Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S3 315.547-1/2010/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, GZ 07 06.900-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, GZ 07 06.900-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2007 einen Asylantrag ein.
Bei der Erstbefragung am 31.07.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keinen Reisepass. Er sei am 24.07.2007 von XXXX im Irak illegal und schlepperunterstützt mit einem PKW nach Istanbul gefahren. Anschließend sei er am 27.07.2007 mit einem LKW schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Leben wäre in der Türkei in Gefahr. Er sei seit dem Jahr 1999 bei der PKK. Er sei vor der PKK geflüchtet und werde wegen der Mitgliedschaft bei der PKK in der Türkei gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei bekäme er eine Haftstrafe von 30 Jahren und würde dort möglicherweise im Gefängnis getötet werden.Bei der Erstbefragung am 31.07.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keinen Reisepass. Er sei am 24.07.2007 von römisch 40 im Irak illegal und schlepperunterstützt mit einem PKW nach Istanbul gefahren. Anschließend sei er am 27.07.2007 mit einem LKW schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Leben wäre in der Türkei in Gefahr. Er sei seit dem Jahr 1999 bei der PKK. Er sei vor der PKK geflüchtet und werde wegen der Mitgliedschaft bei der PKK in der Türkei gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei bekäme er eine Haftstrafe von 30 Jahren und würde dort möglicherweise im Gefängnis getötet werden.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Das Bundesasylamt richtete am 01.08.2007 ein auf Art. 21 Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Ungarn, Rumänien und Bulgarien. Mit Schreiben vom 13.08.2007, eingelangt am selben Tag, teilte Rumänien mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 15.08.2007, eingelangt am 16.08.2007, teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ebenfalls nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 15.09.2007, eingelangt am selben Tag, teilte Bulgarien mit, dass der Beschwerdeführer im bulgarischen Fingerabdrucksystem nicht aufscheine. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheine jedoch ein Einreisevisum, ausgestellt am 04.04.2007 und gültig bis 04.05.2007, auf.Das Bundesasylamt richtete am 01.08.2007 ein auf Artikel 21, Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Ungarn, Rumänien und Bulgarien. Mit Schreiben vom 13.08.2007, eingelangt am selben Tag, teilte Rumänien mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 15.08.2007, eingelangt am 16.08.2007, teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ebenfalls nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 15.09.2007, eingelangt am selben Tag, teilte Bulgarien mit, dass der Beschwerdeführer im bulgarischen Fingerabdrucksystem nicht aufscheine. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheine jedoch ein Einreisevisum, ausgestellt am 04.04.2007 und gültig bis 04.05.2007, auf.
Das Bundesasylamt richtete am 19.09.2007 ein auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 10.10.2007, eingelangt am selben Tag, stimmte Bulgarien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 19.09.2007 ein auf Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 10.10.2007, eingelangt am selben Tag, stimmte Bulgarien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.10.2007 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er habe zwar einen Reisepass gehabt, aber er habe diesen nicht bei sich. Der Reisepass sei Ende 2002 ausgestellt worden, aber er habe ihn überhaupt nicht benützt. Seine Familie habe diesen Reisepass kurz nach Ende seines Militärdienstes an den Schlepper abgegeben. Der Reisepass sei nicht wieder aufgetaucht. Er selbst habe kein Visum für ein Land der Europäischen Union beantragt und auch keines erhalten. Er wisse auch nicht genau, ob der Schlepper ein Visum für ihn beantragt habe, aber soweit er wisse, würden solche Dinge in der Türkei oft passieren. Er habe erst heute in der Rechtsberatung erfahren, dass auf seinen Namen ein Visum ausgestellt worden sei. Er sei während dieser Zeit bei der PKK in den Bergen gewesen. Er habe in Österreich einen Bruder und zwei Schwestern und sei von ihnen abhängig. Sie würden für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Als er in der Türkei gewesen sei, habe ihm sein Bruder Murat Geld geschickt. Sein Bruder sorge auch für seine anderen Familienangehörigen in der Türkei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er wolle nicht in die Türkei zurückfahren. Er sei von der PKK weggegangen. Deshalb werde er in der Türkei wahrscheinlich auch gesucht, er sei sich aber nicht sicher, ob die Behörden wüssten, dass er sich nach dem Militärdienst der PKK angeschlossen habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Konsultationen mit Bulgarien geführt würden und Bulgarien einer Übernahme des Beschwerdeführers bereits zugestimmt habe. