TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/10 A12 311305-3/2010

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs5
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A12 311.305-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.265-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.265-EAST Ost, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gem. § 10 Abs 1 Z. 2 und 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge amrömisch eins. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am

7.2.2007 in das Bundesgebiet ein, wo er am 8.2.2007 seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass sein Onkel König gewesen wäre und sein Vater Nachfolger werden hätte sollen. Es habe jedoch auch einen anderen Mann gegeben, der diese Position beansprucht hätte, dieser habe Leute zu ihm nach Hause geschickt, die sodann einen Teil seiner Familie ermordet hätten. Ihm sei die Flucht gelungen.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.3.2007, Zahl: 07 01.406-EAST Ost, (mangels Glaubhaftmachung der angeführten Fluchtgründe) abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erkannt und der Asylwerber unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht eine Beschwerde (vormals Berufung genannt) eingebracht, die jedoch letztlich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) am 6.6.2007 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.6.2007, Zahl:

311.305-1/4E-V/13/07, rechtskräftig abgewiesen geworden ist.

Am 28.6.2008 stellte der Asylwerber, der seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom 30.6.2008 auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an, dass er im Grunde seine Asylgründe die selben seien, die er bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe. Es handle sich um Lokalpolitik, ein Bruder seines Vaters wolle den Posten des Bürgermeisters anfechten. Seine ganze Familie unterstütze ihn dabei. Er als ältester Sohn sei hierbei in Gefahr geraten. Wenn der Onkel gewinnen sollte, sei er sein Nachfolger. Der Machthaber in seiner Ortschaft wolle ihn bzw. seine Familie loswerden. Wenn er zurückkehren sollte, würde er umgebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.7.2008, Zahl: 08 05.565-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.1.2009, Zahl: A 12 311.305-2/2008/15E, rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.7.2008, Zahl: 08 05.565-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.1.2009, Zahl: A 12 311.305-2/2008/15E, rechtskräftig abgewiesen.

Am 5.10.2010 stellte der Asylwerber seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom folgenden Tag auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wörtlich an (AS 15): "Im Jahre 2009 wollte ich in meine Heimat zurückkehren. Aus diesem Grund rief ich meinen Vater an und sagte ihm, dass ich zurückkommen würde. Mein Vater riet mir davon ab und sagte, dass meine Feinde mich nach wie vor dort suchen. In weiterer Folge habe ich auch mit meiner Schwester XXXX telefoniert, die ebenfalls in meinem Heimatort lebt. Diese erzählte mir, dass mein Vater im Dezember 2009 getötet worden sei. Da mein Vater nicht mehr am Leben ist, würde ich im Falle meiner Rückkehr nach Nigeria gezwungen werden, König zu werden. Die Verwandten meines Vaters wollen, dass ich König werde. Ich will das aber auf keinen Fall, einerseits weil ich Christ bin und andererseits weil es ständig zu Kämpfen wegen der Thronfolge kommt. Aus diesem Grund will und kann ich nicht in meine Heimat zurück."Am 5.10.2010 stellte der Asylwerber seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom folgenden Tag auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wörtlich an (AS 15): "Im Jahre 2009 wollte ich in meine Heimat zurückkehren. Aus diesem Grund rief ich meinen Vater an und sagte ihm, dass ich zurückkommen würde. Mein Vater riet mir davon ab und sagte, dass meine Feinde mich nach wie vor dort suchen. In weiterer Folge habe ich auch mit meiner Schwester römisch 40 telefoniert, die ebenfalls in meinem Heimatort lebt. Diese erzählte mir, dass mein Vater im Dezember 2009 getötet worden sei. Da mein Vater nicht mehr am Leben ist, würde ich im Falle meiner Rückkehr nach Nigeria gezwungen werden, König zu werden. Die Verwandten meines Vaters wollen, dass ich König werde. Ich will das aber auf keinen Fall, einerseits weil ich Christ bin und andererseits weil es ständig zu Kämpfen wegen der Thronfolge kommt. Aus diesem Grund will und kann ich nicht in meine Heimat zurück."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2010 gab der Asylwerber an, dass die Leute, die auch seinen Vater umgebracht hätten, "immer noch" nach ihm suchen würden.

