TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/18 D14 308314-2/2010

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 308314-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 08 08.705-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 08 08.705-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 308320-2/2010) und dem gemeinsamen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu D14 308315-2/2010) in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2006 bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens Wien-Schwechat seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 308320-2/2010) und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 308315-2/2010) in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2006 bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens Wien-Schwechat seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er als Staatsangehöriger der Russischen Föderation seine Ehegattin vor ca. fünf bis sechs Jahren in XXXX/Russland geheiratet habe. Diese sei eine gebürtige Türkin. Sie habe aber die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Ein Jahr hätten sie in XXXX gelebt. Glaublich seien sie im Jahr 2001 in das Heimatland seiner Frau nach XXXX/Türkei gezogen. Vor ca. sechs bis sieben Tagen habe er sein Heimatdorf (XXXX) verlassen und sei mittels PKW/Schiff/Flugzeug mit den zuvor erwähnten Familienangehörigen nach Österreich gelangt. Vom Schlepper sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er nach Frankfurt/Deutschland befördert und er dort eine Arbeit bekommen werde. Seinen alten russischen Reisepass habe er ca. einen Monat zuvor dem Schlepper übergeben müssen. Er habe die Reise mit einem neuen Reisepass von XXXX angetreten, der ihm lediglich vom Schlepper gezeigt, jedoch nicht ausgehändigt worden sei. Der vermeintlich neue Reisepass befinde sich noch beim Schlepper, den er in einer Bar in XXXX in der Türkei kennen gelernt habe. Seine Ehegattin und er hätten kein normales Leben in XXXX führen können, da sich die gesamte Ortschaft gegen sie verschworen habe. Sie seien mit dem Umbringen bedroht worden. Gleichfalls sei gedroht worden, dass ihr Haus angezündet werde. Da er als Armenier eine Türkin geheiratet habe, sei ihm von der Dorfgemeinschaft immer wieder vorgehalten worden, dass er ihnen eine Frau weggenommen habe. Zurück nach Armenien könne er nicht mehr gehen, da er keinen Bezug mehr zu seinem früheren Land habe.Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er als Staatsangehöriger der Russischen Föderation seine Ehegattin vor ca. fünf bis sechs Jahren in XXXX/Russland geheiratet habe. Diese sei eine gebürtige Türkin. Sie habe aber die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Ein Jahr hätten sie in römisch 40 gelebt. Glaublich seien sie im Jahr 2001 in das Heimatland seiner Frau nach XXXX/Türkei gezogen. Vor ca. sechs bis sieben Tagen habe er sein Heimatdorf (römisch 40 ) verlassen und sei mittels PKW/Schiff/Flugzeug mit den zuvor erwähnten Familienangehörigen nach Österreich gelangt. Vom Schlepper sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er nach Frankfurt/Deutschland befördert und er dort eine Arbeit bekommen werde. Seinen alten russischen Reisepass habe er ca. einen Monat zuvor dem Schlepper übergeben müssen. Er habe die Reise mit einem neuen Reisepass von römisch 40 angetreten, der ihm lediglich vom Schlepper gezeigt, jedoch nicht ausgehändigt worden sei. Der vermeintlich neue Reisepass befinde sich noch beim Schlepper, den er in einer Bar in römisch 40 in der Türkei kennen gelernt habe. Seine Ehegattin und er hätten kein normales Leben in römisch 40 führen können, da sich die gesamte Ortschaft gegen sie verschworen habe. Sie seien mit dem Umbringen bedroht worden. Gleichfalls sei gedroht worden, dass ihr Haus angezündet werde. Da er als Armenier eine Türkin geheiratet habe, sei ihm von der Dorfgemeinschaft immer wieder vorgehalten worden, dass er ihnen eine Frau weggenommen habe. Zurück nach Armenien könne er nicht mehr gehen, da er keinen Bezug mehr zu seinem früheren Land habe.

Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet. Gemäß § 31 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde seine Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen veranlasst.Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde seine Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen veranlasst.

In der am 04.12.2006 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er Russisch und ganz wenig Armenisch spreche. Er habe die russische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1998. Seine Ehegattin und sein Sohn hätten auch die russische Staatsbürgerschaft. Er sei in Armenien in XXXX geboren. Acht Jahre habe er in XXXX gelebt und dann habe er in weiterer Folge bei seiner Schwester bis zu seinem 16. Lebensjahr in XXXX gelebt. Am 30.01.2000 habe er schließlich seine Frau geheiratet. Ab dem Jahre 2001 habe er in der Türkei, in einem Dorf namens XXXX gelebt. Dort gebe es keine Adresse und könne er sich nur an das Haus erinnern. XXXX habe wahrscheinlich 1500 Einwohner. Es sei fast ein Dorf. In welcher türkischen Provinz dieses liege, könne er jedoch nicht sagen. Als er in das Dorf XXXX umgezogen sei, sei er von XXXX aus in die Türkei zu einem ihm unbekannten Flughafen geflogen. Auf die Frage welche Dörfer, Städte dem Dorf XXXX benachbart seien, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort andere Dörfer gebe. Es habe dort einen Fluss gegeben, wo sie gefischt hätten. Er könne sich nicht genau erinnern, sie seien zwar dort zum Fischen gefahren, aber er wisse nicht, wie es dort geheißen habe, es habe ihn auch nicht interessiert. Auf die Frage wie der Fluss geheißen habe, wo sie gefischt hätten, gab der BW an, dass dies nur so ein kleiner Bach gewesen sei, der keinen Namen gehabt hätte. Dort habe ihn überhaupt nichts interessiert. In eine Stadt sei er überhaupt nicht gefahren. Auf die Frage, welche Sehenswürdigkeiten es in XXXX gäbe, erklärte er, er wisse es nicht. Als Grund, warum er mit seiner Ehegattin im Jahre 2001 nach XXXX gezogen sei, erklärte er, dass seine Frau gesagt habe, dass sie dort ein Haus habe, welches sie von ihrem Großvater bekommen hätte. Am 21.11.2006 sei er letztmals in XXXX aufhältig gewesen. Auf die Frage, welchen Weg sie vom Dorf XXXX bis hier her genommen hätten, erklärte er, zunächst mit dem Auto ca. eine Stunde lang von XXXX zum Meer gefahren zu sein. Dort sei ein Schiff gewesen. Dann seien sie zwei bis zweieinhalb Tage auf dem Schiff gewesen und seien in Havanna/Kuba angekommen. Von dort seien sie drei bis vier Stunden lang mit dem Flugzeug zu einem ihm unbekannten Ort, möglicherweise Amsterdam, geflogen. Dann seien sie mit einem anderen Flugzeug bis hier her, die Flugdauer schätze er auf zwei bis zweieinhalb Stunden, geflogen. XXXX habe er deswegen verlassen, weil er dort nicht leben könne. In die Russische Föderation könne er deswegen nicht zurück, weil er dort nichts mehr habe. In der Russischen Föderation habe es niemals Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben. Er habe dort nie Probleme gehabt, weder mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär. Sie seien hier angekommen, hätten aber gedacht, sie seien in Frankfurt, was ihnen versprochen worden sei. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer brauche nichts und niemanden. Auf die Frage warum er einen Asylantrag gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen. Er habe von Anfang an gesagt, dass man den Schlepper erwischen möge. Wenn man diesen erwische und der Beschwerdeführer seinen Pass und sein Geld zurückbekomme, dann würden sie nach Russland zurückfahren. In der Russischen Föderation habe er nichts. Sonstige Gründe, warum er nicht zurückkehren könne, habe er nicht. Sein Vorbringen in seiner Erstbefragung hielt der Beschwerdeführer aufrecht. Als er nochmals gefragt wurde, was er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, erklärte er "nichts". In Russland hätten ihm seine Verwandten gedroht, da er XXXX geheiratet habe. Wenn man ihn dort mit XXXX treffen würde, dann würde er Probleme bekommen. Sie würden sagen, er sei Armenier, das Mädchen sei Türkin, warum hätten sie geheiratet. Auf die Frage, welche Verwandte dies nun seien, erklärte er, dass dies die Verwandten seiner Ehegattin seien. Er habe überhaupt keinen Kontakt zu diesen Leuten. Sie habe dort einen Neffen und ein paar Freunde. Es müsse nicht einmal ein Verwandter sein, es reiche, wenn es irgendein Türke sei. Wenn die Türken in die Russische Föderation fliegen und ihn dort sehen würden, könnten diese Probleme machen. Er sei niemals in seinem Leben bedroht worden.In der am 04.12.2006 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er Russisch und ganz wenig Armenisch spreche. Er habe die russische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1998. Seine Ehegattin und sein Sohn hätten auch die russische Staatsbürgerschaft. Er sei in Armenien in römisch 40 geboren. Acht Jahre habe er in römisch 40 gelebt und dann habe er in weiterer Folge bei seiner Schwester bis zu seinem 16. Lebensjahr in römisch 40 gelebt. Am 30.01.2000 habe er schließlich seine Frau geheiratet. Ab dem Jahre 2001 habe er in der Türkei, in einem Dorf namens römisch 40 gelebt. Dort gebe es keine Adresse und könne er sich nur an das Haus erinnern. römisch 40 habe wahrscheinlich 1500 Einwohner. Es sei fast ein Dorf. In welcher türkischen Provinz dieses liege, könne er jedoch nicht sagen. Als er in das Dorf römisch 40 umgezogen sei, sei er von römisch 40 aus in die Türkei zu einem ihm unbekannten Flughafen geflogen. Auf die Frage welche Dörfer, Städte dem Dorf römisch 40 benachbart seien, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort andere Dörfer gebe. Es habe dort einen Fluss gegeben, wo sie gefischt hätten. Er könne sich nicht genau erinnern, sie seien zwar dort zum Fischen gefahren, aber er wisse nicht, wie es dort geheißen habe, es habe ihn auch nicht interessiert. Auf die Frage wie der Fluss geheißen habe, wo sie gefischt hätten, gab der BW an, dass dies nur so ein kleiner Bach gewesen sei, der keinen Namen gehabt hätte. Dort habe ihn überhaupt nichts interessiert. In eine Stadt sei er überhaupt nicht gefahren. Auf die Frage, welche Sehenswürdigkeiten es in römisch 40 gäbe, erklärte er, er wisse es nicht. Als Grund, warum er mit seiner Ehegattin im Jahre 2001 nach römisch 40 gezogen sei, erklärte er, dass seine Frau gesagt habe, dass sie dort ein Haus habe, welches sie von ihrem Großvater bekommen hätte. Am 21.11.2006 sei er letztmals in römisch 40 aufhältig gewesen. Auf die Frage, welchen Weg sie vom Dorf römisch 40 bis hier her genommen hätten, erklärte er, zunächst mit dem Auto ca. eine Stunde lang von römisch 40 zum Meer gefahren zu sein. Dort sei ein Schiff gewesen. Dann seien sie zwei bis zweieinhalb Tage auf dem Schiff gewesen und seien in Havanna/Kuba angekommen. Von dort seien sie drei bis vier Stunden lang mit dem Flugzeug zu einem ihm unbekannten Ort, möglicherweise Amsterdam, geflogen. Dann seien sie mit einem anderen Flugzeug bis hier her, die Flugdauer schätze er auf zwei bis zweieinhalb Stunden, geflogen. römisch 40 habe er deswegen verlassen, weil er dort nicht leben könne. In die Russische Föderation könne er deswegen nicht zurück, weil er dort nichts mehr habe. In der Russischen Föderation habe es niemals Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben. Er habe dort nie Probleme gehabt, weder mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär. Sie seien hier angekommen, hätten aber gedacht, sie seien in Frankfurt, was ihnen versprochen worden sei. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer brauche nichts und niemanden. Auf die Frage warum er einen Asylantrag gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen. Er habe von Anfang an gesagt, dass man den Schlepper erwischen möge. Wenn man diesen erwische und der Beschwerdeführer seinen Pass und sein Geld zurückbekomme, dann würden sie nach Russland zurückfahren. In der Russischen Föderation habe er nichts. Sonstige Gründe, warum er nicht zurückkehren könne, habe er nicht. Sein Vorbringen in seiner Erstbefragung hielt der Beschwerdeführer aufrecht. Als er nochmals gefragt wurde, was er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, erklärte er "nichts". In Russland hätten ihm seine Verwandten gedroht, da er römisch 40 geheiratet habe. Wenn man ihn dort mit römisch 40 treffen würde, dann würde er Probleme bekommen. Sie würden sagen, er sei Armenier, das Mädchen sei Türkin, warum hätten sie geheiratet. Auf die Frage, welche Verwandte dies nun seien, erklärte er, dass dies die Verwandten seiner Ehegattin seien. Er habe überhaupt keinen Kontakt zu diesen Leuten. Sie habe dort einen Neffen und ein paar Freunde. Es müsse nicht einmal ein Verwandter sein, es reiche, wenn es irgendein Türke sei. Wenn die Türken in die Russische Föderation fliegen und ihn dort sehen würden, könnten diese Probleme machen. Er sei niemals in seinem Leben bedroht worden.

