TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/18 A2 410852-2/2010

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 410.852-2/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zl. 09 08.921-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zl. 09 08.921-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener nigerianischer Staatsbürger römisch-katholischen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 26.07.2009. Am nächsten Tag wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung unterzogen (As. 13-21 BAA). Dabei gab er an, über gute Sprachkenntnisse in Englisch und Ikwere zu verfügen. Als Fluchtgrund führte er aus, am 30.06.2009 von zwei unbekannten Männern entführt worden zu sein, welche eine Million Naira von seinem Vater hätten erpressen wollen. Sein Vater wäre wohlhabend und arbeite mit der Ölfirma XXXX zusammen. Dem Beschwerdeführer wäre glücklich die Flucht gelungen. Die Entführer gehörten einer Organisation namens "Militante" an. Sie seien hinter ihm her. Er sei mit Hilfe eines hohen nigerianischen Beamten, welcher seine Schleppung vom Flughafen Lagos aus organisiert hätte, mit dem Flugzeug nach Wien gelangt.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein römisch 40 geborener nigerianischer Staatsbürger römisch-katholischen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 26.07.2009. Am nächsten Tag wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung unterzogen (As. 13-21 BAA). Dabei gab er an, über gute Sprachkenntnisse in Englisch und Ikwere zu verfügen. Als Fluchtgrund führte er aus, am 30.06.2009 von zwei unbekannten Männern entführt worden zu sein, welche eine Million Naira von seinem Vater hätten erpressen wollen. Sein Vater wäre wohlhabend und arbeite mit der Ölfirma römisch 40 zusammen. Dem Beschwerdeführer wäre glücklich die Flucht gelungen. Die Entführer gehörten einer Organisation namens "Militante" an. Sie seien hinter ihm her. Er sei mit Hilfe eines hohen nigerianischen Beamten, welcher seine Schleppung vom Flughafen Lagos aus organisiert hätte, mit dem Flugzeug nach Wien gelangt.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, durch die verfahrensführende Referentin der Verwaltungsbehörde näher zu seinen Fluchtgründen befragt (As. 125-161 BAA). Der Beschwerdeführer bekräftigte aus XXXX in River State zu kommen. Seine Personaldokumente befänden sich alle zu Hause in Nigeria. Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer seine Entführung am 30.06.2009, als er mit dem Fahrer der Familie zu einer Bank unterwegs gewesen wäre. Sie (drei Männer) hätten ihn aus dem Fahrzeug gezerrt und auf den Fahrer geschossen. Man hätte ihn dann in den Busch gebracht, wo er viele Männer mit Stirnbändern gesehen hätte. Er hätte kurz mit seinem Vater sprechen können. Er wäre in der Folge in ein unterirdisches Haus gebracht worden. Dort wären sie zu viert eingesperrt gewesen. Nach einem Tag hätte ihm der Anführer der Gruppe gesagt, dass der Vater die geforderte Summe nicht bezahlen wolle. Die vier Festgehaltenen wären dann in einen anderen Raum eingesperrt worden. Doch wäre die Tür nicht "wirklich zugesperrt" gewesen. So wären dann alle vier geflohen. Der Beschwerdeführer wäre in den Busch gerannt. Ein Jäger hätte ihm dann geholfen und ihn in sein Haus gebracht. So hätte er erfahren, dass er in "XXXX" sei. Jemand wäre dann zu seinem Vater gegangen und hätte erfahren, dass dieser von "irgendjemandem" ermordet worden sei. Der Jäger hätte einen Polizisten verständigt, dieser wäre ein "Commissioner" gewesen und hätte ihn dann außer Landes gebracht. Gefragt, ob der Beschwerdeführer alle Fluchtgründe angegeben hätte, ergänzte dieser, die Entführer hätten ihn fotografiert. Man hätte dann sein Foto im Fernsehen gezeigt und eine Belohnung von zwei Millionen Naira wäre versprochen worden, wenn jemand zielführende Informationen geben könnte. Die Entführer hätten dem Beschwerdeführer haben wollen, da er sie genau gesehen hätte, das heißt unvermummt. Sie würden ihn töten. Der Beschwerdeführer bekräftigte, sein Vater sei sehr reich. Er arbeite bei der Firma2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, durch die verfahrensführende Referentin der Verwaltungsbehörde näher zu seinen Fluchtgründen befragt (As. 125-161 BAA). Der Beschwerdeführer bekräftigte aus römisch 40 in River State zu kommen. Seine Personaldokumente befänden sich alle zu Hause in Nigeria. Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer seine Entführung am 30.06.2009, als er mit dem Fahrer der Familie zu einer Bank unterwegs gewesen wäre. Sie (drei Männer) hätten ihn aus dem Fahrzeug gezerrt und auf den Fahrer geschossen. Man hätte ihn dann in den Busch gebracht, wo er viele Männer mit Stirnbändern gesehen hätte. Er hätte kurz mit seinem Vater sprechen können. Er wäre in der Folge in ein unterirdisches Haus gebracht worden. Dort wären sie zu viert eingesperrt gewesen. Nach einem Tag hätte ihm der Anführer der Gruppe gesagt, dass der Vater die geforderte Summe nicht bezahlen wolle. Die vier Festgehaltenen wären dann in einen anderen Raum eingesperrt worden. Doch wäre die Tür nicht "wirklich zugesperrt" gewesen. So wären dann alle vier geflohen. Der Beschwerdeführer wäre in den Busch gerannt. Ein Jäger hätte ihm dann geholfen und ihn in sein Haus gebracht. So hätte er erfahren, dass er in "XXXX" sei. Jemand wäre dann zu seinem Vater gegangen und hätte erfahren, dass dieser von "irgendjemandem" ermordet worden sei. Der Jäger hätte einen Polizisten verständigt, dieser wäre ein "Commissioner" gewesen und hätte ihn dann außer Landes gebracht. Gefragt, ob der Beschwerdeführer alle Fluchtgründe angegeben hätte, ergänzte dieser, die Entführer hätten ihn fotografiert. Man hätte dann sein Foto im Fernsehen gezeigt und eine Belohnung von zwei Millionen Naira wäre versprochen worden, wenn jemand zielführende Informationen geben könnte. Die Entführer hätten dem Beschwerdeführer haben wollen, da er sie genau gesehen hätte, das heißt unvermummt. Sie würden ihn töten. Der Beschwerdeführer bekräftigte, sein Vater sei sehr reich. Er arbeite bei der Firma

XXXX. Auf die Frage, wie lange er im Busch beim Jäger aufhältig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, am Tag seiner Entführung wäre er schon vom Jäger im Busch gerettet worden. Auf Nachfrage würde er erklären, er sei einige Wochen bei den Entführern gewesen, bevor ihn der Jäger dann gerettet hätte. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Nigeria vorgehalten, auf die er antwortete, er wäre nie auf Hilfe angewiesen gewesen, er hätte in Nigeria immer genügend Geld gehabt. Entführt wäre er von insgesamt vier Personen worden.römisch 40 . Auf die Frage, wie lange er im Busch beim Jäger aufhältig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, am Tag seiner Entführung wäre er schon vom Jäger im Busch gerettet worden. Auf Nachfrage würde er erklären, er sei einige Wochen bei den Entführern gewesen, bevor ihn der Jäger dann gerettet hätte. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Nigeria vorgehalten, auf die er antwortete, er wäre nie auf Hilfe angewiesen gewesen, er hätte in Nigeria immer genügend Geld gehabt. Entführt wäre er von insgesamt vier Personen worden.

Mit Bescheid vom 01.12.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3, 8, 10 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen; dies im Wesentlichen begründet mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof.Mit Bescheid vom 01.12.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, 8, 10, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen; dies im Wesentlichen begründet mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof.

3. Mit Erkenntnis vom 12.02.2010 hat der Asylgerichtshof in Erledigung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes im vorliegenden Fall keine rechtskonforme Entscheidungsgrundlage seien. Sie stellten sich zum Teil als veraltet dar. Die Feststellungen zum Niger-Delta seien unvollständig. Schließlich bliebe auch unklar, warum das Bundesasylamt in Nigeria tätige Hilfsorganisationen mit Telefon und Fax, bzw. E-Mail-Adressen aufzähle. Ferner erwog der erkennende Gerichtshof, dass die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft sei. Sie stütze sich auf die geographische Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Herkunftsregion. Dieser hätte jedoch auf entsprechende Befragung des Bundesasylamtes sehr wohl zum Teil zutreffende Ausführungen getätigt. Dass er zum Beispiel statt Rivers State nur River State gesagt hätte oder "Iwkere" falsch buchstabiert hätte, könne ihm nicht als entscheidendes Kriterium dafür, ihm die Glaubwürdigkeit zu verweigern, entgegen gehalten werden. Auch sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Bewohner eines nigerianischen Bundesstaates alle 23 local government areas (etwa Vergleichbar mit Bezirkshauptmannschaften eines österreichischen Bundeslandes) richtig wiederzugeben vermöge. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer relativ umfangreich den fluchtauslösenden Vorfall dargestellt hätte. Diesbezüglich sei aber der Versuch einer detaillierteren Befragung nicht erfolgt. Auch die Frage einer innerstaatlichen Relokationsalternative sei nicht ausreichend beurteilt worden, insbesondere, wenn man sich vor Augen halte, dass der Beschwerdeführer ja angegeben hatte, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen und von einem hochrangigen nigerianischen Beamten bei seiner Flucht aus Nigeria unterstützt worden zu sein. Zusammenfassend habe sich das vom Bundesasylamt durchgeführte Verfahren als so mangelhaft herausgestellt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen seien, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbiete sich auch unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.3. Mit Erkenntnis vom 12.02.2010 hat der Asylgerichtshof in Erledigung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes im vorliegenden Fall keine rechtskonforme Entscheidungsgrundlage seien. Sie stellten sich zum Teil als veraltet dar. Die Feststellungen zum Niger-Delta seien unvollständig. Schließlich bliebe auch unklar, warum das Bundesasylamt in Nigeria tätige Hilfsorganisationen mit Telefon und Fax, bzw. E-Mail-Adressen aufzähle. Ferner erwog der erkennende Gerichtshof, dass die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft sei. Sie stütze sich auf die geographische Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Herkunftsregion. Dieser hätte jedoch auf entsprechende Befragung des Bundesasylamtes sehr wohl zum Teil zutreffende Ausführungen getätigt. Dass er zum Beispiel statt Rivers State nur River State gesagt hätte oder "Iwkere" falsch buchstabiert hätte, könne ihm nicht als entscheidendes Kriterium dafür, ihm die Glaubwürdigkeit zu verweigern, entgegen gehalten werden. Auch sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Bewohner eines nigerianischen Bundesstaates alle 23 local government areas (etwa Vergleichbar mit Bezirkshauptmannschaften eines österreichischen Bundeslandes) richtig wiederzugeben vermöge. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer relativ umfangreich den fluchtauslösenden Vorfall dargestellt hätte. Diesbezüglich sei aber der Versuch einer detaillierteren Befragung nicht erfolgt. Auch die Frage einer innerstaatlichen Relokationsalternative sei nicht ausreichend beurteilt worden, insbesondere, wenn man sich vor Augen halte, dass der Beschwerdeführer ja angegeben hatte, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen und von einem hochrangigen nigerianischen Beamten bei seiner Flucht aus Nigeria unterstützt worden zu sein. Zusammenfassend habe sich das vom Bundesasylamt durchgeführte Verfahren als so mangelhaft herausgestellt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen seien, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbiete sich auch unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

4. Am 17.02.2010 gab das Bundesasylamt bekannt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer auf 3 Jahre bedingt ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, dies wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz. Im entsprechenden Urteil wurden mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das teilweise Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen innerhalb kurzer Zeit.4. Am 17.02.2010 gab das Bundesasylamt bekannt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer auf 3 Jahre bedingt ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, dies wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz. Im entsprechenden Urteil wurden mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das teilweise Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen innerhalb kurzer Zeit.