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer führte aus, er selbst habe kein bulgarisches Visum beantragt und auch kein Visum bekommen. Er sei wegen seiner Geschwister hierher gekommen, weil diese ihm helfen würden. Als Familie seien sie sehr stark verbunden. Das sei der Grund, warum er sich in Österreich befinde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien (sic!) ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien (sic!) ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Bulgarien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkreten oder näheren Angaben über seinen Reiseweg habe machen können, jedoch aufgrund des geschilderten Transportmittels eine vorherige Einreise in das Gebiet der EU über Rumänien oder Bulgarien und Ungarn nicht ausgeschlossen werden könne. Aus dem Konsultationsverfahren habe sich aufgrund des Antwortschreibens von Bulgarien ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bulgarischen Visums mit einer Gültigkeitsdauer vom 04.04.2007 bis zum 04.05.2007 gewesen sei. Aus diesem Grund sei ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung an Bulgarien übermittelt worden und Bulgarien habe einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass eine Überstellung die Bestimmung des Art. 8 EMRK verletzen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung vom 31.07.2007 und der Einvernahme am 22.10.2007 würden sich teilweise widersprechen, seien nicht plausibel und teilweise auch unglaubwürdig. Es erscheine zwar glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer zur Ausreise eines Schleppers bedient habe und dieser auch die nötigen Papiere besorgt habe. Dazu seien auch seine Angaben, dass seine Familie seinen Pass und 1.500 Euro einige Zeit vor der Reise dem Schlepper übergeben habe, glaubwürdig und durchaus nachvollziehbar. Es sei jedoch nicht plausibel oder erklärbar, warum ein Schlepper zuerst ein bulgarisches Visum für den Beschwerdeführer besorgen sollte, welches von 04.04.2007 bis 04.05.2007 gültig gewesen sie, dann jedoch den Beschwerdeführer erst am 27.07.2007 von Istanbul abgeholt und illegal mit einem viel größeren Risiko auf dem Landweg außer Landes gebracht haben sollte. Aufgrund aller im Akt einliegenden Unterlagen und Daten sowie der durchgeführten Erhebungen sei nur eine Reiseroute des Beschwerdeführers von Bulgarien über Rumänien und Ungarn nach Österreich im Zeitraum vom 04.04.2007 bis 04.05.2007 plausibel und logisch erklärbar. Die Zeit bis zur Antragstellung habe der Beschwerdeführer bei seinen Geschwistern in Österreich verbracht und dabei das bulgarische Visum verschwiegen, um ein Asylverfahren in Österreich zu erzwingen. Daher sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Ablauf des bulgarischen Visums am 04.05.2007 das Gebiet der EU nicht mehr verlassen habe, was für eine Zuständigkeit gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung erforderlich sei. Bezüglich der in Österreich lebenden Geschwister des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um Familienmitglieder im Sinn eines besonders qualitativen Abhängigkeitsverhältnisses finanzieller oder sonstiger Art handle. Zudem sei der Beschwerdeführer ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er habe zwar in seiner Einvernahme behauptet, dass er bei seinem Bruder Murat lebe und dieser für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Es bestehe jedoch keine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit, wie etwa ein Pflegeverhältnis, sondern es gebe lediglich finanzielle Zuwendungen des Bruders, die vom Beschwerdeführer trotz Nachfragens bei der Einvernahme nicht konkret hätten beziffert werden können.Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Bulgarien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkreten oder näheren Angaben über seinen Reiseweg habe machen können, jedoch aufgrund des geschilderten Transportmittels eine vorherige Einreise in das Gebiet der EU über Rumänien oder Bulgarien und Ungarn nicht ausgeschlossen werden könne. Aus dem Konsultationsverfahren habe sich aufgrund des Antwortschreibens von Bulgarien ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bulgarischen Visums mit einer Gültigkeitsdauer vom 04.04.2007 bis zum 04.05.2007 gewesen sei. Aus diesem Grund sei ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung an Bulgarien übermittelt worden und Bulgarien habe einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass eine Überstellung die Bestimmung des Artikel 8, EMRK verletzen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung vom 31.07.2007 und der Einvernahme am 22.10.2007 würden sich teilweise widersprechen, seien nicht plausibel und teilweise auch unglaubwürdig. Es erscheine zwar glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer zur Ausreise eines Schleppers bedient habe und dieser auch die nötigen Papiere besorgt habe. Dazu seien auch seine Angaben, dass seine Familie seinen Pass und 1.500 Euro einige Zeit vor der Reise dem Schlepper übergeben habe, glaubwürdig und durchaus