Mit Telefax vom 07.12.2006 erteilte das UNHCR-Büro Österreich die in § 33 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz.Mit Telefax vom 07.12.2006 erteilte das UNHCR-Büro Österreich die in Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehene Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid vom 07.12.2006, Zl. 06 12.772-EAST Flughafen, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Dies mit folgender Begründung:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 07.12.2006, Zl. 06 12.772-EAST Flughafen, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Dies mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer sei nicht im Geringsten in der Lage gewesen, die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Er habe bis zur Bescheiderlassung keinerlei Dokumente vorlegen können, welche die Angaben zu seiner Person bestätigen würden. Die Person des Beschwerdeführers stehe daher nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Im Verwaltungsverfahren würden sich offensichtlich keine begründeten Hinweise ergeben, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Der Antragsteller, der über den Flughafen Wien-Schwechat angereist sei, habe betreffend die Abstammung seiner Ehegattin aus XXXX, aus der Türkei bzw. zu seiner dortigen Aufenthaltnahme ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen getätigt. Hinsichtlich der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Sachverhalte in Vorlage gebracht. Konkret befragt, habe der Beschwerdeführer niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär der Russischen Föderation gehabt. Es habe niemals gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation gegeben. Die Ehegattin habe ausgeführt, dass sie ursprünglich aus der Stadt XXXX stamme und sie bis zu ihrem 10. Lebensjahr dort gelebt und auch die Schule besucht habe. Ihr Vater sei Angehöriger der türkischen Volksgruppe und sei sie ursprünglich Moslem gewesen und sei ihre Muttersprache türkisch und habe sie überdies seit 2001 bis zu ihrer nunmehrigen Ausreise im November 2006 immer und ständig in XXXX gelebt. Die Ehegattin habe jedoch nicht einmal ansatzweise anführen können, welcher Volksgruppe sie angehöre, weiters habe sie nicht einmal ansatzweise Angaben betreffend den Namen ihrer Mutter bzw. den Familienstand ihrer Eltern anführen können. In weiterer Folge habe sie nicht angeben können, welche Volksgruppen in XXXX leben würden und habe sie trotz ihrer türkischen Abstammung (zumindest) väterlicherseits und trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in XXXX (inklusive Schulbesuch) nicht einmal ansatzweise türkisch sprechen können. Weiters habe diese nicht angeben können, an welchem Fluss bzw. in welcher türkischen Provinz XXXX gelegen sei. Weiters habe sie nicht den Namen des Bürgermeisters, die Einwohnerzahl bzw. die Sehenswürdigkeiten von XXXX anführen können. Obwohl die Ehegattin behauptete von Geburt an Moslem zu sein, habe sie nicht einmal ansatzweise den Beginn der ersten Sure des Korans anführen können. Überdies sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen mehrjährigen Aufenthalt in XXXX entgegenzuhalten, dass dieser auch keine zutreffenden Angaben habe machen können und dass seine Angaben betreffend die Reise von XXXX über Havanna und Amsterdam nach Wien ebenfalls nicht einmal ansatzweise als nachvollziehbar qualifiziert werden könnten. Aufgrund der Gesamtheit der Ausführungen der Ehegattin bzw. des Beschwerdeführers sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese in der Stadt XXXX und somit in der Türkei aufhältig gewesen seien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehegattin würden nicht einmal ansatzweise über hinreichendes Detailwissen zu ihrem angeblichen langjährigen Aufenthaltsort bzw. zur türkisch/moslemischen Abstammung der Ehegattin verfügen. Die Unkenntnis der Ehegattin sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass diese weder aus der Stadt XXXX noch aus der Türkei stamme. Aufgrund dieser Ausführungen könne den vorgebrachten möglichen Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation aufgrund seiner Eheschließung mit einer Frau türkischer Abstammung ebenfalls nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen, wobei in diesem Zusammenhang überdies anzuführen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt habe, Probleme seitens seiner Verwandten zu befürchten und/aber der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Niederschrift im Widerspruch dazu ausführte, Probleme seitens der Verwandten seiner Ehegattin zu befürchten und/aber der Beschwerdeführer im weiteren Verlaufe der Niederschrift in erneutem Widerspruch dazu ausführte, dass das nicht einmal ein Verwandter sein müsse, es würde reichen, wenn das irgendein Türke sei. Somit erweise sich das diesbezügliche Vorbringen in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, sich aufdrängenden Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig.Der Beschwerdeführer sei nicht im Geringsten in der Lage gewesen, die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Er habe bis zur Bescheiderlassung keinerlei Dokumente vorlegen können, welche die Angaben zu seiner Person bestätigen würden. Die Person des Beschwerdeführers stehe daher nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Im Verwaltungsverfahren würden sich offensichtlich keine begründeten Hinweise ergeben, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Der Antragsteller, der über den Flughafen Wien-Schwechat angereist sei, habe betreffend die Abstammung seiner Ehegattin aus römisch 40 , aus der Türkei bzw. zu seiner dortigen Aufenthaltnahme ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen getätigt. Hinsichtlich der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Sachverhalte in Vorlage gebracht. Konkret befragt, habe der Beschwerdeführer niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär der Russischen Föderation gehabt. Es habe niemals gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation gegeben. Die Ehegattin habe ausgeführt, dass sie ursprünglich aus der Stadt römisch 40 stamme und sie bis zu ihrem 10. Lebensjahr dort gelebt und auch die Schule besucht habe. Ihr Vater sei Angehöriger der türkischen Volksgruppe und sei sie ursprünglich Moslem gewesen und sei ihre Muttersprache türkisch und habe sie überdies seit 2001 bis zu ihrer nunmehrigen Ausreise im November 2006 immer und ständig in römisch 40 gelebt. Die Ehegattin habe jedoch nicht einmal ansatzweise anführen können, welcher Volksgruppe sie angehöre, weiters habe sie nicht einmal ansatzweise Angaben betreffend den Namen ihrer Mutter bzw. den Familienstand ihrer Eltern anführen können. In weiterer Folge habe sie nicht angeben können, welche Volksgruppen in römisch 40 leben würden und habe sie trotz ihrer türkischen Abstammung (zumindest) väterlicherseits und trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in römisch 40 (inklusive Schulbesuch) nicht einmal ansatzweise türkisch sprechen können. Weiters habe diese nicht angeben können, an welchem Fluss bzw. in welcher türkischen Provinz römisch 40 gelegen sei. Weiters habe sie nicht den Namen des Bürgermeisters, die Einwohnerzahl bzw. die Sehenswürdigkeiten von römisch 40 anführen können. Obwohl die Ehegattin behauptete von Geburt an Moslem zu sein, habe sie nicht einmal ansatzweise den Beginn der ersten Sure des Korans anführen können. Überdies sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen mehrjährigen Aufenthalt in römisch 40 entgegenzuhalten, dass dieser auch keine zutreffenden Angaben habe machen können und dass seine Angaben betreffend die Reise von römisch 40 über Havanna und Amsterdam nach Wien ebenfalls nicht einmal ansatzweise als nachvollziehbar qualifiziert werden könnten. Aufgrund der Gesamtheit der Ausführungen der Ehegattin bzw. des Beschwerdeführers sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese in der Stadt römisch 40 und somit in der Türkei aufhältig gewesen seien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehegattin würden nicht einmal ansatzweise über hinreichendes Detailwissen zu ihrem angeblichen langjährigen Aufenthaltsort bzw. zur türkisch/moslemischen Abstammung der Ehegattin verfügen. Die Unkenntnis der Ehegattin sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass diese weder aus der Stadt römisch 40 noch aus der Türkei stamme. Aufgrund dieser Ausführungen könne den vorgebrachten möglichen Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation aufgrund seiner Eheschließung mit einer Frau türkischer Abstammung ebenfalls nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen, wobei in diesem Zusammenhang überdies anzuführen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt habe, Probleme seitens seiner Verwandten zu befürchten und/aber der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Niederschrift im Widerspruch dazu ausführte, Probleme seitens der Verwandten seiner Ehegattin zu befürchten und/aber der Beschwerdeführer im weiteren Verlaufe der Niederschrift in erneutem Widerspruch dazu ausführte, dass das nicht einmal ein Verwandter sein müsse, es würde reichen, wenn das irgendein Türke sei. Somit erweise sich das diesbezügliche Vorbringen in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, sich aufdrängenden Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig.

