Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A1 416.029-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungekl. StA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 10 09.051-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungekl. StA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 10 09.051-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 29.09.2010 internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass bewaffnete Männer zur Farm gekommen seien, auf der er gearbeitet habe. Es sei zu Kämpfen gekommen und alle seien geflüchtet.
Die nächste niederschriftliche Befragung erfolgte am 05.10.2010. Bei dieser gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei bei einem weißen Mann aufgewachsen, seine eigenen Eltern kenne er nicht, sie seien gestorben als er klein gewesen sei. Der weiße Mann habe eine Farm besessen und habe er auf dieser gearbeitet. Einen eigenen Lohn hätte er nicht erhalten, er habe nur dort leben können.
Sein Vater hätte Onkel Joe etwas Land gegeben und das hätten diese Leute zurückhaben wollen.
Sein Onkel Joe habe ihm mitgeteilt, dass Regierungsleute gekommen wären, viel geschrien hätten und geschossen hätten. Er sei dann mit dem Mann, den sie "Father" genannt hätten, davongerannt. Polizei habe er nie gesehen. Er sei nie aus Gründen der Rasse, Religion, politischer Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden. Er sei auch niemals in Haft gewesen.
Im Rahmen dieser Befragung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum behaupteten Herkunftsstaat, Simbabwe, gestellt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert XXXX zu beschreiben:Im Rahmen dieser Befragung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum behaupteten Herkunftsstaat, Simbabwe, gestellt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert römisch 40 zu beschreiben:
Er brachte dabei vor, "dass es leichte Hügel gab".
Mehr wisse er aber über Simbabwe nicht, da ihm sein "Onkel Joe nicht erlaubte", die Farm zu verlassen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zahl: 10 09.051-BAT den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 zu und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Es sprach dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit ab, er habe über Simbabwe absolut nichts anzugeben gewusst. Familiäre private Anknüpfungspunkte bestünden in Österreich nicht.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zahl: 10 09.051-BAT den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz 6, zu und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Es sprach dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit ab, er habe über Simbabwe absolut nichts anzugeben gewusst. Familiäre private Anknüpfungspunkte bestünden in Österreich nicht.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte der Rechtsvertreter aus, dass zwar zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer nur wenige Fakten über seine Heimat zu berichten wusste, aber das was er berichtet hätte, wahr sei.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2008 stellte, war gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 das AsylG 2005 idgF anzuwenden.Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2008 stellte, war gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 das AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und Abs 3a) angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a,) angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.
In materiell rechtlicher Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz auch in zweiter Instanz zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt 2 der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) vorbrachte, die eine Schutzgewährung im Sinne des § 7 AsylG 1997 rechtfertigen würden.In materiell rechtlicher Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz auch in zweiter Instanz zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt 2 der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) vorbrachte, die eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 rechtfertigen würden.
In materiell rechtlicher Hinsicht war die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. alleine schon deshalb zu bestätigen, da der Beschwerdeführer kein Fluchtvorbringen erstattete, welches unter den oben dargestellten Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre.In materiell rechtlicher Hinsicht war die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. alleine schon deshalb zu bestätigen, da der Beschwerdeführer kein Fluchtvorbringen erstattete, welches unter den oben dargestellten Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre.
Es kann hier also dahingestellt werden - und wurde deshalb ausdrücklich das Fluchtvorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt -, ob das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte sich tatsächlich so ereignet hat, da das Vorbringen nicht einmal ansatzweise einen der in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründen tangiert:
Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass man dem behauptetermaßen weißen Farmer das Land wieder wegnehmen hätte wollen. Der Beschwerdeführer - sollte man seinen Behauptungen Glauben schenken - war selbst nie Ziel dieser Enteignungs-Absichten - er lebte bloß auf dieser Farm, erhielt nicht einmal Entgelt für seine Tätigkeit, und rannte einfach weg, um dem behaupteten Szenario zu entkommen:
Der Beschwerdeführer war also selbst weder in die Kämpfe involviert noch richteten sich die Verfolgungs-Absichten gegen ihn. Der Beschwerdeführer war bloß einfacher "Arbeitnehmer" - offensichtlich jedoch mit Naturallohn bezahlt auf dieser Farm.
