Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D1 310660-1/2009/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 i.V.m.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, i.V.m.
§ 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, auf Dauer unzulässig ist.Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, stellte am 22.08.2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, stellte am 22.08.2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 31.08.2005 gab die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass ihr Lebensgefährte und sie in ihrem Herkunftsstaat Zeugen eines Mordes geworden seien und man sie in der Folge von Seiten der öffentlichen Sicherheitsbehörden (Miliz) bedroht habe. Man habe ihnen nahegelegt, zu vergessen, was sie gesehen hätten, ansonsten man ihnen das Verbrechen "anhängen" könnte. Trotzdem sei ihr Lebensgefährte in der Folge für 15 Tage festgehalten worden. Als sie sich - etwa um den 20.07.2005 herum - auf die Suche nach ihm gemacht habe, sei sie von drei zivil gekleideten Männern an ihrer Haustüre überrascht worden, die sie anschließend vergewaltigt hätten (AS 23 - 33).
3. Nachdem das Asylverfahren mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.03.2006 gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 1997 vorübergehend eingestellt worden war, wurde die Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe einer aktuellen Meldeadresse am 03.08.2006 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, gab sie dabei im Wesentlichen an, dass sie ihre Aussage vom 31.08.2005 vollinhaltlich bestätige und noch hinzufügen wolle, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat auch deshalb geflüchtet sei, weil sie gegen den Präsidenten Weißrusslands gerichtete Flugblätter verteilt habe und deswegen vom KGB verfolgt worden sei (AS 165 - 179).3. Nachdem das Asylverfahren mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.03.2006 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 1997 vorübergehend eingestellt worden war, wurde die Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe einer aktuellen Meldeadresse am 03.08.2006 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, gab sie dabei im Wesentlichen an, dass sie ihre Aussage vom 31.08.2005 vollinhaltlich bestätige und noch hinzufügen wolle, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat auch deshalb geflüchtet sei, weil sie gegen den Präsidenten Weißrusslands gerichtete Flugblätter verteilt habe und deswegen vom KGB verfolgt worden sei (AS 165 - 179).
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurden im Wesentlichen Argumente der mangelnden Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalts ins Treffen geführt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.03.2007 fristgerecht Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 24.01.2008 stattgab und der nunmehrigen Beschwerdeführerin - nachdem diese am 16.01.2008 ihre Berufung gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zurückgezogen hatte - eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.01.2009 erteilte. Spruchpunkt III. wurde aufgrund weggefallener Rechtsgrundlage ersatzlos behoben.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.03.2007 fristgerecht Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 24.01.2008 stattgab und der nunmehrigen Beschwerdeführerin - nachdem diese am 16.01.2008 ihre Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zurückgezogen hatte - eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.01.2009 erteilte. Spruchpunkt römisch drei. wurde aufgrund weggefallener Rechtsgrundlage ersatzlos behoben.
6. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde am 20.02.2008 vom Bundesasylamt eine Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003, beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher dieser in der Folge stattgab und mit Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174-10, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.6. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde am 20.02.2008 vom Bundesasylamt eine Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 5, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher dieser in der Folge stattgab und mit Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174-10, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
7. Nachdem die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, mit 01.07.2008 aufgelöst worden und an seine Stelle der neu eingerichtete Asylgerichtshof getreten war, wurde das gegenständliche Verfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter mit 02.12.2009 zugewiesen.
8. Der Asylgerichtshof übersandte der Beschwerdeführerin mit 19.01.2010 eine Verfahrensanordnung samt Länderberichten zur derzeitigen Lage in Weißrussland und forderte sie auf, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen und etwaige Änderungen im Privat- oder Familienleben bzw. im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation anzugeben.
9. Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl. 05 13.057-BAT, erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Antrag eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.01.2011.