Schon im Hinblick auf diese Unglaubwürdigkeit des Vorbringens würden die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Voraussetzungen des subsidiären Schutzes) nicht vorliegen. Auch aus der - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation lasse sich keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ableiten.Schon im Hinblick auf diese Unglaubwürdigkeit des Vorbringens würden die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Voraussetzungen des subsidiären Schutzes) nicht vorliegen. Auch aus der - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation lasse sich keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ableiten.

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 13.12.2006 wurde - mit Hinweis auf die Bestimmungen des Flughafenverfahrens dargelegt, dass eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" seines Vorbringens nicht vorliege und ihm und seinen Familienangehörigen die Einreise zu gestatten sei. In dem der Berufung beigeschlossenen handschriftlich verfassten Text, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bis zu seiner Vermählung mit XXXX sehr friedlich gelebt habe. Sie sei eine Türkin. Nach der Vermählung habe sie ihre Religion gewechselt. In der Stadt XXXX, wo sie gelebt hätten, hätten die Verwandten seiner Frau - türkische Nationalität - sie mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten sie verfolgt. Der Polizeichef der Stadt XXXX sei ebenfalls ein Türke gewesen. Dieser habe dem Beschwerdeführer sehr leicht Anschuldigungen zur Last gelegt, die er nie begangen habe. Schließlich hätten sie sich entschlossen, die Stadt XXXX zu verlassen und nach XXXX zu ziehen. Die Türken von dort und zusätzlich die Verwandten seiner Frau hätten ihnen ständig Angst eingejagt und sie mit dem Umbringen bedroht. Ein Mal sei versucht worden, ihr Haus in Brand zu stecken. Gezwungener Weise hätten sie das Haus in XXXX verkaufen und die Stadt verlassen müssen. Wenn sie nach Russland zurückgehen würden, würden die türkischen Verwandten seiner Frau und die anderen Türken sie umbringen oder er würde ins Gefängnis kommen.Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 13.12.2006 wurde - mit Hinweis auf die Bestimmungen des Flughafenverfahrens dargelegt, dass eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" seines Vorbringens nicht vorliege und ihm und seinen Familienangehörigen die Einreise zu gestatten sei. In dem der Berufung beigeschlossenen handschriftlich verfassten Text, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bis zu seiner Vermählung mit römisch 40 sehr friedlich gelebt habe. Sie sei eine Türkin. Nach der Vermählung habe sie ihre Religion gewechselt. In der Stadt römisch 40 , wo sie gelebt hätten, hätten die Verwandten seiner Frau - türkische Nationalität - sie mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten sie verfolgt. Der Polizeichef der Stadt römisch 40 sei ebenfalls ein Türke gewesen. Dieser habe dem Beschwerdeführer sehr leicht Anschuldigungen zur Last gelegt, die er nie begangen habe. Schließlich hätten sie sich entschlossen, die Stadt römisch 40 zu verlassen und nach römisch 40 zu ziehen. Die Türken von dort und zusätzlich die Verwandten seiner Frau hätten ihnen ständig Angst eingejagt und sie mit dem Umbringen bedroht. Ein Mal sei versucht worden, ihr Haus in Brand zu stecken. Gezwungener Weise hätten sie das Haus in römisch 40 verkaufen und die Stadt verlassen müssen. Wenn sie nach Russland zurückgehen würden, würden die türkischen Verwandten seiner Frau und die anderen Türken sie umbringen oder er würde ins Gefängnis kommen.

I.3. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenat vom 21.12.2006, Zl. 308.314-C1/E1-XII/37/06, wurde die Berufung vom 13.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2006, Zl. 06 12.772- EAST Flughafen, gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenat vom 21.12.2006, Zl. 308.314-C1/E1-XII/37/06, wurde die Berufung vom 13.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2006, Zl. 06 12.772- EAST Flughafen, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Unabhängigen Bundesasylsenat ging - ebenso wie das Bundesasylamt im zitierten Bescheid vom 07.12.2006 - davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nicht in XXXX in der Türkei aufhältig gewesen sei und seine Ehegattin nicht aus XXXX bzw. aus der Türkei stamme und somit sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen könne.Der Unabhängigen Bundesasylsenat ging - ebenso wie das Bundesasylamt im zitierten Bescheid vom 07.12.2006 - davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nicht in römisch 40 in der Türkei aufhältig gewesen sei und seine Ehegattin nicht aus römisch 40 bzw. aus der Türkei stamme und somit sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen könne.

Der Unabhängige Bundesasylsenat folgte vollinhaltlich den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes im Bescheid vom 07.12.2006 und verwies ausdrücklich auf diese.

I.4. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vorerst mit Beschluss vom 03.04.2007, Zl. AW 2007/20/0273-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.4. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vorerst mit Beschluss vom 03.04.2007, Zl. AW 2007/20/0273-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Folge lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2007, Zl. 2007/20/0528-4 die Behandlung der Beschwerde ab.

I.5. Am 17.09.2008 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. Am 17.09.2008 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.09.2008 legte der Beschwerdeführer dar, im Jahr 2005 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX/Ukraine verlasse zu haben und dort ca. ein Jahr gelebt zu haben. Sowohl von Russland in die Ukraine als auch von der Ukraine über Holland nach Österreich seien sie legal ausgereist, wobei die Pässe ca. im Jahr 2004 in XXXX auf fünf Jahre befristet ausgestellt worden seien. Mit Hilfe eines Mannes namens XXXX sei auch ein Visum für Deutschland (Frankfurt) ausgestellt worden, wobei dieses von XXXX nach der Ankunft in Österreich weggenommen worden sei. Ziel der Reise sei Deutschland gewesen.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.09.2008 legte der Beschwerdeführer dar, im Jahr 2005 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn römisch 40 mit dem Flugzeug nach XXXX/Ukraine verlasse zu haben und dort ca. ein Jahr gelebt zu haben. Sowohl von Russland in die Ukraine als auch von der Ukraine über Holland nach Österreich seien sie legal ausgereist, wobei die Pässe ca. im Jahr 2004 in römisch 40 auf fünf Jahre befristet ausgestellt worden seien. Mit Hilfe eines Mannes namens römisch 40 sei auch ein Visum für Deutschland (Frankfurt) ausgestellt worden, wobei dieses von römisch 40 nach der Ankunft in Österreich weggenommen worden sei. Ziel der Reise sei Deutschland gewesen.

Nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Seit dem Jahr 2006 habe sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte weiters: "Ich wollte heute lediglich einen Ausweis mit einem Foto hier machen, damit ich mich in der Wohnung, wo ich lebe, anmelden kann." Nachdem er festgenommen worden sei, habe er den weiteren Asylantrag gestellt.

Zum Verlassen seines Herkunftslandes befragt, vermeinte der Beschwerdeführer sämtliche Angaben zu den Fluchtgründen aus dem ersten Asylantrag vollinhaltlich aufrecht zu halten. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch in der Ukraine, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe, bedroht worden sei. Zudem seien dort seine Frau und sein Sohn entführt worden. Für deren Freilassung habe er mit seinem PKW "bezahlen" müssen. Dieses Vorbringen habe er im ersten Asylverfahren unerwähnt gelassen, da ihm von XXXX dazu geraten worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden. Im Übrigen habe er dort nichts mehr.Zum Verlassen seines Herkunftslandes befragt, vermeinte der Beschwerdeführer sämtliche Angaben zu den Fluchtgründen aus dem ersten Asylantrag vollinhaltlich aufrecht zu halten. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch in der Ukraine, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe, bedroht worden sei. Zudem seien dort seine Frau und sein Sohn entführt worden. Für deren Freilassung habe er mit seinem PKW "bezahlen" müssen. Dieses Vorbringen habe er im ersten Asylverfahren unerwähnt gelassen, da ihm von römisch 40 dazu geraten worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden. Im Übrigen habe er dort nichts mehr.

Am 22.09.2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen und erklärte er eingangs, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer schilderte in der Folge, dass seine bisher in Österreich getätigten Angaben nicht ganz der Wahrheit entsprechen würden bzw. er nicht alles erzählt habe.

Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Armenier und sei gregorianischer Religionsangehöriger.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, sei niemals von den Behörden im Herkunftsstaat erkennungsdienstlich behandelt worden, sei niemals im Gefängnis gewesen und gehöre keiner politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer habe sich mit Problemen an die Polizei gewandt, die Polizei habe ihm jedoch nicht geholfen.

Zu seinem Werdegang führte der Beschwerdeführer an, 10 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Der Beschwerdeführer habe vom Jahr 2003 bis 2005 in XXXX/Russland eine eigene Tischlerei betrieben, mittels der der Lebensunterhalt ausreichend gesichert habe werden können. Im Jahr 2005 habe er die Tischlerei für US-$ 40.000 verkauft.

Nach dem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, hier bleiben zu wollen, da Österreich ein schönes Land sei, die Leute nett seien und er hier normal leben könne.

In seinem ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit gesagt, da er Angst davor gehabt habe, im Bundesgebiet gefunden zu werden. Das Auto des Beschwerdeführers sei angezündet sowie der Beschwerdeführer selbst bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich nicht in der Türkei gewesen. Dies habe er bislang aus Angst, dass er gefunden und umgebracht werde, verschwiegen. Der Beschwerdeführer sei noch nie in Europa gewesen und habe er sich damals nicht ausgekannt. Zudem sei ihm in Russland von niemandem - auch der Polizei nicht - geholfen worden.

