RS Vwgh 2005/9/7 2001/08/0123

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass unter "hauptberuflich" iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 BSVG nichts anderes zu verstehen ist als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen". Ein solches Verständnis der Hauptberuflichkeit setzt aber nicht etwa eine zweite Beschäftigung voraus, mit welcher die landwirtschaftliche Tätigkeit zu vergleichen wäre (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080123.X04

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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