Am 07.04.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die verfahrensführende Referentin der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes neuerlich näher zu seinem Fluchtgrund befragt (As. 329-373 BAA). Der Antragsteller wurde eingangs dieser Einvernahme unter anderem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlosen Flüchtlingsberatung hingewiesen. Auf Nachfrage berichtete der Beschwerdeführer neuerlich die Umstände anlässlich seiner Entführung am 30.06.2009. Er bestätigte dabei, bei der Entführung durch ein Betäubungsmittel bewusstlos geworden zu sein und sich dann im Busch wiedergefunden zu haben. Wie lange er dann in dem Gebäude unter der Erde gewesen wäre, wisse er nicht. Dann hätte man ihm, wie gesagt, mitgeteilt, sein Vater wäre ein "Dickschädel" und er und sein Vater würden nun sterben. Anschließend wäre er in den anderen Raum gebracht worden. Nach einigen Stunden, der einzige Wächter wäre eingeschlafen, wäre ihnen die Flucht gelungen. Im Busch wäre er eingeschlafen und wäre er erst durch den Jäger geweckt worden. Der Jäger hätte ihm einmal mitgeteilt, er befinde sich bei ihm in XXXX. Der Jäger hätte dann seinen Bruder, den Commissioner, angerufen. Dieser hätte sich zur Adresse des Vaters begeben und nach ihm gefragt. Er wäre zurück gekommen und hätte gesagt, dass der Vater verstorben sei. Der Jäger hätte den Beschwerdeführer am nächsten Tag gesagt, dass er sein Foto im Fernsehen gesehen hätte und zwar im Kanal "NTA". Auf die Frage, von wem das Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es wäre nur eine Telefonnummer angegeben worden und man hätte gesagt, jeder, der mit verwertbaren Informationen anrufe, bekäme das Geld. Nach einigen Tagen wäre der Commissioner nachts mit einer Eskorte gekommen und wäre er dann von ihm zum internationalen Flughafen gebracht worden. Am Flughafen hätte ihm der Commissioner einen Pass gegeben. Er wäre ihm gefolgt. So wäre er durch alle Kontrollen am Flughafen gekommen. Er kenne weder den Namen des Commissioner, noch jenen des Jägers. Er wisse nicht, wie lange er bei den Entführern angehalten worden sei. Auf die Frage, weshalb "Kidnapper" für den Beschwerdeführer in dieser Situation Geld anbieten sollten, sagte der Beschwerdeführer, das sei Nigeria. Wenn man dort etwas haben wolle, müsse man dafür bezahlen. Über die Tätigkeit seines Vaters bei XXXX konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen. Er sagte jedoch, dieser sei bei der XXXX angestellt gewesen und zwar in XXXX. Er hätte nur mitbekommen, dass sein Vater von Zeit zu Zeit Telefongespräche geführt hatte, wobei es "ums Öl" gegangen sei. Sein Vater hätte drei Dienstfahrzeuge gehabt. Er wäre immer früh aus dem Haus gegangen und spät zurückgekommen. Er selbst hätte andere Sorgen gehabt und sich nicht um das Geschäft seines Vaters gekümmert. Er hätte zwar von seiner Geburt bis zur Entführung im selben Haushalt mit seinen Eltern gewohnt, wäre aber auch in einem Internat in der Schule gewesen. Er sei das einzige Kind seiner Eltern. Noch einmal zu seinem Vater befragt erwähnte der Beschwerdeführer, auch der frühere Gouverneur von Rivers State, Peter Odili, wäre oft im Haus des Beschwerdeführers gewesen, um den Vater zu besuchen. Auf Nachfrage berichtete der Beschwerdeführer, vier Personen wären bei der Entführung im Jeep gewesen, zwei seien zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er nannte zum Teil die Namen der anderen Entführten. Auf neuerlichen Vorhalt der Informationen des Bundesasylamtes zu Nigeria, antwortete der Beschwerdeführer, dies entspreche der Wahrheit. Auf die Frage, wo genau er entführt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, in XXXX. Die genaue Straßenhöhe könne er aber nicht angeben. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Widersprüche in seinen bisherigen Angaben vorgehalten. So hätte er nunmehr von 100 Millionen Naira Lösegeld gesprochen, während er zu Beginn des Verfahrens von 1 Million Naira berichtet hätte. Am 24.11.2009 hätte der Beschwerdeführer zudem angegeben, aus dem Jeep wären drei Männer ausgestiegen, um ihn zu kidnappen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er hätte immer gesagt, es seien 100 Millionen Naira verlangt worden. Er hätte früher auch angegeben, dass insgesamt 4 Personen im Jeep gewesen wären, mit ihm also 5 Personen.Am 07.04.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die verfahrensführende Referentin der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes neuerlich näher zu seinem Fluchtgrund befragt (As. 329-373 BAA). Der Antragsteller wurde eingangs dieser Einvernahme unter anderem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlosen Flüchtlingsberatung hingewiesen. Auf Nachfrage berichtete der Beschwerdeführer neuerlich die Umstände anlässlich seiner Entführung am 30.06.2009. Er bestätigte dabei, bei der Entführung durch ein Betäubungsmittel bewusstlos geworden zu sein und sich dann im Busch wiedergefunden zu haben. Wie lange er dann in dem Gebäude unter der Erde gewesen wäre, wisse er nicht. Dann hätte man ihm, wie gesagt, mitgeteilt, sein Vater wäre ein "Dickschädel" und er und sein Vater würden nun sterben. Anschließend wäre er in den anderen Raum gebracht worden. Nach einigen Stunden, der einzige Wächter wäre eingeschlafen, wäre ihnen die Flucht gelungen. Im Busch wäre er eingeschlafen und wäre er erst durch den Jäger geweckt worden. Der Jäger hätte ihm einmal mitgeteilt, er befinde sich bei ihm in römisch 40 . Der Jäger hätte dann seinen Bruder, den Commissioner, angerufen. Dieser hätte sich zur Adresse des Vaters begeben und nach ihm gefragt. Er wäre zurück gekommen und hätte gesagt, dass der Vater verstorben sei. Der Jäger hätte den Beschwerdeführer am nächsten Tag gesagt, dass er sein Foto im Fernsehen gesehen hätte und zwar im Kanal "NTA". Auf die Frage, von wem das Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es wäre nur eine Telefonnummer angegeben worden und man hätte gesagt, jeder, der mit verwertbaren Informationen anrufe, bekäme das Geld. Nach einigen Tagen wäre der Commissioner nachts mit einer Eskorte gekommen und wäre er dann von ihm zum internationalen Flughafen gebracht worden. Am Flughafen hätte ihm der Commissioner einen Pass gegeben. Er wäre ihm gefolgt. So wäre er durch alle Kontrollen am Flughafen gekommen. Er kenne weder den Namen des Commissioner, noch jenen des Jägers. Er wisse nicht, wie lange er bei den Entführern angehalten worden sei. Auf die Frage, weshalb "Kidnapper" für den Beschwerdeführer in dieser Situation Geld anbieten sollten, sagte der Beschwerdeführer, das sei Nigeria. Wenn man dort etwas haben wolle, müsse man dafür bezahlen. Über die Tätigkeit seines Vaters bei römisch 40 konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen. Er sagte jedoch, dieser sei bei der römisch 40 angestellt gewesen und zwar in römisch 40 . Er hätte nur mitbekommen, dass sein Vater von Zeit zu Zeit Telefongespräche geführt hatte, wobei es "ums Öl" gegangen sei. Sein Vater hätte drei Dienstfahrzeuge gehabt. Er wäre immer früh aus dem Haus gegangen und spät zurückgekommen. Er selbst hätte andere Sorgen gehabt und sich nicht um das Geschäft seines Vaters gekümmert. Er hätte zwar von seiner Geburt bis zur Entführung im selben Haushalt mit seinen Eltern gewohnt, wäre aber auch in einem Internat in der Schule gewesen. Er sei das einzige Kind seiner Eltern. Noch einmal zu seinem Vater befragt erwähnte der Beschwerdeführer, auch der frühere Gouverneur von Rivers State, Peter Odili, wäre oft im Haus des Beschwerdeführers gewesen, um den Vater zu besuchen. Auf Nachfrage berichtete der Beschwerdeführer, vier Personen wären bei der Entführung im Jeep gewesen, zwei seien zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er nannte zum Teil die Namen der anderen Entführten. Auf neuerlichen Vorhalt der Informationen des Bundesasylamtes zu Nigeria, antwortete der Beschwerdeführer, dies entspreche der Wahrheit. Auf die Frage, wo genau er entführt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, in römisch 40 . Die genaue Straßenhöhe könne er aber nicht angeben. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Widersprüche in seinen bisherigen Angaben vorgehalten. So hätte er nunmehr von 100 Millionen Naira Lösegeld gesprochen, während er zu Beginn des Verfahrens von 1 Million Naira berichtet hätte. Am 24.11.2009 hätte der Beschwerdeführer zudem angegeben, aus dem Jeep wären drei Männer ausgestiegen, um ihn zu kidnappen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er hätte immer gesagt, es seien 100 Millionen Naira verlangt worden. Er hätte früher auch angegeben, dass insgesamt 4 Personen im Jeep gewesen wären, mit ihm also 5 Personen.

5. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 10.05.2010, Zl: 09 08.921-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zur Situation im Niger-Delta werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederum Feststellungen getroffen, die sich mit den letzten Entwicklungen in dieser Region nicht auseinandersetzen. Unter dem Kapitel Hilfsorganisationen findet sich in dem Bescheid weiterhin dieselbe Aufstellung wie im Vorbescheid, einschließlich Telefonnummern, Faxnummern und Internetadressen mehrerer dieser Hilfsorganisationen. Unter den sonstigen Feststellungen wird neuerlich auf Länderquellen Bezug genommen, die offensichtlich veraltet sind, beziehungsweise zu welchen bereits aktuelle Nachfolgeberichte erschienen waren. So sind etwa der Bericht des amerikanischen Außenministeriums über die Menschenrechtslage in Nigeria aus 2008, sowie der Länderberichte des britischen Innenministeriums vom 13.11.2007 als Quellen aufgezählt. Beweiswürdigend wurde wiederum von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Es wurde etwa darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seines bisherigen Lebens in XXXX nicht konkret anzugeben gewusst hätte, wo und auf welcher Höhe des von ihm genannten Straßenzuges seine Entführung erfolgt wäre. Er hätte sich auch bezüglich der Personen, welche sich in dem Jeep befunden hätten, der an seiner Entführung beteiligt gewesen wäre, widersprochen. Einmal hätte er gesagt, er wäre bereits am Tag seiner Entführung in der Hütte des Jägers mit den nigerianischen Beamten zusammengetroffen, ein anderes Mal hätte er aber von einer mehrwöchigen Anhaltung bei den Entführern gesprochen. Bei der letzten Einvernahme am 07.04.2010 hätte er dem gegenüber erklärt, nicht mehr zu wissen, wie lange er bei den Entführern angehalten worden wäre. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spräche auch, dass er den Namen jenes ranghohen nigerianischen Beamten, welcher ihm zur Flucht verholfen hätte, nicht sagen könne. Ein Widerspruch wurde auch bezüglich der behaupteten Lösegeldsumme ausgeführt. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum der Beschwerdeführer keinerlei näheren Informationen zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters für die Firma XXXX geben hätte können. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang wären vollkommen unbestimmt geblieben. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass (selbst) bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers diesem eine innerstaatliche Relokationsalternative zur Verfügung stünde, was sich aus den von der Verwaltungsbehörde dem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen zur Lage in Nigeria ergäbe. Mangels Glaubwürdigkeit sei dem Beschwerdeführer daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Im Zusammenhang mit der Nicht-Gewährung von subsidiärem Schutz wurde festgehalten, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria keine extreme Gefahrenlage für die Zivilbevölkerung bestehe und auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Basisversorgung vorhanden seien. Der Beschwerdeführer wäre auch im Stande eine Erwerbstätigkeit in Nigeria aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.5. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 10.05.2010, Zl: 09 08.921-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zur Situation im Niger-Delta werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederum Feststellungen getroffen, die sich mit den letzten Entwicklungen in dieser Region nicht auseinandersetzen. Unter dem Kapitel Hilfsorganisationen findet sich in dem Bescheid weiterhin dieselbe Aufstellung wie im Vorbescheid, einschließlich Telefonnummern, Faxnummern und Internetadressen mehrerer dieser Hilfsorganisationen. Unter den sonstigen Feststellungen wird neuerlich auf Länderquellen Bezug genommen, die offensichtlich veraltet sind, beziehungsweise zu welchen bereits aktuelle Nachfolgeberichte erschienen waren. So sind etwa der Bericht des amerikanischen Außenministeriums über die Menschenrechtslage in Nigeria aus 2008, sowie der Länderberichte des britischen Innenministeriums vom 13.11.2007 als Quellen aufgezählt. Beweiswürdigend wurde wiederum von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Es wurde etwa darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seines bisherigen Lebens in römisch 40 nicht konkret anzugeben gewusst hätte, wo und auf welcher Höhe des von ihm genannten Straßenzuges seine Entführung erfolgt wäre. Er hätte sich auch bezüglich der Personen, welche sich in dem Jeep befunden hätten, der an seiner Entführung beteiligt gewesen wäre, widersprochen. Einmal hätte er gesagt, er wäre bereits am Tag seiner Entführung in der Hütte des Jägers mit den nigerianischen Beamten zusammengetroffen, ein anderes Mal hätte er aber von einer mehrwöchigen Anhaltung bei den Entführern gesprochen. Bei der letzten Einvernahme am 07.04.2010 hätte er dem gegenüber erklärt, nicht mehr zu wissen, wie lange er bei den Entführern angehalten worden wäre. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spräche auch, dass er den Namen jenes ranghohen nigerianischen Beamten, welcher ihm zur Flucht verholfen hätte, nicht sagen könne. Ein Widerspruch wurde auch bezüglich der behaupteten Lösegeldsumme ausgeführt. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum der Beschwerdeführer keinerlei näheren Informationen zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters für die Firma römisch 40 geben hätte können. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang wären vollkommen unbestimmt geblieben. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass (selbst) bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers diesem eine innerstaatliche Relokationsalternative zur Verfügung stünde, was sich aus den von der Verwaltungsbehörde dem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen zur Lage in Nigeria ergäbe. Mangels Glaubwürdigkeit sei dem Beschwerdeführer daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Im Zusammenhang mit der Nicht-Gewährung von subsidiärem Schutz wurde festgehalten, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria keine extreme Gefahrenlage für die Zivilbevölkerung bestehe und auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Basisversorgung vorhanden seien. Der Beschwerdeführer wäre auch im Stande eine Erwerbstätigkeit in Nigeria aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zur Frage der Ausweisung, beziehungsweise deren Zulässigkeit führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von nicht einmal einem Jahr in Österreich sich nicht als von langer Dauer darstelle. Es seien auch keine Hinweise auf das Bestehen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich im Verwaltungsverfahren hervorgekommen. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei ebenso wenig objektiviert, im Gegenteil wäre er rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. In der Folge wurde dann eine neuerliche Darstellung der Entführung des Beschwerdeführers am 30.06.2009 gegeben. Damals wären drei Männer sofort aus dem Jeep ausgestiegen und auf ihn und den Fahrer zugekommen. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben getätigt. Er habe immer gesagt, es seien (insgesamt) vier Männer gewesen, einer wäre auf den Fahrer losgegangen und die zwei weiteren auf ihn. Der Fahrer sei kurz darauf von dem einen Mann erschossen worden und ihn hätte man gewaltsam aus dem Auto gezerrt. Alle Männer wären maskiert gewesen. Zur Frage der Unterschiede in den Ausführungen hinsichtlich der Lösegeldsumme, wurde lediglich "klar gestellt", dass es sich immer um die Summe von 100 Millionen Naira gehandelt hätte, der Beschwerdeführer hätte "versehentlich" beim ersten Mal von einer Million gesprochen. Es bestünden nur geringe Widersprüche betreffend der zeitlichen Einordnung der Erlebnisse, welche durch psychische Probleme des Beschwerdeführers erklärbar wären, welche durch eine Traumatisierung hervorgerufen worden seien. Konkrete Ausführungen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich traumatisiert sei, oder dergleichen sind der Beschwerde jedoch an keiner Stelle zu entnehmen.