Der Beschwerdeführer beteuerte, seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß angegeben zu haben. Seine Fluchtgründe hätten mit seiner Religion zu tun. Wenn er eine moslemische Frau heirate, müsse er deren Religion annehmen. Der Beschwerdeführer selbst sei Christ und gehöre der gregorianischen Religion an. Seitens des Bruders der Ehegattin des Beschwerdeführers habe es Drohungen gegeben, da der Beschwerdeführer und sein Sohn nicht dazu bereit gewesen seien, die moslemische Religion anzunehmen. Dieser Bruder heiße XXXX uns sei ca. 32 Jahre alt.Der Beschwerdeführer beteuerte, seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß angegeben zu haben. Seine Fluchtgründe hätten mit seiner Religion zu tun. Wenn er eine moslemische Frau heirate, müsse er deren Religion annehmen. Der Beschwerdeführer selbst sei Christ und gehöre der gregorianischen Religion an. Seitens des Bruders der Ehegattin des Beschwerdeführers habe es Drohungen gegeben, da der Beschwerdeführer und sein Sohn nicht dazu bereit gewesen seien, die moslemische Religion anzunehmen. Dieser Bruder heiße römisch 40 uns sei ca. 32 Jahre alt.

Die Wohnsitze dieses Bruders und von dessen Freunden seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da diese mehrmals ihre Wohnsitze gewechselt hätten.

Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Türkei gewesen, sondern im Oktober 2005 nach Kiew und am selben Tag weiter nach XXXX/Ukraine gereist. Dort habe er sich beinahe ein Jahr in einer Mietwohnung aufgehalten, für die er die Miete für zwei Jahre im Voraus bezahlt habe. Diese Wohnung habe der Beschwerdeführer am 15.11.2006 verlassen. Zuvor habe der Beschwerdeführer sich in XXXX ein Lebensmittelgeschäft auf einem Markt gekauft und dort gearbeitet. Wo das Geschäft gelegen sei bzw. um welchen Markt es sich gehandelt habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Nach mehrmaliger Nachfrage vermeinte der Beschwerdeführer, dass er glaube, der Markt heiße "XXXX".Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Türkei gewesen, sondern im Oktober 2005 nach Kiew und am selben Tag weiter nach XXXX/Ukraine gereist. Dort habe er sich beinahe ein Jahr in einer Mietwohnung aufgehalten, für die er die Miete für zwei Jahre im Voraus bezahlt habe. Diese Wohnung habe der Beschwerdeführer am 15.11.2006 verlassen. Zuvor habe der Beschwerdeführer sich in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft auf einem Markt gekauft und dort gearbeitet. Wo das Geschäft gelegen sei bzw. um welchen Markt es sich gehandelt habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Nach mehrmaliger Nachfrage vermeinte der Beschwerdeführer, dass er glaube, der Markt heiße "XXXX".

Es sei üblich gewesen, der Mafia einen bestimmten Betrag zu zahlen, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Eines Tages - am 15.11.2006 um 23.00 Uhr - seien schließlich als Polizisten verkleidete Personen mit gefälschten Dienstausweisen gekommen und hätten seine Frau und sein Kind entführt. Drei Stunden später habe seine Ehegattin angerufen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei den falschen Polizisten um von deren Bruder bezahlte Männer handle, die beauftragt worden seien, die Ehegattin und den gemeinsamen Sohn umzubringen. Nachdem der Beschwerdeführer den Männern sein Geschäft, sein Auto und all sein Bargeld gegeben habe, sei seine Frau um 6:00 Uhr in der Früh zurückgekehrt.

Nach eingehender Befragung zur Familie der Ehegattin des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer vorerst erklärt, dass diese in XXXX gelebt habe, um in der Folge einzuschränken, dass er nicht wisse, ob der Bruder dort wohne. Die Mutter seiner Ehegattin habe er überhaupt nie, den Vater einmal gesehen. Auf weitere Nachfrage vermeinte der Beschwerdeführer, dass auch seine Ehegattin ihre Mutter nicht gesehen habe und eine schwere Kindheit gehabt habe.Nach eingehender Befragung zur Familie der Ehegattin des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer vorerst erklärt, dass diese in römisch 40 gelebt habe, um in der Folge einzuschränken, dass er nicht wisse, ob der Bruder dort wohne. Die Mutter seiner Ehegattin habe er überhaupt nie, den Vater einmal gesehen. Auf weitere Nachfrage vermeinte der Beschwerdeführer, dass auch seine Ehegattin ihre Mutter nicht gesehen habe und eine schwere Kindheit gehabt habe.

Er habe auch in der Berufung über die nunmehr erwähnten Umstände nichts gesagt, da man dem Beschwerdeführer in der Ukraine geraten habe, darüber nichts zu sagen.

Er habe im ersten Asylverfahren nicht angegeben, dass von ihm verlangt worden sei, Moslem zu werden.

Nach dem Glauben seiner Gattin befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er diese kirchlich geheiratet habe und diese jetzt eine Christin sei. Er habe seine Ehegattin in einer gregorianischen Kirche in Russland im Jahr 2004 kirchlich - was wie standesamtlich sei -geheiratet, wobei er sich nicht genau auskenne, zu welchem Glauben diese Kirche gehöre. Seine Ehegattin habe im Jahr 2004 zu diesem Glauben gewechselt.

Über die Eheschließung sei ein Dokument ausgestellt worden.

Die Probleme des Beschwerdeführers mit dem Bruder seiner Ehegattin hätten sich ab dem Jahr 2003 verschlechtert, nachdem seine Ehegattin zu ihm geflüchtet sei. Seine Ehegattin, die der Volksgruppe der Türken angehöre, habe er im Jahr 2000 kennengelernt.

Der Beschwerdeführer schilderte schließlich, dass seine Frau psychisch krank sei, bei seinem Kind sei nach einer erfolgten Operation alles in Ordnung.

Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2008 liegt beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Der Beschwerdeführer leide an eine Anpassungsstörung, F.43.22, Angst und (agitierte) Depression gemischt. Für eine PTSD liege keine ausreichende Symptomatik vor.Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2008 liegt beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Der Beschwerdeführer leide an eine Anpassungsstörung, F.43.22, Angst und (agitierte) Depression gemischt. Für eine PTSD liege keine ausreichende Symptomatik vor.

In einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2008 mit dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Ehegattin ein großes Problem habe und sehr krank sei.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Nach Widergabe des bisherigen Verfahrensganges durch den einvernehmenden Referenten erklärte der Beschwerdeführer, aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben. Tatsächlich sei er von XXXX nicht in die Türkei, sondern in die Ukraine gefahren. Seine weiteren Angaben würden der Wahrheit entsprechen.Nach Widergabe des bisherigen Verfahrensganges durch den einvernehmenden Referenten erklärte der Beschwerdeführer, aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben. Tatsächlich sei er von römisch 40 nicht in die Türkei, sondern in die Ukraine gefahren. Seine weiteren Angaben würden der Wahrheit entsprechen.

Der Beschwerdeführer gab nach entsprechender Befragung erneut Auskunft zu seinen persönlichen Angaben. Darüber hinaus gab er an, bis zu seinem 12. Lebensjahr in XXXX gelebt zu haben und danach nach XXXX gezogen zu sein. Als er 26 oder 27 Jahre alt gewesen sei, habe er XXXX verlassen. Der Beschwerdeführer nannte mehrere Adressen, an welchen er in XXXX - auch mit seiner Ehegattin - gelebt habe. Seit dem Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin zusammengelebt und diese im Jahr 2004 geheiratet.Der Beschwerdeführer gab nach entsprechender Befragung erneut Auskunft zu seinen persönlichen Angaben. Darüber hinaus gab er an, bis zu seinem 12. Lebensjahr in römisch 40 gelebt zu haben und danach nach römisch 40 gezogen zu sein. Als er 26 oder 27 Jahre alt gewesen sei, habe er römisch 40 verlassen. Der Beschwerdeführer nannte mehrere Adressen, an welchen er in römisch 40 - auch mit seiner Ehegattin - gelebt habe. Seit dem Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin zusammengelebt und diese im Jahr 2004 geheiratet.

In XXXX sei er niemals aufhältig gewesen und habe er die dem entgegenstehenden Ausführungen im Erstverfahren aus Angst getätigt. Aufgrund der guten Behandlung im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer schließlich beschlossen, die Wahrheit zu sagen, da er sich im Bundesgebiet sicher fühle.In römisch 40 sei er niemals aufhältig gewesen und habe er die dem entgegenstehenden Ausführungen im Erstverfahren aus Angst getätigt. Aufgrund der guten Behandlung im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer schließlich beschlossen, die Wahrheit zu sagen, da er sich im Bundesgebiet sicher fühle.

Das Nichtberichtigen der Angaben im Berufungsverfahren begründete der Beschwerdeführer mit mangelnder Beratung, Unwissenheit bzw. Angst.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu XXXX/Ukraine befragt. Der Beschwerdeführer konnte konkret danach befragt nicht angeben, an welchem Fluss XXXX liege, welche bekannten Sehenswürdigkeiten es in XXXX gebe und wie die Stadtteile in XXXX heißen würden.In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu XXXX/Ukraine befragt. Der Beschwerdeführer konnte konkret danach befragt nicht angeben, an welchem Fluss römisch 40 liege, welche bekannten Sehenswürdigkeiten es in römisch 40 gebe und wie die Stadtteile in römisch 40 heißen würden.

Der Beschwerdeführer bekräftigte schließlich, in Russland große Probleme zu haben. Der Bruder seiner Ehegattin und dessen Bekannte und Freunde würden den Beschwerdeführer und seine Angehörigen bedrohen. Der Beschwerdeführer sei auch zusammengeschlagen worden. Grund sei der Wechsel des Glaubens seiner Ehegattin gewesen.

In der Folge schilderte der Beschwerdeführer den bereits erwähnten Übergriff in XXXX durch vom Bruder seiner Ehegattin angeheuerte Männer.In der Folge schilderte der Beschwerdeführer den bereits erwähnten Übergriff in römisch 40 durch vom Bruder seiner Ehegattin angeheuerte Männer.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Entführung am 08.11.2005 stattgefunden habe und wiederholte, diese aus Angst im Erstverfahren nicht erwähnt zu haben, da dem Beschwerdeführer gedroht worden sei, falls er davon erzähle. Auf Vorhalt des Vorbringens seiner Ehegattin berichtigte der Beschwerdeführer, dass sich die Entführung richtiger Weise im Jahr 2006 ereignet habe.

