TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/25 B4 302509-1/2010

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs6
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 302.509-1/2010/20E

B4 305.910-1/2010/14E

B4 307.720-1/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, serbische Staatsangehörige, (2.) des XXXX, kosovarischer und serbischer Staatsangehöriger und (3.) der XXXX, serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 29.5.2006, Zl. 05 02.213-BAS, vom (2.) 15.9.2006, Zl. 05 01.168-BAL und (3.) vom 20.11.2006, Zl. 06 12.079-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , serbische Staatsangehörige, (2.) des römisch 40 , kosovarischer und serbischer Staatsangehöriger und (3.) der römisch 40 , serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 29.5.2006, Zl. 05 02.213-BAS, vom (2.) 15.9.2006, Zl. 05 01.168-BAL und (3.) vom 20.11.2006, Zl. 06 12.079-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide jeweils in ihren Spruchpunkten II. und III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide jeweils in ihren Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, gehört der serbischen Volksgruppe an und lebte bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2005 in der Stadt XXXX. Sie stellte am 17.2.2005 in Österreich einen Asylantrag. Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus XXXX, gehört der Volksgruppe der Torbesch an und beantragte am 25.1.2005 in Österreich Asyl. Am XXXX heirateten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geboren; am 9.10.2006 brachte sie, vertreten vom Zweitbeschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, gehört der serbischen Volksgruppe an und lebte bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2005 in der Stadt römisch 40 . Sie stellte am 17.2.2005 in Österreich einen Asylantrag. Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Torbesch an und beantragte am 25.1.2005 in Österreich Asyl. Am römisch 40 heirateten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich. Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geboren; am 9.10.2006 brachte sie, vertreten vom Zweitbeschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid vom 29.5.2006, Zl. 05 02.213-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro" aus.2. Mit Bescheid vom 29.5.2006, Zl. 05 02.213-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro" aus.

3. Mit Bescheid vom 15.9.2006, Zl. 05 01.168-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet dorthin aus.3. Mit Bescheid vom 15.9.2006, Zl. 05 01.168-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet dorthin aus.

4. Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zl. 06 12.079-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Hinblick auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.4. Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zl. 06 12.079-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Hinblick auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.

5. Gegen die zuvor genannten drei Bescheide des Bundesasylamtes wurde jeweils Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

6. Mit Bescheiden vom 16.4.2007, Zlen. 302.509-C1/12E-XV/54/06 und 305.910-C1/6E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkte I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin "nach Serbien" und jene des Zweitbeschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkte II.) und wies die Genannten gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" bzw. "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkte III.). Die Verweigerung des Refoulement-Schutzes an die Erstbeschwerdeführerin begründete der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst damit, dass eine Repatriierung der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem aus dem Kosovo stammenden Ehemann und der gemeinsamen Tochter "in den Kosovo" mit keiner Gefährdung verbunden sei; deshalb sei ihre Ausweisung nach Serbien "ohne Einschränkung" auszusprechen gewesen sei, zumal der Kosovo eine Provinz von Serbien bilde, d.h. diesem Staat angehöre.6. Mit Bescheiden vom 16.4.2007, Zlen. 302.509-C1/12E-XV/54/06 und 305.910-C1/6E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkte römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin "nach Serbien" und jene des Zweitbeschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die Genannten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" bzw. "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkte römisch drei.). Die Verweigerung des Refoulement-Schutzes an die Erstbeschwerdeführerin begründete der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst damit, dass eine Repatriierung der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem aus dem Kosovo stammenden Ehemann und der gemeinsamen Tochter "in den Kosovo" mit keiner Gefährdung verbunden sei; deshalb sei ihre Ausweisung nach Serbien "ohne Einschränkung" auszusprechen gewesen sei, zumal der Kosovo eine Provinz von Serbien bilde, d.h. diesem Staat angehöre.

7. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 307.720-C1/4E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ab.7. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 307.720-C1/4E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.

8. Die dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden jeweils beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen.