10. Mit Schriftsatz vom 03.02.2010 (OZ 25 u. 26) gab die Beschwerdeführerin in Entsprechung der Verfahrensanordnung vom 19.01.2010 dem Asylgerichtshof bekannt, dass sie nunmehr von der Rechtsanwaltsgemeinschaft Siemer - Siegl - Füreder & Partner rechtsfreundlich vertreten werde und von 11.08.2009 bis 28.08.2009 den Kurs "Deutsch für Gesundheits- und Pflegeberufe" an der XXXX belegt habe sowie vom XXXX, Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in den Nostrifikationslehrgang 2010/A, aufgenommen worden sei. Zudem wurden diverse Berichte über die politische Situation in Weißrussland übermittelt.10. Mit Schriftsatz vom 03.02.2010 (OZ 25 u. 26) gab die Beschwerdeführerin in Entsprechung der Verfahrensanordnung vom 19.01.2010 dem Asylgerichtshof bekannt, dass sie nunmehr von der Rechtsanwaltsgemeinschaft Siemer - Siegl - Füreder & Partner rechtsfreundlich vertreten werde und von 11.08.2009 bis 28.08.2009 den Kurs "Deutsch für Gesundheits- und Pflegeberufe" an der römisch 40 belegt habe sowie vom römisch 40 , Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in den Nostrifikationslehrgang 2010/A, aufgenommen worden sei. Zudem wurden diverse Berichte über die politische Situation in Weißrussland übermittelt.
11. Am 12.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Hinblick auf eine von der belangten Behörde beabsichtigte Aberkennung des zuletzt mit Bescheid vom 18.01.2010 zuerkannten subsidiären Schutzes niederschriftlich befragt. Dabei gab diese im Wesentlichen an, sich seit nunmehr viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten und bereits sehr gut Deutsch zu sprechen. Sie sei gesund, von ihrem Ehemann XXXX habe sie sich inzwischen getrennt und lebe nun gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Wohnung im XXXXGemeindebezirk. Sie sei als Bürohilfskraft tätig, ihre Tochter besuche die erste Klasse Volksschule und beherrsche kaum noch die russische Sprache. Sie habe bereits viele Freunde hier gefunden und befinde sich auch schon wieder in einer neuen Beziehung. Im Hinblick auf ihre strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 2006 meinte die Beschwerdeführerin, dass sie einen großen Fehler begangen und sich damals in den falschen Kreisen bewegt habe. Ein Leben in Weißrussland könne sie sich nicht mehr vorstellen (AS 529 - 535).11. Am 12.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Hinblick auf eine von der belangten Behörde beabsichtigte Aberkennung des zuletzt mit Bescheid vom 18.01.2010 zuerkannten subsidiären Schutzes niederschriftlich befragt. Dabei gab diese im Wesentlichen an, sich seit nunmehr viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten und bereits sehr gut Deutsch zu sprechen. Sie sei gesund, von ihrem Ehemann römisch 40 habe sie sich inzwischen getrennt und lebe nun gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Wohnung im XXXXGemeindebezirk. Sie sei als Bürohilfskraft tätig, ihre Tochter besuche die erste Klasse Volksschule und beherrsche kaum noch die russische Sprache. Sie habe bereits viele Freunde hier gefunden und befinde sich auch schon wieder in einer neuen Beziehung. Im Hinblick auf ihre strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 2006 meinte die Beschwerdeführerin, dass sie einen großen Fehler begangen und sich damals in den falschen Kreisen bewegt habe. Ein Leben in Weißrussland könne sie sich nicht mehr vorstellen (AS 529 - 535).
12. Mit Bescheid vom 12.04.2010, Zl. 05 13.057-BAT, behob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 18.01.2010 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 und führte begründend im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der letztmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der subsidiäre Schutzstatus der Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009 weggefallen gewesen wäre und es somit bereits damals an der diesbezüglichen Rechtsgrundlage gemangelt hätte.12. Mit Bescheid vom 12.04.2010, Zl. 05 13.057-BAT, behob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 18.01.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 und führte begründend im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der letztmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der subsidiäre Schutzstatus der Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009 weggefallen gewesen wäre und es somit bereits damals an der diesbezüglichen Rechtsgrundlage gemangelt hätte.
13. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 07.06.2010 zugestellt und erwuchs mit 22.06.2010 in Rechtskraft.
14. Am 19.05.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof eine Kopie jenes Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX, mit dem die Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung des mit Bescheid vom 21.10.2009 erlassenen Rückkehrverbotes stattgegeben und dieses aufgehoben hatte (OZ 27).14. Am 19.05.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof eine Kopie jenes Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land römisch 40 , mit dem die Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung des mit Bescheid vom 21.10.2009 erlassenen Rückkehrverbotes stattgegeben und dieses aufgehoben hatte (OZ 27).