Die (nigerianische) Polizei habe die Kontrolle über die Situation mit den militanten Gruppen verloren. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem März 2010 verwiesen und dieser auszugsweise in die Beschwerde aufgenommen. In dem Berichtsauszug wird eine Übersicht über die schwierige Situation im Niger-Delta gegeben, wobei die Gewalt seit 2003 eskaliert wäre. Seit 2009 hätten die Kämpfe zwischen bewaffneten Gruppen und militärischen Kräften der nigerianischen Regierung zugenommen. Es sei auch immer wieder zu Entführungen gekommen, so etwa 500 Entführungen allein im Jahr 2009.

In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde ferner ausgeführt, dass auch die Entführung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesen Konflikten zwischen den Rebellen und den Ölkonzernen stünde. Der Beschwerdeführer wiederholte im Bezug auf sein geringes Wissen dazu, dass er "leider kein großes Interesse" am Beruf seines Vaters gehabt hätte.

Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers drohe ihm Verfolgung durch Anhänger der "militanten Gruppe", welche nach wie vor ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt habe. Er hätte keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit, als ihn in jeder Stadt Nigerias jemanden verraten könnte. In der Folge findet sich wiederum ein Zitat aus dem erwähnten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe. Darin ist die Rede von einem korrupten und schlecht bezahlten Justizsystem. Weiters ist ausgeführt, dass der nigerianische Staat seine Bürger meistens nicht vor Übergriffen durch "Gangs" schützen könne. Unter Hinweis auf UNHCR wird argumentiert, dass vor allem Personen, die sich gegen "Gangs" zur Wehr setzen, ehemalige und aktuelle Gangmitglieder, Opfer und Kritiker staatlicher Maßnahmen gegen die Gangs und Familienmitglieder vorgenannter Gruppen gefährdet sein könnten.

Abschließend wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer gar nicht mehr wisse, ob seine Muter am Leben sei. Er verfüge jedenfalls nicht über ein soziales Netzwerk in Nigeria, da sein Vater bereits von den Rebellen getötet worden wäre.

7. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 20.08.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.

Auf Nachfrage: Ich spreche Englisch und die River State Sprache, die Ikwerre heißt.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich erinnere mich an meine früheren Aussagen. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Beim ersten Interview wurde ich aber vom Gefängnis hingebracht. Damals war ich nicht ich selbst. Beim zweiten, dem letzten Interview war alles in Ordnung.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Nein.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Nigeria, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe hier nur meine Lagerkarte. Es gibt keine weiteren Beweismittel.

VR: Haben Sie seit Sie in Österreich sind mit irgendjemandem in Nigeria Kontakt gehabt?

BF: Nein.

VR verliest die Angaben des BF zum Fluchtweg, As. 15 und 17 BAA und er fragt, ob diese vollständig sind.

BF: Es war so, dass mich dieser Commissioner von Lagos bis nach Wien begleitet hat. Ich weiß nicht, ob es ein Police Commissioner war, ich weiß nur, dass er mit Sicherheitsbeamten unterwegs war. Er übergab mich dann an einen weißen Mann der mich nach Traiskirchen begleitete.

VR: Das heißt der Commissioner kam bis nach Österreich mit?

BF: Ja.

VR: Er hat Ihnen aber nicht gesagt wie er heißt?

BF: Ich kenne ihn überhaupt nicht, ich kenne auch nicht seinen Namen. Ich wusste nur, dass er mir helfen sollte.

VR: Hat er irgendetwas zu Ihnen gesagt, als er sich von Ihnen verabschiedet hat oder ist er einfach gegangen?

BF: Er sagte mir nur, dass er hier sicher sei und stellte mir den Mann vor, der mich dann weiter begleitete.

VR: Wie sind Sie eigentlich in Wien durch die Passkontrolle gekommen am Flughafen?

BF: Er gab mir ein Papier, auf dem auch ein Foto war und nahm es mir später wieder ab.

VR: Haben Sie sich dieses Papier näher angeschaut?

BF: Es handelte sich um einen Reisepass mit meinem Foto drinnen.

VR: Stand da auch Ihr Name drauf?

BF: Ich habe nicht geschaut aber das Bild, das drinnen war, war nicht meines.

VR: Wissen Sie noch den Tag an dem Sie in Österreich angekommen sind?

BF: Das war der 26.07.2009.

VR: Ist es richtig, dass Sie von 1996 bis 2008 in XXXX die Schule besucht haben?VR: Ist es richtig, dass Sie von 1996 bis 2008 in römisch 40 die Schule besucht haben?

BF: Ja.

VR: Haben Sie ein Schulabschlusszeugnis erhalten?

BF: Ich war gerade dabei mein WAEC zu machen, als das passierte.

VR: Hatten Sie in Nigeria irgendwelche Personaldokumente bevor Ihr Problem begann?

BF: Ich hatte eine Geburtsurkunde, einen Reisepass und auch meinen Schulausweis. Als ich gekidnappt wurde, hatte ich nur meinen Schülerausweis bei mir. Die anderen Dokumente sind zu Hause gewesen und dort geblieben.

VR: Wenn Sie einen Reisepass hatten waren Sie schon in anderen Ländern in Afrika?

BF: Nein.

VR: Den Reisepass haben Sie also nie benutzt?

BF: Mein Vater hatte mir gesagt, dass ich nach meiner Abschlussprüfung nach London reisen würde um dort eine weiterführende Schule zu besuchen. Er sagte mir, er wollte, dass ich dort weiterstudiere.

VR: Was war eigentlich ihr Lebensplan? Was wollten Sie später machen?

BF: Ich wollte Jus studieren, aber mein Vater wollte, dass ich Technik/Maschinenbau studiere.

VR: Haben Sie Ihr ganzes Leben in Nigeria mit Ihren Eltern zusammengelebt oder wie waren Ihre Wohnverhältnisse zu Hause?

BF: Ich habe im Schülerheim gewohnt und bin immer wieder auf Besuche nach Hause gekommen. Nachdem ich die Grundschule abgeschlossen hatte, lebte ich im Schülerheim, das war ab 2003.

VR: Die von Ihnen als letzte Wohnadresse angegebene Adresse in XXXX, war das die Adresse Ihrer Eltern oder die des Schülerheims?VR: Die von Ihnen als letzte Wohnadresse angegebene Adresse in römisch 40 , war das die Adresse Ihrer Eltern oder die des Schülerheims?

BF: Das war wo meine Eltern gelebt haben: XXXX.BF: Das war wo meine Eltern gelebt haben: römisch 40 .

VR: Und wie hieß die Adresse Ihres Schülerheims?

BF: Das war in XXXX, das ist in XXXX.BF: Das war in römisch 40 , das ist in römisch 40 .

VR: Hatten Sie außer Ihren Eltern noch andere Angehörige Ihrer Familie, die Sie kannten?

BF: Mein Vater hielt mich von meiner Familie fern. Da gab es eine Geschichte, ein Onkel wollte mich töten, da ich das einzige Kind meiner Eltern bin. Deshalb hielt mich mein Vater von der Familie fern.

VR: Einer der Gründe, warum die Referentin des Bundesasylamtes Ihnen nicht geglaubt hat war, dass Sie sowenig über die berufliche Tätigkeit Ihres Vaters bei XXXX wussten. Die entsprechenden Aussagen des BF, wie auf As 439 wiedergegeben, werden verlesen.VR: Einer der Gründe, warum die Referentin des Bundesasylamtes Ihnen nicht geglaubt hat war, dass Sie sowenig über die berufliche Tätigkeit Ihres Vaters bei römisch 40 wussten. Die entsprechenden Aussagen des BF, wie auf As 439 wiedergegeben, werden verlesen.

BF: Ich hörte meinen Vater am Telefon über Barrels sprechen. Ich wusste, dass er das Symbol von XXXX verwendete, zB auf den Autos. Ich wusste aber nicht, ob er ein Geschäftspartner von XXXX war, oder ob er dort ein Angestellter der Firma war. Das weiß ich nicht.BF: Ich hörte meinen Vater am Telefon über Barrels sprechen. Ich wusste, dass er das Symbol von römisch 40 verwendete, zB auf den Autos. Ich wusste aber nicht, ob er ein Geschäftspartner von römisch 40 war, oder ob er dort ein Angestellter der Firma war. Das weiß ich nicht.

VR: Haben Sie mit Ihrem Vater nie, wenn Sie bei ihm auf besuch waren, nie über seine Arbeit gesprochen?