9. Am 4.4.2008 stellte die am XXXX geborene XXXX, die zweite Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, vertreten durch letzteren als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.5.2008, Zl. 08 03.037-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte XXXX weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "im Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.9. Am 4.4.2008 stellte die am römisch 40 geborene römisch 40 , die zweite Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, vertreten durch letzteren als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.5.2008, Zl. 08 03.037-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte römisch 40 weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "im Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

10. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E, statt, hob den zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.10. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E, statt, hob den zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

11. Mit Erkenntnis vom 21.10.2010, Zlen. 2007/01/0490-9 u.a., hob der Verwaltungsgerichtshof die unter Punkt 6. dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils in ihren Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, ebenso den unter Punkt 7. dargestellten Bescheid insoweit, als damit die Entscheidungen des Bundesasylamtes über den subsidiären Schutz sowie die Ausweisung bestätigt wurden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach der hier noch maßgeblichen Sachlage bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Republik Serbien ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei; dies bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien in Betracht zu ziehen sei. Da die Erstbeschwerdeführerin aus XXXX stamme, habe sie nur einen Herkunftsstaat und zwar "ehemals" Serbien ohne Kosovo. Der Begründung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides sei aber eindeutig zu entnehmen, dass sich der Abspruch über die Zulässigkeit des Refoulements (und davon ausgehend auch die Ausweisung) sich auf Serbien inklusive der (damaligen) Provinz Kosovo beziehe, was angesichts der dargestellten Rechtssprechung verfehlt sei.11. Mit Erkenntnis vom 21.10.2010, Zlen. 2007/01/0490-9 u.a., hob der Verwaltungsgerichtshof die unter Punkt 6. dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils in ihren Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, ebenso den unter Punkt 7. dargestellten Bescheid insoweit, als damit die Entscheidungen des Bundesasylamtes über den subsidiären Schutz sowie die Ausweisung bestätigt wurden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach der hier noch maßgeblichen Sachlage bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Republik Serbien ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei; dies bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien in Betracht zu ziehen sei. Da die Erstbeschwerdeführerin aus römisch 40 stamme, habe sie nur einen Herkunftsstaat und zwar "ehemals" Serbien ohne Kosovo. Der Begründung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides sei aber eindeutig zu entnehmen, dass sich der Abspruch über die Zulässigkeit des Refoulements (und davon ausgehend auch die Ausweisung) sich auf Serbien inklusive der (damaligen) Provinz Kosovo beziehe, was angesichts der dargestellten Rechtssprechung verfehlt sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichthofes, auch über die von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer eingebrachten Rechtmittel zu entscheiden, stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichthofes, auch über die von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer eingebrachten Rechtmittel zu entscheiden, stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

1.2.2.1. Die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurden nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt; die sie betreffenden Verfahren sind daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (bereits zuvor als AsylG 1997 abgekürzt) zu führen.1.2.2.1. Die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurden nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt; die sie betreffenden Verfahren sind daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (bereits zuvor als AsylG 1997 abgekürzt) zu führen.

1.2.2.2. Der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt; das sie betreffende Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.1.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

1.3.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.3.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführer gehören als Eltern der Kernfamilie der minderjährigen XXXX an. Da das diese betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides durch das oben unter Punkt I.10. dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben. In der Folge war in Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, die den Kernfamilien ihrer Eltern angehört, betreffende Bescheid in gleicher Weise zu beheben.2. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführer gehören als Eltern der Kernfamilie der minderjährigen römisch 40 an. Da das diese betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides durch das oben unter Punkt römisch eins.10. dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben. In der Folge war in Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, die den Kernfamilien ihrer Eltern angehört, betreffende Bescheid in gleicher Weise zu beheben.

Was die zu prüfenden Herkunftsstaaten angeht, wird sich das Bundesasylamt je nach Lagerung der Fälle an Hand der die Staatsangehörigkeit regelnden kosovarischen Gesetzesbestimmungen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Eheschließung mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung von diesem auch die kosovarische Staatsbürgerschaft zukommt. Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers geht der Asylgerichthof aufgrund der Umstandes, dass Serbien (welches die Staatswerdung des Kosovo nicht anerkennt) jedenfalls jene aus dem Kosovo stammenden Personen, die in den serbischen Personenstandsregistern aufscheinen, weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet, davon aus, dass sowohl der Kosovo als auch Serbien als seine Herkunftsstaaten zu betrachten sind.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Herkunftsstaat, Kassation, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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