Norm
AVG §71 Abs3Spruch
B5 262.053-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, FZ. 04 14.010-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, FZ. 04 14.010-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX gem. § 71 Abs. 3 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 gem. Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 03.05.2005, FZ. 04 14.010-BAG, gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 ab (Spruchpunkt I.) wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.) und dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 03.05.2005, FZ. 04 14.010-BAG, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 ab (Spruchpunkt römisch eins.) wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises steht fest, dass dieser Bescheid vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.05.2005 persönlich übernommen wurde und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde (§§ 13 Abs. 1, 22 ZustellG). Am 09.06.2005 - sohin deutlich nach Ende der Rechtsmittelfrist - wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, dem eine mit 08.06.2005 datierte Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.05.2005 beigefügt war.Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises steht fest, dass dieser Bescheid vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.05.2005 persönlich übernommen wurde und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde (Paragraphen 13, Absatz eins, 22, ZustellG). Am 09.06.2005 - sohin deutlich nach Ende der Rechtsmittelfrist - wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, dem eine mit 08.06.2005 datierte Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.05.2005 beigefügt war.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
2. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.11.2010 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer "seinen ehemals gestellten Asylantrag bzw. die von ihm erhobene Beschwerde" (gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.05.2005) zurückziehe.
3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gem. § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.2. Gem. Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Da die versäumte Handlung - hier die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.05.2005 - mit der Zurückziehung vom 11.11.2010 nachträglich weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.Da die versäumte Handlung - hier die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.05.2005 - mit der Zurückziehung vom 11.11.2010 nachträglich weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen werden.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, ZurückziehungZuletzt aktualisiert am
10.12.2010