Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S8 416.290-1/2010/5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAN, vertreten durch Dr. KLODNER, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 10 07.856-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAN, vertreten durch Dr. KLODNER, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 10 07.856-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (kurz: Dublin-Verordnung) Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Belgien zulässig sei.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (kurz: Dublin-Verordnung) Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Belgien zulässig sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur und Judikatur ist bei dieser Entscheidung auch Art. 8 EMRK maßgeblich (vgl. zuletzt bsp. Beschluss des Asylgerichtshofs vom 19.07.2010, C5 224.757-2/2010; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG 2005, und K7 zu § 38 AsylG 2005).Nach herrschender Literatur und Judikatur ist bei dieser Entscheidung auch Artikel 8, EMRK maßgeblich vergleiche zuletzt bsp. Beschluss des Asylgerichtshofs vom 19.07.2010, C5 224.757-2/2010; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, und K7 zu Paragraph 38, AsylG 2005).
Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 AsylG 1997 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach § 5 AsylG 2005 ergangen sind, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zB mit Beschluss 12.05.2005, AW 2005/01/0087-3, einer Beschwerde gegen einen nach § 5 AsylG 1997 ergangenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist" (vgl. VwGH 30.8.2005, 2005/01/0140).Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 1997 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach Paragraph 5, AsylG 2005 ergangen sind, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zB mit Beschluss 12.05.2005, AW 2005/01/0087-3, einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 ergangenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist" vergleiche VwGH 30.8.2005, 2005/01/0140).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3. Aufgrund des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens erscheint es - insbesondere innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung des Beschwerdeführers nach Belgien zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3. Aufgrund des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens erscheint es - insbesondere innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung des Beschwerdeführers nach Belgien zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehenDer Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
25.03.2011