In XXXX habe sich der Beschwerdeführer an den Leiter der Polizeidienststelle - einen Türken - gewandt, nachdem aufgrund seiner Ehegattin sein Auto in Brand gesteckt worden sei. Dieser habe ihm geraten wegzugehen.In römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer an den Leiter der Polizeidienststelle - einen Türken - gewandt, nachdem aufgrund seiner Ehegattin sein Auto in Brand gesteckt worden sei. Dieser habe ihm geraten wegzugehen.

Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehegattin getötet zu werden.

Zu seinem Sohn erklärte der Beschwerdeführer, dass auch das Leben seines Sohnes bedroht sei, da dieser - wie der Beschwerdeführer - Armenier sei.

Österreich betrachte der Beschwerdeführer als sein Heimatland. Konkretisierend erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm Frau Ute Bock die Wohnung zur Verfügung gestellt habe und ihm zu Essen gebe. Der Beschwerdeführer fühle sich im Bundesgebiet gut behandelt.

Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, da er nicht versichert sei. Seit vier Monaten habe er einen Juckreiz am Oberarm und leide zudem an Rückenschmerzen.

Nach Vorhalt der Feststellung zu Russland erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Fernsehen in einer Reportage gesehen habe, wie die Polizisten in Russland einen Burschen entführt und Banditen übergeben hätten.

Mit Schreiben vom 09.12.2008 wurde ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Laut dem am 11.03.2009 bei der belangten Behörde eingelangten psychiatrischen Sachverständigengutachten bestehe beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung. Einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Russland stehe keine schwere (krankheitswertige) psychische Störung entgegen, so dass bei einer Überstellung nicht mit einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2010, Zl. 08 08.705-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2010, Zl. 08 08.705-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der dieser in vollem Umfang angefochten wurde.

Der belangten Behörde sei nicht zu folgen, wenn sie die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausschließlich damit begründe, dass seine Angaben im ersten und dem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren nicht ident seien, zumal der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des gegenständlichen Asylverfahrens angegeben habe, dass er nicht die ganze Wahrheit erzählt habe. Zudem seien die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ident.

Zu XXXX habe der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund der Aufenthaltsdauer von nicht ganz einem Jahr keine näheren Ortskenntnisse erlangen können.Zu römisch 40 habe der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund der Aufenthaltsdauer von nicht ganz einem Jahr keine näheren Ortskenntnisse erlangen können.

Seine Ehegattin sei mit ihrem Vater und ihrem Bruder lediglich bis zum 5. Lebensjahr in der Türkei aufhältig gewesen. Deshalb habe sie keine Erinnerung zur Übersiedlung in die Russische Föderation und könne kein Türkisch. Die Ehegattin habe eine Schule in der Russischen Föderation und keine Koranschule besucht.

Ihr Bruder habe aufgrund der häufigen Abwesenheit ihres Vaters die Rolle des Familienoberhauptes übernommen und sie unterdrückt.

Auch würde die Antwort seiner Ehegattin auf die Frage "Wann haben sie ihre Heimat verlassen?" - "Die Türkei?" - eindeutig den Schluss zulassen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers die Wahrheit angegeben habe und in der Türkei geboren worden sei.

Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er und seine Angehörigen vom Bruder seiner Ehegattin bedroht worden seien und auch Repressalien aufgrund der Abstammung seiner Ehegattin und ihren Religionswechsel überall zu befürchten hätten. Weder in der Russischen Föderation noch in der Ukraine hätten sie keinen Schutz oder Unterstützung von der Polizei erhalten.

Das psychiatrische Sachverständigengutachten sei nicht bekannt. Die Arbeit von XXXX sei aufgrund von Einträgen in "Wikilegia" kritisch zu betrachten. Zudem stehe das Gutachten von XXXX der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren entgegen.Das psychiatrische Sachverständigengutachten sei nicht bekannt. Die Arbeit von römisch 40 sei aufgrund von Einträgen in "Wikilegia" kritisch zu betrachten. Zudem stehe das Gutachten von römisch 40 der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren entgegen.

Mit Faxeingabe vom 29.05.2010 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine eingescannte und mit E-Mail übermittelte Kopie seiner Heiratsurkunde und erklärte hiezu, dass er weitere Nachweise bzw. Dokumente über seine Identität und jene seiner Ehegattin nicht erbringen könne. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, mit einem Bekannten in seiner Heimat Kontakt aufzunehmen, welcher in der Kirche, in der der Beschwerdeführer geheiratet habe, vorgesprochen und um Aushändigung einer Heiratsurkunde ersucht habe.

Mit Schreiben vom 07.09.2010 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die übermittelte Heiratsurkunde - im Original - sowie allenfalls weitere Dokumente zum Beweis seiner Identität dem Asylgerichtshof vorzulegen.

Am 11.09.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Original der Heiratsurkunde nicht vorlegen könne, da er die eingescannte Kopie via E-Mail von seinem Bekannten übermittelt bekommen habe. Der Bekannte - dessen Familiennamen bzw. dessen genaue Adresse der Beschwerdeführer nicht kenne - sei nur ein flüchtiger Bekannter und kenne der Beschwerdeführer lediglich dessen Vornamen und Telefonnummer.

I.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:

Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin (Beschwerdeführerin zu D14 308320-2/2010) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unter einem abgehandelt werden.

Zur besseren Veranschaulichung werden der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und beide Ehegatten gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S. 22-29 und S. 23-31 der erstinstanzlichen Bescheide von BF1 und BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation vergleiche S. 22-29 und S. 23-31 der erstinstanzlichen Bescheide von BF1 und BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Im Falle der Beschwerdeführer liegen jeweils rechtskräftige negative Entscheidungen vor und wird dahingehend auf Punkt 1.2 und 1.3. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren ist es den Beschwerdeführern in keiner Weise gelungen, die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer selbst bestätigt, im ersten Asylverfahren unwahre Angaben getätigt bzw. gelogen zu haben. Das nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren präsentierte Vorbringen, das völlig vom bisherigen Vorbringen abweicht, wobei das Vorbringen aus dem Erstverfahren beliebig abgeändert, gesteigert bzw. ausgetauscht wird, war - wie vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und nachvollziehbar dargelegt - in keiner Weise geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Da sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen. Auch die vorgelegte Heiratsurkunde vermag dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen, was noch näher zu erörtern sein wird.

Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

Unter I.2. und I.3. wird ausführlich dargelegt, dass - insbesondere aufgrund der Ausführungen der BF2 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer je in der Stadt XXXX und somit in der Türkei aufhältig gewesen sind bzw. die BF2 türkisch/moslemischer Abstammung ist.Unter römisch eins.2. und römisch eins.3. wird ausführlich dargelegt, dass - insbesondere aufgrund der Ausführungen der BF2 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer je in der Stadt römisch 40 und somit in der Türkei aufhältig gewesen sind bzw. die BF2 türkisch/moslemischer Abstammung ist.

Alles was die Beschwerdeführer den umfassenden Überlegungen der Asylbehörden im ersten und zweiten Asylverfahren in der Beschwerde entgegenhalten, ist eine Passage aus der Einvernahme der BF2 vom 22.09.2008. Die Beschwerdeführerin hat darin auf die Frage "Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?", die Gegenfrage gestellt "Die Türkei?". Für den erkennenden Senat ist daraus keinesfalls eine Bestätigung für die Geburt der Beschwerdeführerin in der Türkei zu erblicken, stellt es doch die als unglaubwürdig bewertete Behauptung dar, dass sie aus der Türkei stamme.

In diesem Zusammenhang hebt der erkennende Senat im Besonderen hervor, dass die BF2 nicht einmal Zahlen bzw. "Guten Tag" auf Türkisch sagen konnte. Nachdem die BF2 zumindest die ersten fünf Lebensjahre bzw. je nach Einvernahme auch die ersten 10 Lebensjahre in der Türkei verbracht haben soll, ist wohl auszuschließen, dass jegliches Wissen diese Sprache betreffend - mit der die BF2 die ersten Lebensjahre aufgewachsen sein soll - verloren gegangen sein soll.

Die nunmehr neu vorgebrachten Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführer - die Verfolgung durch den Bruder bzw. durch vom Bruder angeheuerte Entführer - war demgemäß die Glaubwürdigkeit zu versagen, da die türkische bzw. moslemische Abstammung der BF2 nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang auch völlig zu Recht ins Treffen, dass BF1 im ersten Asylverfahren ausführte, Probleme seitens seiner Verwandten zu befürchten. Im weiteren Verlaufe der Niederschrift am 04.12.2006 führte er im Widerspruch dazu aus, Probleme seitens der Verwandten der BF2 zu befürchten, um schließlich auszuführen, dass das nicht einmal ein Verwandter sein müsste, es würde reichen, wenn das irgendein Türke wäre.

Die BF2 hat im ersten Asylverfahren im Übrigen konkret danach befragt ausgeführt, dass es in Russland niemals konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe bzw. dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten hätte.

Das nunmehrige Vorbringen im zweiten Asylverfahren, wonach BF2 und BF1 in Russland aufgrund des Wechsels des Glaubensbekenntnisses (von moslemisch zu orthodox) Probleme mit dem Bruder von BF2 gehabt hätten und somit diesbezüglich diversen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären, ist sehr wohl entgegenzuhalten, dass dies im ersten Asylverfahren nicht einmal ansatzweise von BF2 vorgebracht wurde, hat sie doch - wie soeben dargelegt - konkret befragt ausgeführt, dass es in Russland niemals konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe bzw. dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten hätte, was die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - belastet.

Das nunmehrige Vorbringen stellt sich als gesteigert bzw. völlig abgeändert bzw. ausgetauscht dar. Bei den durchgeführten Einvernahmen im ersten Asylverfahren, die unter Verwendung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin und eines Rechtsberaters durchgeführt wurden, haben sich keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben. Die entsprechenden Einvernahmen wurden sowohl von BF1 als auch BF2 nach entsprechender Rückübersetzung durch den Dolmetsch nicht beanstandet und mit deren Unterschrift bestätigt. BF1 und BF2 sind beim Inhalt dieser Einvernahmen sohin zu behaften.

Es ist - wiederum der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass es auch gegen jede Lebenserfahrung spricht, dass jemand, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung genötigt sieht, aus seiner Heimat zu flüchten, um in einem anderen Land Asyl gewährt zu erhalten, nicht die erste Gelegenheit nützt und durch zweckdienliche und den Tatsachen entsprechende Angaben bestrebt ist, seinem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen und ist auch aus diesem Grund dem nunmehrigen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim nunmehr gesteigerten und in den Grundzügen gleichlautenden Vorbringen der Beschwerdeführer um ein Konstrukt handelt.

