RS Vwgh 2005/9/7 2004/12/0090

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §39 Abs1 idF 2002/I/119;
PG 1965 §39 Abs2 idF 2002/I/119;
PG 1965 §39 Abs3 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Orientierung an den Bruttobeträgen, dh die Ermittlung eines allfälligen Übergenussbetrages nicht nach dem "Netto-", sondern nach dem "Bruttoprinzip," steht in Übereinstimmung mit dem Gesetz (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1994, 90/12/0095, vom 19. Oktober 1994, 93/12/0113, und vom 19. September 2003, 2001/12/0137). Dies gilt auch in diesem speziellen Fall (es sind für einen bestimmten Zeitraum Bezüge von verschiedenen für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden - Aktivbezüge und Pensionsbezüge - gegeneinander aufzurechnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120090.X01

Im RIS seit

29.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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