Befragt, was die Gründe für seine Flucht im Jahr 2007 gewesen seien, gab er an, dass es "schon damals mit dem Königsproblem zu tun" gehabt hätte. Es habe einen Streit um den Thron gegeben. Sein Vater habe König werden wollen, was die anderen jedoch nicht gewollt hätten. Die Leute hätten bereits im Jahr 2007 versucht, seinen Vater zu ermorden. Sollte er zurückkehren, würde er möglicherweise getötet.

Nach Vorhalt, dass bereits sein zweiter Asylantrag wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden war und er sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren dieselben Probleme angegeben habe, erklärte der Asylwerber auf die Frage, inwieweit sich die Situation inzwischen geändert habe (AS 33): "Neu ist, dass ich getötet werden würde, sollte ich nach Nigeria zurückkehren. Die Leute würden wissen, dass ich wieder in Nigeria bin und dann würden sie mich töten."

Der Asylwerber legte dem Bundesasylamt eine Auflistung der Blutdruckwerte über den Zeitraum von 12.10.2010 bis 19.10.2010 sowie eine Liste der ihm verschriebenen Medikamente vor (AS 37 u. 39).

Nach erneutem Vorhalt der entschiedenen Sache brachte der Asylwerber im Rahmen der Einvernahme am 22.10.2010 im Wesentlichen vor, dass er nicht lüge und man seine Angaben vor Ort überprüfen könne. Er habe niemanden, der ihm helfen könne (AS 53).

Weiter legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor:

Laborbefund vom 28.9.2010

EKG u. zugehörige Interpretation vom 6.10.2010

Befundbericht Dr. XXXX vom 7.10.2010Befundbericht Dr. römisch 40 vom 7.10.2010

Entlassungsbrief des Krankenhauses XXXX vom 20.10.2010Entlassungsbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 20.10.2010

Mit Schriftsatz vom 22.10.2010 brachte der Asylwerber durch seinen rechtlichen Vertreter vor, dass er am XXXX in Ungarn eine ungarische Staatsangehörige, Frau XXXX geheiratet habe. Seine Gattin sei mittlerweile nach Wien gezogen und sei seit 19.10.2010 in Wien behördlich gemeldet. Aus oben genannten Gründen stünde ihm in Österreich ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht zu.Mit Schriftsatz vom 22.10.2010 brachte der Asylwerber durch seinen rechtlichen Vertreter vor, dass er am römisch 40 in Ungarn eine ungarische Staatsangehörige, Frau römisch 40 geheiratet habe. Seine Gattin sei mittlerweile nach Wien gezogen und sei seit 19.10.2010 in Wien behördlich gemeldet. Aus oben genannten Gründen stünde ihm in Österreich ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht zu.

Unter einem legte er zum Beleg seiner Eheschließung eine in Mateszalka (Ungarn) ausgestellte Heiratsurkunde vom XXXX vor.Unter einem legte er zum Beleg seiner Eheschließung eine in Mateszalka (Ungarn) ausgestellte Heiratsurkunde vom römisch 40 vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.265-EAST Ost, wurde dieser dritte Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.265-EAST Ost, wurde dieser dritte Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte hiebei im Wesentlichen erneut geltend, dass er seinen neuen Asylantrag deshalb gestellt habe, da er "immer noch in großer Angst" vor der ihm in Nigeria drohenden Gefahr durch den Konkurrenten um den Königsthron habe. Das Bundesasylamt habe zu Unrecht trotz des Umstandes, dass er seit XXXX mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die mittlerweile in Wien wohnhaft sei, verheiratet sei, verkannt, dass nunmehr ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben sei, der seiner Ausweisung entgegenstünde. Da ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltesrecht zukomme, sei seine Ausweisung unzulässig.Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte hiebei im Wesentlichen erneut geltend, dass er seinen neuen Asylantrag deshalb gestellt habe, da er "immer noch in großer Angst" vor der ihm in Nigeria drohenden Gefahr durch den Konkurrenten um den Königsthron habe. Das Bundesasylamt habe zu Unrecht trotz des Umstandes, dass er seit römisch 40 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die mittlerweile in Wien wohnhaft sei, verheiratet sei, verkannt, dass nunmehr ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben sei, der seiner Ausweisung entgegenstünde. Da ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltesrecht zukomme, sei seine Ausweisung unzulässig.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

