Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S9 407.798-2/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach POLEN ausgewiesen. Der Bescheid wurde am 02.11.2010 zugestellt.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §5 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach POLEN ausgewiesen. Der Bescheid wurde am 02.11.2010 zugestellt.
Am gleichen Tag wurden auch die Asylanträge der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung nach Polen verfügt.Am gleichen Tag wurden auch die Asylanträge der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung nach Polen verfügt.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über die seine rechtliche Vertreterin mit dem am 09.11.2010 eingebrachten Schreiben rechtzeitig Beschwerde und beantragte u.a., dass dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Die Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Ausweisung nach POLEN sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde, weil sie gemeinsam mit der noch minderjährigen Nichte, XXXX, in Österreich eingereist seien, für die sie gemäß einer im Verfahren vorgelegten Einwilligungserklärung der Eltern verantwortlich seien. Diese Nichte sei schwer krank und befinde sich zurzeit in der Lungenabteilung des XXXX Spitals. Bei ihr seien eine multiresistente Lungentuberkulose, eine Depression und eine posttraumatische Belastungssituation festgestellt worden. Eine Auswesung ohne seine Nichte würde jedenfalls das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzen.4. Die Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Ausweisung nach POLEN sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde, weil sie gemeinsam mit der noch minderjährigen Nichte, römisch 40 , in Österreich eingereist seien, für die sie gemäß einer im Verfahren vorgelegten Einwilligungserklärung der Eltern verantwortlich seien. Diese Nichte sei schwer krank und befinde sich zurzeit in der Lungenabteilung des römisch 40 Spitals. Bei ihr seien eine multiresistente Lungentuberkulose, eine Depression und eine posttraumatische Belastungssituation festgestellt worden. Eine Auswesung ohne seine Nichte würde jedenfalls das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK verletzen.
5. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 15.11.2010 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.03.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 135/2009, zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.03.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
06.12.2010