TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/19 S17 416252-1/2010

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Veröffentlicht am 19.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 416.252-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. 10 07.284-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. 10 07.284-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 2. F. AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. F. AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 15.08.2010 über Italien nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 15.08.2010 über Italien nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er im Juni oder Juli 2009 Nigeria per Schiff verlassen habe und nach ca. zweimonatiger Reise in Griechenland auf der Insel Samos angekommen sei. Er sei dort in einem Lager gewesen, habe dort aber nicht um Asyl angesucht. Ihm seien dort auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach 3 Monaten sei er nach Athen gebracht worden mit der Auflage das Land zu verlassen. In Athen habe er folglich ca. 4 Monate auf der Straße gelebt. Danach sei er per Schiff nach Italien und weiter per Zug nach Österreich.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (CH 1....). Demnach wurden ihm in der Schweiz/Chiasso am 2.12.2009 als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachte er in der Erstbefragung vor, dass er ca. 3 Monate in der Schweiz gewesen sei. Nach der Ausreise aus der Schweiz sei er direkt nach Österreich. Er habe von den Schweizer Behörden einen Bescheid bekommen wonach er noch 6 Monate dort haben bleiben dürfen. Er sei jedoch bereits nach 4 Monaten ausgereist.

In der Ersteinvernahme beim BAA korrigierte er sein in der Erstbefragung angegebenes Geburtsjahr von XXXX auf XXXX. Er habe auch in der Schweiz angegeben, dass er 17 Jahre alt sei.In der Ersteinvernahme beim BAA korrigierte er sein in der Erstbefragung angegebenes Geburtsjahr von römisch 40 auf römisch 40 . Er habe auch in der Schweiz angegeben, dass er 17 Jahre alt sei.

Am 24.8.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an die Schweiz ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.Am 24.8.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an die Schweiz ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

Durch Verfahrensanordnung wurde der beschwerdeführenden Partei fristgerecht mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 24.8.2010 Dublin-Konsultationen mit der Schweiz führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

Am 27.8.2010 teilte die Schweiz mit, dass dem Wiederaufnahmegesuch nicht entsprochen werden könne, da ein Eurodac-Abgleich ergeben habe, dass die Person über Griechenland eingereist sei und die Schweiz am 19.9.2010 an Griechenland ein Aufnahmegesuch gestellt habe. Das Gesuch sei unbeantwortet geblieben weshalb am 25.1.2010 die Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung eingetreten sei.

Da dem BAA kein diesbezüglicher Eurodac-Treffer vorlag wurde die Schweiz ersucht das Eurodac Ergebnis und die Niederschriften zu übermitteln.

Am 31.8.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO, wobei der bisher bekannte maßgebliche Sacherhalt mitgeteilt wurde.Am 31.8.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, wobei der bisher bekannte maßgebliche Sacherhalt mitgeteilt wurde.

Per Verfahrensanordnung wurde dem BF die Konsultationen mit Griechenland mitgeteilt.

Schweiz übermittelt folglich dem BAA ihre den BF betreffenden Asylunterlagen. Ein Eurodac-Treffer zu Griechenland kann diesen nicht entnommen werden, jedoch ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme mit dem BF bzw. dessen persönlichen Angaben, dass er dort unter näheren Orts- und Zeitangaben anführte, dass er in Griechenland einen Asylantrag stellte und dieser negativ beschieden worden sei. Er sei danach noch zwei Monate in Griechenland geblieben und sei dann mit dem Schiff nach Italien gereist.

Den Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass die Schweiz an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO richtete, wobei der maßgebliche Sacherhalt mitgeteilt wurde. Nach von Griechenland ungenutztem Ablauf der Antwortfrist hat die Schweiz an diesen Staat mitgeteilt, dass von einer Zuständigkeit Griechenlands durch Zustimmungsfiktion gem. Art 20/1/c Dublin II-VO ausgegangen werde.Den Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass die Schweiz an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO richtete, wobei der maßgebliche Sacherhalt mitgeteilt wurde. Nach von Griechenland ungenutztem Ablauf der Antwortfrist hat die Schweiz an diesen Staat mitgeteilt, dass von einer Zuständigkeit Griechenlands durch Zustimmungsfiktion gem. Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO ausgegangen werde.

In der Schweiz gab der BF an, dass er XXXX geboren sei.In der Schweiz gab der BF an, dass er römisch 40 geboren sei.