nachvollziehbar. Es sei jedoch nicht plausibel oder erklärbar, warum ein Schlepper zuerst ein bulgarisches Visum für den Beschwerdeführer besorgen sollte, welches von 04.04.2007 bis 04.05.2007 gültig gewesen sie, dann jedoch den Beschwerdeführer erst am 27.07.2007 von Istanbul abgeholt und illegal mit einem viel größeren Risiko auf dem Landweg außer Landes gebracht haben sollte. Aufgrund aller im Akt einliegenden Unterlagen und Daten sowie der durchgeführten Erhebungen sei nur eine Reiseroute des Beschwerdeführers von Bulgarien über Rumänien und Ungarn nach Österreich im Zeitraum vom 04.04.2007 bis 04.05.2007 plausibel und logisch erklärbar. Die Zeit bis zur Antragstellung habe der Beschwerdeführer bei seinen Geschwistern in Österreich verbracht und dabei das bulgarische Visum verschwiegen, um ein Asylverfahren in Österreich zu erzwingen. Daher sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Ablauf des bulgarischen Visums am 04.05.2007 das Gebiet der EU nicht mehr verlassen habe, was für eine Zuständigkeit gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung erforderlich sei. Bezüglich der in Österreich lebenden Geschwister des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um Familienmitglieder im Sinn eines besonders qualitativen Abhängigkeitsverhältnisses finanzieller oder sonstiger Art handle. Zudem sei der Beschwerdeführer ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er habe zwar in seiner Einvernahme behauptet, dass er bei seinem Bruder Murat lebe und dieser für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Es bestehe jedoch keine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit, wie etwa ein Pflegeverhältnis, sondern es gebe lediglich finanzielle Zuwendungen des Bruders, die vom Beschwerdeführer trotz Nachfragens bei der Einvernahme nicht konkret hätten beziffert werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung. Darin wird im Wesentlichen auf den Jahresbericht 2007 von Amnesty International Deutschland vom 23.05.2007 und auf den Monitoring-Bericht der Europäischen Kommission vom 25.10.2005 verwiesen, wonach ernste Sorge im Bereich der effizienten und wirksamen Anwendung der Gesetze zur Bekämpfung von Betrug und Korruption bestehe. Es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob die Ausgestaltung des bulgarischen Asylverfahrens den Anforderungen an einen sicheren Drittstaat genüge. Der Beschwerdeführer befürchte eine Abschiebung in die Türkei. Auch seien seine familiären Verhältnisse in Österreich nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Entsprechend seinen Angaben zum Fluchtweg bedürfe es noch eingehender Erhebungen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einfach als gegen jede Vernunft abzuqualifizieren, weil angeblich die Sinnhaftigkeit und ein zeitlicher Zusammenhang fehle, sei rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung. Darin wird im Wesentlichen auf den Jahresbericht 2007 von Amnesty International Deutschland vom 23.05.2007 und auf den Monitoring-Bericht der Europäischen Kommission vom 25.10.2005 verwiesen, wonach ernste Sorge im Bereich der effizienten und wirksamen Anwendung der Gesetze zur Bekämpfung von Betrug und Korruption bestehe. Es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob die Ausgestaltung des bulgarischen Asylverfahrens den Anforderungen an einen sicheren Drittstaat genüge. Der Beschwerdeführer befürchte eine Abschiebung in die Türkei. Auch seien seine familiären Verhältnisse in Österreich nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Entsprechend seinen Angaben zum Fluchtweg bedürfe es noch eingehender Erhebungen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einfach als gegen jede Vernunft abzuqualifizieren, weil angeblich die Sinnhaftigkeit und ein zeitlicher Zusammenhang fehle, sei rechtswidrig.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2007, Zl. 315.547-1/2Z-I/04/07, wurde der Berufung vorerst bis 30.11.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.11.2007, Zl. 315.547-1/4E-II/04/07, wurde diese Berufung schließlich gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II anstelle der Wortfolge "nach Rumänien ausgewiesen" richtig zu lauten habe: "nach Bulgarien ausgewiesen".Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.11.2007, Zl. 315.547-1/4E-II/04/07, wurde diese Berufung schließlich gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch zwei anstelle der Wortfolge "nach Rumänien ausgewiesen" richtig zu lauten habe: "nach Bulgarien ausgewiesen".
Dieser Berufungsbescheid wurde, nachdem einer Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2007, Zl. AW 2007/01/1029-3, vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/0201-11, mit folgender Begründung aufgehoben:
...
Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung lautet - auszugsweise - wie folgt:Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Besitzt der Asylbewerber ... ein oder mehrere Visa, die seit
weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. ..."
Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung stellt ausdrücklich darauf ab, ob
das seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visum dem Asylwerber
die Möglichkeit bot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
einreisen zu können (arg: "aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats einreisen konnte", vgl. auch im gleichermaßen
verbindlichen englischen Text der Verordnung: "... and enabled him
actually to enter the territory of a Member State ...", bzw.
französischen Text: " ... lui ayant effectivement permis l'entree
sur le territoire d' un Etat membre ..."). Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht damit hervor, dass die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auf Grund des erteilten Visums auch tatsächlich ermöglicht worden sein muss (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zlen. 2002/20/0498 bis 0500, das sich zwar auf den Art. 5 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens bezog, aber aufgrund der nahezu wortgleichen Formulierung der Bestimmung auch auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung übertragbar ist; vgl. in diesem Sinne auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, K 23 zu Art. 9, 101, die als Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ansehen, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Asylwerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren und die die Zuständigkeitsbegründung im Sinn des Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung im Fall einer visumsfreien Einreise in einen Mitgliedstaat verneinen; vgl. dazu auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: April 2009, Rdn. 188 zu § 27a, der zwar eine tatsächlich auf Grund des ausgestellten Visums erfolgte Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für maßgeblich erachtet, aber jedenfalls auf die visumsbedingte rechtliche Möglichkeit zur Einreise abstellt). Wäre somit das von einem Mitgliedstaat ausgestellte Visum im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits ungenützt abgelaufen, läge ein Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung selbst dann nicht vor, wenn seit dem Ablaufen der Gültigkeit des Visums und der Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat weniger als sechs Monate vergangen sind. Voraussetzung für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung ist daher, dass die Einreise während des Zeitraums der Gültigkeit des Visums erfolgte, da anderenfalls das Visum nicht (mehr) die rechtliche Möglichkeit für die Einreise geboten hätte.sur le territoire d' un Etat membre ..."). Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht damit hervor, dass die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auf Grund des erteilten Visums auch tatsächlich ermöglicht worden sein muss vergleiche dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zlen. 2002/20/0498 bis 0500, das sich zwar auf den Artikel 5, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens bezog, aber aufgrund der nahezu wortgleichen Formulierung der Bestimmung auch auf Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung übertragbar ist; vergleiche in diesem Sinne auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, K 23 zu Artikel 9, 101,, die als Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ansehen, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Asylwerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren und die die Zuständigkeitsbegründung im Sinn des Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung im Fall einer visumsfreien Einreise in einen Mitgliedstaat verneinen; vergleiche dazu auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: April 2009, Rdn. 188 zu Paragraph 27 a,, der zwar eine tatsächlich auf Grund des ausgestellten Visums erfolgte Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für maßgeblich erachtet, aber jedenfalls auf die visumsbedingte rechtliche Möglichkeit zur Einreise abstellt). Wäre somit das von einem Mitgliedstaat ausgestellte Visum im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits ungenützt abgelaufen, läge ein Anwendungsfall des Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung selbst dann nicht vor, wenn seit dem Ablaufen der Gültigkeit des Visums und der Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat weniger als sechs Monate vergangen sind. Voraussetzung für die Zuständigkeitsbegründung nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung ist daher, dass die Einreise während des Zeitraums der Gültigkeit des Visums erfolgte, da anderenfalls das Visum nicht (mehr) die rechtliche Möglichkeit für die Einreise geboten hätte.
Die belangte Behörde hat es unter Zugrundelegung einer falschen Rechtsansicht unterlassen, zur Frage, ob der Beschwerdeführer noch während des Gültigkeitszeitraums des zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bereits abgelaufenen bulgarischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung eingereist ist, Feststellungen zu treffen bzw. sich beweiswürdigend mit den dazu getätigten Angaben des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die belangte Behörde hat es unter Zugrundelegung einer falschen Rechtsansicht unterlassen, zur Frage, ob der Beschwerdeführer noch während des Gültigkeitszeitraums des zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bereits abgelaufenen bulgarischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung eingereist ist, Feststellungen zu treffen bzw. sich beweiswürdigend mit den dazu getätigten Angaben des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
...
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 30.07.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Einreisevisum für Bulgarien, ausgestellt am 04.04.2007 und gültig bis 04.05.2007. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 19.09.2007 ein auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien richtete und Bulgarien mit Schreiben vom 10.10.2007, eingelangt am selben Tag, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 30.07.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Einreisevisum für Bulgarien, ausgestellt am 04.04.2007 und gültig bis 04.05.2007. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 19.09.2007 ein auf Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien richtete und Bulgarien mit Schreiben vom 10.10.2007, eingelangt am selben Tag, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, sind nicht glaubhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
In Art. 9 sieht die Dublin-Verordnung in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 9, sieht die Dublin-Verordnung in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
...
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
...
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absatz eins, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
...
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Im vorliegenden Fall sind laut dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren des Beschwerdeführers - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen dahingehend erforderlich, ob der Beschwerdeführer noch während des Gültigkeitszeitraumes des zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits abgelaufenen bulgarischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung eingereist sei. Dabei wird sich das Bundesasylamt auch mit den dazu getätigten Angaben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.03.2011