Der Beschwerdeführer hat selbst auch angegeben, niemals aus Gründen der Rasse, Religion, politischer Gesinnung, Zugehörigkeit einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden zu sein.
Aus dem behaupteten "Bedrohungsszenario" ist eine derartige Verfolgungsgefahr auch nicht ableitbar.
Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehens ist auch nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nun getötet werden soll. Die zu Enteignenden haben die Farm verlassen - der Enteignungszweck ist offensichtlich erfüllt. Wie bereits ausgeführt, steht der Beschwerdeführer aber in keinerlei Besitzverhältnis zu dieser Farm - sie gehört behauptetermaßen einem Weißen - sodass nicht einmal davon gesprochen werden kann, dass in die Eigentumgssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, geschweige denn in sonstige Rechtsgüter.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
§ 66 AVG lautet:Paragraph 66, AVG lautet:
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.
Die diese Bestimmung betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Entscheidungen des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des Unabhängigen Bundesasylsenates, sind auch für den Asylgerichtshof maßgebend.
In Bezug auf die Klärung der Frage, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt und ob letztlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisemotivation in irgendeiner Weise Wahrheitsgehalt zukommt, hätte das Bundesasylamt gegenständlich noch folgende Ermittlungsschritte tätigen müssen:
Zutreffend die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur wenige Fakten über die Heimat zu berichten wusste, aber das was er berichtete, wahr ist:
So hat also der Beschwerdeführer zutreffend das Staatsoberhaupt Simbabwes genannt und auch die Landschaft XXXX vom äußeren Erscheinungsbild her, nach welchem er gefragt wurde, nicht unrichtig beschrieben.So hat also der Beschwerdeführer zutreffend das Staatsoberhaupt Simbabwes genannt und auch die Landschaft römisch 40 vom äußeren Erscheinungsbild her, nach welchem er gefragt wurde, nicht unrichtig beschrieben.
Bedenkt man noch, dass das Nichtwissen vor dem Hintergrund der Antwort des Beschwerdeführers zu sehen ist, wonach er "deshalb nichts von Simbabwe wisse, weil ihm Onkel Joe nicht erlaubte, die Farm zu verlassen", so erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht jeglicher Grundlage entbehrend.
Dies für sich allein bedeutet natürlich nicht, dass von einer ausreichenden Bescheinigung des Herkunftsstaates Simbabwe auszugehen ist, sondern hat lediglich zur Konsequenz, dass das Bundesasylamt noch weitere Ermittlungen in diese Richtung zu pflegen hat. So wie es in gleichgelagerten Fällen - gleichfalls in der selben Gerichtsabteilung anhängig - hätte das Bundesasylamt durch Beiziehung eines Sachverständigen ein Herkunftsgutachten einholen müssen.
Erst wenn dieses zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, wäre eine Vorgangsweise gemäß § 8 Abs. 6 - Verwerfung des Begehrens auf subsidiären Schutz ohne bestimmten Herkunftsstaat - gerechtfertigt gewesen.Erst wenn dieses zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, wäre eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 8, Absatz 6, - Verwerfung des Begehrens auf subsidiären Schutz ohne bestimmten Herkunftsstaat - gerechtfertigt gewesen.
In diesem Sinne hat also das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang in der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen, die Ergebnisse dieses Gutachtens dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im Wege eines Parteiengehörs und nochmaligen Befragung zur Kenntnis zu bringen und darauf aufbauend einen neuen, subsidiären Schutz betreffenden Bescheid zu erlassen.
Die Behebung von Spruchpunkt II. hat logischerweise die Behebung von Spruchpunkt III. zur Folge.Die Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. hat logischerweise die Behebung von Spruchpunkt römisch drei. zur Folge.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.03.2011