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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der VwGH geht davon aus, dass unter "hauptberuflich" iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 BSVG nichts anderes zu verstehen ist als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen". Ein solches Verständnis der Hauptberuflichkeit setzt aber nicht etwa eine zweite Beschäftigung voraus, mit welcher die landwirtschaftliche Tätigkeit zu vergleichen wäre (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080123.X04Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008