BF: Mein Vater wollte warten, bis ich das richtige Alter erreicht habe, um mir alles über seine Tätigkeit zu erzählen. Ich musste ihn auch extra bitten, den Rechtsanwalt vorzustellen. Mein Vater hatte einen Rechtsanwalt, der sich um seine Vermögensangelegenheiten kümmerte. Ich wollte ihn kennenlernen, nur für den Fall eines Falles. Mein Vater wollte, das ich mich auf meine Ausbildung konzentriere und er wollte nicht, dass ich einen zu pompösen Lebensstil entwickle. Der Namen des Rechtsanwaltes war XXXX.BF: Mein Vater wollte warten, bis ich das richtige Alter erreicht habe, um mir alles über seine Tätigkeit zu erzählen. Ich musste ihn auch extra bitten, den Rechtsanwalt vorzustellen. Mein Vater hatte einen Rechtsanwalt, der sich um seine Vermögensangelegenheiten kümmerte. Ich wollte ihn kennenlernen, nur für den Fall eines Falles. Mein Vater wollte, das ich mich auf meine Ausbildung konzentriere und er wollte nicht, dass ich einen zu pompösen Lebensstil entwickle. Der Namen des Rechtsanwaltes war römisch 40 .

VR: Was hat eigentlich Ihre Mutter gemacht?

BF: Meine Mutter fuhr regelmäßig nach Dubai um dort Schmuck und andere Dinge einzukaufen und sie dann an zB Bankangestellte zu verkaufen.

VR: Ist es richtig, dass Sie 25.000 Naira als Taschengeld von Ihrem Vater erhalten haben?

BF: Ja, das war im Monat.

VR: Hatte Ihr Vater ein großes Haus? Wie sah das Haus aus?

BF: Es ist ein Haus mit einem Stock rauf. Es ist eine Wohnung mit drei Schlafzimmern.

VR: Haben Sie davon mitbekommen, dass im Februar 2009 die Regierung von River State angekündigt hat, alle Gebäude am Wasser in XXXX abzureißen und die Stadt zu erneuern? Hätte das auch das Haus Ihrer Eltern betroffen? Der entsprechende Medienbericht wird verlesen.VR: Haben Sie davon mitbekommen, dass im Februar 2009 die Regierung von River State angekündigt hat, alle Gebäude am Wasser in römisch 40 abzureißen und die Stadt zu erneuern? Hätte das auch das Haus Ihrer Eltern betroffen? Der entsprechende Medienbericht wird verlesen.

BF: Nein, davon habe ich nichts gehört.

VR: Sie haben wirklich nichts davon gehört, der entsprechende Zeitungsbericht wird verlesen. Diese Massenenteignungen müssen ja Stadtgespräch gewesen sein?

BF: Nein, ich habe darüber wirklich nichts gehört.

VR: Können Sie uns genau den Ort beschreiben an dem Sie entführt worden sind?

BF: Ich kann diesen Ort nicht beschreiben. Wir fuhren gerade auf der Schnellstraße, als wir von dem Jeep geschnitten wurden.

VR: Hat diese Schnellstraße einen Namen?

BF: Das war entlang der XXXX, entlang dieser XXXX. Ich saß amBF: Das war entlang der römisch 40 , entlang dieser römisch 40 . Ich saß am

Rücksitz des Wagens und las einen Roman. Auf Nachfrage: Das war ein Liebesroman.

VR: Sie haben bis jetzt widersprüchliche Angaben vor dem Bundesasylamt gemacht, zur Frage, wie viele Männer Sie entführt hätten, einmal haben Sie gesagt 2, beim zweiten Mal 3, bei der vierten Einvernahme 4.

BF: Es waren insgesamt 4 Personen beteiligt. Einer davon war der Fahrer des Jeeps, der nicht ausgestiegen war. Einer der Männer blieb bei ihrem Jeep stehen, die beiden anderen kamen zu unserem Wagen. Einer von ihnen schoss auf meinen Fahrer, der andere zog mich aus dem Wagen. Ich wurde dann zum Jeep gebracht und der dort wartende Mann öffnete die Tür für mich zum Entsteigen.

VR: An welchem Tag sind Sie entführt worden?

BF: Das war am 30. Juni 2009.

VR: Wie lange sind Sie dann von den Entführern gegen Ihren Willen angehalten worden?

BF: Ich kann mich nur an das Datum der Entführung erinnern, nicht aber daran, wie lange meine Gefangenschaft dauerte. Ich wurde in einen unterirdischen Raum gebracht, in dem es dunkel war.

VR: Haben Sie nicht einmal eine ungefähre Idee, wie lange es dauerte, bis Sie von den Entführern wegkamen?

BF: Ich war mehrere Tage dort.

VR: Wie kamen Sie dann von dort weg?

BF: Eines Tages kam einer der Entführer in unser Verließ, wir waren dort zu viert und sagte zu mir, "Dein Vater ist ein sturer Grashüpfer", das ist der Ausdruck, den er gebrauchte. Er sagte, "Dein Vater ist jetzt tot." sie brachten uns dann an einen anderen Ort. Sie stießen uns in einen Raum, da empfing der Anführer der Entführer einen Telefonanruf und sagte zu den anderen: "Verschwinden wir schnell!" Sie ließen einen Bewacher für uns zurück. Einer meiner Mitgefangenen bemerkte, dass die Tür des Raumes nicht verschlossen war. Wir konnten sehen, dass unser Bewacher vor der Tür saß, die Beine hochgelagert und ein Gewehr in der Hand. Wir warteten nun einige Stunden, bis wir sahen, dass er eingeschlafen war. Dann kroch der erste von uns durch die geöffnete Tür unter den Beinen des Bewachers hindurch ins Freie. Ich folgte ihm, als ein weiterer nach mir aus dem Zimmer kroch, erwachte der Bewacher und begann zu schießen. Ich lief davon, in den Busch und wusste auch nicht mehr, was mit den Nachkommenden passierte. Wir liefen in verschiedene Richtungen davon.

VR: In dem ersten unterirdischen Raum in dem Sie gewesen waren, diesbezüglich haben Sie vor dem Bundesasylamt gesagt, Sie wären einen Tag dort gewesen, heute sagen Sie einige Tage. Was stimmt?

BF: Ich weiß nicht, ob mich damals der Dolmetscher richtig verstanden hat. Ich hatte gesagt, ich wüsste nicht, ob ich dort einen Tag, zwei Tage, drei Tage oder eine Woche war. Ich weiß nur, dass sie uns fotografiert hatten, bevor sie uns in dieses Gefängnis brachten. Nach meiner Erinnerung war ich Tage dort.

VR: Wie groß war der Raum in diesem unterirdischen Verließ?

BF: Das war ein unterirdischer Raum unter einem kleinen Haus. Er hatte etwa die Größe eines Drittels dieses Verhandlungssaales (der BF deutet dies anschaulich).

VR: In diesem Raum saßen Sie zu viert?

BF: Ja.

VR: Gab es ein Fenster?

BF: Nein, nur am oberen Rand der Wand waren Lüftungssteine eingelassen. Dieser Raum war dunkel. An dem Tag, als sie dann zu uns kamen, kamen sie mit Taschenlampen.

VR: Hatten Sie zu Essen und zu Trinken?

BF: Sie gaben uns Brot und Wasser.

VR: Wo haben Sie Ihre Notdurft verrichtet?

BF: Wir konnte nirgends hin, wir haben einfach in der Ecke unsere Notdurft verrichtet.

VR: Wurden Sie von den Entführern in dieser Zeit geschlagen oder sonst irgendwie körperlich misshandelt?

BF: Nein, sie haben mich nicht geschlagen. Nur, als ich entführt wurde, wurde ich von einem der Entführer in die Hüfte getreten.

VR: Als Sie dann in den Busch entkommen waren, wie lang dauerte es, bis Sie den Jäger trafen?

BF: Ich war damals sehr müde und war eingeschlafen, als ich von dieser Person geweckt wurde. Ich erschrak und erzählte ihm über mein Schicksal. Dann brachte er mich zu sich nach Hause. Ich war vielleicht einen Tag im Busch.

VR: Was sagte der Jäger zu Ihnen?

BF: Er sagte mir, er würde jemanden anrufen, der mir helfen würde. Er rief dann diesen Commissioner an.

Vr. War er mit dem Commissioner verwandt?römisch fünf r. War er mit dem Commissioner verwandt?

BF: Ja, ich hatte den Eindruck, dass es ein Verwandter, ein "Bruder" war.

VR: Was geschah dann weiter?

BF: Dann kam der Commissioner zum Haus des Jägers. Ich schilderte ihm mein Problem. Er sagte mir, er würde meinen Vater im Haus in XXXX aufsuchen. Als er am nächsten Tag wiederkam, wollte er zunächst nicht sprechen. Ich war beunruhigt und drängte ihn, mir die Wahrheit zu sagen. Er sagte mir, mein Vater sei tot. Nachdem der Commissioner wegging, blieb ich im Haus des Jägers. Eines Tages kam der Jäger zu mir und sagte, er habe mein Bild im Fernsehen gesehen und zwar in den 9 Uhr Nachrichten der NTA ("Nigerian Television Authority"). Er sagte, auf mich wären 2 Millionen Naira ausgesetzt. Am nächsten Tag kam der Commissioner und sagte, dass es nicht darum gehe, mich jetzt für die Millionen zu verraten, die Leute, die dieses Geld auf meinen Kopf ausgesetzt hätten, würden mich wahrscheinlich töten wollen.BF: Dann kam der Commissioner zum Haus des Jägers. Ich schilderte ihm mein Problem. Er sagte mir, er würde meinen Vater im Haus in römisch 40 aufsuchen. Als er am nächsten Tag wiederkam, wollte er zunächst nicht sprechen. Ich war beunruhigt und drängte ihn, mir die Wahrheit zu sagen. Er sagte mir, mein Vater sei tot. Nachdem der Commissioner wegging, blieb ich im Haus des Jägers. Eines Tages kam der Jäger zu mir und sagte, er habe mein Bild im Fernsehen gesehen und zwar in den 9 Uhr Nachrichten der NTA ("Nigerian Television Authority"). Er sagte, auf mich wären 2 Millionen Naira ausgesetzt. Am nächsten Tag kam der Commissioner und sagte, dass es nicht darum gehe, mich jetzt für die Millionen zu verraten, die Leute, die dieses Geld auf meinen Kopf ausgesetzt hätten, würden mich wahrscheinlich töten wollen.

VR: Sie spreche immer vom "Jäger", wie kann ich mir diese Person vorstellen?

BF: Der Jäger lebte dort mit seiner Frau und mit seinen Kindern. Ich hatte den Jäger gefragt, wo er mich denn hingebracht habe, er sagte mir, dass sei in XXXX. Das Haus lag in einer Ortschaft ("town").BF: Der Jäger lebte dort mit seiner Frau und mit seinen Kindern. Ich hatte den Jäger gefragt, wo er mich denn hingebracht habe, er sagte mir, dass sei in römisch 40 . Das Haus lag in einer Ortschaft ("town").

VR: Wer soll eigentlich diese 2 Millionen auf Sie genau ausgesetzt haben?

BF: Der Jäger und der Commissioner sagten, dass es sich wahrscheinlich um die Leute handle, die mich entführt hatten. Ich hatte ja ihre Gesichter gesehen und könnte sie auf der Straße treffen und identifizieren.

VR: Und das wurde im Fernsehen berichtet?

BF: Im Fernsehen wurde verlautbart, dass ich abgängig sei. Jeder, der meinen Aufenthaltsort oder meine Adresse kenne, solle die angegebene Telefonnummer anrufen und würde 2 Millionen für meine Auffindung bekommen.

VR: Von wem würde der Anrufer die 2 Millionen bekommen?

BF: Diese Geldübergabe wäre erst dann über diese Telefonnummer vereinbart worden.

VR: Aber das erscheint doch seltsam: im staatlichen Fernsehen wird eine Aufforderung gesendet, dass man Sie an Entführer, die den Staat bekämpfen, übergeben soll!?

BF: Der Commissioner sagte mir, die einzige Person, die so eine Abgängigkeitsanzeige machen würde und dieses Geld zu zahlen bereit wäre, wäre mein Vater gewesen. Der war aber schon tot und der Name, der im Fernsehen mit dieser Telefonnummer verlautbart wurde, war mir gar nicht bekannt. Deshalb glaubte er, dass es die Leute seien, die mich entführt hatten.

VR: Haben Ihnen die Entführer eigentlich gesagt, warum sie Sie fotografiert haben?

BF: Sie haben mich fotografiert, aber sie sagten mir nicht warum.

VR: Sie haben gesagt, Sie hätten die Entführer unvermummt gesehen. Wie ist es dazu gekommen?

BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie ihre Gesichter nicht verborgen hatten. Vielleicht wollten sie mich töten.

VR: Kannten Sie die Entführer?

BF: Nein, ich kannte sie nicht.

VR: Welcher Volksgruppe gehörten diese Kidnapper an?

