TE Vfgh Erkenntnis 1982/2/26 B534/81

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Veröffentlicht am 26.02.1982
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
Krnt LandschaftsschutzG 1981 §8 Abs4

Leitsatz

Ktn. Landschaftsschutzgesetz 1981; Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Badesteges an die Eigentümerin des Sees; keine Parteistellung der Eigentümerin eines Ufergrundstückes; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Im Keutschacher See (Grundstück Nr. 805 KG Keutschach) befindet sich vor dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Ufergrundstück (Nr. 1169/6 KG Plescherken) ein Badesteg.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 9. Juni 1981 wurde der Eigentümerin des Sees gemäß §8 Abs4 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 aufgetragen, "den auf dem vor dem Ufergrundstück 1169/6 KG Plescherken im Keutschacher See befindlichen Badesteg aufgebrachten Bretterbelag innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen". Der Bescheid ist nachrichtlich auch an die Beschwerdeführerin ergangen.

Diese hat gegen den Bescheid Berufung erhoben, die von der Ktn. Landesregierung mit Bescheid vom 20. August 1981 "gemäß §66 Abs4 AVG 1950 in Verbindung mit §8 Abs4 des Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. Nr. 29, als unzulässig zurückgewiesen" wurde.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt: Aus den Bestimmungen des §8 Abs1, 2 und 4 des Landschaftsschutzgesetzes sei zweifelsfrei ersichtlich, daß im Beseitigungsverfahren nach diesem Gesetz (der angefochtene erstinstanzliche Bescheid sei nicht in einem Bewilligungsverfahren, sondern in einem Beseitigungsverfahren erlassen worden) lediglich dem Grundeigentümer Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren geltend gemacht, daß sich der Badesteg nicht nur auf dem Grundstück Nr. 805, sondern auch auf dem Grundstück Nr. 1169/6, dessen Eigentümerin sie sei, befinde. Anläßlich eines Ortsaugenscheines habe festgestellt werden können, daß sich der Badesteg vollständig auf dem Grundstück Nr. 805 (Keutschacher See) befinde und lediglich mittels Widerlager mit dem Ufergrundstück, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin sei, in Verbindung stehe. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin sei daher in diesem Verfahren auszuschließen, da durch die Lage des Steges nur die Eigentümerin des Sees vom Beseitigungsauftrag betroffen sei. Unabhängig davon lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid keine Parteistellung der Beschwerdeführerin begründen. In diesem Bescheid sei der Eigentümerin des Sees der Auftrag erteilt worden, eine ihr Grundstück betreffende Maßnahme durchzuführen. Im Bescheid sei keine Maßnahme vorgesehen, die das Grundstück der Beschwerdeführerin berühre. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht berufungslegitimiert.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

Die Beschwerde ist im wesentlichen wie folgt begründet: Nach §8 AVG habe derjenige einen Rechtsanspruch, demgegenüber die Behörde zur Setzung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsaktes verpflichtet ist bzw. der einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren hat. Im gegenständlichen Beseitigungsverfahren sei für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin das Landschaftsschutzgesetz 1981 heranzuziehen. Richtig sei, daß bei der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bei Seeeinbauten der Grundeigentümer betroffen ist. Der betreffende Badesteg stehe mit dem Grundstück der Beschwerdeführerin in Verbindung. Dieser sei eine Parteistellung gemäß §8 AVG einzuräumen. Aber auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Ktn. Naturschutzgesetzes, der Ktn. Bauordnung und des Grundsatzes des bürgerlichen Rechtes "superficies solo cedit" hätte sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin ableiten lassen.

Die Beschwerdeführerin sei durch die Vorgangsweise der belangten Behörde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Darüber hinaus seien Beseitigungsmaßnahmen angeordnet worden, die in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreifen, zumal der gegenständliche Badesteg mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbunden sei. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde sei der Wesenskern des Grundrechtes nach Art5 StGG verletzt worden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Das Ktn. Landschaftsschutzgesetz 1981 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung LGBl. 29/1981 über die Wiederverlautbarung des Landschaftsschutzgesetzes) sieht in §2 Abs3 vor, daß die Instandsetzung von Anlagen nach Abs1 (darunter nach Abs1 lita von Einbauten in Seen), die weder nach diesem Gesetz noch nach dem Naturschutzgesetz LGBl. 2/1953 bewilligt worden sind, einer Bewilligung bedarf. Die Behörde hat festgestellt, daß die Bretter des vor dem Ufergrundstück Nr. 1169/6 im Keutschacher See befindlichen Badesteges erneuert worden sind. Ausgehend davon, daß der Badesteg vor dem in der Übergangsbestimmung des §13 genannten Zeitpunkt (15. September 1959) errichtet worden ist, und daß daher eine Bewilligungspflicht für eine Instandsetzung gegeben ist, hat die Behörde die Eigentümerin des Sees auf die Möglichkeit (nach §8 Abs3 leg. cit.) hingewiesen, innerhalb von vier Wochen um die erforderliche nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Da von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wurde, hat die Behörde gemäß §8 Abs4 leg. cit. gegenüber der Grundeigentümerin die Beseitigung der instandgesetzten Teile (nämlich des neu aufgebrachten Bretterbelages) verfügt.

2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen hat der VfGH unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles keine Bedenken. Es besteht auch kein Zweifel, daß die Ktn. Landesregierung zuständig ist, über die Berufung gegen einen auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981 ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zu entscheiden.

Der von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt erteilte Beseitigungsauftrag beschränkt sich ausdrücklich auf den "vor dem Ufergrundstück Nr. 1169/6 KG Plescherken im Keutschacher See befindlichen Badesteg". Dieses im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Ufergrundstück und damit auch die Teile des Badesteges, die nach dem Beschwerdevorbringen mit dem Ufergrundstück in Verbindung stehen, werden durch den Bescheid nicht betroffen.

Der Beseitigungsauftrag berührt somit ausschließlich die Rechtsstellung der Eigentümerin des Keutschacher Sees, sodaß die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Hat aber die belangte Behörde durch die Zurückweisung der Berufung zu Recht eine Sachentscheidung verweigert, kann die Beschwerdeführerin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sein (vgl. zB VfSlg. 8739/1980).

In einem solchen Fall ist es aber auch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (vgl. VfSlg. 7873/1976, 8144/1977, 8406/1978, Erk. v. 1. 10. 1981, B420/78).

3. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Landschaftsschutz, Parteistellung Landschaftsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B534.1981

Dokumentnummer

JFT_10179774_81B00534_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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