Am 16.9.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion auf Grund von Verfristung gemäß Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.Am 16.9.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.

Der gesetzliche Vertreter bzw. Rechtsberater wandte anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ein, dass der BF in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe und die Auskunft der Schweiz offenkundig aktenwidrig bzw. falsch sei. Darüber hinaus beschreibe UNHCR die Flüchtlingssituation in Griechenland als humanitäre Krise, insbesondere in Bezug auf Minderjährige. Er ersuche daher um Zulassung des Verfahrens.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 20/1/c iVm Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 20 /, eins /, c, in Verbindung mit Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur beschwerdeführenden Partei stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass ihre Identität nicht geklärt sei.

Offensichtlich ging das BAA aber davon aus, dass es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, da von einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters ausgegangen wurde.

Das schweizer Konsultationsverfahren mit Griechenland habe die Zuständigkeit Griechenlands ergeben. Griechenland habe ein Wiederaufnahmegesuch Österreichs nicht beantwortet und sei daher durch Zustimmungsfiktion zur Prüfung dieses Asylantrages zuständig geworden.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass keine diesbezüglichen Bindungen zu Österreich bestehen würden.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.

Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.

Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist durch den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter Beschwerde. Moniert wird dabei insbesondere die Auskunft der Schweiz über einen griechischen Eurodac-Treffer und dieses Land rechtswidrig von einer Asylantragstellung des BF in Griechenland ausgegangen sei. Sowohl der Schweiz als auch Österreich würden entsprechende Beweismittel für eine solche Annahme fehlen. Die belangte Behörde würde bei ihrer Entscheidung auch das Wohl des Kindes nicht berücksichtigen. Die aktuelle Berichtslage zu Griechenland würde belegen, dass Asylwerbern Gefahr für Leib und Leben drohen würde. Zahlreiche Staaten würden bereits Überstellungen nach Griechenland generell aussetzen. Der EGMR habe die Staaten ersucht derzeit keine Überstellungen nach Griechenland durchzuführen. Der Verfassungsgerichtshof habe jüngst auch entschieden, dass bei vulnerablen Personen eine Zusicherung Griechenlands erforderlich sei.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 10.11.2010 beim AsylGH ein. Mit Beschluss vom 12.11.2010 wurde dieser gem. § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die gegenständliche Beschwerde langte am 10.11.2010 beim AsylGH ein. Mit Beschluss vom 12.11.2010 wurde dieser gem. Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit der Schweiz und Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen.

Anlässlich der vorhergehenden Asylantragstellung in der Schweiz hat dieser Staat ein Wiederaufnahmegesuch an Griechenland gerichtet aus dem sich die Zuständigkeit Griechenlands durch Zustimmungsfiktion ergab. Dieses Gesuch war dadurch begründet, dass der BF - wie sich aus den an Österreich übermittelten Niederschriften eindeutig ergibt - in der Schweiz persönlich ausdrücklich unter näherer Zeit- und Ortsangabe anführte, dass er in Griechenland schon einen Asylantrag gestellt habe, der negativ beschieden worden sei, was ein Indiz iSd Anhanges II zur Durchführungsverordnung der Dublin II-VO zur Bestimmung des zuständigen Staates darstellt und somit von einem grds. berechtigten Wiederaufnahmegesuch ausgegangen werden kann.Anlässlich der vorhergehenden Asylantragstellung in der Schweiz hat dieser Staat ein Wiederaufnahmegesuch an Griechenland gerichtet aus dem sich die Zuständigkeit Griechenlands durch Zustimmungsfiktion ergab. Dieses Gesuch war dadurch begründet, dass der BF - wie sich aus den an Österreich übermittelten Niederschriften eindeutig ergibt - in der Schweiz persönlich ausdrücklich unter näherer Zeit- und Ortsangabe anführte, dass er in Griechenland schon einen Asylantrag gestellt habe, der negativ beschieden worden sei, was ein Indiz iSd Anhanges römisch zwei zur Durchführungsverordnung der Dublin II-VO zur Bestimmung des zuständigen Staates darstellt und somit von einem grds. berechtigten Wiederaufnahmegesuch ausgegangen werden kann.

Dass es sich bei der Information der Schweiz an Österreich, dass sie das Wiederaufnahmegesuch auf einen Eurodac-Treffer stützten offensichtlich um ein Versehen in dieser Mitteilung an Österreich handelte, ergibt sich eindeutig aus den von der Schweiz übermittelten Asylunterlagen den BF betreffend.