Neben den bisher dargelegten Umständen sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass eine nunmehrige Übereinstimmung in ihren Ausführungen wohl darauf zurückzuführen ist, dass sie mehrere Jahre Zeit gehabt haben, sich ein passendes Fluchtvorbringen zurechtzulegen. Das Verhalten der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen im zweiten Asylverfahren, allfällige Widersprüche im ersten Asylverfahren damit zu erklären, dass sie aus Angst die Unwahrheit gesagt hätten, erscheint nicht plausibel, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen. Die Glaubwürdigkeit des gesteigerten bzw. völlig geänderten Vorbringens wird auch dadurch beeinträchtigt, dass das geänderte bzw. gesteigerte Vorbringen erst lange Zeit nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens geändert worden ist und das Argument - wonach die Beschwerdeführer aus Angst die Unwahrheit gesagt hätten - zweifelsohne als Schutzbehauptung zu werten ist.

Der Asylgerichtshof betont, dass die belangte Behörde somit zu Recht die Einvernahmen aus dem ersten Asylverfahren in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen hat. Wie im folgenden dargelegt, haben sich jedoch auch im zweiten Asylverfahren - insbesondere was die tatsächlichen Aufenthalte der Beschwerdeführer betrifft - neue Ungereimtheiten ergeben, weshalb auch aus diesem Grund von der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens auszugehen ist.

Betreffend BF2 hat die belangte Behörde diesbezüglich völlig korrekt die Unglaubwürdigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens herausgearbeitet:

So führte die belangte Behörde aus, dass BF2 anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2006 ausgeführt hat, dass sie, seitdem sie verheiratet sei, Christin sei. Sie hätte vor 6 Jahren - somit im Jahre 2000 - in XXXX in Russland geheiratet. Im Widerspruch hiezu erklärte BF2 anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.09.2008, dass sie im Jahr 2004 ihre Religion von moslemisch zu orthodox gewechselt habe bzw. sie im Jahr 2004 ihren Ehegatten kirchlich geheiratet habe. Am 22.09.2008 führte sie aus, dass sie Turkmenin sei, am 04.12.2008 meinte sie, dass sie eine Türkin sei. Zu ihrem Bruder XXXX führte sie am 22.09.2008 an, dass dieser im Jahre 1976 geboren sei. Im Widerspruch dazu erklärte sie am XXXX.2008, dass ihr Bruder am XXXX geboren sei, was wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben vom 04.12.2006 steht, wonach sie nämlich ausführte, dass ihr Bruder Mohammed 26 Jahre alt sei. Am 04.12.2008 meinte die BF2, dass sie mit BF2 vom Jahr 2003 bis 2005 an der folgenden Adresse in XXXX, gelebt habe, wobei sie am 04.12.2006 noch ausgeführt habe, dass sie (mit BF1) bis zum Jahr 2001 (bis sie nach XXXX übersiedelt wäre) in XXXX, gelebt habe. Im ersten Asylverfahren führte sie zudem aus, dass sie gemeinsam mit BF1 vom Jahr 2000 bis 2001 ein Jahr lang in XXXX gelebt habe und dann nach XXXX übersiedelt sei, wo sie in der Folge vom Jahr 2001 bis 21.11.2006 aufhältig gewesen sei. Im Widerspruch hiezu erklärte sie quer durch das zweite Asylverfahren, dass sie bis zu Ihrem fünften Lebensjahr in der Türkei gelebt habe und sie danach nicht mehr in der Türkei aufhältig gewesen sei bzw. führte sie am 04.12.2008 aus, dass sie die Schule Nr. 3 in der Stadt XXXX besucht habe. Wiederum im Widerspruch hiezu vermeinte sie während des ersten Asylverfahrens, dass sie in XXXX und XXXX die Schule besucht habe. Am 22.09.2008 vermeinte sie noch, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in XXXX entführt worden sei. Am 04.12.2008 konnte sie schließlich konkret angeben, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei. Im Hinblick auf all diese Widersprüche ist der Schluss legitim, dass die BF2 ihr nunmehriges Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte.So führte die belangte Behörde aus, dass BF2 anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2006 ausgeführt hat, dass sie, seitdem sie verheiratet sei, Christin sei. Sie hätte vor 6 Jahren - somit im Jahre 2000 - in römisch 40 in Russland geheiratet. Im Widerspruch hiezu erklärte BF2 anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.09.2008, dass sie im Jahr 2004 ihre Religion von moslemisch zu orthodox gewechselt habe bzw. sie im Jahr 2004 ihren Ehegatten kirchlich geheiratet habe. Am 22.09.2008 führte sie aus, dass sie Turkmenin sei, am 04.12.2008 meinte sie, dass sie eine Türkin sei. Zu ihrem Bruder römisch 40 führte sie am 22.09.2008 an, dass dieser im Jahre 1976 geboren sei. Im Widerspruch dazu erklärte sie am römisch 40 .2008, dass ihr Bruder am römisch 40 geboren sei, was wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben vom 04.12.2006 steht, wonach sie nämlich ausführte, dass ihr Bruder Mohammed 26 Jahre alt sei. Am 04.12.2008 meinte die BF2, dass sie mit BF2 vom Jahr 2003 bis 2005 an der folgenden Adresse in römisch 40 , gelebt habe, wobei sie am 04.12.2006 noch ausgeführt habe, dass sie (mit BF1) bis zum Jahr 2001 (bis sie nach römisch 40 übersiedelt wäre) in römisch 40 , gelebt habe. Im ersten Asylverfahren führte sie zudem aus, dass sie gemeinsam mit BF1 vom Jahr 2000 bis 2001 ein Jahr lang in römisch 40 gelebt habe und dann nach römisch 40 übersiedelt sei, wo sie in der Folge vom Jahr 2001 bis 21.11.2006 aufhältig gewesen sei. Im Widerspruch hiezu erklärte sie quer durch das zweite Asylverfahren, dass sie bis zu Ihrem fünften Lebensjahr in der Türkei gelebt habe und sie danach nicht mehr in der Türkei aufhältig gewesen sei bzw. führte sie am 04.12.2008 aus, dass sie die Schule Nr. 3 in der Stadt römisch 40 besucht habe. Wiederum im Widerspruch hiezu vermeinte sie während des ersten Asylverfahrens, dass sie in römisch 40 und römisch 40 die Schule besucht habe. Am 22.09.2008 vermeinte sie noch, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in römisch 40 entführt worden sei. Am 04.12.2008 konnte sie schließlich konkret angeben, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei. Im Hinblick auf all diese Widersprüche ist der Schluss legitim, dass die BF2 ihr nunmehriges Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte.

Betreffend BF1 bleibt auszuführen, dass dieser im nunmehrigen zweiten Asylverfahren ausführt, dass der Bruder seiner Ehegattin ihn ständig bedroht habe. Diesem Vorbringen - so wie auch dem diesbezüglichen Vorbringen der BF2 - ist ebenfalls entgegen zu halten, dass dem Vorbringen im ersten Asylverfahren derartiges nicht zu entnehmen war, hat der BF1 doch konkret befragt, ausgeführt, dass es in Russland niemals konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe bzw. dass er niemals in seinem Leben bedroht worden sei bzw. dass er im Falle einer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten habe, weshalb bereits aus diesem Grund dem nunmehrigen Vorbringen - wie im Übrigen auch jenem im ersten Asylverfahren - keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Vorbringens tragen schließlich auch kleine Widersprüche bei. So erklärte der BF1, dass sein Auto weiß gewesen sei. Die BF2 im Gegensatz hiezu beharrte auch nach Nachfrage darauf, dass das Auto schwarz gewesen sei. Auch die Angaben der BF2 am 22.09.2008, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in XXXX entführt worden sei, wobei sie am 04.12.2008 schließlich konkret angeben konnte, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei, erscheinen nicht nachvollziehbar. Auch hat der BF1 am 22.09.2008 im Gegensatz hierzu erklärt, dass die Entführung am 15.11.2006 stattgefunden habe und am 04.12.2008 den 08.11.2005 angeführt bzw. nach entsprechenden Vorhalt korrigiert, dass sich der Vorfall im Jahr 2006 ereignet habe. Hierbei gilt auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführer übereinstimmend genau angegeben haben, dass die Entführung von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr gedauert habe. Bei einem derartig einschneidenden Ereignis, das sich zudem kurz vor der Ausreise ereignet haben und diese letztlich bedingt haben soll, kein klares Datum angeben zu können, wo andere Details - wie Uhrzeiten - exakt übereinstimmend benannt werden können, spricht - in Zusammenhalt mit den bisher dargelegten Unglaubwürdigkeitselementen - vielmehr für ein schlecht abgesprochenes Konstrukt.Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Vorbringens tragen schließlich auch kleine Widersprüche bei. So erklärte der BF1, dass sein Auto weiß gewesen sei. Die BF2 im Gegensatz hiezu beharrte auch nach Nachfrage darauf, dass das Auto schwarz gewesen sei. Auch die Angaben der BF2 am 22.09.2008, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in römisch 40 entführt worden sei, wobei sie am 04.12.2008 schließlich konkret angeben konnte, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei, erscheinen nicht nachvollziehbar. Auch hat der BF1 am 22.09.2008 im Gegensatz hierzu erklärt, dass die Entführung am 15.11.2006 stattgefunden habe und am 04.12.2008 den 08.11.2005 angeführt bzw. nach entsprechenden Vorhalt korrigiert, dass sich der Vorfall im Jahr 2006 ereignet habe. Hierbei gilt auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführer übereinstimmend genau angegeben haben, dass die Entführung von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr gedauert habe. Bei einem derartig einschneidenden Ereignis, das sich zudem kurz vor der Ausreise ereignet haben und diese letztlich bedingt haben soll, kein klares Datum angeben zu können, wo andere Details - wie Uhrzeiten - exakt übereinstimmend benannt werden können, spricht - in Zusammenhalt mit den bisher dargelegten Unglaubwürdigkeitselementen - vielmehr für ein schlecht abgesprochenes Konstrukt.