1.) Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.) Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt

wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich

das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Zunächst ist auszuführen, dass der Asylwerber mit seinen Angaben, wonach er aufgrund der ständigen Kämpfe um die Thronfolge nicht in sein Heimatland könne und er gezwungen werden könnte, König zu werden, ein Bedrohungsszenario geltend gemacht, das auf seinem bereits im ersten Verfahren erstattetem Vorbringen aufbaut, er sohin keinen neuen Sachverhalt behauptet hat, sodass auch in keinster Weise ein "glaubhafter Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan wurde. Soweit er auf die Frage nach etwaigen, seit dem rechtskräftigen Abschluss der beiden Vorverfahren entstandenen Sachverhaltsänderungen vorbringt, dass sein Vater im Dezember 2009 in Zusammenhang mit den Streitigkeiten um die Thronfolge getötet worden sei und ihm im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria ebenfalls seine Ermordung drohe, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Angaben erkennbar auf seinem in beiden Vorverfahren als gänzlich unglaubwürdig bewertetem Vorbringen aufbauen, eine (relevante) Sachverhaltsänderung daher schon aus diesem Grund nicht gegeben sein kann.

Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits in den beiden vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits in den beiden vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern, weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri, wobei in bestimmten Fällen das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt wird. Auch sind die internationalen Ölkonzerne im ölreichen südnigerianischen Niger-Delta immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiselnahmen, hierbei sind die Täter meist Aufständische, die unter anderem eine stärkere Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an den Gewinnen aus der Ölförderung verlangen. Abgesehen von diesen durchwegs lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern, weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri, wobei in bestimmten Fällen das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt wird. Auch sind die internationalen Ölkonzerne im ölreichen südnigerianischen Niger-Delta immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiselnahmen, hierbei sind die Täter meist Aufständische, die unter anderem eine stärkere Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an den Gewinnen aus der Ölförderung verlangen. Abgesehen von diesen durchwegs lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.

In Bezug auf die beim Asylwerber diagnostizierten Beschwerden [symptomatische hypertensive Krise, Tinnitus, GERD (= Refluxerkrankung); vgl. Aktenseite 69] ist weiters auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In Bezug auf die beim Asylwerber diagnostizierten Beschwerden [symptomatische hypertensive Krise, Tinnitus, GERD (= Refluxerkrankung); vergleiche Aktenseite 69] ist weiters auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus obigen genannten gesundheitlichen Beschwerden des Asylwerbers ergeben sich letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des Asylwerbers nach Nigeria eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und es als notorische Tatsache gilt, dass Rückkehrer in den Großstädten jedenfalls eine ausreichende medizinische Versorgungslage finden können (vgl. hierzu auch Seite 14 des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.265-EAST Ost).Aus obigen genannten gesundheitlichen Beschwerden des Asylwerbers ergeben sich letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des Asylwerbers nach Nigeria eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und es als notorische Tatsache gilt, dass Rückkehrer in den Großstädten jedenfalls eine ausreichende medizinische Versorgungslage finden können vergleiche hierzu auch Seite 14 des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.265-EAST Ost).

2.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3, a oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig.

Der Asylwerber bringt vor, in Österreich seit XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, die seit 19.10.2010 im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft ist (vgl AS 73 bis 77).Der Asylwerber bringt vor, in Österreich seit römisch 40 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, die seit 19.10.2010 im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft ist vergleiche AS 73 bis 77).

Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen, lautet wie folgt:Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen, lautet wie folgt:

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Art. 6 leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 6, leg.cit. lautet wie folgt:

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Art. 7 leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 7, leg.cit. lautet wie folgt:

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) - (4) ...

Da der Beschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen, die in Wien lebt und allenfalls ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist der Beschwerdeführer ein "Familienangehöriger" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 in Bezug auf diese Person und kann sich demgemäß auf ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht gem. Art. 6 Abs. 2 leg. cit (bzw. nach Ablauf der dreimonatigen Frist gem. Art. 7 Abs. 2) berufen.Da der Beschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen, die in Wien lebt und allenfalls ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist der Beschwerdeführer ein "Familienangehöriger" im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 in Bezug auf diese Person und kann sich demgemäß auf ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht gem. Artikel 6, Absatz 2, leg. cit (bzw. nach Ablauf der dreimonatigen Frist gem. Artikel 7, Absatz 2,) berufen.