15. Mit Schriftsatz vom 19.07.2010 übermittelte die Rechtsanwaltsgemeinschaft Siemer - Siegl - Füreder & Partner dem Asylgerichtshof ein Konvolut an Unterlagen bestehend aus einer Teilnahmebestätigung der Beschwerdeführerin an der Veranstaltung "Spielerisch Deutsch lernen 4" des Wirtschaftsförderungsinstituts der XXXX vom 30.06.2010, einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung mit Stand 15.07.2010, einer Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag des Finanzamts XXXX vom 15.07.2010, einer Erklärung des Dienstgebers der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX", sowie einer Anfragebeantwortung des XXXX, vom 09.07.2010 (OZ 29).15. Mit Schriftsatz vom 19.07.2010 übermittelte die Rechtsanwaltsgemeinschaft Siemer - Siegl - Füreder & Partner dem Asylgerichtshof ein Konvolut an Unterlagen bestehend aus einer Teilnahmebestätigung der Beschwerdeführerin an der Veranstaltung "Spielerisch Deutsch lernen 4" des Wirtschaftsförderungsinstituts der römisch 40 vom 30.06.2010, einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung mit Stand 15.07.2010, einer Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag des Finanzamts römisch 40 vom 15.07.2010, einer Erklärung des Dienstgebers der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX", sowie einer Anfragebeantwortung des römisch 40 , vom 09.07.2010 (OZ 29).
16. Mit Schriftsatz vom 20.07.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof deren Anmeldebestätigung für den Kurs "Spielerisch Deutsch lernen 5" des Wirtschaftsförderungsinstituts der XXXX in der Zeit vom 16.09.2010 bis 13.01.2011 (OZ 30).16. Mit Schriftsatz vom 20.07.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof deren Anmeldebestätigung für den Kurs "Spielerisch Deutsch lernen 5" des Wirtschaftsförderungsinstituts der römisch 40 in der Zeit vom 16.09.2010 bis 13.01.2011 (OZ 30).
17. Mit Schriftsatz vom 12.11.2010 gab die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt, dass sie nach reiflicher Überlegung und eingehender rechtlicher Beratung ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, zurückziehe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde ausdrücklich aufrecht erhalten (OZ 31).17. Mit Schriftsatz vom 12.11.2010 gab die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt, dass sie nach reiflicher Überlegung und eingehender rechtlicher Beratung ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, zurückziehe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde ausdrücklich aufrecht erhalten (OZ 31).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der dem Asylgerichtshof übermittelten Urkunden und Dokumente zur Bescheinigung der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Weißrusslands und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie ersuchte am 22.08.2005 um die Gewährung von Asyl. Seit diesem Zeitpunkt hält sie sich ununterbrochen in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer mittlerweile sieben Jahre alten Tochter, die in Österreich die Volksschule besucht. Von ihrem Ehemann, einem österreichischen Staatsbürger, der aber nicht der Kindesvater ist, lebt die Beschwerdeführerin mittlerweile getrennt. Die Beschwerdeführerin ist sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht als hinreichend integriert in Österreich anzusehen.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gemäß §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB, §§ 12 (3. Alternative), 146, 147 Abs. 1 Ziffer 1, 148 (2. Fall) StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB, Paragraphen 12, (3. Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer 1, 148 (2. Fall) StGB und Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren ausgesprochen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren ausgesprochen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX stattgegeben und das gegen sie erlassene Rückkehrverbot aufgehoben.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 stattgegeben und das gegen sie erlassene Rückkehrverbot aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die zur Identität, zur Herkunft und zur familiären bzw. privaten Situation sowie zur Integration der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben insbesondere im Rahmen der letzten Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.03.2010 (AS 529 ff.) sowie auf der Vorlage der im Laufe des gesamten Verfahrens eingebrachten unbedenklichen Dokumente und Urkunden.
Die festgestellte hinreichende Integration der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus ihren ausgezeichneten Deutschkenntnissen, ihrer durchgängigen, länger andauernden Arbeitstätigkeit im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des damit verbundenen Bezuges regelmäßigen, legalen Einkommens sowie dem Besuch beziehungsweise dem erfolgreichen Ablegen mehrerer Integrations- und Sprachkurse. Darüber hinaus war und ist die Beschwerdeführerin von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an generell bestrebt, sich und ihre Tochter, in Österreich durch Kontaktaufnahme zu integrieren, was sich durch die Bildung eines beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreises manifestiert hat.
Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen diverser Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon zehn Monate bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt wurde und strafgerichtliche Verurteilungen im Regelfall die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen der von der Ausweisung bedrohten Person verschieben. Im gegenständlichen Fall waren jedoch insbesondere der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX, mit dem das gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, ausgesprochene Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren unter Hinweis darauf, dass nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin "eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" und ferner nicht angenommen werden könne, "dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet" werde, aufgehoben wurde und der außergewöhnlich hohe Grad an Integration, der - wie bereits ausgeführt - insbesondere aus ihren ausgezeichneten Sprachkenntnissen und ihrer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit resultiert, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen diverser Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon zehn Monate bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt wurde und strafgerichtliche Verurteilungen im Regelfall die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen der von der Ausweisung bedrohten Person verschieben. Im gegenständlichen Fall waren jedoch insbesondere der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 , mit dem das gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , ausgesprochene Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren unter Hinweis darauf, dass nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin "eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" und ferner nicht angenommen werden könne, "dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet" werde, aufgehoben wurde und der außergewöhnlich hohe Grad an Integration, der - wie bereits ausgeführt - insbesondere aus ihren ausgezeichneten Sprachkenntnissen und ihrer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit resultiert, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Zu betonen ist zuletzt nochmals ausdrücklich, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2010 (OZ 31) ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, zurückgezogen hat.Zu betonen ist zuletzt nochmals ausdrücklich, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2010 (OZ 31) ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, zurückgezogen hat.
Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 22.08.2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Spruchpunkt I. und II. grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden wären.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 22.08.2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden wären.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides jedoch bereits am 16.01.2008 und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit Schriftsatz vom 12.11.2010 (OZ 31) rechtswirksam zurückgezogen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit in Bezug auf den einzig verbliebenen angefochtenen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides jedoch bereits am 16.01.2008 und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit Schriftsatz vom 12.11.2010 (OZ 31) rechtswirksam zurückgezogen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit in Bezug auf den einzig verbliebenen angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Paragraph 10, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
3.2. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).3.2. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, erwuchsen diese jeweils in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland) wurde aufrecht gehalten.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 05 13.057-BAT, erwuchsen diese jeweils in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland) wurde aufrecht gehalten.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
In der vorliegenden Konstellation ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der im Hinblick auf eine sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgter Integration der Beschwerdeführerin in Österreich von einem Eingriff in ihr Privatleben im Falle ihrer Ausweisung auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff.).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist vergleiche Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff.).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein (VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 18.01.2000, Zl. 99/18/0433 bzw. Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 18.01.2000, Zl. 99/18/0433 bzw. Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19.10.1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Im gegenständlichen Fall fällt die aufgrund der oben geschilderten Umstände gebotene Interessenabwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte die Beschwerdeführerin ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre gelungene Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Eine Ausweisung wäre daher - unbeschadet der im Jahre 2006 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung - unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK (siehe zur Interessenabwägung auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B950-954/10-8, in welcher dieser unterscheidet, ob die im Verfahren zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin, kann die lange Aufenthaltsdauer nicht auf deren "Verschulden" zurückgeführt werden, da sich diese durch die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zumindest einen gewissen Zeitraum lang im Glauben befinden durfte, auch ihr weiteres Leben in Österreich verbringen zu können.).Im gegenständlichen Fall fällt die aufgrund der oben geschilderten Umstände gebotene Interessenabwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte die Beschwerdeführerin ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre gelungene Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Eine Ausweisung wäre daher - unbeschadet der im Jahre 2006 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung - unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK (siehe zur Interessenabwägung auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B950-954/10-8, in welcher dieser unterscheidet, ob die im Verfahren zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin, kann die lange Aufenthaltsdauer nicht auf deren "Verschulden" zurückgeführt werden, da sich diese durch die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zumindest einen gewissen Zeitraum lang im Glauben befinden durfte, auch ihr weiteres Leben in Österreich verbringen zu können.).
Auch wenn die Interessenabwägung zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch ein Überwiegen des Interesses der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet ergibt, so wird darauf hingewiesen, dass bei einer abermaligen strafrechtlichen Verurteilung eine neuerliche Interessenabwägung durch die Fremdenpolizei vorgenommen werden kann, welche wahrscheinlich dann zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen wird.
Wie dargestellt, beruht die drohende Verletzung des Privatlebens der bestens integrierten Beschwerdeführerin auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.Wie dargestellt, beruht die drohende Verletzung des Privatlebens der bestens integrierten Beschwerdeführerin auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Integration, Interessensabwägung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
06.12.2010