TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/22 S17 408938-2/2010

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Veröffentlicht am 22.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 408.938-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 01.131-East-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 01.131-East-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 2.F. AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2.F. AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte erstmals am 2.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte erstmals am 2.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 4.9.2009 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 4.9.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Am 10.11.2009 wurde der BF nach Griechenland überstellt.

Eine gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde vom AsylGH mit Erkenntnis vom 13.11.2009, Zl S12 408.938-1/2009/4E, als unbegründet abgewiesen.

2. Am 21.1.2010 wurde vom BAA eine Dublinrückübernahme aus Ungarn abgelehnt.

3. Am 7.2.2010 stellte der BF in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung brachte er vor, dass er nach seiner Abschiebung nach Griechenland zwei Tage angehalten worden sei und er habe sich fortan im Park aufgehalten. Danach sei er von der Polizei festgenommen und auf dem Landweg in die Türkei abgeschoben worden. Die Türkei habe ihn nach Afghanistan abschieben wollen, was er aber durch Bestechung habe verhindern können. Von der Türkei aus sei er mit Hilfe von Schleppern zuerst nach Ungarn und dann weiter nach Österreich. Er sei wieder hier her gekommen, da Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei.

Am 12.2.2010 übermittelte das BAA an Griechenland ein Wiederaufnahmegesucht gem. Art 16/1/c Dublin II-VO, da ein Eurodac-Treffer ergab, dass der BF am 10.11.2009 in Griechenland einen Asylantrag stellte.Am 12.2.2010 übermittelte das BAA an Griechenland ein Wiederaufnahmegesucht gem. Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO, da ein Eurodac-Treffer ergab, dass der BF am 10.11.2009 in Griechenland einen Asylantrag stellte.

Dem BF wurde per Verfahrensanordnung das Führen von Konsultationen mit Griechenland innerhalb offener Frist mitgeteilt.

In einem Transfer request teilte das BAA Griechenland nach Ablauf der Antwortfrist mit, dass von einer Zuständigkeit dieses Staates auf Grund der Zustimmungsfiktion des Art 20/1/c Dublin II-VO ausgegangen werde.In einem Transfer request teilte das BAA Griechenland nach Ablauf der Antwortfrist mit, dass von einer Zuständigkeit dieses Staates auf Grund der Zustimmungsfiktion des Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO ausgegangen werde.

In einem Aktenvermerk vom 4.3.2010 hielt das BAA fest, dass von einem Folgeantrag ausgegangen werde und gem. § 12a Abs 1 AsylG 2005 ex lege kein Abschiebeschutz vorliege.In einem Aktenvermerk vom 4.3.2010 hielt das BAA fest, dass von einem Folgeantrag ausgegangen werde und gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ex lege kein Abschiebeschutz vorliege.

Am 5.3.2010 wurde dem BF eine Mitteilung gem. § 23 Abs 9 und 12a AsylG persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt.Am 5.3.2010 wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 23, Absatz 9 und 12 a AsylG persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt.

Dem AIS ist aus einem Eintrag vom 28.4.2010 in der DGA zu entnehmen, dass "lt. Mitteilung der BPD W FRB der AW nicht überstellt werden konnte, da er untergetaucht ist". Einem weiteren Eintrag (29.4.2010) ist zu entnehmen, dass Griechenland per Telefax von der Aussetzung des Überstellungsverfahrens verständigt wurde.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 20.10.2010 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 13 iVm Art 20/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 20.10.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 20 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gem. Art 13 Abs 1 iVm Art 20/1/c Dublin II-VO ergeben habe. Es werde festgestellt, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung bestünde. Aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO ergeben habe. Es werde festgestellt, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung bestünde. Aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die sich aus dem Konsultationsverfahren ergebene grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands wird dabei nicht bestritten. Moniert wird allerdings, dass Österreich auf Grund der menschenrechtswidrigen Situation für Asylwerber in Griechenland vom Selbsteintritt hätte Gebrauch machen müssen. Zitiert werden aktuelle Berichte und Entscheidungen der maßgeblichen Höchstgerichte.

Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2010 der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2010 der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie einer Einsichtnahme im AIS und im ZMR den Beschwerdeführer betreffend.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. § 5 AsylG lautet:3. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

4. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.4. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen des BAA im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wären, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit(serklärung) des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Art 16; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313). Dies wurde auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet.Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen des BAA im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wären, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit(serklärung) des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Artikel 16,; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313). Dies wurde auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet.

Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAA auch noch nicht abgelaufen, da Griechenland am 29.4.2010 von der "Flüchtigkeit" des BF benachrichtigt wurde und demnach gem. Art 20 Abs 2 Dublin II-VO sich die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängerte.Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAA auch noch nicht abgelaufen, da Griechenland am 29.4.2010 von der "Flüchtigkeit" des BF benachrichtigt wurde und demnach gem. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO sich die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängerte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung wegen Zuständigkeit Griechenlands ist somit gegeben.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.1. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den für diesen Fall maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, um beurteilen zu können ob vom Selbsteintrittsrecht aus Gründen des Art 3 EMRK Gebrauch zu machen wäre:3.1. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den für diesen Fall maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, um beurteilen zu können ob vom Selbsteintrittsrecht aus Gründen des Artikel 3, EMRK Gebrauch zu machen wäre:

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.2. Seit dem das BAA über den Erstantrag entschieden hat ist bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Folgeantrag über 1 Jahr vergangen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisquellen zu Griechenland stammen zum überwiegenden Teil aus den Jahren 2007 bis 2009. Lediglich vereinzelt finden sich solche aus dem Jahr 2010, lassen aber eine konkrete Auseinandersetzung mit der aktuellen griechischen Vollzugspraxis und den aktuellen fallbezogenen Problemen in Griechenland vermissen.

Die schon zum Zeitpunkt der Erlassung der hier gegenständlichen erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden erheblichen und u.U. Art 3 EMRK-relevanten Problemlagen für Asylwerber in Griechenland, einschließlich der diese Situation beschreibenden zahlreichen Berichte aus dem Jahr 2010, können beim Bundesasylamt als Spezialbehörde als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Ebenso auch die aktuelle und generelle Vorgangsweise des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in jenen Fällen in denen er von Asylwerbern - darunter auch solche aus Österreich - angerufen wird, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abgeschoben werden sollen.Die schon zum Zeitpunkt der Erlassung der hier gegenständlichen erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden erheblichen und u.U. Artikel 3, EMRK-relevanten Problemlagen für Asylwerber in Griechenland, einschließlich der diese Situation beschreibenden zahlreichen Berichte aus dem Jahr 2010, können beim Bundesasylamt als Spezialbehörde als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Ebenso auch die aktuelle und generelle Vorgangsweise des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in jenen Fällen in denen er von Asylwerbern - darunter auch solche aus Österreich - angerufen wird, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abgeschoben werden sollen.

Die vom BAA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Erkenntnisquellen sind angesichts der aktuellen, als notorisch bzw. amtsbekannt zu erachtenden Lage für Asylwerber in Griechenland nicht hinreichend aktuell und nicht hinreichend fallbezogen für die Situation von im Rahmen der Dublin II-VO überstellten Personen.

Beabsichtigt das BAA eine Zurückweisung gem. § 5 AsylG so hat sich die Behörde nunmehr auf Grund aktuellerer Berichte bzw. Erkenntnisquellen insbesondere mit der konkreten derzeitigen Vollzugspraxis in Griechenland bzw. den in den zahlreichen Berichten angeprangerten, an sich substantiierten Problemlagen von Asylwerbern zu befassen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und sich - nach Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis - beweiswürdigend mit den Ermittlungsergebnissen - wozu auch die Stellungnahme des Antragstellers gehört - auseinanderzusetzen.Beabsichtigt das BAA eine Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG so hat sich die Behörde nunmehr auf Grund aktuellerer Berichte bzw. Erkenntnisquellen insbesondere mit der konkreten derzeitigen Vollzugspraxis in Griechenland bzw. den in den zahlreichen Berichten angeprangerten, an sich substantiierten Problemlagen von Asylwerbern zu befassen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und sich - nach Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis - beweiswürdigend mit den Ermittlungsergebnissen - wozu auch die Stellungnahme des Antragstellers gehört - auseinanderzusetzen.

