haben.
II.2.4.2. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
06.12.2010