BF: Als ich sie mit meinem Vater sprechen hörte, nannten sie sich "Militants" und sie wollten diese 100 Millionen Naira.

VR: Konnten Sie die Volksgruppe nicht von der Sprache oder vom Aussehen der Entführer erkennen?

BF: Diese Leute sprachen Pidgin-Englisch, was man in Nigeria auch als gebrochenes Englisch bezeichnet. Ich konnte nicht herausfinden, zu welcher ethnischen Gruppe sie gehörten.

VR: Zur Lösegeldforderung an Ihren Vater: Das Bundesasylamt hat Ihnen auch in diesem Zusammenhang vorgehalten, widersprüchliche angaben getätigt zu haben. Einmal haben Sie gesagt, es seien 1 Millionen Naira gefordert worden, ein andermal sprachen Sie von 100 Millionen Naira.

BF: Nein, ich habe immer 100 Millionen Naira angegeben. Das habe ich auch bei meiner zweiten Einvernahme gesagt. Vielleicht hat man mich beim ersten Mal falsch verstanden.

VR: Glauben Sie, wäre es nicht möglich gewesen, dass Sie anstatt Nigeria zu verlassen mit dem Flugzeug, einfach mit Hilfe des Commissioners sich an einem von XXXX weiter entfernten Ort Nigerias dort niederlassen und dort in Sicherheit leben, zB in Lagos oder Abuja oder Kaduna. Die Entführer, von denen Sie sprechen, dürften ja jene Banden sein, die im Niger-Delta tätig sind. Diese Gruppen agieren aber nicht landesweit. Wenn Sie nun einflussreiche Unterstützer haben wie den Commissioner und auch selbst aus einer relativ wohlhabenden Familie stammen, hätte man doch für Sie eine neue Existenz in einem anderen Teil Nigerias aufbauen können!? Wie sehen Sie das heute?VR: Glauben Sie, wäre es nicht möglich gewesen, dass Sie anstatt Nigeria zu verlassen mit dem Flugzeug, einfach mit Hilfe des Commissioners sich an einem von römisch 40 weiter entfernten Ort Nigerias dort niederlassen und dort in Sicherheit leben, zB in Lagos oder Abuja oder Kaduna. Die Entführer, von denen Sie sprechen, dürften ja jene Banden sein, die im Niger-Delta tätig sind. Diese Gruppen agieren aber nicht landesweit. Wenn Sie nun einflussreiche Unterstützer haben wie den Commissioner und auch selbst aus einer relativ wohlhabenden Familie stammen, hätte man doch für Sie eine neue Existenz in einem anderen Teil Nigerias aufbauen können!? Wie sehen Sie das heute?

BF: Heute ist es so, dass diese Entführungen in ganz Nigeria stattfinden. Ich habe hier gestern die NTA-Nachrichten gesehen und von einer Entführung in Lagos State gehört. Dieses Problem besteht jetzt überall.

VR: Ihr Vater hat ja für XXXX gearbeitet, einen internationalen Öl-Konzern. Im Niger-Delta gibt es viele Menschen, die den Tätigkeiten dieser internationalen Öl-Konzerne wie XXXX oder XXXX kritisch gegenüber stehen. Was ist eigentlich Ihre Meinung dazu?VR: Ihr Vater hat ja für römisch 40 gearbeitet, einen internationalen Öl-Konzern. Im Niger-Delta gibt es viele Menschen, die den Tätigkeiten dieser internationalen Öl-Konzerne wie römisch 40 oder römisch 40 kritisch gegenüber stehen. Was ist eigentlich Ihre Meinung dazu?

BF: In meiner Sprache sagt man, was dem Auge schadet, das schadet auch der Nase. Ich bin mir des Problems bewusst. Ich war einmal in Bayelsa State, dort kann man kaum Trinkwasser finden. Wie ich daheim war, kostete das Ragolis Mineralwasser 60 Naira die Flasche aber in Bayelsea State musste man aufgrund der Trinkwasserknappheit 100 oder 150 Naira bezahlen. Wir sind alle XXXX gegenüber kritisch eingestellt, auch wenn mein Vater für sie gearbeitet hatte.BF: In meiner Sprache sagt man, was dem Auge schadet, das schadet auch der Nase. Ich bin mir des Problems bewusst. Ich war einmal in Bayelsa State, dort kann man kaum Trinkwasser finden. Wie ich daheim war, kostete das Ragolis Mineralwasser 60 Naira die Flasche aber in Bayelsea State musste man aufgrund der Trinkwasserknappheit 100 oder 150 Naira bezahlen. Wir sind alle römisch 40 gegenüber kritisch eingestellt, auch wenn mein Vater für sie gearbeitet hatte.

VR: Sie sind ja Opfer eines Verbrechens geworden, einer Entführung. Die Polizei, insbesondere auch das nigerianische Militär, gehen im Niger-Delta mit allen Mitteln gegen Leute wie diese Entführer vor. Also müssten Sie ja auch Leute wie Sie unterstützen. Wie schätzen Sie die Möglichkeit staatlichen Schutzes in Nigeria ein?

BF: Ich besprach das mit dem Commissioner und er sagte mir, dass die Polizei da machtlos sei. Hinter diesen Verbrechen stehen mächtige Persönlichkeiten ("Godfathers"), die verhindern, dass diese Probleme wirklich gelöst werden. Ich weiß von einem Fall, als ein Fahrer wegen 20 Naira von einem Polizisten getötet wurde. Wenn nun einer vielleicht 100.000 Naira verdient und ihm ein anderer 1 Million bietet, wird er machen, was immer von ihm verlangt wird. Unsere Polizei ist korrupt.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?

BF: Meine Befürchtung ist die, dass ich diesen Leuten bekannt bin und dass sie Informationen über mich an andere weitergeben, die dann auch nach mir suchen.

VR: Haben Sie auch irgendwelche Befürchtungen vor dem nigerianischen Staat, der Polizei oder nicht?

BF: Ich fürchte auch die Polizei und die Armee - alle.

VR: Warum?

BF: Die Polizei und diese Leute sind bestechlich, wenn ihnen jemand eine große Summe Geld anbietet, sehen sie das als Glücksfall an und sind bereit, alles dafür zu tun.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ich leide nicht an schweren Krankheiten.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe eine österreichische Freundin. Das ist eine gute Freundin. Wenn ich mich einsam fühle, dann gibt sie mir Rat oder ein gutes Wort.

VR: Der Aktenlage nach sind Sie wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich in Österreich verurteilt worden. Sie waren ursprünglich in der XXXX am Land in der Grundversorgung untergebracht. Dort sind Sie aber nicht geblieben, sondern bekamen Probleme in Wien im Suchtmittelmilieu!? Wollen Sie dazu Stellung nehmen?VR: Der Aktenlage nach sind Sie wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich in Österreich verurteilt worden. Sie waren ursprünglich in der römisch 40 am Land in der Grundversorgung untergebracht. Dort sind Sie aber nicht geblieben, sondern bekamen Probleme in Wien im Suchtmittelmilieu!? Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Als ich in XXXX war, dort bekamen wir 26 Euro Taschengeld die Woche, es gab dort kein afrikanisches Geschäft und in dem lokalen Geschäft war alles sehr teuer. So legten verschiedene Afrikaner zusammen, damit einer nach Wien fahren konnte um dort Lebensmittel einzukaufen. Die Reise von XXXX kostet 30 Euro. Ich fuhr auch einmal, bin aber dann in Wien gestrandet und hatte kein Geld für die Rückreise. Ich bat einen Afrikaner, mir zu helfen und er sagte, ich solle etwas an einen anderen übergeben, dafür das Geld kassieren und er würde mir dann das Geld für die Rückreise geben. Da war aber schon die Polizei da. Jetzt habe ich keinen Kontakt mit der Suchtmittelszene.BF: Als ich in römisch 40 war, dort bekamen wir 26 Euro Taschengeld die Woche, es gab dort kein afrikanisches Geschäft und in dem lokalen Geschäft war alles sehr teuer. So legten verschiedene Afrikaner zusammen, damit einer nach Wien fahren konnte um dort Lebensmittel einzukaufen. Die Reise von römisch 40 kostet 30 Euro. Ich fuhr auch einmal, bin aber dann in Wien gestrandet und hatte kein Geld für die Rückreise. Ich bat einen Afrikaner, mir zu helfen und er sagte, ich solle etwas an einen anderen übergeben, dafür das Geld kassieren und er würde mir dann das Geld für die Rückreise geben. Da war aber schon die Polizei da. Jetzt habe ich keinen Kontakt mit der Suchtmittelszene.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Deutschkurs besuche ich keinen. Wenn ich die Gelegenheit bekäme, würde ich ihn besuchen. Manchmal bettle ich manche Leute um 5 oder um 10 Euro an. Manchmal helfe ich im Verkauf in afrikanischen Geschäften und bekomme dafür ein bisschen Geld. Manchmal helfe ich auch Leuten beim "Ausschlachten" von Autos. Fußball spiele ich auf der Donauinsel in privatem aber nicht im organisierten Rahmen. Könnte ich hier bleiben, würde ich zunächst die Sprache lernen und etwas arbeiten um beschäftigt zu sein.

VR unterbricht die Verhandlung von 12.00 bis 12.15 Uhr zwecks Erholungspause.

VR: In Ihrer Beschwerde ist davon die Rede, dass Sie aufgrund der Ereignisse in Nigeria traumatisiert sind.

BF: Ich fühle mich manchmal in mich selbst zurückgesunken und weiß gar nicht, wo ich bin und schlafe auch schlecht. Im Spital hatte man mir Schlaftabletten verordnet.

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) Eurasil Workshop on Nigeria, Summary of analysis on Nigeria, 31.01.2006, EURASIL

*) Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 11.03.2010, AA 1

*) US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2009, Nigeria, 11.03.2010; International Freedom of Religion Report, 26.10.2009 USDOS, dem Internet entnehmbar.

*) UK Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, 15.01.2010, UKHO, dem Internet entnehmbar.

*) UK Home Office, BIA, COI Report Nigeria vom 09.07.2010, dem Internet entnehmbar

*) Nigeria, Schweizer Flüchtlingshilfe, Update März 2010

*) US AID, Nigeria Food Security Outlook, July-December 2010

*) Bradt Travel Guide Nigeria, 2005, zur Länderkunde.

*) aktuelle Medienberichte zu hier relevanten Fragen (insb. Ereignisse in River State.)

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Nach dem Tod des Präsidenten Yar'Adua im Mai 2010 hat der Ex-Vize-Präsident Goodluck Jonathan die Präsidentschaft übernommen. Das Militär verhält sich ruhig. 2009 waren insbesondere zu in Nordnigeria lokale Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 zum Teil etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Entführungen gab und gibt es immer wieder. Staatsorgane gehen dagegen vor, der Schutz vor Straftaten ist jedoch oft unzureichend.Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Nach dem Tod des Präsidenten Yar'Adua im Mai 2010 hat der Ex-Vize-Präsident Goodluck Jonathan die Präsidentschaft übernommen. Das Militär verhält sich ruhig. 2009 waren insbesondere zu in Nordnigeria lokale Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 zum Teil etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Entführungen gab und gibt es immer wieder. Staatsorgane gehen dagegen vor, der Schutz vor Straftaten ist jedoch oft unzureichend.

Nigeria ist ein multi-ethnischer Staat mit 400 ethnischen Gruppen, die drei größten sind die Hausa-Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten (Oyo, Ohun, Lagos, Osun, Ondo, Ekiti; Kogi, Kwara) und I(g)bo (östlich des unteren Niger).

Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria ist es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile (insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben) zu entgehen, dies ist in der Regel nur dann problematisch, wenn es sich um bekannte Führer oder Kriminelle handelt, die im gesamten Land bekannt sind. Es kann hierbei je nach der individuellen Situation zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen, wenn es keine Anknüpfungspunkte am Ort der Niederlassung gibt, dies gilt insbesondere für allein stehende Frauen oder unbegleitete Minderjährige.

Jedenfalls in den Großstädten kann eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche und soziale Lage angespannt.

Wegen Ablehnung eines Asylantrages im Ausland muss nicht mit staatlichen Repressionen gerechnet werden.

VR gibt ferner nach Umfrage dem BR bekannt, dass sich aus diesen Berichten ergibt, dass ein Vorbringen wie jenes des BF grundsätzlich vorstellbar ist. Die Beweiswürdigung des BAA zur Unglaubwürdigkeit des BF ist jedenfalls zum Teil nicht überzeugend. Eine abschließende Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit des BF unter Einschluss der heutigen Beschwerdeverhandlung bleibt dem verfahrenserledigenden Erkenntnis überlassen, ebenso die Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Relokationsalternative.