Ein weiteres entscheidendes Indiz gegen die Glaubwürdigkeit zum Vorbringen einer Entführung aus XXXX im November 2006 ist schließlich das nicht vorhandene Wissen beider Beschwerdeführer zu XXXX, sodass die belangte Behörde zwingend zum Schluss kommen musste, dass die Beschwerdeführer überhaupt nicht - wie angegeben - ein Jahr lang von Oktober 2005 bis November 2006 in XXXX aufhältig gewesen sind, wobei auch ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass im ersten Asylverfahren völlig andere Angaben zum Aufenthalt erfolgt sind.Ein weiteres entscheidendes Indiz gegen die Glaubwürdigkeit zum Vorbringen einer Entführung aus römisch 40 im November 2006 ist schließlich das nicht vorhandene Wissen beider Beschwerdeführer zu römisch 40 , sodass die belangte Behörde zwingend zum Schluss kommen musste, dass die Beschwerdeführer überhaupt nicht - wie angegeben - ein Jahr lang von Oktober 2005 bis November 2006 in römisch 40 aufhältig gewesen sind, wobei auch ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass im ersten Asylverfahren völlig andere Angaben zum Aufenthalt erfolgt sind.

Die BF2 konnte konkret befragt nicht anführen, in welchem Teil der Ukraine XXXX gelegen sei, bzw. führte sie weiters konkret befragt aus, dass sie nicht wisse, an welchem Fluss XXXX gelegen sei bzw. überhaupt nicht wisse, dass es dort einen Fluss gibt (So meinte sie am 04.12.2008 danach befragt: "Vielleicht gibt es dort einen Fluss. Ich weiß aber nicht, wie dieser heißt. Sie kenne auch keine Sehenswürdigkeiten in XXXX und könne auch keinen Stadtteil von XXXX nennen.Die BF2 konnte konkret befragt nicht anführen, in welchem Teil der Ukraine römisch 40 gelegen sei, bzw. führte sie weiters konkret befragt aus, dass sie nicht wisse, an welchem Fluss römisch 40 gelegen sei bzw. überhaupt nicht wisse, dass es dort einen Fluss gibt (So meinte sie am 04.12.2008 danach befragt: "Vielleicht gibt es dort einen Fluss. Ich weiß aber nicht, wie dieser heißt. Sie kenne auch keine Sehenswürdigkeiten in römisch 40 und könne auch keinen Stadtteil von römisch 40 nennen.

Auch BF1 konnte keinerlei allgemeine Fragen zu XXXX beantworten. Konkret befragt, erklärte er, dass er nicht wisse an welchem Fluss XXXX gelegen sei. Auch BF1 konnte keine Sehenswürdigkeiten von XXXX benennen und konnte keine Stadtteile von XXXX angeben.Auch BF1 konnte keinerlei allgemeine Fragen zu römisch 40 beantworten. Konkret befragt, erklärte er, dass er nicht wisse an welchem Fluss römisch 40 gelegen sei. Auch BF1 konnte keine Sehenswürdigkeiten von römisch 40 benennen und konnte keine Stadtteile von römisch 40 angeben.

Der belangten Behörde ist in ihren Ausführungen zu folgen, wenn sie das nicht vorhandenen Wissens zu XXXX in der Weise wertet, dass auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer dort von Oktober 2005 bis November 2006 aufhältig gewesen seien und konnten sie beide somit die im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufenthalt in XXXX stattgefunden habende Entführung der BF2 und des gemeinsamen Sohnes ebenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen.Der belangten Behörde ist in ihren Ausführungen zu folgen, wenn sie das nicht vorhandenen Wissens zu römisch 40 in der Weise wertet, dass auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer dort von Oktober 2005 bis November 2006 aufhältig gewesen seien und konnten sie beide somit die im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufenthalt in römisch 40 stattgefunden habende Entführung der BF2 und des gemeinsamen Sohnes ebenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen.

Die Rechtfertigung für das mangelnde Wissen über die Stadt XXXX - bloß einjähriger Aufenthalt, mangelndes Wissen auch zum derzeitigen Aufenthaltsort Wien - ist zweifelsfrei als Schutzbehauptung zu werten. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer hat BF1 in XXXX nämlich eine Wohnung gemietet, und sei einer geregelten Beschäftigung als Marktverkäufer nachgegangen. Nachdem er sich allein aufgrund seiner Tätigkeit ständig in der Stadt fortbewegt haben muss und auch aufgrund seiner Tätigkeit als Marktverkäufer mit der Bevölkerung ins Gespräch gekommen sein muss, ist wohl anzunehmen, dass nach einjährigem Aufenthalt an einem Ort zumindest irgendein Basiswissen zu diesem Ort vorhanden ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch sehr wohl ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführer die Asylbehörden bereits quer durch das erste Asylverfahren nachweislich betreffend ihren langjährigen Aufenthalt in XXXX getäuscht haben.Die Rechtfertigung für das mangelnde Wissen über die Stadt römisch 40 - bloß einjähriger Aufenthalt, mangelndes Wissen auch zum derzeitigen Aufenthaltsort Wien - ist zweifelsfrei als Schutzbehauptung zu werten. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer hat BF1 in römisch 40 nämlich eine Wohnung gemietet, und sei einer geregelten Beschäftigung als Marktverkäufer nachgegangen. Nachdem er sich allein aufgrund seiner Tätigkeit ständig in der Stadt fortbewegt haben muss und auch aufgrund seiner Tätigkeit als Marktverkäufer mit der Bevölkerung ins Gespräch gekommen sein muss, ist wohl anzunehmen, dass nach einjährigem Aufenthalt an einem Ort zumindest irgendein Basiswissen zu diesem Ort vorhanden ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch sehr wohl ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführer die Asylbehörden bereits quer durch das erste Asylverfahren nachweislich betreffend ihren langjährigen Aufenthalt in römisch 40 getäuscht haben.

Der Asylgerichtshof führt schließlich ergänzend ins Treffen, dass auch die Umstände der neuerlichen Asylantragstellung die persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigen ebenso wie die nach wie vor nicht geklärte Identität der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer haben sich nach rechtskräftiger negativer Entscheidung im ersten Asylverfahren einfach weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und auch nach Bestätigung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Schritte gesetzt. Zu einer neuerlichen Asylantragstellung ist es laut Ausführungen in der Erstbefragung des BF1 gekommen, da er lediglich einen Ausweis mit Foto machen habe wollen, damit er sich in seiner Wohnung, in der er lebe, anmelden könne. Auch BF2 machte vergleichbare Angaben. Dieses Verhalten spricht bereits gegen ein ausgeprägtes Interesse der Beschwerdeführer am Asylverfahren bzw. ein Interesse, Schutz vor Verfolgung durch die österreichischen Behörden zu erlangen.

Auch stehen mangels identitätsbezeugender Dokumente auch nach wie vor die Identitäten der Beschwerdeführer nicht fest. Laut Auskunft der Fremdenpolizei ist betreffend BF1 auch versucht worden, nach negativem Bescheid ein Heimreisezertifikat für BF1 zu erwirken. Die Identität habe jedoch angesichts der angeführten Daten durch Russland nicht festgestellt werden können bzw. wurde der BF1 unter der von ihm geführten Identität nicht gefunden. Betreffend BF2 wurde mangels Heimreisezertifikat für BF1 keine entsprechende Anfrage an Russland gestartet.

Aufgrund der wiederholt geänderten Angaben zu den jeweiligen Aufenthalten und dem Eingestehen der Beschwerdeführer, dass sie die unterschiedlichsten Angaben nicht der Wahrheit entsprechend angegeben haben - um nicht gefunden zu werden - in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Identität des BF1 auch durch Russland nicht festgestellt werden konnte, drängt sich der Schluss auf, dass die Identitätsangaben der Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprechen, sondern die Beschwerdeführer alles daran setzen, diese zu verschleiern.

Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass BF1 nach dreieinhalbjährigem Aufenthalt - wobei es ihm im Laufe von zwei Asylverfahren trotz wiederholter Nachfrage nicht möglich war, irgendwelche Dokumente vorzulegen - nunmehr im Beschwerdeverfahren im Mai 2010 eine eingescannte und mit E-Mail übermittelte Kopie seiner Heiratsurkunde in Vorlage bringt.

Neben dem Umstand dass eine derartige Urkunde - ohne Lichtbild - nicht geeignet ist, die Identität zu beweisen, scheiterte der Beweiswert dieser Urkunde auch daran, dass es sich um eine unleserliche, eingescannte Kopie handelt und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF1 diese Urkunde nicht im Original vorlegen konnte.

Wenn BF1 in der Eingabe vom 29.05.2010 vermeint, dass er mit einem Bekannten aus der Heimat Kontakt aufgenommen habe, welcher bei der Kirche, in der sich die Beschwerdeführer getraut hätten, vorgesprochen habe und die Heiratsurkunde erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar, dass BF1 dem entsprechenden Auftrag des erkennenden Senates, die Urkunde im Original vorzulegen, nicht nachkommen konnte und ist nicht nachvollziehbar, wieso der Bekannte sich vorerst die Mühe gemacht haben soll, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführer anzufordern, abzuholen, diese einzuscannen und dem BF1 per E-Mail zu übermitteln, eine Übermittlung im Original jedoch nicht möglich sein soll. Es wäre offensichtlich wesentlich einfacher gewesen, diese Urkunde einfach im Original - ohne weitere Zwischenschritte - dem BF1 zu übermitteln. Wenn der Beschwerdeführer als Grund, warum er das Original nicht übermitteln kann, anführt, dass ihm der Familienname dieses Bekannten nicht mehr in Erinnerung sei und dieser dem Beschwerdeführer nur flüchtig bekannt sei, ist dies keine plausible Erklärung, sondern ist dem BF1 entgegenzuhalten, wieso eine Übersendung im Original nicht möglich sein soll, wenn wie bereits ausgeführt, der Bekannte sich die viel größere Mühe gemacht haben soll, die Heiratsurkunde persönlich anzufordern, abzuholen und einzuscannen. Auch verfüge der BF1 über E-Mail-Adresse und Handynummer dieses Bekannten und hätte es ihm möglich sein müssen - wie seitens des Asylgerichtshofes aufgefordert - mit diesem Bekannten in Kontakt zu treten und diesen um Übermittlung der Heiratsurkunde zu ersuchen.

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, wieso BF1 den Bekannten nicht um Übermittlung von Duplikaten von identitätsbezeugenden Dokumenten bzw. des Taufscheines der BF2 (Diese soll unmittelbar vor der Hochzeit in derselben Kirche getauft worden sein) gebeten hat.