Es wird nicht verkannt, dass der Asylwerber, der sich selbst über 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält, seine nunmehrige Ehegattin erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt und in der Folge geheiratet (und somit unabhängig von dieser in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist) hat, streng nach dem Wortlaut der §§ 52Es wird nicht verkannt, dass der Asylwerber, der sich selbst über 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält, seine nunmehrige Ehegattin erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt und in der Folge geheiratet (und somit unabhängig von dieser in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist) hat, streng nach dem Wortlaut der Paragraphen 52

u. 54 Abs. 1 NAG seine nunmehrige Ehefrau weder nach Österreich "begleitet" noch dieser "nachgezogen" ist, sodass dieser rein ausgehend vom Wortlaut der §§ 52 ff. NAG oben genannte Tatbestandsmerkmale nicht zu erfüllen scheint. Entsprechend einer solchen - sich streng am Wortlaut orientierenden - Interpretation der genannten Bestimmungen wäre dem Asylwerber als Familienangehörigen einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin die Ausübung des Aufenthaltsrechts in Österreich somit verwehrt.u. 54 Absatz eins, NAG seine nunmehrige Ehefrau weder nach Österreich "begleitet" noch dieser "nachgezogen" ist, sodass dieser rein ausgehend vom Wortlaut der Paragraphen 52, ff. NAG oben genannte Tatbestandsmerkmale nicht zu erfüllen scheint. Entsprechend einer solchen - sich streng am Wortlaut orientierenden - Interpretation der genannten Bestimmungen wäre dem Asylwerber als Familienangehörigen einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin die Ausübung des Aufenthaltsrechts in Österreich somit verwehrt.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf das Urteil des EuGH vom 25.7.2008, Rs C-127/08, worin dieser sich mit der ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EGV u. a. vorgelegten Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Abl. 2004, L 229, S. 35, und Abl. 2007, L 204, S. 28) befasst hat.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf das Urteil des EuGH vom 25.7.2008, Rs C-127/08, worin dieser sich mit der ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234, EGV u. a. vorgelegten Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Amtsblatt L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Abl. 2004, L 229, S. 35, und Abl. 2007, L 204, S. 28) befasst hat.

In dieser Entscheidung kommt der EuGH zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass

"[...] in Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, (...) der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verwendete Begriff "Familienangehörigen" (eines Unionsbürgers), die ihn "begleiten" folglich dahingehend ausgelegt werden [muss], dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmestaat eingereist sind. [...]" (EuGH Rs C-127/08, Rz 93)."[...] in Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, (...) der in Artikel 3, Absatz eins, dieser Richtlinie verwendete Begriff "Familienangehörigen" (eines Unionsbürgers), die ihn "begleiten" folglich dahingehend ausgelegt werden [muss], dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmestaat eingereist sind. [...]" (EuGH Rs C-127/08, Rz 93).

Der EuGH zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (EuGH Rs C-127/08, Rz 99).

Ausgehend davon, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation der Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG im Lichte oben zitierter Judikatur des EuGH sohin eine weite Auslegung der darin genannten Begriffe "nachziehen" bzw. "begleiten" erfordert, folgt daraus in casu für den Asylwerber, dass dieser als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin - unabhängig von dem Umstand, dass seine Familienangehörigeneigenschaft zu dieser erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begründet wurde - zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, ihm daher ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltesrecht zukommt.Ausgehend davon, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation der Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG im Lichte oben zitierter Judikatur des EuGH sohin eine weite Auslegung der darin genannten Begriffe "nachziehen" bzw. "begleiten" erfordert, folgt daraus in casu für den Asylwerber, dass dieser als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin - unabhängig von dem Umstand, dass seine Familienangehörigeneigenschaft zu dieser erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begründet wurde - zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, ihm daher ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltesrecht zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Aufenthaltsrecht, Ausweisung dauernd unzulässig, Ehe, EMRK, EU-Bürger, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Recht auf Freizügigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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