Mangels Entscheidungsreife zum jetzigen Zeitpunkt wird noch eine Recherche zur Situation in Nigeria, allenfalls auch vor Ort, durchgeführt werden.

VR befragt den BF in diesem Zusammenhang, ob er personenbezogenen Nachfragen in Nigeria durch geeignete Personen, unter Wahrung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, zustimmt. Der BF bejaht dies ausdrücklich: Was immer Sie dort tun wollen, ich stimme dem zu.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser gesamten Beurteilung.

BF: Ich nehme das alles zur Kenntnis.

VR: Für eine Recherche vor Ort wäre es auch sehr nützlich, genaue Namensangaben zu kennen. Wissen Sie wirklich nicht, wie der Commissioner, der Ihnen geholfen hat oder der Jäger geheißen hat?

BF: Nein, ich weiß es leider nicht. Ich weiß nur, dass der Jäger den Commissioner so angesprochen hat und dass der Commissioner eine Polizeieskorte hatte.

VR: Fällt Ihnen sonst irgendjemand ein, den es sich zu befragen lohnen würde in Nigeria?

BF: Es fällt mir nur mein Schulfreund ein, der aber wahrscheinlich gar nichts über mein Verschwinden weiß.

Der BF schreibt den Namen dieser Person, die eine Organisation leitet, und wird dies als Beilage A zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen.

VR: Glauben Sie, dass Ihre Mutter noch an Ihrer alten Adresse lebt?

BF: Ich weiß nicht, wie meine Mutter reagieren würde, wenn sie von mir hört. Sie leidet unter Bluthochdruck.

VR gibt bekannt, dass das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme, sofern nicht eine weitere Beschwerdeverhandlung durchgeführt wird, den Parteien zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt werden wird.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Ich möchte nur sagen dass es für mich nur sehr schwer vorstellbar ist, nach Afrika zurückzukehren. Ich weiß nicht, wie ich dort überleben würde. Sollte ich hier Asyl bekommen, würde ich wieder versuchen, den Anwalt meines Vaters zu kontaktieren um etwas vom Eigentum meiner Familie zu verkaufen. Auf Nachfrage bestätigt der BF, dass er keine näheren Kontaktdetails dieses Anwalts angeben kann.

(...)".

8. Mit Schreiben vom 24.08.2010 an die österreichische Botschaft in Nigeria ersuchte der erkennende Gerichtshof in weiterer Folge um Überprüfungen vor Ort zwecks möglicher Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers.

Die österreichische Botschaft Abuja übermittelte die Anfragebeantwortung mit Note vom 21.09.2010, welche am 28.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof einlangte. Es handelt sich dabei um einen Anwaltsbericht, wobei ein Profil dieses Anwaltes der Anfragebeantwortung vorangestellt ist.

In der Sache wurde wie folgt ausgeführt: Nachforschungen bei der nigerianischen Fernsehanstalt hätten ergeben, dass niemals ein Bericht oder eine Information im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gesendet worden sei. Auch im (lokalen) Polizeihauptquartier hätte es keine Hinweise auf eine Entführung im vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum gegeben.

Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung zuletzt angegebene Örtlichkeit seiner Entführung existiere nicht. Es gäbe nur eine "XXXX", auf welcher sich das "XXXX" befände. Die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse sei vage und falsch. Es gäbe keine Government Residential Area mit einer Örtlichkeit namens "XXXX" in XXXX. "XXXX" sei ein bekannter Busbahnhof, der seinen Namen von einem Gebäude in diesem Bereich auf der "XXXX" herleite. Die einzigen Government Residental Areas, bzw. Government Reserved Areas gäbe es in dem Gebiet von "XXXX" und in der Stadt XXXX selbst, das so genannte "XXXX".Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung zuletzt angegebene Örtlichkeit seiner Entführung existiere nicht. Es gäbe nur eine "XXXX", auf welcher sich das "XXXX" befände. Die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse sei vage und falsch. Es gäbe keine Government Residential Area mit einer Örtlichkeit namens "XXXX" in römisch 40 . "XXXX" sei ein bekannter Busbahnhof, der seinen Namen von einem Gebäude in diesem Bereich auf der "XXXX" herleite. Die einzigen Government Residental Areas, bzw. Government Reserved Areas gäbe es in dem Gebiet von "XXXX" und in der Stadt römisch 40 selbst, das so genannte "XXXX".

Auch der Vater des Beschwerdeführers arbeite nicht für XXXX. Es wurde festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführer für XXXX niemals in irgendeiner Form ("in any capacity") gearbeitet hätte. Es hätte auch nicht verifiziert werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm genannten Schulen besucht hätte. Es gäbe lediglich eine "XXXX", diese sei aber nicht in XXXX, sondern an der Grenze zwischen dem XXXX und dem XXXX, ungefähr 20 km westlich von XXXX.Auch der Vater des Beschwerdeführers arbeite nicht für römisch 40 . Es wurde festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführer für römisch 40 niemals in irgendeiner Form ("in any capacity") gearbeitet hätte. Es hätte auch nicht verifiziert werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm genannten Schulen besucht hätte. Es gäbe lediglich eine "XXXX", diese sei aber nicht in römisch 40 , sondern an der Grenze zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 , ungefähr 20 km westlich von römisch 40 .

Der vom Beschwerdeführer vage genannte Rechtsanwalt seiner Eltern namens "XXXX" hätte ebenso nicht gefunden werden können. Diesbezüglich sei auch eine Nachfrage beim lokalen Büro der nigerianischen Rechtsanwaltsassoziation getätigt worden, welche aber ebenso ohne Ergebnis geblieben sei. Der vom Beschwerdeführer als (Identitäts-)Zeuge genannte Schulfreund (wenn auch mit leicht geänderter Namensschreibung) hätte dagegen gefunden werden können. Dieser gab tatsächlich an, den Beschwerdeführer, dessen vollständiger Name XXXX laute, gut zu kennen. Mit ihm habe er gemeinsam eine Lehre gemacht. Er gab an, dass er und der Beschwerdeführer beide dem Igbo-Stamm in Imo und Anambra State angehörten und nicht dem Ikwerre-Stamm in XXXX, Rivers State. Tatsächlich stamme der Beschwerdeführer aus "XXXX" im XXXX aus Anambra State. Der Beschwerdeführer sei etwa 26 Jahre alt. Er und der Beschwerdeführer wären beide Lehrlinge bei einem Meister in Rivers State gewesen, hätten bei diesem die Lehre abgeschlossen und hätten dann 2006 ihren eigenen Gewerbebetrieb gründen sollen. Der Antragsteller hätte aber nicht in Nigeria bleiben wollen, sondern beschlossen ins Ausland zu gehen, was ihm 2009 auch gelungen sei.Der vom Beschwerdeführer vage genannte Rechtsanwalt seiner Eltern namens "XXXX" hätte ebenso nicht gefunden werden können. Diesbezüglich sei auch eine Nachfrage beim lokalen Büro der nigerianischen Rechtsanwaltsassoziation getätigt worden, welche aber ebenso ohne Ergebnis geblieben sei. Der vom Beschwerdeführer als (Identitäts-)Zeuge genannte Schulfreund (wenn auch mit leicht geänderter Namensschreibung) hätte dagegen gefunden werden können. Dieser gab tatsächlich an, den Beschwerdeführer, dessen vollständiger Name römisch 40 laute, gut zu kennen. Mit ihm habe er gemeinsam eine Lehre gemacht. Er gab an, dass er und der Beschwerdeführer beide dem Igbo-Stamm in Imo und Anambra State angehörten und nicht dem Ikwerre-Stamm in römisch 40 , Rivers State. Tatsächlich stamme der Beschwerdeführer aus "XXXX" im römisch 40 aus Anambra State. Der Beschwerdeführer sei etwa 26 Jahre alt. Er und der Beschwerdeführer wären beide Lehrlinge bei einem Meister in Rivers State gewesen, hätten bei diesem die Lehre abgeschlossen und hätten dann 2006 ihren eigenen Gewerbebetrieb gründen sollen. Der Antragsteller hätte aber nicht in Nigeria bleiben wollen, sondern beschlossen ins Ausland zu gehen, was ihm 2009 auch gelungen sei.

Sofern der Beschwerdeführer behauptet habe, im Juni 2009 entführt worden zu sein, konnte der befragte Freund diesen Vorfall nicht bestätigen. Im Gegenteil hätte er angedeutet, dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt hätte, bevor er ins Ausland gereist sei. Eine solche Entführung sei ihm jedenfalls nicht bekannt. Der Freund gab weiters an, er wisse, dass sich der Antragsteller in Österreich aufhalte und sei er auch von ihm bezüglich der beabsichtigten Nachforschungen des erkennenden Gerichtshofes kontaktiert worden. Er hätte jedoch beschlossen, die Wahrheit zu sagen. Im Übrigen sei ja ohnehin bereits herausgefunden worden, dass die meisten Behauptungen des Beschwerdeführers falsch seien.Sofern der Beschwerdeführer behauptet habe, im Juni 2009 entführt worden zu sein, konnte der befragte Freund diesen Vorfall nicht bestätigen. Im Gegenteil hätte er angedeutet, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt hätte, bevor er ins Ausland gereist sei. Eine solche Entführung sei ihm jedenfalls nicht bekannt. Der Freund gab weiters an, er wisse, dass sich der Antragsteller in Österreich aufhalte und sei er auch von ihm bezüglich der beabsichtigten Nachforschungen des erkennenden Gerichtshofes kontaktiert worden. Er hätte jedoch beschlossen, die Wahrheit zu sagen. Im Übrigen sei ja ohnehin bereits herausgefunden worden, dass die meisten Behauptungen des Beschwerdeführers falsch seien.

Sofern der Beschwerdeführer ferner erklärt hätte, unter den Entführten sei auch ein XXXX Staatsbürger gewesen, wurde (seitens des Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde in Nigeria) darauf hingewiesen, dass bei der Entführung eines Ausländers es jedenfalls einen Bericht bei der nigerianischen Polizei gegeben hätte, ein solcher aber nicht existiere.Sofern der Beschwerdeführer ferner erklärt hätte, unter den Entführten sei auch ein römisch 40 Staatsbürger gewesen, wurde (seitens des Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde in Nigeria) darauf hingewiesen, dass bei der Entführung eines Ausländers es jedenfalls einen Bericht bei der nigerianischen Polizei gegeben hätte, ein solcher aber nicht existiere.

Es sei schließlich auch nicht vorstellbar, dass die angeblichen Entführer sich tatsächlich an die nigerianische Fernsehanstalt wenden hätten können, damit diese in den Landesnachrichten um 21.00 Uhr eine Suchmeldung im Bezug auf den Beschwerdeführer sende. Eine Entführung stelle in Nigeria eine schwere Gesetzesverletzung darf. In Rivers State würde sie sogar mit lebenslanger Haft geahndet werden. Hätten die Entführer sich wirklich an eine nationale Fernsehstation in dieser Form gewandt, hätte man sie sofort festgenommen und der Polizei übergeben. Eine solche Einschaltung sei zudem nur dann vorstellbar, wenn zuvor ein Polizeibericht in dieser Angelegenheit angefertigt worden wäre.

In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass die nigerianische Polizei besonders in Rivers State Entführungen mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfe und Entführungen daher in Rivers State auf ein Mindestmaß reduziert worden seien. Dass ein Mitglied der nigerianischen Polizei gegen finanziellen Gewinn mit Entführern gemeinsame Sache machen könnte oder eine Entführung stillschweigend dulde, sei daher nicht vorstellbar.

Dass ein Polizist, nicht einmal ein (höherrangiger) Polizeikommissar, eine Person aus Nigeria in der geschilderten Weise herausschmuggeln würde, sei ebenfalls nicht vorstellbar. Die einzig mögliche Handlungsweise in so einem Fall wäre, dass der Gefährdete von der nigerianischen Polizei selbst geschützt würde. Insbesondere sei auch nicht vorstellbar, dass ein Polizeiorgan sogar heimlich mit einer solchen Person außer Landes bis Österreich reise.

Im gesamten Rivers State gäbe es ferner weder eine Stadt noch ein Dorf mit dem Namen "XXXX". "XXXX" sei vielmehr der Name einer jener Stämme, welche in Rivers State lebten. Hinweise, dass irgendein hoher Beamter oder Politiker einen Bruder habe, welcher Jäger sei, hätten sich ebenfalls nicht gefunden.