Hinsichtlich der fehlenden Fingerabdruckdaten in der Eurodac Datenbank über die in der Schweiz von ihm behauptete Asylantragstellung in Griechenland ist anzumerken, dass es durchaus lebensnahe und vor allem mit dem Amtswissen übereinstimmende Möglichkeiten gibt, die dies begründen können. Neben technischen Problemen gab bzw. gibt es auch zB in Österreich immer wieder Fälle, dass Asylwerber absichtlich ihre Fingerkuppen mechanisch oder chemisch manipulieren um eine Erfassung in dieser Datenbank zu verhindern.

Abgesehen davon ist anzumerken, dass grds. weder das AsylG 2005 noch die Dublin II-VO eine solche Nachprüfung einer in die Souveränität des jeweiligen ersuchten Staates fallenden Entscheidung vorsieht (vgl. Art 4 DVO: ....erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Art [.....] erloschen ist; vgl. auch Filzwieser in Migralex, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, Migralex 2007, 18). Eine andere Ansicht die es bei einer späteren Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat zuließe, die erfolgte Zuständigkeitsbegründung des ersten Mitgliedstaates außer acht zu lassen und ein neues Aufnahmeersuchen mit einem dritten Mitgliedstaat für zulässig erklärte, ist verfehlt. So sich durch eine solche Konstellation zB. eine Verletzung der Art 8 oder Art 3 EMRK ergeben würde, bietet die VO durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO oder durch Stellung eines humanitären Ersuchens gem. Art 15 leg cit genügend Flexibilität, um auch solchen Konstellationen in menschenrechtskonformer Weise begegnen zu können (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO 3. Auflage, K3 zu Art 4 Abs 1).Abgesehen davon ist anzumerken, dass grds. weder das AsylG 2005 noch die Dublin II-VO eine solche Nachprüfung einer in die Souveränität des jeweiligen ersuchten Staates fallenden Entscheidung vorsieht vergleiche Artikel 4, DVO: ....erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Art [.....] erloschen ist; vergleiche auch Filzwieser in Migralex, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, Migralex 2007, 18). Eine andere Ansicht die es bei einer späteren Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat zuließe, die erfolgte Zuständigkeitsbegründung des ersten Mitgliedstaates außer acht zu lassen und ein neues Aufnahmeersuchen mit einem dritten Mitgliedstaat für zulässig erklärte, ist verfehlt. So sich durch eine solche Konstellation zB. eine Verletzung der Artikel 8, oder Artikel 3, EMRK ergeben würde, bietet die VO durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO oder durch Stellung eines humanitären Ersuchens gem. Artikel 15, leg cit genügend Flexibilität, um auch solchen Konstellationen in menschenrechtskonformer Weise begegnen zu können (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO 3. Auflage, K3 zu Artikel 4, Absatz eins,).

Ausgehend von den vorliegenden Informationen ging das BAA zur Recht von der Annahme aus, dass Griechenland anlässlich erster Asylantragstellung der zuständige Staat ist und war daher auch gar nicht berechtigt ein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren iSd Art 4 Abs 1 Dublin II-VO durchzuführen. Das BAA teilte Griechenland den maßgeblichen Sachverhalt mit und Griechenland trat dem nicht entgegen bzw. machte auch keine Endigungsgründe geltend. Die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz trat durch die Zustimmungsfiktion des Art 20/1/c Dublin II-VO ein.Ausgehend von den vorliegenden Informationen ging das BAA zur Recht von der Annahme aus, dass Griechenland anlässlich erster Asylantragstellung der zuständige Staat ist und war daher auch gar nicht berechtigt ein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren iSd Artikel 4, Absatz eins, Dublin II-VO durchzuführen. Das BAA teilte Griechenland den maßgeblichen Sachverhalt mit und Griechenland trat dem nicht entgegen bzw. machte auch keine Endigungsgründe geltend. Die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz trat durch die Zustimmungsfiktion des Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO ein.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen des BAA im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wären, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit(serklärung) des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Art 16; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen des BAA im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wären, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit(serklärung) des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Artikel 16,; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung wegen Zuständigkeit Griechenlands ist somit gegeben.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.1. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den für diesen Fall maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat.