Zwar sprechen die Erläuterungen zur RV zu § 12a Abs 1 AsylG 2005 davon, dass eine inhaltliche Prüfung "ob" die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat durchgeführt werden kann, zu unterbleiben hat, jedoch wird nachfolgend auch konkret ausgeführt, dass "der Selbsteintritt Österreichs in das inhaltliche Verfahren gem. Art 3 Dublin II-VO selbstverständlich weiterhin offen bleibt". Dies bedeutet nichts anderes, dass auch in solchen Fällen zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK der Selbsteintritt Österreich ausgeübt werden kann.Zwar sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 davon, dass eine inhaltliche Prüfung "ob" die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat durchgeführt werden kann, zu unterbleiben hat, jedoch wird nachfolgend auch konkret ausgeführt, dass "der Selbsteintritt Österreichs in das inhaltliche Verfahren gem. Artikel 3, Dublin II-VO selbstverständlich weiterhin offen bleibt". Dies bedeutet nichts anderes, dass auch in solchen Fällen zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK der Selbsteintritt Österreich ausgeübt werden kann.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der vom BAA festgestellte Sachverhalt aber als nicht hinreichend bzw. mangelhaft um beurteilen zu können ob hier nicht ausnahmsweise vom Selbsteintritt Österreichs Gebrauch zu machen ist.

Zur zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. § 37 AsylG:Zur zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG:

Das BAA hat im angefochtenen Bescheid vertreten, dass hier ein Folgeantrag vorliegt und daher ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt. Dafür ist neben einem Folgeantrag kumulativ das Vorliegen einer aufrechten Ausweisung (Z1), das Nichtvorliegen eines Falles des § 39 Abs 2 (Z2) und eine (weiterhin) gegebenen Zuständigkeit des anderen Staates (Z3) als Voraussetzung normiert.Das BAA hat im angefochtenen Bescheid vertreten, dass hier ein Folgeantrag vorliegt und daher ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt. Dafür ist neben einem Folgeantrag kumulativ das Vorliegen einer aufrechten Ausweisung (Z1), das Nichtvorliegen eines Falles des Paragraph 39, Absatz 2, (Z2) und eine (weiterhin) gegebenen Zuständigkeit des anderen Staates (Z3) als Voraussetzung normiert.

Hinsichtlich der Z3 ist nach Ansicht des AsylGH davon auszugehen, dass dieser Punkt auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse des BAA nicht hinreichend geklärt ist, um beurteilen zu können, ob nicht Österreich ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung des Art 3 EMRK ausnahmsweise vom Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO Gebrauch machen hätte müssen, was die Zuständigkeit Griechenlands beenden würde.Hinsichtlich der Z3 ist nach Ansicht des AsylGH davon auszugehen, dass dieser Punkt auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse des BAA nicht hinreichend geklärt ist, um beurteilen zu können, ob nicht Österreich ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausnahmsweise vom Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen hätte müssen, was die Zuständigkeit Griechenlands beenden würde.

Da somit nicht alle kumulativ erforderlichen Tatbestandselemente für die Annahme eines ex lege fehlenden faktischen Abschiebeschutzes iSd § 12a Abs 1 AsylG vorlagen, war die Beschwerde einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 AsylG zugänglich.Da somit nicht alle kumulativ erforderlichen Tatbestandselemente für die Annahme eines ex lege fehlenden faktischen Abschiebeschutzes iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorlagen, war die Beschwerde einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, AsylG zugänglich.

4. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 2. Fall AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).4. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, 2. Fall AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Da der BF bereits als Fremder in Griechenland persönliche Erfahrungen im Umgang mit den dortigen Behörden hat ist insbesondere für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung hier eine persönliche Einvernahme einer schriftlichen Stellungnahme eindeutig vorzuziehen. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich eine Frist von 2 Wochen zur Entscheidungsfindung gesetzt, die dem AsylGH nicht ermöglichen dieses ergänzende Ermittlungsverfahren im notwendigen Umfang fristgerecht durchzuführen, was auch für eine Zurückverweisung an das BAA spricht.

Weiters war auch noch folgendes zu berücksichtigen: Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Weiters war auch noch folgendes zu berücksichtigen: Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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