Allgemein gesagt gäbe es Entführungen in manchen Teilen Nigerias, insbesondere eben im Südosten und im Süden, einschließlich der Niger-Delta Region. Es gäbe aber nigerianische Bundesstaaten, in denen Entführungen kaum je vorkämen. Dazu zählen etwa Abuja und Lagos und wurde eine Reihe weiterer in der Anfragebeantwortung angeführt.

Nehme man an, dass die Behauptung des Antragstellers wahr wäre, wonach er von seinen Entführern wegen seiner Flucht verfolgt würde, gäbe es für ihn auch in Nigeria gangbare Möglichkeiten sein Leben zu schützen. Die Polizei würde versuchen die Täter zu verhaften und gerichtlich zu verfolgen. Dazu hätte die Angelegenheit aber bei ihr gemeldet müssen. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdeführer sich irgendwo außerhalb des Bundesstaates hätte ansiedeln können, wo er auch sicher gewesen wäre.

Zusammengefasst hätten die Nachforschungen die Behauptungen des Antragstellers in keinster Weise bestätigen können.

9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 28.09.2010 wurde der zitierte Botschaftsbericht einschließlich der Fragestellungen des erkennenden Gerichtshofes an die Parteien zur Stellungnahme versandt. Das Bundesasylamt erstattete keine Stellungnahme.9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 28.09.2010 wurde der zitierte Botschaftsbericht einschließlich der Fragestellungen des erkennenden Gerichtshofes an die Parteien zur Stellungnahme versandt. Das Bundesasylamt erstattete keine Stellungnahme.

Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schriftsatz vom 19.10.2010 die englische Anfragebeantwortung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Dementsprechend wurde eine Übersetzung veranlasst und diese dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.10.2010 nachgereicht. Diesbezüglich wurde eine neuerliche Stellungnahmefrist gewährt.

Mit Schreiben vom 05.11.2010 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass auf eine schriftliche Stellungnahme in der Sache nunmehr verzichtet werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ungefähr 26-jähriger Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der Volksgruppe der Igbo, und stammt aus Anambra State. In Rivers State hat er nach dem Schulabschluss eine Lehre absolviert und Nigeria 2009 anderen als dem von ihm behaupteten Gründen verlassen. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich, ebenso wenig besondere integrative Elemente (letzteres schon durch die bisher kurze Aufenthaltsdauer bedingt). Er leidet an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung.

Die Eltern des Beschwerdeführers und jedenfalls ein enger Freund leben ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 20.08.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung und den Bericht der österreichischen Botschaft in Abuja Beweis erhoben.

3.1. Sofern Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen werden, folgen diese der im Botschaftsbericht wiedergegebenen Auskunft des vom Beschwerdeführer selbst namhaft gemachten Freundes. Diesen Ausführungen ist auch durch den Beschwerdeführer, respektive durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, nicht widersprochen worden. Es ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwar (entgegen der seinerzeitigen Ansicht des Bundesasylamtes im ersten Verfahrensgang) einen Bezug zu Rivers State hat, da er ja dort eine Lehre absolviert hat, er aber ursprünglich nicht aus der Delta-Region stammt und auch der in Nigeria weit verbreiteten Volksgruppe der Igbo angehört. Auch bezüglich seines Alters hatte er offenbar unrichtige Angaben gemacht. Es genügt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht in der Lage war, irgendwelche identitätsbezeugenden Dokumente vorzulegen. Auch dass er, obwohl er mit ihm den Großteil seines Lebens zusammengelebt haben will, über seinen Vater und dessen beruflicher Tätigkeit, von welcher er ja selbst massiv finanziell profitiert haben will, kaum Angaben machen konnte, fügt sich in dieses Bild unwahrer Angaben des Beschwerdeführers schon zu seiner eigenen Identität. Ferner hat die weiter unten dargestellte Recherche der österreichischen Botschaft in Nigeria ebenfalls das Ergebnis gebracht, dass die von ihm angegebenen Identitätsdaten unrichtig sind. Mangels Entscheidungsrelevanz kann in diesem Zusammenhang aber auf weitere Erwägungen verzichtet werden, als ja auch bei Annahme des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters dieser als volljährig zu gelten hat.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes, einschließlich des Berichtes der österreichischen Vertretungsbehörde, davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen insgesamt unbestimmt und ohne besondere näheren Details. Der Beschwerdeführer hat bereits zur Zahl jener Personen, die ihn entführt haben, unterschiedliche Angaben gemacht, hat er doch zu Beginn des Verfahrens überhaupt nur davon gesprochen, von zwei Personen entführt zu werden. Später hat er uneinheitliche Angaben im Zusammenhang mit den Personen, die aus dem Jeep gestiegen seien, der sein Auto zum Anhalten gebracht hätte, getätigt. Er hat auch einmal ausgeführt, auf seinen Fahrer wäre geschossen worden, dann sprach er davon, der Fahrer sei erschossen worden. Hätte der Beschwerdeführer weiters sich tatsächlich in Bezug auf die Lösegeldsumme nur geirrt, wäre ihm das wohl bei der Rückübersetzung aufgefallen, sodass auch jener - in der Verfahrenserzählung dargestellte - Widerspruch zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen war. Gleiches gilt letztlich für die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Dauer der Anhaltung. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich einmal von einigen Wochen gesprochen, während er ein anderes Mal überhaupt nur von einem Tag sprach. Aus den späteren Ausführungen ist im Wesentlichen abzuleiten, dass er einige wenige Tage angehalten worden ist und er sich an die genaue Zeitspanne nicht näher erinnern könne. Warum er dann diesbezüglich aber zuvor einmal nur von einem Tag und einmal von einigen Wochen gesprochen hat, bleibt letztlich nicht unverständlich, hätten sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich wie vom Beschwerdeführer behauptet ereignet.

3.2.2.2. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich eine längere Zeitspanne in einem engen Raum mit drei anderen Menschen angehalten worden, wäre zu erwarten, dass er über die anderen Entführten mehr in der Lage anzugeben gewesen wäre, als dies der Fall war. Auch dass der Beschwerdeführer über den "Commissioner", der ihn ja mit einer Eskorte zum Flughafen Lagos und dann bis nach Wien begleitet hätte, letztlich nichts Verifizierbares berichten konnte, spricht eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit der entsprechenden Vorbringensteile.

Dass es ferner wirklich möglich gewesen sein soll, einer militanten Gruppe, die eine gezielte bewaffnete Entführung, sogar mit dem Einsatz von Betäubungsmitteln, durchgeführt hatte, dadurch zu entkommen, dass man durch eine nicht verschlossene Tür, die nur von einem schlafenden Wächter bewacht wird, entkommt, erweist sich als nur schwer glaubhaft. Bei einer solchen Entführung wäre ja vielmehr zu erwarten, dass eine genaue und sorgfältige Bewachung erfolgt und dass es daher nicht gleich vier Angehaltenen möglich ist, zu fliehen. Dass dann die Flucht durch den Busch auch noch getrennt erfolgte und der Beschwerdeführer überhaut keine Ahnung bezüglich des Schicksals der anderen hatte, erweist sich ebenso wenig als nachvollziehbar.

3.2.2.3. Zentral erscheint dem erkennenden Gerichtshof auch die mangelnde Plausibilität des behaupteten Geschehens in seiner Gesamtheit. Auch ohne die weiter unten erörterten Ergebnisse der Vorortrecherche durch die österreichische Vertretungsbehörde ist völlig unklar, wie gesuchte Entführer in der Lage seien sollten, den Beschwerdeführer über das nigerianische Fernsehen gezielt suchen zu lassen. Unklar ist auch, warum sie ein solches Interesse haben sollten, den ihnen entkommenen Beschwerdeführer im ganzen Land zu suchen. Wenn der Beschwerdeführer hiezu behauptet, er könne sie identifizieren, weil er sie unvermummt gesehen hätte, vermochte der Beschwerdeführer doch auch keine Erklärung dafür abzugeben, warum Entführer ihm gegenüber ein derartiges Risiko eingehen hätten sollen. Noch dazu hat er im gegenständlichen Verfahren keine nähere Beschreibung irgendeines der Entführer gemacht.

3.2.2.4. Die Erwägungen des Asylgerichtshofes unter den Punkten

3.2.2.1. bis 3.2.2.3. fanden nun ihre Bestätigung in der - in der Verfahrenserzählung referierten - Auskunft der österreichischen Vertretungsbehörde in Nigeria. Einleitend ist dazu festzuhalten, dass an der Schlüssigkeit dieser Auskunft keine Zweifel bestehen und der Asylgerichtshof auch keinen Anlass hatte, an der Qualifikation und Seriosität des Vertrauensanwaltes, welcher die Erhebungen vor Ort durchführte, zu zweifeln. Dazu kommt, dass beide Parteien von einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Untersuchungen vor Ort Abstand genommen haben, weshalb diese auch unter diesem Gesichtspunkt umso mehr vollinhaltlich dem Verfahren zugrunde zu legen waren.

Daraus ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer (wie schon unter Punkt 3.2.1. erwogen) ursprünglich gar nicht aus River State stammt und sich hier auch nur in seinen letzten Lebensjahren aufgehalten hat. Der angebliche Konnex seines Vaters zur Ölfirma XXXX ist überhaupt wahrheitswidrig vorgebracht worden (siehe dazu ebenfalls bereits die Ausführungen unter 3.2.1). Dasselbe gilt zur behaupteten Wohnadresse und zur Entführung an sich mit all ihren behaupteten Konsequenzen, wie insbesondere dem Fernsehbericht. Im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit, die behauptete Wohnadresse zu verifizieren, ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Beschwerdeverhandlung (siehe Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 20.08.2010) ja schon herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den massiven Eingriffen in die Gebäudesubstanz in XXXX in seiner angeblichen Wohnregion hatte, was ebenso gegen einen (längeren) Aufenthalt an einer Adresse in diesem Bereich spricht. Relevant ist auch, dass es dem Anwalt sehr wohl gelungen ist, jemanden zu finden, der den Beschwerdeführer tatsächlich kennt, nämlich den von ihm selbst genannten Freund. Dieser hat jedoch, obwohl er vom Beschwerdeführer offensichtlich dazu aufgefordert worden ist, wie aus dem Erhebungsbericht hervorgeht, die Angaben des Beschwerdeführers ebenso nicht bestätigt. Zusammengefasst folgt also mit hinreichender Sicherheit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm bekannten relativ häufigen Entführungsfälle im Niger-Delta im Zusammenhang mit Ölfirmen ein unwahres Tatsachenvorbringen erstattet hat, dies in der Absicht, die Asylbehörde und (in der Folge) den erkennenden Gerichtshof zu täuschen.Daraus ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer (wie schon unter Punkt 3.2.1. erwogen) ursprünglich gar nicht aus River State stammt und sich hier auch nur in seinen letzten Lebensjahren aufgehalten hat. Der angebliche Konnex seines Vaters zur Ölfirma römisch 40 ist überhaupt wahrheitswidrig vorgebracht worden (siehe dazu ebenfalls bereits die Ausführungen unter 3.2.1). Dasselbe gilt zur behaupteten Wohnadresse und zur Entführung an sich mit all ihren behaupteten Konsequenzen, wie insbesondere dem Fernsehbericht. Im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit, die behauptete Wohnadresse zu verifizieren, ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Beschwerdeverhandlung (siehe Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 20.08.2010) ja schon herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den massiven Eingriffen in die Gebäudesubstanz in römisch 40 in seiner angeblichen Wohnregion hatte, was ebenso gegen einen (längeren) Aufenthalt an einer Adresse in diesem Bereich spricht. Relevant ist auch, dass es dem Anwalt sehr wohl gelungen ist, jemanden zu finden, der den Beschwerdeführer tatsächlich kennt, nämlich den von ihm selbst genannten Freund. Dieser hat jedoch, obwohl er vom Beschwerdeführer offensichtlich dazu aufgefordert worden ist, wie aus dem Erhebungsbericht hervorgeht, die Angaben des Beschwerdeführers ebenso nicht bestätigt. Zusammengefasst folgt also mit hinreichender Sicherheit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm bekannten relativ häufigen Entführungsfälle im Niger-Delta im Zusammenhang mit Ölfirmen ein unwahres Tatsachenvorbringen erstattet hat, dies in der Absicht, die Asylbehörde und (in der Folge) den erkennenden Gerichtshof zu täuschen.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung und Einholung des - unbestritten gebliebenen - Botschaftsberichtes als geklärt gelten.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung und Einholung des - unbestritten gebliebenen - Botschaftsberichtes als geklärt gelten.

