Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S22 416.250-1/2010-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Marokko alias Algerien alias Italien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko alias Algerien alias Italien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST-Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. AS 25).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche AS 25).
I.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ: 10 07.091-EAST-Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18römisch eins.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ: 10 07.091-EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18
(7) i.V.m. Art. 10 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.(7) in Verbindung mit Artikel 10, (2) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
I.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010 wurde dem BF am 20.10.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt (AS 103). Die Beschwerdefrist begann daher am 20.10.2010 zu laufen.römisch eins.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010 wurde dem BF am 20.10.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt (AS 103). Die Beschwerdefrist begann daher am 20.10.2010 zu laufen.
I.4.1. Gegen diesen Bescheid wurde mittels undatiertem Schriftsatz Beschwerde, gerichtet an den AsylGH, erhoben; gleichzeitig wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auch Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt; die Einbringung erfolgte mittels Telefax vom 02.11.2010. Die erste Seite des Schriftsatzes ist mit einem Eingangsstempel des Bundesasylamtes vom 02.11.2010 versehen (vgl. AS 223).römisch eins.4.1. Gegen diesen Bescheid wurde mittels undatiertem Schriftsatz Beschwerde, gerichtet an den AsylGH, erhoben; gleichzeitig wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auch Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt; die Einbringung erfolgte mittels Telefax vom 02.11.2010. Die erste Seite des Schriftsatzes ist mit einem Eingangsstempel des Bundesasylamtes vom 02.11.2010 versehen vergleiche AS 223).
Dem Schriftsatz wurde eine Vollmacht vom 28.10.2010, lautend auf den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, und zugleich auch auf dessen Obmann ad personam, Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, angeschlossen.
I.4.2. Mittels Schriftsatz vom 25.10.2010 wurde eine weitere Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid erhoben; die Einbringung erfolgte ebenso mittels Telefax vom 02.11.2010 (AS 249).römisch eins.4.2. Mittels Schriftsatz vom 25.10.2010 wurde eine weitere Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid erhoben; die Einbringung erfolgte ebenso mittels Telefax vom 02.11.2010 (AS 249).
Diesem Schriftsatz wurde eine Vertretungsvollmacht vom 25.10.2010, lautend auf Mag. Markus BEHAM, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, angeschlossen.
I.5. Am 10.11.2010 langten die Beschwerden mit dem Verwaltungsakt beim AsylGH, Außenstelle Linz, ein. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung machte das Bundesasylamt keinen Gebrauch.römisch eins.5. Am 10.11.2010 langten die Beschwerden mit dem Verwaltungsakt beim AsylGH, Außenstelle Linz, ein. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung machte das Bundesasylamt keinen Gebrauch.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl.: 10 07.091-EAST-Ost wurde an den BF am 20.10.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt; Die Beschwerdefrist begann daher am 20.10.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 27.10.2010.
Auch der Beschwerdeschriftsatz des MigrantInnenvereins St. Marx geht von der Zustellung am 20.10.2010 aus (AS 223). Der Schriftsatz von Asyl in Not vom 25.10.2010 verweist auf die Beschwerdeerhebung binnen offener Frist, trifft aber dazu keine näheren Ausführungen.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit 20.10.2010 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Ausfolgung bzw. Übernahme des Bescheides in der Erstaufnahmestelle an den BF selbst; die Ausfolgung wurde auf dem im Akt verbleibenden Bescheidexemplar vermerkt.
Die Beschwerdefrist begann daher am 20.10.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 27.10.2010; die jeweils mit Telefax vom 02.11.2010 eingebrachten Beschwerden erweisen sich daher als verspätet.
5. Gleichzeitig mit einer Beschwerde (Schriftsatz des MigrantInnenvereins St. Marx - AS 223) wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Die Zuständigkeit, über diesen Antrag zu entscheiden, trifft das Bundesasylamt.
Bis dato ist eine Beschwerde gegen eine darüber ergangene Entscheidung beim AsylGH nicht eingegangen.
6. Ein Verspätungsvorhalt war folglich nicht erforderlich.
7. Für den Asylgerichtshof war die zeitlich spätere Vollmacht maßgeblich. Die Zustellung erfolgt daher - iS des § 9 Abs. 4 letzter Satz ZustellG - an einen der in dieser Vollmacht genannten Vertreter.7. Für den Asylgerichtshof war die zeitlich spätere Vollmacht maßgeblich. Die Zustellung erfolgt daher - iS des Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz ZustellG - an einen der in dieser Vollmacht genannten Vertreter.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
21.12.2012