Die übermittelte unleserliche Heiratsurkunde ist unter den genannten Umständen keinesfalls geeignet zur Identität oder zur Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführer beizutragen. Vielmehr wird evident, dass es sich bei vorgelegter Urkunde um eine Fälschung handelt bzw. es sich um ein nicht die Beschwerdeführer betreffendes Dokument handelt.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Asylverfahren - wie im ersten Asylverfahren - keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, im neuen Asylantrag ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, nachdem es ihnen nicht gelungen ist, mit ihrer ursprünglichen Fluchtgeschichte Asyl zu erlangen.

Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen beider Beschwerdeführer einerseits im Vergleich zum ersten Asylverfahren, andererseits aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im gegenständlichen Asylverfahren ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die ungeklärte Identität und das Zuwarten bis zur bzw. die Umstände der zweiten Asylantragstellung.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten und konnten sie hierzu überhaupt keinerlei Unterlagen zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorlegen. Auch in der Beschwerde finden sich keine den Länderfeststellungen entgegenstehende Berichte, sondern lediglich der lapidare und unbestimmte Verweis, dass diese sich in keiner Weise auf sein Fluchtvorbringen stützen würden. Dahingehend ist BF1 und BF2 entgegenzuhalten, dass deren Fluchtvorbringen absolut unglaubwürdig gewesen ist.

Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation für die Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass BF1 während beider Asylverfahren dargelegt hat, stets über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um seine und die Lebensgrundlage von BF2 und dem gemeinsamen Kind zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1 eine Tischlerei um US-$ 40.000 verkauft zu haben, über ein Geschäft am Markt, eine Mietwohnung sowie ein Auto verfügt zu haben.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen wurde seitens der belangten Behörde vor Erlassung des Bescheides die Erstellung psychiatrischer Gutachten sowohl hinsichtlich BF1 als auch BF2 veranlasst. Die in der Folge erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachten fanden in ihren wesentlichen Punkten zwar Eingang in die angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer, wurden jedoch diesen nicht zu einer Stellungnahme vorgelegt. Dies wird von BF1 in der Beschwerde zu Recht moniert, doch ist dem gleichzeitig entgegenzuhalten, dass diese Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Teile der Sachverständigengutachten im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren. Der Beschwerde sind auch keine Befunde bzw. Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer angefügt.

An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ergeben sich jedoch keine Zweifel und ist der dahingehende allgemeine Verweis in der Beschwerde auf eine Internetseite ("Wikilegia"), auf der der herangezogene Gutachter diffamiert wird - nicht geeignet, das offensichtlich schlüssige und alle Erfordernisse eines Gutachtens erfüllende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Dem Asylgerichtshof liegen keine Informationen vor, dass dem herangezogenen Gutachter seine Berechtigung, behördliche Sachverständigengutachten zu erstellen, entzogen worden sei bzw. dass dahingehend Schritte geplant sind.

Den ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachten war aufgrund deren größeren Aktualität im Vergleich zu den ältern Gutachten im Zulassungsverfahren der Vorzug zu geben.

Abgesehen davon, dass bei beiden Beschwerdeführern aufgrund der eingeholten Gutachten auszuschließen ist, dass einer Überstellung nach Russland eine schwere psychische Störung entgegenstehe, die im Falle einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht führen würde, wird dieses Ergebnis auch durch die Aktenlage gestützt.

Im Gutachten betreffend BF2 wird das Vorliegen einer PTSD aus Sachverständigensicht verneint und kommt der Sachverständige im Gutachten betreffend BF1 überhaupt zum Schluss, dass bei diesem keine krankheitswertige psychische Störung vorliegt.

Beide Beschwerdeführer sind während ihres nunmehr mehrjährigen Aufenthaltes zu keiner Zeit in psychologischer Behandlung gestanden und wurden keinerlei Befunde bzw. medizinische Gutachten zum Gesundheitszustand vorgelegt.

Zudem wurden gesundheitliche Probleme im Verlauf des gesamten ersten Asylverfahrens in keiner Weise thematisiert.

Erst im Zuge der zweiten Asylantragstellung im September 2008 wurden erstmals psychische Probleme dargelegt, wobei BF1 am 22.09.2008 primär ausgeführt hat, dass BF2 psychisch krank sei. Auch nach Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren - in der im Übrigen die Möglichkeit der Überstellung des BF1 in die Russische Föderation nicht in Zweifel gezogen wurde - trat der BF1 diesem Ergebnis überhaupt nicht entgegen, sondern verwies lediglich, dass die BF2 sehr krank sei. Auch die am 04.12.2008 angeführten Rückenschmerzen bzw. das Jucken am Oberarm sind wohl kaum geeignet eine schwerwiegende Erkrankung darzulegen und fehlt es auch dahingehend an jeglichem Beleg hiefür.

Auch die erstmals im September angeführten psychischen Probleme der BF2 erscheinen aufgrund der Ausführungen in den Einvernahmen nicht als dermaßen gravierend, um Auswirkungen auf das Asylverfahren zu gewärtigen. Abgesehen davon, dass es ihr laut Einvernahme am 22.09.2008 psychisch schlecht gehe, führte sie auch am 04.12.2008 lediglich aus, dass sie psychisch krank sei, wiederum ohne hiefür jeglichen medizinischen Beleg zu erbringen.

Die BF2 hat sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich im Jahr 2006 zu keiner Zeit in psychologische Behandlung begeben und hat offensichtlich - mangels irgendwelcher dahingehender Befunde bzw. ärztlichen Berichte - nach wie vor keinen solchen Schritt gesetzt.

Letztlich ist weder hinsichtlich BF1 noch hinsichtlich BF2 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist dies bereits deshalb zu verneinen, da BF1 und BF2 auch im Bundesgebiet ohne psychische Betreuung gelebt haben.

Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und insbesondere auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird. Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Der BF2 wird es bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei möglich sein, bei entsprechendem Bedarf psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, wobei nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass derartige Schritte im Bundesgebiet während ihres mehrjährigen Aufenthalts nicht gesetzt wurden.

Aus dem Vorbringen beider Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein Behandlungsbedarf ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1 und BF2, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von beiden Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und sind beide auch im Bundesgebiet gar nie in Behandlung gestanden.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung - die infolge der Heirat einer türkischstämmigen/moslemischen Frau einsetzenden Probleme - als absolut unglaubwürdig, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde.

Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wird es dem Beschwerdeführer als jungem Mann im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar sein, in der Russischen Föderation durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Dahingehend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer laut Ausführungen seiner Ehegattin in Österreich Schwarzarbeit nachgegangen sein soll und in seinem Leben bereits selbständig als Tischler bzw. Marktverkäufer tätig gewesen sein soll, weshalb eine Arbeitsaufnahme nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar erscheint.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Situation vor der Ausreise hinzuweisen, in der es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, als Alleinverdiener für sich, seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn die Lebensgrundlage zu sichern und das Wohnbedürfnis zu befriedigen. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass dies nunmehr bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise offensichtlich das finanzielle Auslangen gefunden und er vor der Ausreise aus der Russischen Föderation aufgrund seiner unerwiesenen Aussagen eine Tischlerei besessen haben soll bzw. auch nach seiner behaupteten Ausreise aus der Russischen Föderation in der Ukraine das finanzielle Auslangen für sich, seine Ehegattin und das gemeinsame Kind gefunden hat. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens hat der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation als ausreichend dargelegt und zu keiner Zeit ausgeführt, dass er sich mit seinen Familienangehörigen in einer existenzgefährdeten Lebenssituation befunden hat.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar wäre.

Neben dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten haben sich aus dem gesamten Akteninhalt - wie beweiswürdigend dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet zu keiner Zeit in medizinischer bzw. psychischer Behandlung.

Es haben sich insgesamt keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist auszuführen, dass in der Russischen Föderation ausreichend medizinische und vor allem psychische Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht, da jedenfalls kostenlose psychische Behandlung möglich ist.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht, da jedenfalls kostenlose psychische Behandlung möglich ist.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde letztendlich jedoch im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass überhaupt keine psychische Erkrankung vorliegt bzw. sich kein akuter bzw. irgendein Behandlungsbedarf ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde letztendlich jedoch im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass überhaupt keine psychische Erkrankung vorliegt bzw. sich kein akuter bzw. irgendein Behandlungsbedarf ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge seiner Ehegattin und seines minderjährigen Sohnes, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge seiner Ehegattin und seines minderjährigen Sohnes, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Dies trifft jedoch auch auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zu.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mittlerweile vier Jahren im Bundesgebiet auf, hat hier zwei letztlich offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt und erfolgte der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund dieser Asylanträge.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise wird weiters dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.

An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine - erfolglose - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben sowie den zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welche seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnten.

Der Beschwerdeführer war nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens über mehrere Monate nicht mehr legal in Österreich aufhältig, war auch nicht gewillt seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen und war die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Fremdenpolizei mangels wahrheitsgemäßer Identitätsangaben nicht möglich.

Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Asylantragstellung ergibt und er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausreiseverpflichtung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den vierjährigen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers daher nur minder schutzwürdig.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration - die der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Beschwerde nicht dargelegt hat - ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration - die der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Beschwerde nicht dargelegt hat - ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

Der Beschwerdeführer weist keine ausreichenden Deutschkenntnisse und keine weiteren integrativen Aspekte - beispielsweise legale Beschäftigung, Aus- oder Weiterbildung, Vereinstätigkeit sonstige Tätigkeiten in Organisationen - auf. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, ist auf Unterstützung angewiesen und bezieht eine Unterkunft durch Ute Bock.

Es sind darüber hinaus auch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der Beschwerdeführer besondere Bindungen zum Bundesgebiet auch gar nicht vorgebracht hat.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt hat, Zweifel an seiner Identität bestehen, er nicht gewillt war, freiwillig auszureisen und sich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens über Monate weiterhin illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und letztlich die Ehegattin des Beschwerdeführers ausführte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gelegentlich Schwarzarbeit nachgegangen sei, liegen zweifelsfrei massive Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes aber auch im Bereich beschäftigungsrechtlicher Bestimmungen vor.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert weiters die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der dargelegten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und erweist sich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der dargelegten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und erweist sich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn gemäß §§ 34 iVm 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 308320-2/2010/2E und D14 308315-2/2010/2E).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit 2 Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 308320-2/2010/2E und D14 308315-2/2010/2E).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41

Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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