Norm
AsylG 2005 §22 Abs3Spruch
C10 411377-1/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2009 bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme in der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2009 bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme in der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.
Am gleichen Tage fand im Stadtpolizeikommando Klagenfurt, Polizeianhaltezentrum, die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Bf. gab sein Geburtsjahr mit 1993 an.
Der Bf. wurde am 27.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost), im Asylverfahren im Beisein des Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, XXXX geboren zu sein.Der Bf. wurde am 27.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost), im Asylverfahren im Beisein des Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, römisch 40 geboren zu sein.
Ein Konsultationsverfahren gemäß dem Dubliner Übereinkommen mit Italien führte zum Ergebnis, dass der Bf. in Italien nicht registriert war. In weiterer Folge wurde dem Bf. von der EAST-Ost eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.Ein Konsultationsverfahren gemäß dem Dubliner Übereinkommen mit Italien führte zum Ergebnis, dass der Bf. in Italien nicht registriert war. In weiterer Folge wurde dem Bf. von der EAST-Ost eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt.
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Da der Bf. an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde durch das Bundesasylamt der og. Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 bei der Behörde am 25.11.2009 hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung beim Bundesasylamt. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid.Da der Bf. an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde durch das Bundesasylamt der og. Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 bei der Behörde am 25.11.2009 hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung beim Bundesasylamt. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid.
Gemäß § 23 Abs 4 Zustellgesetz 1982 gilt der Bescheid mit 25.11.2009 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Zustellgesetz 1982 gilt der Bescheid mit 25.11.2009 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAS am 28.12.2009 per Fax eingelangte und mit 28.12.2009 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahren anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Bf. Asyl zu gewähren oder in eventu dem Bf. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Im selben Schreiben beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde beim BAS ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Bf. am 27.11.2009 zugestellt worden sei. Er habe sich daraufhin am 07.12.2009 nach Wien begeben, um rechtliche Unterstützung durch einen namentlich genannten Verein zu erhalten und habe einem namentlich genannten Mitarbeiter eine Vollmacht zu Beschwerdeerhebung erteilt. Dieser Mitarbeiter sei am 08.12.2009 bis Freitag, dem 11.12.2009 erkrankt und sei mangels Dispositionsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, fristgerecht eine Beschwerde zu verfassen. Dieses Hindernis sei erst mit dem ersten Arbeitstag am 14.12.2009 weggefallen. Dem Antrag angeschlossen war eine Kopie der Vollmacht, datiert mit 07.12.2009.
Mit Fax vom 11.01.2010 übermittelte der Bf. ein ärztliches Bestätigungsformular, betreffend den namentlich genannten Mitarbeiter des Vereins.
4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, am 26.01.2010 dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der namentlich genannte Verein dafür Sorge hätte treffen müssen, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters, die fristgerechte Abfertigung von Eingaben zu gewährleisten sei.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, am 26.01.2010 dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der namentlich genannte Verein dafür Sorge hätte treffen müssen, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters, die fristgerechte Abfertigung von Eingaben zu gewährleisten sei.
5. Gegen den unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 02.02.2010 beim BAS fristgerecht eingelangte und mit 02.02.2010 datierte Beschwerde des Bf.
6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 411377-2/2010/2E, die Beschwerde gegen den unter 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 411377-2/2010/2E, die Beschwerde gegen den unter 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
7. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 und Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 und Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)
1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
3.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 wurde am 25.11.2010 gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Zustellgesetz beim Bundesasylamt im Akt hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid. Gemäß § 23 Abs 4 Zustellgesetz gilt der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.3.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 wurde am 25.11.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz beim Bundesasylamt im Akt hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Zustellgesetz gilt der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2010 wurde vom Bf. am 28.12.2009 - und damit verspätet - beim BAG eingebracht.
Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist gestellt. Der Bf. gibt darin an, sein bevollmächtigter Vertreter habe aufgrund einer Krankheit die Beschwerde nicht fristgerecht erheben können.
3.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 411.377-2/2010/2E, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.3.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 411.377-2/2010/2E, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Bf. erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm.Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG iVm.
§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
21.01.2011