3.3.1. Festzuhalten ist aber ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, der schon in der Beschwerdeverhandlung erörterte Schluss, in Nigeria sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer behauptet Verfolgung durch eine im Niger-Delta operierende militante Gruppierung. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten, beziehungsweise Verfolgungsmaßnahmen, durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2010, S. 19f und UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.31 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten und die christliche Religion dominant ist. Im Fall des Beschwerdeführers kommt entscheidend dazu, dass aus der Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria - von den Parteien unwidersprochen - hervorgeht, dass in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers die staatlichen Organe ihn bei einer Umsiedlung in einen anderen Landesteil behilflich sein würden und dass diesbezüglich tatsächlich Landesteile existieren, in denen nicht nur der Einfluss von militanten Gruppen aus dem Niger-Delta gegen Null geht, sondern auch generell kaum Entführungen hervorkommen. Es würde also den Beschwerdeführer nichts daran hindern, sich in einen Landesteil niederzulassen, in welchem die Sicherheitslage relativ besser ist als jene im Niger-Delta und könnte er diesfalls auch auf die Unterstützung staatlicher Organe zurückgreifen.Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer behauptet Verfolgung durch eine im Niger-Delta operierende militante Gruppierung. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten, beziehungsweise Verfolgungsmaßnahmen, durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann vergleiche EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2010, S. 19f und UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.31 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten und die christliche Religion dominant ist. Im Fall des Beschwerdeführers kommt entscheidend dazu, dass aus der Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria - von den Parteien unwidersprochen - hervorgeht, dass in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers die staatlichen Organe ihn bei einer Umsiedlung in einen anderen Landesteil behilflich sein würden und dass diesbezüglich tatsächlich Landesteile existieren, in denen nicht nur der Einfluss von militanten Gruppen aus dem Niger-Delta gegen Null geht, sondern auch generell kaum Entführungen hervorkommen. Es würde also den Beschwerdeführer nichts daran hindern, sich in einen Landesteil niederzulassen, in welchem die Sicherheitslage relativ besser ist als jene im Niger-Delta und könnte er diesfalls auch auf die Unterstützung staatlicher Organe zurückgreifen.

Damit wird nicht geleugnet, dass die nigerianischen Staatsorgane oftmals korrupt sind und in vielen Fällen auch nicht schutzfähig, Entführungen in Zusammenhang mit den Niger-Delta und dortigen internationalen Ölfirmen stehen aber im besonderen Augenmerk der Sicherheitskräfte, gerade im Süden des Landes und kann hier durchaus angenommen werden, dass in Einklang mit der Auskunft der österreichischen Vertretungsbehörde eine Schutzfähigkeit sehr wohl gegeben ist.

Dazu kommt schlussendlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer ja tatsächlich aus Anambra-State (außerhalb der Niger-Deltaregion gelegen) kommt und es klarerweise leichter ist, im eigenen Geburtsstaat zu leben, in dem ja regelmäßig ein größeres soziales Netzwerk bestehen wird als anderswo.

In Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei deshalb im ganzen Land bekannt, weil sein Bild im nigerianischen Fernsehen gezeigt worden sei, so ist diese Behauptung jedenfalls durch die Erhebungen vor Ort falsifiziert worden und kann daher auch im Falle, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes - tatsächlich Probleme mit militanten Gruppen gehabt hätte, dieser spezielle Punkt jedenfalls dem Verfahren nicht als gegeben zugrunde gelegt werden (auch nicht im Rahmen der Eventualbegründung wie hier).

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu somit aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen in Verbindung mit den eben getätigten Überlegungen. Hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (e.g. Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen. Ganz im Gegenteil, durch die Auskunft der österreichischen Vertretungsbehörde ist ja auch hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Lehre absolviert hat, sohin es für ihn leichter wäre, als für eine nicht ausgebildete Person, in den Arbeitsmarkt einzusteigen, wie dies schon vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde. Da der Beschwerdeführer eben auch selbst aus dem Süden des Landes kommt, in dem sich die meisten Großstädte befinden, hätte er auch nicht mit Ablehnung aufgrund einer Herkunft aus "dem Norden" zu rechnen, was ein mögliches Problem bei der Inanspruchnahme einer Relokationsalternative darstellen könnte, wie sich dies aus dem schon in der Beschwerdeverhandlung erörterten UK Border Agency (Home Office) Bericht vom 09.07.2010 ergibt.

Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 es in einigen Landesteilen zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, insbesondere aus dem Zentrum und dem Norden des Landes (zB. im Raum Jos). Die Lage im Niger-Delta hat sich (den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen zufolge) seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Zu Jahresbeginn 2010 sind jedoch dort wieder (sporadische) Gewaltakte aufgetreten. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber jedenfalls zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für das ganze Jahr 2009 und das bisherige Jahr 2010) für Lagos und auch für den Heimatbundesstaat des Beschwerdeführers, Anambra State. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat seit Februar 2010 die Amtsgeschäfte des Staats- und Regierungschefs übernommen, weil Ex-Präsident Yar'Adua schwer erkrankt und nunmehr am 05.05.2010 verstorben ist. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Durch die parteiübergreifende Zusammenarbeit wichtiger politischer Kräfte konnte eine Krise verhindert werden, was grundsätzlich positiv zu beurteilen ist.

3.3.2. All diesen Informationen zur Lage in Nigeria und den daraus gezogenen beweiswürdigenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

3.4. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich schlussendlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben seine Eltern den Angaben seines vom Vertrauensanwalt befragten Freundes nach weiterhin in Nigeria (wie auch dieser selbst ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte)). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes in ihrem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.05.2010 entgegen den Aufträgen im Erkenntnis des AsylGH vom 12.02.2010 wiederum zum Teil veraltete und unsystematische Feststellungen (Punkt 3.1. des zitierten Erkenntnisses vom 12.02.2010) zugrundegelegt hat; auch die Aufzählung der Hilfsorganisationen wurde in der vom erkennenden Gerichtshof als verfehlt erkannten Form vollinhaltlich wiederholt. Die Verwaltungsbehörde hat sich daher über die diesbezüglich ihr überbundene Rechtsanschauung des AsylGH zu Unrecht hinweggesetzt. Im Lichte des § 66 Abs 3 AVG hatte im vorliegenden Fall jedoch aus diesem Grund alleine keine (neuerliche) Behebung nach § 66 Abs 2 AVG zu erfolgen.4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes in ihrem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.05.2010 entgegen den Aufträgen im Erkenntnis des AsylGH vom 12.02.2010 wiederum zum Teil veraltete und unsystematische Feststellungen (Punkt 3.1. des zitierten Erkenntnisses vom 12.02.2010) zugrundegelegt hat; auch die Aufzählung der Hilfsorganisationen wurde in der vom erkennenden Gerichtshof als verfehlt erkannten Form vollinhaltlich wiederholt. Die Verwaltungsbehörde hat sich daher über die diesbezüglich ihr überbundene Rechtsanschauung des AsylGH zu Unrecht hinweggesetzt. Im Lichte des Paragraph 66, Absatz 3, AVG hatte im vorliegenden Fall jedoch aus diesem Grund alleine keine (neuerliche) Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu erfolgen.

4.3. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.3. zu verweisen. Sohin mangelt es jedenfalls an einer hinreichend intensiven Verfolgungssituation in Bezug auf den Gesamtstaat Nigeria.

Unter diesen Gesichtspunkten brauchte nicht mehr näher auf die Frage eingegangen werden, ob die behauptete Verfolgung durch Dritte überhaupt asylrelevant motiviert war oder ob nicht überwiegend private Motive (Erpressung aus reiner Gewinnsucht ohne relevante politische Motivation - wie Kampf gegen ausländische Ölkonzerne) eine Rolle spielten, wobei letzteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel erscheint. Dass ein allfälligerweise fehlender Schutz durch (lokale) nigerianische Behörden/Staatsorgane in Fällen wie dem vorliegenden asylrelevant begründet wäre, lässt sich der Berichtslage gleichfalls nicht entnehmen. Diese Frage spielt aber hier - wegen der völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Bejahung einer Relokationsalternative in eventu - keine entscheidende Rolle.

4.4. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.4.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.4.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.4.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.4.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.4.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.4.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.4.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.4.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.

4.4.4.1. Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung (3.4.) ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Es dürfte ihn auch nichts daran hindern, seine Verwandten und Freunde kontaktieren, welche ihm allenfalls auch eine Niederlassung in anderen Teilen Nigerias erleichtern würden, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.4.4.4.1. Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung (3.4.) ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Es dürfte ihn auch nichts daran hindern, seine Verwandten und Freunde kontaktieren, welche ihm allenfalls auch eine Niederlassung in anderen Teilen Nigerias erleichtern würden, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.

4.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon erwähnte UK Country of Origin Information Report 09.07.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie auf entsprechende ausdrückliche Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2010 (siehe Seite 10 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) hervorgekommen, liegen keine objektivierbaren Indizien auf das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert vor. So sind dem Beschwerdeführer seinen Angaben nach lediglich Schlaftabletten verschrieben wurden und folgen daraus eben keine Hinweise auf das Vorliegen existenzbedrohender oder sonst besonders komplexer Krankheitszustände, deren grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit in Nigeria - bei Bestehen einer Grundversorgung - nicht gesichert wäre.4.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon erwähnte UK Country of Origin Information Report 09.07.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie auf entsprechende ausdrückliche Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2010 (siehe Seite 10 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) hervorgekommen, liegen keine objektivierbaren Indizien auf das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert vor. So sind dem Beschwerdeführer seinen Angaben nach lediglich Schlaftabletten verschrieben wurden und folgen daraus eben keine Hinweise auf das Vorliegen existenzbedrohender oder sonst besonders komplexer Krankheitszustände, deren grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit in Nigeria - bei Bestehen einer Grundversorgung - nicht gesichert wäre.

4.4.4.3. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.4.4.4.3. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

4.4.5. Im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Drogendelikten verurteilt worden ist, ergeben sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Hinweise darauf, dass dies den nigerianischen Behörden bekannt ist oder bekannt gegeben wird. Ein entsprechendes Vorbringen ist auch von der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet worden. Im Übrigen ergibt sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria vom 11.03.2010 (Seite 24) dass ein zweites Strafverfahren wegen Drogendelikten in Nigeria nicht zu befürchten ist. Es liegen also auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise darauf vor, dass gerade beim Beschwerdeführer hier eine Abschiebung nach Nigeria das Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten könnte.4.4.5. Im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Drogendelikten verurteilt worden ist, ergeben sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Hinweise darauf, dass dies den nigerianischen Behörden bekannt ist oder bekannt gegeben wird. Ein entsprechendes Vorbringen ist auch von der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet worden. Im Übrigen ergibt sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria vom 11.03.2010 (Seite 24) dass ein zweites Strafverfahren wegen Drogendelikten in Nigeria nicht zu befürchten ist. Es liegen also auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise darauf vor, dass gerade beim Beschwerdeführer hier eine Abschiebung nach Nigeria das Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.5. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.5. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.5.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.5.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.5.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.5.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.5.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.5.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

4.5.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort den Verfahrensergebnissen nach über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Eltern dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort den Verfahrensergebnissen nach über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Eltern dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen, unbeschadet des Bestehens einer Freundschaft zu einer Österreicherin und der geschilderten sonstigen Aktivitäten des Beschwerdeführers, trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung (Seiten 9 und 10 der Verhandlungsschrift vom 20.08.2010), nicht.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen, unbeschadet des Bestehens einer Freundschaft zu einer Österreicherin und der geschilderten sonstigen Aktivitäten des Beschwerdeführers, trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung (Seiten 9 und 10 der Verhandlungsschrift vom 20.08.2010), nicht.

Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer zu seinen Lasten die von ihm begangene Straftat im Suchtmittelbereich anrechnen lassen, wobei diesbezüglich vom Strafgericht sogar, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, ein Erschwerungsgrund angenommen worden ist. Aufgrund der nur relativ kurzen Zeitspanne, die seither vergangen ist, kann in diesem Zusammenhang auch noch keineswegs eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden.

4.5.5. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.4.5.5. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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