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.2. Das Bundesasylamt geht offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis vom 7.10.2010, Zl U 694/10-19, in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland im Rahmen von Dublin II-VO Verfahren Kriterien für vulnerable Personen - wozu grds. auch unbegleitete Minderjährige zählen - aufgestellt auf die hiermit verwiesen wird. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall diesen Erfordernissen nicht entsprochen und ist somit der maßgebliche Sachverhalt für eine solche Entscheidung als nicht hinreichend geklärt zu betrachten.

Im konkreten Fall ergibt sich zudem die reale Gefahr, dass er als unbegleiteter Minderjähriger - wovon das BAA ausgeht - in Griechenland als Volljähriger behandelt wird, wie auch schon von der Schweiz.

3.3. Selbst wenn man hier die Ansicht vertreten würde, dass es sich beim BF auf Grund seiner individuellen Umstände um keine vulnerable Person (mehr) handeln würde, erweist sich der vom BAA zu Griechenland festgestellte Sachverhalt als nicht hinreichend um die getroffene Entscheidung mittragen zu können.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisquellen zu Griechenland stammen zum überwiegenden Teil aus den Jahren 2007 bis 2009. Lediglich vereinzelt finden sich solche aus dem Jahr 2010.

Die schon zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden erheblichen Problemlagen für Asylwerber in Griechenland, einschließlich der diese Situation beschreibenden zahlreichen Berichte aus dem Jahr 2010 können beim Bundesasylamt als Spezialbehörde als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Ebenso auch die generelle Vorgangsweise des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in jenen Fällen in denen er von Asylwerbern - darunter auch solche aus Österreich - angerufen wird, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abgeschoben werden sollen.

Die vom BAA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Erkenntnisquellen sind angesichts der aktuellen, als notorisch bzw. amtsbekannt zu erachtenden Lage für Asylwerber in Griechenland nicht hinreichend aktuell und nicht hinreichend fallbezogen für die Situation von im Rahmen der Dublin II-VO überstellten Personen. Eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage und aktuellen Geschehnissen in Bezug auf diesen Personenkreis erfolgt nicht.

Beabsichtigt das BAA ohne Zusicherung bzw. auch bei Annahme er wäre keine vulnerable Person eine Zurückweisung gem. § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Griechenlands, so hat sich die Behörde nunmehr auf Grund aktuellerer Berichte bzw. Erkenntnisquellen mit der konkreten Situation bzw. den in den zahlreichen Berichten angeprangerten substantiierten relevanten Problemlagen von Asylwerbern zu befassen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und sich - nach Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis - beweiswürdigend mit den Ermittlungsergebnissen und der sonstigen Berichterstattung in Bezug auf die Menschenrechtslage in Griechenland für Asylwerber, einschließlich der Stellungnahme des Antragstellers bzw. seines Vertreters, auseinanderzusetzen. Selbstredend ist der Inhalt der Beschwerde nunmehr als Teil seines Vorbringens von der belangten Behörde in das Verfahren miteinzubeziehen.Beabsichtigt das BAA ohne Zusicherung bzw. auch bei Annahme er wäre keine vulnerable Person eine Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Griechenlands, so hat sich die Behörde nunmehr auf Grund aktuellerer Berichte bzw. Erkenntnisquellen mit der konkreten Situation bzw. den in den zahlreichen Berichten angeprangerten substantiierten relevanten Problemlagen von Asylwerbern zu befassen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und sich - nach Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis - beweiswürdigend mit den Ermittlungsergebnissen und der sonstigen Berichterstattung in Bezug auf die Menschenrechtslage in Griechenland für Asylwerber, einschließlich der Stellungnahme des Antragstellers bzw. seines Vertreters, auseinanderzusetzen. Selbstredend ist der Inhalt der Beschwerde nunmehr als Teil seines Vorbringens von der belangten Behörde in das Verfahren miteinzubeziehen.

3.3. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 2.Fall AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).3.3. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, 2.Fall AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Da der BF bereits als Fremder in Griechenland persönliche Erfahrungen im Umgang mit den dortigen Behörden hat ist insbesondere für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung eine persönliche Einvernahme einer schriftlichen Stellungnahme vorzuziehen. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich eine Frist von 2 Wochen zur Entscheidungsfindung gesetzt, die dem AsylGH nicht ermöglichen dieses ergänzende Ermittlungsverfahren im notwendigen Umfang fristgerecht durchzuführen, was auch für eine Zurückverweisung an das BAA spricht.

Weiters war auch noch folgendes zu berücksichtigen: Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Weiters war auch noch folgendes zu berücksichtigen: Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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